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- Referentenentwurf
- Gesetz
- über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und
- Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen
- (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)1)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeines
- §1
- Anwendungsbereich
- §2
- Aufgaben der Polizei
- §3
- Tätigwerden für andere Stellen
- §4
- Begriffsbestimmungen
- §5
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- §6
- Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
- §7
- Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
- §8
- Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- §9
- Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
- § 10
- Einschränkung von Grundrechten
- § 11
- Ausweispflicht
- Teil 2
- Allgemeine Befugnisse, Entschädigung
- Abschnitt 1
- Maßnahmen
- § 12
- Allgemeine Befugnisse
- § 13
- Befragung, Auskunftspflicht
- § 14
- Vorladung
- § 15
- Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
- § 16
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- § 17
- Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
- 1
- )
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
- Europäischen Parlaments und
- des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
- Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
- Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
- oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum
- freien Datenverkehr und zur
- Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom
- 4.5.2016, S. 89).
- § 18
- Platzverweisung
- § 19
- Wohnungsverweisung
- § 20
- Meldeauflage
- § 21
- Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
- § 22
- Gewahrsam
- § 23
- Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam
- § 24
- Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen
- § 25
- Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem
- Gewahrsam
- § 26
- Beendigung der Freiheitsentziehung
- § 27
- Durchsuchung und Untersuchung von Personen
- § 28
- Durchsuchung von Sachen
- § 29
- Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
- § 30
- Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
- § 31
- Sicherstellung
- § 32
- Verwahrung
- § 33
- Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
- § 34
- Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
- § 35
- Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
- § 36
- Tarnpapiere
- Abschnitt
- 2
- Vollzugshilfe
- § 37
- Vollzugshilfe
- § 38
- Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
- Abschnitt 3
- Zwan g
- § 39
- Allgemeines
- § 40
- Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
- § 41
- Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung
- § 42
- Fesselung von Personen
- § 43
- Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch
- § 44
- Schusswaffengebrauch gegen Personen
- § 45
- Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
- § 46
- Besondere Waffen, Explosivmittel
- Abschnitt
- 4
- Entschädigung
- § 47
- Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
- § 48
- Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
- § 49
- Ansprüche mittelbar Geschädigter
- § 50
- Entschädigungspflichtiger
- § 51
- Rückgriff gegen den Verantwortlichen
- § 52
- Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
- Teil 3
- Befugnisse zur Datenverarbeitung
- Abschnitt
- 1
- AllgemeineGrundsätze
- § 53
- Anwendbare Vorschriften
- § 54
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- Abschnitt
- 2
- Allgemeine und besondere Befugnisse zur Datenerhebung
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
- § 55
- Grundsätze der Datenerhebung
- § 56
- Befugnis zur Datenerhebung
- § 57
- Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und
- -aufzeichnung
- Unterabschnitt 2
- Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
- § 58
- Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung
- § 59
- Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender
- Kriminalität
- § 60
- Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
- § 61
- Elektronische Aufenthaltsüberwachung
- § 62
- Rasterfahndung
- § 63
- Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel
- § 64
- Einsatz einer V-Person und Verdeckter Ermittler
- § 65
- Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
- § 66
- Überwachung der Telekommunikation
- § 67
- Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
- § 68
- Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
- § 69
- Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
- § 70
- Erhebung von Bestandsdaten
- § 71
- Standortermittlung von gefährdeten Personen
- Unterabschnitt 3
- Besondere Bestimmungen für besondere Befugnisse
- § 72
- Verpflichtung der Diensteanbieter
- § 73
- Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit
- § 74
- Benachrichtigungspflichten
- § 75
- Besondere Protokollierungspflichten
- § 76
- Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
- § 77
- Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen
- § 78
- Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangte personenbezogene Daten
- Abschnitt
- 3
- Befugnisse und Pflichten bei der weiteren Datenverarbeitung
- Unterabschnitt 1
- Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung
- § 79
- Zweckbindung, Zweckänderung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
- § 80
- Befugnis zur Datenweiterverarbeitung
- § 81
- Kennzeichnung
- Unterabschnitt 2
- Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung
- § 82
- Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich
- § 83
- Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
- § 84
- Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
- § 85
- Automatisiertes Abrufverfahren
- § 86
- Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen
- § 87
- Datenabgleich
- § 88
- Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz
- besonders gefährdeter Veranstaltungen
- § 89
- Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 90
- Datenübermittlung im internationalen Bereich
- Unterabschnitt 3
- Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle
- § 91
- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
- § 92
- Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft
- § 93
- Errichtungsanordnung
- § 94
- Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten
- Abschnitt
- Datenverarbeitung zur
- Erfüllung
- 4
- von
- Aufgaben,
- die
- der
- Veror d nung (EU) 2016/679 unterfallen
- § 95
- Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 96
- Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener
- Daten bei der betroffenen Person
- Teil 4
- Organisation der Polizei
- § 97
- Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
- § 98
- Einrichtung einer Vertrauens- und Beschwerdestelle
- § 99
- Aufgaben des Staatsministeriums des Innern
- § 100
- Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der
- Polizeidienststellen
- § 101
- Dienst- und Fachaufsicht
- § 102
- Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden
- § 103
- Örtliche Zuständigkeit
- § 104
- Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im
- Freistaat Sachsen
- § 105
- Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb
- des Zuständigkeitsbereichs
- Teil 5
- Sonstige Bestimmungen
- § 106
- Strafvorschriften
- § 107
- Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
- Teil 1
- Allgemeines
- §1
- Anwendungsbereich
- Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von
- Aufgaben
- des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. Polizei im
- Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den
- Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen.
