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Ist der 15. Rundfunkstaatsvertrag rechtswidrig?
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Abstract: 
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+---------
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Das gesamte Bezahlmodell des 15. Rundfunkstaatsvertrages ist en detail 
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einer Steuergesetzgebung nachempfunden, z.B. die Berücksichtigung sozialer
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Komponenten oder eine Mehrfachabschöpfung (wie im gewerblichen Bereich 
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in den Staatsvertrag geschrieben). 
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Die Abgaben, die zukünftig jeder Haushalt unabhängig vom Vorhalten eines
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Empfangsgerätes zu zahlen hat, wurden als Beiträge deklariert, obgleich sie
13-
de facto dem Wesen nach eine Steuern darstellen und aufgrund des steuerlichen 
13+
de facto dem Wesen nach eine Steuer darstellen und aufgrund des steuerlichen 
14-
Charakters jedoch überhaupt kein Beitrag ergobden werdebn dürfte.
14+
Charakters jedoch überhaupt kein Beitrag erhoben werden dürfte.
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Eine Steuererhebung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist
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jedoch wegen des Gebots der Staatsferne nicht erlaubt, womit das gesamte 
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Bezahlmodell des 15.Staatvertrages rechtswidrig ist.
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Inhalt
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+------
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A
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1. Vorwort
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2. Der Beginn der Rundfunkgebühr (ab 1953)
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3. Bezahlmodell des. 15. Rundfunkstaatsvertrages
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  3.1 Steuern
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  3.2 Gebühren
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  3.3 Beiträge
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  3.4 Bewertung
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B
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Fussnoten
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1.Vorwort
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+---------
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Ab 2013 tritt der 15. Rundfunkstaatsvertrag in Kraft. Mit wenig
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erstaunlicher Einigkeit ist dieser von den Landesfürsten der
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Bundesländer abgesegnet worden. Umso erstaunlicher ist allerdings, dass
42
Unternehmen, Organisationen, Parteien wie die Piratenpartei und die
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Bürger selbst, dieses Machwerk hoher Staatsführungskunst so gelassen
44
und gleichsam ohne Gegenwehr aufgenommen haben. Erstaunlich deswegen,
45
da nun jeder Haushalt einen Obulus zu leisten hat, gleich, ob ein
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Empfangsgerät vorhanden oder nicht vorhanden ist. Erstaunlich auch
47
deswegen, da auf Unternehmen mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag
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massive Mehrkosten zukommen. Und last not least "erstaunlich" auch
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deswegen, dass sich offenbar auch keine Organisation oder Partei
50
Gedanken über die Rechtmäßigkeit im Sinne des Grundgesetzes gemacht
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hat. 
52
53
Allerdings hatte die Entwicklung bereits im Vorfeld bedenkliche Züge
54
angenommen, indem willkürlich Geräte, z.B. Computer, gleichsam zu
55
Empfangsgeräten, sogenannte "neuartige Empfangsgeräte", umdeklariert
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worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei fleißig
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mitgeholfen, diese Auffassung zu stützen (s.a. AZ: 1 BvR 199/11 [1]).
58
Die Urteilsbegründung lautete im Kern, dass eine Zahlungspflicht für
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Computer, auch wenn sie nur betrieblich eingesetzt würden, nicht
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unverhältnismäßig sei, da sie zur Finanzierung des öffentlich-
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rechtlichen Rundfunks diene und eine "drohende Flucht aus der
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Rundfunkgebühr" verhindere. Hallo, wie bitte?
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Insgesamt war sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Politik, der
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Trend seit langer Zeit deutlich erkennbar -- dies alles unter 
66
dem Deckmantel -- und nun Phrasensprech -- der "Grundversorgung" und
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der "Gesamtveranstaltung öffentlich rechtlicher Rundfunk"!
68
69
Im Hinblick auf die ausufernde Deklaration bezüglich "neuartige
70
Empfangsgeräte", auf den Einfluss der Politik auf die Sender, auf
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intransparente und wenig geeignete Methoden der Finanzbedarfs- 
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ermittlung, etc. unterstelle ich, dass es überhaupt nicht um
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"Grundversorgung" geht, sondern letztlich überwiegend um Macht und
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Einfluss in der Verbreitung von Inhalten, sowie der Übermittlung von
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als wünschenswert erachteten Werten und Verhaltenweisen.
