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Leak: Entwurf Polizeigesetz Sachsen 2018

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Apr 26th, 2018
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  1. Referentenentwurf
  2. Gesetz
  3. über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und
  4. Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen
  5. (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)1)
  6. Inhaltsübersicht
  7. Teil 1
  8. Allgemeines
  9. §1
  10.  
  11. Anwendungsbereich
  12.  
  13. §2
  14.  
  15. Aufgaben der Polizei
  16.  
  17. §3
  18.  
  19. Tätigwerden für andere Stellen
  20.  
  21. §4
  22.  
  23. Begriffsbestimmungen
  24.  
  25. §5
  26.  
  27. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  28.  
  29. §6
  30.  
  31. Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
  32.  
  33. §7
  34.  
  35. Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
  36.  
  37. §8
  38.  
  39. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  40.  
  41. §9
  42.  
  43. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  44.  
  45. § 10
  46.  
  47. Einschränkung von Grundrechten
  48.  
  49. § 11
  50.  
  51. Ausweispflicht
  52.  
  53. Teil 2
  54. Allgemeine Befugnisse, Entschädigung
  55.  
  56. Abschnitt 1
  57. Maßnahmen
  58. § 12
  59.  
  60. Allgemeine Befugnisse
  61.  
  62. § 13
  63.  
  64. Befragung, Auskunftspflicht
  65.  
  66. § 14
  67.  
  68. Vorladung
  69.  
  70. § 15
  71.  
  72. Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
  73.  
  74. § 16
  75.  
  76. Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  77.  
  78. § 17
  79.  
  80. Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
  81.  
  82. 1
  83.  
  84. )
  85.  
  86. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
  87. Europäischen Parlaments und
  88. des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
  89. Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
  90. Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
  91. oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum
  92. freien Datenverkehr und zur
  93. Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom
  94. 4.5.2016, S. 89).
  95.  
  96. § 18
  97.  
  98. Platzverweisung
  99.  
  100. § 19
  101.  
  102. Wohnungsverweisung
  103.  
  104. § 20
  105.  
  106. Meldeauflage
  107.  
  108. § 21
  109.  
  110. Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
  111.  
  112. § 22
  113.  
  114. Gewahrsam
  115.  
  116. § 23
  117.  
  118. Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam
  119.  
  120. § 24
  121.  
  122. Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen
  123.  
  124. § 25
  125.  
  126. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem
  127. Gewahrsam
  128.  
  129. § 26
  130.  
  131. Beendigung der Freiheitsentziehung
  132.  
  133. § 27
  134.  
  135. Durchsuchung und Untersuchung von Personen
  136.  
  137. § 28
  138.  
  139. Durchsuchung von Sachen
  140.  
  141. § 29
  142.  
  143. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  144.  
  145. § 30
  146.  
  147. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
  148.  
  149. § 31
  150.  
  151. Sicherstellung
  152.  
  153. § 32
  154.  
  155. Verwahrung
  156.  
  157. § 33
  158.  
  159. Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
  160.  
  161. § 34
  162.  
  163. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  164.  
  165. § 35
  166.  
  167. Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
  168.  
  169. § 36
  170.  
  171. Tarnpapiere
  172.  
  173. Abschnitt
  174.  
  175. 2
  176.  
  177. Vollzugshilfe
  178. § 37
  179.  
  180. Vollzugshilfe
  181.  
  182. § 38
  183.  
  184. Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
  185.  
  186. Abschnitt 3
  187. Zwan g
  188. § 39
  189.  
  190. Allgemeines
  191.  
  192. § 40
  193.  
  194. Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
  195.  
  196. § 41
  197.  
  198. Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung
  199.  
  200. § 42
  201.  
  202. Fesselung von Personen
  203.  
  204. § 43
  205.  
  206. Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch
  207.  
  208. § 44
  209.  
  210. Schusswaffengebrauch gegen Personen
  211.  
  212. § 45
  213.  
  214. Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
  215.  
  216. § 46
  217.  
  218. Besondere Waffen, Explosivmittel
  219.  
  220. Abschnitt
  221.  
  222. 4
  223.  
  224. Entschädigung
  225. § 47
  226.  
  227. Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
  228.  
  229. § 48
  230.  
  231. Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
  232.  
  233. § 49
  234.  
  235. Ansprüche mittelbar Geschädigter
  236.  
  237. § 50
  238.  
  239. Entschädigungspflichtiger
  240.  
  241. § 51
  242.  
  243. Rückgriff gegen den Verantwortlichen
  244.  
  245. § 52
  246.  
  247. Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
  248.  
  249. Teil 3
  250. Befugnisse zur Datenverarbeitung
  251.  
  252. Abschnitt
  253.  
  254. 1
  255.  
  256. AllgemeineGrundsätze
  257. § 53
  258.  
  259. Anwendbare Vorschriften
  260.  
  261. § 54
  262.  
  263. Grundsätze der Datenverarbeitung
  264.  
  265. Abschnitt
  266.  
  267. 2
  268.  
  269. Allgemeine und besondere Befugnisse zur Datenerhebung
  270.  
  271. Unterabschnitt 1
  272. Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
  273. § 55
  274.  
  275. Grundsätze der Datenerhebung
  276.  
  277. § 56
  278.  
  279. Befugnis zur Datenerhebung
  280.  
  281. § 57
  282.  
  283. Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und
  284. -aufzeichnung
  285.  
  286. Unterabschnitt 2
  287. Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
  288. § 58
  289.  
  290. Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung
  291.  
  292. § 59
  293.  
  294. Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender
  295. Kriminalität
  296.  
  297. § 60
  298.  
  299. Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
  300.  
  301. § 61
  302.  
  303. Elektronische Aufenthaltsüberwachung
  304.  
  305. § 62
  306.  
  307. Rasterfahndung
  308.  
  309. § 63
  310.  
  311. Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel
  312.  
  313. § 64
  314.  
  315. Einsatz einer V-Person und Verdeckter Ermittler
  316.  
  317. § 65
  318.  
  319. Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
  320.  
  321. § 66
  322.  
  323. Überwachung der Telekommunikation
  324.  
  325. § 67
  326.  
  327. Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
  328.  
  329. § 68
  330.  
  331. Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
  332.  
  333. § 69
  334.  
  335. Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
  336.  
  337. § 70
  338.  
  339. Erhebung von Bestandsdaten
  340.  
  341. § 71
  342.  
  343. Standortermittlung von gefährdeten Personen
  344.  
  345. Unterabschnitt 3
  346. Besondere Bestimmungen für besondere Befugnisse
  347. § 72
  348.  
  349. Verpflichtung der Diensteanbieter
  350.  
  351. § 73
  352.  
  353. Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit
  354.  
  355. § 74
  356.  
  357. Benachrichtigungspflichten
  358.  
  359. § 75
  360.  
  361. Besondere Protokollierungspflichten
  362.  
  363. § 76
  364.  
  365. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
  366.  
  367. § 77
  368.  
  369. Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen
  370.  
  371. § 78
  372.  
  373. Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangte personenbezogene Daten
  374.  
  375. Abschnitt
  376.  
  377. 3
  378.  
  379. Befugnisse und Pflichten bei der weiteren Datenverarbeitung
  380.  
  381. Unterabschnitt 1
  382. Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung
  383. § 79
  384.  
  385. Zweckbindung, Zweckänderung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
  386.  
  387. § 80
  388.  
  389. Befugnis zur Datenweiterverarbeitung
  390.  
  391. § 81
  392.  
  393. Kennzeichnung
  394.  
  395. Unterabschnitt 2
  396. Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung
  397. § 82
  398.  
  399. Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich
  400.  
  401. § 83
  402.  
  403. Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  404.  
  405. § 84
  406.  
  407. Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
  408.  
  409. § 85
  410.  
  411. Automatisiertes Abrufverfahren
  412.  
  413. § 86
  414.  
  415. Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen
  416.  
  417. § 87
  418.  
  419. Datenabgleich
  420.  
  421. § 88
  422.  
  423. Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz
  424. besonders gefährdeter Veranstaltungen
  425.  
  426. § 89
  427.  
  428. Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  429.  
  430. § 90
  431.  
  432. Datenübermittlung im internationalen Bereich
  433.  
  434. Unterabschnitt 3
  435. Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle
  436. § 91
  437.  
  438. Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
  439.  
  440. § 92
  441.  
  442. Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft
  443.  
  444. § 93
  445.  
  446. Errichtungsanordnung
  447.  
  448. § 94
  449.  
  450. Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten
  451.  
  452. Abschnitt
  453. Datenverarbeitung zur
  454.  
  455. Erfüllung
  456.  
  457. 4
  458. von
  459.  
  460. Aufgaben,
  461.  
  462. die
  463.  
  464. der
  465.  
  466. Veror d nung (EU) 2016/679 unterfallen
  467. § 95
  468.  
  469. Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  470.  
  471. § 96
  472.  
  473. Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener
  474. Daten bei der betroffenen Person
  475.  
  476. Teil 4
  477. Organisation der Polizei
  478. § 97
  479.  
  480. Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
  481.  
  482. § 98
  483.  
  484. Einrichtung einer Vertrauens- und Beschwerdestelle
  485.  
  486. § 99
  487.  
  488. Aufgaben des Staatsministeriums des Innern
  489.  
  490. § 100
  491.  
  492. Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der
  493. Polizeidienststellen
  494.  
  495. § 101
  496.  
  497. Dienst- und Fachaufsicht
  498.  
  499. § 102
  500.  
  501. Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden
  502.  
  503. § 103
  504.  
  505. Örtliche Zuständigkeit
  506.  
  507. § 104
  508.  
  509. Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im
  510. Freistaat Sachsen
  511.  
  512. § 105
  513.  
  514. Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb
  515. des Zuständigkeitsbereichs
  516.  
  517. Teil 5
  518. Sonstige Bestimmungen
  519. § 106
  520.  
  521. Strafvorschriften
  522.  
  523. § 107
  524.  
  525. Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
  526.  
  527. Teil 1
  528. Allgemeines
  529.  
  530. §1
  531. Anwendungsbereich
  532. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von
  533. Aufgaben
  534. des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. Polizei im
  535. Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den
  536. Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen.
  537.  
  538. §2
  539. Aufgaben der Polizei
  540. (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
  541. und Ordnung
  542. abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie schützt die freiheitliche demokratische
  543. Grundordnung
  544. und gewährleistet die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der
  545. staatsbürgerlichen Rechte. Die Polizei hat im Rahmen dieser Aufgabe auch
  546. zu erwartende Straftaten
  547. zu verhüten und für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen. Die
  548. Polizei hat ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren
  549. abwehren zu können.
  550. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz
  551. nur auf Antrag des Berechtigten, wenn gerichtlicher Schutz nicht
  552. rechtzeitig zu erlangen ist und ohne
  553. polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder
  554. wesentlich erschwert würde.
  555. (3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr außer
  556. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr
  557. durch die Polizeibehörden gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen
  558. Polizeibehördengesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
  559. Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der
  560. jeweils geltenden Fassung, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
  561. (4) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten Vollzugshilfe.
  562. (5) Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften
  563. zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
  564.  
  565. §3
  566. Tätigwerden für andere Stellen
  567. Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz
  568. 1 nach
  569. gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren
  570. rechtzeitiges
  571. Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die
  572. notwendigen
  573. vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich
  574. zu unterrichten.
  575.  
  576. §4
  577. Begriffsbestimmungen
  578. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften bedeutet
  579. 1.
  580.  
  581. öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der
  582. subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes,
  583. der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger
  584. der Hoheitsgewalt;
  585.  
  586. 2.
  587.  
  588. öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen
  589. Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen
  590. in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden
  591. Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
  592. Zusammenlebens betrachtet wird;
  593.  
  594. 3.
  595.  
  596. a) Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende
  597. Wahrscheinlichkeit
  598. besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche
  599. Sicherheit oder
  600. Ordnung eintreten wird;
  601.  
  602. 4.
  603.  
  604. b)
  605.  
  606. gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits
  607. begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an
  608. Sicherheit
  609. grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
  610.  
  611. c)
  612.  
  613. erhebliche Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende
  614. Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein
  615. bedeutsames
  616. Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben,
  617. Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte,
  618. eintritt;
  619.  
  620. d)
  621.  
  622. Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur
  623. leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
  624.  
  625. e)
  626.  
  627. Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit:
  628. eine
  629. Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit
  630. besteht, dass
  631. in absehbarer Zeit eine schwere Körperverletzung (§ 226 des
  632. Strafgesetzbuches)
  633. einzutreten droht;
  634.  
  635. f)
  636.  
  637. abstrakte Gefahr: eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den
  638. Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, durch die im Fall
  639. ihres Eintritts eine
  640. Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut entsteht;
  641.  
  642. g)
  643.  
  644. Abwehr einer Gefahr: auch die Beseitigung einer Störung, wenn der
  645. Eintritt weiteren Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht;
  646.  
  647. Straftat von erheblicher Bedeutung:
  648. a)
  649.  
  650. Verbrechen und
  651.  
  652. b)
  653.  
  654. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den
  655. Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
  656. aa) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person richten,
  657. bb) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs,
  658. der Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 152b des
  659. Strafgesetzbuches), der Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung und der
  660. Bestechlichkeit
  661. oder Bestechung (§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches) oder des
  662. Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
  663. Fassung
  664.  
  665. der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 [BGBl. I S. 1077], das zuletzt durch
  666. Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30.Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618]
  667. geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) begangen werden
  668. oder
  669. cc) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert
  670. begangen werden;
  671. 5.
  672.  
  673. terroristische Straftat:
  674. a)
  675.  
  676. eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches,
  677.  
  678. b)
  679.  
  680. eine Straftat nach § 129b des Strafgesetzbuches, soweit sich dieser auf
  681. § 129a
  682. des Strafgesetzbuches bezieht, und
  683.  
  684. c)
  685.  
  686. die in § 129a Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 des Strafgesetzbuches
  687. bezeichneten Straftaten, sofern die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist,
  688. aa) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  689. bb) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit
  690. Gewalt
  691. oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  692. cc) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
  693. Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen
  694. Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen;
  695. die Straftat muss durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre
  696. Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation
  697. erheblich schädigen
  698. können;
  699.  
  700. 6.
  701.  
  702. Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung: Ordnungswidrigkeiten,
  703. bei deren
  704. Begehung ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder
  705. Sicherheit
  706. des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person
  707. oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, zu befürchten ist oder wenn
  708. die Vorschrift ein
  709. sonst bedeutsames Interesse der Allgemeinheit schützt;
  710.  
  711. 7.
  712.  
  713. Informationssystem: ein Verarbeitungssystem, in dem die Polizei zur
  714. Erfüllung von
  715. Aufgaben personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert
  716. verarbeitet
  717. oder nichtautomatisiert verarbeitet, soweit die Daten in einem
  718. Dateisystem gespeichert sind;
  719.  
  720. 8.
  721.  
  722. Kontakt- und Begleitperson: eine Person, die mit einer anderen Person,
  723. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von
  724. erheblicher Bedeutung
  725. begehen wird, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht und
  726. Tatsachen die
  727. Annahme rechtfertigen, dass
  728. a)
  729.  
  730. sie von der Vorbereitung einer solchen Straftat Kenntnis hat,
  731.  
  732. b)
  733.  
  734. sie aus der Tat Vorteile zieht oder
  735.  
  736. c)
  737.  
  738. die andere Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte.
  739.  
  740. §5
  741. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  742. (1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet,
  743. wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder
  744. zumindest fördert.
  745. (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei
  746. diejenige
  747. zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheint
  748. und die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
  749. wenigsten beeinträchtigt.
  750. (3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil
  751. führen,
  752. der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
  753. (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist
  754. oder sich zeigt,
  755. dass er nicht erreicht werden kann.
  756. (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person
  757. zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung
  758. verhältnismäßig im Sinne der
  759. Absätze 1 bis 4 sein.
  760.  
  761. §6
  762. Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
  763. (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu
  764. richten.
  765. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen
  766. die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein
  767. Betreuer bestellt, kann die
  768. Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines
  769. Aufgabenkreises treffen.
  770. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die
  771. Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die
  772. Person gerichtet werden,
  773. die zu der Verrichtung bestellt hat.
  774.  
  775. §7
  776. Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
  777. (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen
  778. gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden
  779. für Sachen
  780. geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
  781. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
  782. Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der
  783. tatsächlichen Gewalt diese
  784. ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
  785. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen
  786. denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
  787.  
  788. §8
  789. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  790. (1) Die Polizeikann eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten
  791. Dritten
  792. unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme
  793. der Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig
  794. erreicht werden kann. Der von
  795. der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
  796. (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erhebt
  797. die Polizei von den Verantwortlichen nach den §§ 6 und 7 Kosten
  798. (Gebühren und Auslagen).
  799.  
  800. §9
  801. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  802. (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die
  803. Verantwortlichen
  804. nach § 6 oder § 7 richten, wenn
  805. 1.
  806.  
  807. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist,
  808.  
  809. 2.
  810.  
  811. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht
  812. rechtzeitig
  813. möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  814.  
  815. 3.
  816.  
  817. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch
  818. beauftragte Dritte
  819. abwehren kann und
  820.  
  821. 4.
  822.  
  823. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
  824. höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
  825.  
  826. (2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die
  827. Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
  828.  
  829. § 10
  830. Einschränkung von Grundrechten
  831. Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
  832. 1.
  833.  
  834. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
  835. Grundgesetzes
  836. für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der
  837. Verfassung des
  838. Freistaates Sachsen),
  839.  
  840. 2.
  841.  
  842. Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
  843. Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung
  844. des Freistaates Sachsen),
  845.  
  846. 3.
  847.  
  848. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des
  849. Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1
  850. der Verfassung des Freistaates Sachsen),
  851.  
  852. 4.
  853.  
  854. Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
  855. Deutschland),
  856.  
  857. 5.
  858.  
  859. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die
  860. Bundesrepublik
  861. Deutschland, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
  862.  
  863. 6.
  864.  
  865. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für
  866. die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des
  867. Freistaates Sachsen) und
  868.  
  869. 7.
  870.  
  871. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des
  872. Freistaates Sachsen)
  873.  
  874. eingeschränkt werden.
  875.  
  876. § 11
  877. Ausweispflicht
  878. Auf Verlangen des Betroffenen haben sich Bedienstete der Polizei bei der
  879. Ausübung
  880. ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht
  881. zulassen oder
  882. dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
  883.  
  884. Teil 2
  885. AllgemeineBefugnisse,Entschädigung
  886.  
  887. Abschnitt 1
  888. Maßnahmen
  889.  
  890. § 12
  891. Allgemeine Befugnisse
  892. (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr
  893. für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die
  894. Befugnisse nicht besonders
  895. geregelt sind.
  896. (2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen
  897. Aufgaben hat
  898. die Polizei die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese
  899. Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden
  900. Regelungen der Befugnisse enthalten, trifft die
  901. Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
  902.  
  903. § 13
  904. Befragung, Auskunftspflicht
  905. (1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme
  906. rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur Erfüllung
  907. einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, machen kann.
  908. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
  909.  
  910. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist
  911. verpflichtet,
  912. auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
  913. Wohnanschrift und
  914. Staatsangehörigkeit anzugeben.
  915. (3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit
  916. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. In
  917. entsprechender Anwendung der §§ 52
  918. bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene
  919. Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach
  920. Absatz 2 berechtigt. Dies gilt nicht,
  921. soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit
  922. einer Person oder
  923. einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein
  924. Geistlicher ist auch in
  925. diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die
  926. ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt
  927. geworden sind. Die weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten
  928. ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die
  929. Daten erhoben wurden. Die betroffene Person ist vor der Befragung über
  930. ihr Recht zur
  931. Verweigerung der Auskunft zu belehren.
  932. (4) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer
  933. Aussage nur
  934. die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. Die §§ 68a
  935. und 136a
  936. der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
  937.  
  938. § 14
  939. Vorladung
  940. (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
  941. 1.
  942.  
  943. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche
  944. Angaben, die
  945. zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
  946. machen kann,
  947. oder
  948.  
  949. 2.
  950.  
  951. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
  952.  
  953. Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des
  954. Zeitpunktes soll
  955. auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse
  956. des Betroffenen
  957. Rücksicht genommen werden.
  958. (2) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine
  959. Folge,
  960. kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
  961. 1.
  962.  
  963. die Angaben zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich sind oder
  964.  
  965. 2.
  966.  
  967. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
  968.  
  969. (3) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen
  970. oder als
  971. Sachverständige
  972. herangezogen
  973. werden,
  974. gilt
  975. das
  976. Justizvergütungsund
  977. -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt
  978. durch Artikel 5
  979. Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert
  980. worden ist, in
  981. der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
  982.  
  983. § 15
  984. Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
  985. (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:
  986.  
  987. 1.
  988.  
  989. zur Abwehr einer Gefahr,
  990.  
  991. 2.
  992.  
  993. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund von Tatsachen
  994. erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort regelmäßig Personen Straftaten
  995. verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen unter Verstoß
  996. gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote treffen oder sich dort
  997. Straftäter verbergen,
  998.  
  999. 3.
  1000.  
  1001. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
  1002. -einrichtung, einem
  1003. öffentlichen Verkehrsmittel, einem Amtsgebäude oder einem besonders
  1004. gefährdeten
  1005. Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die
  1006. Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten
  1007. begangen werden sollen,
  1008.  
  1009. 4.
  1010.  
  1011. zum Zweck der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
  1012. im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu
  1013. einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen,
  1014. Einrichtungen oder
  1015. Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe
  1016. hiervon, auf
  1017. Bundesfernstraßen und auf anderen Straßen, soweit deren erhebliche
  1018. Bedeutung für
  1019. die grenzüberschreitende Kriminalität durch die Polizei vor der
  1020. Durchführung der
  1021. Maßnahme durch dokumentierte Erkenntnisse dargelegt ist,
  1022.  
  1023. 5.
  1024.  
  1025. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei
  1026. eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  1027. gemäß § 28 des Sächsischen
  1028. Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt
  1029. durch
  1030. Artikel 6 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
  1031. Mantelgesetzes]
  1032. (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, in der
  1033. jeweils geltenden
  1034. Fassung, zu verhindern,
  1035.  
  1036. 6.
  1037.  
  1038. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der
  1039. Polizei bestimmt
  1040. worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung
  1041. oder nach
  1042. § 28 des Sächsischen Versammlungsgesetzes zu verhindern; die Bestimmung
  1043. eines
  1044. Kontrollbereichs bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern
  1045. und der
  1046. öffentlichen Bekanntgabe durch die anordnende Dienststelle; die
  1047. öffentliche Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn der Kontrollbereich
  1048. nicht für länger als 48 Stunden bestimmt wird, sonst die Wahrnehmung der
  1049. polizeilichen Aufgabe gefährdet wäre und
  1050. besondere gebietsbezogene Maßnahmen zu dessen Abgrenzung vorgenommen
  1051. werden, oder
  1052.  
  1053. 7.
  1054.  
  1055. zum Schutz privater Rechte.
  1056.  
  1057. (2) Zur Feststellung der Identität kann die Polizei die erforderlichen
  1058. Maßnahmen treffen. Sie kann
  1059. 1.
  1060.  
  1061. den Betroffenen anhalten,
  1062.  
  1063. 2.
  1064.  
  1065. den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
  1066.  
  1067. 3.
