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- 26.08.11 01:00
- ENDFASSUNG
- Bitte keine (inhaltichen) Änderungen mehr vornehmen.
- Vorschläge für Überschriften:
- Freiheit und Sicherheit - Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform überarbeiten und differenziert
- betrachten
- Freiheit und Sicherheit - Rechtsstaatliche Alternative zur Vorratsdatenspeicherung durch differenziertezur
- Sicherung der Freiheit
- Vorratsdatenspeicherung rechtsstaatlich lösen - Differenzierte Lösungen zur Sicherung der Freiheit
- Grundrechte wahren: Verfassungskonforme, differenzierte Alternative zur Vorratsdatenspeicherung
- Der Bundesparteitag möge beschliessen:
- Die SPD setzt sich auf europäischer Ebene für eine grundlegedne Überarbeitung der europäischen Richtlinie über die
- Vorratsdatenspeicherung ein. Ziel muss sein, eine differenzierte und verfassungskonforme Richtlinie zu erstellen und in
- deutsches Recht umzusetzen. Jegliche Art von Vorratsdatenspeicherung ist für die Sozialdemokratie ein erheblicher
- Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger und darf daher, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen
- erfolgen. Als einzige Partei betrachtet die deutsche Sozialdemokratie die Vorratsdatenspeicherung differenziert, um die
- die unveräußerlichen Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu sichern, andererseits die Kriminalitätsbekämpfung
- für das 21. Jahrhundert zu rüsten.
- Die sozialdemokratische Europa- und Bundestagsfraktion sowie die über den Bundesrat beteiligten
- sozialdemokratischen Funktionsträger in den Ländern, werden daher aufgefordert:
- 1. Auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung
- grundlegend überarbeitet wird: Es soll den Mitgliedsstaaten überlassen sein, ob sie Telekommunikationsanbieter zur
- Speicherung verpflichten (Kann-Regelung). Bei Beibehaltung einer europaweiten Verpflichtung ist die
- Maximalspeicherfrist von verdachtslos gespeicherten Daten auf sechs Monate, statt bisher auf zwei Jahre, festzulegen.
- Für sensible Daten wie beispielsweise Telefon-Verbindungsdaten sollte eine maximal auf wenige Tage beschränkte
- Speicherverpflichtung und hohe Zugriffshürden gelten. Bewegungsprofile durch Funkzellenauswertung dürfen generell
- nicht ermöglicht werden.
- 2. Keine gesetzliche Regelung für eine Vorratsdatenspeicherung kann die Arbeit von Ermittlungsbehörden ersetzen.
- Die SPD setzt sich daher dafür ein, dass Polizei und Staatsanwaltschaften ausreichend personell sowie technisch
- ausgestattet sind, damit Straftaten – egal wo sie stattfinden – rasch aufgeklärt werden können. Dem technischen
- Fortschritt sollte mit umfangreichen Weiterbildungsinitiativen für Ermittlungsbehörden Rechnung getragen werden.
- 3. Sich sowohl auf Bundes- als auch europäischer Ebene nur für solche Regelungen einzusetzen, die mit den
- Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vereinbar sind. Darüber hinausgehend ist für die SPD eine
- Zustimmung zu einer Vorratsdatenspeicherung wenn überhaupt nur möglich, wenn folgende Anforderungen
- berücksichtigt werden:
- a.) Der Abruf und die Nutzung der Verbindungsdaten darf nur bei Verdacht auf schwerste Straftaten erfolgen. Das
- sind insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung
- (Katalogstraftaten nach §100a StPO). Auskünfte für Ordnungswidrigkeiten sind auszuschließen.
- b.) Keinesfalls darf eine verdachtslose Speicherung von Funkzellen (Cell-IDs) bei Mobiltelefonen
- (Telefonverbindungen und mobiles Internet) stattfinden. Gleiches gilt für die Speicherung von E-Mail-
- Verbindungsdaten.
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- Alternative Alvar: [Punkt d) wie Antrag der SPD-Bundestagsfraktion in der Enquête]
- c.) Die Beauskunftung von Anschlussinhabern anhand einer IP-Adresse kann als milderes und weniger
- eingriffsintensives Mittel zur Aufklärung von Straftaten genutzt werden. Dabei sollte ein Abruf jedoch nur
- innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen können.
- d.) Eine Nutzung der Daten darf ausschließlich für strafrechtliche, nicht für zivilrechtliche Auskünfte erfolgen.
- Alternative Jan:
- c.) Die Beauskunftung von Anschlussinhabern anhand einer IP-Adresse kann als milderes und weniger
- eingriffsintensives Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen genutzt werden. Dabei sollte ein Abruf jedoch
- nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen können.
- d.) Dem Unwesen massenhafter Abmahnungen wegen vorgeblicher Urheberrechtsverletzungen darf jedoch kein
- Vorschub geleistet werden. Entsprechend unredliche Geschäftsmodelle sowie der Abruf von Daten für solche
- Zwecke sind grundsätzlich auszuschließen.
- e.) Jeder Abruf von Vorratsdaten muss unter Richtervorbehalt stehen.
- f.) Es ist eine generelle Unterrichtungspflicht für die von einem Datenabruf Betroffenen aufzunehmen.
- g.) Für Berufsgeheimnisträger und andere Geheimnisträger (wie Journalisten, Abgeordnete, Rechtsanwälte,
- Priester, etc.) muss ein absolutes Verwertungsverbot gelten.
- h.) Die Bestimmungen zum technischen Datenschutz sind entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben
- deutlich auszubauen. Dazu gehören namentlich eine getrennte Speicherung, die sichere Verschlüsselung von
- Daten, das Vier-Augen- Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu
- den Schlüsseln und eine revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung.
- i.) Der Bundesdatenschutzbeauftragte muss die Umsetzung sowie den laufenden Betrieb jederzeit kontrollieren
- können. Verstöße gegen den Datenschutz oder das Verbot der Datenabfrage müssen wirksam sanktioniert
- werden. Neben entsprechenden Bußgeldtatbeständen ist ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot für zu
- Unrechte erlangte Auskünfte einzuführen.
- j.) Eine Erstattung der Kosten der Telekommunikationsanbieter zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung sind
- vorzusehen.
- Begründung:
- Wir möchten erreichen, dass die europäische Zusammenarbeit in der Verfolgung schwerer Straftaten erleichtert wird,
- Freiheitsrechte ohne Wenn und Aber gesichert und sogar gestärkt werden. Durch ihre zu weit gefassten Regelungen
- hat die bestehende Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung das Ziel einer europäischen Harmonisierung bestehender
- nationaler Regelungen verfehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat das deutsche Gesetz zur Umsetzung daher auch in
- weiten Teilen beanstandet, wie auch andere Verfassungsgerichte in Europa.
