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Krimineller Staatsanwalt Hans Jörg Jansen, StA Dortmund

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Jul 9th, 2014
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  1.  
  2.  
  3. Lieber Leser/In,
  4. Liebe Interessenten,
  5.  
  6. heute wurde diese nachfolgender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht Dortmund eingereicht.
  7. Diese Sache geht nun in die Öffentlichkeit!
  8. Sie dürfen gerne diese Sache uneingeschränkt verbreiten (z.B. Radio, TV, Zeitung, Facebook, Twitter, Law-Blogs usw.)!!
  9.  
  10. Ganz Deutschland muss von dem kriminell agierenden Staatsanwalt Hans Jörg Jansen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund erfahren! Sowas gehört weggesperrt!!!!
  11.  
  12. Sie dürfen jederzeit mit dem Kläger und Geschädigten sowie Ansprechpartner in dieser Sache (vorab per Email) Kontakt aufnehmen!
  13.  
  14. Es gibt nichts zu verheimlichen!!!!
  15.  
  16. Vielen Dank!
  17.  
  18.  
  19. Kläger, Geschädigter und Ansprechpartner in dieser Sache
  20. Andreas Schmidt
  21. Stiftsstraße 3
  22. 48145 Münster
  23. Email: schmidt2911@yahoo.de
  24.  
  25. Alle Beweismittel usw. können über Herrn Andreas Schmidt (Adresse siehe oben) angefordert und eingesehen werden!!!
  26.  
  27. Landgericht Dortmund
  28. Kaiserstr. 34
  29. 44135 Dortmund
  30.  
  31.  
  32. Münster, 09.07.2014
  33.  
  34.  
  35. K l a g e
  36.  
  37.  
  38. des Herrn Andreas Schmidt, Stiftsstraße 3, 48145 Münster
  39. - Kläger -
  40.  
  41. gegen
  42.  
  43. Das Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm,
  44. - Beklagte -
  45.  
  46.  
  47. wegen: Schmerzensgeldanspruch
  48.  
  49. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage,
  50.  
  51. 1. dem Kläger Prozesskostenhilfe hinsichtlich entstehender Verfahrenskosten unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Ralf Schmidt, Erphostr. 54 in 48145 Münster gemäß beigefügtem PKH-Antrag vom 29.05.2014 zu bewilligen;
  52.  
  53. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird - mindestens aber 6.000,00 €, zu zahlen;
  54.  
  55. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen Schäden, die aus der rechtswidrigen Handlung der Staatsanwaltschaft Dortmund, Herrn Hans Jörg Jansen in der Zeit vom 01.01.2007 bis 01.08.2014 insbesondere durch die Vernichtung der Beweismittel entstanden sind, zu erstatten.
  56.  
  57.  
  58. Begründung:
  59.  
  60. I.
  61.  
  62. 1.
  63. Am 30.08.2005 wurde der Kläger vom Landgericht Dortmund, Az. 170 Js 2573/04 in Abwesenheit des tatsächlichen und damals noch flüchtigen Täters Horst Friedrich Hesselmann aufgrund von Mutmaßungen bzw. Unterstellungen des Gerichts als angeblicher Mittäter des Herrn Horst F. Hesselmann und sogenannter Ersttäter wegen Betruges zu 4 Jahren und 10 Monaten Haft verurteilt.
  64. Der Kläger verbüßte diese Haftstrafe bis zum Strafende im geschlossenen Vollzug, weil der Kläger nicht bereit war, ein falsches Geständnis im Sinne seines Strafurteils abzulegen.
  65.  
  66. Tatsächlich hatte der Kläger selbst über seine damalige Aktiengesellschaft (Fed Finance) gutgläubig im Rahmen von insgesamt 4 Kapitalanlagen ca. 180.000 Euro an Gesellschaftskapital in die Betrugsanlage – ein sogenanntes Zinsdifferenzgeschäft – bei der Treuhandgesellschaft des Herrn Hesselmann (Euro American Trading Bank (EATB)) investiert. Dies hatte der Kläger nicht nur wiederholt wahrheitsgemäß in seiner Beweisaufnahme in 2005 ausgesagt, sondern konnte dies dem Landgericht Dortmund an Hand diverser Anlagedokumente, die ihm von Hesselmann ausgehändigt worden waren, auch nachweisen. Diese 4 Geldanlagen waren nicht nur real bezahlt sondern auch in der EDV-Buchführung des Hesselmann, die dieser auf seiner Flucht von Juni 2004 bis September 2005 mitgenommen hatte, lückenlos dokumentiert.
  67.  
  68. In der über dreißigtägige Beweisaufnahme des Klägers war überwiegend auch der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt Hans Jörg Jansen der Staatsanwalt Dortmund anwesend.
  69.  
  70. Es war klar, dass, wenn der Kläger hinsichtlich der Bezahlung der 4 Geldanlagen seiner Gesellschaft (FED) die Wahrheit ausgesagt hatte, dass diese Anlagen auch entsprechend in der EDV-Buchführung des Hesselmann erfasst sein mussten, sofern man der EDV-Buchführung des damals noch flüchtigen Hesselmann, die auf Festplatten gespeichert war, in der Zukunft noch einmal habhaft werden konnte. Durch die Verurteilung des Angeklagten (hier Kläger) aufgrund von Mutmaßungen des Gerichts am 30.08.2005 hatten sich natürlich nicht die in der EDV-Buchhaltung befindlichen Dokumentationen zu den vier vom Kläger bzw. seiner Gesellschaft (FED) bei Hesselmann getätigten Geldanlagen in der Zeit von 2003-bis 2004 geändert.
  71.  
  72. Die von dem Kläger gegen seine Verurteilung erhobenen rechtlichen und tatsächlichen Einwände wurden von dem Landgericht Dortmund mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger dies nicht beweisen könne bzw. sich dies nicht verifizieren lasse. So führt der Vorsitzende Richter Beumer auf Seite 56 des Urteils des Landgerichts Dortmund, Az. 170 Js 2573/04, aus:
  73.  
  74. „Dieses Beweisergebnis wird durch die Behauptung des Angeklagten (hier Kläger), er habe selbst Geld bei Hesselmann angelegt und verloren und könne von daher nicht dessen Mittäter sein, nicht erschüttert. Denn es lässt sich auch nicht ansatzweise verifizieren, dass der Angeklagte tatsächlich Geld bzw. sonstige Vermögenswerte in die Zinsdifferenzgeschäfte Hesselmanns investiert hat.“
  75.  
  76. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen Staatsanwalt Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 10
  77. Vorlage des Urteils des Landgerichts Dortmund, Az. 170 Js 2573/04, überreicht in Kopie als Anlage
  78.  
  79. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bezogen auf die erste Anlage über 81.000,- die Einzahlung in die Treuhandanlage bei der (EATB) des Hesselmann überwiegend über den Bankenweg in Form von Buchgeld geleistet hatte, war es nicht verwunderlich, dass ein vom Kläger im März 2011 in Auftrag gegebenes Sachverständigen-gutachten Dipl.-Kfm. Peter Hoffmann auf Basis der Bankunterlagen der Justiz in Dortmund, die in gleicher Weise auch schon dem Landgericht Dortmund in der Beweisaufnahme des Klägers in 2005 vorgelegen hatte, ohne weiteres feststellen und berechnen konnte, dass der Kläger über seine Gesellschaft (FED) mindesten 71. 535, 49 € auf das Treuhandkonto der (EATB) für Zinsdifferenzgeschäfte bei der Bank Austria in A- Riezlern eingezahlt hatte.
  80.  
  81. Beweis: Strafanzeige gegen Staatsanwalt Jansen vom 06.02.2013 Anlage 1, hier Unteranlage 1 der Strafanzeige (Gutachten bezogen auf die vom Kläger bzw. FED getätigte Anlage über 81.000,- € von Herrn Dipl. Kfm. Peter Hoffmann vom 24.03.2011, Seite 9)
  82.  
  83. Genau diesen Geldfluss von der VB Bodensee AG, Ch-Basel hin zum Konto der Treuhänderin (EATB) des Hesselmann bei der Bank Austria, A-Riezlern hatte der Kläger dem Gericht über seine damaligen Pflichtverteidiger (Rechtsanwälte Sommer und Mehring) im Schreiben vom 03.03.2005 wahrheitsgemäß an das Landgericht Dortmund angezeigt.
  84.  
  85. Beweis: Beiziehung der Strafakte des Klägers, Az. 170 Js 2573/04, hier Blatt 4251 und Blatt 4252 der Strafakte
  86.  
  87. Zudem hat der Zeuge Hesselmann sowohl im Verfahren Az. 6 O 350/10 beim Landgericht Dortmund als auch im Verfahren beim Oberlandesgericht Hamm, Az. I-5 U 143/12 schriftlich bestätigt, dass es sich bei den im Gutachten Hoffmann vom 24.03.2011 festgestellten Geldfluss von der VB-Bodensee AG, CH-Basel auf Hesselmanns Treuhandkonto (EATB) bei der Bank Austria, in A-Riezlern um Gelder handelt, die der Kläger im Rahmen der Geldanlage seiner Gesellschaft (FED) über 81.000,- € in ein Zinsdifferenzgeschäft bei Hesselmanns Treuhandgesellschaft (EATB) eingezahlt hat und dass Hesselmann sich vollinhaltlich dem Gutachten Hoffmann anschließt.
  88.  
  89. Beweis: Beiziehung der Verfahrensakten, Az. 6 O 350/10, Landgericht Dortmund sowie Az. I-5 U 143/12 Oberlandesgericht Hamm
  90.  
  91. Offenbar war es dem Vorsitzenden Richter Beumer nicht bekannt, dass so genanntes Buchgeld, welches von Bank zu Bank fließt, grundsätzlich immer nachweisbar ist und dass dieses im Bankenkreislauf nicht verloren gehen kann. Es ist völlig unverständlich, warum in 2005 das Landgericht Dortmund trotz wahrheitsgemäßer Mitwirkung des damaligen Angeklagten (Kläger) diesen Geldfluss nicht feststellen konnte. Die gesamte Beweisaufnahme hätte bei Feststellung dieser Sachlage erheblich abgekürzt werden können. Das Gericht hatte zwar festgestellt, dass nach Scheitern der Gemeinschaftsanlage des Hesselmann mit der Gesellschaft des Klägers insgesamt ca. 402.000,- € von der Volksbank Bodensee AG, CH-Schweiz auf das Betrugstreuhandkonto bei der Bank Austria, A-Riezlern überwiesen wurden, allerdings hat es der Vorsitzende Richter Beumer nicht für nötig erachtet, zu prüfen, aus welchen Beträgen sich die überwiegende Summe (402.000 €) zusammensetzt. Dann hätte er festgestellt, dass der vom Kläger bzw. seiner Gesellschaft (FED) stammende Betrag aus der zuvor gescheiterten Gemeinschaftsanlage (VB Bodensee AG, CH-Basel) mit Hesselmann in Höhe von ursprünglich ca. 85.000,- € (Lt. Gutachten Hoffmann aus März 2011, Seite 9, in Höhe von 71.535,49 €) in diesem Überweisungsbetrag von 402.000,- € noch enthalten war, der Mitte 2003 durch Hesselmann von der VB Bodensee AG auf das Treuhandkonto der Betrugsanlage für Zinsdifferenzgeschäfte auf die Bank Austria, A-Riezlern, überwiesen wurde. Sofern der Vorsitzende Richter Beumer nicht über die kaufmännischen Kenntnisse verfügt, einen solchen Geldfluss feststellen zu können, hätte es die Sorgfaltspflicht geboten, einen Sachverständigen mit der Überprüfung dieses Geldflusses zu beauftragen.
  92. Die Ausführungen des Richters auf Seite 56 des Urteils des Klägers: „Was aus diesem Geld, dass nach den Ausführungen des Angeklagte (hier Kläger) für ein Geschäft mit der VB Bodensee gedacht war, geworden ist, lässt sich anhand objektiver Unterlagen indes nicht nachvollziehen“. Eine solche Feststellung kann unabhängig von dem hier vorliegenden Sachverhalt schon deswegen nicht gegeben sein, weil dies bedeuten würde, dass der Verbleib von Geldern (hier ca. 85.000,- €) in einem geschlossenen Bankenkreislauf als Buchgeld nicht nachvollziehbar ist. Dies ist generell unmöglich, wie das Sachverständigengutachten Peter Hoffmann aufzeigt.
  93.  
  94. Die Behauptung des Gerichts im Urteil des Klägers, Seite 67, dass dieser die in 2005 dem Gericht vorgelegten Anlagedokumente seiner Gesellschaft (FED) für einen späteren Unschuldsbeweis mit einem erheblichen Maß an krimineller Energie anfertigen ließ, diese Dokumente somit alle manipuliert seien, weil sich nicht ansatzweise verifizieren lasse, dass der Kläger tatsächlich Geld bzw. sonstige Vermögenswerte in die Zinsdifferenzgeschäfte (Betrugsanlage) des Hesselmanns investiert hat, ist somit völlig haltlos und widerlegt. Die Umkehrung realer in angeblich vom Kläger manipulierte Beweise sollte den Weg für dessen strafrechtliche Verurteilung freimachen.
  95.  
  96. Wenn aber die erste Investition über 81.000,- € in das sogenannte Zinsdifferenzgeschäft tatsächlich und nachweislich bezahlt war, wäre es widersinnig und unlogisch, dem Kläger bzw. seiner Gesellschaft (FED) hinsichtlich der 3 weiteren, etwas später getätigten Geldanlagen in die Zinsdifferenzgeschäfte des Hesselmann eine Manipulation zu unterstellen. Auch diese Anlagen waren mit einem bestimmten Zahlvorgang verbunden. Dies ist durch den Zeugen Hesselmann bei seiner Befragung durch die Rechtsanwältin und Notarin Frau Barbara Hömberg-Karpina in der JVA Werl am 02.05.2008 ausdrücklich bestätigt worden.