  1068.  
  1069. verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
  1070. aushändigt,
  1071.  
  1072. 4.
  1073.  
  1074. den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen
  1075. durchsuchen,
  1076. die zur Identitätsfeststellung dienen können,
  1077.  
  1078. 5.
  1079.  
  1080. den Betroffenen festhalten,
  1081.  
  1082. 6.
  1083.  
  1084. den Betroffenen zur Dienststelle bringen und
  1085.  
  1086. 7.
  1087.  
  1088. unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 erkennungsdienstliche
  1089. Maßnahmen durchführen.
  1090.  
  1091. Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn
  1092. die Identität
  1093. auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
  1094. festgestellt werden
  1095. kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben
  1096. unrichtig sind.
  1097. (3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt
  1098. und zur
  1099. Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer
  1100. Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
  1101.  
  1102. § 16
  1103. Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  1104. (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
  1105. 1.
  1106.  
  1107. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  1108.  
  1109. 2.
  1110.  
  1111. die Aufnahme von Lichtbildern,
  1112.  
  1113. 3.
  1114.  
  1115. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie
  1116.  
  1117. 4.
  1118.  
  1119. Messungen und ähnliche Maßnahmen.
  1120.  
  1121. (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung
  1122. des Betroffenen vornehmen, wenn
  1123. 1.
  1124.  
  1125. eine nach § 15 Absatz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere
  1126. Weise nicht oder
  1127. nur unter erheblichen Schwierigkeiten zuverlässig durchgeführt werden
  1128. kann oder
  1129.  
  1130. 2.
  1131.  
  1132. dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene
  1133. verdächtig ist,
  1134. eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art
  1135. und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
  1136.  
  1137. (3) Ist die Identität festgestellt oder der Verdacht entfallen und ist
  1138. die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht
  1139. nach anderen Rechtsvorschriften
  1140. zulässig, sind diese zu vernichten. Sind die Unterlagen an andere
  1141. Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu
  1142. unterrichten.
  1143.  
  1144. § 17
  1145. Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
  1146. (1) Zur Feststellung der Identität von unbekannten Toten oder von
  1147. Personen, die
  1148. sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand
  1149. oder sich sonst
  1150. in hilfloser Lage befinden (hilflose Personen), können
  1151. 1.
  1152.  
  1153. unbekannten Toten oder hilflosen Personen Körperzellen entnommen werden und
  1154.  
  1155. 2.
  1156.  
  1157. Proben von Spurenmaterial von vermissten Personen genommen werden
  1158.  
  1159. und zum Zweck des Abgleichs mit der DNA von vermissten Personen
  1160. molekulargenetische Untersuchungen erfolgen, soweit die
  1161. Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht
  1162. möglich ist. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
  1163. (2) Die molekulargenetischen Untersuchungen sind auf die Feststellung
  1164. des DNAIdentifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken.
  1165. Entnommene Körperzellen
  1166.  
  1167. sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nicht
  1168. mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck
  1169. des Abgleichs gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn
  1170. sie zur Identitätsfeststellung nicht mehr benötigt werden.
  1171. (3) Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen werden auf
  1172. Antrag der
  1173. Polizei durch das Amtsgericht angeordnet.
  1174.  
  1175. § 18
  1176. Platzverweisung
  1177. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von
  1178. einem Ort
  1179. verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten
  1180. (Platzverweisung).
  1181. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder
  1182. der Hilfs- und
  1183. Rettungsdienste behindern.
  1184.  
  1185. § 19
  1186. Wohnungsverweisung
  1187. (1) Die Polizei kann eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen
  1188. aus ihrer
  1189. Wohnung, einschließlich dem unmittelbar angrenzenden Bereich, verweisen
  1190. (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen,
  1191. wenn dies zur Abwehr
  1192. einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leben,
  1193. Gesundheit oder
  1194. Freiheit für eine in derselben Wohnung lebende Person erforderlich ist.
  1195. (2) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die
  1196. Dauer und
  1197. den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 sowie über
  1198. Beratungsangebote
  1199. und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember
  1200. 2001
  1201. (BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017
  1202. (BGBl. I S. 386)
  1203. geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen.
  1204. (3) Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme nach
  1205. Absatz 1
  1206. einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, verlängert sich die Dauer der
  1207. Maßnahme
  1208. nach Absatz 1 um zehn Tage. Die Anordnung nach Absatz 1 wird mit dem
  1209. Zeitpunkt der
  1210. gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam.
  1211.  
  1212. § 20
  1213. Meldeauflage
  1214. (1) Die Polizei kann gegenüber einer Person zum Zweck der Verhütung von
  1215. Straftaten anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei
  1216. einer bestimmten
  1217. Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme
  1218. rechtfertigen, dass
  1219. sie im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen
  1220. innerhalb
  1221. absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen
  1222. wird. Soweit nicht die
  1223. Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet
  1224. wird, sind die
  1225. schutzwürdigen Belange Dritter und der betroffenen Person bei der
  1226. Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.
  1227.  
  1228. (2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
  1229. Verlängerung
  1230. um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die
  1231. Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch
  1232. das Amtsgericht angeordnet werden.
  1233.  
  1234. § 21
  1235. Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
  1236. (1) Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für
  1237. höchstens drei Monate den Aufenthalt in einem Gemeindegebiet oder
  1238. -gebietsteil untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1239. die Person dort innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach
  1240. konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.
  1241. (2) Für die gleiche Dauer kann einer Person zum Zweck der Verhütung von
  1242. Straftaten untersagt werden, sich ohne Erlaubnis der zuständigen
  1243. Polizeidienststelle von ihrem
  1244. Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen
  1245. (Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten
  1246. (Aufenthaltsverbot), wenn
  1247. 1.
  1248.  
  1249. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person
  1250. innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat
  1251. gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  1252. Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem
  1253. Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse
  1254. geboten ist, begehen wird, oder
  1255.  
  1256. 2.
  1257.  
  1258. das Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
  1259. begründet,
  1260. dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
  1261. wird.
  1262.  
  1263. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 kann
  1264. zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei
  1265. Monate auch
  1266. der Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten
  1267. Gruppe untersagt
  1268. werden, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von
  1269. der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der
  1270. Tat Vorteile ziehen werden
  1271. oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot).
  1272. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Anordnung durch das
  1273. Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den
  1274. Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder
  1275. durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten getroffen
  1276. werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
  1277. unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen
  1278. durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
  1279. (5) Im Antrag nach Absatz 4 Satz 1 sind anzugeben:
  1280. 1.
  1281.  
  1282. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  1283.  
  1284. 2.
  1285.  
  1286. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
  1287. a)
  1288.  
  1289. im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der
  1290. Bereiche, von
  1291. denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle
  1292. nicht
  1293. entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 eine
  1294. Bezeichnung
  1295. der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen
  1296. Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und
  1297.  
  1298. b)
  1299.  
  1300. im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Personen oder
  1301. der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt
  1302. untersagt
  1303. ist, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  1304.  
  1305. 3.
  1306.  
  1307. der Sachverhalt und
  1308.  
  1309. 4.
  1310.  
  1311. die Begründung.
  1312. (6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
  1313.  
  1314. 1.
  1315.  
  1316. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  1317.  
  1318. 2.
  1319.  
  1320. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
  1321.  
  1322. 3.
  1323.  
  1324. a)
  1325.  
  1326. im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der
  1327. Bereiche, von
  1328. denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle
  1329. nicht
  1330. entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 eine
  1331. Bezeichnung
  1332. der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen
  1333. Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und
  1334.  
  1335. b)
  1336.  
  1337. im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Personen oder
  1338. der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt
  1339. untersagt
  1340. ist, soweit möglich mit Name und Anschrift sowie
  1341.  
  1342. die wesentlichen Gründe.
  1343.  
  1344. (7) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf den zur Verhütung der
  1345. Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie dürfen räumlich
  1346. nicht den Zugang zur
  1347. Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung berechtigter
  1348. Interessen beschränken. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben
  1349. unberührt. Die Maßnahmen
  1350. sind zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
  1351. Monate ist möglich,
  1352. soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen
  1353. nicht mehr vor, ist
  1354. die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
  1355.  
  1356. § 22
  1357. Gewahrsam
  1358. (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
  1359. 1.
  1360.  
  1361. dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
  1362. erforderlich ist,
  1363. insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie
  1364. Willensbestimmung
  1365. ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder eine
  1366. Selbsttötung
  1367. droht,
  1368.  
  1369. 2.
  1370.  
  1371. dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder
  1372. Fortsetzung
  1373. einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung
  1374. für die Allgemeinheit zu verhindern,
  1375.  
  1376. 3.
  1377.  
  1378. dies unerlässlich ist, um einen Platzverweis, eine Aufenthaltsanordnung,
  1379. ein Kontaktverbot oder eine Wohnungsverweisung durchzusetzen, oder
  1380.  
  1381. 4.
  1382.  
  1383. dies unerlässlich ist, um Maßnahmen der Identitätsfeststellung
  1384. durchzuführen.
  1385.  
  1386. (2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der
  1387. Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den
  1388. Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt
  1389. zuzuführen. Gewahrsamsräume sind hierfür nicht zu nutzen.
  1390.  
  1391. (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Gewahrsam,
  1392. Festnahmen, angeordneter Haft, Freiheitsstrafe oder
  1393. freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen
  1394. ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Vollzugsanstalt
  1395. befindet, vorläufig in Gewahrsam nehmen.
  1396.  
  1397. § 23
  1398. Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam
  1399. (1) Nimmt die Polizei eine Person nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 in
  1400. Gewahrsam,
  1401. hat sie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die
  1402. Zulässigkeit und Fortdauer
  1403. des Gewahrsams herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen
  1404. Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung
  1405. erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde.
  1406. (2) Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
  1407. die Person
  1408. festgehalten oder in Gewahrsam gehalten wird. Für das Verfahren gelten
  1409. die Vorschriften
  1410. der Bücher 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
  1411. in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
  1412. 2008 (BGBl. I S. 2586,
  1413. 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl.
  1414. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  1415. entsprechend.
  1416.  
  1417. § 24
  1418. Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen
  1419. (1) Wird eine Person gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
  1420. Nummer 5, 6
  1421. oder Nummer 7 festgehalten oder nach § 22 in Gewahrsam genommen, sind
  1422. ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und im Fall der Gewahrsamnahme
  1423. der zulässige
  1424. Rechtsbehelf bekanntzugeben sowie Gelegenheit zur Beiziehung eines
  1425. Bevollmächtigten
  1426. zu geben.
  1427. (2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu
  1428. geben,
  1429. einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
  1430. soweit dadurch
  1431. der Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet wird. Die Polizei hat die
  1432. Benachrichtigung zu
  1433. übernehmen, wenn die in Gewahrsam genommene Person hierzu nicht in der
  1434. Lage ist
  1435. und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht.
  1436. Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder ist für sie ein
  1437. Betreuer bestellt, ist in jedem Fall unverzüglich der Sorgeberechtigte
  1438. oder der Betreuer zu benachrichtigen, es sei
  1439. denn, der Aufgabenkreis des Betreuers wird durch die Ingewahrsamnahme
  1440. nicht berührt.
  1441. (3) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen
  1442. auferlegt werden, die der Zweck des Gewahrsams oder die Sicherheit oder
  1443. Ordnung im
  1444. Gewahrsam erfordern. Sie ist getrennt von anderen in Gewahrsam
  1445. genommenen Personen, insbesondere von Untersuchungs- und
  1446. Strafgefangenen, unterzubringen, sofern die
  1447. Umstände dies zulassen. Gibt ihr Gesundheitszustand Anlass zu Besorgnis,
  1448. ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
  1449.  
  1450. § 25
  1451. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem
  1452. Gewahrsam
  1453. (1) Die Polizei darf in ihren Gewahrsamseinrichtungen durch den offenen
  1454. Einsatz
  1455. technischer Mittel Bilder übertragen, soweit Tatsachen die Annahme
  1456. rechtfertigen, dass
  1457. dies zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Personen oder des zur
  1458. Durchführung
  1459. des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten
  1460. in polizeilich
  1461. genutzten Räumen erforderlich ist. Aus Gewahrsamszellen ist im
  1462. Einzelfall die Bildübertragung zulässig, soweit Tatsachen die Annahme
  1463. rechtfertigen, dass dies zur Abwehr
  1464. einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung
  1465. erforderlich ist.
  1466. (2) Der Schutz der Intimsphäre der in Gewahrsam genommenen Person ist,
  1467. soweit
  1468. möglich, zu wahren. Bei der Bildübertragung aus Gewahrsamszellen soll
  1469. die Überwachung nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen; dies
  1470. gilt nicht, wenn die sofortige Überwachung nach den Umständen zum Schutz
  1471. gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die
  1472. Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches
  1473. Signal anzuzeigen. Die für den Einsatz der Bildübertragung maßgeblichen
  1474. Gründe sind zu
  1475. dokumentieren.
  1476.  
  1477. § 26
  1478. Beendigung der Freiheitsentziehung
  1479. Die festgehaltene oder in Gewahrsam genommene Person ist zu entlassen:
  1480. 1.
  1481.  
  1482. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei entfallen ist,
  1483.  
  1484. 2.
  1485.  
  1486. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche
  1487. Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder
  1488.  
  1489. 3.
  1490.  
  1491. spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher
  1492. die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
  1493. angeordnet ist; in der
  1494. richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der
  1495. Freiheitsentziehung zu
  1496. bestimmen; sie darf im Fall von § 22 Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr als 14
  1497. Tage und
  1498. in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht mehr als drei
  1499. Tage betragen.
  1500.  
  1501. § 27
  1502. Durchsuchung und Untersuchung von Personen
  1503. (1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
  1504. 1.
  1505.  
  1506. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder
  1507. in Gewahrsam genommen werden kann,
  1508.  
  1509. 2.
  1510.  
  1511. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich
  1512. führt, die
  1513. nach § 31 sichergestellt werden dürfen,
  1514.  
  1515. 3.
  1516.  
  1517. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließendem
  1518. Zustand oder
  1519. sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und zur
  1520. Abwehr einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist,
  1521.  
  1522. 4.
  1523.  
  1524. sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 aufhält,
  1525.  
  1526. 5.
  1527.  
  1528. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
  1529. dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme
  1530. rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen
  1531. werden sollen, oder
  1532.  
  1533. 6.
  1534.  
  1535. sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und die Maßnahme zur
  1536. Abwehr einer
  1537. Gefahr erforderlich ist.
  1538.  
  1539. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz
  1540. oder anderen
  1541. Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Sprengmitteln
  1542. und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies nach den
  1543. Umständen zur Sicherung eines Polizeibediensteten oder zum Schutz eines
  1544. Dritten gegen eine Gefahr für Leben oder
  1545. Gesundheit erforderlich erscheint.
  1546. (3) Personen sollen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten
  1547. durchsucht
  1548. werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den
  1549. Umständen zum
  1550. Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
  1551. (4) Die Polizei kann eine Person körperlich untersuchen lassen, wenn
  1552. Tatsachen die
  1553. Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben
  1554. einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung
  1555. besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann, wenn die
  1556. Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich
  1557. ist und wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu
  1558. befürchten ist. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere
  1559. körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen
  1560. Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des
  1561. Betroffenen zulässig.
  1562. (5) Die körperliche Untersuchung bedarf der Anordnung durch das
  1563. Amtsgericht. Bei
  1564. Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des
  1565. Landeskriminalamtes
  1566. oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu
  1567. beauftragten Bediensteten
  1568. getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
  1569. unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung gewonnenen Daten
  1570. dürfen zu einem anderen Zweck nur
  1571. zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen verwendet werden.
  1572. Sind die
  1573. durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr
  1574. erforderlich, sind
  1575. sie unverzüglich zu löschen.
  1576.  
  1577. § 28
  1578. Durchsuchung von Sachen
  1579. Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
  1580. 1.
  1581.  
  1582. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 27 durchsucht oder
  1583. untersucht werden darf,
  1584.  
  1585. 2.
  1586.  
  1587. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person
  1588. befindet,
  1589. die
  1590.  
  1591. 3.
  1592.  
  1593. a)
  1594.  
  1595. in Gewahrsam genommen werden darf,
  1596.  
  1597. b)
  1598.  
  1599. widerrechtlich festgehalten wird oder
  1600.  
  1601. c)
  1602.  
  1603. sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder
  1604. sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für
  1605. Leib oder Leben besteht,
  1606.  
  1607. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
  1608. befinden,
  1609. die sichergestellt werden dürfen,
  1610.  
  1611. 4.
  1612.  
  1613. sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 befindet,
  1614.  
  1615. 5.
  1616.  
  1617. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
  1618. dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme
  1619. rechtfertigen, dass in oder an
  1620. Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
  1621.  
  1622. 6.
  1623.  
  1624. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich
  1625. eine Person
  1626. befindet, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6
  1627. festgestellt
  1628. werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die
  1629. Durchsuchung
  1630. kann sich auch auf die in diesem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem
  1631. Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken, oder
  1632.  
  1633. 7.
  1634.  
  1635. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 15 Absatz 1
  1636. Nummer 4, 5
  1637. oder Nummer 6 festgestellt werden darf.
  1638.  
  1639. § 29
  1640. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  1641. (1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers
  1642. betreten und
  1643. durchsuchen,
  1644. 1.
  1645.  
  1646. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person
  1647. befindet, die
  1648. nach § 14 Absatz 2 vorgeführt oder nach § 22 in Gewahrsam genommen werden
  1649. darf,
  1650.  
  1651. 2.
  1652.  
  1653. wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
  1654. Freiheit einer
  1655. Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,
  1656.  
  1657. 3.
  1658.  
  1659. um eine mutmaßlich widerrechtlich festgehaltene Person aufzufinden, wenn ein
  1660. Wohnungsinhaber wegen einer Straftat gegen Leib oder Leben, die Freiheit
  1661. oder die
  1662. sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde, soweit wegen der Straftat
  1663. noch eine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden ist, und wenn
  1664. Tatsachen die Annahme
  1665. rechtfertigen, dass ein über die räumliche Nähe zum Wohnort
  1666. hinausgehender Bezug
  1667. zwischen der Verurteilung des Wohnungsinhabers und dem Verschwinden der
  1668. betreffenden Person besteht; das Gleiche gilt, wenn der Wohnungsinhaber
  1669. wegen einer
  1670. solchen Straftat nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil seine
  1671. Schuldunfähigkeit
  1672. erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder
  1673.  
  1674. 4.
  1675.  
  1676. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache
  1677. befindet, die
  1678. nach § 31 sichergestellt werden darf.
  1679.  
  1680. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
  1681. Geschäftsräume sowie anderes umfriedetes Besitztum.
  1682. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude oder
  1683. einer
  1684. Gebäudegruppe eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird
  1685. oder hilflos ist
  1686. und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, kann die
  1687. Polizei Wohnungen
  1688. in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe ohne Einwilligung der
  1689. Inhaber betreten
  1690. und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden
  1691. kann. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie
  1692. zur Abwehr der Gefahren
  1693. nach Satz 1 unumgänglich notwendig sind.
  1694. (3) Während der Nachtzeit darf eine Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1
  1695. Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 betreten und durchsucht werden. Diese
  1696. Einschränkung
  1697. gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter
  1698. beeinträchtigen-
  1699.  
  1700. de Störung ausgeht. Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April
  1701. bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und in dem
  1702. Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.
  1703. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
  1704. (4) Wohnungen dürfen zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die
  1705. Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit
  1706. einer Person oder für
  1707. beutende Sach- und Vermögenswerte jederzeit betreten werden, wenn auf
  1708. Grund von
  1709. Tatsachen anzunehmen ist, dass
  1710. 1.
  1711.  
  1712. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden,
  1713. vorbereiten oder
  1714. verüben oder
  1715.  
  1716. 2.
  1717.  
  1718. sich dort Straftäter verbergen
  1719.  
  1720. und die Abwehr der Gefahr nur dadurch ermöglicht wird.
  1721. (5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und
  1722. Grundstücke,
  1723. die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den
  1724. Anwesenden zum
  1725. weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zur Abwehr von Gefahren
  1726. für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-,
  1727. Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und
  1728. im Übrigen nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 betreten werden.
  1729.  
  1730. § 30
  1731. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
  1732. (1) Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund
  1733. richterlicher Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen
  1734. Bezirk die Wohnung liegt. Für
  1735. das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
  1736. Verfahren in
  1737. Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
  1738. Gerichtsbarkeit entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann ohne
  1739. vorherige Anhörung des Betroffenen
  1740. ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an ihn.
  1741. Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die
  1742. Beschwerde ist binnen einer Frist
  1743. von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  1744. (2) Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung
  1745. anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit
  1746. hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt
  1747. werden, ein Vertreter oder ein Zeuge hinzuzuziehen.
  1748. (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der
  1749. Durchsuchung
  1750. und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben.
  1751. (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss
  1752. die verantwortliche Polizeidienststelle, den Grund, die Zeit, den Ort
  1753. und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von
  1754. einem durchsuchenden Bediensteten und dem
  1755. Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird
  1756. die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
  1757. Wohnungsinhaber oder
  1758. seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift
  1759. auszuhändigen.
  1760. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer
  1761. Durchschrift
  1762. nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie
  1763. den Zweck der
  1764. Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter
  1765. lediglich die
  1766. Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeidienstelle sowie
  1767. Zeit und Ort der
  1768. Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
  1769.  
  1770. § 31
  1771. Sicherstellung
  1772. (1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
  1773. 1.
  1774.  
  1775. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  1776.  
  1777. 2.
  1778.  
  1779. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
  1780. Verlust
  1781. oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
  1782.  
  1783. 3.
  1784.  
  1785. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder
  1786. anderen
  1787. Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden
  1788. kann, um
  1789. a)
  1790.  
  1791. sich zu töten oder zu verletzen,
  1792.  
  1793. b)
  1794.  
  1795. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  1796.  
  1797. c)
  1798.  
  1799. fremde Sachen zu beschädigen,
  1800.  
  1801. d)
  1802.  
  1803. fremdes Eigentum zu entwenden oder
  1804.  
  1805. e)
  1806.  
  1807. sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
  1808.  
  1809. (2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.
  1810.  
  1811. § 32
  1812. Verwahrung
  1813. (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die
  1814. Beschaffenheit
  1815. der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei
  1816. unzweckmäßig, ist
  1817. die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In
  1818. diesem Fall
  1819. kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. Wird eine
  1820. sichergestellte
  1821. Sache verwahrt, hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen
  1822. vorzubeugen.
  1823. (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund
  1824. der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache
  1825. bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht
  1826. ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift
  1827. aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
  1828. ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist
  1829. unverzüglich zu unterrichten.
  1830. (3) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend.
  1831.  
  1832. § 33
  1833. Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
  1834. (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
  1835. 1.
  1836.  
  1837. ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,
  1838.  
  1839. 2.
  1840.  
  1841. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen
  1842. Kosten oder
  1843. Schwierigkeiten verbunden ist,
  1844.  
  1845. 3.
  1846.  
  1847. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass
  1848. weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  1849. ausgeschlossen sind,
  1850.  
  1851. 4.
  1852.  
  1853. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen
  1854. Berechtigten
  1855. herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
  1856. Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
  1857.  