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Es gilt, das teuerste Rundfunksystem der Welt zu erhalten, selbst wenn 
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das Recht dabei bis zur Unkenntlichkeit verbogen wird.
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Es wird weiterhin mit bemerkenswerter stoischer Ruhe nichts dafür getan,
80
die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt einmal zu
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konkretisieren! Auf der einen Seite muss der ÖR Programmvielfalt und
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ein ausgewogenes Programm gewährleisten. Was das im einzelnen jedoch
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bedeuten soll, wie dieses erreicht werden soll und wer dieses
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kontrollieren soll, wird überhaupt nicht thematisiert. Pauschal heißt
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es allerorten, der ÖR sei für eine Demokratie unabdingbar. Soso! 
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2. Der Beginn der Rundfunkgebühr (ab 1953) 
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Die Rundfunkgebühr wurde 1953 eingeführt und von der Deutschen
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Bundespost erhoben. Sie betrug monatlich 2,00 DM für Radio und
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zusätzlich 5 DM für Fernsehen. 7,00 DM entsprachen seinerzeit in etwa
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einem Gegenwert von 88 Semmeln. Heute, also 2012, beträgt die Gebühr
93
für Radio 5,76 EUR und für Radio+TV 17,98 EUR. In Semmeln
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(Bäckereiware) gerechnet macht dies 72 Semmeln. Nun ja, Lebensmittel
95
sind ja auch preiswerter geworden..
96
97
Die Gebühr war eine Gebühr der Deutschen Post und wurde z.B durch den
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Briefträger eingezogen. Einen Teil davon gab die Post dann an die
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Rundfunkanstalten weiter.
100
101
Mit zwei Entscheidungen (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 [1969], S. 302,
102
309) vom 15. März 1968 kippte das Bundesverwaltungsgericht [2] das
103
Postgebührenmodell. Es stellte fest, dass die Rundfunkgebühr kein
104
Entgelt dafür sei, dass die Post dem Teilnehmer gestatte, ein
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Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben. Vielmehr sei sie das
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"Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher 
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Rundfunk" Es gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens.
108
Dieses Recht stehe vielmehr den Ländern zu, weil diese die Gesetz- 
109
gebungskompetenz für den Rundfunk hätten. \o/
110
111
Aufgrund der technischen Entwicklung, der Entwicklung der Privatsender,
112
des Satellitenempfangs, etc. und insbesondere im Hinblick auf das Netz,
113-
nebst neue Empfangsgeräte, der zunehmenden Vergreisung der Zuschauer 
113+
nebst "neuen Empfangsgeräten", der zunehmenden Vergreisung der Zuschauer 
114
(Durchschnittsalter um die 65) schwammen und schwimmen den ÖR sozusagen
115
die Felle davon. 
116
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Heute ist kaum keiner noch auf den ÖR angewiesen. Jede erdenkliche
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Information lässt sich heute schneller aus dem Netz holen. Ein Fernseh- 
119
oder Radiogerät ist nicht mehr notwendig und kann allenfalls noch als 
120
nettes Beiwerk, ein zusätzliches Feature, gesehen werden.
121
122
Damit wäre jedoch der ÖR grundsätzlich gefährdet, da immer weniger
123
Menschen, auf herkömmliche Empfangsgeräte zurückgreifen werden und
124
darum eben auch die angestrengten Bemühungen, z.B Computer flugs zu
125
solchen Empfangsgeräten zu deklarieren (was ich persönlich als einen
126
ungeheuren Affront gegen die Netzgemeinde empfinde). Die spannende
127
Frage war also, ob die Politik auf Dauer dieses seltsame Konstrukt
128
aufrechterhalten hätte können und dem Druck gewachsen gewesen wäre.
129
130
Offenbar war man zu dem Schluss gekommen, dass dies auf Dauer nicht
131
haltbar gewesen wäre, da dann z.B für einen internetfähigen Kühlschrank 
132
ebenso hätte Gebühr bezahlt werden müssen und/oder immer mehr Ausnahmen
133
hätten festgelegt werden müssen.
134
135
2010 gab man schließlich bei Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, dem
136
berühmten "Professor aus Heidelberg" und Bundesverfassungsrichter a.D
137
ein Gutachten [3] in Auftrag, in welchem er letztlich das ab 2013
138
geltende Bezahlmodell favorisierte. 