  97. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 1 (Wiederaufnahme-antrag des Klägers, vom 27.11.2008, Seite 8)
  98.  
  99. Damit steht letztlich fest, dass es für Hesselmann keinerlei Gründe gab, die vier bezahlten Geldanlagen des Klägers bzw. seiner Gesellschaft (FED) nicht gleichermaßen, wie bei den übrigen geschädigten Geldanlegern auch, in seiner EDV-Buchführung zu erfassen.
  100.  
  101. 2.
  102. Erst kurz nach der Verurteilung des Klägers am 30.08.2005 konnte Herr Hesselmann mit der vollständig erhaltenen EDV-Buchführung, in der alle geschädigten Anleger – auch die vier Anlagen des Klägers bzw. seiner Gesellschaft - erfasst waren, im September 2005 im Ausland verhaftet werden. Die EDV-Buchführung war für den verurteilten Kläger somit ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, welches den Beweis der Unschuld des Klägers enthielt.
  103. Schließlich konnte der Kläger nicht zugleich Mittäter und Opfer der Straftat sein und seine Unschuld nur über den Nachweis führen, dass er alle 4 Geldanlagen seiner Gesellschaft (FED) tatsächlich bei Hesselmanns Treuhandgesellschaft (EATB) gutgläubig getätigt und eingezahlt hatte.
  104.  
  105. Die EDV Buchführung wurde bereits ab Januar 2006 von der Staatsanwaltschaft Dortmund ausgewertet, mit dem Ergebnis, dass die Schädigung von ca. 600 Anlegern nachgewiesen werden konnte, die in einer Geschädigtenliste (als Anlage zum Strafurteil des Hesselmann, Az. 160 Js 326/04 LG Dortmund vom 04.08.2006) erfasst waren.
  106.  
  107. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 19 (Vermerk des KK 31, Zeitpunkt der Auswertung der EDV-Buchführung Dortmund vom 16.01.2006)
  108.  
  109. Lediglich die 4 Geldanlagen des Klägers bzw. seiner Gesellschaft (FED) sind in dieser Liste seltsamerweise nicht enthalten.
  110.  
  111. Beweis: Beiziehung des Strafurteils des Hesselmann, Az. 160 Js 326/04, Landgericht Dortmund vom 04.08.2006
  112.  
  113. Seit diesem Zeitpunkt (Anfang 2006) wusste auch Herr Staatsanwalt Jansen, dass die in 2005 in der Beweisaufnahme vorgenommenen Angaben des Klägers bezogen auf die vier von der Gesellschaft (FED) des Klägers bei Hesselmanns Treuhandgesellschaft (EATB) abgeschlossenen und bezahlten Geldanlagen der Wahrheit entsprachen.
  114. So war sich Staatsanwalt Jansen vollkommen im Klaren darüber, dass er eine „tickende Zeitbombe“ in Form eindeutiger Entlastungs-beweise zu Gunsten des Klägers in der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft Dortmund eingelagert hatte. Durch dieses Beweismittel waren die Mutmaßungen des Gerichts in dem Strafurteil des Klägers hinsichtlich der Manipulation von Beweisdokumenten und der nicht in der EDV-Buchführung erfassten und dort verbuchten vier Geldanlagen der Gesellschaft des Klägers widerlegt.
  115.  
  116. Beweis: Zeugnis des Herrn Staatsanwalt Hans Jörg Jansen, zu laden über die Staatsanwaltschaft Dortmund
  117. Beweis: Zeugnis Horst Friedrich Hesselmann, zu laden über JVA Bielefeld, Umlostr. 100, 33649 Bielefeld
  118.  
  119. Der Kläger hoffte natürlich, dass sich durch die Ergreifung (09/2005) des Hauptzeugen Hesselmann und die jetzt mögliche Auswertung der beschlagnahmten EDV-Buchführung des Hesselmann die Unschuld des Klägers sofort aufklären lassen würde und der Kläger zeitnah aus der Haft entlassen werden könnte.
  120. Der Kläger fragte mit seinem Schreiben vom 19.09.2005 bei seinem Pflichtverteidiger Herrn Sommer an, ob die Möglichkeit bestünde, dass ein anderer Richter als Herr Richter Beumer den Vorsitz im Strafverfahren Hesselmann in 2006 übernehmen könnte, weil der Kläger durch den persönlichen Eindruck von Richter Beumer davon ausging, dass dieser konfrontiert mit der tatsächlichen Wahrheit durch den Angeklagten Hesselmann den Bestandschutz des Urteils des Klägers über die Wahrheitsfindung stellen könnte, was dann auch so eingetreten ist.
  121. Dies wurde von Herrn Sommer in seinem Antwortschreiben jedoch verneint.
  122.  
  123. Beweis: Antwortschreiben des Rechtsanwaltes und damaligen Pflichtverteidigers Sommer an den Kläger vom 19.09.2005, Anlage 2
  124.  
  125. Im Rahmen der am 02.05.2008 erfolgten persönlichen Befragung des Zeugen Hesselmann durch die Rechtsanwältin und Notarin Frau B. Hömberg-Karpina in der JVA Werl, fragte diese u.a. auch, wie Hesselmann sich im Rahmen seiner Beweisaufnahme 2006 in seiner Strafsache zur Tatbeteiligung ihres Mandanten (hier Kläger) beim Vorsitzenden Richter Beumer geäußert habe. Daraufhin führte Hesselmann aus:
  126.  
  127. „In seiner Befragung vor dem Richter Beumer hat er (Hesselmann) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Schmidt (hier Kläger) mit der Strafsache nichts zu tun hat. Dies hat dem Richter aber wohl nicht gepasst und er legte ihm (Hesselmann) in den Mund, dass er (Hesselmann) hierzu nichts sagen wolle.“
  128.  
  129. Beweis: Zeugnis Horst Friedrich Hesselmann, zu laden über JVA Bielefeld, Umlostr. 100 in 33649 Bielefeld
  130.  
  131. Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 1 (hier Wiederaufnahmeantrag des Klägers, vom 27.11.2008, Seite 6)
  132.  
  133. Anstatt im Sommer 2006 diesem klaren Hinweis des Hesselmann auf die Unschuld des Klägers zum Anlass zu nehmen, die Kenntnis des Klägers zum Betrug direkt bei Hesselmann zu hinterfragen und die damals noch vorhandenen EDV-Buchführung bezüglich der 4 Anlagen des Klägers bzw. seiner Gesellschaft (FED) beizuziehen und diesbezüglich auszuwerten, wurde seitens des Gerichts in dem gegen den Angeklagten Hesselmann geführten Verfahren sämtliche Hinweise auf die Unschuld des Klägers unterdrückt. In diesem Verfahren war auch Staatsanwalt Jansen anwesend.
  134.  
  135. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich hierbei um den Versuch der nachträglichen Rechtfertigung eines Fehlurteils.
  136.  
  137. Nach seiner Ansicht müssen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht gewusst haben, dass die Beweismittel in dem Verfahren gegen den Angeklagten Hesselmann geeignet waren, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Kläger zu begründen. Bei entsprechender Verwerten der Beweismittel und Beantragung eines Wideraufnahmeverfahrens wäre der Kläger dann aus der Haft entlassen worden.
  138.  
  139. Es verwundert vor diesem Hintergrund nicht, dass in der Folge im Strafurteil gegen den Angeklagten Hesselmann seltsamerweise die vier Anlagen des Klägers bzw. die seiner Gesellschaft (FED) in der Geschädigtenliste als Teil/Anhang des Urteils gegen Hesselmann nicht aufgeführt wurden. Offensichtlich musste verhindert werden, dass der Kläger bzw. seine Gesellschaft ebenfalls als Geschädigte in der Liste aufgenommen wurde; damit hätte das Gericht sein eigenes gegen den Kläger ergangenes Urteil vom 30.08.2005 ad absurdum geführt, da der Kläger nicht gleichzeitig Mittäter und Opfer der Betrugsanlage sein konnte. Das Strafurteil des Hesselmann durfte nicht im Widerspruch zum Strafurteil des Klägers stehen.
  140.  
  141. Bei vernünftiger und objektiver Würdigung ist davon auszugehen, dass bei der Auswertung der EDV-Buchführung des Hesselmann durch die Justiz auch die vier Anlagen der Gesellschaft des Klägers Anfang 2006 nicht unentdeckt geblieben sind.
  142.  
  143. Die neuen Erkenntnisse der im Januar 2006 ausgewerteten EDV-Buchführung sind von Herrn Staatsanwalt Jansen allerdings nicht verwendet worden. Im Gegenteil sind die Beweismittel trotz oder gerade in dem Umstand, dass eine Bedeutung für den Unschuldsbeweis des Klägers erkannt wurde, im Nachgang vernichtet worden. Der Kläger befand sich zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der von ihm eingelegten Revision noch in Untersuchungshaft bis Mai 2006. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer rechtmäßigen Verhaltensweise des Staatsanwaltes Jansen spätestens ab dem 01.01.2007 aus der Haft entlassen worden wäre. Dies hat Staatsanwalt Jansen jedoch durch sein kriminelles Verhalten (§§ 344 Abs. 1, 274 Abs.1 Ziff. 2 StGB) verhindert. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger noch gesund aus der Haft entlassen werden können, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in psychiatrischer Behandlung war.
  144. Es wäre Aufgabe und Pflicht des Staatsanwaltes Jansen gewesen, seine neuen Erkenntnisse aus der im September 2005 bei dem Angeklagten Hesselmann beschlagnahmten EDV-Buchführung zu Gunsten des Klägers, der sich damals noch in Untersuchungshaft befand, zu verwerten und einen Antrag auf Rücküberweisung des Verfahrens vom BGH an das Landgericht Dortmund zu stellen bzw. die Beweismittel im Rahmen des noch anhängigen Revisionsverfahrens dem Bundesgerichtshof zukommen zu lassen.
  145.  
  146. Dies hätte zu einer Zurückverweisung der Strafsache des Klägers an das Landgericht Dortmund und zu einer neuen Beweisaufnahme geführt, mit dem Ergebnis, dass der Kläger freigesprochen worden wäre.
  147.  
  148. Schließlich hätte in einer neuen Beweisaufnahme des Klägers in 2006 die Möglichkeit einer Zeugenvernehmung des Horst F. Hesselmann bestanden und zudem war zu diesem Zeitpunkt die EDV-Buchführung des Hesselmann noch vollständig vorhanden.
  149.  
  150. Auch gegen die damalige Sekretärin des Hesselmann, Frau Ana Celia Köpke, leitete Staatsanwalt Jansen ein Strafverfahren, Az. 170 Js 589/05, bei der Staatsanwaltschaft Dortmund ein.
  151. Im Vergleich zum Kläger hatte Frau Köpke insofern den Vorteil, dass der damals flüchtige Hesselmann zum Zeitpunkt ihres Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Dortmund als Zeuge im Dezember 2006 gehört werden konnte. In seiner Vernehmung vor dem AG Dortmund sagte Hesselmann aus:
  152.  
  153. „Ich habe als Einziger Kenntnis von den Vorgängen gehabt. Die Kontoauszüge habe ich selbst bearbeitet“ sowie „ …ich bin der Einzige der betrogen hat,“
  154.  
  155. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 7 (Vernehmungsprotokoll des Zeugen Hesselmann in der Strafsache Köpke, Az. 170 Js 589/05 beim Amtsgericht Dortmund aus Dezember 2006)
  156. Zeugnis Horst Friedrich Hesselmann, zu laden über JVA Bielefeld, Umlostr. 100, 33649 Bielefeld
  157.  
  158. Diese Zeugenaussage Hesselmanns schließt die Mittäterschaft einer weiteren Person und damit auch des Klägers aus. Anwesend beim Amtsgericht Dortmund war auch hier StA Jansen. StA Jansen wusste somit aufgrund der Auswertung der EDV-Buchführung des Hesselmann Anfang 2006 sowie aufgrund der Zeugenaussage des Hesselmann im Dezember 2006 sowie Hesselmanns Angabenals Angeklagter in seiner Beweisaufnahme im Sommer 2006, dass der Kläger unschuldig ist. Gleichwohl hielt er es für nicht notwendig selbst von Amtswegen ein Wiederaufnahmeverfahren zu veranlassen.
  159.  
  160. Im ersten Schreiben des Täters Hesselmann an den Kläger vom 13.08.2007, Seite 2, drückte dieser u.a. seine Verwunderung darüber aus, dass insbesondere der Vorgang mit der VB Bodensee AG (gemeint ist der Geldfluss der Anlage der Gesellschaft des Klägers (FED) bestehend aus dem Restkapital der gescheiterten Anlage in Höhe von 71.535,49 € (durch spätere Zuzahlung des Klägers auf 81.000,- € aufgestockt) vom Konto der VB Bodensee AG als Buchgeld hin auf das Konto der Bank Austria (Sammelkonto für die Betrugsanlage), wie später auch durch das Gutachten Peter Hoffmann aus März 2011 belegt wurde) in den Akten vorhanden ist und Hesselmann von daher völlig unverständlich sei, dass das Gericht dem Kläger eine Manipulation der Anlage unterstellen konnte. In diesem Schreiben an den Kläger führt Hesselmann auf Seite 1 aus:
  161.  
  162. „Gerade den Vorgang mit Ihrer Eigenanlage (der beste Beweis Ihrer Unschuld) hat man Ihnen gegenteilig ausgelegt“
  163.  
  164. sowie auf Seite 2
  165.  
