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- In der Familiensache
- Ringhoffer
- Ziesemer-Ringhoffer
- dürfte sich der Hinweis im Beweisbeschluss im Wesentlichen an
- die Antragsgegnerin gerichtet haben, so dass sich diesseits
- weitergehende Ausführungen zunächst erübrigt haben.
- Im Hinblick auf den Schriftsatz der Vertreterin der Antragsgegnerin
- vom 04.04.2019 weisen wir noch auf folgendes hin:
- 1. Auch nach diesseitiger Auffassung ist es zutreffend, dass die
- von der Antragsgegnerin behauptete Belastungsstörung keine
- ehebedingte Erkrankung darstellt. Dies gilt insbesondere im
- Hinblick darauf, dass
- eine vorübergehende
- psychische
- Beeinträchtigung ohnehin keine Erkrankung darstellen kann, die aus der ehelichen Rollenverteilung herrührt.
- 2. Nach wie vor sind die Ausführungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die psychische
- Erkrankung nach diesseitiger Auffassung unschlüssig. Die Antragsgegnerin trägt einerseits
- vor, es handele sich nur um eine vorübergehende depressive Episode. Andererseits soll diese
- nunmehr drei Jahre andauern. Gerade bei einer länger andauernden depressiven Episode ist
- eine psychotherapeutisch sowie eine medikamentöse Therapie angezeigt. Das Gericht weist
- zutreffend daraufhin, dass die Antragsgegnerin ausschließlich vorgetragen hat, das
- Medikamente Laif 900 zu nehmen, damit ein pflanzliches Mittel (Johanneskraut). Dies stellt
- keine hinreichende Behandlung dar. Die Antragsgegnerin hat damit nicht hinreichend
- vorgetragen, sämtliche erforderliche Maßnahmen unternommen zu haben, die zur
- Wiederherstellung der behaupteten eingeschränkten Erwerbsfähigkeit geeignet sind.
- 3.
- Die Antragsgegnerin trägt weiterhin vor, sie hätte eine Tätigkeit bei der GZS wahrnehmen
- können. Dies sei nur aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit wegen der Kinderbetreuung
- nicht mehr der Fall gewesen. Diese Behauptung ergibt sich aus der vorgelegten (nicht
- unterschriebenen) Stellungnahme eines Herrn Asbrand nicht. Aus der Stellungnahme ergibt
- sich lediglich, dass weiterhin eine Beschäftigung als externe Sachbearbeiterin (also nicht in
- einem festen Mitarbeiterverhältnis) möglich gewesen wäre. Daraus ergibt sich allenfalls,
- dass eine Art freiberufliche Tätigkeit weiterbestehend denkbar gewesen wäre, ohne dass in
- irgendeiner Form Aufstiegsmöglichkeiten bestanden oder dargelegt werden.
- 4. Rechtlich sind die Ausführungen der Vertreterin der Antragsgegnerin fehlerhaft, wenn sie
- behauptet, dass ehebedingte Nachteile bereits dadurch vorliegen, dass die
- Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht ihr eigenes Geld verdienen konnte. Hierbei
- handelt es sich um eine Folge der Rollenverteilung. Während der Ehe hat die Antragsgegnerin
- einen Familienunterhalt dadurch erhalten, dass der Antragsteller der Hauptverdiener war.
- Insoweit standen ihr kompensatorische Mittel zur Verfügung. Es verbleibt daher
- ausschließlich ein vermeintlicher Einschnitt an Erwerbseinkommen in dem noch ausstehenden
- Zeitraum bis zur Rente. In diesem Zeitraum würfe die Antragsgegnerin nach ihren eigenen
- Ausführungen aufgrund ihrer Erkrankung selbst keine Einkünfte mehr erzielen können oder
- allenfalls noch in einem Minijob oder einer geringfügigen Teilzeittätigkeit.