- §2
- Aufgaben der Polizei
- (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- und Ordnung
- abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie schützt die freiheitliche demokratische
- Grundordnung
- und gewährleistet die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der
- staatsbürgerlichen Rechte. Die Polizei hat im Rahmen dieser Aufgabe auch
- zu erwartende Straftaten
- zu verhüten und für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen. Die
- Polizei hat ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren
- abwehren zu können.
- (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz
- nur auf Antrag des Berechtigten, wenn gerichtlicher Schutz nicht
- rechtzeitig zu erlangen ist und ohne
- polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder
- wesentlich erschwert würde.
- (3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr außer
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr
- durch die Polizeibehörden gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen
- Polizeibehördengesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
- Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der
- jeweils geltenden Fassung, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
- (4) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten Vollzugshilfe.
- (5) Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften
- zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
- §3
- Tätigwerden für andere Stellen
- Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz
- 1 nach
- gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren
- rechtzeitiges
- Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die
- notwendigen
- vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich
- zu unterrichten.
- §4
- Begriffsbestimmungen
- Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften bedeutet
- 1.
- öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der
- subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes,
- der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger
- der Hoheitsgewalt;
- 2.
- öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen
- Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen
- in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden
- Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
- Zusammenlebens betrachtet wird;
- 3.
- a) Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende
- Wahrscheinlichkeit
- besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche
- Sicherheit oder
- Ordnung eintreten wird;
- 4.
- b)
- gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits
- begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an
- Sicherheit
- grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
- c)
- erhebliche Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende
- Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein
- bedeutsames
- Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben,
- Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte,
- eintritt;
- d)
- Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur
- leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
- e)
- Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit:
- eine
- Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit
- besteht, dass
- in absehbarer Zeit eine schwere Körperverletzung (§ 226 des
- Strafgesetzbuches)
- einzutreten droht;
- f)
- abstrakte Gefahr: eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den
- Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, durch die im Fall
- ihres Eintritts eine
- Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut entsteht;
- g)
- Abwehr einer Gefahr: auch die Beseitigung einer Störung, wenn der
- Eintritt weiteren Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht;
- Straftat von erheblicher Bedeutung:
- a)
- Verbrechen und
- b)
- Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den
- Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
- aa) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person richten,
- bb) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs,
- der Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 152b des
- Strafgesetzbuches), der Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung und der
- Bestechlichkeit
- oder Bestechung (§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches) oder des
- Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
- Fassung
- der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 [BGBl. I S. 1077], das zuletzt durch
- Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30.Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618]
- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) begangen werden
- oder
- cc) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert
- begangen werden;
- 5.
- terroristische Straftat:
- a)
- eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches,
- b)
- eine Straftat nach § 129b des Strafgesetzbuches, soweit sich dieser auf
- § 129a
- des Strafgesetzbuches bezieht, und
- c)
- die in § 129a Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 des Strafgesetzbuches
- bezeichneten Straftaten, sofern die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist,
- aa) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
- bb) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit
- Gewalt
- oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
- cc) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
- Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen
- Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen;
- die Straftat muss durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre
- Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation
- erheblich schädigen
- können;
- 6.
- Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung: Ordnungswidrigkeiten,
- bei deren
- Begehung ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder
- Sicherheit
- des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person
- oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, zu befürchten ist oder wenn
- die Vorschrift ein
- sonst bedeutsames Interesse der Allgemeinheit schützt;
- 7.
- Informationssystem: ein Verarbeitungssystem, in dem die Polizei zur
- Erfüllung von
- Aufgaben personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert
- verarbeitet
- oder nichtautomatisiert verarbeitet, soweit die Daten in einem
- Dateisystem gespeichert sind;
- 8.
- Kontakt- und Begleitperson: eine Person, die mit einer anderen Person,
- bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von
- erheblicher Bedeutung
- begehen wird, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht und
- Tatsachen die
- Annahme rechtfertigen, dass
- a)
- sie von der Vorbereitung einer solchen Straftat Kenntnis hat,
- b)
- sie aus der Tat Vorteile zieht oder
- c)
- die andere Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte.
- §5
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- (1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet,
- wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder
- zumindest fördert.