  166. „Aber den ganzen Vorgang mit der Volksbank Bodensee habe ich in den Akten gefunden und noch hier vorrätig. Auch, dass Ihr Anteil wieder auf das Konto der Bank Austria rückgebucht worden ist, ist aktenkundig.
  167. Deswegen ist es mir bis heute völlig unverständlich, dass das Gericht Ihnen da eine Manipulation unterstellte. Eindeutiger geht’s doch wohl nicht“
  168.  
  169. Beweis: Schreiben des Hesselmann an den Kläger vom 13.08.2007, Anlage 3
  170.  
  171. Da der Kläger spätestens durch das Schreiben des Hesselmann vom 13.08.2007 wusste, dass in den Asservaten der Dortmunder Justiz noch weitere neue Entlastungsbeweise zu Gunsten des Klägers vorhanden sein mussten, beschloss dieser über seine Anwältin, Staatsanwalt Jansen zu einzelnen Beweissachverhalten schriftlich zu befragen.
  172. Mit Schreiben der Anwältin des Klägers vom 10.12.2007 an Staatsanwalt Jansen stellte sie diesem u. a. die beiden folgenden Fragen:
  173.  
  174. „Hat die Staatsanwalt Dortmund in 2005 Kenntnis von einer Zahlung meines Mandanten (hier Kläger) bzw. dessen damaliger Gesellschaft FED FINANCE CORP. in Höhe von ca. 81.ooo,- € oder in einer anderen Höhe erlangt, die zwischen den beiden Konten des Herrn Hesselmann, VB-Bodensee zur Bank Austria von diesem Konto veranlasst wurde, bzw. die evtl. auch zuordnungsmäßig mit A. Schmidt oder Fed Finance näher gekennzeichnet worden waren?“
  175.  
  176. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 17 (Schreiben der Anwältin des Klägers an die Staatsanwaltschaft Dortmund vom 10.12.2007, Seite 2)
  177.  
  178. Bemerkenswert an dieser Stelle ist, dass die Anwältin bereits in 2007 nach einer von der Gesellschaft des Klägers veranlassten Zahlung in die Betrugsanlage des Hesselmann von der VB Bodensee AG auf das Sammelkonto der Bank Austria (Treuhandkonto der Betrugsanlage) fragte, die es lt. der Feststellungen des Landgerichts Dortmund im Urteil des Klägers, hier Seite 56, angeblich nicht feststellbar gewesen sein soll und die später durch das Sachverständigengutachten Hoffmann aus März 2011 auf Basis der Unterlagen, die in gleicher Weise auch schon dem Landgericht Dortmund in 2005 vorlagen, belegt werden konnte. Es stellt sich somit die Frage, wie bereits 2007 – vier Jahre vor dem Gutachten - die Anwältin StA Jansen nach einem Geldfluss fragen konnte, den es lt. den Feststellungen des Landgerichts Dortmund im Urteil des Klägers nie gegeben hat?
  179.  
  180. Des Weiteren fragte die Anwältin des Klägers Staatsanwalt Jansen in diesem Schreiben:
  181.  
  182. „Hat die staatsanwaltliche EDV-Auswertung weitere Schriftstücke zu Tage gefördert, die im Zusammenhang mit den von meinem Mandanten (hier Kläger), seiner Gesellschaft, abgeschlossenen Betrugsanlagen stehen und die über die Beweisunterlagen hinausgehen, die mein Mandant hierzu in 2005 zur Kenntnis gestellt hat?“
  183.  
  184. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 17 (Schreiben der Anwältin des Klägers an die Staatsanwaltschaft Dortmund vom 10.12.2007, Seite 3).
  185.  
  186. Auf dieses Schreiben der Anwältin antworte der Staatsanwalt Jansen u.a.:
  187.  
  188. „Die der Staatsanwaltschaft Dortmund bekannten Erkenntnisse, auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Erkenntnis, ergeben sich vollumfänglich aus dem Inhalt der Strafverfahrensakten 170 Js 2573/04 StA Dortmund (Schmidt) und 170 Js 326/04 (Hesselmann). Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. „
  189.  
  190. Im Frühjahr 2008, noch während seiner Haftzeit, beantragte der Kläger daraufhin Einsicht in die Strafverfahrensakten Schmidt, Az. 170 Js 2573/04, und Hesselmann, Az. 160 Js 326/04. In der Strafverfahrensakte Hesselmann stieß der Kläger dann recht schnell auf neue Beweismittel, die offenbar nur aus der im September 2005 beschlagnahmten EDV-Buchführung stammen konnten und im unmittelbaren Zusammenhang mit den vom Kläger bzw. seiner Gesellschaft (FED) abgeschlossen Anlageverträgen mit Hesselmanns Treuhandgesellschafft standen.
  191.  
  192. Daraufhin hat die Anwältin des Klägers in Ihrem Schreiben vom 07.10.2008 Staatsanwalt Jansen mit dem Ergebnis der Auswertung der Strafakte Hesselmann und den dort aufgefundenen neuen Beweissachverhalten, die aus der EDV-Buchführung des Hesselmann stammten, mit Schreiben vom 07.10.2008 konfrontiert.
  193. Beweis: Schreiben der Anwältin des Klägers an die Staatsanwaltschaft Dortmund vom 07.10.2008, Anlage 4
  194.  
  195. Staatsanwalt Jansen weigerte sich zur Sache inhaltlich Auskunft zu geben. Er äußerte lediglich:
  196.  
  197. „sehe ich weder Anlass noch strafprozessuale Grundlage, die in Ihrem Schreiben vom 07.10.2008 gestellten Fragen zu beantworten.“
  198.  
  199. Beweis: Schreiben des Staatsanwaltes Jansen an die Anwältin des Klägers vom 09.10.2008, Anlage 5
  200.  
  201. Zudem ermunterte Staatsanwalt Jansen in diesem Schreiben die Anwältin des Klägers eine Wiederaufnahme des Verfahrens einzuleiten.
  202.  
  203. Daraufhin stellte der Kläger bereits aus der Haft heraus am 13.10.2008 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Jansen wegen Urkundenunterdrückung zum Nachteil des Klägers, in der Absicht, wider besseren Wissens einem wahrheitswidrigen Urteil Az. 170 Js 25/3/04, des Landgerichts Dortmund weiter Vorschub zu leisten.
  204.  
  205. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 13
  206. (hier handschriftliche Strafanzeige des Klägers gegen StA Jansen vom 13.10.2008 während der Haftzeit des Klägers in der JVA Schwerte)
  207.  
  208.  
  209. Da zu diesem Zeitpunkt die vollständig erhaltene EDV-Buchführung des Hesselmann als Asservat bei der Staatsanwaltschaft Dortmund eingelagert war, hoffte der Kläger, dass durch ernsthafte Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft im rechtsstaatlichen Sinne die vorsätzliche Beweisunterschlagung des StA Jansen, sofort aufgedeckt, der Staatsanwalt der Anklage zugeführt würde und der Kläger aus der Haft entlassen werden könnte. Nach Ansicht des Klägers hätte das Auffinden dieser EDV-Buchführung wohl auch das Ende der Karriere des Staatsanwalts Jansen im Staatsdienst bedeutet, weil die Auswertung der EDV-Buchführung sofort bewiesen hätte, dass die vier Anlageverträge der Gesellschaft des Klägers gleichermaßen wie von den übrigen Geschädigten Anlegern auch in der EDV-Buchführung des Hesselmann erfasst waren und dieses Beweisergebnis von StA Jansen vorsätzlich unterdrückt wurde (Freiheitsberaubung durch Unterlassung).
  210.  
  211. Obwohl der Kläger in dieser Strafanzeige ausdrücklich auf die Problematik hingewiesen hatte, die Anzeige nicht durch die eigene Behörde des StA Jansen – hier die Staatsanwaltschaft Dortmund - bearbeiten zu lassen, war in Sachen Ermittlungen erneut die Staatsanwaltschaft Dortmund zuständig.
  212.  
  213. In der Strafanzeige vom 13.10.2008 hatte der Kläger fast hellseherisch mehrere Dinge vorausgesagt, weil ihm die Wahrheit seines Falles bekannt war, wie z. B. auf Seite 3 der Strafanzeige:
  214.  
  215. „Im Urteil des Anzeigenerstatters (Klägers), Seite 56, wurde vom LG-Dortmund ausgeführt, dass sich Geldflüsse des Anzeigenerstatters, bzw. sonstige Vermögenswerte, in die Betrugsanlage des Hesselmann nicht ansatzweise verifizieren ließen, obwohl dieses, bezogen auf die Geldanlage über 81.000,- €, die ausschließlich über den Bankenweg per Überweisung hin zum Betrugstreuhandkonto erfolgte, eine unwahre Feststellung des Gerichts gewesen ist“
  216.  
  217. Durch diesen Hinweis musste auch der Staatsanwaltschaft Dortmund klar sein, dass eine bezahlte Geldanlage auch in der EDV-Buchführung des Hesselmann enthalten sein musste. Diese Zahlung hätte man leicht aus der EDV-Buchführung mit Hilfe des EDV-Programms Quicken entnehmen können, wenn es zu ernsthaften Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dortmund in 2008 gekommen wäre.
  218.  
  219. Des Weiteren wird auf Seite 7 der Strafanzeige vom 13.08.2008 vom Kläger ausgeführt:
  220.  
  221. „Im Januar 2006 war der Anzeigenerstatter (Kläger), bedingt durch die laufende Revision seines Strafverfahrens, das im Mai 2006 abgeschlossen wurde, noch nicht rechtskräftig, abschließend verurteilt.
  222. Mit den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Dortmund aus der EDV-Auswertung im Januar 2006, hätte der Beschuldigten ( hier StA Jansen) den für die Revision zuständigen Bundesgerichtshof informieren können, dass der Anzeigenerstatter (Kläger) über die Vermögenswerte seiner Gesellschaft in gleicher Weise von Hesselmann betrogen wurde, wie die übrigen Anleger auch.
  223. Stattdessen behielt der Beschuldigte (StA Jansen) die neuen Ermittlungsergebnisse für sich.“
  224.  
  225. Staatsanwalt Jansen hat durch vorsätzliches pflichtwidriges Unterlassen dem BGH die aus der EDV-Buchführung neu gewonnen und den Kläger entlastenden Beweiserkenntnisse nicht angezeigt, die ansonsten zu einer Zurücküberweisung durch den BGH an das Landgericht Dortmund und damit zu einer neuen Beweisaufnahme für den Kläger geführt hätten.
  226.  
  227. Des Weiteren wird auf Seite 9 der Strafanzeige vom 13.08.2008 vom Kläger ausgeführt:
  228.  
  229. „Die Auswertung der Strafverfahrensakten des Hesselmann im September 2008 legte die entlastenden Beweise offen, beendete das Rätselraten und förderte das ganze Ausmaß rechtsfeindlichen, unverhältnismäßigen Handelns des Beschuldigen (StA Jansen), was sich nicht nur auf der Ebene übelsten Machtmissbrauchs abspielte, hervor.
  230. Dazu gehörte auch, dass der Beschuldigte (StA Jansen), in Kenntnis der Unschuld des Anzeigenerstatters (Klägers), den Haftschaden, ohne Vorlage sachlicher Gründe, noch vergrößerte, indem dieser den Anzeigenerstatter (Kläger) zum „Risiko für das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit“ erklärte.“
  231.  
  232. Obwohl seit Anfang 2006 StA Jansen durch die Auswertung der EDV-Buchführung Kenntnis von der Unschuld des Klägers hatte, beschloss er wider besseren Wissens haftverlängernde Maßnahmen gegen den Kläger einzuleiten und hat so einen Gesundheitsschaden des Klägers billigend in Kauf genommen.
  233.  
  234. Des Weiteren wird auf Seite 10 der Strafanzeige vom 13.10.2006 vom Kläger ausgeführt:
  235.  
  236. „Da das gesamte Verhalten des Beschuldigten (StA Jansen), bezogen auf das Strafverfahren des Anzeigenerstatters (Klägers), nur auf kontraproduktive, wahrheitswidrige Vertuschung der tatsächlichen Sachverhalte ausgelegt ist, obwohl dieser eine Vielzahl von Hinweisen auf die Unschuld des Anzeigenerstatters (Klägers) erhalten hat, sieht sich der Anzeigenerstatter durch die Person des Beschuldigten nachhaltig geschädigt. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht die Grenze zur strafbaren Amtspflichtsverletzung überschritten worden ist.
  237. Die jetzt gegebenen neuen Beweismöglichkeiten, sollten, im Gegenteil, eigentlich ausreichen, den Beschuldigten zu bewegen, im rechtsstaatlichen Sinn an der Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes ernsthaft mitzuwirken.“
  238.  
  239. StA Jansen dachte jedoch gar nicht daran, an Hand dieser neuen eindeutigen, den Kläger entlastenden schriftlichen Beweismöglichkeiten den tatsächlichen, wahrheitsgemäßen Sachverhalt zu Tage zu fördern, weil er sich durch die Unterdrückung dieser Beweise - während der Untersuchungshaft des Klägers - schon längst strafbar gemacht hatte.
  240. Ermutigt durch seine eigene Behörde, die Staatsanwaltschaft Dortmund, die, ohne gegen ihn auch nur ansatzweise ernsthafte Ermittlungen in 2008 zu führen, die Strafanzeige gegen ihn einstellte, konnte StA Jansen nunmehr auch davon ausgehen, dass er selbst bei einer vorsätzlichen Vernichtung dieser neuen Beweisdokumente i. S. des § 359 Nr. 5 StPO keine Strafverfolgung durch die eigene Behörde befürchten musste.
  241.  