- Wir sind überzeugt, dass die Konzentration auf sehr viel weniger, dafür aber einheitlich festgelegte Datenarten, die
- Entscheidung für ein kürzere Mindestspeicherfristen und die scharfe Eingrenzung des Katalogs der Straftaten, zu
- deren Verfolgung auf die Daten zugegriffen werden darf, die Freiheitsrechte sichert und zugleich die Effizienz der
- Kriminalitätsbekämpfung über die europäischen Grenzen hinweg erhöht. Eine verhältnismäßige Begrenzung der
- Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene wird auch den Interessen aller Bürgerinnen und Bürger in Europa
- eher gerecht, die anlasslos einen Eingriff in ihr Telekommunikationsgeheimnis hinnehmen sollen.
- Insbesondere folgende Punkte sind mit sozialdemokratischen Positionen in Übereinstimmung zu bringen:
- Sowohl aus kriminalistischer als auch aus bürgerrechtlicher Sicht ist eine stärkere Differenzierung zwischen den
- verschiedenen anfallenden Daten geboten: Durch die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu
- Anschlussinhabern bei Internet-zugangsanbietern ist keine Totalüberwachung der Bevölkerung möglich, ebenso
- keine rückwirkende Erstellung von exakten Nutzungsprofilen. Aber nach einer konkreten Straftat haben Ermittler
- zumindest eine Chance, den Anschlussinhaber des Anschlusses, von dem aus die Tat begangen wurde, zu
- ermitteln um von dort aus vielleicht mit anderen, konventionellen polizeilichen Mitteln zu arbeiten. Bis vor wenigen
- Jahren war es zudem bereits üblich, dass die Internet-Zugangsanbieter diese Zuordnung bis zu 90 Tage lang
- speicherten.
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- Die erst durch die Vorratsdatenspeicherung eingeführte Pflicht zur Speicherung von Funkzellen (Cell-IDs) bei der
- Nutzung von Mobiltelefonen dagegen ermöglichen ein umfassendes Bewegungsprofil. Da Mobilfunkgespräche und
- die mobile Internetnutzung durch Flatrates immer mehr an Bedeutung gewinnen, lässt sich durch die Aufzeichnung
- der Ortungsdaten ein umfassendes Bewegungsprofil erstellen. Die SPD lehnt die verdachtsunabhängige und
- flächendeckende Speicherung von Ortungsdaten deshalb entschieden als einen zu weit gehenden Eingriff in die
- Privatsphäre unverdächtiger Bürgerinnen und Bürger ab.
- Die Erfassung von E-Mail-Kommunikationsdaten ist auch für technisch nicht versierte Kriminelle sehr leicht
- umgehbar. Gleichzeitig stellt sie aber einen massiven Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis unbescholtener
- Bürgerinnen und Bürger dar: Die Aufzeichnung von E-Mail-Kommunikationsdaten ohne konkreten Verdacht
- entspräche der Anordnung an die Post, Kopien sämtlichen Briefumschlägen anzufertigen. Ein solcher Eingriff wäre
- nur verhältnismäßig, wenn er im Rahmen einer konkreten Strafverfolgung angeordnet wird. Wir Sozialdemokraten
- sind überzeugt, dass eine effiziente Strafverfolgung dieses Instrument ansonsten nicht braucht, vor allem da dieses
- ohnehin einfach zu umgehen ist.
- Die Beauskunftung von Daten ohne richterlichen Beschluss und die undifferenzierte Verpflichtung von Internet- und
- Telekommunikationsunternehmen, selbst wenn bei diesen aufgrund kriminalistischer Erfahrung keine relevanten
- Daten zu erwarten sind, ist ebenso abzulehnen, wie der Verzicht auf eine Erstattung der tatsächlichen Kosten der
- Verpflichteten. Nur wenn Speicherung und Beauskunftung auch einen realen Preis haben, kann vermieden werden,
- dass die Vorratsdatenspeicherung zu einem „billigen“ Ersatz für andere Ermittlungsmaßnahmen wird und nicht die
- Ausnahme bleibt.
- Eine (nachgelagerte) Unterrichtungspflicht für die von einem Datenabruf Betroffenen gebietet unser
- Rechtsstaatsverständnis und entspricht im Übrigen den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
- Nur ein Verwertungsverbot für besonders geschützte Personengruppen und in den Fällen rechtswidriger
- Auskunftserteilung kann, gemeinsam mit technischen Maßnahmen und Kontrollen der unabhängigen
- Datenschutzbehörden, Ausuferungen und Missbräuchen wirksam verhindern.
- Verschobenes:
- [war oben zu viel Details, evtl. weiter unten]
- Die Art und Menge der zur Speicherung vorgesehener Daten und die der zur Beauskunftung verpflichteten
- Stellen soll national auf eine Auswahl tatsächlich kriminalistisch relevanter TK-Anbieter begrenzt werden
- können.
- == FARBEN ==
- Es ist am einfachsten, wenn jede/r sich kurz hier einträgt, dann hat man einen Überblick, wer welche Farbe nutzt:
- Henning (hellrot)
- Maritta (hellblau)
- Alvar (mal wieder grün ;-) )
- Jan; Braun
- Dennis Morhardt
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- INHALT
- Notizen
- Antragstext
- Text vom AK digitale Gesellschaft der SPD SH
- Text der SPD-Fraktion und fast aller SPD-Sachverständiger aus der Enquête
- In dem steht schon viel drin und ist auch halbwegs ordentlich begründet; insbesondere wird dort nach Daten-Art
- differenziert, was ich für einen wichtigen und einzig richtigen Weg halte
- Brief an Sigmar Gabriel bzgl VDS
- == NOTIZEN ==
- WICHTIG: Wir brauchen unbedingt eine Art F.A.Q., die mit dem Antrag verbreitet wird. Vieles müssen wir
- erklären, u.a. warum "wir Netzpolitiker" nicht per se gegen die VDS sind!
- UND: WIE VERBREITEN WIR DEN MUSTERANTRAG? BLOGPOST AUF SPD.DE? WER HAT LUST ZU
- SCHREIBEN?
- Vorschlag:
- Positiv formulierter Antrag, SPD als Partei, die Privatsphäre ernst nimmt
- In Begründungsteil Hinweis auf DDR/Stasi? Besonders mit Bezug auf Ortungsdaten.
- Klare Ablehnung von Funkzellenspeicherung (Zentraler Punkt)!!!!!!!!!!!!!! Hier darf es NULL Kompromisse geben.
- Kritik an EU-RL, Einsatz für neue Regelung?
- EU-Regelung sollte Kann-Regelung sein und keine Minimalregeln sondern nur Maximalregeln enthalten (dann
- können Länder wo es verfassungwidirig ist einfach austeigen und andere Länder können nicht Orwell spielen,
- mit z.b. 2 Jahre Mindestspeicherung)
- Nicht erwähnen: IP-Speicherung (bewusstes Offenlassen dieser Sache). Grund: Im GK Konsens, dass IP-
- Speicherung kein großes Problem ist? Dennoch muss dieser Punkt nicht offensiv gefordert werden. Denn, seien wir
- ehrlich: Die Aufklärungsquote mit IP-Speicherung wird kaum höher werden - auf der anderen Seite wird kein
- orwell'scher Polizeistaat entstehen, wenn IP-Speicherung (wieder) kommt.
