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- Quelle: http://www.zh.kath.ch/service/publikationen/handbuecher/umgang-mit-kirchenaustritten/leitlinien-fuer-kirchenaustritte/at_download/file
- Site: http://www.zh.kath.ch/service/publikationen/handbuecher/umgang-mit-kirchenaustritten
- Auszug:
- ### Umgang mit den üblichen Austritterklärungen
- 1. Der 1. Schritt nach Erhalt einer Austrittserklärung oder Austrittsmeldung (der Empfänger kann
- sehr variieren: Kirchgemeinde, Landeskirche, Kirchenrat, Kirchenpflege, Pfarrer, Seelsorgende,
- Pfarrsekretariat) muss immer sein, den Kontakt bzw. das Gespräch mit der
- austrittsmeldenden Person zu suchen. Diese seelsorgliche Bemühung wird seitens der
- Seelsorgenden wahrgenommen.
- 2. Falls die Person darauf beharrt auszutreten oder das Gespräch nicht zustande kommt, wird
- der 2. Schritt vom Kirchenrat bzw. von der Kirchenpflege getan. Die Kirchgemeinde schickt
- der Person ein Schreiben, in dem sie dieser gegenüber ihr Bedauern zum Ausdruck bringt und
- sie bittet, ein beigelegtes Austrittformular auszufüllen und eingeschrieben zurückzusenden. In
- diesem Formular wird die Angabe der Taufpfarrei der Person nicht verlangt.
- 3. Der 3. Schritt wird von der Kirchgemeinde nach Erhalt des ausgefüllten Formulars
- unternommen. Sie bestätigt den Empfang des Formulars, bedauert nochmals den Austritt,
- erklärt, welche staatskirchenrechtlichen Folgen dieser Austritt hat und bestätigt, dass die
- entsprechenden behördlichen Mitteilungen gemacht werden. Sie gibt als verbindliches Datum
- des Austrittes das Datum der ersten erhaltenen Austrittmeldung an.
- 4. Falls am Anfang kein Gespräch mit der austretenden Person möglich war, schreibt ihr der
- Pfarrer oder die Pfarreibeauftragte/der Pfarreibeauftragte einen Brief, in dem einerseits
- dieser schwerwiegende Schritt thematisiert und andererseits die Offenheit der Kirche
- gegenüber allen unterstrichen wird. Das wäre ein 4. Schritt für die Fälle, in denen die
- Seelsorgenden nicht bereits früher diese zwei Aspekte kommunizieren konnten. In diesem
- Schreiben werden jedenfalls keine kanonischen Sanktionen oder kirchenrechtlichen Folgen
- des Austrittes aufgelistet. Solche Töne werden immer weniger Austritte verhindern können,
- sie erschweren nur einen späteren Wiedereintritt bei einer günstigen Konstellation.
- 5. Nur in den Fällen, in denen aufgrund der Eindeutigkeit der vorhandenen Unterlagen oder des
- geführten Gespräches sicher ist, dass es sich um einen bewussten Glaubensabfall (Häresie,
- Apostasie, Schisma) handelt, wird seitens des Pfarramtes anhand des Formulars des
- Ordinariates (http://www.bistum-chur.ch/personenstand.pdf) bei diesem um Erlaubnis für
- eine Meldung an die Taufpfarrei gebeten. Es handelt sich hier bei einzelnen Fällen um einen
- 5. Schritt. In allen anderen Fällen, in denen die Absicht der austretenden Person nicht 100%
- eindeutig ist, ist es pastoral besser, die Frage offen zu lassen.
- 6. Im Umgang mit Austritten sind die Datenschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten.
- ### Umgang mit Ausgetretenen, die punktuell seelsorgliche oder kirchliche Dienste in Anspruch
- nehmen oder wünschen
- 7. „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten“ (CIC c.
- 222). Dieser Pflicht nicht mehr nachzukommen, stellt im Prinzip eine schwerwiegende
- Verletzung der kirchlichen Solidarität und der kirchlichen „Communio“ dar. Dies darf - auch
- pastoral gesehen - nicht bagatellisiert oder verniedlicht werden. Wenn demzufolge
- Ausgetretene dennoch seelsorgliche Dienste in Anspruch nehmen wollen oder solche
- wünschen, muss man diese finanzielle Solidaritätspflicht in Erinnerung rufen. Indem man das
- tut, darf man aber nicht die Brücke zur Kirche gefährden oder zerstören, welche eine solche
- Situation darstellt. Hier ist grosses pastorales Fingerspitzengefühl gefragt.
- 8. Wir raten entschieden ab, Tarife für Sakramentenspendung, Abdankungsgottesdienste,
- seelsorgliche Einsätze usw. festzulegen. Je nach finanzieller Lage der Person sollte man aber
- dieser nahe legen, einen entsprechenden Beitrag zu leisten.
- 9. Es wird den Kirchgemeinden jedoch empfohlen, bezüglich ihrer Infrastruktur eine
- angemessene Gebührenordnung für die Benützung von Kirchen und Kapellen wie auch für
- den materiellen und administrativen Aufwand für Nichtmitglieder der Kirchgemeinde
- festzulegen.
- 10. Regelmässiger Religionsunterricht für Kinder von Ausgetretenen stellt einen besonderen Fall
- dar. Hier kann man mit den Eltern ins Gespräch treten, um sie zu einer Unterstützung zu
- ermutigen.
- 11. Wenn Gläubige sich in schwierigen finanziellen Umständen befinden und das der Grund für
- den Austritt ist, ist es angebracht, eine andere Lösung zu finden.
- ### Begleitmassnahmen
- 12. Der Sinn und die Umsetzung dieser Leitlinien sollten im Rahmen der Fortbildung der
- Seelsorgenden ein regelmässiges Thema sein. Diese Kriterien sollten auch in den Dekanaten
- thematisiert und erklärt werden.
- 13. Die Seelsorgenden, die aus anderen Ländern in die Schweiz kommen und nicht vertraut sind
- mit dem Dualsystem, sollten besonders über die ganze Thematik instruiert werden. Das kann
- unter anderem während der Kurse für Ausserdiözesane geschehen.
- 14. Alle Seelsorgenden und die Verantwortlichen der Kirchgemeinden sollten sich stets bemühen,
- ein positives und anziehendes Bild der Kirche zu vermitteln und sich Gedanken machen, wie
- sie Mittel für eine gute „Werbung“ für die Kirche einsetzen können.
- 15. Eine Pastoral des Wiedereintrittes bleibt das vorrangige, gemeinsame Ziel.
- Diese Leitlinien wurden am 24.11.11 vom Bischofsrat und am 15.12.11 von der Biberbrugger-
- Konferenz approbiert. Sie gelten ab dem 1. Januar 2012.
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