  1858. 5.
  1859.  
  1860. der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb
  1861. einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die
  1862. Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet
  1863. wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist
  1864. abgeholt wird.
  1865.  
  1866. (2) Der Betroffene, der Eigentümer und der Berechtigte sollen, soweit
  1867. ermittelbar,
  1868. vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
  1869. Verwertung
  1870. sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme
  1871. es erlauben.
  1872. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des
  1873. Bürgerlichen
  1874. Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint
  1875. sie von vornherein
  1876. aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich
  1877. den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft
  1878. werden. Der Erlös tritt an die
  1879. Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener
  1880. Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck
  1881. zugeführt werden.
  1882. (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet
  1883. werden,
  1884. wenn
  1885. 1.
  1886.  
  1887. im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
  1888. berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
  1889. würden, oder
  1890.  
  1891. 2.
  1892.  
  1893. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
  1894.  
  1895. Absatz 2 gilt entsprechend.
  1896. (5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
  1897.  
  1898. § 34
  1899. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  1900. (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind,
  1901. ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
  1902. worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen
  1903. anderen herausgegeben werden, der seine
  1904. Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
  1905. dadurch erneut
  1906. die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im Fall von
  1907. § 31 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer
  1908. oder der
  1909. rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein
  1910. Schutz nicht
  1911. mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Soweit durch
  1912. Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung
  1913. von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von
  1914. Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden.
  1915. Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als
  1916. sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn es liegen die
  1917. Voraussetzungen von
  1918. Satz 3 vor.
  1919. (2) Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein
  1920. Berechtigter
  1921. nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den
  1922. Vorschriften des Bürgerli-
  1923.  
  1924. chen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des
  1925. Erlöses erlischt
  1926. drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
  1927. (3) Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder
  1928. Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von den
  1929. Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 zu tragen sind. Ist eine Sache
  1930. verwertet worden, können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt
  1931. werden.
  1932. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
  1933.  
  1934. § 35
  1935. Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
  1936. (1) Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf
  1937. Grund einer
  1938. polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1, § 31 oder § 39 Absatz 2
  1939. in Verbindung
  1940. mit § 24 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den
  1941. Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
  1942. 2003 (SächsGVBl. S. 614,
  1943. 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S.
  1944. 802) geändert
  1945. worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt hat, von der
  1946. Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen.
  1947. (2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn
  1948. schriftlich
  1949. ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen
  1950. Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei
  1951. unverzüglich mitzuteilen.
  1952.  
  1953. § 36
  1954. Tarnpapiere
  1955. Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Zeugen, bei
  1956. dem Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11.
  1957. Dezember 2001
  1958. (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19.
  1959. Februar 2007
  1960. (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  1961. beendet wurden
  1962. oder bei dem nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen
  1963. erforderlich
  1964. werden, oder eines Angehörigen eines Zeugen können geeignete Urkunden
  1965. verwendet
  1966. werden.
  1967.  
  1968. Abschnitt 2
  1969. V o l l z u g s h i l fe
  1970.  
  1971. § 37
  1972. Vollzugshilfe
  1973. (1) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten auf Ersuchen
  1974. Vollzugshilfe,
  1975. wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die ersuchende Stelle nicht
  1976. über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen
  1977. nicht auf andere Weise
  1978. durchsetzen kann.
  1979.  
  1980. (2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung
  1981. verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
  1982. (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
  1983. (4) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; Grund und
  1984. Rechtsgrundlage der
  1985. Maßnahme sind anzugeben. In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt
  1986. werden; es ist
  1987. auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die ersuchende
  1988. Behörde ist von der
  1989. Ausführung des Ersuchens zu unterrichten.
  1990.  
  1991. § 38
  1992. Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
  1993. (1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt,
  1994. ist auch die
  1995. richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung vorzulegen oder
  1996. in dem Ersuchen
  1997. zu bezeichnen.
  1998. (2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die
  1999. Polizei die
  2000. festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Stelle diese
  2001. nicht übernimmt
  2002. oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich
  2003. beantragt.
  2004. (3) Die §§ 24 und 26 Nummer 3 Halbsatz 1 gelten entsprechend.
  2005.  
  2006. Abschnitt 3
  2007. Zwang
  2008.  
  2009. § 39
  2010. Allgemeines
  2011. (1) Die Polizei wendet unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses
  2012. Gesetzes
  2013. und die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft sowie Ersatzvornahme nach
  2014. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates
  2015. Sachsen an.
  2016. (2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von
  2017. Verwaltungsakten der Polizei gelten im Übrigen die §§ 2 bis 6, 8 bis 11,
  2018. 21, 26 und 27 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates Sachsen.
  2019.  
  2020. § 40
  2021. Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
  2022. (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen
  2023. durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder
  2024. Waffengebrauch.
  2025. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf
  2026. Personen
  2027. oder Sachen.
  2028. (3) Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln,
  2029. Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde,
  2030. Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und
  2031.  
  2032. zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel)
  2033. eingesetzt werden.
  2034. Das Staatsministerium des Innern kann den Einsatz weiterer Hilfsmittel
  2035. der körperlichen
  2036. Gewalt zulassen.
  2037. (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und
  2038. Maschinenpistole
  2039. zugelassen. Für Waffen von Spezialeinheiten können durch das
  2040. Staatsministerium des
  2041. Innern besondere Formen von Munition zugelassen werden, die darauf
  2042. ausgerichtet sind,
  2043. den Betroffenen zu überwältigen, ohne ihn dabei tödlich zu verletzen.
  2044. Für die Verwendung
  2045. durch Spezialeinheiten sind Maschinengewehre und Handgranaten (besondere
  2046. Waffen)
  2047. zugelassen.
  2048.  
  2049. § 41
  2050. Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung
  2051. (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der
  2052. polizeiliche Zweck
  2053. auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf
  2054. unmittelbarer Zwang
  2055. nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren
  2056. Zwang gegen
  2057. Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewendete Mittel muss
  2058. insbesondere nach Art
  2059. und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen
  2060. angemessen sein.
  2061. Gegenüber einer Menschenmenge darf unmittelbarer Zwang nur angewendet
  2062. werden,
  2063. wenn seine Anwendung gegen einzelne Personen in der Menschenmenge
  2064. offensichtlich
  2065. keinen Erfolg verspricht.
  2066. (2) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der
  2067. Androhung
  2068. kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen,
  2069. insbesondere wenn die
  2070. sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen
  2071. Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch
  2072. die Abgabe eines Warnschusses.
  2073. (3) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn
  2074. das zur
  2075. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
  2076. (4) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs
  2077. möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch
  2078. entfernen können. Der
  2079. Gebrauch der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets
  2080. anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
  2081. (5) Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der
  2082. Androhung abgesehen werden.
  2083.  
  2084. § 42
  2085. Fesselung von Personen
  2086. Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
  2087. festgehalten
  2088. wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
  2089. dass sie
  2090. 1.
  2091.  
  2092. Polizeibedienstete oder Dritte angreift,
  2093.  
  2094. 2.
  2095.  
  2096. Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, fliehen wird oder
  2097. befreit werden
  2098. soll oder
  2099.  
  2100. 3.
  2101.  
  2102. sich töten oder verletzen wird.
  2103.  
  2104. § 43
  2105. Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch
  2106. (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des
  2107. unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich
  2108. keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig,
  2109. wenn der Zweck nicht durch
  2110. Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
  2111. (2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um diese
  2112. angriffsoder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit
  2113. grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig,
  2114. wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer
  2115. gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Verletzung
  2116. der körperlichen Unversehrtheit ist.
  2117. (3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre
  2118. alt sind,
  2119. dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der
  2120. Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
  2121. Gefahr für Leib oder Leben ist.
  2122. (4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den
  2123. Polizeibediensteten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit
  2124. gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn
  2125. der Waffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
  2126. Gefahr für das
  2127. Leben ist.
  2128.  
  2129. § 44
  2130. Schusswaffengebrauch gegen Personen
  2131. (1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
  2132. 1.
  2133.  
  2134. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
  2135.  
  2136. 2.
  2137.  
  2138. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer
  2139. rechtswidrigen
  2140. Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder
  2141. als ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder
  2142. Explosivmitteln
  2143. darstellt,
  2144.  
  2145. 3.
  2146.  
  2147. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder
  2148. Identitätsfeststellung durch
  2149. Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
  2150.  
  2151. 4.
  2152.  
  2153. a)
  2154.  
  2155. eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
  2156.  
  2157. b)
  2158.  
  2159. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme
  2160. rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  2161.  
  2162. um die Flucht einer Person zu vereiteln oder um die Ergreifung einer
  2163. Person zu bewirken, wenn diese in amtlichem Gewahrsam zu halten oder
  2164. amtlichem Gewahrsam
  2165. zuzuführen ist:
  2166. a)
  2167.  
  2168. wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines
  2169. Verbrechens oder
  2170.  
  2171. b)
  2172.  
  2173. wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines
  2174. Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
  2175. Schusswaffen oder
  2176. Explosivmittel mit sich führt, oder
  2177.  
  2178. 5.
  2179.  
  2180. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu
  2181. verhindern.
  2182.  
  2183. (2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden,
  2184. wenn es
  2185. sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes
  2186. handelt oder wenn die
  2187. Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
  2188. (3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher
  2189. Vorschriften bleibt unberührt.
  2190.  
  2191. § 45
  2192. Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
  2193. (1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist
  2194. unzulässig, wenn für den Polizeibediensteten erkennbar ist, dass
  2195. Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt
  2196. nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das
  2197. einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben ist.
  2198. (2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die
  2199. Gewalttaten begehen oder durch Handlungen erkennbar billigen oder
  2200. unterstützen, wenn diese Personen
  2201. sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 41 Absatz
  2202. 4 nicht entfernen.
  2203.  
  2204. § 46
  2205. Besondere Waffen, Explosivmittel
  2206. (1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des
  2207. § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und nur nach Freigabe des
  2208. Landespolizeipräsidenten
  2209. oder seines Vertreters im Amt gebraucht werden, wenn
  2210. 1.
  2211.  
  2212. der Einsatz dieser Waffen erforderlich ist, um eine von den Personen
  2213. ausgehende
  2214. Gefahr für das Leben der eingesetzten Polizeibediensteten oder
  2215. unbeteiligter Dritter
  2216. abzuwehren oder
  2217.  
  2218. 2.
  2219.  
  2220. diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben
  2221. und der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.
  2222.  
  2223. (2) Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff
  2224. abzuwehren.
  2225. Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht
  2226. angewendet werden.
  2227. (3) Die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch bleiben unberührt.
  2228.  
  2229. Abschnitt 4
  2230. Entschädigung
  2231.  
  2232. § 47
  2233. Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
  2234. (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, ist zu
  2235. ersetzen,
  2236. wenn er
  2237. 1.
  2238.  
  2239. in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 oder
  2240.  
  2241. 2.
  2242.  
  2243. durch rechtswidrige Maßnahmen
  2244.  
  2245. entstanden ist.
  2246. (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der
  2247. Polizei
  2248. bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur
  2249. Verfügung gestellt
  2250. haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
  2251. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit
  2252. die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des
  2253. Geschädigten getroffen worden ist.
  2254. (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der
  2255. Polizei in
  2256. anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
  2257.  
  2258. § 48
  2259. Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
  2260. (1) Die Entschädigung nach § 47 wird grundsätzlich nur für
  2261. Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall
  2262. des gewöhnlichen Verdienstes oder
  2263. Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in
  2264. unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist
  2265. Entschädigung nur zu gewähren, wenn
  2266. und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint.
  2267. (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer
  2268. Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden
  2269. ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und
  2270. nicht vererblich, es sei denn, dass er
  2271. rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
  2272. (3) Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Hat die zur Entschädigung
  2273. verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der
  2274. Erwerbstätigkeit oder eine Vermehrung
  2275. der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts
  2276. auf Unterhalt
  2277. zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu
  2278. gewähren. § 760 des
  2279. Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine
  2280. Kapitalabfindung
  2281. verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird
  2282. nicht dadurch
  2283. ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
  2284. (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese
  2285. Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen,
  2286. die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
  2287.  
  2288. (5) Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu
  2289. berücksichtigen,
  2290. insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der
  2291. Geschädigte oder sein
  2292. Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Haben
  2293. Umstände, die
  2294. der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung oder Vergrößerung des
  2295. Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der
  2296. Umfang der Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
  2297. vorwiegend durch die Polizei oder
  2298. den Geschädigten verursacht worden ist.
  2299.  
  2300. § 49
  2301. Ansprüche mittelbar Geschädigter
  2302. (1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu
  2303. ersetzen, dem
  2304. die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 48 Absatz 5 gilt
  2305. entsprechend.
  2306. (2) Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund
  2307. dessen er
  2308. diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
  2309. unterhaltspflichtig werden
  2310. konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den
  2311. Unterhalt entzogen,
  2312. kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als
  2313. der Getötete
  2314. während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
  2315. Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. § 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und
  2316. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann
  2317. verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der
  2318. Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
  2319.  
  2320. § 50
  2321. Entschädigungspflichtiger
  2322. Entschädigungspflichtiger ist der Freistaat Sachsen.
  2323.  
  2324. § 51
  2325. Rückgriff gegen den Verantwortlichen
  2326. (1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder §
  2327. 7 Ersatz
  2328. der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine
  2329. Entschädigung gewährt
  2330. hat.
  2331. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als
  2332. Gesamtschuldner.
  2333.  
  2334. § 52
  2335. Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
  2336. Für die Ansprüche nach den §§ 47 bis 51 ist der ordentliche Rechtsweg
  2337. gegeben.
  2338.  
  2339. Teil 3
  2340. Befugnisse zur Datenverarbeitung
  2341.  
  2342. Abschnitt 1
  2343. Allgemeine Grundsätze
  2344.  
  2345. § 53
  2346. Anwendbare Vorschriften
  2347. (1) Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben
  2348. verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen
  2349. DatenschutzUmsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
  2350. Mantelgesetzes]
  2351. (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils geltenden
  2352. Fassung, fallen, gilt das
  2353. Sächsische Datenschutz-Umsetzungsgesetz, soweit dieses Gesetz keine
  2354. abschließenden
  2355. Regelungen enthält.
  2356. (2) Soweit die Polizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung
  2357. ihrer Aufgaben verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des
  2358. Europäischen Parlaments
  2359. und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
  2360. Verarbeitung
  2361. personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
  2362. Richtlinie
  2363. 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72),
  2364. das Sächsische
  2365. Datenschutzdurchführungsgesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des
  2366. Gesetzes zur
  2367. Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
  2368. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
  2369. natürlicher Personen
  2370. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
  2371. und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] (SächsGVBl. S. [einsetzen:
  2372. Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 95 und 96.
  2373.  
  2374. § 54
  2375. Grundsätze der Datenverarbeitung
  2376. (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2
  2377. Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes) ist zulässig,
  2378. soweit dies zur
  2379. Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 4
  2380. Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
  2381. (2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu
  2382. unterscheiden:
  2383. 1.
  2384.  
  2385. nach den in § 28 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes genannten
  2386. Kategorien betroffener Personen und
  2387.  
  2388. 2.
  2389.  
  2390. danach, ob die personenbezogenen Daten auf Tatsachen oder auf
  2391. persönlicher Einschätzung beruhen; im Übrigen gilt § 29 des Sächsischen
  2392. DatenschutzUmsetzungsgesetzes.
  2393.  
  2394. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die
  2395. allgemeinen
  2396. Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
  2397.  
  2398. Abschnitt 2
  2399. Allgemeine und besondere Befugnisse
  2400. z u r D a t e n e r he b u n g
  2401.  
  2402. Unterabschnitt 1
  2403. Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
  2404.  
  2405. § 55
  2406. Grundsätze der Datenerhebung
  2407. (1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies
  2408. durch dieses
  2409. Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen wird.
  2410. (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person
  2411. mit ihrer
  2412. Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Bei Dritten
  2413. können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
  2414. 1.
  2415.  
  2416. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2417.  
  2418. 2.
  2419.  
  2420. der Betroffene seine Zustimmung erteilt hat,
  2421.  
  2422. 3.
  2423.  
  2424. offensichtlich ist, dass dies im Interesse des Betroffenen liegt, dieser
  2425. nicht erreichbar
  2426. ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er seine Zustimmung
  2427. hierzu verweigern würde,
  2428.  
  2429. 4.
  2430.  
  2431. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten
  2432. Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und über die beabsichtigte
  2433. Erhebung bei Dritten unterrichtet worden
  2434. ist,
  2435.  
  2436. 5.
  2437.  
  2438. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche
  2439. Anhaltspunkte
  2440. für deren Unrichtigkeit bestehen,
  2441.  
  2442. 6.
  2443.  
  2444. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
  2445. anderen
  2446. Person erforderlich ist,
  2447.  
  2448. 7.
  2449.  
  2450. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
  2451. erfordern würde
  2452. und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige
  2453. Interessen
  2454. des Betroffenen entgegenstehen, oder
  2455.  
  2456. 8.
  2457.  
  2458. die Erhebung beim Betroffenen die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
  2459. gefährden würde.
  2460.  
  2461. (3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die
  2462. betroffene
  2463. Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs
  2464. der Dritte sind
  2465. auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und auf eine im Einzelfall
  2466. bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der
  2467. Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Einzelfall
  2468. zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung
  2469. polizeilicher Aufgaben oder schutzwürdige Interessen Dritter
  2470. beeinträchtigt werden würden. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Fall der
  2471. Datenerhebung außerhalb des öffentlichen
  2472. Bereichs darüber hinaus unterbleiben, wenn dies schutzwürdige Interessen
  2473. des Betroffenen beeinträchtigen würde. Über die Folgen der Verweigerung
  2474. von Angaben ist der Betroffene oder der Dritte aufzuklären.
  2475.  
  2476. (4) Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar
  2477. sein soll
  2478. (verdeckte Datenerhebung), ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten
  2479. Fällen zulässig oder wenn sonst die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
  2480. gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder
  2481. wenn anzunehmen ist, dass dies den
  2482. überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht. Sind die
  2483. Voraussetzungen für eine
  2484. verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person
  2485. nach Maßgabe
  2486. von § 12 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu
  2487. benachrichtigen. Die
  2488. Benachrichtigungspflichten nach § 74 bleiben hiervon unberührt.
  2489. (5) Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine
  2490. Auskunftspflicht nach
  2491. § 13 Absatz 3 Satz 4 nicht besteht. Ein Eingriff in andere geschützte
  2492. Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer
  2493. gegenwärtigen Gefahr für Leben oder
  2494. Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen
  2495. Gesundheitsgefahr zwingend
  2496. erforderlich ist. Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
  2497. im öffentlichen
  2498. Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.
  2499.  
  2500. § 56
  2501. Befugnis zur Datenerhebung
  2502. Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9
  2503. genannten
  2504. Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist:
  2505. 1.
  2506.  
  2507. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
  2508. (§ 2 Absatz 1),
  2509.  
  2510. 2.
  2511.  
  2512. zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2),
  2513.  
  2514. 3.
  2515.  
  2516. zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder
  2517.  
  2518. 4.
  2519.  
  2520. zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
  2521. (§ 2 Absatz 5)
  2522.  
  2523. und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur
  2524. Datenerhebung
  2525. nicht besonders regeln.
  2526.  
  2527. § 57
  2528. Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und
  2529. -aufzeichnung
  2530. (1) Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit
  2531. öffentlichen
  2532. Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem
  2533. Sächsischen
  2534. Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen
  2535. anfertigen, wenn
  2536. und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder
  2537. der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines
  2538. Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von
  2539. Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet
  2540. hierbei nicht statt.
  2541. (2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
  2542. Veranstaltungen
  2543. oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen
  2544. Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten durch den offenen
  2545. Einsatz technischer Mittel
  2546. zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von
  2547. Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  2548. sie innerhalb absehbarer Zeit
  2549. eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden oder dass von
  2550. ihnen sonstige
  2551.  
  2552. erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die
  2553. Erhebung darf auch
  2554. durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
  2555. (3) Die Polizei kann
  2556. 1.
  2557.  
  2558. an oder in den Objekten im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
  2559. deren unmittelbarer Nähe und
  2560.  
  2561. 2.
  2562.  
  2563. auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn nach polizeilich
  2564. dokumentierten
  2565. Tatsachen die Kriminalitätsbelastung dort gegenüber der des
  2566. Gemeindegebiets deutlich erhöht ist,
  2567.  
  2568. personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur
  2569. Anfertigung
  2570. von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben,
  2571. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten
  2572. begangen werden, durch die
  2573. Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden.
  2574. (4) Nach den Absätzen 2 und 3 erhobene Daten und daraus gefertigte
  2575. Unterlagen
  2576. sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit
  2577. sie nicht zur
  2578. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung
  2579. von öffentlichrechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2
  2580. zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden
  2581. Beweisnot, erforderlich sind.
  2582.  
  2583. Unterabschnitt 2
  2584. Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
  2585.  
  2586. § 58
  2587. Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung
  2588. (1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel zur
  2589. automatisierten Kennzeichenerkennung Kraftfahrzeugkennzeichen sowie
  2590. Informationen über Ort, Zeit und
  2591. Fahrtrichtung erfassen und die Kraftfahrzeugkennzeichen sofort und
  2592. unmittelbar mit polizeilichen Datenbeständen aus folgenden Anlässen
  2593. automatisiert abgleichen:
  2594. 1.
  2595.  
  2596. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,
  2597.  
  2598. 2.
  2599.  
  2600. zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Sicherstellung gestohlener
  2601. oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen,
  2602.  
  2603. 3.
  2604.  
  2605. zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Verhinderung der Weiterfahrt
  2606. von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz,
  2607.  
  2608. 4.
  2609.  
  2610. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in
  2611. den Räumen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 4 bei Vorliegen
  2612. entsprechender dokumentierter Erkenntnisse oder
  2613.  
  2614. 5.
  2615.  
  2616. zur Verhinderung von Straftaten an Kriminalitätsschwerpunkten im Sinne des
  2617. § 57 Absatz 3 Nummer 2.
  2618.  
  2619. (2) Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich
  2620. und örtlich zu
  2621. begrenzen. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist
  2622. sicherzustellen, dass der
  2623. Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination
  2624. flächendeckend oder im
  2625. Dauerbetrieb erfolgt. Die automatisierte Kennzeichenerkennung erfolgt
  2626. offen, auf die Da-
  2627.  
  2628. tenerhebung ist in geeigneter Weise hinzuweisen. In den Fällen des
  2629. Absatzes 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken
  2630. gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen. In den Fällen des
  2631. Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 darf der Abgleich auch
  2632. mit zu Zwecken der Sachfahndung im Informationssystem der Polizei und im
  2633. Nationalen
  2634. Schengener Informationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten
  2635. erfolgen, wobei in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 der
  2636. Datenbestand auf Kennzeichendaten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden
  2637. muss, die zu den Zwecken nach Absatz 1
  2638. Nummer 2 und 3 gespeichert wurden. Liegt für das vollständig erfasste
  2639. Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die
  2640. erfassten Daten sofort, technisch
  2641. spurenlos und automatisiert zu löschen.
  2642. (3) Bei Datenübereinstimmung können das betreffende Kraftfahrzeug angehalten
  2643. und die Identität der Insassen festgestellt werden. § 15 Absatz 2 und 3
  2644. gilt entsprechend.