- Bei IP-Adresse handelt es sich ja um vorhandene Daten, die meisten Anbieter (siehe
- http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer ) speichern trotz Flatrate und VDS eh einige Tage bis
- Wochen. Es geht also darum die Speicherdauer bei allen Anbieter und die Herausgabevoraussetzungen
- anzugleichen.
- Wie folgendes einbinden OHNE Quick Freeze zu fordern? [Urteil BVerfG/Wikipedia] "Zwar sei eine
- Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar; im Hinblick auf das
- Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei aber Voraussetzung, dass die Daten nur dezentral
- gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf
- genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben; diesen
- Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf
- in Deutschland nicht mehr ohne Anlass auf Vorrat gespeichert werden."
- Position zur Speicherung von Telefonverbindung klären. Wie ist "unsere" Position? Bezug auf Bestandsdaten
- (insbes. Einzelverbindungsnachweis) auf der einen Seite, andererseits erneut Art 10 Abs 11 GG.
- E-Mail-Speicherung technisch Unsinn: D'Accord?
- Wie sieht es aus mit SMS? Sollen wir da eher Bezug zu E-Mail herstellen (->Ablehnen) oder Telefon (-> begrenzt
- speichern)
- Mit Bezug zur EU-RL sollten wir auf jeden Fall noch ein paar Europapolitiker gewinnen (Matthias Groote?!?!?!)
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- Mit Bezug zur EU-RL sollten wir auf jeden Fall noch ein paar Europapolitiker gewinnen (Matthias Groote?!?!?!)
- Spreche ihn mal an.
- ---- ANTRAGSTEXT ----
- Tolle Überschrift (@Richel, du bist gut beim Thema Wording)
- Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform überarbeiten
- [Das klingt mir ein bisschen zu sehr nach Law-and-Order; kann taktisch natürlich klug sein, aber vielleicht eher etwas in
- Richtung "Freiheit UND Sicherheit" oder so, also quasi behaupten, wir hätten die eierlegende Wollmilchsau, bei der
- alles geht]
- Vorschlag: Freiheit und Sicherheit - Vorratsdatenspeicherung deutlich einschränken und verfassungskonform
- überarbeiten
- ...
- Der Bundesparteitag möge beschliessen:
- Die SPD setzt sich auf europäischer Ebene für eine grundlegene Überarbeitung der europäischen Richtlinie über die
- Vorratsdatenspeicherung und eine verfassungskonforme Umsetzung in das deutsche Recht ein. Die
- Vorratsdatenspeicherung ist für die Sozialdemokratie ein grundlegender Eingriff in die Grundrechte Einzelner und darf,
- wenn überhaupt, nur in engen Grenzen erfolgen. Die sozialdemokratische Europa- und Bundestagsfraktion sowie die
- über den Bundesrat beteiligten sozialdemokratischen Funktionsträger in den Ländern, werden daher aufgefordert:
- 1. Auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung
- grundlegend überarbeitet wird. Es soll den Mitgliedsstaaten überlassen sein, ob sie TK-Anbieter zur Speicherung
- verpflichten (Kann-Regelung) [guter Punkt!]. Insbesondere ist die Maximalspeicherfrist von verdachtslos gespeicherten
- Daten auf sechs Monaten europaweit sowie die Auskunft auf schwereste Straftaten zu beschränken. Für sensible
- Daten wie beispielsweise Telefon-Verbindungsdaten sollen maximal eine auf wenige Tage beschränkte
- Speicherverpflichtung und hohe Zugriffshürden gelten. Die Art und Menge der zur Speicherung vorgesehener Daten
- und die der zur Beauskunftung verpflichteten Stellen soll national auf eine Auswahl tatsächlich kriminalistisch
- relevanter TK-Anbieter begrenzt werden können. Die Erstattung der Kosten der Vorratsdatenspeicherung in
- tatsächlicher Höhe soll zwingend vorgesehen werden.
- 2. Keine gesetzliche Regelung für eine Vorratsdatenspeicherung kann die Arbeit von Ermittelungsbehörden ersetzen.
- Die SPD wird sich dem entsprechend dafür einsetzen, dass Polizei und Staatsanwaltschaften ausreichend personell
- sowie technisch ausgestattet sind, damit Straftaten egal wo sie stattfinden schnell und gut aufgeklärt werden.
- 3. Sich sowohl auf Bundes- als auch europäischer Ebene nur für solche Regelungen einzusetzen, die mit den
- Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vereinbar sind. Darüber hinausgehend ist für die SPD eine
- Zustimmung zu einer Vorratsdatenspeicherung nur möglich, wenn folgende folgende Anforderungen berücksichtigt
- werden:
- a.) Der Abruf und die Nutzung der Verbindungsdaten darf nur bei Verdacht auf schwerste Straftaten erfolgen
- (Katalogstraftaten nach §100a StPO). Das sind insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche
- Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung. Jegliche Auskunft für Ordnungswidrigkeiten ist auszuschließen.
- b.) Keinesfalls darf eine verdachtslose Speicherung von Funkzellen (Cell-IDs) bei Mobiltelefonen
- (Telefonverbindungen und mobiles Internet) stattfinden. Gleiches gilt für die Speicherung von E-Mail-
- Verbindungsdaten.
- c.) Als milderes und weniger eingriffsintensives Mittel ist eine Beauskunftung von IP-Adressen zur Aufklärung von
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- c.) Als milderes und weniger eingriffsintensives Mittel ist eine Beauskunftung von IP-Adressen zur Aufklärung von
- Straftaten. Dabei sollte ein Abruf innerhalb einer klaren Frist von wenigen Tagen ab Speicherung zum Zwecke der
- Rechtsverfolgung erfolgen können. [Hier möchte ich anmerken, dass gerade in den nicht-schweren Fällen ein
- Auskunftsersuchen innerhalb weniger Tage unrealistisch ist; bei solchen Fällen dauert die Bearbeitung länger und
- so mancher Betrug fällt erst nach Wochen auf; die früher üblichen 80/90 Tage halte ich daher auch für akzeptabel.]
- [Wird dann mit der zweiten Frist alles ganz schön lang, oder? Vorschlag: Überhaupt keine konkreten Tage/Wochen
- nennen. Daher Text so stehen lassen.] Nach Ablauf dieser Frist darf der Datenabruf bis zur Löschung der Daten nur
- noch zur Verfolgung schwerster Straftaten erfolgen, nicht aber für zivilrechtliche Zwecke.
- d.) Der Abruf aller Vorratsdaten muss unter Richtervorbehalt stehen.
