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- § 33 Notenausgleich
- (1) Schülern der Fachoberschule, deren Jahreszeugnis in zwei Fächern die Note 5 oder in einem Fach die
- Note 6 aufweist und die in keinem anderen Fach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann
- Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens
- 1. in einem Fach die Note 1,
- 2. in zwei Fächern die Note 2 oder
- 3. in drei Fächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung (§ 44 Abs. 2 und 3) die Note 3 erzielt haben.
- Sind die zwei mit Note 5 bewerteten Fächer oder das eine mit Note 6 bewertete Fach Gegenstand der
- schriftlichen oder praktischen Prüfung, so können zum Ausgleich nur Fächer der schriftlichen oder
- praktischen Prüfung herangezogen werden. Ist von den beiden mit Note 5 bewerteten Fächern eines ein
- Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung, so muss unter den zum Ausgleich herangezogenen Fächern
- mindestens ein Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung sein. Die Fächer Musik und Kunsterziehung
- können nicht zum Ausgleich herangezogen werden.
- (2) Notenausgleich gemäß Absatz 1 ist ausgeschlossen
- 1. bei Schülern, die die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule bereits zum zweiten Male ohne Erfolg (§ 32
- Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) besuchen,
- 2. bei Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
- 3. bei Schülern, die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten, oder
- 4. wenn wahrscheinlich ist, dass der Schüler im nächsten Schuljahr das Ziel der Fachoberschule nicht
- erreicht.
- (3) Eine Bemerkung nach § 38 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 gleichgestellt.
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