  2645. Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig. Die Zusammenführung von Daten zu
  2646. Bewegungsbildern ist unzulässig. Sobald eine Maßnahme nach Satz 1
  2647. erfolgt ist oder nicht
  2648. mehr erfolgen kann, sind die nach Absatz 1 erfassten Daten sofort zu
  2649. löschen. Dies gilt
  2650. nicht, soweit die erfassten Daten für die Abwehr einer gegenwärtigen
  2651. erheblichen Gefahr
  2652. erforderlich sind.
  2653. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
  2654. Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
  2655. diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden.
  2656.  
  2657. § 59
  2658. Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender
  2659. Kriminalität
  2660. (1) Die Polizei kann zur Verhütung grenzüberschreitender Kriminalität
  2661. durch die Begehung von Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 Nummer 1
  2662. Buchstabe j, l und n,
  2663. Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a und b der Strafprozessordnung
  2664. sowie
  2665. durch die Begehung von Straftaten nach den §§ 232, 232a und 249 des
  2666. Strafgesetzbuches personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer
  2667. Mittel zur Anfertigung von
  2668. Bildaufzeichnungen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erheben sowie
  2669. Informationen
  2670. über Ort, Zeit und Verkehrsrichtung der Nutzung erfassen, um diese
  2671. automatisiert mit anderen personenbezogenen Daten abzugleichen. Dies
  2672. gilt an Straßenabschnitten im
  2673. Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu
  2674. einer Tiefe von
  2675. 30 Kilometern, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
  2676. betreffende Straßenabschnitt von herausgehobener Bedeutung für die
  2677. grenzüberschreitende Kriminalität
  2678. ist, weil er regelmäßig als Begehungsort der Straftaten im Sinne des
  2679. Satzes 1 oder für die
  2680. Verbringung von Sach- oder Vermögenswerten aus diesen Straftaten genutzt
  2681. wird. Die
  2682. herausgehobene Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität muss
  2683. sich aus polizeilich dokumentierten Tatsachen erschließen. Durch
  2684. technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der
  2685. Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der
  2686. Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt.
  2687. (2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 dürfen nur dahingehend
  2688. weiterverarbeitet werden, dass sie mit personenbezogenen Daten solcher
  2689. Personen automatisch abgeglichen werden, die zur Verhütung von
  2690. Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur
  2691. gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Die erhobenen Daten sind
  2692. spätestens nach 96
  2693. Stunden automatisch zu löschen, soweit nicht der automatisierte Abgleich
  2694. eine Übereinstimmung ergab und die Daten zur Verhütung von Straftaten im
  2695. Sinne des Absatzes 1
  2696. Satz 1 erforderlich sind oder zu deren Verfolgung.
  2697. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
  2698. Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
  2699. diesen hierzu beauftragten Be-
  2700.  
  2701. diensteten angeordnet werden. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs
  2702. Monaten hat
  2703. die anordnende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
  2704. die Anordnung
  2705. noch bestehen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
  2706. (4) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen
  2707. der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind durch die Staatsregierung zu
  2708. prüfen. Die Staatsregierung
  2709. berichtet dem Landtag vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über
  2710. das Ergebnis
  2711. der Evaluierung.
  2712.  
  2713. § 60
  2714. Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
  2715. (1) Die Polizei kann Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen
  2716. eines von
  2717. ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die
  2718. Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr
  2719. eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder
  2720. Containers in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beobachtung oder
  2721. gezielten Kontrolle
  2722. ausschreiben, damit die Polizei, die Polizei des Bundes oder der anderen
  2723. Länder und,
  2724. soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das
  2725. Antreffen der
  2726. Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer
  2727. Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.
  2728. (2) Eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf erfolgen bei:
  2729. 1.
  2730.  
  2731. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
  2732. absehbarer
  2733. Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher
  2734. Bedeutung
  2735. begehen werden,
  2736.  
  2737. 2.
  2738.  
  2739. Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
  2740. begründet, dass
  2741. sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
  2742. werden, oder
  2743.  
  2744. 3.
  2745.  
  2746. Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 1 und 2
  2747.  
  2748. und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
  2749. (3) Die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle darf erfolgen bei:
  2750. 1.
  2751.  
  2752. einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
  2753. absehbarer
  2754. Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat nach § 100a
  2755. Absatz 2 der
  2756. Strafprozessordnung begehen wird,
  2757.  
  2758. 2.
  2759.  
  2760. einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
  2761. begründet, dass
  2762. sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
  2763. oder
  2764.  
  2765. 3.
  2766.  
  2767. einer Kontakt- und Begleitperson einer Person nach den Nummern 1 und 2
  2768.  
  2769. und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
  2770. (4) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen
  2771. Person
  2772. oder der ausgeschriebenen Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort
  2773. und Zeit des
  2774. Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel,
  2775. gemeinsam mit
  2776. der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des
  2777. Fahrzeugs und
  2778. mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt
  2779. werden. Beim
  2780. Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person können
  2781. zusätzlich zu
  2782. den Erkenntnissen aus Satz 1 solche aus Maßnahmen nach den §§ 27 und 28
  2783. an die
  2784. ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.
  2785.  
  2786. (5) Die Ausschreibung darf für höchstens ein Jahr angeordnet werden.
  2787. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig,
  2788. soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf
  2789. von jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu
  2790. prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch
  2791. vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Liegen die
  2792. Voraussetzungen
  2793. für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung
  2794. erreicht oder kann
  2795. er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
  2796. (6) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
  2797. Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
  2798. diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. In der
  2799. schriftlichen Anordnung sind anzugeben:
  2800. 1.
  2801.  
  2802. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
  2803. mit Name
  2804. und Anschrift,
  2805.  
  2806. 2.
  2807.  
  2808. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  2809.  
  2810. 3.
  2811.  
  2812. der Sachverhalt und
  2813.  
  2814. 4.
  2815.  
  2816. die Begründung.
  2817.  
  2818. § 61
  2819. Elektronische Aufenthaltsüberwachung
  2820. (1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches
  2821. Mittel, mit dem
  2822. der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann,
  2823. ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und
  2824. dessen Funktionsfähigkeit nicht
  2825. zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten dieser Person die konkrete
  2826. Wahrscheinlichkeit
  2827. begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische
  2828. Straftat begehen wird,
  2829. um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der
  2830. Begehung
  2831. dieser Straftat abzuhalten.
  2832. (2) Die Verpflichtung kann auch erfolgen, wenn gegen die Person eine
  2833. Maßnahme
  2834. nach § 21 Absatz 2 oder Absatz 3 angeordnet wird und Tatsachen die
  2835. Annahme begründen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung
  2836. erforderlich ist, um diese Person
  2837. durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung der
  2838. anlassgebenden Straftaten abzuhalten und Verstöße gegen
  2839. Aufenthaltsanordnungen nach
  2840. § 21 Absatz 2 oder Kontaktverbote zu verhüten.
  2841. (3) Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten
  2842. technischen Mittels
  2843. automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige
  2844. Beeinträchtigungen der
  2845. Datenerhebung erheben und speichern. Soweit dies zur Erfüllung des
  2846. Überwachungszwecks nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen die erhobenen
  2847. Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Es ist, soweit dies
  2848. technisch möglich ist, sicherzustellen, dass
  2849. innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand
  2850. ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden;
  2851. dennoch erhobene Daten dürfen
  2852. nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache
  2853. ihrer Löschung
  2854. ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck
  2855. der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der
  2856. Datenschutzkontrolle nach
  2857. § 94 zu löschen. Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet
  2858. werden, wenn
  2859. dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
  2860. 1.
  2861.  
  2862. zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie
  2863. von Straftaten
  2864. gegen Rechtsgüter im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 1,
  2865.  
  2866. 2.
  2867.  
  2868. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21
  2869. Absatz 2
  2870. und Kontaktverbote nach § 21 Absatz 3,
  2871.  
  2872. 3.
  2873.  
  2874. zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,
  2875.  
  2876. 4.
  2877.  
  2878. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
  2879. einer Person
  2880. oder
  2881.  
  2882. 5.
  2883.  
  2884. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.
  2885.  
  2886. Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der
  2887. Standortdaten
  2888. automatisiert zu erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
  2889. und Verarbeitung besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten
  2890. sind spätestens zwei Monate
  2891. nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken
  2892. nach Satz 7
  2893. weiterverarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des
  2894. Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. Die
  2895. Protokolldaten sind nach Abschluss
  2896. der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen.
  2897. (4) Bei Durchführung der Maßnahme hat die zuständige Polizeidienststelle
  2898. 1.
  2899.  
  2900. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen
  2901. Polizeidienststellen oder die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben,
  2902. wenn dies zur Verhütung
  2903. oder zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 Nummer
  2904. 1 erforderlich ist,
  2905.  
  2906. 2.
  2907.  
  2908. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere
  2909. Polizeidienststellen
  2910. weiterzugeben, sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach
  2911. § 21 Absatz 2 und 3 erforderlich ist,
  2912.  
  2913. 3.
  2914.  
  2915. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige
  2916. Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 106
  2917. weiterzugeben,
  2918.  
  2919. 4.
  2920.  
  2921. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere
  2922. Polizeidienststellen
  2923. weiterzugeben, sofern dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im
  2924. Sinne des
  2925. Absatzes 3 Satz 7 Nummer 4 erforderlich ist,
  2926.  
  2927. 5.
  2928.  
  2929. eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Absatz 3 Satz 7 Nummer 2
  2930. entgegenzunehmen und zu bewerten,
  2931.  
  2932. 6.
  2933.  
  2934. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zuständige
  2935. Polizeidienststelle Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie
  2936. befragen, sie auf den Verstoß
  2937. hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann,
  2938.  
  2939. 7.
  2940.  
  2941. eine Überprüfung der bei der Person vorhandenen technischen Geräte auf
  2942. ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die zur Behebung einer
  2943. Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere den
  2944. Austausch der technischen Mittel
  2945. oder von Teilen davon, vorzunehmen oder einzuleiten und
  2946.  
  2947. 8.
  2948.  
  2949. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln
  2950. zu beantworten.
  2951.  
  2952. (5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen
  2953. Anordnung
  2954. auf Antrag der Polizei. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
  2955. den Präsidenten
  2956. des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
  2957. diesen hierzu
  2958. beauftragten Bediensteten getroffen werden. In diesem Fall ist eine
  2959. gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
  2960. (6) In dem Antrag sind anzugeben:
  2961.  
  2962. 1.
  2963.  
  2964. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2965.  
  2966. 2.
  2967.  
  2968. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person,
  2969. gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein
  2970. Kontaktverbot besteht,
  2971.  
  2972. 3.
  2973.  
  2974. der Sachverhalt und
  2975.  
  2976. 4.
  2977.  
  2978. die Begründung.
  2979. (7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
  2980.  
  2981. 1.
  2982.  
  2983. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2984.  
  2985. 2.
  2986.  
  2987. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
  2988.  
  2989. 3.
  2990.  
  2991. die wesentlichen Gründe.
  2992.  
  2993. Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies
  2994. richterlich in der Anordnung besonders gestattet wird.
  2995. (8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Sie ist auf höchstens drei
  2996. Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
  2997. Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch
  2998. vorliegen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die
  2999. Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  3000.  
  3001. § 62
  3002. Rasterfahndung
  3003. (1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die
  3004. Übermittlung
  3005. von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck des
  3006. automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit
  3007. dies zur Abwehr einer
  3008. Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
  3009. oder für Leib,
  3010. Leben oder Freiheit einer Person, erforderlich ist; eine solche Gefahr
  3011. liegt in der Regel
  3012. auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder
  3013. zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
  3014. terroristische Straftat begangen
  3015. werden soll.
  3016. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
  3017. Antrag
  3018. der Polizei.
  3019. (3) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der
  3020. Geburt
  3021. sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es
  3022. darf sich nicht
  3023. auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen
  3024. Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste
  3025. personenbezogene Daten
  3026. dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer
  3027. Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder
  3028. Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht
  3029. möglich ist; diese Daten dürfen nicht verwendet werden.
  3030.  
  3031. § 63
  3032. Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel
  3033. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch:
  3034.  
  3035. 1.
  3036.  
  3037. eine voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden
  3038. dauernde oder
  3039. über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation
  3040. (längerfristige Observation),
  3041.  
  3042. 2.
  3043.  
  3044. den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von
  3045. Bildaufnahmen oder
  3046. -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des
  3047. außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes und
  3048.  
  3049. 3.
  3050.  
  3051. sonstige für Observationen bestimmte besondere technische Mittel, um
  3052. Rückschlüsse
  3053. auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung einer Person nach Absatz 2 zu
  3054. erlangen.
  3055.  
  3056. (2) Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben
  3057. werden über:
  3058. 1.
  3059.  
  3060. die für eine Gefahr Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 oder unter den
  3061. Voraussetzungen des § 9 über Personen, die für die Gefahr nicht
  3062. verantwortlich sind, wenn dies
  3063. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
  3064. oder eines
  3065. Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen
  3066. von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten
  3067. ist, erforderlich
  3068. ist,
  3069.  
  3070. 2.
  3071.  
  3072. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
  3073. absehbarer
  3074. Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von
  3075. erheblicher Bedeutung
  3076. begehen werden,
  3077.  
  3078. 3.
  3079.  
  3080. Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
  3081. begründet, dass
  3082. sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
  3083. werden, oder
  3084.  
  3085. 4.
  3086.  
  3087. Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 2 und 3.
  3088.  
  3089. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
  3090. betroffen
  3091. werden.
  3092. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 1
  3093. Nummer 3, bei denen die dort genannten, zu Observationszwecken
  3094. bestimmten technischen Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an
  3095. mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, bedürfen einer richterlichen
  3096. Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag
  3097. sind anzugeben:
  3098. 1.
  3099.  
  3100. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
  3101. mit Name
  3102. und Anschrift,
  3103.  
  3104. 2.
  3105.  
  3106. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3107.  
  3108. 3.
  3109.  
  3110. der Sachverhalt und
  3111.  
  3112. 4.
  3113.  
  3114. die Begründung.
  3115.  
  3116. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, die keiner richterlichen Anordnung
  3117. nach
  3118. Absatz 3 bedürfen, sind durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes
  3119. oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu
  3120. beauftragten Bediensteten anzuordnen.
  3121. (5) Werden technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich zum
  3122. Schutz
  3123. der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme
  3124. durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer
  3125. Polizeidirektion oder durch einen von diesen
  3126. hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. Eine Verwertung der
  3127. hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den
  3128. Voraussetzungen des
  3129. § 79 Absatz 2 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
  3130. richterlich festge-
  3131.  
  3132. stellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
  3133. unverzüglich nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des
  3134. Einsatzes unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren.
  3135. (6) Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nummer 2
  3136. richterlich angeordnet wurde, können Gegenstände, insbesondere
  3137. Fahrzeuge, zur Durchführung der
  3138. Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an
  3139. einen
  3140. anderen Ort verbracht werden. § 32 Absatz 1 gilt entsprechend.
  3141.  
  3142. § 64
  3143. Einsatz einer V-Person und Verdeckter Ermittler
  3144. (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1
  3145. personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz:
  3146. 1.
  3147.  
  3148. eines Polizeibediensteten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer
  3149. angelegten,
  3150. veränderten Identität (Legende) ermittelt (Verdeckter Ermittler), oder
  3151.  
  3152. 2.
  3153.  
  3154. einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt
  3155. ist (VPerson).
  3156.  
  3157. (2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines
  3158. Verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden
  3159. hergestellt, verändert und
  3160. gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur
  3161. Erfüllung seines
  3162. Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
  3163. (3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter Verwendung seiner Legende eine
  3164. Wohnung
  3165. mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis
  3166. darf nicht durch
  3167. ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines
  3168. Zutrittsrechts
  3169. herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines
  3170. Verdeckten Ermittlers
  3171. nach diesem Gesetz.
  3172. (4) Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1
  3173. tatsächliche
  3174. Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung
  3175. betroffen ist, gilt
  3176. § 76 mit der Maßgabe, dass die Maßnahme zu unterbrechen ist, sobald dies
  3177. ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist.
  3178. (5) Als V-Person darf nicht eingesetzt werden, wer
  3179. 1.
  3180.  
  3181. minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§§ 1896 ff. des
  3182. Bürgerlichen Gesetzbuches) oder
  3183.  
  3184. 2.
  3185.  
  3186. nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses
  3187. berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das
  3188. Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.
  3189. (6) Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn
  3190.  
  3191. 1.
  3192.  
  3193. der Einsatz nicht mehr erforderlich ist,
  3194.  
  3195. 2.
  3196.  
  3197. die Person sich als ungeeignet erweist,
  3198.  
  3199. 3.
  3200.  
  3201. die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder
  3202.  
  3203. 4.
  3204.  
  3205. nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt.
  3206.  
  3207. (7) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
  3208. Antrag
  3209. der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
  3210. 1.
  3211.  
  3212. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
  3213. mit Name
  3214. und Anschrift,
  3215.  
  3216. 2.
  3217.  
  3218. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3219.  
  3220. 3.
  3221.  
  3222. der Sachverhalt und
  3223.  
  3224. 4.
  3225.  
  3226. die Begründung.
  3227.  
  3228. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.
  3229.  
  3230. § 65
  3231. Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
  3232. (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die
  3233. Sicherheit
  3234. des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
  3235. oder für solche
  3236. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen
  3237. berührt, und wenn
  3238. die Abwehr der Gefahr dringend erforderlich und auf andere Weise
  3239. aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch den verdeckten
  3240. Einsatz technischer Mittel in oder aus
  3241. Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und
  3242. aufzeichnen
  3243. sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über eine Person herstellen,
  3244. die nach § 6 oder §
  3245. 7 für die Gefahr verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt
  3246. werden, wenn
  3247. Dritte unvermeidbar betroffen werden.
  3248. (2) Die Maßnahme darf in der Wohnung der Personen nach Absatz 1 Satz 1
  3249. durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur
  3250. zulässig, wenn
  3251. auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass
  3252. 1.
  3253.  
  3254. sich eine Person nach Absatz 1 Satz 1 dort aufhält und
  3255.  
  3256. 2.
  3257.  
  3258. die Maßnahme in der Wohnung der Person nach Nummer 1 allein nicht zur
  3259. Gefahrenabwehr geeignet ist.
  3260.  
  3261. Sofern erforderlich, dürfen Wohnungen betreten werden, um die
  3262. technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zu schaffen.
  3263. (3) Werden technische Mittel nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der
  3264. bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen
  3265. eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des
  3266. Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. Eine
  3267. Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist
  3268. unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 und 3 Satz 1 und nur dann
  3269. zulässig, wenn
  3270. zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde;
  3271. bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
  3272. nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes
  3273. unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu
  3274. dokumentieren.
  3275. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
  3276. Antrag
  3277. der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
  3278. 1.
  3279.  
  3280. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
  3281. mit Name
  3282. und Anschrift,
  3283.  
  3284. 2.
  3285.  
  3286. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3287.  
  3288. 3.
  3289.  
  3290. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3291.  
  3292. 4.
  3293.  
  3294. der Sachverhalt und
  3295.  
  3296. 5.
  3297.  
  3298. die Begründung.
  3299.  
  3300. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
  3301. Verlängerung um jeweils
  3302. nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1
  3303. und 2 bezeichneten
  3304. Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse
  3305. fortbestehen.
  3306. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf
  3307. Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
  3308.  
  3309. § 66
  3310. Überwachung der Telekommunikation
  3311. (1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren
  3312. Telekommunikation
  3313. überwachen und aufzeichnen sowie deren noch innerhalb des
  3314. Telekommunikationsnetzes
  3315. in Datenspeichern abgelegten Inhalte erheben. Die Maßnahme kann sich
  3316. richten gegen
  3317. eine Person:
  3318. 1.
  3319.  
  3320. die nach § 6 oder § 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme zur
  3321. Abwehr einer
  3322. Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  3323. für Leib,
  3324. Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert,
  3325. deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist,
  3326.  
  3327. 2.
  3328.  
  3329. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit
  3330. eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat im Sinne des §
  3331. 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter
  3332. nach Nummer 1 richtet, begehen
  3333. wird,
  3334.  
  3335. 3.
  3336.  
  3337. deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
  3338. überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
  3339.  
  3340. 4.
  3341.  
  3342. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach den
  3343. Nummern
  3344. 1 bis 3 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzt, oder
  3345.  
  3346. 5.
  3347.  
  3348. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person
  3349. nach den
  3350. Nummern 1 bis 3 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen
  3351. entgegennimmt oder weitergibt.
  3352.  
  3353. Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die
  3354. Verhütung der
  3355. Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
  3356. Die Maßnahme
  3357. darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
  3358. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
  3359. Antrag
  3360. der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
  3361. 1.
  3362.  
  3363. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
  3364. mit Name
  3365. und Anschrift,
  3366.  
  3367. 2.
  3368.  
  3369. die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu überwachenden
  3370. Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus
  3371. Tatsachen
  3372. ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zuzuordnen ist,
  3373.  
  3374. 3.
  3375.  
  3376. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3377.  
  3378. 4.
  3379.  
  3380. der Sachverhalt und
  3381.  
  3382. 5.
  3383.  
  3384. die Begründung.
  3385.  
  3386. § 67
  3387. Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
  3388. (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
  3389. ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 des
  3390. Telekommunikationsgesetzes vom
  3391. 22. Juni 2004 [BGBl. I S. 1190], das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12
  3392. des Gesetzes vom
  3393. 30. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618] geändert worden ist, in der jeweils
  3394. geltenden Fassung) erheben. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann auch auf
  3395. Zeiträume vor deren Anordnung und auf künftig entstehende Verkehrsdaten
  3396. erstreckt werden. Sofern andernfalls
  3397. die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich
  3398. erschwert wäre,
  3399. genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
  3400. Telekommunikation.
  3401. (2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ohne Wissen des
  3402. Betroffenen
  3403. Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007
  3404. [BGBl. I
  3405. S. 179], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017
  3406. [BGBl. I
  3407. S. 3530] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben.
  3408. Die Datenerhebung kann auch auf künftig entstehende Nutzungsdaten
  3409. erstreckt werden. Der Diensteanbieter hat die Daten der Polizei
  3410. unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg
  3411. zu übermitteln.
  3412. (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte
  3413. unvermeidbar betroffen werden.
  3414. (4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen
  3415. Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
  3416. 1.
  3417.  
  3418. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
  3419. mit Name
  3420. und Anschrift,
  3421.  
  3422. 2.
  3423.  
  3424. die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden
  3425. Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; im Fall des Absatzes
  3426. 1 Satz 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
  3427. Telekommunikation,
  3428.  
  3429. 3.
  3430.  
  3431. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3432.  
  3433. 4.
  3434.  
  3435. der Sachverhalt und
  3436.  
  3437. 5.
  3438.  
  3439. die Begründung.
  3440.  
  3441. § 68
  3442. Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
  3443. (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
  3444. durch den
  3445. verdeckten Einsatz technischer Mittel
  3446. 1.
  3447.  
  3448. spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von
  3449. mobilen,
  3450. zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder
  3451.  
  3452. 2.
  3453.  
  3454. den Standort eines mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes
  3455.  
  3456. ermitteln.