- Zu dem Lebenslauf ist es zunächst zutreffend, dass die Antragsgegnerin das Abitur absolviert
- hat. Richtig ist auch, dass sie Biologie studiert hat. Sie hat - ohne dass dies auf die Ehe
- zurückzuführen wäre dann umgeschult und eine Ausbildung als Informations Informatikerin
- absolviert. Unstreitig ist auch die Tätigkeit bei der Firma MR Gesellschaft für Software
- Entwicklung mbH
- Gerade die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nach dem Jahr 1991 noch gerade eine einzige
- Fortbildung absolviert, zeigt, dass keine überdurchschnittliche Fortbildungsbereitschaft
- bestand.
- Richtig ist, dass die Antragsgegnerin ohne Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit weiter hätte
- ausüben können (soweit man keine Krankheitsbedingten Einschränkungen unterstellt). Sie
- hätte dann - wie von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - ihre Tätigkeit
- ohnehin verloren, da es (wie die Antragsgegnerin wörtlich ausführte)keine Schecks mehr
- gab". Bestritten wird die Behauptung, dass die Antragsgegnerin über einen Betrag von
- 89.340,08 € verfügen könnte. Insoweit handelt es sich um einen Vortrag ins Blaue herein. Zu
- der von der Antragsgegnerin benannten kinderlosen Kollegin werden keinerlei Angaben zu
- deren Qualifikation und Lebenslauf getätigt. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass die Kollegin
- für ihre Karriere nach Stuttgart umziehen musste (wie sich bereits aus der ladungsfähigen
- Anschrift ergibt), da sie ganz offensichtlich an dem Tätigkeitsort der Antragsgegnerin gerade
- nicht die entsprechende Karriere erreichen konnte.
- Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerseite entspricht ein Bruttoeinkommen von
- 89.340,00 € auch nicht einem monatlichen Betrag von 5.154,00 €, sondern lediglich von
- 4.180,00 €. Wir verweisen auf die beigefügte Berechnung des Programmes WinFam. Denn es
- ist bei einer fiktiven Betrachtung eines Lebenslaufes fiktiv von einer Kinderlosigkeit
- auszugehen, somit auch von der Steuerklasse I.
- Insoweit ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin auch derzeit wenigstens bei Ausübung
- einer Vollzeittätigkeit ca. 1.200,00 € aus einer ungelernten Tätigkeit erzielen könnte. Unter
- Berücksichtigung eines Mietwertes von 2.400,00 € verfügt sie bereits über 3.600,00 €
- Zusätzlich erzielt die Antragsgegnerin Mieterträge von monatlich 1651,00 €. Tatsächlich ist
- ihr derzeitiges Einkommen damit deutlich höher als dasjenige, welches sie nach ihrem eigenen
- Vortrag ohne Ehe derzeit erzielen würde. Die Tilgungsleistungen auf die Immobilie sind
- zusätzliche Vermögensbildungen. Vermögensbildungen können bei einem fiktiven Vergleich
- nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der erhebliche
- Vermögensaufbau etwaige Einschnitte des Erwerbseinkommens deutlich überkompensiert, da
- es der Antragsgegnerin aus dem Eigeneinkommen zu keinem Zeitpunkt gelungen wäre,
- werthaltige Immobilien zu erwerben.
- Selbst wenn man damit von dem deutlich zu hoch angesetzten erzielbaren Einkommen beim
- fiktiven Lebenslauf ausgehen würde, wäre kein ehebedingter Nachteil festzustellen
- Im Übrigen hatten wir darauf hingewiesen, dass die Ausführungen widersprüchlich sind, wenn
- die Antragsgegnerin einerseits vorträgt, sie sei nicht mehr erwerbsfähig, andererseits auf ein
- fiktives Vollzeitgehalt abstellt, ohne einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.