139
140
In diesem Gutachten befasste er sich ausgiebig mit Begriffen wie
141
Abgaben, Steuern, Gebühren, etc. Er kam ganz entgegen seiner früheren
142
Auffassung, die er in "Grundriss des Abgabenrechts: Steuern, Gebühren,
143
Beiträge, EG- und Sonderabgaben" 1989 erstmalig niedergelegt hatte und
144
welches als Standardwerk gilt, zu dem Schluss, dass Abgaben in Form von 
145
Beiträgen auf TV+Radio durchaus möglich seien.
146
 
147
Es offenbart sich hierbei das Wunder der Wandlung vom Verfassungsrichter
148
zu einem Lobbyisten, der meiner Auffassung nach mit viel kunstvoller Rechts-
149
schwurblerei nun genau das Gegenteil von dem verbreitet hat, was er einst 
150
vertreten hatte. Auftragsgutachten... -- ein Schelm, der Böses dabei denkt.   
151
152
3. Bezahlmodell des 15. Rundfunkstaatsvertrages
153
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155
Im Nachfolgenden möchte ich genau die Frage prüfen, welches Bezahlmodell
156
überhaupt rechtmäßig im Sinne des Grundgesetzes bzw Verwaltungsrechtes
157
ist und die einzelnen Abgaben ein wenig beleuchten.
158
159
*Abgaben* ist der Sammelbegriff für alle Geldleistungen, die aufgrund
160
hoheitlicher Befugnisse erhoben werden. In einzelnen sind das im
161
wesentlichen:
162
163
+ Steuern (ggf Zwecksteuern)
164
+ Gebühren
165
+ Beiträge.
166
+ Sonderabgaben (hier nicht weiter ausgeführt)
167
168
3.1 Steuern
169
~~~~~~~~~~~
170
*Steuern* sind allgemeine Geldleistungen an ein öffentlich-rechtliches
171
Gemeinwesen und dienen schlicht zur Erzielung von Einnahmen oder der
172
Steuerung von politischen Entscheidungen (z.B. Zoll, Tabaksteuer,
173
Luxussteuer etc.), ohne dass hierfür konkrete oder allgemeine
174
Gegenleistungen dieses Gemeinwesens erforderlich sind. Es gilt hierbei
175
prinzipiell der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Steuer ist
176
gleichsam als Spende für das Allgemeinwohl zu zahlen. Eine Zweckbindung
177
dieser Steuern ist grundsätzlich (obgleich diese Instrument immer mehr 
178
zur Anwendung kommt) verboten. Es spielt hierbei keine(!) Rolle, ob der 
179
Steuerpflichtige die mit den Steuern finanzierten Leistungen in Anspruch
180
nehmen mag oder nicht. 
181
Zur Finanzierung der ÖR sind Steuern wegen der gebotenen Staatsferne 
182
jedoch nicht erlaubt. 
183
184
3.2 Gebühren
185
~~~~~~~~~~~~~~ 
186
*Gebühren* sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen
187
Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme
188
von öffentlichen Einrichtungen, z.B. Verwaltungsgebühren (z.B
189
Passgebühren, Gewerbeanmeldung etc) oder derzeit noch die
190
Rundfunkgebühren. 
191
Für Gebühren gilt das individuelle(!) Kostendeckungsprinzip. Gebühren
192
sind weiterhin an einen bestimmten Zweck gebunden. Zur Erhebung von
193
Gebühren ist eine tatsächliche Inanspruchnahme des Gebührenzahlers
194
notwendig. Bezüglich den Rundfunkgebühren heißt das derzeit noch:
195
_Ohne_ Rundfunkgerät darf auch _keine_ Gebührenpflicht erfolgen!
196
197
198
3.3 Beiträge
199
~~~~~~~~~~~
200
*Beiträge* sind Zahlungen für die Inanspruchnahme einer konkreten(!)
201
Leistung einer öffentlichen Körperschaft, z.B. Straßenanliegerbeiträge.