  3457. (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach
  3458. Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen
  3459. unvermeidbar ist. Über
  3460. den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des
  3461. Standorts des mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes hinaus
  3462. dürfen sie nicht verwendet
  3463. werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.
  3464. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung
  3465. auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
  3466. 1.
  3467.  
  3468. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
  3469. mit Name
  3470. und Anschrift,
  3471.  
  3472. 2.
  3473.  
  3474. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu
  3475. ermittelnden Anschlusses oder des Endgerätes,
  3476.  
  3477. 3.
  3478.  
  3479. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3480.  
  3481. 4.
  3482.  
  3483. der Sachverhalt und
  3484.  
  3485. 5.
  3486.  
  3487. die Begründung.
  3488.  
  3489. § 69
  3490. Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
  3491. (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
  3492. Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen durch den
  3493. Einsatz technischer
  3494. Mittel unterbrechen oder verhindern, sofern dies zur Erreichung des
  3495. Zwecks der Maßnahme erforderlich ist und die Gefahr durch andere Mittel
  3496. nicht abgewehrt werden kann.
  3497. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem
  3498. Diensteanbieter verlangen, Telekommunikationsverbindungen zu
  3499. unterbrechen oder zu verhindern. Die Unterbrechung oder Verhinderung der
  3500. Telekommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der
  3501. Anordnung aufrechtzuerhalten.
  3502. (3) Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder
  3503. verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung
  3504. der Maßnahme unvermeidbar ist und zum Zweck der Maßnahme nicht außer
  3505. Verhältnis steht.
  3506. (4) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für
  3507. Leib oder
  3508. Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren
  3509. Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die
  3510. Grundlagen der Existenz der Menschen
  3511. berührt, kann die Telekommunikationsverbindung auch ohne Kenntnis der
  3512. Rufnummer
  3513. oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des
  3514. Endgeräts unterbrochen oder verhindert werden, indem ein räumlicher
  3515. Bereich, insbesondere eine Funkzelle,
  3516. technisch blockiert wird.
  3517. (5) Maßnahmen nach dieser Vorschrift bedürfen einer richterlichen
  3518. Anordnung auf
  3519. Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
  3520. 1.
  3521.  
  3522. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
  3523. mit Name
  3524. und Anschrift,
  3525.  
  3526. 2.
  3527.  
  3528. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu blockierenden
  3529. Anschlusses oder des Endgerätes,
  3530.  
  3531. 3.
  3532.  
  3533. im Fall des Absatzes 4 die Bezeichnung der Funkzelle oder des räumlichen
  3534. Bereichs,
  3535. in dem sich das zu blockierende Endgerät befinden soll,
  3536.  
  3537. 4.
  3538.  
  3539. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3540.  
  3541. 5.
  3542.  
  3543. der Sachverhalt und
  3544.  
  3545. 6.
  3546.  
  3547. die Begründung.
  3548.  
  3549. Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen.
  3550.  
  3551. § 70
  3552. Erhebung von Bestandsdaten
  3553. (1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 6
  3554. des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes
  3555. Auskunft über
  3556. Daten gemäß
  3557. 1.
  3558.  
  3559. den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes sowie
  3560.  
  3561. 2.
  3562.  
  3563. § 14 des Telemediengesetzes
  3564.  
  3565. verlangen, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Bezieht
  3566. sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der
  3567. Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen
  3568. Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
  3569. werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die
  3570. gesetzlichen
  3571. Voraussetzungen zur Datenerhebung für die anschließende Nutzung dieser
  3572. Daten vorliegen.
  3573. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem
  3574. bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
  3575. werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3
  3576. des Telekommunikationsgesetzes).
  3577. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bedürfen einer
  3578. richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Einer richterlichen
  3579. Anordnung bedarf es nicht, soweit der
  3580. Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
  3581. muss und im
  3582. Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine
  3583. richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung
  3584. erfolgen kann; das Vorliegen der
  3585. Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.
  3586.  
  3587. § 71
  3588. Standortermittlung von gefährdeten Personen
  3589. (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
  3590. Leben einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder
  3591. einer Person, die einen Notruf auslöst (gefährdete Person) technische
  3592. Mittel zur Standortermittlung eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes
  3593. einsetzen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf
  3594. andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
  3595.  
  3596. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem
  3597. Diensteanbieter unverzüglich Auskunft zu den für die Ermittlung des
  3598. mobilen Endgerätes erforderlichen Standortdaten sowie dessen Geräte- und
  3599. Kartennummer, verlangen.
  3600. (3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach
  3601. Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen
  3602. unvermeidbar ist. Über
  3603. den Datenabgleich zur Ermittlung des Standorts des mobilen Endgerätes
  3604. hinaus dürfen
  3605. sie nicht verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese
  3606. unverzüglich zu
  3607. löschen.
  3608. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Präsident des
  3609. Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder ein von diesen
  3610. hierzu beauftragter Bediensteter
  3611. an. Die Maßnahme ist schriftlich anzuordnen und zu begründen. In der
  3612. Anordnung sind
  3613. insbesondere, soweit möglich, die Identifizierung der gefährdeten Person
  3614. und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden
  3615. mobilen Endgerätes anzugeben.
  3616.  
  3617. Unterabschnitt 3
  3618. Besondere Bestimmungen für besondere Befugnisse
  3619.  
  3620. § 72
  3621. Verpflichtung der Diensteanbieter
  3622. (1) Auf Grund einer Anordnung gemäß § 66 hat jeder, der ganz oder
  3623. teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
  3624. mitwirkt (Diensteanbieter),
  3625. der Polizei unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der
  3626. Telekommunikation
  3627. nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der
  3628. Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der
  3629. Bekanntmachung vom 11. Juli
  3630. 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
  3631. 17. August 2017
  3632. (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3633. zu ermöglichen
  3634. und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3635. (2) Auf Grund einer Anordnung gemäß den §§ 67, 70 und 71 hat jeder
  3636. Diensteanbieter der Polizei im angeordneten Umfang Auskunft über
  3637. 1.
  3638.  
  3639. Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes,
  3640.  
  3641. 2.
  3642.  
  3643. Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes,
  3644.  
  3645. 3.
  3646.  
  3647. Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14
  3648. des Telemediengesetzes sowie
  3649.  
  3650. 4.
  3651.  
  3652. die spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer,
  3653. und den
  3654. Standort eines Mobilfunkendgerätes
  3655.  
  3656. zu erteilen. Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten
  3657. Daten unverzüglich
  3658. und vollständig zu übermitteln.
  3659. (3) Auf Grund einer Anordnung nach § 69 Absatz 2 oder Absatz 4 ist jeder
  3660. Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich
  3661. 1.
  3662.  
  3663. bestehende Telekommunikationsverbindungen bekannter, zur Telekommunikation
  3664. nutzbarer Endgeräte zu unterbrechen oder diese von Beginn an zu
  3665. verhindern oder
  3666.  
  3667. 2.
  3668.  
  3669. jede Telekommunikationsverbindung in einem bestimmten räumlichen Bereich
  3670. technisch zu blockieren.
  3671.  
  3672. (4) Für die Entschädigung der Diensteanbieter in den Fällen des §§ 66,
  3673. 67, 69 bis 71
  3674. ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
  3675. anzuwenden,
  3676. soweit nicht eine Entschädigung auf Grund des Telekommunikationsgesetzes
  3677. oder des
  3678. Telemediengesetzes zu gewähren ist.
  3679.  
  3680. § 73
  3681. Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit
  3682. Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz gilt, soweit nichts
  3683. anderes bestimmt
  3684. ist:
  3685. 1.
  3686.  
  3687. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige
  3688. Polizeidienststelle
  3689. ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1
  3690. des Gesetzes
  3691. über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
  3692. freiwilligen
  3693. Gerichtsbarkeit entsprechend.
  3694.  
  3695. 2.
  3696.  
  3697. Anordnungen zu den Befugnissen nach den §§ 62 bis 69 ergehen schriftlich und
  3698. müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe
  3699. enthalten.
  3700. Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie
  3701. Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Die Maßnahmen sind auf
  3702. höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das
  3703. zuständige Gericht
  3704. um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern
  3705. die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
  3706.  
  3707. (1) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 können bei Gefahr im Verzug durch den
  3708. Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion
  3709. getroffen werden; mit
  3710. Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch einen von diesen
  3711. hierzu beauftragten Bediensteten. Im Fall einer solchen Anordnung ist
  3712. die richterliche Bestätigung
  3713. unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die
  3714. Bestätigung durch
  3715. den Richter abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt.
  3716. (2) Für polizeiliche Anordnungen nach den §§ 62 bis 69 gilt Absatz 1
  3717. Nummer 2 entsprechend.
  3718.  
  3719. § 74
  3720. Benachrichtigungspflichten
  3721. (1) Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu
  3722. benachrichtigen:
  3723. 1.
  3724.  
  3725. im Fall des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der anlassbezogenen
  3726. automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3 Satz 6
  3727. verarbeitet wurden,
  3728.  
  3729. 2.
  3730.  
  3731. im Fall des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen wurden,
  3732.  
  3733. 3.
  3734.  
  3735. im Fall des § 60
  3736. a)
  3737.  
  3738. die zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
  3739. ausgeschriebenen
  3740. Personen und
  3741.  
  3742. b)
  3743.  
  3744. die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der
  3745. Ausschreibung beruhenden Maßnahme gemeldet wurden,
  3746.  
  3747. 4.
  3748.  
  3749. im Fall des § 62 die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die
  3750. Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
  3751.  
  3752. 5.
  3753.  
  3754. im Fall des § 63
  3755.  
  3756. 6.
  3757.  
  3758. 7.
  3759.  
  3760. a)
  3761.  
  3762. die Zielperson und
  3763.  
  3764. b)
  3765.  
  3766. die erheblich mitbetroffenen Personen,
  3767.  
  3768. im Fall des § 64
  3769. a)
  3770.  
  3771. die Zielperson,
  3772.  
  3773. b)
  3774.  
  3775. die erheblich mitbetroffenen Personen und
  3776.  
  3777. c)
  3778.  
  3779. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte
  3780. Ermittler oder die V-Person betreten hat,
  3781.  
  3782. im Fall des § 65
  3783. a)
  3784.  
  3785. die Zielperson,
  3786.  
  3787. b)
  3788.  
  3789. die erheblich mitbetroffenen Personen und
  3790.  
  3791. c)
  3792.  
  3793. die Eigentümer und Bewohner der überwachten Wohnung,
  3794.  
  3795. 8.
  3796.  
  3797. im Fall des § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
  3798.  
  3799. 9.
  3800.  
  3801. im Fall des § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
  3802.  
  3803. 10. im Fall des § 67 Absatz 2 der Nutzer,
  3804. 11. im Fall des § 68 die Zielperson,
  3805. 12. im Fall des § 69 die Zielperson,
  3806. 13. im Fall des § 70 die Zielperson in den Fällen einer richterlichen
  3807. Anordnung der Bestanddatenerhebung nach § 70 Absatz 3 und
  3808. 14. im Fall des § 71 die Zielperson, soweit sie nicht von der Maßnahme
  3809. Kenntnis erlangt
  3810. hat.
  3811. Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen
  3812. DatenschutzUmsetzungsgesetzes zu enthalten.
  3813. (2) Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder
  3814. Nummer 9, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt,
  3815. wenn diese von der
  3816. Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein
  3817. Interesse an
  3818. einer Benachrichtigung hat. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die
  3819. Feststellung der
  3820. Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist.
  3821. (3) Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern
  3822.  
  3823. 1.
  3824.  
  3825. ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
  3826. eines Landes,
  3827. für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von
  3828. bedeutendem Wert,
  3829. deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, entgegensteht,
  3830.  
  3831. 2.
  3832.  
  3833. der Zweck der Maßnahme durch sie gefährdet wird oder
  3834.  
  3835. 3.
  3836.  
  3837. dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung des
  3838. Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt.
  3839.  
  3840. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen.
  3841. Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches
  3842. Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet,
  3843. entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften
  3844. der Strafprozessordnung, ob die Benachrichtigung zurückgestellt wird.
  3845. Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist
  3846. mit Begründung zu dokumentieren.
  3847. (4) Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht
  3848. innerhalb von
  3849. sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere
  3850. Zurückstellung der
  3851. gerichtlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils
  3852. weiteren sechs
  3853. Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die
  3854. Anordnung der
  3855. Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das
  3856. Gericht am Sitz
  3857. der zuständigen Polizeidienststelle.
  3858. (5) Eine Benachrichtigung des Betroffenen kann mit richterlicher
  3859. Zustimmung für eine längere Dauer zurückgestellt werden oder endgültig
  3860. unterbleiben, wenn die Maßnahme
  3861. 1.
  3862.  
  3863. für diesen keine weiteren Folgen hatte, insbesondere weil keine
  3864. personenbezogenen
  3865. Daten aufgezeichnet wurden und die Unterrichtung den Grundrechtseingriff
  3866. weiter
  3867. vertiefen würde,
  3868.  
  3869. 2.
  3870.  
  3871. den Betroffenen nur unerheblich betroffen hat und anzunehmen ist, dass
  3872. dieser kein
  3873. Interesse an einer Benachrichtigung hat, oder
  3874.  
  3875. 3.
  3876.  
  3877. sich gegen den Betroffenen nicht gerichtet hat und
  3878. a)
  3879.  
  3880. überwiegende Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen oder
  3881.  
  3882. b)
  3883.  
  3884. dessen Identität oder Aufenthaltsort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
  3885. Aufwand ermittelt werden kann.
  3886.  
  3887. § 75
  3888. Besondere Protokollierungspflichten
  3889. (1) Bei
  3890. der
  3891. Erhebung
  3892. von
  3893. Daten
  3894. nach
  3895. §§ 59, 62 bis 69, 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 71 sind zu
  3896. protokollieren:
  3897. 1.
  3898.  
  3899. der Zeitpunkt des Einsatzes (Beginn und Ende sowie Zeiten der
  3900. Unterbrechung),
  3901.  
  3902. 2.
  3903.  
  3904. die Bezeichnung des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels,
  3905.  
  3906. 3.
  3907.  
  3908. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  3909.  
  3910. 4.
  3911.  
  3912. die Organisationseinheit, welche die Maßnahme durchführt.
  3913. (2) Zu protokollieren sind auch:
  3914.  
  3915. den
  3916.  
  3917. 1.
  3918.  
  3919. bei Maßnahmen des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der
  3920. anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3
  3921. Satz 6 verarbeitet
  3922. wurden,
  3923.  
  3924. 2.
  3925.  
  3926. bei Maßnahmen des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen
  3927. wurden,
  3928.  
  3929. 3.
  3930.  
  3931. bei Maßnahmen nach § 60 die ausgeschriebenen Personen und die Personen,
  3932. deren
  3933. personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden
  3934. Maßnahme gemeldet wurden,
  3935.  
  3936. 4.
  3937.  
  3938. bei Maßnahmen nach § 62
  3939. a)
  3940.  
  3941. die im Übermittlungsersuchen nach § 62 Absatz 3 enthaltenen Merkmale und
  3942.  
  3943. b)
  3944.  
  3945. die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung
  3946. erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
  3947.  
  3948. 5.
  3949.  
  3950. bei Maßnahmen nach § 63 die Zielpersonen und die erheblich
  3951. mitbetroffenen Personen,
  3952.  
  3953. 6.
  3954.  
  3955. bei Maßnahmen nach § 64
  3956.  
  3957. 7.
  3958.  
  3959. a)
  3960.  
  3961. die Zielpersonen,
  3962.  
  3963. b)
  3964.  
  3965. die erheblich mitbetroffenen Personen und
  3966.  
  3967. c)
  3968.  
  3969. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die V-Person oder
  3970. der Verdeckte Ermittler betreten hat,
  3971.  
  3972. bei Maßnahmen nach § 65
  3973. a)
  3974.  
  3975. die Zielperson,
  3976.  
  3977. b)
  3978.  
  3979. sonstige erheblich mitbetroffene Personen,
  3980.  
  3981. c)
  3982.  
  3983. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der
  3984. Maßnahme innehatten oder bewohnten, und
  3985.  
  3986. d)
  3987.  
  3988. die Bezeichnung der überwachten Wohnung,
  3989.  
  3990. 8.
  3991.  
  3992. bei Maßnahmen nach § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
  3993.  
  3994. 9.
  3995.  
  3996. bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen
  3997. Telekommunikation,
  3998.  
  3999. 10. bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 2 der Nutzer,
  4000. 11. bei Maßnahmen nach § 68 die Zielperson,
  4001. 12. bei Maßnahmen nach § 69 die Zielperson,
  4002. 13. bei Maßnahmen nach § 69 Absatz 4 die Zielperson und der räumliche
  4003. Umfang der
  4004. Maßnahme,
  4005. 14. bei Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Zielperson und
  4006. 15. bei Maßnahmen nach § 71 die Zielperson.
  4007.  
  4008. (3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach
  4009. Absatz 2 sind
  4010. nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der
  4011. Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands
  4012. für die Feststellung ihrer Identität sowie der
  4013. daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen
  4014. geboten ist. Die
  4015. Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im
  4016. Protokoll anzugeben.
  4017. (4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene
  4018. Person nach
  4019. § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten
  4020. öffentlichen Stelle die
  4021. Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden
  4022. sind. Sie
  4023. sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate
  4024. nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen
  4025. von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach §
  4026. 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
  4027. aufzubewahren.
  4028.  
  4029. § 76
  4030. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
  4031. (1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die allein dem Kernbereich
  4032. privater
  4033. Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Soweit technisch,
  4034. möglich ist sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden.
  4035. (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass Daten, die dem
  4036. Kernbereich privater
  4037. Lebensgestaltung zuzurechnen sind, unerwartet erfasst wurden, ist die
  4038. Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. Die Erhebung darf fortgesetzt
  4039. werden, sofern die Gründe, die zur
  4040. Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
  4041. (3) Bestehen Zweifel, ob bei Maßnahmen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2,
  4042. § 65 Absatz 1 und 3 oder § 66 die Daten innerhalb einer
  4043. höchstpersönlichen Vertrauensbeziehung erhoben wurden oder liegen
  4044. konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass neben
  4045. höchstpersönlichen Inhalten auch Inhalte mit einem unmittelbaren Bezug
  4046. zur anlassgebenden Gefahr Gegenstand sind, darf nur eine automatische
  4047. Aufzeichnung fortgesetzt
  4048. werden, bis die Gründe nicht mehr vorliegen.
  4049. (4) Automatische Aufzeichnungen nach Absatz 3 und im Fall von Maßnahmen der
  4050. Wohnraumüberwachung nach § 65 Absatz 1 sämtliche durch eine solche
  4051. Maßnahme erlangten Erkenntnisse sind unverzüglich und vollständig dem
  4052. anordnenden Gericht zur
  4053. Prüfung vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die
  4054. weitere Verwendung
  4055. oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug entscheidet der Präsident
  4056. der Polizeidienststelle, in dessen Zuständigkeit die zugrundeliegende
  4057. Maßnahme erfolgt, anstelle
  4058. des Gerichts über die weitere Verwendung der Daten; die gerichtliche
  4059. Entscheidung ist
  4060. unverzüglich nachzuholen.
  4061. (5) Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
  4062. zuzurechnen sind, dürfen diese nicht verwendet werden. Aufzeichnungen
  4063. hierüber sind unverzüglich zu löschen und unterliegen nicht der
  4064. Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat
  4065. Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch das
  4066. Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) geändert worden
  4067. ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Tatsache der Erlangung, die
  4068. Aufzeichnung und
  4069. die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf
  4070. ausschließlich
  4071. zum Zweck der Datenschutzkontrolle nach § 94 oder des Rechtsschutzes
  4072. verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach §
  4073. 74 oder sechs Monate nach
  4074. Erteilung der Zustimmung über das endgültige Absehen von der
  4075. Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch
  4076. nicht beendet, ist die Dokumentation
  4077. bis zu ihrem Abschluss aufzuheben.
  4078.  
  4079. § 77
  4080. Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen
  4081. (1) Die Erhebung personenbezogener Daten in einem durch ein Berufsgeheimnis
  4082. geschützten Vertrauensverhältnis gemäß den §§ 53 und 53a der
  4083. Strafprozessordnung,
  4084. welche voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese
  4085. Person das Zeugnis
  4086. verweigern dürfte, ist unzulässig. Soweit technisch möglich, ist
  4087. sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden. Sind solche
  4088. Daten unerwartet erfasst worden, ist die
  4089. Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. Die Erhebung darf fortgesetzt
  4090. werden, sofern die
  4091. Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
  4092. Dennoch erlangte
  4093. Daten dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.
  4094. Die Tatsache der
  4095. Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. § 76 Absatz 5 Satz
  4096. 4 bis 6 gilt
  4097. entsprechend.
  4098. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
  4099. dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die anlassgebende
  4100. Gefahr verantwortlich ist oder
  4101. sich die Maßnahme gegen sie richtet.
  4102. (3) Maßnahmen, durch die ein Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Absatz 1
  4103. Satz 1
  4104. Nummer 3 und 5 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten
  4105. und Kammerrechtsbeiständen oder deren Berufshelfer nach § 53a der
  4106. Strafprozessordnung betroffen wäre und durch die voraussichtlich
  4107. Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis
  4108. verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies
  4109. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
  4110. Person oder den
  4111. Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist.
  4112.  
  4113. § 78
  4114. Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangte personenbezogene Daten
  4115. (1) Sind die nach den §§ 59, 62 bis 71 erlangten personenbezogenen
  4116. Daten, die
  4117. nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur
  4118. Erfüllung des der
  4119. Maßnahme zugrundeliegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche
  4120. Überprüfung der
  4121. Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen,
  4122. soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des
  4123. Abschnitts 3 erfolgt. Die Tatsache der
  4124. Löschung ist zu dokumentieren. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das
  4125. Grundrecht
  4126. auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder gegen das Brief-, Post- oder
  4127. Fernmeldegeheimnis
  4128. verstoßen würde, unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz
  4129. 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen. Im Übrigen bleibt § 5
  4130. Absatz 2 des Archivgesetzes für
  4131. den Freistaat Sachsen unberührt.
  4132. (2) Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 2 darf ausschließlich zum Zweck
  4133. der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der
  4134. Benachrichtigung
  4135. nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung
  4136. über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die
  4137. Datenschutzkontrolle nach
  4138. § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
  4139. aufzubewahren.
  4140. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die
  4141. 1.
  4142.  
  4143. der Polizei übermittelt worden sind und
  4144.  
  4145. 2.
  4146.  
  4147. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 62 bis 71
  4148. entsprechen.
  4149.  
  4150. Abschnitt 3
  4151. Befugnisse und Pflichten bei der
  4152. w e i t e r e n D a t e n v e r a r b e i t u ng
  4153.  
  4154. Unterabschnitt 1
  4155. Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung
  4156.  
  4157. § 79
  4158. Zweckbindung, Zweckänderung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
  4159. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie erhoben hat,
  4160. 1.
  4161.  
  4162. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  4163.  
  4164. 2.
  4165.  
  4166. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten
  4167.  
  4168. weiterverarbeiten. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten,
  4169. denen keine
  4170. Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die
  4171. Weiterverarbeitung der
  4172. Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere
  4173. Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 65
  4174. Absatz 1 und 2 erlangt wurden,
  4175. muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des
  4176. § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen.
