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Sep 14th, 2017
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  1. § 33 Notenausgleich
  2. (1) Schülern der Fachoberschule, deren Jahreszeugnis in zwei Fächern die Note 5 oder in einem Fach die
  3. Note 6 aufweist und die in keinem anderen Fach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann
  4. Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens
  5.  
  6. 1. in einem Fach die Note 1,
  7. 2. in zwei Fächern die Note 2 oder
  8. 3. in drei Fächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung (§ 44 Abs. 2 und 3) die Note 3 erzielt haben.
  9.  
  10. Sind die zwei mit Note 5 bewerteten Fächer oder das eine mit Note 6 bewertete Fach Gegenstand der
  11. schriftlichen oder praktischen Prüfung, so können zum Ausgleich nur Fächer der schriftlichen oder
  12. praktischen Prüfung herangezogen werden. Ist von den beiden mit Note 5 bewerteten Fächern eines ein
  13. Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung, so muss unter den zum Ausgleich herangezogenen Fächern
  14. mindestens ein Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung sein. Die Fächer Musik und Kunsterziehung
  15. können nicht zum Ausgleich herangezogen werden.
  16.  
  17. (2) Notenausgleich gemäß Absatz 1 ist ausgeschlossen
  18.  
  19. 1. bei Schülern, die die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule bereits zum zweiten Male ohne Erfolg (§ 32
  20. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) besuchen,
  21. 2. bei Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
  22. 3. bei Schülern, die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten, oder
  23. 4. wenn wahrscheinlich ist, dass der Schüler im nächsten Schuljahr das Ziel der Fachoberschule nicht
  24. erreicht.
  25.  
  26. (3) Eine Bemerkung nach § 38 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 gleichgestellt.
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