202
Für Beiträge gilt das *gruppenmäßige* Kostendeckungsprinzip und sie
203
sind ebenfalls wie die Gebühren an einen Zweck gebunden. Bei Beiträgen
204
ist nur die *Möglichkeit* einer Nutzung erforderlich. Bezogen auf den
205
dem 15. Rundfunkstaatsvertrag zur allgemeinen Zahlungspflicht bezüglich
206
Rundfunkgebühren hieße das: Jeder muss zahlen, auch wenn er gar kein
207
Gerät zum Rundfunk- oder Fernsehempfang vorhält! Man könnte nun jubeln
208
und glücklich sein, da wir nun "Gebühren" nun einfach als "Beiträge" zu
209
titulieren bräuchten. Ob das so ist, siehe unten Punkt 3.4
210
211
BTW, Sozialversicherungsbeiträge zählen, auch wenn sie so heißen, nicht
212
zu den Beiträgen, da es hier nicht um einen Ausgleich des
213
_individuellen_  Vorteils auf der einen Seite und Lasten auf der anderen
214
Seite geht, sondern um den Risikoausgleich bzw die Fürsorge. Es gilt
215
hierbei das Umverteilungsprinzip
216
217
Ebenso zählen Zwangsmitgliedschaften z.B. bei Handwerkskammer oder IHK
218
ebenfalls nicht zu den Beiträgen im Sinne des o.a. dargestellten
219
Vorteils- und Lastensystems.
220
221
222
3.4 Bewertung
223
~~~~~~~~~~~~~~
224
225
Die Frage, die sich nun ergibt, ist, ob es sich bei dem zukünftigen Beitrag
226
tatsächlich um einen Beitrag oder aber um eine verdeckte Zwecksteuer handelt.
227
228
Die künftige Rundfunkabgabe ist zwar insofern keine Steuer, da die Zahlung 
229
/zweckgebunden/ ist (wir erinnern uns: Punkt 3.1), aber es könnte sich um 
230
eine verdeckte Zwecksteuer handeln, deren haushälterische Verwendung, wie 
231
der Name schon sagt, lediglich an einen bestimmten Zweck gebunden ist. 
232
233
Zwecksteuer und Beitrag unterscheiden sich im Wesentlichen in der Größe 
234
der Grundgesamtheiten. Ein Beitrag kann immer dann erhoben werden, wenn
235
dieser auf Personen beschränkt ist, die durch die Erlangung einer Leistung
236-
einen individualisierbaren, jedoch typisierten Nutzen oder Vorteil daraus 
236+
einen individualisierbaren(!), jedoch typisierten(!) Nutzen oder Vorteil daraus 
237
ziehen. 
238-
Aber wie in 3.2. angeführt, gilt hier das /gruppenmäßige/ Kostendeckungsprinzip. 
238+
Aber wie in 3.2. angeführt, gilt hier das /gruppenmäßige(!)/ Kostendeckungsprinzip. 
239
Da im Falle der Rundfunkabgabe das gesamte Staatsvolk betroffen ist, kann 
240
hier von einem gruppenmäßigen Kostendeckungsprinzip keine Rede mehr sein!
241
242
In dem Augenblick, in welchem die Finanzierung des ÖR auf allen
243
Schultern ruht und vollkommen unabhängig davon ist, ob der Bürger ein
244
solches Gerät hat oder nicht hat, ob dieser den Vorteil des ÖR nutzen
245
möchte oder nicht, so, wie es der 15. Rundfunkstaatsvertrag vorsieht,  
246
kann man davon ausgehen, dass sich der individuelle Vorteil und somit sich 
247
das Gruppenprinzip sozusagen in der Allgemeinheit verliert. (so Kirchhoffs
248
damalige Argumentation)
249
250
Genau dann aber wird es kritisch, weil hier nun eine Steuerfinanzierung 
251
des ÖR zum Tragen kommen müsste und aus staatsrechtlicher Sicht überhaupt 
252
/kein Beitrag/ erhoben werden dürfte! 
253
254
Zum anderen dürfen individuelle Einkommensverhältnisse prinzipiell keine
255
Rolle bei der Höhe eines Beitrages spielen. Im Gesetz ist aber genau dieses
256
der Fall. Hier gibt es eine Vielzahl von Ausnahmebeständen, die zu einer 
257
geringeren Abgabepflicht oder gar Befreiung führen. 
258
259
Das heißt im Gegenschluss, dass dann nicht etwa die Abgabe bei den
260
Einkommenstärkeren erhöht werden darf, sondern im Gegenteil, der Staat
261
hier zum Lastenausgleich einspringen müsste. Und wie es weitergeht,
262
wissen wir ja bereits, ich sag nur "Staatsferne" und öffentlicher
263
Rundfunk... Aus diesem Grund kann auch keine Zwecksteuer das Problem lösen.