  4177. (2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten
  4178. zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind,
  4179. weiterverarbeiten, wenn
  4180. unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
  4181. 1.
  4182.  
  4183. 2.
  4184.  
  4185. mindestens
  4186. a)
  4187.  
  4188. vergleichbar schwer wiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet
  4189. werden sollen oder
  4190.  
  4191. b)
  4192.  
  4193. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und
  4194.  
  4195. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
  4196. a)
  4197.  
  4198. zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
  4199.  
  4200. b)
  4201.  
  4202. zur Abwehr von in absehbarer Zeit drohenden Gefahren für mindestens
  4203. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
  4204.  
  4205. § 80 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
  4206. (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch
  4207. eine Maßnahme nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, gilt Absatz 2
  4208. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine
  4209. Gefahrenlage im Sinne des
  4210. § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen muss.
  4211. Personenbezogene Daten, die
  4212. durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine
  4213. Person im Wege
  4214. eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  4215. erlangt wurden,
  4216. dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. Für
  4217. die Weiterverarbeitung erlangter personenbezogener Daten, die durch
  4218. einen verdeckten Eingriff in infor-
  4219.  
  4220. mationstechnische Systeme durch die Polizei eines anderen Landes oder
  4221. des Bundes
  4222. erhoben wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49
  4223. Absatz 1 des
  4224. Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das
  4225. zuletzt durch Artikel 2
  4226. des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, in
  4227. der jeweils geltenden Fassung, vorliegen
  4228. (4) Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die der Identifizierung
  4229. einer Person
  4230. dienenden Daten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
  4231. Geburtsort,
  4232. Staatsangehörigkeit und Anschrift (Grunddaten) auch weiterverarbeiten,
  4233. um diese Person
  4234. zu identifizieren.
  4235. (5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch
  4236. organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die
  4237. Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 beachtet werden.
  4238.  
  4239. § 80
  4240. Befugnis zur Datenweiterverarbeitung
  4241. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 79 in
  4242. polizeilichen Informationssystemen weiterverarbeiten, soweit dies zur
  4243. Erfüllung ihrer Aufgaben
  4244. erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine
  4245. zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen.
  4246. (2) Die Polizei kann im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene
  4247. personenbezogenen Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr weiterverarbeiten von:
  4248. 1.
  4249.  
  4250. Verurteilten,
  4251.  
  4252. 2.
  4253.  
  4254. Beschuldigten,
  4255.  
  4256. 3.
  4257.  
  4258. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die
  4259. Weiterverarbeitung der Daten
  4260. erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der
  4261. Persönlichkeit der
  4262. betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
  4263. dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
  4264.  
  4265. 4.
  4266.  
  4267. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung besteht, weil
  4268. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher
  4269. Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
  4270.  
  4271. (3) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige
  4272. Verfolgung einer
  4273. Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei
  4274. personenbezogene
  4275. Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche
  4276. Anhaltspunkte vorliegen,
  4277. dass
  4278. 1.
  4279.  
  4280. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
  4281.  
  4282. 2.
  4283.  
  4284. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
  4285.  
  4286. 3.
  4287.  
  4288. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder
  4289.  
  4290. 4.
  4291.  
  4292. es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 1
  4293. bis 3
  4294. handelt.
  4295.  
  4296. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummern 1, 2 oder Nummer 4
  4297. dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden.
  4298. Die Einwilligung
  4299.  
  4300. ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht
  4301. den mit der
  4302. Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
  4303. (4) Wird ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung
  4304. des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
  4305. nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig,
  4306. wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene
  4307. Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen
  4308. hat.
  4309. (5) Die Polizei kann personenbezogene Daten gemäß § 32 Absatz 1 des
  4310. Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes nach Anordnung des Leiters
  4311. des Landeskriminalamtes oder durch einen von diesen hierzu beauftragten
  4312. Bediensteten auch zum Zweck
  4313. der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person
  4314. oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von
  4315. Straftaten von erheblicher Bedeutung verwenden. Der Sächsische
  4316. Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich zu
  4317. unterrichten.
  4318. (6) Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können
  4319. gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und
  4320. Fortbildung oder zu statistischen
  4321. Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter
  4322. Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten
  4323. Interessen des Betroffenen an
  4324. der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
  4325. (7) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur
  4326. zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns speichern und
  4327. ausschließlich
  4328. zu diesem Zweck weiterverarbeiten.
  4329.  
  4330. § 81
  4331. Kennzeichnung
  4332. (1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind
  4333. personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
  4334. 1.
  4335.  
  4336. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob
  4337. die Daten
  4338. offen oder verdeckt erhoben wurden,
  4339.  
  4340. 2.
  4341.  
  4342. Angabe der Kategorie betroffener Personen, in Bezug auf solche Personen,
  4343. zu denen
  4344. Grunddaten angelegt wurden,
  4345.  
  4346. 3.
  4347.  
  4348. Angabe der
  4349.  
  4350. 4.
  4351.  
  4352. a)
  4353.  
  4354. Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
  4355.  
  4356. b)
  4357.  
  4358. Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und
  4359.  
  4360. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
  4361.  
  4362. Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der
  4363. Rechtsgrundlage des jeweiligen Mittels der Datenerhebung ergänzt werden.
  4364. Personenbezogene Daten,
  4365. denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich nach Satz
  4366. 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus ist die Stelle anzugeben, die die
  4367. Daten als erste verarbeitet hat,
  4368. und soweit möglich, die Stelle, von der die Daten erlangt wurden.
  4369.  
  4370. (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen
  4371. des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht
  4372. weiterverarbeitet und übermittelt werden bis eine Kennzeichnung
  4373. entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
  4374. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung
  4375. nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
  4376. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung nicht
  4377. möglich ist.
  4378. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung
  4379. technisch nicht
  4380. möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
  4381.  
  4382. Unterabschnitt 2
  4383. Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung
  4384.  
  4385. § 82
  4386. Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich
  4387. (1) Die übermittelnde Polizeidienststelle hat die Zulässigkeit der
  4388. Datenübermittlung
  4389. zu prüfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens der
  4390. empfangenden
  4391. Stelle, hat die übermittelnde Polizeidienststelle zu prüfen, ob das
  4392. Übermittlungsersuchen
  4393. im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. Die Zulässigkeit
  4394. der Übermittlung im Übrigen ist nur zu prüfen, wenn besonderer Anlass
  4395. besteht. Bei der Übermittlung
  4396. personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem die
  4397. empfangende Stelle,
  4398. der Tag und der wesentliche Inhalt der Übermittlung hervorgehen. Dies
  4399. gilt nicht für die
  4400. Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (§ 85).
  4401. (2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen
  4402. Daten, soweit
  4403. gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck
  4404. verarbeiten, zu dem sie
  4405. übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen nach § 84 Absatz 3 und § 90
  4406. hat die übermittelnde Polizeidienststelle die empfangende Stelle bei der
  4407. Datenübermittlung darauf hinzuweisen.
  4408.  
  4409. § 83
  4410. Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  4411. (1) Übermittlungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes haben zu
  4412. unterbleiben,
  4413. wenn
  4414. 1.
  4415.  
  4416. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung
  4417. der Art der
  4418. Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
  4419. Person das
  4420. Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
  4421.  
  4422. 2.
  4423.  
  4424. besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur
  4425. Wahrung
  4426. gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
  4427. Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
  4428. bleibt unberührt.
  4429. (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 89 und 90 unterbleibt darüber hinaus,
  4430.  
  4431. 1.
  4432.  
  4433. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der
  4434. Länder beeinträchtigt würden,
  4435.  
  4436. 2.
  4437.  
  4438. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder
  4439. Freiheit einer
  4440. Person gefährdet würde,
  4441.  
  4442. 3.
  4443.  
  4444. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck
  4445. eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
  4446.  
  4447. 4.
  4448.  
  4449. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung
  4450. der Daten zu
  4451. den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen
  4452. Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der
  4453. übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren
  4454. rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in
  4455. Widerspruch stehen; die verantwortliche Polizeidienststelle hat die
  4456. Entscheidung auf der Grundlage der vom Bundeskriminalamt gemäß § 28
  4457. Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes zu führenden Aufstellung über
  4458. die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und
  4459. Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in Drittstaaten zu
  4460. treffen.
  4461.  
  4462. § 84
  4463. Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
  4464. (1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 an die
  4465. Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene
  4466. Daten übermitteln, soweit
  4467. dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des
  4468. Empfängers erforderlich ist.
  4469. (2) Die Polizei kann an andere als die Behörden nach Absatz 1 und
  4470. sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten, die sie in
  4471. Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat,
  4472. übermitteln, soweit dies
  4473. 1.
  4474.  
  4475. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
  4476.  
  4477. 2.
  4478.  
  4479. unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig und erforderlich ist
  4480. a)
  4481.  
  4482. zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
  4483.  
  4484. b)
  4485.  
  4486. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
  4487. Strafvollstreckung
  4488. oder zum Strafvollzug,
  4489.  
  4490. c)
  4491.  
  4492. zum Zweck der Gefahrenabwehr an für die Gefahrenabwehr zuständigen
  4493. öffentlichen Stellen oder
  4494.  
  4495. d)
  4496.  
  4497. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
  4498.  
  4499. (3) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an
  4500. nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung des §
  4501. 79 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist zur:
  4502. 1.
  4503.  
  4504. Erfüllung ihrer Aufgaben,
  4505.  
  4506. 2.
  4507.  
  4508. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  4509.  
  4510. 3.
  4511.  
  4512. Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner, soweit kein Grund zu der
  4513. Annahme
  4514. besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
  4515. Ausschluss der
  4516. Übermittlung hat.
  4517.  
  4518. (4) Auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle können personenbezogene
  4519. Daten
  4520. übermittelt werden, soweit diese
  4521.  
  4522. 1.
  4523.  
  4524. ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme der zu übermittelnden
  4525. Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
  4526. schutzwürdige Interessen
  4527. des Betroffenen überwiegen, oder
  4528.  
  4529. 2.
  4530.  
  4531. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass
  4532. die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in
  4533. Kenntnis der Sachlage seine
  4534. Einwilligung hierzu erteilen würde.
  4535.  
  4536. (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
  4537. verarbeiten, zu
  4538. dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen an
  4539. nichtöffentliche
  4540. Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. In
  4541. den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
  4542. unter Beachtung des
  4543. § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig. In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine
  4544. Verarbeitung zu
  4545. anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3
  4546. oder Absatz 4
  4547. zulässig gewesen wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt
  4548. hat.
  4549. (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
  4550. übermittelnde
  4551. Stelle. Erfolgt die Übermittlung in den Fällen der Absätze 1 und 2
  4552. Nummer 2 auf Ersuchen
  4553. des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
  4554.  
  4555. § 85
  4556. Automatisiertes Abrufverfahren
  4557. (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
  4558. automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf
  4559. ermöglicht, ist zulässig, soweit dies
  4560. zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der
  4561. schutzwürdigen
  4562. Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. Zum Abruf können
  4563. zugelassen
  4564. werden:
  4565. 1.
  4566.  
  4567. Polizeidienststellen und
  4568.  
  4569. 2.
  4570.  
  4571. Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder.
  4572.  
  4573. Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des
  4574. Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
  4575. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der
  4576. Zustimmung
  4577. des Staatsministeriums des Innern.
  4578.  
  4579. § 86
  4580. Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen
  4581. Die Polizei zeichnet Notrufe und den Meldeverkehr über
  4582. Notrufeinrichtungen auf. Im
  4583. Übrigen kann eine Aufzeichnung sonstiger Anrufe erfolgen, die über
  4584. öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme
  4585. sachdienlicher Hinweise im
  4586. Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben dienen; auf diese
  4587. Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die
  4588. Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Die Aufzeichnungen sind
  4589. spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zur Abwehr
  4590. einer Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich sind.
  4591.  
  4592. § 87
  4593. Datenabgleich
  4594. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten von Personen nach den §§ 6 und 7
  4595. mit automatisiert gespeicherten Daten der Polizeidienststellen des
  4596. Bundes und anderer
  4597. Länder abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die
  4598. Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  4599. dies zur Wahrnehmung einer
  4600. bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann
  4601. ferner die im Rahmen
  4602. ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten mit dem
  4603. Fahndungsbestand
  4604. abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Datenabgleichs
  4605. angehalten
  4606. werden.
  4607. (2) Besondere Vorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.
  4608.  
  4609. § 88
  4610. Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz
  4611. besonders gefährdeter Veranstaltungen
  4612. (1) Die Polizei kann zum Zweck der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten
  4613. Veranstaltungen personenbezogene Daten an öffentliche und
  4614. nichtöffentliche Stellen
  4615. übermitteln, wenn die Übermittlung
  4616. 1.
  4617.  
  4618. zu dem Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist,
  4619.  
  4620. 2.
  4621.  
  4622. mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und
  4623.  
  4624. 3.
  4625.  
  4626. im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang
  4627. des Betroffenen zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes
  4628. Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfangs
  4629. der Erkenntnisse über
  4630. den Betroffenen angemessen ist.
  4631.  
  4632. Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die
  4633. Auskunft zum Vorliegen der Zuverlässigkeitsbedenken. Der Betroffene ist
  4634. über den Inhalt der Übermittlung
  4635. zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise
  4636. sichergestellt ist.
  4637. (2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der
  4638. Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger
  4639. schriftlich zu verpflichten,
  4640. diese Zweckbestimmung einzuhalten.
  4641. (3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu unterrichten, wenn eine
  4642. Datenübermittlung wegen einer besonders gefährdeten Veranstaltung
  4643. beabsichtigt ist.
  4644.  
  4645. § 89
  4646. Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  4647. (1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
  4648. 1.
  4649.  
  4650. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der
  4651. Europäischen Union und
  4652.  
  4653. 2.
  4654.  
  4655. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren
  4656. Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von
  4657. Straftaten befasst sind,
  4658.  
  4659. gilt § 84 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
  4660. Datenübermittlung trägt
  4661. die übermittelnde Stelle.
  4662. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von
  4663. personenbezogenen
  4664. Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung
  4665. von Straftaten
  4666. zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Vorschriften des
  4667. Schengen Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit
  4668. der Europäischen Union
  4669. über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
  4670. anwenden. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
  4671. durch die Polizei an
  4672. eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung
  4673. von Straftaten
  4674. zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen
  4675. Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen
  4676. bleibt unberührt.
  4677.  
  4678. § 90
  4679. Datenübermittlung im internationalen Bereich
  4680. (1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 und unter
  4681. Beachtung
  4682. der §§ 42 bis 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes an
  4683. Polizeibehörden,
  4684. an sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche
  4685. Stellen in anderen als
  4686. den in § 89 Absatz 1 genannten Staaten und an andere als die in § 89
  4687. Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit
  4688. Aufgaben der Verhütung von Straftaten
  4689. befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
  4690. erforderlich ist:
  4691. 1.
  4692.  
  4693. zur Erfüllung der Aufgaben oder
  4694.  
  4695. 2.
  4696.  
  4697. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
  4698. öffentliche
  4699. Sicherheit.
  4700.  
  4701. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
  4702. Polizei. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu
  4703. dokumentieren. Die empfangende Stelle ist
  4704. darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck
  4705. genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Der
  4706. empfangenden Stelle ist ferner der
  4707. vorgesehene Zeitpunkt der Löschung der Daten mitzuteilen.
  4708. (3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 45 des Sächsischen
  4709. Datenschutz-Umsetzungsgesetzes und unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis
  4710. 4 Daten an die
  4711. Stellen nach § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
  4712. übermitteln. Zusätzlich kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
  4713. an andere als die in Absatz 1
  4714. genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten
  4715. übermitteln,
  4716. soweit dies erforderlich ist:
  4717. 1.
  4718.  
  4719. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
  4720.  
  4721. 2.
  4722.  
  4723. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
  4724. öffentliche
  4725. Sicherheit.
  4726.  
  4727. Unterabschnitt 3
  4728. Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle
  4729.  
  4730. § 91
  4731. Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
  4732. (1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 14 und 31 des
  4733. Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu berichtigen, zu löschen
  4734. oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit durch Vorschriften
  4735. dieses Gesetzes keine abweichenden
  4736. Regelungen getroffen werden.
  4737. (2) Unbeschadet von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten
  4738. Höchstspeicheroder Löschfristen oder Löschungsverpflichtungen hat der
  4739. Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn er
  4740. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung oder
  4741. bei einer nach festgesetzten Fristen vorzunehmenden Prüfung feststellt,
  4742. dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr
  4743. erforderlich ist.
  4744. (3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu
  4745. beschränken. Es
  4746. sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die
  4747. Speicherung personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben noch
  4748. erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). Die Beachtung der
  4749. Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische oder
  4750. organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die
  4751. Aussonderungsprüffristen dürfen in den Fällen von § 80 Absatz 2 bei
  4752. Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei
  4753. Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der
  4754. Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
  4755. In den Fällen
  4756. von § 80 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen
  4757. bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht
  4758. überschreiten. Personenbezogene
  4759. Daten der Personen nach § 80 Absatz 3 Satz 1 können ohne Zustimmung der
  4760. betroffenen
  4761. Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die
  4762. Speicherung für jeweils
  4763. ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen von § 80
  4764. Absatz 3 Satz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die
  4765. Aufrechterhaltung der Speicherung
  4766. nach Satz 6 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 6 darf
  4767. jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
  4768. (4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und wird deren
  4769. Unrichtigkeit
  4770. festgestellt, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Absatz 1 des
  4771. Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes dadurch zu erfüllen, dass dies
  4772. in der Akte vermerkt wird. Bestreitet
  4773. die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener
  4774. Daten und lässt
  4775. sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die
  4776. Daten zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 14
  4777. Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu
  4778. ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist
  4779. einzuschränken, wenn Daten
  4780. 1.
  4781.  
  4782. nach Absatz 2,
  4783.  
  4784. 2.
  4785.  
  4786. auf Grund von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten
  4787. Löschungsverpflichtungen
  4788. oder
  4789.  
  4790. 3.
  4791.  
  4792. nach § 14 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
  4793.  
  4794. zu löschen sind. Die Unterlagen sind mit einem entsprechenden
  4795. Einschränkungsvermerk
  4796. zu versehen. Die gesamte Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur
  4797. Erfüllung der
  4798. Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
  4799.  
  4800. (5) § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen bleibt
  4801. unberührt.
  4802.  
  4803. § 92
  4804. Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft
  4805. (1) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine
  4806. Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11
  4807. des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes.
  4808. (2) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag
  4809. Auskunft über die sie
  4810. betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13
  4811. des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
  4812.  
  4813. § 93
  4814. Errichtungsanordnung
  4815. (1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen
  4816. personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer
  4817. Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des
  4818. Innern bedarf, festzulegen:
  4819. 1.
  4820.  
  4821. die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
  4822.  
  4823. 2.
  4824.  
  4825. die Bezeichnung und der Zweck der Datei,
  4826.  
  4827. 3.
  4828.  
  4829. die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet
  4830. werden, und
  4831. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  4832.  
  4833. 4.
  4834.  
  4835. die Art der zu verarbeitenden Daten,
  4836.  
  4837. 5.
  4838.  
  4839. der betroffene Personenkreis,
  4840.  
  4841. 6.
  4842.  
  4843. die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten,
  4844.  
  4845. 7.
  4846.  
  4847. die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der
  4848. Daten,
  4849.  
  4850. 8.
  4851.  
  4852. die Eingabe- und Zugangsberechtigungen,
  4853.  
  4854. 9.
  4855.  
  4856. Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des
  4857. Sächsischen
  4858. Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
  4859.  
  4860. 10. die personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß §
  4861. 27 des
  4862. Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
  4863. 11. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79
  4864. eingehalten werden,
  4865. und
  4866. 12. Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen
  4867. Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
  4868. (2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist der
  4869. Sächsische
  4870. Datenschutzbeauftragte zu unterrichten.
  4871.  
  4872. § 94
  4873. Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten
  4874. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte führt neben den Aufgaben nach § 39 des
  4875. Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes mindestens alle zwei Jahre
  4876. Kontrollen in
  4877. Bezug auf
  4878. 1.
  4879.  
  4880. die Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§ 59 bis 69 auch in
  4881. Hinblick auf
  4882. die Datenverarbeitung in polizeilichen Informationssystemen und
  4883.  
  4884. 2.
  4885.  
  4886. die Übermittlungen nach § 90
  4887.  
  4888. durch.
  4889.  
  4890. Abschnitt 4
  4891. D a t e n v e r a r b e i t u n g z u r E r f ü l l u n g v o n A u f g
  4892. a ben,
  4893. die d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 1 6 / 6 7 9 u n t e r f a l l e n
  4894.  
  4895. § 95
  4896. Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  4897. Die Polizei kann zur Erfüllung einer Aufgabe, die nicht dem
  4898. Anwendungsbereich von
  4899. § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes unterfällt, besondere
  4900. Kategorien
  4901. personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  4902. 2016/679 verarbeiten, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
  4903. Gemeinwohl
  4904. oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
  4905. erforderlich ist. Bei
  4906. der Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
  4907. Verordnung (EU)
  4908. 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der
  4909. Interessen
  4910. der betroffenen Person vorzusehen.
  4911.  
  4912. § 96
  4913. Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener
  4914. Daten
  4915. bei der betroffenen Person
  4916. Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer
  4917. Information
  4918. der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung
  4919. (EU) 2016/679
  4920. soweit und solange absehen, wie andernfalls die Erteilung der
  4921. Information die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Sächsischen
  4922. Datenschutzdurchführungsgesetzes erfüllen
  4923. würde.
  4924.  
  4925. Teil 4
  4926. OrganisationderPolizei
  4927.  
  4928. § 97
  4929. Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
  4930. (1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst
  4931. folgende Polizeidienststellen:
  4932. 1.
  4933.  
  4934. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,
  4935.  
  4936. 2.
  4937.  
  4938. das Landeskriminalamt,
  4939.  
  4940. 3.
  4941.  
  4942. das Polizeiverwaltungsamt,
  4943.  
  4944. 4.
  4945.  
  4946. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und
  4947.  
  4948. 5.
  4949.  
  4950. die Polizeidirektionen.
  4951.  
  4952. (2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die
  4953. erforderlichen
  4954. Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen.
  4955.  
  4956. § 98
  4957. Einrichtung einer Vertrauens- und Beschwerdestelle
  4958. (1) Der Freistaat Sachsen unterhält im Staatsministerium des Innern eine
  4959. unabhängige, zentrale Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei.
  4960. Diese ist organisatorisch
  4961. der Behördenleitung zugeordnet und unterstützt diese bei der Wahrnehmung
  4962. der Aufsicht.
  4963. Sie unterliegt in der inhaltlichen Arbeit keinen Weisungen.
  4964. (2) Die Stelle prüft und bearbeitet schriftliche Mitteilungen von
  4965. Bürgern sowie Polizeibediensteten zu Sachverhalten der Polizei, auch
  4966. soweit es sich um Beschwerden handelt. Wegen der Wahrnehmung des
  4967. Beschwerderechts darf für Beschwerdeführer kein
  4968. dienstlich veranlasster Nachteil entstehen.
