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- Vorschlag zur Erweiterung des Gesetzbuches:
- -Aufnahme eines FSHG (Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz)
- Aufbau:
- Abschnitt 1. Aufgaben und Träger
- §1 Aufgaben der Bezirke
- §2 Aufgaben des Staates
- Abschnitt 2. Vorbeugender Brandschutz
- §3 Brandschau
- §4 Brandsicherheitswachen
- §5 Aufklärung der Öffentlichkeit
- Abschnitt 3. Feuerwehr
- §6 Arten von Feuerwehren
- §10 Berufsfeuerwehren
- §11 Freiwillige Feuerwehren
- §12 Freiwillige Feuerwehren mHk
- §13 Werkfeuerwehren
- Abschnitt 4. Zivilbevölkerung
- §14 Meldepflicht
- §15 Entschädigung
- §16 Pflichten von Grundstückeigentümern
- §1 Aufgaben der Bezirke
- (1) Der Bezirk ist dazu Verpflichtet, eine der örtlichen Gegebenheiten angepasste Feuerwehr zu unterhalten, um bei Schadensfeuer oder Unglücksfälle Hilfe leisten zu können.
- (2) Der Bezirk ist dazu Verpflichtet, diese Feuerwehr stetig weiter zu bilden.
- (3) Der Bezirk ist dazu Verpflichtet, auf Anweisung des Staates weitere Gebiete in den Ausrückebereich mit aufzunehmen.
- (4) Der Bezirk muss sicher stellen, dass innerhalb von 5min nach Meldung einer Notlage ein Feuerwehrfahrzeug den Einsatzort erreicht.
- §2 Aufgaben des Staates
- (1) Der Saat ist dazu Verpflichtet, alle Bereiche die nicht unter der Verwaltung eines Bezirkes liegen, durch eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Feuerwehr zu schützen , die
- bei Schadensfeuer und Unglücksfällen Hilfe leisten kann.
- (2) Der Staat ist dazu Verpflichtet diese Feuerwehren stetig weiter zu bilden
- (3) Der Staat kann Gebiete die unter seiner Verwaltung stehen, Bezirke als Ausrückebereich
- zuordnen.
- (4) Der Staat bildet die Aufsichtsbehörde für die Feuerwehren der Bezirke.
- (5) Der Staat muss sicher stellen, dass innerhalb von 3 min in Los Santos nach Meldung einer Notlage ein Feuerwehrfahrzeug den Einsatzort erreicht.
- §3 Brandschau
- (1) Feuerwehren sind dazu verpflichtet, mind. Ein mal in einem laufenden Quartal eine Brandschau bei Gebäuden mit erhöhtem Gefährdungspotential durchzuführen.
- Dazu zählen Firmen mit mehr als 5 Beschäftigte, oder Firmen die von der Pflicht zum Unterhalt einer Werksfeuerwehr befreit worden sind. Dabei wird auf die Sicherheit der Menschen geachtet. Den Anweisungen der Feuerwehr ist hierbei Folge zu leisten.
- §4 Brandsicherheitswachen
- (1) Ab einem Event mit mehr als 10 Besuchern verpflichtet sich der Veranstalter dazu, eine entgeltliche Brandsicherheitswache zum Schutz der Eventteilnehmer anzufordern.
- (2) Der Preiß der jeweiligen Brandsicherheitswache wird durch den Bezirk festgelegt
- (3) Ist kein Preiß festgelegt worden, so beträgt der Standartmäßige Preiß 2.500$
- §5 Aufklärung der Öffentlichkeit
- (1) Der Bezirk hat die ansässige Bevölkerung im Bereich des Vor- und Abwehrenden Brandschutzes aufzuklären.
- (2) Darunter fällt auch die Zusammenarbeit mit den Medien.
- §9 Arten von Feuerwehren
- (1) Feuerwehren sind im Sinne dieses Gesetzes öffentliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren) und Werkfeuerwehren
- §10 Berufsfeuerwehren
- (1) Der Bezirk ist dazu verpflichtet, ab einer Einwohnerzahl von 20 Usern eine Berufsfeuerwehr zu gründen.
- (2) Die Stadt Los Santos ist dazu verpflichtet.
- (3) Das Personal muss mind. einen Löschzug (3 Fahrzeuge) bilden können.
- (4) Das Personal ist zu verbeamten.
- §11 Freiwillige Feuerwehren
- (1) Freiwillige Feuerwehren werden durch einen Leiter der Feuerwehr geleitet, welcher als Bezirksbeamter einzustellen ist und zu verbeamten ist.
- (2) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr werden durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr eingestellt und entlassen.
- (3) Freiwillige Feuerwehrleute haben die Pflicht, im Einsatzfall ihre Arbeitsstätte zu verlassen und zum Einsatz zu fahren.
- (4) Arbeitgeber sind Verpflichtet, Freiwillige Feuerwehrleute für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr freizustellen.
- (5) Der Bezirk ist verpflichte Verdienstausfall zu bezahlen. Der Verdienstausfall beträgt maximal
- 200$
- $ 12 Freiwillige Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften
- (1) Ein Bezirk kann für denn Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einstellen. Bezirke mit mehr als 9 Einwohnern sind hierzu verpflichtet.
- (2) Die Sollstärke der hauptamtlichen Kräfte beträgt mind. 1 Löschfahrzeug (2 Beamte)
- (3) Die hauptamtlichen Kräfte sind zu Bezirksbeamten zu ernennen.
- §13 Werkfeuerwehr
- Entfällt
- §14 Meldepflicht
- (1) Wer ein Schadensfeuer oder andere Unglücksfälle bemerkt, durch die Menschen oder andere Sachwerte in erheblicher Gefahr sind, ist dazu verpflichtet unverzüglich die Feuerwehr oder Polizei über die Notrufnummern /110 oder /112 zu benachrichtigen sofern er nicht selbst die Gefahr beseitigen kann.
- (2) Das Unterlassen wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000$ bestrafft.
- § 15 Entschädigung
- (1) Jeder der einen Schaden erleidet, weil er nach diesem Gesetz Hilfe leistet , hat Anspruch auf eine Schadensbegleichung.
- (2) Die Art der Schadensbegleichung regelt der Bezirk
- (3) Entschädigungspflichtig ist der jeweilige Bezirk
- §16 Pflichten von Grundstückseigentümern
- (1) Jeder Grundstückseigentümer hat die Pflicht, Angehörige der Feuerwehr im Falle eines Einsatzes auf das Grundstück zu lassen.
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