- e.) Es ist eine Unterrichtungspflicht für die von einem Datenabruf Betroffenen aufzunehmen. Dies gebietet das
- Rechtsstaatsverständnis und entspricht im Übrigen den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
- d.) Der Abruf der Daten für zivilrechtliche Zwecke ist grundsätzlich auszuschließen. [Diskusionswürdig:
- Kriminalisierung einzelner Taten, da direkt Staatsanwalt eingeschaltet wird. Hier ist aber Jan der deutlich bessere
- Argumentationspartner :-)]
- e.) Für Berufsgeheimnisträger und andere Geheimnisträger (wie Journalisten und Priester) muss ein absolutes
- Verwertungsverbot gelten. (Ausnahme von VDS für Seelsorgenummern und andere sensible Hotlines? Überhaupt
- technisch machbar? Sinnvoll?)
- g. Die Bestimmungen zum technischen Datenschutz sind entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben
- deutlich auszubauen. Dazu gehören namentlich eine getrennte Speicherung, die sichere Verschlüsselung von
- Daten, das Vier-Augen- Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu
- den Schlüsseln und eine revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung. Unabhängige
- Datenschutzbeauftragte müssen die Umsetzung sowie den laufenden Betrieb jederzeit kontrollieren können.
- Entsprechende Sanktionsmöglichkeiten sind vorzusehen.
- h. Unabhängige Datenschutzbeauftragte müssen die Umsetzung sowie den laufenden Betrieb jederzeit
- kontrollieren können. Verstöße gegen den Datenschutz oder das Verbot der Datenabfrage müssen wirksam
- sanktioniert werden. Neben entsprechenden Bußgeldtatbeständen ist ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot
- für zu Unrechte erlangte Auskünfte einzuführen.
- Begründung:
- Wir möchten erreichen, dass die europäische Zusammenarbeit in der Verfolgung schwerer Straftaten erleichtert wird,
- ohne Bürgerrechte Freiheitsrechte zu beschädigen. Durch ihre weit gefassten Regelungen hat die bestehende
- Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie das Ziel einer Harmonisierung bestehender nationaler Regelungen jedoch
- verfehlt. Wir sind überzeugt, dass die Konzentration auf sehr viel weniger, dafür aber einheitlich festgelegte
- Datenarten, die Entscheidung für eine kürzere Mindestspeicherfristen und die scharfe Eingrenzung des Katalogs der
- Straftaten, zu deren Verfolgung auf die Daten zugegriffen werden darf, die Freiheitsrechte sichert und zugleich aber die
- Effizienz der Kriminalitätsbekämpfung über die europäischen Grenzen hinweg erhöht. Eine starke Begrenzung wird
- auch den Interessen der Bürgerinnen und Bürger eher gerecht, die anlasslos einen Eingriff in ihr
- Telekommunikationsgeheimnis hinnehmen sollen. Insbesondere folgende Punkte sind mit der sozialdemokratischen
- Einstellung zur Privatsphäre des Menschen unvereinbar:
- Die Speicherung von Funkzellen (Cell-IDs) bei der Nutzung von Mobiltelefonen ermöglichen ein umfassendes
- Bewegungsprofil. Da Mobilfunkgespräche und die mobile Internetnutzung durch Flatrates immer mehr an
- Bedeutung gewinnen, lässt sich durch die Aufzeichnung der Ortungsdaten ein umfassendes Bewegungsprofil
- erstellen. Die SPD lehnt die verdachtsunabhängige und flächendeckende Speicherung von Ortungsdaten deshalb
- entschieden als einen zu weit gehenden Eingriff in die Privatsphäre unverdächtiger Menschen ab. Nur bei
- begründetem Verdacht und auf richterlichen Beschluss hin sind Ortungsdaten speichern [ACHTUNG: QUICK
- FREEZE VORSCHLAG!!!], die Anforderungen sind dabei ähnlich auszugestalten wie bei der Telefonüberwachung.
- Die Erfassung von E-Mail-Kommunikationsdaten ist auch für technisch nicht versierte Kriminelle sehr leicht
- umgehbar. Es handelt sich in diesem Fall nicht um die Aufbewahrung von Daten, die beim Provider ohnehin
- gespeichert werden, sondern in diesem Fall werden Daten zur Speicherung extra erhoben. [das kann man so nicht
- sagen; in /var/log/maillog wird üblicherweise 7 Tage alles was am Mailserver passierte protokolliert, also auch alle
- Daten "Mail von x@y an a@b" ] Es handelt sich außerdem um einen massiven Eingriff in das Briefgeheimnis
- unbescholtener Bürgerinnen und Bürger, der nur verhältnismäßig wäre, wenn die unabweisbare Notwendigkeit zur
- Bekämpfung schwerer Straftaten nachgewiesen wäre. Wir Sozialdemokraten sind überzeugt, dass eine effiziente
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- Bekämpfung schwerer Straftaten nachgewiesen wäre. Wir Sozialdemokraten sind überzeugt, dass eine effiziente
- Strafverfolgung dieses Instrument derzeit nicht braucht. Es können durch die nationale Umsetzung der
- europäischen Richtlinie nur nationale Anbieter ab einer bestimmten Nutzerzahl erfasst werden; vor allem Anbieter
- außerhalb der europäischen Union sind von der Regelung nicht betroffen. Daher ist die Forderung einer
- Speicherung von E-Mail-Kommunikation technisch unsinnig, verfassungsrechtlich zweifelhaft und ohnehin leicht zu
- umgehen.
- Eine Speicherdauer [welcher Daten? Aller?] von bis zu 3 Monaten ist für die Strafverfolgung völlig ausreichend. Die
- bisherigen Erhebungen zur Nutzung der Daten für die Strafverfolgungsbehörden zeigen, dass weit überwiegend auf
- bis zu 3 Monate alte Kommunikationsdaten zurückgegriffen wird. (Position des GK?) [Vorschlag: Steichen dieses
- Punktes, da konkrete Zahlen genannt werden. Diese werden nur hier in der Begründung, nicht aber im Antragstext
- erwähnt.]
- Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung und Verfolgung auf die Daten zugegriffen werden darf, muss
- europaweit klar und eng definiert werden. Das dient der rechtssicherenund effizienten Zusammenarbeit genauso
- wie dem Grundrechtsschutz. (Position des GK?) [Gestrichen, da Forderung und keien Begründung]
- Für die europäische Zusammenarbeit, aber auch im Sinne einer effizienteren Arbeit der Behörden auf nationaler
- Ebene ist es wichtig, bei der Ermittlungsarbeit mit den gespeicherten Vorratsdaten stets wenige spezialisierte
- Fachabteilungen einzuschalten, über die die Anfragen an Provider laufen. Nur so wird technischer und rechtlicher
- Sachverstand dazu führen, dass im Einzelfall die tatsächlich notwendigen, und nur die notwendigen Daten
- abgefragt und verarbeitet werden. (Position des GK?)
