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Oct 14th, 2019
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  1. Nachdem Donald Trump letzte Woche angekündigt hatte, seine US-Truppen quasi über Nacht aus Syrien abzuziehen, rieb sich Erdogan bereits die Hände und stellte innerhalb von zwei Tagen eine Armee bestehend verschiedenen Dschihadistischen Gruppen und seiner eigenen Streitmacht auf.
  2. Die Bilanz der ersten fünft Tage ist verheerend. Mindestens 200 tote Zivilisten, aber auch internationale Journalisten sind als die Opfer des Angriffkrieges unter der türkischen Flagge zu beklagen. Auch kusieren bereits in den ersten Tagen der Offensive glaubhafte Berichte über Kriegsverbrechen der Dschihadistischen Gruppe, welche die Politikerin und Aktivistin Hevrin Khalaf sowie 9 weitere Zivilisten und mindestens zwei Kämpfer der Syrian Democratic Forces (SDF) hingerichtet haben. All das vor laufender Kamera.
  3. Als sei dies nicht genug, griff die türkische Streitmacht auch einen wohl zivilien Konvoi an, welcher gerade einen Checkpoint bei Sere Kaniye passierte an. Zuvor wurden bereits zivile Opfer aus Kobane und Quamislo vermeldet.
  4. Wenn man all diese Dinge betrachtet, würde man vermuten, dass der Internationale Aufschrei riesig sein müsste, doch dem ist nicht so. Der Westen und die Nato-Partner der Türkei belassen es bei belanglosen Mahnungen und Recip Erdogan, er solle doch seine Kriegshandlungen einstellen. Auch Donald Trumps Drohung, er würde die türkische Wirtschaft lahmlegen wollen, blieb bisher aus. Zwar wollen Frankreich, Norwegen, Schweden und Deutschland zunächst keine weiteren Waffen an die Türkei verkaufen, doch werden bisher laufende Lieferungen nicht gestoppt.
  5. Daher stellt sich die Frage, ob die Nato, welche gegründet wurde um den Frieden der Welt zu bewahren, selber zum Kriegstreiber geworden ist. Die Kriege in Afghanistan, im Irak, in Lybien und nun auch in Syrien in den vergangenen 18 Jahren lassen dies vermuten. Dass die Türkei als Natopartner sich nun ganz unverblühmt dschihadistische Milizen als Partner für einen Angriffskrieg in Syrien ausgewählt hat, ist nunmehr die Spitze des Eisbergs. Deutsche Leopard II Panzer sind im Besitz dieser Rebellen. Einige Mitglieder dieser Gruppierungen sind ehemalige Soldaten des Islamischen Staates. Aus der Bundesregierung kam bisher noch keine Stellungnahme.
  6.  
  7. Türkei erfüllt aus deutscher Sicht alle Kritieren für einen NATO-Rauswurf
  8.  
  9. Doch wie weit kann ein Nato-Mitglied gehen, bis ihm wirklich schwerwiegende Konsequenzen drohen, wie zum Beispiel der Ausschluss des Nato-Bündniss?
  10. Der Vertrag des Nato-Bündniss sieht keinen konkreten Absatz für einen Ausschluss eines Nato-Partners aus. Jediglich ist in Artikel 13 geregelt, dass ein NATO-Mitglied eigenständig aus der Nato austreten kann, wenn es dies wünscht. Dass dies noch nie geschehen ist, verwundert nicht. Bietet die Nato doch Schutz für das eigene Land. Das Non-Nato Länder offensichtlich
  11. nicht geschützt werden, sieht man an den aktuellen Geschehnissen. Dabei erfüllt die Türkei bereits in den ersten 5 Tagen des Krieges in Nordsyrien alle Kritieren um aus deutscher Sicht aus der Nato entlassen zu werden.
  12. Laut einem Dokument des deutschen Bundestages, verfasst am 25. Januar 2018 mit dem Titel „Rechtliche Möglichkeiten des Ausschlusses eines NATO-Mitgliedsstaates aus dem NATO-Bündniss“ (Aktenzeichen: WD2 – 3000 -011/18) ist in den Wienern Vertragsrechtkonventionen festgehalten, wann ein Vertrag zwischen Staaten beendet oder suspendiert werden kann.