  4969. (3) Die Stelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
  4970. dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihre Bediensteten
  4971. sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die erhobenen und verarbeiteten
  4972. Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.
  4973. (4) Die Stelle kann Stellungnahmen von den dem Staatsministerium des Innern
  4974. nachgeordneten Polizeidienststellen und den beschwerdebetroffenen
  4975. Polizeibediensteten
  4976. sowie Unterlagen und Sachakten, die im Sachzusammenhang stehen,
  4977. anfordern und einsehen. Sie kann Polizeibedienstete anhören, soweit dies
  4978. für die Prüfung darüber hinaus
  4979. erforderlich ist. Die Stelle kann Personalakten soweit sie
  4980. Tarifbeschäftigte betreffen ohne
  4981. deren Einwilligung anfordern und einsehen, wenn die Stelle die zur
  4982. Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kenntnis nicht durch Auskunft aus
  4983. der Personalakte gewinnen kann.
  4984. Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen. Das nähere
  4985. Verfahren regelt
  4986. das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. Die Stelle
  4987. wird nicht
  4988. dienstrechtlich tätig. Die Prüfergebnisse stellen keine
  4989. fachaufsichtsrechtlichen Weisungen
  4990.  
  4991. gegenüber den Polizeidienststellen oder betroffenen Behörden dar. Die
  4992. Stelle kann Empfehlungen aussprechen.
  4993. (5) Beamte der Polizei haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer
  4994. dienstlichen Anordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom
  4995. 17. Juni 2008
  4996. (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni
  4997. 2017 (BGBl. I
  4998. S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 64
  4999. Satz 4 des
  5000. Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970,
  5001. 971), das
  5002. durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden
  5003. ist, in der jeweils geltenden Fassung, geltend zu machen. Das
  5004. Beschwerderecht nach § 129 des
  5005. Sächsischen Beamtengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine
  5006. Beschwerde zu einem Sachverhalt der Polizei durch den Vorgesetzten oder
  5007. Dienstvorgesetzten auf Wunsch des Beamten unmittelbar an die Stelle zu
  5008. übermitteln ist, wenn der
  5009. Beschwerde nicht abgeholfen wird.
  5010. (6) Die Stelle legt jährlich einen Bericht über ihre Arbeit und die
  5011. Prüfergebnisse vor.
  5012. Dieser wird veröffentlicht.
  5013.  
  5014. § 99
  5015. Aufgaben des Staatsministeriums des Innern
  5016. (1) Das Staatsministerium des Innern ist oberste Dienstbehörde und
  5017. Führungsstelle
  5018. der Polizei.
  5019. (2) Das Staatsministerium des Innern kann sich oder einer anderen
  5020. Polizeidienststelle nachgeordnete Polizeidienststellen vorübergehend
  5021. unmittelbar unterstellen, wenn die
  5022. Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dies erfordert.
  5023. (3) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des
  5024. Staatsministeriums
  5025. des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach
  5026. Absatz 2
  5027. treffen. Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.
  5028.  
  5029. § 100
  5030. Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der
  5031. Polizeidienststellen
  5032. Die Gliederung der Polizei in Polizeidienststellen und die Verteilung
  5033. der Aufgaben auf
  5034. die Polizeidienststellen wird durch das Staatsministerium des Innern
  5035. durch Rechtsverordnung bestimmt.
  5036.  
  5037. § 101
  5038. Dienst- und Fachaufsicht
  5039. (1) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das
  5040. Präsidium der
  5041. Bereitschaftspolizei, das Polizeiverwaltungsamt und die
  5042. Polizeidirektionen übt das
  5043. Staatsministerium des Innern aus.
  5044. (2) Die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der
  5045. Polizeidienststellen
  5046. wird, unbeschadet der Regelung in Absatz 1, vom Landeskriminalamt ausgeübt.
  5047. (3) Im Übrigen kann das Staatsministerium des Innern durch
  5048. Rechtsverordnung weitere Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht
  5049. über die nachgeordneten Polizei-
  5050.  
  5051. dienststellen sowie die Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen für
  5052. die Polizei treffen.
  5053. (4) Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen
  5054. können den Polizeidienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen
  5055. erteilen. Die Polizeidienststellen haben diesen Weisungen Folge zu
  5056. leisten. Sie sind verpflichtet, die weisungsbefugten
  5057. Stellen von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
  5058.  
  5059. § 102
  5060. Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden
  5061. Die Polizeidienststellen haben mit den Polizeibehörden im Sinne von § 1
  5062. des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zusammenzuarbeiten und diese
  5063. unverzüglich über alle
  5064. Vorgänge zu unterrichten, die für die Erfüllung ihrer
  5065. polizeibehördlichen Aufgaben erforderlich sind.
  5066.  
  5067. § 103
  5068. Örtliche Zuständigkeit
  5069. Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie
  5070. sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.
  5071.  
  5072. § 104
  5073. Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat
  5074. Sachsen
  5075. (1) Polizeibedienstete eines anderen Landes können im Freistaat Sachsen
  5076. Amtshandlungen vornehmen:
  5077. 1.
  5078.  
  5079. auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern,
  5080.  
  5081. 2.
  5082.  
  5083. in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 91 Absatz 1
  5084. des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
  5085.  
  5086. 3.
  5087.  
  5088. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von
  5089. Straftaten
  5090. auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener,
  5091. wenn die
  5092. zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann,
  5093.  
  5094. 4.
  5095.  
  5096. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von
  5097. Personen oder Sachen oder
  5098.  
  5099. 5.
  5100.  
  5101. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur
  5102. Gefahrenabwehr in
  5103. den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
  5104.  
  5105. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 ist die zuständige
  5106. Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
  5107. (2) Werden Polizeibedienstete eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig,
  5108. haben sie
  5109. die gleichen Befugnisse wie die Polizeibediensteten des Freistaates
  5110. Sachsen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen
  5111. Polizeidienststellen, in deren örtlichem und
  5112.  
  5113. sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie
  5114. unterliegen insoweit deren
  5115. Weisungen.
  5116. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für
  5117. 1.
  5118.  
  5119. Polizeibedienstete des Bundes und
  5120.  
  5121. 2.
  5122.  
  5123. Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von
  5124. Schusswaffen bei
  5125. Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang
  5126. bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in
  5127. der im
  5128. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten
  5129. bereinigten
  5130. Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
  5131. S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5132. gestattet ist.
  5133.  
  5134. Absatz 2 gilt für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung entsprechend.
  5135. Für Polizeibedienstete des Bundes gilt das Gesetz über den unmittelbaren
  5136. Zwang bei der Ausübung
  5137. öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes uneingeschränkt.
  5138. (4) Vollzugsbedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben
  5139. können im Freistaat Sachsen polizeiliche Amtshandlungen vornehmen,
  5140. soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen vorsehen oder das
  5141. Staatsministerium des Innern Amtshandlungen ausländischer
  5142. Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
  5143.  
  5144. § 105
  5145. Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb des
  5146. Zuständigkeitsbereichs
  5147. (1) Die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen dürfen im
  5148. Zuständigkeitsbereich des Bundes oder in einem anderen Land nur dann
  5149. tätig werden, wenn dies durch
  5150. Bundesrecht oder das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist. Außerhalb der
  5151. Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibediensteten nur tätig
  5152. werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist.
  5153. (2) Einer Anforderung von Polizeikräften durch den Bund oder ein anderes
  5154. Land soll
  5155. entsprochen werden, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im
  5156. Freistaat Sachsen
  5157. dringender ist, als die Unterstützung des Bundes oder des anderen Landes.
  5158.  
  5159. Teil 5
  5160. Sonstige Bestimmungen
  5161.  
  5162. § 106
  5163. Strafvorschriften
  5164. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
  5165. bestraft, wer
  5166. 1.
  5167.  
  5168. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 1
  5169. oder einer
  5170. vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und
  5171. dadurch den
  5172. Zweck der Anordnung gefährdet oder
  5173.  
  5174. 2.
  5175.  
  5176. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 1
  5177. oder einer
  5178. vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und
  5179. dadurch die
  5180. kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei
  5181. verhindert.
  5182.  
  5183. (2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die
  5184. die Maßnahme
  5185. angeordnet oder beantragt hat.
  5186.  
  5187. § 107
  5188. Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
  5189. Das Staatministerium des Innern unterrichtet die Öffentlichkeit und den
  5190. Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 und
  5191. über Übermittlungen
  5192. nach § 90. Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck,
  5193. Dauer und Ergebnis
  5194. solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und
  5195. die Löschung
  5196. der personenbezogenen Daten zu enthalten.
  5197.  
  5198. Artikel 2
  5199. Gesetz
  5200. über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und
  5201. Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen
  5202. (Sächsisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG)
  5203. Inhaltsübersicht
  5204. Abschnitt
  5205.  
  5206. 1
  5207.  
  5208. AufgabenundallgemeineBestimmungen
  5209. §1
  5210.  
  5211. Begriff der Polizeibehörden
  5212.  
  5213. §2
  5214.  
  5215. Aufgaben der Polizeibehörden
  5216.  
  5217. §3
  5218.  
  5219. Begriffsbestimmungen
  5220.  
  5221. §4
  5222.  
  5223. Verhältnis zum Polizeivollzugsdienst
  5224.  
  5225. §5
  5226.  
  5227. Örtliche Zuständigkeit
  5228.  
  5229. §6
  5230.  
  5231. Sachliche Zuständigkeit
  5232.  
  5233. §7
  5234.  
  5235. Besondere sachliche Zuständigkeit
  5236.  
  5237. §8
  5238.  
  5239. Fachaufsicht
  5240.  
  5241. §9
  5242.  
  5243. Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Kreisvollzugsbedienstete
  5244.  
  5245. § 10
  5246.  
  5247. Einschränkung von Grundrechten
  5248.  
  5249. § 11
  5250.  
  5251. Ausweispflicht
  5252.  
  5253. Abschnitt 2
  5254. Maßnahmen
  5255.  
  5256. Unterabschnitt 1
  5257. Allgemeine Bestimmungen
  5258. § 12
  5259.  
  5260. Allgemeine Befugnisse
  5261.  
  5262. § 13
  5263.  
  5264. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  5265.  
  5266. § 14
  5267.  
  5268. Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
  5269.  
  5270. § 15
  5271.  
  5272. Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
  5273.  
  5274. § 16
  5275.  
  5276. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  5277.  
  5278. § 17
  5279.  
  5280. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  5281.  
  5282. Unterabschnitt 2
  5283. Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung
  5284. § 18
  5285.  
  5286. Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
  5287.  
  5288. § 19
  5289.  
  5290. Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung
  5291.  
  5292. § 20
  5293.  
  5294. Platzverweisung
  5295.  
  5296. § 21
  5297.  
  5298. Durchsuchung von Personen
  5299.  
  5300. § 22
  5301.  
  5302. Durchsuchung von Sachen
  5303.  
  5304. § 23
  5305.  
  5306. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  5307.  
  5308. § 24
  5309.  
  5310. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
  5311.  
  5312. § 25
  5313.  
  5314. Sicherstellung
  5315.  
  5316. § 26
  5317.  
  5318. Verwahrung
  5319.  
  5320. § 27
  5321.  
  5322. Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
  5323.  
  5324. § 28
  5325.  
  5326. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  5327.  
  5328. § 29
  5329.  
  5330. Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
  5331.  
  5332. § 30
  5333.  
  5334. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und
  5335. -aufzeichnung
  5336.  
  5337. § 31
  5338.  
  5339. Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen
  5340.  
  5341. Abschnitt
  5342.  
  5343. 3
  5344.  
  5345. PolizeibehördlicheVerordnungen
  5346. § 32
  5347.  
  5348. Verordnungsrecht
  5349.  
  5350. § 33
  5351.  
  5352. Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
  5353.  
  5354. § 34
  5355.  
  5356. Zuständigkeit
  5357.  
  5358. § 35
  5359.  
  5360. Polizeibehördliche Verordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden
  5361.  
  5362. § 36
  5363.  
  5364. Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften
  5365.  
  5366. § 37
  5367.  
  5368. Formerfordernisse, Geltungsdauer
  5369.  
  5370. § 38
  5371.  
  5372. Vorlagepflicht
  5373.  
  5374. § 39
  5375.  
  5376. Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen
  5377.  
  5378. Abschnitt
  5379.  
  5380. 4
  5381.  
  5382. Datenverarbeitung
  5383. § 40
  5384.  
  5385. Anwendbare Vorschriften
  5386.  
  5387. Abschnitt
  5388.  
  5389. 5
  5390.  
  5391. Entschädigung
  5392. § 41
  5393.  
  5394. Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
  5395.  
  5396. § 42
  5397.  
  5398. Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
  5399.  
  5400. § 43
  5401.  
  5402. Ansprüche mittelbar Geschädigter
  5403.  
  5404. § 44
  5405.  
  5406. Entschädigungspflichtiger
  5407.  
  5408. § 45
  5409.  
  5410. Rückgriff gegen den Verantwortlichen
  5411.  
  5412. § 46
  5413.  
  5414. Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
  5415.  
  5416. Abschnitt 1
  5417. A ufgaben und a l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
  5418.  
  5419. §1
  5420. Begriff der Polizeibehörden
  5421. (1) Allgemeine Polizeibehörden sind
  5422. 1.
  5423.  
  5424. die zuständigen Staatsministerien als oberste Landespolizeibehörden,
  5425.  
  5426. 2.
  5427.  
  5428. die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde,
  5429.  
  5430. 3.
  5431.  
  5432. die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden sowie
  5433.  
  5434. 4.
  5435.  
  5436. die Gemeinden als Ortspolizeibehörden.
  5437.  
  5438. (2) Die Aufgaben der Kreis- und der Ortspolizeibehörden sind
  5439. Weisungsaufgaben;
  5440. das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
  5441. (3) Besondere Polizeibehörden sind Behörden, die nicht allgemeine
  5442. Polizeibehörden
  5443. sind und denen in bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr
  5444. übertragen
  5445. worden sind. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
  5446.  
  5447. §2
  5448. Aufgaben der Polizeibehörden
  5449. (1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche
  5450. Sicherheit
  5451. und Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch
  5452. Vorbereitungen zu
  5453. treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.
  5454. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Polizeibehörden nach diesem
  5455. Gesetz nur
  5456. auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz
  5457. nicht rechtzeitig zu
  5458. erlangen ist und wenn ohne polizeibehördliche Hilfe die Verwirklichung
  5459. des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
  5460. (3) Die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere
  5461. Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
  5462.  
  5463. §3
  5464. Begriffsbestimmungen
  5465. Die Begriffsbestimmungen des § 4 des Sächsischen
  5466. Polizeivollzugsdienstgesetzes
  5467. vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S.
  5468. [einsetzen:
  5469. Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
  5470.  
  5471. §4
  5472. Verhältnis zum Polizeivollzugsdienst
  5473. (1) Die Polizeibehörden haben mit dem Polizeivollzugsdienst bei der
  5474. Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten und die zuständigen
  5475. Polizeidienststellen unverzüglich über
  5476. Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des
  5477. Polizeivollzugsdienstes bedeutsam erscheint.
  5478. (2) Der Polizeivollzugsdienst leistet den Polizeibehörden Vollzugshilfe
  5479. nach Maßgabe der §§ 37 und 38 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.
  5480.  
  5481. §5
  5482. Örtliche Zuständigkeit
  5483. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf
  5484. ihren Dienstbezirk.
  5485. (2) Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine
  5486. polizeibehördliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Das fachlich zuständige
  5487. Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des
  5488. Innern durch Rechtsverordnung zum Zweck
  5489. der Verwaltungsvereinfachung hiervon abweichende örtliche
  5490. Zuständigkeiten festlegen.
  5491. (3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der
  5492. örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, kann auch die für
  5493. einen benachbarten Dienstbezirk
  5494. zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die
  5495. örtlich zuständige
  5496. Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
  5497. unterrichten.
  5498.  
  5499. (4) Kann eine polizeibehördliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken
  5500. zweckmäßig
  5501. nur einheitlich wahrgenommen werden, wird die örtliche Zuständigkeit von
  5502. der Behörde
  5503. geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden
  5504. führt. Die Regelung
  5505. kann auch von der Landespolizeibehörde oder der obersten
  5506. Landespolizeibehörde getroffen werden.
  5507.  
  5508. §6
  5509. Sachliche Zuständigkeit
  5510. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden
  5511. sachlich zuständig.
  5512. (2) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem
  5513. Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die sachliche
  5514. Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen, soweit keine
  5515. gesetzliche Regelung getroffen ist.
  5516.  
  5517. §7
  5518. Besondere sachliche Zuständigkeit
  5519. (1) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der
  5520. sachlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, können deren
  5521. Aufgaben von den zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
  5522. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde
  5523. innerhalb
  5524. ihres Dienstbezirkes die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde
  5525. wahrnehmen.
  5526. (3) Die sachlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen
  5527. Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
  5528. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Erlass von
  5529. polizeibehördlichen Verordnungen.
  5530.  
  5531. §8
  5532. Fachaufsicht
  5533. (1) Es führen die Fachaufsicht über
  5534. 1.
  5535.  
  5536. die Landespolizeibehörde: die zuständigen Staatsministerien,
  5537.  
  5538. 2.
  5539.  
  5540. die Kreispolizeibehörden: die Landesdirektion Sachsen und
  5541.  
  5542. 3.
  5543.  
  5544. die Ortspolizeibehörden
  5545. a)
  5546.  
  5547. in den Kreisfreien Städten: die Landesdirektion Sachsen und
  5548.  
  5549. b)
  5550.  
  5551. im Übrigen: die Landratsämter.
  5552.  
  5553. (2) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienstaufsicht über die
  5554. Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem fachlich zuständigen
  5555. Staatsministerium.
  5556.  
  5557. (3) Leistet eine allgemeine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung
  5558. keine Folge,
  5559. kann an Stelle dieser Behörde die zur Fachaufsicht zuständige Behörde
  5560. die erforderlichen
  5561. Maßnahmen treffen.
  5562. (4) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die
  5563. weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu
  5564. unterrichten.
  5565.  
  5566. §9
  5567. Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Kreisvollzugsbedienstete
  5568. (1) Die Ortspolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter auf den
  5569. Gemeindebereich beschränkter polizeibehördlicher Aufgaben gemeindliche
  5570. Vollzugsbedienstete
  5571. bestellen. Die Kreispolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter
  5572. kreispolizeibehördlicher Aufgaben und für den Vollzug der
  5573. polizeibehördlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörden nach Satz 1
  5574. Kreisvollzugsbedienstete bestellen. Soweit die Kreispolizeibehörden
  5575. polizeibehördliche Aufgaben der Ortspolizeibehörden gemäß Satz 1 vollziehen,
  5576. sind sie allein für den Vollzug zuständig. Die gemeindlichen
  5577. Vollzugsbediensteten und die
  5578. Kreisvollzugsbediensteten haben bei der Erfüllung ihrer
  5579. polizeibehördlichen Aufgaben die
  5580. Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen
  5581. Polizeivollzugsdienstgesetzes. Die Zuständigkeit des
  5582. Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
  5583. (2) Das Staatministerium des Innern hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
  5584. 1.
  5585.  
  5586. für welche polizeibehördlichen Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete und
  5587. Kreisvollzugsbedienstete bestellt werden können,
  5588.  
  5589. 2.
  5590.  
  5591. welche Anforderungen für das Verfahren für die Bestellung der
  5592. gemeindlichen Vollzugsbediensteten und der Kreisvollzugsbediensteten
  5593. gelten sowie
  5594.  
  5595. 3.
  5596.  
  5597. welche Mittel des unmittelbaren Zwangs (§ 40 des Sächsischen
  5598. Polizeivollzugsdienstgesetzes) die gemeindlichen Vollzugsbediensteten
  5599. und die Kreisvollzugsbediensteten anwenden dürfen; die Anwendung von
  5600. Waffen (§ 40 Absatz 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes),
  5601. mit Ausnahme des Schlagstocks, ist ausgeschlossen.
  5602.  
  5603. § 10
  5604. Einschränkung von Grundrechten
  5605. Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
  5606. 1.
  5607.  
  5608. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
  5609. Grundgesetzes
  5610. für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der
  5611. Verfassung des
  5612. Freistaates Sachsen),
  5613.  
  5614. 2.
  5615.  
  5616. Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
  5617. Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung
  5618. des Freistaates Sachsen),
  5619.  
  5620. 3.
  5621.  
  5622. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des
  5623. Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1
  5624. der Verfassung des Freistaates Sachsen),
  5625.  
  5626. 4.
  5627.  
  5628. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für
  5629. die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des
  5630. Freistaates Sachsen) und
  5631.  
  5632. 5.
  5633.  
  5634. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des
  5635. Freistaates Sachsen)
  5636.  
  5637. eingeschränkt werden.
  5638.  
  5639. § 11
  5640. Ausweispflicht
  5641. Auf Verlangen des Betroffenen haben sich die Bediensteten der
  5642. Polizeibehörden bei
  5643. der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die
  5644. Umstände es nicht
  5645. zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
  5646.  
  5647. Abschnitt2
  5648. Maßnahmen
  5649.  
  5650. Unterabschnitt 1
  5651. Allgemeine Bestimmungen
  5652.  
  5653. § 12
  5654. Allgemeine Befugnisse
  5655. (1) Die Polizeibehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um
  5656. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
  5657. soweit die Befugnisse nicht
  5658. besonders geregelt sind.
  5659. (2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen
  5660. Aufgaben haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese
  5661. Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden
  5662. Regelungen enthalten, treffen die Polizeibehörden die notwendigen
  5663. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
  5664.  
  5665. § 13
  5666. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  5667. (1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet,
  5668. wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder
  5669. zumindest fördert.
  5670. (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die
  5671. Polizeibehörden diejenige zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem
  5672. Ermessen erforderlich erscheint
  5673. und die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
  5674. wenigsten beeinträchtigt.
  5675.  
  5676. (3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil
  5677. führen,
  5678. der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
  5679. (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist
  5680. oder sich zeigt,
  5681. dass er nicht erreicht werden kann.
  5682. (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person
  5683. zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung
  5684. verhältnismäßig im Sinne der
  5685. Absätze 1 bis 4 sein.
  5686.  
  5687. § 14
  5688. Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
  5689. (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu
  5690. richten.
  5691. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen
  5692. die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein
  5693. Betreuer bestellt, kann die
  5694. Polizeibehörde ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen
  5695. seines Aufgabenkreises treffen.
  5696. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die
  5697. Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die
  5698. Person gerichtet werden,
  5699. die zu der Verrichtung bestellt hat.
  5700.  
  5701. § 15
  5702. Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
  5703. (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen
  5704. gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden
  5705. für Sachen
  5706. geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
  5707. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
  5708. Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der
  5709. tatsächlichen Gewalt diese
  5710. ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
  5711. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen
  5712. denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
  5713.  
  5714. § 16
  5715. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  5716. (1) Die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder durch einen
  5717. beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme
  5718. durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht
  5719. oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme
  5720. Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
  5721. (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erheben die
  5722. Polizeibehörden von den Verantwortlichen nach den §§ 14 und 15 Kosten
  5723. (Gebühren und
  5724. Auslagen).
  5725.  
  5726. § 17
  5727. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  5728. (1) Die Polizeibehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die
  5729. Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 richten, wenn
  5730. 1.
  5731.  