- Unabhängige Datenschutzbeauftragte haben sicherzustellen, dass bei der Speicherung, der Abfrage und der
- Vernichtung der Daten nach dem Ende der Speicherdauer bzw. nach Abschluss der Verfahren, für die sie erhoben
- wurden die Rechte der Betroffenen vollumfänglich gewahrt werden. Die Datenschutzbeauftragten nehmen dazu
- stichprobenartig und unangekündigt Einsicht in Vorgänge und Prozesse überall dort, wo gespeicherte Vorratsdaten
- aufbewahrt und verarbeitet werden. Sie erstatten der Öffentlichkeit regelmäßig Bericht. (Position des GK?)
- [Teilweise übernommen oben]
- Begründung: [ACHTUNG: Begründung kann Flöten gehen, da nur Antragstext beschlossen wird]
- --- AK der SPD SH ---
- Vorratsdatenspeicherung
- Antragstext
- Ausgangsposition der SPD SchleswigHolstein
- ist und muss bleiben: Die
- Vorratsdatenspeicherung ist nicht notwendig!
- Sie ist in ihrer bisherigen Ausführung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und ein
- unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit und Unbeobachtbarkeit der Gesellschaft.
- Der AK Digitale Gesellschaft des Landesverbands der SPD SchleswigHolstein
- fordert alle
- Beteiligten auf, den folgenden gesellschaftlich getragenen und transparenten Prozess
- anstelle der dumpfen Forderung oder Ablehnung einer Datenspeicherung auf Vorrat zu
- etablieren:
- 1. Keine Speicherung von Daten auf Vorrat
- Jegliche Speicherungen von Daten auf Vorrat und jegliche Mechanismen zur Speicherung
- vorhandener Verkehrsdaten werden zunächst nicht eingeführt. Die SPD Schleswig-Holstein
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- vorhandener Verkehrsdaten werden zunächst nicht eingeführt. Die SPD Schleswig-Holstein
- setzt sich auf Bundesebene und auf EU-Ebene
- dafür ein, dass derartige
- Datensammlungen nicht eingeführt oder wieder abgeschafft werden.
- 2. Bedarfsträger müssen ihre bisher unerledigte Begründungspflicht nachholen.
- Bedarfsträger wie Strafverfolgungsbehörden sind in der Nachweispflicht, dass eine Lücke
- in der Strafverfolgung besteht, die nicht durch personelle Weiterentwicklung,
- Prozessreorganisation oder Ausstattung mit Sachmitteln geschlossen werden kann. Der
- Nachweis ist für jeden Bedarfsträger gesondert und für Zwecke der Gefahrenabwehr und
- der Strafverfolgung je getrennt zu führen. Bedarfe, die unmittelbar oder mittelbar auch zu
- Datenübermittlungen nach außerhalb der Europäischen Union führen können, sind jeweils
- gesondert darzustellen und zu begründen. Der Nachweis wird insgesamt öffentlich und
- transparent erbracht.
- 3. Für nachgewiesene Bedarfe gibt es gesetzliche Erlaubnisse. Diese Erlaubnisse
- werden ausschließlich befristet erteilt.
- Auf Basis der nachgewiesenen, nicht schließbaren Lücken in der Strafverfolgung werden
- lediglich 12 Monate gültige Regelungen zur Speicherung vorhandener Verkehrsdaten oder
- eine eng befristete Vorratsdatenspeicherung eingerichtet (Maritta:), sofern der mit der Speicherung verbundene
- Aufwand und der damit verbundene Grundrechtseingriff im Einzelfall verhältnismäßig sind.
- (Maritta:) Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Speicherung muss für jede einzelne Datenart gesondert
- nachgewiesen werden, sie darf nicht summarisch für mehrere in Frage kommenden Verkehrsdaten zusammen
- erfolgen.
- 4. Vorratsdatenspeicherung, die hiernach ausnahmsweise gesetzlich und befristet
- erlaubt wird, ist staatliche Kernaufgabe. Ihre Übertragung an Private ist
- ausgeschlossen. Vertrauenswürdige und integre Vorratsdatenspeicherung
- erfordert sichere pseudonymisierende Speicherverfahren.
- Es wird eine staatliche Stelle als Datentreuhänder eingerichtet, die Vorratsdaten oder
- bereits vorhandene Verkehrsdaten auf Anforderung eines Bedarfsträgers pseudonymisiert
- speichert. Die Speicherung ist durch Gesetz zeitlich streng zu limitieren. Der
- Datentreuhänder gibt die gespeicherten Daten an die Bedarfsträger nur nach richterlicher
- Anordnung weiter. Der Datentreuhänder informiert nach Abschluss eines Verfahrens alle
- Betroffenen. Er erstattet über seine Tätigkeit einen schriftlichen Jahresbericht, in dem er
- zumindest die Anzahl und die Zwecke der einzelnen Speichervorgänge nennt. Das Gesetz,
- das die Vorratsdatenspeicherung ausnahmsweise befristet erlaubt, kann vorsehen, dass der
- Datentreuhänder den Jahresbericht in einen inhaltlich beschränkten Teil für die
- Öffentlichkeit und einen inhaltlich unbeschränkten Teil gegenüber dem zuständigen
- Gesetzgeber aufteilt und abgibt. Die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird im
- Hinblick auf diesen Bericht jährlich und in parlamentarischer Verantwortung evaluiert. Der
- Jahresbericht des Datentreuhänders enthält hierzu in seinem öffentlichen Teil ein fachlich
- begründetes Votum. Der Datentreuhänder unterliegt besonderen gesetzlich zu
- bestimmenden Transparenzanforderungen. Er veröffentlicht detaillierte Beschreibungen
- aller seiner mit der Entgegennahme, Pseudonymisierung, Speicherung, Verarbeitung, DePseudonymisierung
- und Übermittlung verbundenden Systeme und Prozesse.
- (Maritta:) Der Datentreuhänder informiert die möglichen Betroffenen im Falle eines Sicherheitsrisikos im Bezug auf die
- gespeicherten Daten. Der durch einen möglichen Verlust oder Missbrauch der Daten entstandene Schaden ist den
- Betroffenen zu ersetzen. (Ehrlich gesagt habe ich ein Problem mit dem Datentreuhänder. Ich finde eine solche
- Behörde nicht besonders anheimelnd...)
- (Maritta:) Wenn Wikipedia das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergibt, ist der Datentreuhänder
- auch verfassungsrechtlich gar nicht möglich. Dezentrale Speicherung!
- 5. Wie das Gesetz abgefasst sein muss: Zweckbindung, Richtervorbehalt,
- inhaltliche Bestimmtheit der „schweren Straftat“
- Die gespeicherten Daten unterliegen einer engen Zweckbindung. Es gilt ein gesetzlich
- verankertes Verwertungsverbot in Prozessen außerhalb der Straf- und
- der
- Finanzgerichtsbarkeit. Insbesondere eine Verwertung dieser Daten in zivilrechtlichen
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- Finanzgerichtsbarkeit. Insbesondere eine Verwertung dieser Daten in zivilrechtlichen
- Verfahren ist ausgeschlossen. In Straf- und
- Finanzgerichtsprozessen dürfen die Daten nur
- unter Richtervorbehalt und nur für die Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden.
