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May 24th, 2019
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  1. In der Familiensache
  2.  
  3. Ringhoffer
  4.  
  5. Ziesemer-Ringhoffer
  6.  
  7. dürfte sich der Hinweis im Beweisbeschluss im Wesentlichen an
  8. die Antragsgegnerin gerichtet haben, so dass sich diesseits
  9. weitergehende Ausführungen zunächst erübrigt haben.
  10.  
  11. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Vertreterin der Antragsgegnerin
  12. vom 04.04.2019 weisen wir noch auf folgendes hin:
  13.  
  14. 1. Auch nach diesseitiger Auffassung ist es zutreffend, dass die
  15. von der Antragsgegnerin behauptete Belastungsstörung keine
  16. ehebedingte Erkrankung darstellt. Dies gilt insbesondere im
  17. Hinblick darauf, dass
  18. eine vorübergehende
  19. psychische
  20. Beeinträchtigung ohnehin keine Erkrankung darstellen kann, die aus der ehelichen Rollenverteilung herrührt.
  21.  
  22. 2. Nach wie vor sind die Ausführungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die psychische
  23. Erkrankung nach diesseitiger Auffassung unschlüssig. Die Antragsgegnerin trägt einerseits
  24. vor, es handele sich nur um eine vorübergehende depressive Episode. Andererseits soll diese
  25. nunmehr drei Jahre andauern. Gerade bei einer länger andauernden depressiven Episode ist
  26. eine psychotherapeutisch sowie eine medikamentöse Therapie angezeigt. Das Gericht weist
  27. zutreffend daraufhin, dass die Antragsgegnerin ausschließlich vorgetragen hat, das
  28. Medikamente Laif 900 zu nehmen, damit ein pflanzliches Mittel (Johanneskraut). Dies stellt
  29. keine hinreichende Behandlung dar. Die Antragsgegnerin hat damit nicht hinreichend
  30. vorgetragen, sämtliche erforderliche Maßnahmen unternommen zu haben, die zur
  31. Wiederherstellung der behaupteten eingeschränkten Erwerbsfähigkeit geeignet sind.
  32.  
  33. 3.
  34.  
  35. Die Antragsgegnerin trägt weiterhin vor, sie hätte eine Tätigkeit bei der GZS wahrnehmen
  36. können. Dies sei nur aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit wegen der Kinderbetreuung
  37. nicht mehr der Fall gewesen. Diese Behauptung ergibt sich aus der vorgelegten (nicht
  38. unterschriebenen) Stellungnahme eines Herrn Asbrand nicht. Aus der Stellungnahme ergibt
  39. sich lediglich, dass weiterhin eine Beschäftigung als externe Sachbearbeiterin (also nicht in
  40. einem festen Mitarbeiterverhältnis) möglich gewesen wäre. Daraus ergibt sich allenfalls,
  41. dass eine Art freiberufliche Tätigkeit weiterbestehend denkbar gewesen wäre, ohne dass in
  42. irgendeiner Form Aufstiegsmöglichkeiten bestanden oder dargelegt werden.
  43.  
  44. 4. Rechtlich sind die Ausführungen der Vertreterin der Antragsgegnerin fehlerhaft, wenn sie
  45. behauptet, dass ehebedingte Nachteile bereits dadurch vorliegen, dass die
  46. Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht ihr eigenes Geld verdienen konnte. Hierbei
  47. handelt es sich um eine Folge der Rollenverteilung. Während der Ehe hat die Antragsgegnerin
  48. einen Familienunterhalt dadurch erhalten, dass der Antragsteller der Hauptverdiener war.
  49. Insoweit standen ihr kompensatorische Mittel zur Verfügung. Es verbleibt daher
  50. ausschließlich ein vermeintlicher Einschnitt an Erwerbseinkommen in dem noch ausstehenden
  51. Zeitraum bis zur Rente. In diesem Zeitraum würfe die Antragsgegnerin nach ihren eigenen
  52. Ausführungen aufgrund ihrer Erkrankung selbst keine Einkünfte mehr erzielen können oder
  53. allenfalls noch in einem Minijob oder einer geringfügigen Teilzeittätigkeit.
  54.  
