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- Sehr geehrte Damen und Herren
- ZunÀchst zu meiner Person: Ich bin Mitglied der Piratenpartei Deutschland
- und freue mich, dass Sie unserer Partei ihre Messehalle fÃŒr unsere
- Bundesparteitage am 28. und 29. Juni 2014 zur VerfÃŒgung stellen wollen.
- Als GeschÀftspartner haben Sie neben anderen Interessen sicherlich auch
- ein Interesse daran, dass die Rechnung, die sie der Piratenpartei
- Deutschland stellen, von dieser bezahlt wird. Es gibt allerdings einige
- Vorkommnisse, die genau das Bezahlen dieser Rechnung in Frage stellt. Ãber
- diese Vorkommnisse möchte ich Sie in dieser E-Mail in Kenntnis setzen.
- Sachverhalt
- Am Freitag erreichte mich eine E-Mail der Piratenpartei
- Deutschland, in der der kommissarische Bundesvorstand sowohl einen
- auÃerordentlichen Parteitag als auch einen ordentlichen Parteitag in Ihrer
- Messehalle einberufen hat.
- Allerdings wird die Vertretungsberechtigung eben dieses kommissarischen
- Bundesvorstandes von Juristen in Frage gestellt.
- Am 16. MÀrz 2014 sind drei Mitglieder des sieben-köpfigen Bundesvorstandes
- der Piratenpartei Deutschland, Stephanie Schmiedke, Stefan Bartels und
- Björn Semrau von ihrem jeweiligen Vorstandsamt zurÌckgetreten[1]. Stefan
- Bartels war bis dahin das nach der Satzung fÃŒr die Finanzen verantwortliche
- Vorstandsmitglied. Damit IST der Bundesvorstand nach PartG § 19 Abs. 1
- Satz 2 nicht mehr (voll) handlungsfÀhig[8], und da es halb handlungsfÀhig
- genau so wenig wie halb schwanger gibt, folgt, dass der Bundesvorstand
- damit handlungsUNfÀhig wurde.
- Nach § 9a Abs. 10 der Satzung[2] der Piratenpartei Deutschland GILT der
- (handlungsfÀhige) Vorstand als handlungsunfÀhig u.a. wenn er nur noch aus
- vier oder weniger Mitgliedern besteht. In diesem Falle bestellt er eine
- kommissarische Vertretung. IST der Bundesvorstand hingegen
- handlungsunfÀhig, so regelt Abs. 11 des gleichen §, dass der dienstÀlteste
- Landesverbandsvorstand (in diesem Falle jener des Landesverbandes Bremen)
- die GeschÀfte zu fÌhren hat. In beiden FÀlle hat die Vertretung die
- GeschÀfte fortzufÃŒhren und unverzÃŒglich einen auÃerordentlichen
- Bundesparteitag einzuberufen, der ausschlieÃlich der Neuwahl eines
- Bundesvorstandes dient.
- Nach dem RÃŒcktritt der drei Vorstandsmitglieder hat sich der Rest-Vorstand
- selbst als kommissarische Vertretung ernannt. Dies ist laut Auffassung des
- Rechtsanwaltes Markus Kompa ein nach BGB § 181 unzulÀssiges
- InsichgeschÀft[3]. Er weist darauf hin, dass als Rechtsfolge »geschlossene
- VertrÀge durch diese VertretungsanmaÃung« »daher âschwebend unwirksamâ«
- sind[4].
- Zwar haften VorstÀnde von Parteien wegen PartG § 37 nicht nach BGB § 54
- persönlich fÌr TÀtigkeiten[5][6], die sie in ihrer Funktion als
- Vorstandsmitglied ausÃŒben, aus der schwebenden Unwirksamkeit eines jeden
- abgeschlossenen Vertrages folgt allerdings auch, dass auch die
- Piratenpartei als solche nicht haftet. Insofern gehen Sie als
- Hallenbetreiber hier das Risiko ein, dass sich die Piratenpartei
- Deutschland dazu entscheidet, den geschlossenen Vertrag fÃŒr nichtig zu
- erklÀren und keine Zahlungen zu leisten bzw. bereits gezahlte Leistungen
- zurÃŒck zu fordern.
- In einem solchen Falle könnten Sie sich vielleicht auf BGB § 179 berufen
- und den Vertreter in Haftung nehmen[7], allerdings sind Sie nun durch
- diese Hinweis-E-Mail ÃŒber die fehlende Vertretungsvollmacht des
- selbsternannten kommissarischen Bundesvorstandes in Kenntnis gesetzt,
- daher steht ihnen Aufgrund Abs. 3 dieses § auch diese Option nicht mehr
- offen.
- Insofern möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie das volle
- Risiko tragen bzgl. der Frage, ob die, zwischen dem kommissarischen
- Bundesvorstand und Ihnen, geschlossene VertrÀge von der Piratenpartei
- Deutschland ÃŒbernommen werden. Ist dies nicht der Fall, werden die
- VertrÀge im vollen Umfang nichtig sein.
- Nachdem der ordentliche Bundesparteitag nach Satzung nur aufgrund eines
- Vorstandsbeschlusses einberufen werden darf, der Vorstand vor seiner
- HandlungsunfÀhigkeit allerdings keinen entsprechenden Beschluss gefasst
- hatte, und es weiterhin MÀngel an der Einberufung des auÃerordentlichen
- Bundesparteitages gibt, ist eine Klage vor dem Parteischiedsgericht mit
- der Option, diese im Instanzenzug in die ordentliche Gerichtsbarkeit zu
- ziehen, hier als sehr groà zu beurteilen. WÀhrend das Parteischiedsgericht
- den kommissarischen Bundesvorstand zwar zu decken scheint, dÃŒrfte dies auf
- ein ordentliches Gericht nicht mehr zutreffen.
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