- Welche schweren Straftaten gemeint sind, wird im Gesetz ausdrücklich und abschließend
- aufgezählt. Die bloße Tatsache, dass eine Straftat unter Einsatz von
- Telekommunikationsmitteln vorgenommen wird oder werden kann, ist niemals Grund für
- eine erlaubte Vorratsdatenspeicherung.
- Begründung
- Inzwischen wirkt die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung wie ein gewohntes und
- liebgewonnenes Ritual: Innenpolitiker fordern stur eine Wiedereinführung der
- Vorratsdatenspeicherung. Ebenso unreflektiert lehnen die Gegner der
- Vorratsdatenspeicherung kategorisch die Vorratsdatenspeicherung ab.
- Jeglicher Eingriff in die Grundrechte erfordert eine nachvollziehbare und überprüfbare
- Begründung. Gerade die Innenminister der Länder sind gefordert, diesen Nachweis
- transparent zu führen und einen gesellschaftlichen Diskurs zu suchen.
- Der AK Digitale Gesellschaft der SPD SchleswigHolstein
- tritt für eine Versachlichung der
- Diskussion ein. Die eigentlichen Probleme mit dem bisherigen Konzept der
- Vorratsdatenspeicherung sind aus dem Fokus der Diskussion geraten und werden durch
- immer neue Begriffsfindungen wie "Mindestspeicherdauer", "QuickFreeze"
- oder
- "Verkehrsdatensicherung" umgestaltet, ohne den notwendigen gesellschaftlichen und
- demokratischen Prozess zu gestalten.
- Erläuterungen zum Punkt 1
- Die Vorratsdatenspeicherung ist kein rein deutsches Problem. Im Kern liegen die Probleme
- auf europäischer Ebene, auf der die Umsetzung der EURichtlinie
- 2006/24/EG vom 21.
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) seitens der EU immer noch eingefordert wird. Die
- europäische Union hat gegenüber der Bundesregierung Mitte diesen Jahres die Umsetzung
- der Richtlinie angemahnt, überdenkt mittlerweile aber auch ihre eigene Position zur
- VorratsdatenspeicherungsRichtlinie.
- Die Speicherung bereits vorhandener Verkehrsdaten (auch "QuickFreeze"
- genannt) greift
- ebenfalls stark in die Grundrechte der Betroffenen ein. Die SPD SchleswigHolstein
- lehnt
- auch die umfassende Einführung dieser Verfahren ab.
- In diesem unklaren und noch offenen Prozess muss sich die SPD SchleswigHolstein
- dafür einsetzen, dass vorerst keine derartigen Maßnahmen zur Speicherung von Daten auf
- Vorrat oder zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten umgesetzt werden.
- Bundesweit habe sich bereits viele Gruppierungen in der SPD für einen differenzierten und
- prozessorientieren Umgang mit den Forderungen der Strafverfolgungsbehörden eingesetzt.
- Als Beispiel sei hier auf http://www.vorratsdatenspeicherungkippen.
- de/ verwiesen.
- Erläuterungen zum Punkt 2
- Aktuell attestieren sich die Strafverfolgungsbehörden eine Lücke in der eigenen
- Aufklärungsarbeit. Zwischen möglicher Straftat im Internet und Aufnahme der
- Ermittlungen liegen häufig mehrere Wochen oder Monate. In der "OfflineWelt"
- ist diese
- Lücke bereits äußerst kritisch. In der digitalen Gesellschaft ist diese Lücke jedoch
- katastrophal. Die Gründe für diese Lücken sind vielfältig, letztlich zeigen Sie jedoch klar
- auf, dass qualitative Verbesserungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden notwendig
- sind und nicht das Dehnen des Grundgesetzes bis an die Belastungsgrenze.
- Die Entscheidung für die Vorratsdatenspeicherung oder Speicherung von vorhandenen
- Verkehrsdaten hat vor allem wirtschaftliche Hintergründe. Umfangreiche Änderungen in
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- Verkehrsdaten hat vor allem wirtschaftliche Hintergründe. Umfangreiche Änderungen in
- den Prozessen der Strafverfolgungsbehörden sind hiermit nicht notwendig. Vielmehr kann
- mit der bestehenden Unterversorgung und schlechten Koordination weitergearbeitet
- werden.
- Die notwendigen qualitativen Verbesserungen sind im Zeitalter knapper Landeshaushalte
- unpopulär. Eine Verbesserung der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden ist eng mit einer
- verbesserten Sachaustattung und persönlicher Fortbildung und Schulung verbunden.
- Grundlage für die Einführung dieser Maßnahmen, die stark in die Grundrechte eingreifen,
- muss stets eine Lücke in der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden sein verbunden mit dem
- Nachweis, dass diese nicht mit anderen, proaktiven Maßnahmen auf Polizeiseite
- geschlossen werden kann.
- Die SPD SchleswigHolstein
- steht ein für eine leistungsfähige Polizei, die das
- Machtmonopol des Staates zurückhaltend, angemessen und wirksam umsetzt.
- Erläuterungen zum Punkt 3
- Unsere Gesellschaft unterliegt einem stetigen Wandel. Derart tief in die Grundrechte
- eingreifende Maßnahmen müssen einer zeitliche Befristung und regelmäßigen Evaluation
- unterliegen. Nur eine kontinuierliche Beobachtung und Anpassung zwingt alle Beteiligten zu
- einem öffentlichen, gesellschaftlich getragenen Diskurs.
- Erläuterungen zum Punkt 4
- Die Kosten für die Vorratsdatenspeicherung tragen die überwiegend privatwirtschaftlich
- organisierten Internetprovider. Wer also eine Vorratsdatenspeicherung fordert, tritt somit
- für ein Outsourcing staatlicher Kernaufgaben der Gefahrenabwehr auf die Privatwirtschaft
- ein. Die Kosten für die Speicherung der Daten müssen verursachungsgerecht vom Staat
- getragen werden.
- Die damalige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung genügte nicht den hohen
- Anforderungen an eine revisionsfähige Datenverarbeitung. Detaillierte technische Vorgaben
- waren nicht vorhanden und eine regelmäßige Prüfung der korrekten Umsetzung wurde
- nicht durchgeführt. Nur durch eine staatliche Stelle kann auf die korrekte Umsetzung
- unmittelbar Einfluss genommen werden.
- Nur durch die Einführung eines Datentreuhänders kann die notwendige Transparenz
- erreicht werden. Die Dokumentationsund
- Berichtspflichten des Treuhänders unterwerfen
- die Nutzung der gespeicherten Daten der zwingend gebotenen demokratischen Kontrolle.