- 5. Schließlich ist nochmals auszuführen, dass etwaige ehebedingte Nachteile nach ständiger
- Rechtsprechung des BGH spätestens mit Eintritt in die Rente ausgeglichen sind, wenn der
- Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche Nachteile, im
- Übrigen auch für etwaige Krankenversicherungskosten, die die Antragsgegnerin zahlen muss.
- Denn selbst bei dem von ihr vorgetragenen Lebenslauf hätte die Antragsgegnerin im Schnitt
- maximal zwischen 1 und 2 Entgeltpunkte jährlich erworben. Bezogen auf eine 35-jährige
- Berufstätigkeit (die Antragsgegnerin hat 1991 mit ihrer Erwerbstätigkeit begonnen) hatte sie bei geschätzt ca. 50 Entgeltpunkten nunmehr einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rente
- von 50 x 31,00 €, damit 1.550,00 €. Hiervon hätte sie 7,9 % als Arbeiternehmerbeiträge zu
- zahlen, sodass sie netto nach ihrem eigenen Vortrag ca. 1.420,00 € an Rente hätte. Die
- Antragsgegnerin wird
- bekanntermaßen
- wie
- sich
- aus den
- Auskünften
- im
- versorgungsausgleich rechtlichen Verfahren ergibt durch die Betriebsrente des
- Antragstellers sowie die Übertragung der gesetzlichen Anrechte und letztlich auch durch die
- Mieterträge aufgrund der Immobilien, die mit dem von dem Antragsteller erarbeiteten
- Vermögen aufgebaut wurden, deutlich höhere Rentenerträge und Einkünfte im Alter erzielen
- Sie wird über mehr als 3.000,00 € verfügen, selbst ohne den anzurechnenden Mietwert. Selbst
- wenn man
- hiervon
- die Krankenversienerungsbeiträge in Abzug bringt, verbleiben der
- Antragsgegnerin deutlich höhere Einkünfte als sie sie ohne Ehe bei einer gedachten
- sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gehabt hätte. Dass auch im
- Hinblick auf die
- Krankenversicherungskosten kein ehebedingter Nachteil vorliegt, hat bspw. bereits das OLG
- Köln, Beschluss vom 10.11.2015, entschieden.
- 6.
- Im Hinblick darauf, dass nunmehr drei Jahre vergangen sind, kann die Antragsgegnerin nicht
- ernsthaft vortragen, sie habe sich hinreichend um ihre Erwerbsverpflichtung gekümmert. Es
- werden so gut wie keinerlei Erwerbsbemühungen vorgelegt. Die Antragsgegnerin legt
- nunmehr zwei Bewerbungen für einen Zeitraum von drei Jahren vor. Geschuldet ist-wie das
- Gericht zutreffend vorträgt 20 bis 30 Bewerbungen monatlich. Insoweit kommt
- Antragsgegnerin den Verpflichtungen nicht ansatzweise nach.
- Version: 8104564 Ausdruck: 0305201917 :11
- Brutto-Netto-Rechnung
- Name der Variante II WEST 2019 01.VUZ
- gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West)
- erster Gültigkeitstag 01.01.2019
- allgemeine Lohnsteuer
- Jahrestabelle
- Steuerjahr 2018
- Bruttolohn
- Sozialversicherungsbrutto 80.400,00 Euro
- LSt-Klasse 1
- Zusatzbeitrag zu KV (%)
- Lohnsteuer
- 89.340,00 Euro
- 0.9
- -24.170,00 Euro
- Solidaritätszuschlag
- -1.329,35 Euro
- Rentenversicherung (18,6 % /2)
- -7.477,20 Euro
- Arbeitslosenversicherung (2,5 % /2)
- -1.005,00 Euro
- Krankenversicherung: (14,6 % +0,9 %)/2*54,450,00 Euro 4.219.88 Euro
- pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,775 %) -966,49 Euro
- Nettolohn
- 50.172,08 Euro
- 5017208 / 12 =
- 4.181,01 Euro
- abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
- bleibt
- 4.031,01 Euro
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