  55. Zu dem Lebenslauf ist es zunächst zutreffend, dass die Antragsgegnerin das Abitur absolviert
  56. hat. Richtig ist auch, dass sie Biologie studiert hat. Sie hat - ohne dass dies auf die Ehe
  57. zurückzuführen wäre dann umgeschult und eine Ausbildung als Informations Informatikerin
  58. absolviert. Unstreitig ist auch die Tätigkeit bei der Firma MR Gesellschaft für Software
  59. Entwicklung mbH
  60. Gerade die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nach dem Jahr 1991 noch gerade eine einzige
  61. Fortbildung absolviert, zeigt, dass keine überdurchschnittliche Fortbildungsbereitschaft
  62. bestand.
  63.  
  64. Richtig ist, dass die Antragsgegnerin ohne Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit weiter hätte
  65. ausüben können (soweit man keine Krankheitsbedingten Einschränkungen unterstellt). Sie
  66. hätte dann - wie von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - ihre Tätigkeit
  67. ohnehin verloren, da es (wie die Antragsgegnerin wörtlich ausführte)keine Schecks mehr
  68. gab". Bestritten wird die Behauptung, dass die Antragsgegnerin über einen Betrag von
  69. 89.340,08 € verfügen könnte. Insoweit handelt es sich um einen Vortrag ins Blaue herein. Zu
  70. der von der Antragsgegnerin benannten kinderlosen Kollegin werden keinerlei Angaben zu
  71. deren Qualifikation und Lebenslauf getätigt. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass die Kollegin
  72. für ihre Karriere nach Stuttgart umziehen musste (wie sich bereits aus der ladungsfähigen
  73. Anschrift ergibt), da sie ganz offensichtlich an dem Tätigkeitsort der Antragsgegnerin gerade
  74. nicht die entsprechende Karriere erreichen konnte.
  75.  
  76. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerseite entspricht ein Bruttoeinkommen von
  77. 89.340,00 € auch nicht einem monatlichen Betrag von 5.154,00 €, sondern lediglich von
  78. 4.180,00 €. Wir verweisen auf die beigefügte Berechnung des Programmes WinFam. Denn es
  79. ist bei einer fiktiven Betrachtung eines Lebenslaufes fiktiv von einer Kinderlosigkeit
  80. auszugehen, somit auch von der Steuerklasse I.
  81. Insoweit ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin auch derzeit wenigstens bei Ausübung
  82. einer Vollzeittätigkeit ca. 1.200,00 € aus einer ungelernten Tätigkeit erzielen könnte. Unter
  83. Berücksichtigung eines Mietwertes von 2.400,00 € verfügt sie bereits über 3.600,00 €
  84. Zusätzlich erzielt die Antragsgegnerin Mieterträge von monatlich 1651,00 €. Tatsächlich ist
  85. ihr derzeitiges Einkommen damit deutlich höher als dasjenige, welches sie nach ihrem eigenen
  86. Vortrag ohne Ehe derzeit erzielen würde. Die Tilgungsleistungen auf die Immobilie sind
  87. zusätzliche Vermögensbildungen. Vermögensbildungen können bei einem fiktiven Vergleich
  88. nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der erhebliche
  89. Vermögensaufbau etwaige Einschnitte des Erwerbseinkommens deutlich überkompensiert, da
  90. es der Antragsgegnerin aus dem Eigeneinkommen zu keinem Zeitpunkt gelungen wäre,
  91. werthaltige Immobilien zu erwerben.
  92.  
  93. Selbst wenn man damit von dem deutlich zu hoch angesetzten erzielbaren Einkommen beim
  94. fiktiven Lebenslauf ausgehen würde, wäre kein ehebedingter Nachteil festzustellen
  95.  
  96. Im Übrigen hatten wir darauf hingewiesen, dass die Ausführungen widersprüchlich sind, wenn
  97. die Antragsgegnerin einerseits vorträgt, sie sei nicht mehr erwerbsfähig, andererseits auf ein
  98. fiktives Vollzeitgehalt abstellt, ohne einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.
  99.  
  100. 5. Schließlich ist nochmals auszuführen, dass etwaige ehebedingte Nachteile nach ständiger
  101. Rechtsprechung des BGH spätestens mit Eintritt in die Rente ausgeglichen sind, wenn der
  102. Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche Nachteile, im
  103. Übrigen auch für etwaige Krankenversicherungskosten, die die Antragsgegnerin zahlen muss.