  242. Mit Einstellung der Strafanzeige war dem Kläger nun endgültig klar, dass er es nicht nur mit einem kriminellen Staatsanwalt zu tun hat, sondern dass sogar eine ganze Behörde innerhalb der Justizstrukturen NRW diese kriminelle Handlungsweise innerhalb der eigenen Reihen auch noch deckt bzw. billigt und dass es keinen Rechtstaat gibt, der sich am Legalitätsprinzip auszurichten hat. Ab 2008 wurde der stetige schleichende psychische Verfall des Klägers und durch dessen persönliches Empfinden, dem Regime der BRD schutzlos ausgeliefert zu sein, eingeleitet.
  243. Der Kläger begab sich erstmalig ca. in der zweiten Jahreshälfte 2008/Anfang 2009 in psychiatrische Behandlungen beim Anstaltsarzt Dr. Patrik Debbelt und nahm Psychopharmaka ein.
  244.  
  245. Bereits während seiner Haft hat der Kläger, der in Haft kein Geld für einen Anwalt hatte, mit seinem Antrag/Schreiben an die Anstaltsleiterin vom 30.08.2007 versucht, diese neuen Beweismittel/EDV-Buchführung des Hesselmann eigenständig zu sichern bzw. sich einen Überblick über deren Beweiskraft zu verschaffen. Die damalige Anstaltsleiterin Frau G. Harms hat diese Beweissicherung mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung verhindert.
  246.  
  247. Beweis: Strafanzeige gegen StA Jansen vom 06.02.2013 Anlage 1, Unteranlage 3, (Schreiben der Anstaltsleiterin G. Harms an den Kläger in Haft vom 05.09.2007)
  248.  
  249. In diesem Schreiben lehnt Frau Harms die Sicherung der Beweismittel durch den Kläger mit der Begründung ab, dass der Kläger verurteilt bzw. Hesselmann sein Mittäter sei und sie den Kontakt zu diesem (Hesselmann) nicht unterstützen werde. Dabei verkannte die Leiterin Frau Harms, dass die Sicherung von Beweismitteln im Rahmen einer Wiederaufnahme zunächst eine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt, so dass diese für sich gesehen nicht der Grund dafür sein kann, dass die Sicherung neuer entlastender Beweismittel abgelehnt werden darf. Dabei ist es ebenfalls unerheblich, ob der Kläger vermeintlich einen oder mehrere Mittäter gehabt haben soll, wenn es darum geht, durch neue Beweismittel i. S. des §359 Nr. 5 StPO ein Fehlurteil aufzudecken und ansonsten alle Strafverfahren aller Beteiligten längst abgeschlossen sind.
  250.  
  251. Die Anwältin des Klägers, nahm die von StA Jansen an Sie gerichtete Anregung in dessen Schreiben vom 09.10.2008 (Anlage 5) an, indem StA Jansen ausführte:
  252.  
  253. „Soweit Sie meinen sollten, die durch Ihre eigene Auswertung von Strafverfahrensakten gewonnenen Erkenntnisse und deren eigene Bewertung könnten Anlass und Grundlage eines Wiederaufnahmeverfahrens sein, können Sie – soweit Sie dies für unumgänglich halten - selbst die nach Ihrer Auffassung gebotene Veranlassung treffen.“
  254.  
  255. Mit Antrag vom 27.11.2008 stellte die Anwältin des Klägers einen Wiederaufnahmeantrag. Es wurde u. a. unter Punkt 4 beantragt, den Zeugen Hesselmann zu vernehmen sowie die im September 2005 bei der Verhaftung des Zeugen Horst F. Hesselmann beschlagnahmte Dortmunder Büro-EDV, als neues Beweismittel zuzulassen und auszuwerten.
  256.  
  257. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 1, insbesondere Seite 2, Punkt 4 (hier Wiederaufnahmeantrag des Klägers vom 27.11.2008)
  258.  
  259. Offensichtlich verließ StA Jansen recht schnell der Mut, nachdem die Anwältin des Klägers tatsächlich die Auswertung der EDV-Buchführung unter Punkt 4 als neues Beweismittel i. S. des 359 Nr. 5 StPO im Wiederaufnahmeantrag vom 27.11.2009 ausdrücklich beantragte, zu der Jansen inhaltlich gegenüber der Anwältin keinerlei Auskunft erteilen wollte (Anlage 5). Noch während des laufenden Wiederaufnahmeantrags und noch bevor das Landgericht Essen abschließend über die Auswertung der EDV-Buchführung als neues Beweismittel i. S. des § 359 Nr. 5 StPO entschieden hatte, ordnete StA Jansen nach eigenem Bekunden gemäß seinem Schreiben vom 11.01.2011 die vollständige Vernichtung der EDV des Hesselmann am 18.03.2009 an:
  260.  
  261. „…ist mit der Verfügung des Unterzeichners (StA Jansen) vom 18.03.2009 die Prüfung der Verwertung der Asservate ggfls. die Vernichtung durch den zuständigen Rechtspfleger angeordnet worden.“
  262.  
  263. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 2, (Schreiben des StA Jansen an den Kläger vom 11.01.2010)
  264.  
  265. Mit der vorsätzlichen Vernichtung der neuen Beweise war der Straftatbestand der §§ 133 Abs. 1 und 274 Nr. 2 StGB objektiv und subjektiv vollendet. Strafrechtliche Ermittlungen wurden jedoch - ungeachtet der Strafanzeigen vom 04.02.2011 Az. 160 Js 92/11 Staatsanwaltschaft Dortmund und 06.03.2013 bzw. der Beklagten Generalstaatsanwaltschaft Hamm – nicht gegen den kriminell agierenden StA Jansen eingeleitet; die Generalstaatsanwaltschaft Hamm und der Justizminister NRW Herr Kutschaty, die in diesen Vorgang eingeschaltet waren, haben sich damit der gemeinschaftlichen Strafvereitelung im Amt § 258 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. So wird der Rechtsstaat in NRW mit Füßen getreten.
  266.  
  267. Bemerkenswert ist auch, dass die EDV-Sicherheitskopie der Staatsanwaltschaft Dortmund von der EDV-Buchführung des Hesselmann ebenfalls vollständig vernichtet wurde, obwohl für eine Vernichtung dieser gar keine Notwendigkeit bestand.
  268.  
  269. StA Jansen ordnete die Vernichtung dieser neuen Beweismittel an, obwohl er die Anwältin des Klägers noch mit seinem Schreiben vom 17.10.2008 (somit vor der Vernichtungsanordnung in 2009) ausdrücklich belehrte, dass vor dem Hintergrund einer laufenden Wiederaufnahme, die Verwendung sämtlicher noch sichergestellter Gegenstände als Beweismittel in einem neuen Verfahren in Betracht kommt:
  270.  
  271. „Da im Übrigen Ihr Mandant eine Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, könnte eine Verwendung sämtlicher noch sichergestellten Gegenstände als Beweismittel in einem neuen Verfahren in Betracht kommen“
  272.  
  273. Beweis: Strafanzeige gegen StA Jansen vom 06.03.2013 Anlage 1, hier Unteranlage 6, (Schreiben des StA Jansen an die Anwältin des Klägers vom 17.10.2008)
  274.  
  275. Durch diese Belehrung ca. ein halbes Jahr vor seiner Vernichtungsanordnung vom 18.03.2009 hat StA Jansen selbst eingestanden, dass ihm sehr wohl bekannt war, dass eingelagerte Beweise/Asservate vor dem Hintergrund eines angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens nicht vernichtet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass StA Jansen bei seiner späteren Vernichtungsanordnung vorsätzlich und damit strafrelevant handelte.
  276.  
  277. StA Jansen räumte sogar in seinem Schreiben an den Kläger vom 27.01.2010 ein, dass er die Anordnung zur Vernichtung der Asservate des Hesselmann am 18.03.2009 erteilt hatte, obwohl er Kenntnis von einem weiteren, noch laufenden (neuen) Wiederaufnahmeantrag (der Zweite vom 27.11.2008) hatte:
  278.  
  279. „Darüber hinaus war mir (StA Jansen) bekannt, dass die Verfahrensakten unverändert der Staatsanwaltschaft Essen, bzw. dem Landgericht Essen vorlagen zur Entscheidung über einen weiteren (neuen) Wiederaufnahmeantrag. Der Inhalt des Wiederaufnahmeantrags war mir nicht bekannt.“
  280.  
  281. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 3,
  282. (Schreiben des STA Jansen an den Kläger vom 27.01.2010)
  283.  
  284. Obwohl StA Jansen genau wusste, dass sichergestellte Gegenstände (Asservate) im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens als Beweismittel in einem neuen Verfahren in Betracht kommen – wie sich aus seiner Belehrung gegenüber der Anwältin vom 17.10.2008 ergibt - ordnete er die vorsätzliche Vernichtung dieser brisanten und den Kläger entlastenden Beweismittel am 18.03.2009 an. Schließlich ging es StA Jansen vor allem um die Vertuschung der eigenen gegen den Kläger begangenen Straftaten i. S. der§§ 344 u. 345 StGB.
  285.  
  286. Beweis: Strafanzeige gegen StA Jansen vom 06.02.2013 Anlage 1, hier Unteranlage 6, (Schreiben des StA Jansen an die Anwältin des Klägers vom 17.10.2008)
  287.  
  288. Zeugnis Horst Friedrich Hesselmann, zu laden über die Justizvollzugsanstalt Bielefeld, Umlostr. 100, 33649 Bielefeld
  289.  
  290. Der Zeuge Horst F. Hesselmann hat in seinem Schreiben an den Kläger vom 25.07.2010 dazu folgendes ausgeführt:
  291.  
  292. „da werden Sie (Kläger) unschuldig verurteilt, weil man Ihnen u.a. Ihre Beweismittel als gefälscht ansieht, obwohl Sie keinen Zugang zu diesen Mitteln hatten. Nach meiner (Hesselmann) Festnahme hielt die Staatsanwaltschaft die Originale und Hauptentlastungsmittel in den Händen, ignoriert , ob bewusst oder stümperhaft spielt dabei keine Rolle, die Beweismittel, obwohl Sie noch in U-Haft waren und vernichtet anschließend widerrechtlich die Beweismittel, nachdem man die Brisanz der CD erkannt hatte.“
  293.  
  294. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 6 (Schreiben des Hesselmann an den Kläger vom 25.07.2010, Seite 1)
  295.  
  296. Zeugnis Horst F. Hesselmann, zu laden über JVA Bielefeld, Umlostr. 100, 33649 Bielefeld
  297.  
  298. Dass sämtliche neuen schriftlichen Beweismittel (EDV-Buchführung), die den Kläger entlastet hätten, durch die Anordnung des StA Jansen vom 18.03.2009 vernichtet wurden, erfuhr der Kläger erst, nachdem im Herbst 2009 die Anwältin des Klägers - nach Ablehnung einer Vernehmung des Zeugen Hesselmann und einer Auswertung der EDV-Buchführung durch das Landgericht Essen - selbst einen eigenen Antrag auf Auswertung der EDV an die Staatsanwaltschaft Dortmund gestellt hatte. Dieser Antrag auf Einsicht in die EDV-Buchführung hätte durch Rechtsmittel des StA Jansen nicht verhindert werden können. Der Antrag der Anwältin auf Auswertung war somit die logische Konsequenz daraus, dass das Landgericht Essen dem Kläger im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags vom 27.11.2008 die Auswertung der EDV-Buchführung als neues Beweismittel verweigerte.
  299.  
  300.  
  301. III.
  302.  
  303. Die Information der vorsätzlichen Vernichtung der entlastenden Beweismittel Ende 2009 hat den Kläger massiv psychisch geschockt und destabilisiert, einen enormen Leidensdruck und das Gefühl völliger Ohnmacht, Hoffnungslosigkeit und des Ausgeliefertseins erzeugt.
  304. Schließlich hatte der Kläger alle Schikanen auf höchstem Niveau der Justizvollzugsanstalt Schwerte in Kauf genommen, bis zum letzten Tag im geschlossenen Vollzug verbracht, um nach der Haft seine Unschuld zu beweisen, weil er wusste, dass alle Beweismittel vorhanden sind.
  305.  
  306. Gerade auch innerhalb der Haft wurde der Kläger, der Justizvollzugsanstalten als rechtsfreie Räume bezeichnet, indem die Straftatbestände der Nötigung und Erpressung legalisiert sind, massiv schikaniert, um ihm ein falsches Geständnis i. S. des Strafurteils abzuringen. So wurden dem Kläger benötigte Bescheinigungen für seine Anwältin sowie benötigte Abschriften von Entscheidungen der Anstalt gegen ihn nur mündlich an der Haftraumtür eröffnet bzw. vorgelesen. Die Herausgabe in schriftlicher Form wurde von der JVA Schwerte vollständig verweigert, was zu mehreren Klageverfahren vor der StVK des Landgerichts Hagen führte. Die Anzahl der Fernsehprogramme im Vergleich zu anderen Häftlingen wurde dem Kläger begrenzt und die Briefe von Volksvertretern des EU Gerichtshofes und des Landtags NRW wurden unter Verstoß gemäß § 29 Abs. 2 StVollzG auch weiterhin von der JVA Schwerte geöffnet, obwohl der Kläger bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen gegen die JVA Schwerte ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hatte, dass die JVA dies zu unterlassen hat. Weil sich der Kläger als chronisch kranker Asthmatiker weigerte, als Nichtraucher mit Rauchern zusammenzuarbeiten, wurde ihm seitens der JVA zur Last gelegt, dass er schuldhaft ohne Arbeit sei. Der Kläger stellte Strafanzeige gegen die Ärzte der JVA Schwerte wegen Körperverletzung und schaltete die Ärztekammer Nordrhein ein, die wiederum das Justizministerium NRW informierte. Über Monate wurden dem Kläger Rechnungen von der JVA Schwerte für seine Unterbringung in Haft zugestellt, sein Taschengeld gesperrt und er wurde durch eine diesbezügliche Veröffentlichung –schuldhaft ohne Arbeit- an der Haftraumtür stigmatisiert. Später stellte sich angeblich alles als großer Irrtum der JVA Schwerte aus, was jedoch nicht verhindert hat, dass der Kläger über Monate grundlos sanktioniert wurde. Da sich der Kläger in Haft nichts zuschulden kommen ließ, provozierte die Anstalt immer wieder vergleichbare neue Situationen, die diese zumindest zeitweise in die Lage versetzt haben, den Antragssteller zu sanktionieren, bis sich letztlich später immer wieder herausgestellt hat, dass es den verhängten Anstaltsmaßnahmen gegen den Kläger an den rechtlichen Grundlagen fehlte. In Haft wurde dem Kläger immer wieder eine mangelnde Tataufbereitung und Mitwirkung am Vollzugsziel vorgeworfen. Der Kläger wies die JVA darauf hin, dass es eine Tataufbereitung bei Betrug nicht gäbe, er auch keinen Betrug begangen habe und er gemäß 4 § Abs. 1 StVollzG zur Mitwirkung am Vollzugsziel nicht gezwungen werden könnte, weil sich dies aus Absatz 1 gerade nicht ableiten ließe.
