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- Sehr geehrte Damen und Herren,
- ich erhebe hiermit Beschwerde gegen den Intendanten wegen seiner im Jahr 2018 getätigten öffentlichen Aussage:
- „Die AfD hat genauso Anspruch auf eine faire Berichterstattung und Berücksichtigung wie jede andere Partei auch.“
- Die Aussage ist geeignet, den verfassungsrechtlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer Weise zu verkürzen, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie dem Medienstaatsvertrag nicht vereinbar ist.
- Zwar ist der erste Teil der Aussage rechtlich zutreffend: Auch die AfD hat – solange sie nicht durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist – Anspruch auf eine faire, wahrheitsgemäße und diskriminierungsfreie Berichterstattung. Daraus folgt jedoch gerade nicht, dass sie in der öffentlichen Kommunikation der Rundfunkleitung als politisch gewöhnliche demokratische Partei behandelt oder dargestellt werden müsste.
- Die Aussage vermischt zwei grundverschiedene rechtliche Ebenen.
- Der Anspruch einer Partei auf faire Berichterstattung begründet keinen Anspruch auf politische oder gesellschaftliche Normalisierung.
- Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist keine neutrale Plattform gegenüber den Grundlagen der Verfassung. Seine Neutralität besteht gegenüber den politischen Wettbewerbern innerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie verpflichtet ihn jedoch nicht dazu, verfassungsfeindliche oder demokratiegefährdende Bestrebungen zu relativieren oder als gewöhnlichen Bestandteil des demokratischen Meinungsspektrums erscheinen zu lassen.
- Das Bundesverfassungsgericht hat den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wiederholt hervorgehoben. Seine Aufgabe erschöpft sich gerade nicht in formaler Gleichbehandlung, sondern besteht darin, durch unabhängige, vielfältige, sorgfältig recherchierte und einordnende Berichterstattung die demokratische Meinungsbildung zu sichern. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk besitzt insoweit eine dienende Funktion gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Seine institutionelle Legitimation beruht nicht auf politischer Äquidistanz um jeden Preis, sondern auf der Gewährleistung einer an den Werten des Grundgesetzes orientierten öffentlichen Kommunikation.
- Vor diesem Hintergrund war bereits die Aussage aus dem Jahr 2018 problematisch.
- Heute tritt ihre verfassungsrechtliche Unhaltbarkeit jedoch noch deutlicher hervor.
- Seit 2018 hat sich die AfD in erheblichem Maße radikalisiert. Die inzwischen vorliegenden Erkenntnisse aus Verfassungsschutzberichten, gerichtlichen Verfahren sowie dem von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) beauftragten umfangreichen rechtswissenschaftlichen Gutachten zeichnen das Bild einer Partei, deren politische Zielsetzungen in wesentlichen Teilen mit den tragenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes unvereinbar sind. Das GFF-Gutachten gelangt nach umfassender Auswertung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen eines Parteiverbots nach Art. 21 Abs. 2 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen.
- Diese Bewertung wird von dem offenen Brief von mehr als eintausend Juristinnen und Juristen gestützt, welche unter Hinweis auf die inzwischen dokumentierte Erkenntnislage die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens fordern. Die Unterzeichnenden weisen darauf hin, dass die wehrhafte Demokratie nicht verpflichtet ist, ihre erklärten Gegner wie gewöhnliche politische Wettbewerber zu behandeln, sondern ihre Institutionen verpflichtet sind, den demokratischen Verfassungsstaat gegen seine Feinde zu schützen.
- Besonders schwer wiegt dabei, dass die AfD nicht lediglich Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk übt.
- Sie verfolgt programmatisch die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner heutigen Form, fordert die Kündigung beziehungsweise grundlegende Revision der staatsvertraglichen Grundlagen durch die Länder, stellt den Funktionsauftrag öffentlich-rechtlicher Medien grundsätzlich in Frage und strebt deren weitgehende Entmachtung oder Auflösung an.
- Mit anderen Worten: Die Partei, der der Intendant öffentlich denselben Anspruch auf „Berücksichtigung“ wie jeder anderen Partei zuspricht, bekämpft zugleich die institutionellen Grundlagen der Rundfunkordnung, deren Wahrung und Ausgestaltung seiner eigenen verfassungsrechtlichen Verantwortung unterliegen.
- Gerade deshalb hätte von einem Intendanten erwartet werden müssen, zwischen rechtsstaatlicher Fairness einerseits und institutioneller Selbstrelativierung andererseits klar zu unterscheiden.
- Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gegenüber allen politischen Parteien zur Fairness verpflichtet.
- Er ist jedoch nicht verpflichtet, gegenüber denjenigen politischen Kräften Neutralität zu demonstrieren, die seine eigene verfassungsrechtliche Existenzgrundlage beseitigen und die freiheitliche demokratische Grundordnung überwinden wollen.
- Ein Intendant repräsentiert nicht lediglich eine Verwaltungseinheit. Er ist Träger eines öffentlichen Verfassungsamtes innerhalb der Rundfunkordnung. Von ihm ist daher zu erwarten, dass seine öffentlichen Äußerungen die verfassungsrechtliche Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erkennen lassen und dessen Schutzfunktion für die demokratische Öffentlichkeit deutlich machen.
- Die zitierte Aussage wird diesem Maßstab nicht gerecht.
- Sie reduziert den Rundfunkauftrag auf eine formale Gleichbehandlung aller Parteien und blendet vollständig aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach der Konzeption des Grundgesetzes selbst Bestandteil der wehrhaften Demokratie ist. Gerade angesichts der heutigen Erkenntnislage erscheint die Aussage nicht lediglich als politisch unglücklich, sondern als Ausdruck eines verkürzten Verständnisses des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
- Ich beantrage daher,
- festzustellen, dass die zitierte Äußerung mit dem verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereinbar ist;
- zu prüfen, ob die öffentliche Positionierung des Intendanten den Anforderungen aus Art. 5 GG, dem Medienstaatsvertrag und den Programmgrundsätzen genügt;
- klarzustellen, dass faire Berichterstattung über politische Parteien nicht mit deren demokratischer oder verfassungsrechtlicher Normalisierung gleichgesetzt werden darf;
- zu bekräftigen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Institution der demokratischen Öffentlichkeit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet ist und nicht zur politischen Neutralität gegenüber ihren erklärten Gegnern.
- Der öffentlich-rechtliche Rundfunk schuldet allen Parteien Fairness.
- Er schuldet jedoch ausschließlich der Verfassung Loyalität.
- Mit freundlichen Grüßen
- Daniel Schultz
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