  13. „Art. 60 WVRK regelt die Beendigung bzw. Suspendierung eines Vertrages infolge Vertragsverletzungen. Für multilaterale Verträge wie den NATO-Vertrag einschlägig ist Art. 60 Abs. 2a (i) WVRK, welcher lautet: „Eine erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die anderen Vertragsparteien, einvernehmlich den Vertrag ganz oder teilweise zu suspendieren oder ihn zu beenden (…) im Verhältnis zwischen ihnen und dem vertragsbrüchigen Staat.“
  14. Weiterhin steht dort geschrieben, dass es sich hierbei um eine erhebliche Vertragsverletzung des Staates handeln muss, um entweder eine Suspendierung oder eine Entlassung aus dem bestehenden Vertrag möglich zu machen.
  15.  
  16. Verpflichtungen im NATO-Bündniss
  17.  
  18. Der Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung gemäß Art. 1 im Nato Vertrag soll regeln, „dass sich NATO-Staaten dazu verpflichten, „jeden Internationalen Streitfall an dem Sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden“.
  19. Nun könnte man so argumentieren, dass der Angriffskrieg in Nordsyrien sich nicht gegen den Syrischen Staat, sondern gegen aus der Sicht der Türkei terroristische Partei der PYD und deren Streitmächte YPG/YPJ richtet. Daher sieht sich die Türkei von den kurdischen Kräften bedroht und möchte eine „Sicherheitszone“ einrichten. Dieser Vorwurf erscheint absurd, wenn man der Tatsache ins Auge sieht, dass die kurdischen Milizen in Syrien noch nie einen Angriff auf die Türkische Nation ausgeführt hat.
  20. Es ist ein Vorwand, um den geplanten Ethnozit an den Kurden voranzutreiben und den Norden Syriens zu arabisieren.
  21. Weiterhin verpflichtet sich jedes NATO-Mitglied dazu, all ihre militärischen Operationen auf der Grundlage der UN-Charta und des Völkerrechts durchzuführen.
  22. Hierzu gibt es zwei mögliche Szenarien:
  23. 1. Der Selbstverteidigungsfall
  24. 2. Mit Ermächtigung des VN-Sicherheitsrates
  25.  
  26. Zum ersten Punkt sei gesagt, dass sich die Türkei hierbei eben auf das Selbstverteidigungsrecht bezieht. Jedoch steht die SDF mit ihren Verbänden auf keiner Internationalen Terrorliste und es geht auch keine weitere Gefahr für die Türkei von ihr aus. Die zweite Möglichkeit hat Erdogan gar nicht in Erwägung gezogen, da ein solcher Antrag wohl aussichtslos gewesen wäre.
  27.  
  28. Laut den oben genannten Statuten befindet sich die Türkei gesetzlich gesehen im besten Fall in einer Grauzone. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgericht 104, 151 (Nato-Konzept) in Deutschland wurden Folgende Aktionen als eine erhebliche Verletzung des Nato-Vertrages genannt.
  29. Zum ersten eine Machtpolitisch oder aggressiv motivierte Friedensstörungsabsicht und die vorbereitung oder durchführung eines Angriffkrieges. Außerdem kann man von einem erheblichen Vertragsverstoß ausgehen, wenn sich ein NATO-Land an Kriegsverbrechen wie zb. Den Völkermord oder aber das Aggressionsverbrechen schuldig macht. All dies hat die Türkei bereits in den ersten Tagen Ihres illegalen Angriffskrieges schuldig gemacht. Betrachtet man demnach deutsche Gesetze gepaart mit den Statuten des NATO-Bündnisses, erfüllt die Türkei alle Eigenschaften um von der NATO ausgeschlossen zu werden.
  30. Daher verwundert es ein wenig, wie passiv die Bundesregierung bisher auf den Krieg der Türkei reagiert. Erst am vierten Tag hat Bundeskanzlerin Merklin den türkischen Staatspräsidenten Erdogan in einem Telefonat aufgefordert, den Angriff zu beenden. Sanktionen wurden keine angdroht. Es bleibt spannend abzuwarten, wie der Bundestag am Montag zu den Entwicklungen in Nordsyrien berät.
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