  307.  
  308. Die letzen Jahre verweigerte der Kläger jedwede Gespräche mit Anstaltsbediensteten mit dem Hinweis, dass er nur zum Wegsperren in der JVA sei und nicht um Gespräche zu führen. Auch im Rahmen des Freigangs (eine Stunde pro Tag) verließ der Kläger nicht mehr seine Zelle, um sich aus seiner Sicht vor den Justizschergen zu schützen. Besonders bemerkenswert ist, dass die Schikanen der Anstalt für den Kläger bis zum letzten Hafttag nicht abgerissen sind.
  309. Der ehemalige Landtagsabgeordnete NRW und Mitglied der Vollzugskommission, Herr Frank Sichau SPD, verglich die dem Kläger in Haft zu Teil werdenden Methoden mit denen eines totalitären Staates.
  310.  
  311. Zitat damaliger Landtagsabgeordneter Frank Sichau in seinem Schreiben an den Kläger vom 18.04.2009:
  312.  
  313. „…..ist das schon ein bemerkenswerter Fall von Schikanen, die sich offensichtlich nicht auf totalitäre Staaten beschränken.“
  314.  
  315. Beweis: Schreiben des damaligen Abgeordneten des Landtags NRW, Herrn Frank Sichau an den Kläger vom 18.04.2009, Anlage 6
  316.  
  317. In einem weiteren Schreiben vom 24.11.2008 im Zusammenhang mit Maßnahmen der JVA Schwerte gegen den Kläger bezeichnete der Abgeordnete Sichau die JVA Schwerte als ein zur Perversion neigendes System, Zitat:
  318.  
  319. „Abschließend hoffe ich, dass ich aus dem leider zur Perversion neigenden System……..“
  320.  
  321. Beweis: Schreiben des Abgeordneten Sichau an den Kläger vom 24.11.2008, Anlage 7
  322.  
  323. Um das Ausmaß der Schikanen in Haft lückenlos zu dokumentieren, hat der Kläger die JVA Schwerte ca. 40 Mal verklagt. Noch heute laufen diverse Verfahren gegen die BRD vor dem EU Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere in Folge der Ereignisse in Haft von Ende 2006 bis Mitte 2009.
  324.  
  325. Beweis: Beiziehung der Gefangenenpersonalakte des Klägers bei der JVA Dortmund,
  326. Az. 170 Js 2573/04
  327.  
  328. Die Herausgabe der Gefangenenpersonalakte des Klägers wurde selbst der jetzt für den Kläger zuständigen gerichtlich bestellten Betreuerin, Frau Rechtsanwältin Carola Döhrer Wardenga, in Münster verweigert.
  329.  
  330. Beweis: Zeugnis Frau Rechtsanwältin Frau Carola Döhrer-Wardenga, Prinzipalmarkt 20, 48143 Münster
  331.  
  332. Am Entlassungstag, nach 4 Jahren und 10 Monaten Haft im geschlossenen Vollzug, wurde der Kläger nicht entlassen sondern erneut in den geschlossenen Vollzug der JVA Dortmund verbracht. Da sich der Kläger weigerte beim Gerichtsvollzieher eine E.V. für die Schulden des tatsächlichen Täters Hesselmann im Zusammenhang mit den geschädigten Anlegern abzugeben, wurde der Kläger in eine zivile Beugehaft der JVA Dortmund verbracht.
  333.  
  334. Nach der Haftentlassung versuchte der Kläger durch die Beantragung diverser Akteneinsichten, die Umstände der vorsätzlichen Vernichtung der den Kläger entlastenden Beweise (EDV-Buchführung) durch StA Jansen zu klären sowie weitere entlastende Beweise für die Vorbereitung seines dritten Wiederaufnahmeantrags zu sichern. Dem Kläger war klar, dass vor der Vernichtungsanordnung des StA Jansen dieser – wie auch immer – irgendwoher die Information erhalten haben musste, dass die Anwältin des Klägers in einem nächsten Schritt plante, diese entlastenden Beweismittel (EDV-Buchführung) heranzuziehen. Die Vernichtung der Beweise genau zu dem Zeitpunkt, wo deren Auswertung geplant war, konnte kein Zufall sein.
  335. Da der Kläger wusste, dass StA Jansen ein Lügner ist, war die Aussage des StA Jansen in seinem Schreiben vom 27.10.2010 (Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 3, Schreiben des STA Jansen an den Kläger vom 27.01.2010), dass er zwar Kenntnis von einem weiteren (neuen) Wiederaufnahmeantrag des Klägers hatte, ihm jedoch der Inhalt dieses Antrags angeblich nicht bekannt gewesen sein soll, wenig glaubhaft.
  336.  
  337. Im Herbst 2012 beantragte der Kläger über seine Anwältin Einsicht in die Vollzugshefte in eigener Strafsache (Az. 170 Js 2573/04), weil er wusste, dass es sich hierbei um die Akte handelt, die bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft geführt wird und woraus ein Staatsanwalt im Wesentlichen seine Informationen über den Stand und zum Vollzugsablauf eines Verurteilten bezieht.
  338.  
  339. StA Jansen versuchte mit allen Mitteln – so wie er dies grundsätzlich bei allen Akteneinsichtsanfragen des Klägers bzw. seiner Anwältin praktizierte – wie auch im Fall Köpke-, die über seinen Tisch liefen - eine Einsichtnahme in die Vollstreckungshefte des Klägers vollständig zu unterbinden.
  340.  
  341. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlagen 8 u. 9 Verhinderung von Akteneinsicht im Fall Köpke (Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 05.11.2011 sowie Schreiben des StA Jansen vom 24.10.2010 an den Kläger)
  342.  
  343.  
  344. Mit Schreiben vom 18.05.2012 an die Anwältin des Klägers lehnte StA Jansen eine Einsichtnahme in die Vollzugshefte der Staatsanwaltschaft Dortmund mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um eine „interne Arbeitsakte“ handele.
  345.  
  346. Beweis: Schreiben des Klägers an den NRW Justizminister Kutschaty vom 30.10.2012, Anlage 8, hier Unteranlage 5 (Schreiben des StA Jansen an die Anwältin des Klägers vom 18.05.2012).
  347.  
  348.  
  349. StA Jansen war natürlich bewusst, dass der Kläger eigene
  350. Ermittlungen gegen ihn führte und versuchte den Kläger nach Kräften darin zu behindern.
  351.  
  352. Der Kläger wendete sich an den Datenschutzbeauftragten NRW, der in seinem Schreiben vom 12.06.2012 eine Einsicht des Klägers in die Vollstreckungshefte rechtlich befürwortete.
  353.  
  354. Beweis: Schreiben des Datenschutzbeauftragten NRW an den Kläger vom 12.06.2012, Anlage 9
  355.  
  356. Konfrontiert mit diesem Schreiben räumte StA Jansen der Anwältin des Klägers mit seinem Schreiben vom 06.07.2012 zumindest ein Auskunftsrecht über die Vollzugshefte ein.
  357.  
  358. Beweis: Schreiben des Klägers an den NRW Justizminister Kutschaty vom 30.10.2012, Anlage 8, hier Unteranlage 6 (Schreiben des StA Jansen an die Anwältin des Klägers vom 06.07.2012).
  359.  
  360. Hinter den Kulissen versuchte StA Jansen jedoch auch weiterhin völlig unbeirrt und mit einem erheblichen Maß an krimineller Energie eine Einsicht des Klägers in die Vollzugshefte durch eine vierseitige Verfügung vom 20.07.2012, indem er dem Kläger jegliches Recht auf Akteneinsicht absprach, um jeden Preis zu verhindern, nachdem der Kläger zunächst Klage auf Akteneinsicht bei der StVK des Landgerichts Dortmund und später auch beim dann zuständigen Amtsgericht Dortmund eingereicht hatte. Schließlich wusste StA Jansen, dass ihn der Akteninhalt der Vollzugshefte des Klägers der vorsätzlichen Vernichtung entlastender Beweismittel endgültig überführen würde.
  361.  
  362.  
  363. Beweis: Schreiben des Klägers an den NRW Justizminister Kutschaty vom 30.10.2012, Anlage 8, hier Unteranlage 7 (Vierseitige Verfügung des StA Jansen vom 20.07.2012).
  364.  
  365. Auch der Petitionsausschuss des Landtags NRW, an den sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 01.06.2012 zwecks Akteneinsicht in die Vollzugshefte gewandt hatte, hatte unter Mitwirkung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Akteneinsicht in die Vollzugshefte des Klägers befürwortet.
  366.  
  367. Beweis: Schreiben des Petitionsausschusses des Landes NRW an den Kläger vom 11.10.2012, Anlage 10
  368.  
  369. Letztlich wurde StA Jansen gezwungen, die Vollzugshefte an die Anwältin des Klägers herauszugeben. Aus diesen ergibt sich, dass StA Jansen vor seiner Vernichtungsanordnung vom 18.03.2009 genau wusste, erstens wie brisant die Beweismittel waren, zweitens dass der Kläger bereits während seiner Haft versucht hatte, die Entlastungsbeweise zu sichern und drittens dass die Anwältin des Klägers die neuen Beweismittel (EDV-Buchführung) auswerten lassen wollte, was zudem bereits unter Punkt 4 des Wiederaufnahmeantrags vom 27.11.2008 zum Ausdruck gebracht wurde.
  370.  
  371. Am 30.08.2007, als der Kläger noch in Haft war, beantragte dieser einen Begleitausgang zu Herrn Hesselmann in die JVA Werl zur Sicherung von Beweisunterlagen im Rahmen seiner beabsichtigten Wiederaufnahme. Mit Schreiben der Anstaltsleiterin vom 05.09.2007, das ebenfalls an StA Jansen weitergeleitet wurde und in den Vollzugsheften in der Strafsachen des Klägers bei der Staatsanwaltschaft Dortmund als Blatt 107 enthalten ist, wurde der Antrag des Klägers von der Leiterin der JVA Schwerte abgelehnt. Auch hiervon hatte StA Jansen vor seiner Vernichtungsanordnung am 18.03.2009 Kenntnis.
  372.  
  373. Beweis: Strafanzeige gegen StA Jansen vom 06.02.2013 Anlage 1, hier Unteranlage 3, (Schreiben der Anstaltsleiterin Harms an den Kläger vom 05.09.2007)
  374. Beiziehung Blatt 107 der Vollzugshefte zur Strafsache, Az. 170 Js 2573/04, bei der Staatsanwaltschaft Dortmund
  375.  
  376. StA Jansen wusste somit vor seiner Vernichtungsanordnung am 18.03.2009, dass der Kläger fest entschlossen war, die EDV-Buchführung des Hesselmann – denn andere neue wesentliche schriftliche Beweismittel gab es in seiner Strafsache nicht mehr – zum Nachweis seiner Unschuld zu sichern und auswerten zu lassen.
  377.  
  378. Mit Schreiben vom 23.01.2009 - somit ebenfalls vor der Vernichtungsanordnung des StA Jansen - wandte sich der Kläger im Rahmen eines Gerichtstermins/Abschlussverfahrens zur Entlassung aus der Haft an die StVK des Landgerichts Hagen. Auf Seite 2 dieses Schreibens führt der Kläger aus:
  379. „Aus dem aktuellen anwaltlichen Wiederaufnahmeschriftsatz vom 27.11.2008 und dem anhängigen Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Jansen, Az.160 Js 223/08 StA Dortmund, ergibt sich nunmehr, dass ich (Kläger) weniger eine Gefahr für die Allgemeinheit als vielmehr eine Gefahr für die Aufdeckung der kriminellen Machenschaften meines Staatsanwaltes darstelle. Seit mindestens Januar 2006 ist mein Staatsanwalt im Besitz von mich entlastenden Beweisdokumenten, die mich als Opfer des Betrugs ausweisen, für den ich gleichzeitig als Täter verurteilt wurde. „
  380. Auch dieses Schreiben vom 23.01.2009 wurde vom Landgericht Hagen an den StA Jansen weitergeleitet und befand sich als Blatt 147 u. 148 in den Vollzugsheften der Staatsanwaltschaft Dortmund.
  381.  