- Erläuterungen zum Punkt 5
- Die Vorratsdaten wurden in der Vergangenheit auch für minderschwere
- Straftaten oder
- Bagetelldelikte preisgegeben und in zivilrechtlichen Verfahren verwendet. Der tiefgreifende
- Eingriff in die Grundrechte ist für diese Delikte vollkommen ungerechtfertigt. Die
- Entscheidung zur Nutzung der gespeicherten Daten darf nicht in der Hoheit der
- Bedarfsträger liegen, sondern muss aus Gründen der demokratischen Kontrolle und zur
- Wahrung der Gewaltenteilung allein den Gerichten vorbehalten sein.
- Antrag aus der Enquête:
- Der grundrechtliche Schutz informationeller Selbstbestimmung wurde durch die Rechtsprechung des
- Bundesverfassungsgerichts in jüngerer Zeit schärfer konturiert, nicht zuletzt durch die Entscheidung zur
- Vorratsdatenspeicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 02. März 2010 [1 BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 -
- 1 BvR 256/08 zur Vorratsdatenspeicherung] entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland in ihrer
- bisherigen Umsetzung verfassungswidrig sei, da das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten
- sämtlicher Nutzer elektronischer Kom- munikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe
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- sämtlicher Nutzer elektronischer Kom- munikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe
- und hat zudem die Hür- den für den Abruf dieser Daten als zu niedrig bewertet. Das Urteil verpflichtete deutsche
- Telekommu- nikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Das Bundesverfassungs-
- gericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung unter schärferen Sicherheits- und
- Transparenzvorkehrungen sowie begrenzten Abrufmöglichkeiten für die Sicherheitsbehörden grundsätzlich zulässig
- sei.
- Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag,
- eine grundsätzliche und offene Debatte über die Notwendigkeit und auch die Grenzen der Vorratsdatenspeicherung
- zu führen. Dabei ist auch zu klären, ob und wie eine Speicherung auf Vorrat grundrechtsschonend und
- verfassungskonform ausgestaltet werden könnte. Die Enquete-Kommission geht dabei davon aus, dass es eine
- Zustimmung des Deutschen Bundestages für die Vorratsdatenspeicherung nur geben kann, wenn es zu einer
- grundsätzlichen Überarbeitung der damaligen Vorgaben zur Umset- zung der der Vorratsdatenspeicherung und
- auch eine Überarbeitung der europäischen Rechtsgrundlage kommt.
- auch mögliche Alternativen zu einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu überprüfen.
- zu klären, ob bezüglich der Dauer einer Speicherung und des Datenumfangs eine Rückkehr zu der bis ca. 2006
- geltenden Situation möglich ist: Internet-Access-Provider haben damals IP-Adressen ca. 80 Tage gespeichert, E-
- Mail- Verbindungsdaten hingegen nur wenige Tage zu technischen Analysezwecken,
- dass, sofern eine Datenspeicherung auf Vorrat erfolgen soll, die Art der zu speichern- den Daten als auch die
- Speicherdauer nicht einzelnen Unternehmen überlassen wer- den darf, sondern gesetzlicher Regelungen bedürfen.
- Die Enquete-Kommission fordert deshalb den Deutschen Bundestag auf:
- 1. die Bundesregierung aufzufordern, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Richtlinie 2006/24/EG
- über die Vorratsspeicherung grundlegend überarbeitet und eine Verkürzung der Speicherfrist von deutlich unter 6
- Monaten aufgenommen wird. Dabei sollten insbesondere für sensible Daten wie beispielsweise Telefon-
- Verbindungsdaten, Mobilfunk- Ortsdaten und E-Mail-Verbindungsdaten maximal eine auf wenige Tage beschränkte
- Speicherdauer und hohe Zugriffshürden gelten. Bei den weniger sensiblen aber in der Praxis wichtigeren IP-
- Adressen sind längere Speicherfristen denkbar.
- 2. dass, sollte an der Vorratsdatenspeicherung festgehalten werden, verfassungskonforme gesetz- liche
- Regelungen notwendig sind, die eine Speicherung von Daten und den Zugriff auf diese durch den Staat regelt und
- mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist.
- Bei der konkreten Fassung der Regelungen sollten folgende Anforderungen mit aufgenommen werden:
- a.
- Der Abruf und die Nutzung der Verbindungsdaten darf nur bei Verdacht auf schwerste Straftaten
- erfolgen. Das sind insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle
- Selbstbestimmung.
- b.
- Als milderes und weniger eingriffsintensives Mittel kann eine Beauskunftung von IP- Adressen geregelt
- werden. Dabei sollte ein Abruf innerhalb einer kurzen Frist von wenigen Tagen ab Speicherung zudem zum
- Zwecke der Verfolgung von Straftaten er- folgen können. Nach Ablauf dieser Frist darf der Datenabruf bis zur
- Löschung der Da- ten nur noch zur Verfolgung schwerster Straftaten erfolgen.
- c.
- Für Berufsgeheimnisträger soll ein absolutes Verwertungsverbot gelten.
- d.
- Der Abruf aller Verbindungsdaten soll unter Richtervorbehalt stehen.
- e.
- Es ist eine Unterrichtungspflicht für die von einem Datenabruf Betroffenen aufzunehmen. Dies gebietet
- das Rechtsstaatsverständnis und entspricht im Übrigen den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
- f.
- Die Bestimmungen zum technischen Datenschutz müssen entsprechend den verfas-
- sungsgerichtlichen Vorgaben deutlich ausgebaut werden. Dazu gehören namentlich eine getrennte
- Speicherung, die sichere Verschlüsselung von Daten, das Vier-Augen- Prinzip verbunden mit fortschrittlichen
- Verfahren zur Authentifizierung für den Zu- gang zu den Schlüsseln und eine revisionssichere Protokollierung
- von Zugriff und Lö- schung.
- g.
- Eine effektive Kontrolle muss gewährleistet werden, Verstöße müssen wirksam sank- tioniert werden.
- h.
- Eine Nutzung der Daten darf ausschließlich für strafrechtliche, nicht für zivilrechtliche Auskünfte erfolgen.
- Eine unterschiedliche Behandlung von IP-Adressen und anderen sensiblen Daten ist bereits im ge- nannten Urteil des
- Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung angelegt, ergibt sich aber auch aus der Eingriffstiefe und
- Sensibilität der Daten. Mit Telefon- und E-Mail-Verbindungsdaten lassen sich umfangreiche Nutzungs- sowie
- Kommunikationsprofile und mit Mobilfunkdaten zusätzli- che Bewegungsprofile erstellen. Die mit dem Grimme Online
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- Kommunikationsprofile und mit Mobilfunkdaten zusätzli- che Bewegungsprofile erstellen. Die mit dem Grimme Online
- Award ausgezeichnete [zur Begründung der Jury siehe http://www.grimme-institut.de/html/index.php?id=1345
- (abgerufen am 30. Juni 2011) ] Visualisierung von Zeit Online der aufgrund der ehemaligen gesetzlichen Vorgaben
- gespeicherten Vorratsdaten von Malte Spitz zeigt eindrucksvoll, was eine allgegenwärtige Beobachtung bedeutet. [vgl.