  104. Denn selbst bei dem von ihr vorgetragenen Lebenslauf hätte die Antragsgegnerin im Schnitt
  105. maximal zwischen 1 und 2 Entgeltpunkte jährlich erworben. Bezogen auf eine 35-jährige
  106. Berufstätigkeit (die Antragsgegnerin hat 1991 mit ihrer Erwerbstätigkeit begonnen) hatte sie bei geschätzt ca. 50 Entgeltpunkten nunmehr einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rente
  107. von 50 x 31,00 €, damit 1.550,00 €. Hiervon hätte sie 7,9 % als Arbeiternehmerbeiträge zu
  108. zahlen, sodass sie netto nach ihrem eigenen Vortrag ca. 1.420,00 € an Rente hätte. Die
  109. Antragsgegnerin wird
  110. bekanntermaßen
  111. wie
  112. sich
  113. aus den
  114. Auskünften
  115. im
  116. versorgungsausgleich rechtlichen Verfahren ergibt durch die Betriebsrente des
  117. Antragstellers sowie die Übertragung der gesetzlichen Anrechte und letztlich auch durch die
  118. Mieterträge aufgrund der Immobilien, die mit dem von dem Antragsteller erarbeiteten
  119. Vermögen aufgebaut wurden, deutlich höhere Rentenerträge und Einkünfte im Alter erzielen
  120. Sie wird über mehr als 3.000,00 € verfügen, selbst ohne den anzurechnenden Mietwert. Selbst
  121. wenn man
  122. hiervon
  123. die Krankenversienerungsbeiträge in Abzug bringt, verbleiben der
  124. Antragsgegnerin deutlich höhere Einkünfte als sie sie ohne Ehe bei einer gedachten
  125. sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gehabt hätte. Dass auch im
  126. Hinblick auf die
  127. Krankenversicherungskosten kein ehebedingter Nachteil vorliegt, hat bspw. bereits das OLG
  128. Köln, Beschluss vom 10.11.2015, entschieden.
  129.  
  130. 6.
  131.  
  132. Im Hinblick darauf, dass nunmehr drei Jahre vergangen sind, kann die Antragsgegnerin nicht
  133. ernsthaft vortragen, sie habe sich hinreichend um ihre Erwerbsverpflichtung gekümmert. Es
  134. werden so gut wie keinerlei Erwerbsbemühungen vorgelegt. Die Antragsgegnerin legt
  135. nunmehr zwei Bewerbungen für einen Zeitraum von drei Jahren vor. Geschuldet ist-wie das
  136. Gericht zutreffend vorträgt 20 bis 30 Bewerbungen monatlich. Insoweit kommt
  137. Antragsgegnerin den Verpflichtungen nicht ansatzweise nach.
  138.  
  139.  
  140.  
  141.  
  142.  
  143. Version: 8104564 Ausdruck: 0305201917 :11
  144. Brutto-Netto-Rechnung
  145. Name der Variante II WEST 2019 01.VUZ
  146. gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West)
  147. erster Gültigkeitstag 01.01.2019
  148. allgemeine Lohnsteuer
  149. Jahrestabelle
  150. Steuerjahr 2018
  151. Bruttolohn
  152. Sozialversicherungsbrutto 80.400,00 Euro
  153. LSt-Klasse 1
  154. Zusatzbeitrag zu KV (%)
  155. Lohnsteuer
  156.  
  157. 89.340,00 Euro
  158.  
  159. 0.9
  160.  
  161. -24.170,00 Euro
  162. Solidaritätszuschlag
  163. -1.329,35 Euro
  164. Rentenversicherung (18,6 % /2)
  165. -7.477,20 Euro
  166. Arbeitslosenversicherung (2,5 % /2)
  167. -1.005,00 Euro
  168. Krankenversicherung: (14,6 % +0,9 %)/2*54,450,00 Euro 4.219.88 Euro
  169. pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,775 %) -966,49 Euro
  170. Nettolohn
  171. 50.172,08 Euro
  172.  
  173. 5017208 / 12 =
  174. 4.181,01 Euro
  175. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
  176. bleibt
  177. 4.031,01 Euro
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