  382. Beweis: Strafanzeige gegen StA Jansen vom 06.02.2013 Anlage, hier Unteranlage 4, (Schreiben des Klägers an das Landgericht Hagen vom 23.01.2009)
  383. Beiziehung Blatt 147 u. 148 der Vollzugshefte zur Strafsache des Klägers, Az. 170 Js 2573/04, bei der Staatsanwaltschaft Dortmund
  384. Im Rahmen einer „Sofortigen Beschwerde“ beim OLG Hamm vom 16.02.2009 gegen die Verhängung der gegen den Kläger gerichteten Führungsaufsicht durch die StVK des Landgerichts Hagen nach dessen Haft führte dessen Anwältin folgendes aus:
  385. „Zwischenzeitlich sind weitere neue Beweisdokumente aufgetaucht, die die These eines hier gegebenen Fehlurteils stützen und geeignet sind, die Unschuld meines Mandanten zu belegen.
  386. Diese Beweise lagen der Justiz bereits während der Untersuchungshaft meines Mandanten vor und wurden aus unerklärlichen Gründen weder erwähnt noch herangezogen, worauf sich das aktuell anhängige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Dortmund, Az. 160 Js 223/08, gegen den zuständigen Staatsanwalt, Herrn Hans-Jörg Jansen, stützt.
  387. Es ist anzunehmen, dass die drohende Aufdeckung dieser Beweisdokumente mit ein Grund dafür war, dass der Staatsanwalt meinen Mandanten zur Gefahr für das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit erklärte, siehe Anlage (hier Anlage 20) vom 08.08.2007, so wie es im Beschluss vom 01.10.2007 ebenfalls übernommen wurde.
  388. Im Rahmen von zwei Befragungen durch die Unterzeichnerin in der JVA Werl im Sommer 2008, wiederholte Herr Hesselmann diese Angaben erneut und räumte zudem ein, dass er meinen Mandanten in gleicher Weise, wie die übrigen geschädigten Anleger, um erhebliche Geldsummen betrogen hat, so wie es mein Mandant bereits in seiner Beweisaufnahme 2005 ausgesagt hatte.
  389. Nichts anderes dürfte im Ergebnis bei Hesselmanns gerichtlicher Vernehmung vor dem Wiederaufnahmegericht herauskommen. Zusammen mit den jetzt neu aufgetauchten Beweisdokumenten, der Möglichkeit der Auswertung der beschlagnahmten EDV des Hesselmann, ist ein Freispruch meines Mandanten nicht auszuschließen.“
  390.  
  391. Auch diese „Sofortige Beschwerde“ ist als Blatt 171 bis 174 in den Vollzugsheften der Staatsanwaltschaft Dortmund abgeheftet und war StA Jansen vor dessen Vernichtungsanordnung der Beweismittel am 18.03.2009 bekannt. In dieser „Sofortigen Beschwerde“ stützt sich die Anwältin des Klägers auf neue, noch nicht ausgewertete Beweisdokumente und verweist klar und deutlich auf die zu diesem Zeitpunkt noch gegebene Möglichkeit einer Auswertung der noch vorhandenen und beschlagnahmten EDV des Hesselmann.
  392.  
  393. Beweis: Strafanzeige gegen StA Jansen vom 06.02.2013 Anlage 1, hier Unteranlage 5, (Schreiben der Anwältin des Klägers an das OLG Hamm vom 16.02.2009)
  394. Beiziehung Blatt 171 bis 174 der Vollzugshefte zur Strafsache des Klägers, Az. 170 Js 2573/04, bei der Staatsanwaltschaft Dortmund
  395.  
  396. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass StA Jansen insbesondere aufgrund seiner Kenntnis des Schreibens des Klägers vom 23.01.2009 (Blatt 147 u.148 der Vollzugshefte) and das LG-Hagen sowie aufgrund der Ausführungen von dessen Anwältin gegenüber des OLG Hamm vom 16.02.2009 (Blatt 171 bis 174 der Vollzugshefte) erkannt hat, welche strafrechtlichen Folgen auf ihn zukommen würden, wenn bei einer Auswertung der EDV-Buchführung des Hesselmann festgestellt werden sollte, dass alle vier Anlagen bzw. die der Gesellschaft des Klägers (FED) in der EDV-Buchführung verbucht sind, dies bereits im Januar 2006 – somit während der Untersuchungshaft des Klägers - festgestellt wurde und StA Jansen gar nicht daran dachte, den BGH im Rahmen der Revision entsprechend zu informieren und stattdessen die entlastenden Beweismittel, die eine Mittäterschaft des Klägers in seiner Eigenschaft als gutgläubigen Anleger definitiv ausschließt - zum Nachteil des Kläger über Jahre unterdrückte.
  397. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erhalt dieser Schreiben als Anlage zur Vollzugsheftakte bei der Staatsanwaltschaft Dortmund Anfang 2009 (Januar und Februar) und der Vernichtungsanordnung des StA Jansen vom 18.03.2009 ist unübersehbar.
  398.  
  399. Dann hätte StA Jansen nicht mehr leugnen können, dass er bereits im Rahmen der Auswertung der EDV-Buchführung durch die Justiz ab Januar 2006 – noch während der Untersuchungshaft des Klägers - die vier Anlagen des Klägers bzw. seiner Gesellschaft entdeckt und die Unschuld des Klägers erkannt haben musste. Dann hätte sich ein gegen StA Jansen gerichtetes Strafverfahren, gestützt auf § 344 StGB, durchführen lassen. Deswegen war die vorsätzliche Vernichtung dieser Beweise für StA Jansen längst alternativlos geworden und mit seiner eigenen Existenzfrage verknüpft. Auf die Offenkundigkeit dieser Vernichtung, auch in Anbetracht auch der am 13.10.2008 gegen ihn gerichteten Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung (beizuziehende Strafanzeige vom 04.02.2011, Unteranlage 13), konnte StA Jansen schön längst keine Rücksicht mehr nehmen. Schließlich konnte er als Staatsanwalt darauf spekulieren – so wie es sich auch letztlich in der Realität bewahrheitet hat -, dass völlig Unabhängig von dem eindeutigen Nachweis der hier begangen Straftaten, dass die beteiligten Justizbehörden – insbesondere Staatsanwaltschaft Dortmund und Generalstaatsanwaltschaft Hamm - sein kriminelles Handeln durch gemeinschaftliche Strafvereitelung im Amt decken würden und er keinerlei ernsthaften Strafverfolgung – ja nicht einmal einer Vernehmung - ausgesetzt werden würde.
  400.  
  401. Im Rahmen der beizuziehenden Strafanzeige vom 04.02.2011, Az. 160 Js 92/11 StA Dortmund, hatte der Kläger bereits hinlänglich auf alle diese Problematiken hingewiesen.
  402. Der mit den Scheinermittlungen betraute Oberstaatsanwalt Dr. Füllkrug der Staatsanwaltschaft Dortmund stellte die Strafanzeige gegen StA Jansen mit der folgenden Begründung in seinem Schreiben vom 14.04.2011 ein:
  403.  
  404. „Eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Entscheidungsträger (StA Jansen) gegen elementare Grundsätze des geltenden Rechts verstoßen hat; es genügt in diesem Zusammenhang nicht jede unrichtige Rechtsanwendung. Einen entsprechenden schwerwiegenden Verstoß gegen elementare Grundsätze des geltenden Rechts habe ich nicht feststellen können.
  405.  
  406. Erst recht lässt sich ein Tatverdacht in subjektiver Hinsicht nicht begründen. Erforderlich ist insoweit das Bewusstsein, das Recht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei verletzt zu haben. Dafür ergeben sich nach dem vorangegangenen Sachverhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte.“
  407.  
  408. Beweis: Schreiben des Klägers an den NRW Justizminister Kutschaty vom 30.10.2012, Anlage 8, hier Unteranlage 2 (Einstellungsverfügung der Strafanzeige gegen Jansen durch OStA Dr. Füllkrug der StA Dortmund, Az. 160 Js 92/11, an den Kläger vom 14.04.2011).
  409.  
  410. Diese Feststellungen traf Oberstaatsanwalt Dr. Füllkrug, ohne überhaupt ernsthafte Ermittlungen getätigt zu haben. Auf Nachfrage des Klägers, ob StA Jansen oder der Zeuge Hesselmann im Rahmen der Strafanzeige vernommen wurden, verneinte Dr. Füllkrug dieses gegenüber dem Kläger in seinen Schreiben vom 04.05.2011 und 13.05.2011.
  411.  
  412. Beweis: Schreiben des Klägers an den NRW Justizminister Kutschaty vom 30.10.2012, Anlage 8, hier Unteranlage 3 und 4 (Schreiben des Dr. Füllkrug an den Kläger vom 04.05.2011 sowie vom 13.05.2011)
  413.  
  414. Besonders bemerkenswert ist es, dass die StA Jansen sehr belastende Beweismittel (Vollzugshefte) – wie dargestellt -, die der Kläger Ende 2012 in den Vollzugsheften der Staatsanwaltschaft Dortmund zu seiner Strafsache auffinden konnte und aus denen die genaue Kenntnis des StA Jansen um die Brisanz der Beweismittel und damit die vorsätzliche Vernichtung dieser durch diesen zweifelsfrei hervorgeht, bereits auch zum Zeitpunkt der Einleitung der Strafanzeige gegen StA Jansen am 04.02.2011 bzw. der Einstellungsverfügung durch OStA Dr. Füllkrug vom 14.04.2011 in gleicher Weise bei der Staatsanwaltschaft Dortmund vorgelegen haben.
  415.  
  416. Es wäre für Dr. Füllkrug naheliegend gewesen, sich der Vollzugshefte zu bedienen, weil sich hieraus primär das Wissen eines Staatsanwaltes bezogen auf einen Verurteilten / Vollzugsstand ableiten lässt. Letztlich hat sich Dr. Füllkrug offenbar durch falsch verstandene Kollegialität zum Mitkriminellen des StA Jansen durch Verstoß gegen § 258 StGB gemacht.
  417.  
  418. Im Ergebnis ist festzustellen, dass vor seiner Vernichtungsanordnung vom 18.03.2009 der den Kläger entlastenden Beweismittel StA Jansen folgendes bekannt war:
  419.  
  420. 1. Dass der Kläger in seiner Beweisaufnahme 2005 immer wieder beteuert hat, selbst Opfer des Betruges zu sein, da dieser von Hesselmann über die getätigten Anlagen seiner Gesellschaft (FED) in gleicher Weise betrügerisch geschädigt wurde, wie die übrigen Anleger auch.
  421. 2. Dass sich durch die Auswertungen der EDV-Buchführung des Hesselmann ab Januar 2006 für StA Jansen bestätigte, dass auch die vier Anlagen der Gesellschaft des Klägers dort erfasst bzw. verbucht waren, was sich durch eine Zeugenvernehmung des Hesselmann klären lässt.
  422. 3. Dass im Sommer 2006 vor dem Landgericht Dortmund Hesselmann als Angeklagter in seiner Beweisaufnahme auch in Gegenwart des StA Jansen ausgesagt hatte, dass der Kläger nichts mit dem Betrug des Hesselmann zu tun habe.
  423. 4. Dass im Dezember 2006 vor dem Amtsgericht Dortmund Hesselmann als Zeuge im Strafverfahren Ana Celia Köpke auch in Gegenwart des StA Jansen ausgesagt hatte, dass er (Hesselmann) der Einzige ist der betrogen und nur er von den Vorfällen Kenntnis gehabt hat.
  424. 5. Dass der Kläger bis zur Vernichtungsanordnung durch StA Jansen bereits zwei Wiederaufnahmeanträge eingeleitet hatte und dass es sich bei den durch StA Jansen vernichteten Beweisunterlagen um neue Beweise i. S. des § 359 Nr. 5 StPO handelt.
  425. 6. Dass StA Jansen in seinem Schreiben vom 17.08.2010 nach eigenem Bekunden gegenüber der Anwältin des Klägers eingeräumt hat, dass sichergestellte Gegenstände als Beweismittel im Rahmen einer Wiederaufnahme in Betracht kommen.
  426. 7. Dass der Kläger bereits mit seinem Schreiben/Antrag vom 30.08.2007 an die Anstaltsleiterin Harms in Haft versucht hatte, die neuen Beweismittel (EDV-Buchführung) für seine Wiederaufnahme zu sichern und StA auch hiervon durch die Vollzugshefte Kenntnis hatte.
  427. 8. Dass die Anwältin des Klägers bereits in ihrem Schreiben vom 10.12.07 StA Jansen durch Frage 5, Seite 3, konkret befragte, ob die staatsanwaltliche EDV-Auswertung weitere Schriftstücke zu Tage gefördert hat, die im Zusammenhang mit den vom Kläger bzw. seiner Gesellschaft abgeschlossenen Betrugsanlagen stehen.
  428. 9. Dass die Anwältin des Klägers in ihrem Schreiben an StA Jansen vom 07.10.2008 diesen sogar darauf hingewiesen hat, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund über neue aussagekräftige den Kläger entlastende Beweise durch die EDV-Auswertung verfügt.
  429. 10. Dass StA Jansen in seinem Schreiben vom 09.10.2008 (Anlage 5) einerseits Auskunft zu den neu aufgefundenen Entlastungsbeweisen des Klägers aus der EDV-Buchführung verweigert und andererseits die Anwältin zur Einleitung einer Wiederaufnahme zu Gunsten des Klägers anregt, wohlwissend, dass er die neuen Beweisgrundlagen vorsätzlich vernichten wird, was einer Verhöhnung der Ideale des Rechtsstaates sowie auch der Anwältin gleichkommt.
  430. 11. Dass der Kläger gegen StA Jansen am 13.10.2008 eine Strafanzeige, wegen Urkundenunterdrückung zum Nachteil des Klägers eingeleitet hat und dass es sich bei den unterdrückten Beweisdokumenten um genau diese handelt – wie sich aus der Anzeige ergibt- , die StA Jansen später während des zweiten Wiederaufnahmeantrags vom 27.11.2008, ab März 2009 vorsätzlich vernichten ließ.
