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Feb 18th, 2020
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  1. Die grundfreiheiten der EU
  2. 1. Die Entstehung der Grundfreiheiten
  3. Mit der "entstehung der europäischen wirtschaftsgemeinschaft" 1 (Z Walter FRenz seite 5 Rn.3) wurden die grundfreiheiten konkretisiert.
  4. Entscheident hierfür waren die Wirtschaftlich orientierten Vertragsunterzeichnugen der "Europäischen gemeinschaft für kohle und stahl (EGKS) 1951 in Paris und die 1957 unterzeichneten Römischen Verträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Der Anlass zur Entwicklung der Grundfreiheiten war nach den schwerwiegenden Folgen des 2. Weltkrieges gegeben, denn das Interesse einer uneingeschränkten und konstanten 3( vgl. Walter frenz seite 5) "Friedensordnung in Europa" 4 (zitat WF seite 5) lag innerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten, sehr hoch. Mit der Zentralisierung der Grundfreiheiten in den Verträgen, wurde dafür gesorgt, dass sich die Mitgliedstaaten bei Wirtschaftlichen unwissenheiten gegenseitig konsultieren.
  5. der EWG Vertrag gilt mehr als nur ein Abkommen welches die wechselseitigen verpflichtungen zwischen den Mitgliedsstaaten gliedert, sie gilt nicht nur für die REgierung sondern richtet sich auch an die jeweiligen Völker.
  6. Dadurch konföderieren sich die Mitgliedsstaaten untereinander und es entstand ein wirtschaftsraum, der die Grundfreiheiten gewehrleistet.5 (vgl. WF seite 6)
  7. im EWG vertrag waren die GRundfreiheiten bereis seit erlass des vertrags niedergeschrieben, fanden ihre Präzesierung allerdings erst durch die rechtsprechung des Europäischen GErichtshof (EuGH). !!Die Rechtsprechung fokusierte sich vorab auf einen Schutzbereich der Grundfreiheiten, der die Abschaffung der Benachteiligungen auf die Staatsangehörigkeit eines Menschen und darauf gezielten Diskriminierungsverbote und BEschränkungsverbote umfasst.! Mit der Zeit kam die ERweiterung der Personenverkehrsfreiheit und der Unionsbürgerschaft, die sich zusammen zu einem Freizügigkeitsrecht vereinen. (vgl.Seite 18 rn. 44 Dirk ehlers Christian Walter)
  8. ?a) Zu beachten ist desweiteren die Anerkennung der Grungfreiheiten als subjektiv-öffentliche Rechte, denn so zeigte sich die erhebliche Differenz der Unionsrechtordnung im Gegensatz zu den anderen völkerrechtlichen VErträgen. Mittels den VErträgen solle jeden einzelnen Bürger gegenüber Rechte verliehen werden : " Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den Einzelnen wie auch den Mitgliedsstaaten und den Organen der Gemeinschaft auflegt." ( Z. seite 19 Dirk ehlers)
  9. ?b) Auslegung der Grundfreiheiten als diskriminierungs-und beschränkungsverbote
  10. Der Gerichtshof baute die Grundfreiheiten allmählich zu Wirtschaftsfreiheiten aus, die nicht nur verbergte Diskriminierungen bezüglich der Staatsangehörigkeit unterbinden, sondern jede Handlung verwehren, die innerhalb der Mitgliedsstaaten zu einer Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs hervorbringen können. Als unzulässig werden die Einschränkungen der Diensleistungsfreiheit, der Warenverkehrsfreiheit und der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit in Artikel 34 und 56 I 1 des Vertrags übder die Arbeitsweise der Europäischen union (AEUV) definiert. Wobei die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit in Artikel 45 II und 49 AEUV nur ein Differenzierungsverbot bezüglich der Staatsangehörigkeit dekretiert. Im laufe der Zeit hat der EuGH sämtliche Grundfreiheiten so definiert, dass sie nicht nur ein Diskriminierungsverbot enthalten sondern auch ein Beschränkungsverbot. (vgl. seite 19 Dirk ehlers)
  11. c) bedeutung der GRundfreiheiten
  12. Der stark ausgeprägte wirtschaftliche bezug der Grundfreiheiten steht in naher relation zum wirtschaftlichen Grundansatz der Europäischen Gemeinschaft. 2 ( vgl. Walter frenz seite 5)
  13. Insgesammt lassen sich, innerhalb der Europäischen Unioin, 4 Grundfreiheiten unterscheiden.
  14. Die Europäische Union ist ein Binnenmarkt welche die Grundfreiheiten des Freien Personenverkehrs, Warenverkehrs, Dienstleistungsverkehrs und Kapitalverkehrs, zwischen den Mitgliedsstaaten, sicherstellt. 6(Ehlers, Dirk Seite 239)
  15. Diese Freiheiten finden ihre Anwendung dann, wenn der europäische grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr von REgelungen der MItgliedsstaaten aufgehalten wird. Ausdem Grund sind Importverbote für TAbakwaren aus dem EU-Ausland, für Arbeitsuchende aus einem anderen Mitgliedsstaat das Einreiseverbot und die Niederlassungsverbote für Personen die im EU-Ausland eine inländische Geschäftstätigkeit ausüben gegenüber den Grundfreiheiten als inkompatibel festgelegt worden. (Dirk Ehlers s. 239)
  16. d) die einzelnen Grundfreiheiten
  17. Im Vertrag des AEUV wird der Terminus "GRundfreiheiten" nicht verwendet, dennoch lassen sich Vier Grundfreiheiten unterscheiden.
  18. ZUm einem die Warenverkehrsfreiheit welche in denArtikeln 28, 34 und 35 des AEUV beschrieben werden, die Freiheit des Personenverkehrs in Artikel 45 AEUV mit der Niederlassungsfreiheit in Artikel 49 AEUV aber auch die dienstleisungsverkehrsfreiheit in Artikel 56 AEUV und die KApitalfreiheit in Artikel 63 AEUV. "Teilweise ist das Recht auf Freizügigkeit der Unionsbürger (Artkel 21 AEUV) in verbindung mit dem Diskriminierugsverbot (Artikel 18 AEUV) als weitere GRundfreiheit bezeichnet worden." (Z Dirk Ehlers seite 240).
  19. Die Warenverkehrsfreiheit konzentriert sich in erster hinsicht auf grenzüberschreitende Produkte. Diese Produkte müssen sich entweder im freien verkehr befinden oder seinen Urprung aus der Union
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