- http://www.zeit.de/datenschutz/malte-spitz-vorratsdaten und http://blog.zeit.de/open-data/2011/02/24/vorratsdaten-
- unter-der-lupe/ (abgerufen am 30. Juni 2011)]
- Eine viel geringere Eingriffstiefe hat jedoch die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu An- schlussinhabern
- bei Internetverbindungen. Anders als vielfach behauptet ist damit keine komplette Überwachung des Surfverhaltens
- der Nutzer möglich. Im Gegensatz zur Durchführung einer gezielten Telekommunikationsüberwachung kann damit
- nicht festgestellt werden, welche Webseiten ein Inter- netnutzer aufgerufen hat. Es ist ausschließlich möglich, im
- Nachhinein nach einer konkreten Straftat bei Kenntnis der IP-Adresse den Anschlussinhaber herauszufinden. Die
- Sorge einer Totalüberwa- chung der Bevölkerung ist daher im Gegensatz zur Speicherung von Handy- und E-Mail-
- Daten unbe- gründet.
- Bei mit Hilfe des Internets begangenen Straftaten ist die IP-Adresse oftmals die einzige verwertbare Spur. Daher ist der
- Wunsch der Ermittlungsbehörden nachvollziehbar, dieses Ermittlungsinstrument nutzen zu können. Dennoch sollten
- die Transparenzpflichten erhöht und die Speicherfristen auf ein Maß verkürzt werden, das auch vor der
- Vorratsdatenspeicherung jahrelang üblich war.
- Eine große Angst in der Bevölkerung ist, dass die Speicherung von IP-Adressen weiter zu Massenab- mahnungen bei
- der Nutzung von P2P-Tauschbörsen führt. Allerdings sind diese Abmahnungen auch ohne Speicherung der IP-
- Adressen durch Echtzeitabfragen oder entsprechende Speicheranforderungen („Quick Freeze“) möglich.
- Da mit der skizzierten Regelung sowohl den berechtigten Interessen der Strafverfolgung als auch der Privatsphäre der
- Bürger Rechnung getragen wird als auch eine grundrechtsschonende Lösung vorliegt, empfiehlt die Enquête-
- Kommission dem Deutschen Bundestag auf europäischer Ebene eine entspre- chende Initiative zu empfehlen und in
- Deutschland auf den Weg zu bringen.
- Brief an Sigmar Gabriel
- Sehr geehrte Damen und Herren,
- lieber Sigmar Gabriel,
- liebe Genossinnen und Genossen
- die Vorratsdatenspeicherung, wie sie derzeit von verschiedenen Seiten gefordert wird, stellt einen
- unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger dar.
- Wir lehnen die grundsätzliche, verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung (euphemistisch auch
- Mindestdatenspeicherung genannt) von Telefon- und Internetverbindungen ab. Diese ist mit den Grundwerten
- der Sozialdemokratie nicht vereinbar. Die derzeitige Vorratsdatenspeicherung ist ein undifferenziertes und rechtlich
- unangemessenes Überwachungsinstrument, das die Grundrechte in unzumutbarer Art einschränkt und alle
- Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union unter Generalverdacht stellt.
- Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht im März 2010 die bisherige Umsetzung für verfassungswidrig erklärt.
- Auch die EU-Kommission überdenkt mittlerweile ihre eigene Position zur Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie (2006/
- 24/ G).
- E
- Zur Aufklärung von Straftaten, die über das Internet vollzogen werden, müssen alle vorhandenen rechtlichen
- Mittel ausgeschöpft werden und Ermittlungsbehörden ausreichend personell und technisch ausgestattet
- sein.
- Erst dann können wir der Speicherung und den Abruf von IP-Adressen innerhalb einer Frist von wenigen Tagen und
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- Erst dann können wir der Speicherung und den Abruf von IP-Adressen innerhalb einer Frist von wenigen Tagen und
- nur zum Zwecke der Strafverfolgung zustimmen. Wir sehen es weder für erforderlich noch als zielführend an, dass
- neben Telefon- und Internetverbindungsdaten auch Positionsdaten von Mobiltelefonen gespeichert werden. Dies
- schränkt die persönliche Freiheit jeder einzelnen Bürgerin und Bürgers massiv ein.
- Der Zugriff auf die Daten muss klar und streng gesetzlich reglementiert sein. Neben einem zwingenden
- Richterbeschluss darf nur in konkreten Verdachtsfällen über schwerste Straftaten von Polizei und Staatsanwaltschaft
- auf die Daten zugegriffen werden. Der Zugriff muss für alle Betroffenen nach Abschluss der Ermittlung nachvollziehbar
- sein. Datenmissbrauch muss ein Riegel vorgeschoben und der Datenschutz muss gewahrt bleiben. Forderungen auf
- Zugriff auch in zivilrechtlichen Fällen, wie bei Verdachtsfällen von Urheberrechtsverletzungen, lehnen wir konsequent
- ab.
- Berufsgeheimnisträger und bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten oder Priester müssen auch künftig besonders
- geschützt werden: Ein Datenzugriff und die Verwertung darf dort unter keinen Umständen erfolgen.
- Wir warnen davor, dass durch Forderungen nach einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung die
- langwierige inhaltliche und vertrauensbildende Arbeit von Netzpolitikern in den Fraktionen und Basisgruppen
- der SPD zunichte gemacht wird. Des Weiteren weisen wir auf den Antrag des SPD-Bundesparteitags 2009 hin, der
- unter anderem die Stärkung des bürgerlichen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, ein Verbot der
- Weitergabe von Daten an staatliche Institutionen und die Abschaffung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung
- fordert.
- Die Diskussion der letzten Tage hat gezeigt, dass die Debatte über die Vorratsdatenspeicherung innerhalb
- der SPD keinesfalls beendet wurde und die Vorratsdatenspeicherung von vielen Sozialdemokratinnen und
- Sozialdemokraten abgelehnt wird. Auch die SPD in Baden-Württemberg und Bremen haben jeweils klare Absagen
- gegen die Vorratsdatenspeicherungen beschlossen. In Hessen wartet die dortige SPD-Fraktion seit Januar 2011 bis
- heute auf eine Antwort der schwarz-gelben Landesregierung, ob und in wie weit die Vorratsdaten überhaupt zur
- Strafaufklärung beigetragen haben (LT-Drs. 18/3655).
- Wir alle sind aufgerufen, selbst nicht mehr mit alten, fehlerhaften Konzepten zu arbeiten, sondern neue,
- sozialdemokratische Lösungen zu entwickeln und umzusetzen.
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