  431. 12. Dass der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 23.01.2009, von dem StA Jansen im Rahmen der Vollzugshefte des Klägers ebenfalls Kenntnis hatte, behauptete, dass der Kläger wohl eher eine Gefahr für die Aufdeckung der kriminellen Machenschaften des StA Jansen darstelle und Jansen im Besitz von Beweisen ist, die den Kläger als Opfer des Betruges Hesselmann ausweisen.
  432. 13. Dass StA Jansen durch den Erhalt des Schreibens der Anwältin des Klägers an das OLG Hamm vom 16.02.2009 sehr wohl vor seiner Vernichtungsanordnung aus den Vollzugsheften des Klägers Kenntnis hatte, dass die Anwältin des Klägers plante, die beschlagnahmte EDV des Hesselmann auswerten zu lassen, um dadurch einen Freispruch des Klägers zu erwirken.
  433. 14. Dass StA Jansen zu jedem Zeitpunkt wusste, dass sämtliche Beweismittel im Strafverfahren Hesselmann auch untrennbar mit dem Strafverfahren des Klägers in Beziehung stehen.
  434.  
  435. Beweis: Zeugnis des Herr Staatsanwalt Hans Jörg Jansen, b.b.
  436. Zeugnis des Herrn Horst Friedrich Hesselmann, b.b.
  437.  
  438. Bereits bei der Haftentlassung 2009 wusste der Kläger, dass er es mit einem kriminell agierenden Staatsanwalt zu tun hatte, der durch seine eigene Behörde vor jeglicher Strafverfolgung - unabhängig von der Klarheit des strafrelevanten Beweissachverhaltes – geschützt wurde. Dieses hat den Kläger bewegt, sowohl mündlich als auch schriftlich darzulegen, dass StA Jansen ein kriminell agierender Staatsanwalt ist.
  439.  
  440. Daraufhin bekam der Kläger von der Staatsanwaltschaft Münster einen Strafbefehl wegen angeblicher Beleidigung des StA Jansen zugestellt, der auch noch eine weitere Äußerung gegen den Richter Jansen beim Langgericht Hagen beinhaltet, der während der Haft des Klägers durch Aushebelung des StVollzG Gefangene stigmatisierte und diskriminierte.
  441.  
  442. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 5 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Münster, Az. 52 Cs-62 Js 8392/10-725/10, gegen den Kläger vom 15.11.2010)
  443.  
  444. Der Kläger reichte einen Schriftsatz beim Amtsgericht Münster ein, dass es sich bei den besagten Äußerungen sowohl bei StA Jansen als auch bei Richter Jansen des LG Hagen um Tatsachenbehauptungen und nicht um Beleidigungen handeln würde.
  445. Es war für den Kläger psychisch sehr belastend, dass man ihn erneut strafrechtlich verfolgen ließ, um ihn mundtot zu machen, nur weil offenbar die hier vorliegende Wahrheit mit der Selbstwahrnehmung eines Staatsanwaltes bzw. eines Richters nicht in Einklang zu bringen ist, dass ein Verurteilter StA Jansen als Kriminellen abstempelt bzw. diesem der Spiegel vor Augen geführt wird. Bevor es jedoch zu einer Beweisaufnahme beim AG Münster kam, zog die Staatsanwaltschaft Münster den Strafbefehl gegen den Kläger, soweit dessen Äußerungen zu StA Jansen betroffen waren, zurück, wogegen der Kläger Beschwerde einlegte, um das strafrelevante Verhalten des StA Jansen durch eine Beweisaufnahme beim Amtsgericht Münster überprüfen zu lassen.
  446.  
  447. Beweis: Beizuziehende Strafanzeige gegen StA Jansen vom 04.02.2011, hier Unteranlage 5 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Münster, Az. 52 Cs-62 Js 8392/10-725/10, gegen den Kläger vom 15.11.2010)
  448.  
  449. Auch der verbleibende Teil des Strafbefehls i. S. des Richter Jansen wurde vom Landgericht Münster, Az. 16 NS-62 Js 8392/10-34/11, mit Beschluss vom 04.09.2012 eingestellt. Der Betroffen Richter Jansen des Landgerichts Hagen konnte sich glücklich schätzen, dass dessen Handlungsweise im Zusammenhang mit Gefangenen der JVA Schwerte nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme vor dem Landgericht Münster wurde.
  450.  
  451. Im Auftrag des Landgerichts Münster wurde erstmalig am 22.07.2011 über den Kläger ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten durch Frau Dr. med J. Settelmayer und die Psychologische Psychotherapeutin Frau Renate Steinert in der LWL Klinik Münster erstellt.
  452. Der Kläger war zuvor - bis zu seiner Verhaftung im Juli 2004 - noch nie in einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gewesen. Nach der Haft hatte sich der Kläger zunächst in psychologische Behandlung bei Dipl. Psychologin Frau Karin Brackhagen, Münster, sowie bei Dipl. Psychologin Frau Jutta Bücker-Scholz, Münster und beim Psychiater Herrn Dr. med. Lucas Camps, Münster, begeben müssen.
  453.  
  454. Die psychiatrischen und psychologischen Krankheitssymptome des Klägers sind allein auf die traumatisierenden Erfahrungen im Umgang und den Ereignissen während und nach der Haft mit der Justiz NRW zurückzuführen, was sich aus den Ausführen der nachträglich aufgeführten Psychiatrischen Gutachten und Befunden ergibt.
  455.  
  456. Im psychiatrischen Gutachten, Seite 14, der LWL Klinik Münster, Frau Dr. med. J. Settelmayer wird ausgeführt:
  457.  
  458. „Diese Persönlichkeitsanteile scheinen sich erst nach den „Erlebnissen mit der Justiz“ so entwickelt zu haben, ein Anhalt für einen Wahn im engeren Sinne fand sich nicht. Im Minnesota-Persönlichkeitsinventar fanden sich eine Vielzahl von somatischen und psychischen Beschwerden, die in solcher Ausprägung und Komplexität bei schwerer depressiven, aber auch bei psychotischen Patienten denkbar sind. Es fanden sich Hinweise auf multiple somatische Beschwerden und einem Mangel an Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Weiter bildeten sich ab Ängstlichkeit und Depressivität in Form von mangelnden Antrieb, Apathie und Niedergeschlagenheit. Ein posttraumatisches Belastungssyndrom im engeren Sinne lässt sich mit dieser Konstellation nicht diagnostizieren sondern eher eine sogenannte schwere anhaltende depressive Persönlichkeitsveränderung auf dem Boden der beeinträchtigenden Ereignisse. Eine seelische Anpassung an oder sinnvolle Verarbeitung dieser Ereignisse ist eindeutig nicht gelungen“
  459.  
  460. Beweis: Psychiatrisches Gutachten LWL Klinik, Münster, Frau Dr. med. J. Settelmayer Frau Renate Steinert vom 22.07.2011, Auflistung ärztlicher Befunde, Anlage 11
  461.  
  462. Ferner stellt die Psychologische Psychotherapeutin, Frau Rente Steinert im gleichen bzw. dazugehörigen Gutachten fest:
  463.  
  464. „Zusammengefasst kann gesagt werden, dass alle berichteten Auffälligkeiten mit seiner Haftzeit im Zusammenhang zu stehen scheinen.“
  465.  
  466. sowie
  467.  
  468. „ Es hat bei den berichteten paranoiden Kriterien den Anschein, dass diese erst in und seit der Haftzeit resultierend aus seinen schlechten Erfahrungen entwickelt wurden.“
  469.  
  470. sowie
  471.  
  472. „Zusammenfassung der Ergebnisse: Herr Schmidt berichtet weniger die Symptome einer PTBS im engeren Sinne als einer schweren depressiven Reaktion auf den Verlust seines früheren Lebens, da keine Intusionen, Dissoziationen und Flashbacks berichtet werden. Unter der Prämisse einer weitergehenden sozialen Unauffälligkeit vor den immer wieder berichteten Ereignisse wäre jedoch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung F 62.0 anzunehmen, deren Kriterien sämtlich von Herrn Schmidt in eindrucksvoller Weise erfüllt werden und für die eine vorangegangene PTBS nicht zwingend erforderlich ist.
  473. Ohne eine solche Prämisse lassen sich bei Abfrage der Achse-2 Störungen sowohl zwanghafte als auch paranoide und schizoide Persönlichkeitszüge finden. Herr Schmidt erfüllt somit ersatzweise die Kriterien für eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F 61.0).“
  474.  
  475. Beweis: Psychiatrisches Gutachten LWL Klinik, Münster, Frau Dr. med. Settelmayer / Frau Renate Steinert vom 22.07.2011, Auflistung ärztlicher Befunde Anlage 11
  476.  
  477. Im Entlassungsbericht, Bl. 2 Seite 4 der Deutschen Rentenversicherung nach einem stationären, neunwöchigen Aufenthalt des Klägers in einer psychosomatischen Klinik wird Bezug auf den Bericht der behandelnden Psychologin Frau J. Bücker-Scholz genommen, Zitat:
  478.  
  479. „Die Behandlung erfolgte bisher in ambulanten Setting. Dieses erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ausreichend, weil sich herauskristallisierte, dass es für den Pat. eine kaum zu leistende Anforderung darstellt, sich von der Beschäftigung mit seinen juristischen Belangen zu distanzieren (der Pat. scheint glaubhaft unschuldig verurteilt worden zu sein und betreibt mit unermüdlichem fast verbissenem Einsatz die Genehmigung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Davon verspricht er sich eine vollständige Rehabilitation. Aus seiner Sicht ist erst danach der Beginn eines „neuen Lebens“ und Berufstätigkeit etc. möglich). Die Aufnahme einer stationären Behandlung soll dem Ziel dienen, dass der Pat. durch die absolute Distanz zu seinen juristischen Auseinandersetzungen (er ist permanent mit der Post von Gerichten bzw. Anwälten beschäftigt) eine psychische Erholung von den erfahrenen Ungerechtigkeiten gelingen und kann ungestört für sich eine neue Lebensperspektive erarbeiten.“
  480.  
  481. sowie auf Bl. 2, Seite 5, des gleichen Entlassungsberichtes:
  482.  
  483. „Aktuell ist es dem Versicherten nicht möglich, sich aus seiner zwanghaften Fixierung bezüglich seiner juristischen Auseinandersetzungen zu lösen. Die aktuell feststellbare, sozial zurückgezogene Lebensweise des Versicherten lässt an schizoid-paranoide Wesenszüge denken - welche keinen wirklich Austausch zulässt, weitestgehend isoliert.“
  484.  
  485. sowie auf Bl. 2, Seite 7 des gleichen Entlassungsberichtes:
  486.  
  487. „Im Gespräch ist er fixiert auf die Berichte über die Ereignisse der Verurteilung, Inhaftierung und teilweise auch auf nach der Reha geplante juristische Schritte.
  488.  
  489. sowie auf Bl. 2, Seite 8 des gleichen Entlassungsberichtes:
  490.  
  491. „Das formale Denken unkorrigierbar auf die jüngste Vergangenheit seit 2004 fixiert und eingeengt“
  492.  
  493. „Das gesamte Denken ist inhaltlich besetzt mit dem Thema Rache an der Justiz und Wiederherstellung seine Ehre.“
  494.  
  495. „Bei Erwähnung des Ungerechtigkeitserlebens bricht er emotional ein, wirkt fast nicht mehr ansprechbar, insistierend bis an die Grenze dissoziativen Rückzugs.“
  496.  
  497. sowie auf Bl. 2, Seite 10, des gleichen Entlassungsberichtes:
  498.  
  499. „Die Diagnose der posttraumatischen Verbitterungsstörung (PTED) ergibt sich aus dem vorherrschenden Verbitterungsaffekt mit Intrusionen, Aggressionsphantasien, Stimmungsminderung, sozialem Rückzug und ärgerlichen Schilderungen über die ungerechte und schuldlose Verurteilung und Inhaftierung. Es besteht ein klarer zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu dem als ungerecht erlebten Lebensereignis. Der Pat. ist nicht in der Lage sich geistig und emotional von dem Ereignis zu distanzieren.“
  500.  
  501. sowie auf Bl. 2, Seite 13, des gleichen Entlassungsberichtes, Zitat:
  502.  
  503. „Der Pat. ist weiter kaum in der Lage sich emotional und geistig von den Ereignissen der Vergangenheit und der geplanten Schritte in die Zukunft zu distanzieren“.
  504.  
  505. „Die gedankliche Haftung des Pat. an den Ereignissen der Vergangenheit und seiner geplanten rechtlichen Schritte in der Zukunft engen die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie Durchhaltefähigkeit schwer ein. Wir entlassen den Pat. deshalb arbeitsunfähig.“
  506.  
  507. „Berücksichtigt man den bisherigen Verlauf und den derzeitigen Befund, dann erscheint die Prognose eher negativ. Ein erfolgsversprechender Therapieansatz wird sich wahrscheinlich erst ergeben, wenn die juristischen Kämpfe zu einem definitiven Ende gekommen sind.“
  508.  
  509. Beweis: Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 18.04.2013, Auflistung ärztlicher Befunde, Anlage 12
  510.  
  511. In der psychotherapeutischen Stellungnahme der behandelnden Psychologin, Frau J. Bücker-Scholz vom 20.08.2013 wird ausgeführt:
  512.  
  513. „Bei Herrn Schmidt ist trotz langer Behandlungszeit, sowohl im stationärem als auch ambulantem Setting keine durchgreifende Besserung seiner Symptomatik zu erzielen gewesen. Er ist in seiner gesamten Lebens- und Zeitgestaltung ausschließlich darauf fokussiert die Wiederaufnahme seines Gerichtsverfahrens zu betreiben, um endlich Recht zu bekommen.“
  514.  
