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Apr 19th, 2021
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  1. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Grundlage unserer Beratung ist, schützt nur vor Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität (vgl. § 1 AGG). Die Aufzählung der geschützten Merkmale in § 1 AGG ist abschließend. Das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit eines Menschen gehört nicht zu den in § 1 AGG genannten Merkmalen.
  2.  
  3. Der Rechtsschutz gegen Diskriminierung ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz so ausgestaltet worden, dass zunächst so genannte Indizien für eine Benachteiligung vorgebracht werden müssen. Solche Indizien müssen den Rückschluss auf eine Benachteiligung überwiegend wahrscheinlich zulassen.
  4.  
  5. Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem Urteil dahingehend geäußert, dass das Geburtsland für sich genommen keine allgemeine Vermutung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe begründet (EuGH, Urteil vom 06.04.2017, C-668/15, Celex-Nr. 62015CJ0668). Das ist in dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt insofern nachvollziehbar, weil die Staatsangehörigkeit der USA von jedem Kind durch die Geburt in den USA erworben werden kann und daher gerade nicht mit einer bestimmten ethnischen Herkunft verbunden ist.
  6.  
  7.  
  8.  
  9. Sie haben in Ihrem Schreiben mitgeteilt, dass Ihnen wegen Ihres Geburtsortes in den USA die Eröffnung eines Bankkontos verweigert wurde. Die Bank geht daher vermutlich davon aus, dass eine US-Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen ist. Sie könnten dieser Vermutung möglicherweise entgegentreten, indem Sie zum Beispiel nachweisen, dass die amerikanische Staatsbürgerschaft von Ihnen nach Ihrer Geburt abgelegt wurde.
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