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Umgang mit Kirchenaustritten (Katholiken)

Apr 29th, 2016
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  1. Quelle: http://www.zh.kath.ch/service/publikationen/handbuecher/umgang-mit-kirchenaustritten/leitlinien-fuer-kirchenaustritte/at_download/file
  2.  
  3. Site: http://www.zh.kath.ch/service/publikationen/handbuecher/umgang-mit-kirchenaustritten
  4.  
  5.  
  6. Auszug:
  7.  
  8. ### Umgang mit den üblichen Austritterklärungen
  9.  
  10. 1. Der 1. Schritt nach Erhalt einer Austrittserklärung oder Austrittsmeldung (der Empfänger kann
  11. sehr variieren: Kirchgemeinde, Landeskirche, Kirchenrat, Kirchenpflege, Pfarrer, Seelsorgende,
  12. Pfarrsekretariat) muss immer sein, den Kontakt bzw. das Gespräch mit der
  13. austrittsmeldenden Person zu suchen. Diese seelsorgliche Bemühung wird seitens der
  14. Seelsorgenden wahrgenommen.
  15.  
  16. 2. Falls die Person darauf beharrt auszutreten oder das Gespräch nicht zustande kommt, wird
  17. der 2. Schritt vom Kirchenrat bzw. von der Kirchenpflege getan. Die Kirchgemeinde schickt
  18. der Person ein Schreiben, in dem sie dieser gegenüber ihr Bedauern zum Ausdruck bringt und
  19. sie bittet, ein beigelegtes Austrittformular auszufüllen und eingeschrieben zurückzusenden. In
  20. diesem Formular wird die Angabe der Taufpfarrei der Person nicht verlangt.
  21.  
  22. 3. Der 3. Schritt wird von der Kirchgemeinde nach Erhalt des ausgefüllten Formulars
  23. unternommen. Sie bestätigt den Empfang des Formulars, bedauert nochmals den Austritt,
  24. erklärt, welche staatskirchenrechtlichen Folgen dieser Austritt hat und bestätigt, dass die
  25. entsprechenden behördlichen Mitteilungen gemacht werden. Sie gibt als verbindliches Datum
  26. des Austrittes das Datum der ersten erhaltenen Austrittmeldung an.
  27.  
  28. 4. Falls am Anfang kein Gespräch mit der austretenden Person möglich war, schreibt ihr der
  29. Pfarrer oder die Pfarreibeauftragte/der Pfarreibeauftragte einen Brief, in dem einerseits
  30. dieser schwerwiegende Schritt thematisiert und andererseits die Offenheit der Kirche
  31. gegenüber allen unterstrichen wird. Das wäre ein 4. Schritt für die Fälle, in denen die
  32. Seelsorgenden nicht bereits früher diese zwei Aspekte kommunizieren konnten. In diesem
  33. Schreiben werden jedenfalls keine kanonischen Sanktionen oder kirchenrechtlichen Folgen
  34. des Austrittes aufgelistet. Solche Töne werden immer weniger Austritte verhindern können,
  35. sie erschweren nur einen späteren Wiedereintritt bei einer günstigen Konstellation.
  36.  
  37. 5. Nur in den Fällen, in denen aufgrund der Eindeutigkeit der vorhandenen Unterlagen oder des
  38. geführten Gespräches sicher ist, dass es sich um einen bewussten Glaubensabfall (Häresie,
  39. Apostasie, Schisma) handelt, wird seitens des Pfarramtes anhand des Formulars des
  40. Ordinariates (http://www.bistum-chur.ch/personenstand.pdf) bei diesem um Erlaubnis für
  41. eine Meldung an die Taufpfarrei gebeten. Es handelt sich hier bei einzelnen Fällen um einen
  42. 5. Schritt. In allen anderen Fällen, in denen die Absicht der austretenden Person nicht 100%
  43. eindeutig ist, ist es pastoral besser, die Frage offen zu lassen.
  44.  
  45. 6. Im Umgang mit Austritten sind die Datenschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten.
  46.  
  47. ### Umgang mit Ausgetretenen, die punktuell seelsorgliche oder kirchliche Dienste in Anspruch
  48. nehmen oder wünschen
  49.  
  50. 7. „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten“ (CIC c.
  51. 222). Dieser Pflicht nicht mehr nachzukommen, stellt im Prinzip eine schwerwiegende
  52. Verletzung der kirchlichen Solidarität und der kirchlichen „Communio“ dar. Dies darf - auch
  53. pastoral gesehen - nicht bagatellisiert oder verniedlicht werden. Wenn demzufolge
  54. Ausgetretene dennoch seelsorgliche Dienste in Anspruch nehmen wollen oder solche
  55. wünschen, muss man diese finanzielle Solidaritätspflicht in Erinnerung rufen. Indem man das
  56. tut, darf man aber nicht die Brücke zur Kirche gefährden oder zerstören, welche eine solche
  57. Situation darstellt. Hier ist grosses pastorales Fingerspitzengefühl gefragt.
  58.  
  59. 8. Wir raten entschieden ab, Tarife für Sakramentenspendung, Abdankungsgottesdienste,
  60. seelsorgliche Einsätze usw. festzulegen. Je nach finanzieller Lage der Person sollte man aber
  61. dieser nahe legen, einen entsprechenden Beitrag zu leisten.
  62.  
  63. 9. Es wird den Kirchgemeinden jedoch empfohlen, bezüglich ihrer Infrastruktur eine
  64. angemessene Gebührenordnung für die Benützung von Kirchen und Kapellen wie auch für
  65. den materiellen und administrativen Aufwand für Nichtmitglieder der Kirchgemeinde
  66. festzulegen.
  67.  
  68. 10. Regelmässiger Religionsunterricht für Kinder von Ausgetretenen stellt einen besonderen Fall
  69. dar. Hier kann man mit den Eltern ins Gespräch treten, um sie zu einer Unterstützung zu
  70. ermutigen.
  71.  
  72. 11. Wenn Gläubige sich in schwierigen finanziellen Umständen befinden und das der Grund für
  73. den Austritt ist, ist es angebracht, eine andere Lösung zu finden.
  74.  
  75. ### Begleitmassnahmen
  76.  
  77. 12. Der Sinn und die Umsetzung dieser Leitlinien sollten im Rahmen der Fortbildung der
  78. Seelsorgenden ein regelmässiges Thema sein. Diese Kriterien sollten auch in den Dekanaten
  79. thematisiert und erklärt werden.
  80.  
  81. 13. Die Seelsorgenden, die aus anderen Ländern in die Schweiz kommen und nicht vertraut sind
  82. mit dem Dualsystem, sollten besonders über die ganze Thematik instruiert werden. Das kann
  83. unter anderem während der Kurse für Ausserdiözesane geschehen.
  84.  
  85. 14. Alle Seelsorgenden und die Verantwortlichen der Kirchgemeinden sollten sich stets bemühen,
  86. ein positives und anziehendes Bild der Kirche zu vermitteln und sich Gedanken machen, wie
  87. sie Mittel für eine gute „Werbung“ für die Kirche einsetzen können.
  88.  
  89. 15. Eine Pastoral des Wiedereintrittes bleibt das vorrangige, gemeinsame Ziel.
  90.  
  91. Diese Leitlinien wurden am 24.11.11 vom Bischofsrat und am 15.12.11 von der Biberbrugger-
  92. Konferenz approbiert. Sie gelten ab dem 1. Januar 2012.
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