  515. Beweis: Psychotherapeutischen Stellungnahme der behandelnden Psychologin, Frau J. Bücker-Scholz vom 20.08.2013, Auflistung ärztlicher Befunde, Anlage 13
  516.  
  517. In der Diagnose des behandelnden Hausarztes des Klägers, Dr. Bernd Fallenberg vom 04.09.2013, wird ausgeführt:
  518.  
  519. „Durch die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Verurteilung, sowie negativ Erfahrung während der Haftzeit, ist es zu einer posttraumatischen Verbitterungsstörung gekommen. Diese wird begleitet von wiederkehrenden depressiven Episoden. Das einzig erstrebenswerte Ziel ist für den Patienten derzeit seine strafrechtliche Rehabilitation, die er versucht mit aller noch vorhandenen Kraft zu beweisen.
  520. Dieser Zustand führt dazu, dass das Nachkommen einer regelmäßigen Tätigkeit aktuell auf nicht absehbare Zeit unmöglich erscheint.“
  521.  
  522. Beweis: Diagnose Herr Dr. med. Bernd Fallenberg vom 04.09.2013, Auflistung ärztlicher Befunde, Anlage 14
  523.  
  524. In Folge der psychischen Beeinträchtigung durch die Justiz NRW ist der Kläger unbefristet zu 50% schwerbehindert.
  525.  
  526. Beweis: Bescheid der Stadt Münster vom 23.07.2012, Auflistung ärztlicher Befunde, Anlage 15
  527.  
  528. Im Rahmen der durch das Amtsgericht Münster in Auftrag gegebenen Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau D. med. M.-L. Beiske wurde es für notwendig erachtet, für 3 Jahre dem Kläger eine gesetzlich bestellte Betreuerin beizuordnen.
  529.  
  530. Beweis: Nervenärztliches Gutachten von Frau Dr. med. M.-L. Beiske vom 12.02.2013, Auflistung ärztlicher Befunde, Anlage 16
  531.  
  532. Das Amtsgericht Münster hat eine Betreuungszeit für den Kläger in Höhe von 5 Jahren für notwendig erachtet.
  533.  
  534. Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Münster, Az. 27 XVII SCH 914 vom 30.04.2013, Anlage 17
  535.  
  536. Der Kläger hat selbst das Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen erst durch die Befunde, Gutachten und Diagnosen in der Zeit von Mitte 2012 bis Ende 2013 realisiert.
  537.  
  538. Die Strafanzeige des Klägers vom 06.02.2013, Anlage 1, enthielt eindeutige strafrelevante Beweise - von einem Anfangsverdacht gegen StA Jansen kann hier keine Rede sein -, dass StA Jansen in voller Kenntnis und im vollen Bewusstsein der Brisanz der von ihm vernichteten Beweismittel diese vorsätzlich zum Nachteil des Klägers vernichten ließ. Da diese Strafanzeige somit unwiderlegbar gewesen wäre, Anklage gegen StA Jansen hätte erhoben werden müssen und sich auch keine Einstellung des Verfahrens durch Berufung der Justiz auf § 339 StGB i. V. mit einer unrichtige Rechtsanwendung als Schutzfunktion für kriminelles staatsanwaltliches Handeln hätte darstellen lassen, wurde die Strafanzeige des Klägers mit Billigung des Justizministers NRW Herrn Thomas Kutschaty durch einen Verfahrenstrick in eine Dienstaufsichtsbeschwerde umgedeutet und abgelehnt.
  539. Auch dies belastete den Kläger psychisch schwer, weil klar wurde, dass die Justiz in NRW nicht willens ist, Straftaten in den eigenen Reihen ohne Ansehen der Person, aufzuklären und abzuurteilen.
  540.  
  541. Es war somit die logische Konsequenz, dass der Kläger auch ein Strafverfahren gegen den Justizminister NRW Herrn Kutschaty wegen gemeinschaftlicher Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 StGB und Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB durch Strafanzeige vom 21.12.2013 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingeleitet hat.
  542.  
  543. Beweis: Strafanzeige des Klägers gegen Justizminister Kutschaty vom 21.12.2013, Anlage 18
  544.  
  545. Nachdem sich Oberstaatsanwalt Hintzen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf weigerte, die Strafanzeige des Klägers gegen Justizminister Kutschaty als solche zu behandeln und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft Dortmund, die keinerlei Zuständigkeit für diesen Vorgang hat, abgegeben hat, stellte am 07.02.2014 der Kläger auch gegen OStA Hintzen Strafanzeige wegen gemeinschaftlicher Strafvereitelung im Amt § 258 StGB. Der Vorgang liegt aktuell bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf.
  546.  
  547. Zudem hat der Kläger auch die Ministerpräsidentin des Landes NRW, Frau Hannelore Kraft, eingeschaltet.
  548.  
  549. Beweis: Schreiben des Klägers an die Ministerpräsidentin des Landes NRW Frau Kraft vom 20.02.2014, Anlage 19
  550.  
  551. Rechtliche Würdigung
  552.  
  553. Der Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. auf Rente stützt sich auf §§ 839 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die psychosomatische gutachterlich nachgewiesene Erkrankung des Klägers beruht auf folgende Tatsache:
  554.  
  555. 1. Bereits im Strafverfahren musste der Kläger die Erfahrung machen, dass es dem Vorsitzenden Richter Beumer nicht um die Ermittlung der Wahrheit, sondern ausschließlich um die Verurteilung des Klägers ging. Vorgelegte – ja selbst objektiv nachrechenbare und eindeutig überprüfbare Beweise für die Geldanlagen der Gesellschaft des Klägers in das Betrugssystem des Hesselmann – wie später das Gutachten Hoffman aus 2011 aufführt - wurden ohne Begründung als manipuliert zurückgewiesen. Zeugenaussagen zugunsten des Klägers wurden ignoriert bzw. als irrelevant vom Tisch gefegt. Die anschließende Verurteilung des Klägers zu fast 5 Jahren Gefängnis war für diesen ein gewaltiger seelischer Schock.
  556.  
  557. 2. In diesem angeschlagenen Zustand musste der Kläger in vier verschiedenen Justizvollzugsanstalten, die letzten 3 Jahre in der JVA Schwerte, die Erfahrung machen, dass es sich hier um rechtsfreie Räume handelt, wo Willkür, Nötigung und Erpressung den täglichen Ablauf bestimmen. Die Leiterin der JVA Schwerte, Frau Harms, hat diese für einen totalitären Unrechtsstaat typischen Haftbedingungen in vollem Umfang zu verantworten.
  558.  
  559. Zahlreiche berechtigte Beschwerden des Klägers bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen wurden von dieser regelmäßig im Sinne von Frau Harms entschieden und zurückgewiesen. Von einer rechtsstaatlichen Rechtsfindung konnte hier keine Rede sein. Selbst dann, wenn der Kläger im Verfahren gegen die JVA Schwerte vor der StVK des Landgerichts Hagens obsiegte, war die Leiterin Frau Harms nicht bereit, sich an das Urteil des Landgerichts Hagen zu halten. Dieses Gefühl der Willkür einer Behörde ohne Rechtsschutz über Jahre auf Gedeih und Verderben ausgeliefert zu sein, hatte bereits in Haft eine völlige Destabilisierung des psychischen Zustandes des Klägers zur Folge. Der Kläger leidet bis heute unter schweren Depressionen, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen.
  560.  
  561. 3. Nach der Entlassung aus der Haft im Juni 2009 musste der Kläger – ungeachtet seiner psychischen Angeschlagenheit – alle Anstrengungen darauf konzentrieren, seine Rehabilitation durch ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen. Der Kläger war diesbezüglich guter Hoffnung, da er wusste, dass in der von der Staatsanwaltschaft Dortmund in Österreich beschlagnahmten EDV-Buchführung des wegen Betruges verurteilten Zeugen Hesselmann die Nachweise für seine Unschuld vorhanden sind. Alle 4 Geldanlagen des Klägers bzw. der seiner Gesellschaft (FED) waren in der EDV-Buchführung erfasst und deshalb nachweisbar und damit auch, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Mittäter des Hesselmann sein konnte. Denn das Unrechtsurteil des Vorsitzenden Richters Beumer beruhte ja vor allem auf der durch nichts bewiesenen Unterstellung, dass alle schriftlichen Nachweise, der Investition von Geldern der Gesellschaft des Klägers (FED) in die Betrugsanlage des Hesselmann bzw. der (EATB) manipuliert waren und somit Geldanlagen des Klägers im Betrugssystem des Hesselmann lediglich vorgetäuscht waren.
  562. 4. Für den Kläger ging es nun darum, diese Beweismittel für ein späteres Wiederaufnahmeverfahren zu sichern – wie er dies in 2007 bereits auch aus der Haft heraus versucht hatte, siehe Strafanzeige gegen StA Jansen vom 06.02.2013 Anlage 1, Unteranlage 3 – sowie Zugang zu den Beweismitteln zu erhalten. StA Jansen war jedoch offensichtlich nicht daran interessiert, eine Auswertung der EDV-Buchführung zum Nachweis der Unschuld des Klägers zuzulassen. Wider besseren Wissens der Unschuld des Klägers hat StA Jansen dafür gesorgt, dass sich die Haft für den Kläger im geschlossenen Vollzug noch verlängert bzw. verschärft, Anlage 20, - hat damit eine Verschlechterung des seelischen Zustandes des Klägers billigend in Kauf genommen - und forderte selbst nach der Haft die Hochführungsaufsicht (5 J.) für den Kläger, Anlage 21. Der kriminelle StA Jansen hat, wie oben im Einzelnen dargestellt, seine ganze kriminelle Energie darauf konzentriert seine kriminellen Machenschaften – hier die jahrelange Unterdrückung der den Kläger entlastenden Beweisunterlagen – zu vertuschen. An diesen Beweismitteln hatte der Kläger ein Beweisführungsrecht, da die Strafverfahren des Klägers und des Hesselmann untrennbar miteinander verbunden sind. Die Unterdrückung der Wahrheit war von Anfang an Motiv des Handelns von StA Jansen. So ließ StA Jansen folgerichtig die in der Asservatenkammer befindliche EDV-Buchführung des Hesselmann vernichten (§§ 133, 274 Nr. 2 u. 339 StGB), da andernfalls eine Auswertung der EDV-Buchführung und damit der Nachweis der Unschuld des Klägers nicht mehr hätte verhindert werden können.
  563. Gemäß § 274 StGB hatte der Kläger auch ein unstrittiges Beweisführungsrecht an diesen neuen Beweisunterlagen i.S. des § 359 Nr. 5 StPO. Entscheidend ist nicht, wem eingelagerte Asservate gehören oder wer diese in Besitz hat, sondern wem das alleinige Beweisführungsrecht zusteht und deshalb die Herausgabe verlangen kann (vgl. Kommentar zum StGB von Heintschel-Heinegg 2010, Rz 4 zu § 274 StGB (mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Die für § 274 Absatz 1 Nr. 2 StGB erforderliche Nachteilzufügungsabsicht beinhaltet nach der Rechtsprechung das Bewusstsein des Täters, dass der Nachteil die notwendige Konsequenz seines Handeln darstellt. Unter Nachteil ist dabei jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte zu verstehen (vgl. Rz 11 zu § 274 StGB bei Heintschel-Heinegg). Nach dem oben geschilderten Sachverhalt kann kein Zweifel daran bestehen, dass die erforderliche Nachteilzufügungsabsicht durch StA Jansen vorgelegen hat. Ihm war bewusst, dass mit der Vernichtung der EDV-Buchführung des Hesselmann Beweisführungsrechte des Klägers torpediert und ausgehebelt wurden. Zudem war eine Vernichtung der Beweisunterlagen ohne Zustimmung des Klägers vor dem Hintergrund der Wiederaufnahmebemühungen des Klägers nicht zulässig, zumal an der Einlagerung von Asservaten auch der öffentliche Vertrauensschutz gekoppelt ist.
  564.  
  565. Als der Kläger Ende 2009 von der Vernichtung der EDV-Buchführung erfuhr, brach er psychisch zusammen und verfiel in einen Zustand völliger Hoffnungslosigkeit und Niedergeschlagenheit. Schließlich hatte er die Haft bis zum letzten Tag verbüßt, weil er wusste, dass er mit Hilfe der EDV-Buchführung zweifelsfrei seine Unschuld belegen kann.
  566.  
  567. Die in den ärztlichen Gutachten festgestellte schwere anhaltende depressive Persönlichkeitsveränderung, die amtlich festgestellte Schwerbehinderung in Höhe von 50 %, beruhen auf diesem immer noch anhaltenden Schockzustand, der durch die Kenntnis hinsichtlich der Vernichtung der EDV-Buchführung ausgelöst wurde. Hinzu kam dann noch die bittere Erfahrung, dass das offensichtlich strafbare Verhalten des StA Jansen – trotz eingehender begründeter Strafanzeigen offenbar von den vorgesetzten Dienststellen stillschweigend gebilligt wurde - und – unter Verletzung des Legalitätsprinzips – weder die Generalstaatsanwaltschaft Hamm noch der Justizminister NRW es für notwendig hielten, nach den zwingenden Vorschriften der StPO tätig zu werden. Es ist nicht absehbar, ob der Kläger je ins Berufsleben zurückfinden wird, weshalb hier auch ein Schmerzensgeldanspruch in Form einer Rentenzahlung zu prüfen ist.
  568.  
  569. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass StA Jansen sein Amt in krimineller Weise vorsätzlich missbraucht hat (§§ 133, 274, Nr.2, 339 StGB) und damit dem Kläger einen schweren gesundheitlichen Schaden zugefügt hat.
  570.  
  571.  
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