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. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der 
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Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) 
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am 29./30. März 2012 in Dresden 
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TOP 
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5.8 a) 
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Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik 
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Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975" 
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Beschluss:
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1.	Die AGJF-Mitglieder der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, 
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Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, 
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Saarland und Schleswig-Holstein beschließen, bezüglich der Anwendung von 
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§ 9 Absatz 3 der Satzung zur Vereinbarung über die Errichtung, Finanzierung 
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und Verwaltung des Fonds .Heirnerziehunq in der Bundesrepublik Deutsch- 
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land in den Jahren 1949 bis 1975" die "Abschließende Erklärung" mit dem fol- 
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genden Wortlaut in die Vereinbarungsentwürfe für den Rentenersatz- und den 
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Folgeschadenfonds einzufügen: 
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"Die Errichter des Fonds Heimerziehung weisen darauf hin, dass die Leis- 
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tungen des Fonds Heimerziehung freiwillige Leistungen sind und ohne An- 
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erkennung einer Rechtspflicht gewährt werden. Aus der Gewährung dieser 
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freiwilligen Leistung können keine neuen keine Rechtsansprüche herge- 
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leitet werden oder gar aus der Gewährung der freiwilligen Leistung entste- 
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hen." 
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Der Lenkungsausschuss wird gebeten, den Errichtern des Fonds das mitzutei- 
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len. 
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2.	Die oben genannten Länder gehen davon aus, dass eine Satzungsänderung 
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nicht erforderlich ist. 
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Die oben genannten Länder beschließen, der Jugend- und Familienmi- 
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nisterkonferenz (JFMK) folgenden Antrag zur Beschlussfassung durch 
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die entsprechenden länder vorzulegen: 
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Die Ministerinnen und Minister, die Senatorinnen und der Senator der Länder 
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Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersach- 
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sen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 
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unterstreichen die Empfehlung des Runden Tisches Heimerziehung, dass die 
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Leistungen aus dem Fonds .Heirnerziehunq in der Bundesrepublik Deutsch- 
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land in den Jahren 1949 bis 1975" den Betroffenen anrechnungsfrei auf ande- 
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re Sozialleistungen gewährt werden. Sie unterstützen ein entsprechendes 
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Verwaltungshandeln bei den Kommunen. 
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	4. 	Der Beschluss wird nicht veröffentlicht. 
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Abstimmung: 
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Begründung:
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Wie sich schon aus dem schriftlichen Bericht der Ländervertreter im Lenkungsaus- 
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schuss (siehe Anlage) ergibt, war ein wesentlicher Punkt der internen und öffentli- 
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chen Diskussion in den vergangenen drei Monaten der sogenannten .Verzlchtsklau- 
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sel" gewidmet. Insbesondere von den Organisationen der Ehemaligen wurde diese 
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Klausel immer wieder in den Focus der öffentlichen Diskussion gerückt. Diese Dis- 
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kussion hat damit sogar die gute Arbeit in den regionalen Anlauf- und Beratungsstel- 
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len in den Hintergrund gerückt. Bereits am 31. Januar war in einer Länderbespre- 
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chung in Düsseldorf darüber diskutiert worden, ob auf die Klausel verzichtet werden 
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kann. Damals waren die Vertreterinnen und Vertreter der Länder der Auffassung, 
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dass eine ersatzlose Streichung einer solchen Klausel nicht opportun erscheint. Die 
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Diskussion ist danach aber unvermindert weiter gegangen. 
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Zwischenzeitlich hat es durch die Errichtung eines Fonds .Heimerziehunq in der 
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DDR in den Jahren 1949 bis 1990" neue Entwicklungen gegeben, die eine Anpas- 
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sung der ursprünglichen Position erforderlich machen. Vom Lenkungsausschuss des 
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Fonds Heimerziehung wurde eine Unterarbeitsgruppe auf Ebene des Bundes, der 
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Länder und der Kirchen eingesetzt, die sich mit dieser Frage erneut - auch im Lichte 
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der Argumente der internen und öffentlichen Diskussion - beschäftigt hat. Für die 
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Länder haben an dieser AG Herr Hilliger (BB) und Herr Gorrissen (SH) teilgenom- 
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men. Diese Gruppe hat den beigefügten Vorschlag erarbeitet und schlägt der AGJF 
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vor, sich auf diesen Text zu verständigen. 
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Der vorgeschlagene Text verlangt nicht von den Betroffenen die explizite Erklärung, 
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auf die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegenüber den Fondserrichtern zu 
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verzichten. Er stellt aber klar, dass aus der Gewährung der Leistungen aus dem 
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Fonds keine neuen Ansprüche geltend gemacht werden können. Dies war einer der 
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Gründe für die jetzige Verzichtserklärung. Insofern greift der neue Text die in die Dis- 
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kussion vorgebrachten Argumente auf und bringt sie mit den inhaltlichen Notwendig- 
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keiten aus Sicht der Fondserrichter zusammen. 
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Gespräche des Bundes und der Länder über eine Vereinbarung mit den Kommuna- 
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len Spitzenverbänden hinsichtlich der Nicht-Anrechnung der Leistungen des Fonds 
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auf andere Sozialleistungen (z.B. SGB 11 oder XII) sollen durch eine Erklärung der 
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JFMK befördert werden, indem zum Ausdruck gebracht wird, dass die Landesregie- 
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rungen solch ein Vorgehen befürworten. 
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bis 1990" 
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Beschluss:
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1.	Die AGJF-Mitglieder der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- 
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Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen den schriftli- 
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chen (siehe Anlage) und mündlichen Bericht zum Sachstand Fonds .Heimer- 
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ziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990" zur Kenntnis. 
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2.	Oie oben genannten Länder besch\ießen, der Jugend- und Familienmi- 
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nisterkonferenz (JFMK) folgenden Antrag zur Beschlussfassung durch 
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die entsprechenden Länder vorzulegen: 
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Die Ministerinnen und der Minister sowie die Senatorin der Länder Berlin, 
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Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü- 
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ringen unterstreichen die Empfehlung des Runden Tisches Heimerziehung, 
156
dass die Leistungen aus dem Fonds .Helmerziehunq in der DDR in den Jah- 
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ren 1949 bis 1990" den Betroffenen anrechnungsfrei auf andere Sozialleistun- 
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gen gewährt werden. Sie unterstützen ein entsprechendes Verwaltungshan- 
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deln bei den Kommunen. 
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	3. 	Der Beschluss wird nicht veröffentlicht. 
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Abstimmung: 
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Begründung:
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In den ostdeutschen Ländern besteht gleichermaßen die Problematik einer mögli- 
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chen Anrechnung von Leistungen aus dem einzurichtenden Fonds .Heimerzlehunq 
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in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990" auf andere Sozialleistungen (z. B. SGB 11 
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oder SGB XII). 
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Gespräche des Bundes und der Länder über eine Vereinbarung mit den Kommuna- 
178
len Spitzenverbänden hinsichtlich der Nicht-Anrechnung der Leistungen des Fonds 
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auf andere Sozialleistungen (z.B. SGB 11 oder XII) sollen durch eine Erklärung der 
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JFMK befördert werden, indem zum Ausdruck gebracht wird, dass die Landesregie- 
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rungen solch ein Vorgehen befürworten. 
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