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- ...typischerweise nicht
- bereits am Monatsende. §13.1 MTV-BAP bzw. §11 MTV IGZ legen den spätesten Zeitpunkt der Fälligkeit fest, das ist der 15. Banktag des Folgemonats.
- Gemäß §13.1 MTV-BAP bzw. gemäß §11 MTV-IGZ kann der Arbeitnehmer verlangen, dass bis zu 80% des zu erwartenden Nettolohns bereits zum Ende des Monats ausgezahlt werden. Das ist der sogenannte Abschlag.
- Voraussetzungen sind
- • das ausdrückliche Verlangen des Arbeitnehmers
- • der Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 20. des Monats
- • kein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats
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