264
265
Im weiteren halte ich den 15. Rundfunkstaatsvertag auch deswegen für
266
rechtswidrig, da der Beitrag z.B. im gewerblichen Bereich nicht
267
nur nach Anzahl der Mitarbeiter bemessen ist, sondern auch noch
268
zusätzlich für jedes KFZ ein Beitrag zu leisten ist. Somit zahlt das
269
Unternehmen zweifach, es wird also mehrfach abgeschöpft. Auch spielt es
270
im Gesetzentwurf keine Rolle, ob das KFZ überhaupt mit einem
271
Rundfunkgerät ausgestattet ist. Hier wird das KFZ per se gleichsam zum
272
Rundfunkgerät erklärt und schon der Besitz führt zur Rundfunkgebühr im
273
gewerblichen Bereich. Hier ist auch ganz klar eine zusätzliche
274
Ungleichbehandlung zwischen Gewerbe und Privat zu sehen!
275
276
Auch schützt die Finanzverfassung den Bürger - zumindest sollte sie das,
277
obgleich diese immer mehr durch erfindungsreiche Beitrags- und
278
Abgabeordnungen ausgehöhlt wird, noch auf andere Weise:
279
280
Z.B darf nach Art 106, Abs 3,Satz 4, Nr 2 GG keine Überbelastung des
281
Steuerpflichtigen erfolgen. Umso mehr müssen nichtsteuerliche Abgaben
282
der Belastungsgleichheit genügen und sie bedürfen eines _besonderen_
283
Rechtfertigungsgrundes, denn an sich hat der Steuerzahler ja schon 
284
seine Pflicht und Schuldigkeit getan, indem er seine Steuern bezahlt hat.
285
 
286
Auf die zukünftige Rundfunkabgabe bezogen hieße das, dass der Gesetzgeber 
287
klar sagen muss, welche Kosten für den ÖR einbezogen werden und welche 
288
Vorteile der Beitragszahler zu erwarten hat. Weiterhin hat er klar zu 
289
definieren, aus welchem Grund solch eine Abgabe erfolgt und wo die Grenze
290
dieser Abgaben liegt.
291
292
Tatsächlich wird ab 2013 jeder Bürger zunächst einmal Schuldner und muss
293
aufwändig dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (vormals GEZ) 
294-
nachweisen, dass er nicht einer Abgabe unterliegt. Die Beweislast wird also umgedreht!
294+
nachweisen, dass er nicht einer Abgabe unterliegt. Die Beweislast wird also
295
umgedreht!
296
 
297-
werden! 2013/2014 soll ein Abgleich mit allen Melderegistern erfolgen, was ich aus datenschutzrechtlicher Hinsicht für einen untragbaren Umstand halte.   
297+
298
werden! 2013/2014 soll ein Abgleich mit allen Melderegistern erfolgen, was ich 
299
aus datenschutzrechtlicher Hinsicht für einen untragbaren Umstand halte.   
300
301
4. Zusammenfassung
302
=====================
303
304
1. Wegen der festgeschriebenen Staatsferne darf für den öffentlich-
305
   rechtlichen Rundfunk keine Steuer erhoben werden. 
306
307
2, Ebenso ist, wie oben dargestellt, ein Beitrag unzulässig -- auch wenn
308
   dieser bezüglich der Finanzierung der ÖR gerne als Infrastruktur- 
309
   abgabe tituliert wird! 
310
311
3. Tatsächlich bliebe dann nur die Gebühr übrig, für die jedoch o.a.
312
   Kriterien gelten, womit eine allgemeine Zahlpflicht für alle, die
313
   unabhängig vom Besitz eines rundfunktauglichen Gerätes ist,
314
   ausgeschlossen ist! 
315
316
4. Ein besondere Belastungsgrund ist nicht gegeben. Die Kriterien
317
   hierfür wurden nicht einmal annähernd im Rundfunkstaatsvertrag
318
   festgelegt.
319
320
Egal, wie man es dreht und wendet, gleich ob Steuer, Gebühr oder
321
Beitrag, so ist eine solche Zahllast in Form von Abgaben ohne
322
Berücksichtigung, ob der Bürger ein Rundfunkgerät besitzt oder nicht,
323
schlicht unzulässig!
324
325
Ich empfehle daher, möglichst eine Popularklage zu erheben, wie es z.B.
326
in Bayern möglich ist. 
327
328
Fussnoten:
329
==========
330
331
[1]<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html>
332
[2] <http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html>, s.u. "Gründe"
333
[3]<http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1454042/property=download/nid=8236/5envxa/Gutachten+zur+Rundfunkfinanzierung.pdf> Kirchhoff Gutachten (ggf Link zusammensetzen)