  5732. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist,
  5733.  
  5734. 2.
  5735.  
  5736. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht oder
  5737. nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  5738.  
  5739. 3.
  5740.  
  5741. die Polizeibehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder
  5742. durch beauftragte Dritte abwehren kann und
  5743.  
  5744. 4.
  5745.  
  5746. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
  5747. höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
  5748.  
  5749. (2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die
  5750. Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
  5751.  
  5752. Unterabschnitt 2
  5753. Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung
  5754.  
  5755. § 18
  5756. Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
  5757. (1) Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen,
  5758. soweit dies
  5759. 1.
  5760.  
  5761. zur Abwehr einer Gefahr oder
  5762.  
  5763. 2.
  5764.  
  5765. zum Schutz privater Rechte
  5766.  
  5767. erforderlich ist.
  5768. (2) Die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität
  5769. erforderlichen
  5770. Maßnahmen treffen. Sie können
  5771. 1.
  5772.  
  5773. den Betroffenen anhalten,
  5774.  
  5775. 2.
  5776.  
  5777. den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
  5778.  
  5779. 3.
  5780.  
  5781. verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
  5782. aushändigt,
  5783.  
  5784. 4.
  5785.  
  5786. den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen
  5787. durchsuchen,
  5788. die zur Identitätsfeststellung dienen können, oder
  5789.  
  5790. 5.
  5791.  
  5792. den Betroffenen festhalten.
  5793.  
  5794. Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 dürfen nur getroffen werden, wenn
  5795. die Identität
  5796. auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
  5797. festgestellt werden
  5798. kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben
  5799. unrichtig sind.
  5800.  
  5801. (3) Die Polizeibehörden können verlangen, dass ein Berechtigungsschein
  5802. vorgezeigt
  5803. und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer
  5804. Rechtsvorschrift
  5805. verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
  5806.  
  5807. § 19
  5808. Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung
  5809. (1) Die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn Tatsachen die
  5810. Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur
  5811. Erfüllung einer bestimmten polizeibehördlichen Aufgabe erforderlich
  5812. sind, machen kann. Für die Dauer der
  5813. Befragung kann die Person angehalten werden.
  5814. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist
  5815. verpflichtet,
  5816. auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
  5817. Wohnanschrift und
  5818. Staatsangehörigkeit anzugeben.
  5819. (3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit
  5820. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. In
  5821. entsprechender Anwendung der §§ 52
  5822. bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene
  5823. Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach
  5824. Absatz 2 berechtigt. Dies gilt nicht,
  5825. soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit
  5826. einer Person oder
  5827. einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein
  5828. Geistlicher ist auch in
  5829. diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die
  5830. ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt
  5831. geworden sind. Die betroffene Person ist vor der Befragung über ihr
  5832. Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Die
  5833. weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten ist nur zu dem
  5834. Zweck zulässig, zu
  5835. dem die Daten erhoben wurden.
  5836. (4) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer
  5837. Aussage nur
  5838. die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. Die §§ 68a
  5839. und 136a
  5840. der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
  5841. (5) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
  5842. Satz 1
  5843. eine Person schriftlich oder mündlich vorladen. Bei der Vorladung ist
  5844. deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf die
  5845. beruflichen Verpflichtungen und
  5846. die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
  5847. (6) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine
  5848. Folge,
  5849. kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr
  5850. einer Gefahr
  5851. für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde
  5852. Sach- oder Vermögenswerte erforderlich sind.
  5853. (7) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen
  5854. oder als
  5855. Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und
  5856. -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt
  5857. durch Artikel 5
  5858. Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert
  5859. worden ist, in
  5860. der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
  5861.  
  5862. § 20
  5863. Platzverweisung
  5864. Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend
  5865. von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes
  5866. verbieten
  5867.  
  5868. (Platzverweisung). Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz
  5869. der Feuerwehr
  5870. oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.
  5871.  
  5872. § 21
  5873. Durchsuchung von Personen
  5874. (1) Die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn
  5875. 1.
  5876.  
  5877. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
  5878. werden darf,
  5879.  
  5880. 2.
  5881.  
  5882. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich
  5883. führt, die
  5884. nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder
  5885.  
  5886. 3.
  5887.  
  5888. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden
  5889. Zustand oder
  5890. sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und Abwehr
  5891. einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist.
  5892.  
  5893. (2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten
  5894. durchsucht
  5895. werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den
  5896. Umständen zum
  5897. Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
  5898.  
  5899. § 22
  5900. Durchsuchung von Sachen
  5901. Die Polizeibehörden können eine Sache durchsuchen, wenn
  5902. 1.
  5903.  
  5904. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf,
  5905.  
  5906. 2.
  5907.  
  5908. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
  5909. befinden,
  5910. die nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder
  5911.  
  5912. 3.
  5913.  
  5914. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person
  5915. befindet,
  5916. die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder
  5917. sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für
  5918. Leib oder Leben besteht.
  5919.  
  5920. § 23
  5921. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  5922. (1) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung des
  5923. Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
  5924. 1.
  5925.  
  5926. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
  5927. einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich
  5928. ist oder
  5929.  
  5930. 2.
  5931.  
  5932. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
  5933. befinden,
  5934. die nach § 25 sichergestellt werden dürfen.
  5935.  
  5936. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
  5937. Geschäftsräume sowie anderes umfriedetes Besitztum.
  5938.  
  5939. (2) Während der Nachtzeit darf das Betreten und Durchsuchen einer
  5940. Wohnung nur
  5941. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
  5942. einer Person oder
  5943. für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erfolgen. Die Nachtzeit umfasst
  5944. in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr
  5945. bis 4.00 Uhr und in dem
  5946. Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
  5947. (3) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und
  5948. Grundstücke,
  5949. die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den
  5950. Anwesenden zum
  5951. weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Abwehr
  5952. von Gefahren
  5953. für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-,
  5954. Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
  5955. betreten werden.
  5956.  
  5957. § 24
  5958. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
  5959. (1) Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund einer
  5960. richterlichen
  5961. Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen Bezirk die
  5962. Wohnung liegt. Für
  5963. das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
  5964. Verfahren in
  5965. Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
  5966. Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das
  5967. zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.
  5968. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils
  5969. geltenden Fassung, entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann ohne
  5970. vorherige Anhörung des Betroffenen
  5971. ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an ihn.
  5972. Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die
  5973. Beschwerde ist binnen einer Frist
  5974. von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  5975. (2) Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung
  5976. anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit
  5977. hierdurch keine schutzwürdigen Interessen des Wohnungsinhabers verletzt
  5978. werden, ein Vertreter oder ein Zeuge
  5979. beizuziehen.
  5980. (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der
  5981. Durchsuchung
  5982. und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben.
  5983. (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss
  5984. die verantwortliche Polizeibehörde, den Grund, die Zeit, den Ort und das
  5985. Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem
  5986. Vertreter der Polizeibehörde und dem
  5987. Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird
  5988. die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
  5989. Wohnungsinhaber oder
  5990. seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift
  5991. auszuhändigen.
  5992. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer
  5993. Durchschrift
  5994. nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie
  5995. den Zweck der
  5996. Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter
  5997. lediglich die
  5998. Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeibehörde sowie Zeit
  5999. und Ort der
  6000. Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
  6001.  
  6002. § 25
  6003. Sicherstellung
  6004. (1) Die Polizeibehörden können eine Sache sicherstellen,
  6005. 1.
  6006.  
  6007. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  6008.  
  6009. 2.
  6010.  
  6011. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
  6012. Verlust
  6013. oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
  6014.  
  6015. 3.
  6016.  
  6017. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder
  6018. anderen
  6019. Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden
  6020. kann, um
  6021. a)
  6022.  
  6023. sich zu töten oder zu verletzen,
  6024.  
  6025. b)
  6026.  
  6027. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  6028.  
  6029. c)
  6030.  
  6031. fremde Sachen zu beschädigen oder
  6032.  
  6033. d)
  6034.  
  6035. sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
  6036.  
  6037. (2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.
  6038.  
  6039. § 26
  6040. Verwahrung
  6041. (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die
  6042. Beschaffenheit
  6043. der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der
  6044. Polizeibehörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise
  6045. aufzubewahren oder zu sichern. In
  6046. diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
  6047. Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, hat die Polizeibehörde nach
  6048. Möglichkeit Wertminderungen
  6049. vorzubeugen.
  6050. (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund
  6051. der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache
  6052. bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht
  6053. ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift
  6054. aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
  6055. ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist
  6056. unverzüglich zu unterrichten.
  6057. (3) Für Tiere gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  6058.  
  6059. § 27
  6060. Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
  6061. (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
  6062. 1.
  6063.  
  6064. ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,
  6065.  
  6066. 2.
  6067.  
  6068. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen
  6069. Kosten oder
  6070. Schwierigkeiten verbunden ist,
  6071.  
  6072. 3.
  6073.  
  6074. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass
  6075. weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  6076. ausgeschlossen sind,
  6077.  
  6078. 4.
  6079.  
  6080. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen
  6081. Berechtigten
  6082. herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
  6083. Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
  6084.  
  6085. 5.
  6086.  
  6087. der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb
  6088. einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die
  6089. Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet
  6090. wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist
  6091. abgeholt wird.
  6092.  
  6093. (2) Der Betroffene, der Eigentümer und der Berechtigte sollen vor der
  6094. Verwertung
  6095. gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind
  6096. ihnen mitzuteilen,
  6097. soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben.
  6098. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des
  6099. Bürgerlichen
  6100. Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint
  6101. sie von vornherein
  6102. aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich
  6103. den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft
  6104. werden. Der Erlös tritt an die
  6105. Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener
  6106. Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck
  6107. zugeführt werden.
  6108. (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet
  6109. werden,
  6110. wenn
  6111. 1.
  6112.  
  6113. im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
  6114. berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
  6115. würden oder
  6116.  
  6117. 2.
  6118.  
  6119. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
  6120.  
  6121. Absatz 2 gilt entsprechend.
  6122. (5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
  6123.  
  6124. § 28
  6125. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  6126. (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind,
  6127. ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
  6128. worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen
  6129. anderen herausgegeben werden, der seine
  6130. Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
  6131. dadurch erneut
  6132. die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im Fall von
  6133. § 25 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer
  6134. oder der
  6135. rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein
  6136. Schutz nicht
  6137. mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Soweit durch
  6138. Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung
  6139. von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von
  6140. Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden.
  6141. Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als
  6142. sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, es liegen die
  6143. Voraussetzungen von
  6144. Satz 3 vor.
  6145. (2) Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein
  6146. Berechtigter
  6147. nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den
  6148. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch
  6149. auf Herausgabe des Erlöses erlischt
  6150. drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
  6151. (3) Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder
  6152. Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von den
  6153. Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 zu tragen sind. Ist eine Sache
  6154. verwertet worden, können die
  6155. Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
  6156.  
  6157. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
  6158.  
  6159. § 29
  6160. Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
  6161. (1) Die Polizeibehörden können die Herausgabe von Sachen, deren Besitz
  6162. sie auf
  6163. Grund einer polizeibehördlichen Maßnahme nach § 16 oder § 25 oder im
  6164. Rahmen der
  6165. Ersatzvornahme nach § 24 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den
  6166. Freistaat
  6167. Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003
  6168. (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013
  6169. (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
  6170. Fassung, erlangt haben, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig
  6171. machen.
  6172. (2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn
  6173. schriftlich
  6174. ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen
  6175. Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei
  6176. unverzüglich mitzuteilen.
  6177.  
  6178. § 30
  6179. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme
  6180. und -aufzeichnung
  6181. (1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten in öffentlich
  6182. zugänglichen
  6183. Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und
  6184. -aufzeichnung erheben, soweit dies
  6185. 1.
  6186.  
  6187. bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr oder
  6188.  
  6189. 2.
  6190.  
  6191. zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen
  6192.  
  6193. erforderlich ist.
  6194. (2) Angefertigte Bildaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen
  6195. sind unverzüglich, spätestens aber nach zwei Monaten zu löschen oder zu
  6196. vernichten, soweit diese
  6197. nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von
  6198. erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden
  6199. Bekämpfung von Straftaten,
  6200. zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach
  6201. Maßgabe des § 3
  6202. Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer
  6203. bestehenden
  6204. Beweisnot, erforderlich sind.
  6205. (3) Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 des Sächsischen
  6206. Datenschutzdurchführungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des
  6207. Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher
  6208. Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
  6209. und des
  6210. Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
  6211. Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
  6212. Aufhebung der Richtlinie
  6213. 95/46/EG] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils
  6214. geltenden Fassung.
  6215.  
  6216. § 31
  6217. Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen
  6218. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
  6219. vollziehbaren
  6220. Platzverweisung zuwiderhandelt.
  6221.  
  6222. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu
  6223. fünftausend Euro geahndet werden.
  6224. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
  6225. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
  6226.  
  6227. Abschnitt 3
  6228. PolizeibehördlicheVerordnungen
  6229.  
  6230. § 32
  6231. Verordnungsrecht
  6232. (1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer
  6233. Aufgaben nach
  6234. diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte
  6235. Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind
  6236. (polizeibehördliche Verordnungen), erlassen.
  6237. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn andere
  6238. Gesetze zum Erlass polizeibehördlicher Verordnungen ermächtigen.
  6239.  
  6240. § 33
  6241. Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
  6242. (1) Die Ortspolizeibehörden können zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes
  6243. durch polizeibehördliche Verordnung auf öffentlichen Flächen, die sich
  6244. in räumlicher Nähe
  6245. von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von
  6246. Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, den Konsum und das Mitführen
  6247. von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser
  6248. Flächen verbieten, soweit dort auf
  6249. Grund der örtlichen Verhältnisse eine abstrakte Gefahr der Begehung
  6250. alkoholbedingter
  6251. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Das Verbot darf sich
  6252. örtlich höchstens auf
  6253. einen Bereich von 100 Metern um die Einrichtung erstrecken und darf
  6254. nicht genehmigte
  6255. Außenbewirtschaftungsflächen betreffen. Es soll sich zeitlich an den
  6256. üblichen Benutzungszeiten der Einrichtung orientieren. Maßgebliche
  6257. Bezugspunkte für die Berechnung
  6258. des räumlichen Bereiches, in dem das Alkoholkonsumverbot gilt, sind die
  6259. Grundstücksecken der Grundstücke, auf denen die Einrichtung gelegen ist.
  6260. (2) Die Ortspolizeibehörden können durch polizeibehördliche Verordnung
  6261. auf sonstigen öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten
  6262. Außenbewirtschaftungsflächen den
  6263. Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des
  6264. Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, wenn
  6265. 1.
  6266.  
  6267. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort das Ausmaß oder die
  6268. Häufigkeit
  6269. alkoholbedingter Straftaten oder alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten
  6270. von erheblicher Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich
  6271. abhebt,
  6272.  
  6273. 2.
  6274.  
  6275. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig
  6276. alkoholbedingte
  6277. Straftaten oder alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten von erheblicher
  6278. Bedeutung
  6279. begangen werden, und
  6280.  
  6281. 3.
  6282.  
  6283. dort regelmäßig eine Menschenmenge anzutreffen ist.
  6284.  
  6285. Das Verbot soll auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und an diesen
  6286. zeitlich befristet
  6287. erlassen werden. Die Geltungsdauer der polizeibehördlichen Verordnung
  6288. ist auf höchstens zwei Jahr zu begrenzen.
  6289. (3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den
  6290. Verboten zulassen.
  6291.  
  6292. § 34
  6293. Zuständigkeit
  6294. Polizeibehördliche Verordnungen werden von den zuständigen Staatsministerien
  6295. oder den sonstigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk
  6296. oder Teile ihres
  6297. Dienstbezirkes erlassen.
  6298.  
  6299. § 35
  6300. Polizeibehördliche Verordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden
  6301. (1) Polizeibehördliche Verordnungen der Ortspolizeibehörden werden, wenn sie
  6302. nicht länger als einen Monat gelten sollen, vom Bürgermeister und im
  6303. Übrigen vom Gemeinderat erlassen. Sie werden in der für die öffentliche
  6304. Bekanntmachung von Satzungen
  6305. der Gemeinde bestimmten Form verkündet.
  6306. (2) Für polizeibehördliche Verordnungen der Kreispolizeibehörden gilt
  6307. Absatz 1
  6308. Satz 1 entsprechend. Sie werden in der für die öffentliche
  6309. Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises und bei Kreisfreien Städten
  6310. in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde
  6311. bestimmten Form verkündet.
  6312.  
  6313. § 36
  6314. Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften
  6315. Polizeibehördliche Verordnungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht
  6316. verstoßen.
  6317.  
  6318. § 37
  6319. Formerfordernisse, Geltungsdauer
  6320. (1) Polizeibehördliche Verordnungen müssen
  6321. 1.
  6322.  
  6323. im Eingang auf die gesetzliche Vorschrift Bezug nehmen, die zu ihrem
  6324. Erlass ermächtigt,
  6325.  
  6326. 2.
  6327.  
  6328. die Polizeibehörde bezeichnen, die die polizeibehördliche Verordnung
  6329. erlassen hat,
  6330. und
  6331.  
  6332. 3.
  6333.  
  6334. den örtlichen Geltungsbereich angeben.
  6335. (2) Polizeibehördliche Verordnungen sollen
  6336.  
  6337. 1.
  6338.  
  6339. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,
  6340.  
  6341. 2.
  6342.  
  6343. in der Überschrift als „Polizeibehördliche Verordnung“ bezeichnet sein und
  6344.  
  6345. 3.
  6346.  
  6347. das Datum bezeichnen, an dem die polizeibehördliche Verordnung in Kraft
  6348. tritt.
  6349.  
  6350. (3) Die Geltungsdauer von polizeibehördlichen Verordnungen darf zehn
  6351. Jahre nicht
  6352. überschreiten.
  6353.  
  6354. § 38
  6355. Vorlagepflicht
  6356. (1) Polizeibehördliche Verordnungen der Kreispolizeibehörden und der
  6357. Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, sind der
  6358. der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde vor deren Erlass im Entwurf zur
  6359. Genehmigung vorzulegen. Die Fachaufsichtsbehörde hat das Datum des
  6360. Eingangs zu bestätigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
  6361. die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang
  6362. des Entwurfes
  6363. der vorlegenden Kreispolizeibehörde oder Ortspolizeibehörde schriftlich
  6364. rechtliche Bedenken gegen die polizeibehördliche Verordnung mitteilt.
  6365. Widerspricht eine polizeibehördliche
  6366. Verordnung höherrangigem Recht, ist ihre Nichtigkeit festzustellen.
  6367. (2) Polizeibehördliche Verordnungen nach § 33 sind der jeweiligen
  6368. Fachaufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Erlass zur Prüfung vorzulegen.
  6369.  
  6370. § 39
  6371. Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen
  6372. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten
  6373. oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
  6374. polizeibehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen
  6375. bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
  6376. verweist.
  6377. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
  6378. Euro geahndet werden.
  6379. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu
  6380. ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können
  6381. eingezogen werden, soweit
  6382. eine polizeibehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
  6383. diese Bestimmung verweist.
  6384. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
  6385. über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
  6386. (5) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann die Zuständigkeiten
  6387. nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen
  6388.  
  6389. Abschnitt 4
  6390. Datenverarbeitung
  6391.  
  6392. § 40
  6393. Anwendbare Vorschriften
  6394. (1) Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung
  6395. ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des
  6396. Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Datum der
  6397. Ausfertigung dieses Mantelgesetzes]
  6398. (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl), in der jeweils geltenden
  6399. Fassung, fallen, gelten
  6400. die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84 und 89
  6401. bis 94 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und
  6402. ergänzend die Vorschriften des
  6403. Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
  6404. (2) Soweit die Polizeibehörden im Übrigen personenbezogene Daten zur
  6405. Erfüllung
  6406. ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des
  6407. Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
  6408. natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
  6409. freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
  6410. Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom
  6411. 22.11.2016, S. 72), die
  6412. §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das
  6413. Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz.
  6414.  
  6415. Abschnitt 5
  6416. Entschädigung
  6417.  
  6418. § 41
  6419. Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
  6420. (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizeibehörden
  6421. erleidet, ist zu
  6422. ersetzen, wenn er
  6423. 1.
  6424.  
  6425. in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 17 oder
  6426.  
  6427. 2.
  6428.  
  6429. durch rechtswidrige Maßnahmen
  6430.  
  6431. entstanden ist.
  6432. (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der
  6433. Polizeibehörde bei der Erfüllung der polizeibehördlichen Aufgabe
  6434. mitgewirkt oder Sachen zur
  6435. Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
  6436. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit
  6437. die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des
  6438. Geschädigten
  6439. getroffen worden ist.
  6440. (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der
  6441. Polizeibehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
  6442. finden diese Anwendung.
  6443.  
  6444. § 42
  6445. Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
  6446. (1) Die Entschädigung nach § 41 wird grundsätzlich nur für
  6447. Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall
  6448. des gewöhnlichen Verdienstes oder
  6449. Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in
  6450. unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeibehördlichen Maßnahme stehen,
  6451. ist Entschädigung nur zu gewähren,
  6452. wenn und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint.
  6453. (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer
  6454. Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden
  6455. ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und
  6456. nicht vererblich, es sei denn, dass er
  6457. rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
  6458. (3) Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Hat die zur Entschädigung
  6459. verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der
  6460. Erwerbstätigkeit oder eine Vermehrung
  6461. der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts
  6462. auf Unterhalt
  6463. zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu
  6464. gewähren. § 760 des
  6465. Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine
  6466. Kapitalabfindung
  6467. verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird
  6468. nicht dadurch
  6469. ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
  6470. (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese
  6471. Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen,
  6472. die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
  6473. (5) Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu
  6474. berücksichtigen,
  6475. insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der
  6476. Geschädigte oder sein
  6477. Vermögen durch die Maßnahme der Polizeibehörden geschützt worden ist.
  6478. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung
  6479. oder Vergrößerung des
  6480. Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der
  6481. Umfang der
  6482. Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
  6483. durch die Polizeibehörden oder den Geschädigten verursacht worden ist.
  6484.  
  6485. § 43
  6486. Ansprüche mittelbar Geschädigter
  6487. (1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu
  6488. ersetzen, dem
  6489. die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 42 Absatz 5 gilt
  6490. entsprechend.
  6491. (2) Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund
  6492. dessen er
  6493. diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
  6494. unterhaltspflichtig werden
  6495. konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den
  6496. Unterhalt entzogen,
  6497. kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als
  6498. der Getötete
  6499. während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
  6500. Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. § 42 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und
  6501. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann
  6502. verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der
  6503. Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
  6504.  
  6505. § 44
  6506. Entschädigungspflichtiger
  6507. Entschädigungspflichtiger ist die Körperschaft, deren Bediensteter die
  6508. Maßnahme getroffen hat.
  6509.  
  6510. § 45
  6511. Rückgriff gegen den Verantwortlichen
  6512. (1) Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den
  6513. Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen
  6514. verlangen, wenn sie auf Grund des
  6515. § 41 eine Entschädigung gewährt hat.
  6516. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als
  6517. Gesamtschuldner.
  6518.  
  6519. § 46
  6520. Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
  6521. Für die Ansprüche nach den §§ 41 bis 45 ist der ordentliche Rechtsweg
  6522. gegeben.
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