- (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei
- diejenige
- zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheint
- und die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
- wenigsten beeinträchtigt.
- (3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil
- führen,
- der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
- (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist
- oder sich zeigt,
- dass er nicht erreicht werden kann.
- (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person
- zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung
- verhältnismäßig im Sinne der
- Absätze 1 bis 4 sein.
- §6
- Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
- (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu
- richten.
- (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen
- die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein
- Betreuer bestellt, kann die
- Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines
- Aufgabenkreises treffen.
- (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die
- Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die
- Person gerichtet werden,
- die zu der Verrichtung bestellt hat.
- §7
- Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
- (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen
- gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden
- für Sachen
- geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
- (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
- Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der
- tatsächlichen Gewalt diese
- ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
- (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen
- denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
- §8
- Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- (1) Die Polizeikann eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten
- Dritten
- unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme
- der Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig
- erreicht werden kann. Der von
- der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
- (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erhebt
- die Polizei von den Verantwortlichen nach den §§ 6 und 7 Kosten
- (Gebühren und Auslagen).
- §9
- Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
- (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die
- Verantwortlichen
- nach § 6 oder § 7 richten, wenn
- 1.
- eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht
- rechtzeitig
- möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- 3.
- die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch
- beauftragte Dritte
- abwehren kann und
- 4.
- die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
- höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
- (2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die
- Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
- § 10
- Einschränkung von Grundrechten
- Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
- 1.
- Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
- Grundgesetzes
- für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der
- Verfassung des
- Freistaates Sachsen),
- 2.
- Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
- Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung
- des Freistaates Sachsen),
- 3.
- Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des
- Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1
- der Verfassung des Freistaates Sachsen),
- 4.
- Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
- Deutschland),
- 5.
- Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die
- Bundesrepublik
- Deutschland, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
- 6.
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für
- die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des
- Freistaates Sachsen) und
- 7.
- informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des
- Freistaates Sachsen)
- eingeschränkt werden.
- § 11
- Ausweispflicht
- Auf Verlangen des Betroffenen haben sich Bedienstete der Polizei bei der
- Ausübung
- ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht
- zulassen oder
- dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
- Teil 2
- AllgemeineBefugnisse,Entschädigung
- Abschnitt 1
- Maßnahmen
- § 12
- Allgemeine Befugnisse
- (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr
- für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die
- Befugnisse nicht besonders
- geregelt sind.
- (2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen
- Aufgaben hat
- die Polizei die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese
- Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden
- Regelungen der Befugnisse enthalten, trifft die
- Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
- § 13
- Befragung, Auskunftspflicht
- (1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme
- rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur Erfüllung
- einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, machen kann.
- Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
- (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist
- verpflichtet,
- auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
- Wohnanschrift und
- Staatsangehörigkeit anzugeben.
- (3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit
- dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. In
- entsprechender Anwendung der §§ 52
- bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene
- Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach
- Absatz 2 berechtigt. Dies gilt nicht,
- soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit
- einer Person oder
- einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein
- Geistlicher ist auch in
- diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die
- ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt
- geworden sind. Die weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten
- ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die
- Daten erhoben wurden. Die betroffene Person ist vor der Befragung über
- ihr Recht zur
- Verweigerung der Auskunft zu belehren.
- (4) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer
- Aussage nur
- die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. Die §§ 68a
- und 136a
- der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
- § 14
- Vorladung
- (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche
- Angaben, die
- zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
- machen kann,
- oder
- 2.
- dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
- Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des
- Zeitpunktes soll
- auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse
- des Betroffenen
- Rücksicht genommen werden.
- (2) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine
- Folge,
- kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Angaben zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich sind oder
- 2.
- dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
- (3) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen
- oder als
- Sachverständige
- herangezogen
- werden,
- gilt
- das
- Justizvergütungsund
- -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt
- durch Artikel 5
- Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert
- worden ist, in
- der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
- § 15
- Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
- (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:
- 1.
- zur Abwehr einer Gefahr,
- 2.
- wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund von Tatsachen
- erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort regelmäßig Personen Straftaten
- verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen unter Verstoß
- gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote treffen oder sich dort
- Straftäter verbergen,
- 3.
- wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
- -einrichtung, einem
- öffentlichen Verkehrsmittel, einem Amtsgebäude oder einem besonders
- gefährdeten
- Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die
- Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten
- begangen werden sollen,
- 4.
- zum Zweck der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
- im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu
- einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen,
- Einrichtungen oder
- Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe
- hiervon, auf
- Bundesfernstraßen und auf anderen Straßen, soweit deren erhebliche
- Bedeutung für
- die grenzüberschreitende Kriminalität durch die Polizei vor der
- Durchführung der
- Maßnahme durch dokumentierte Erkenntnisse dargelegt ist,
- 5.
- wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei
- eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
- gemäß § 28 des Sächsischen
- Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt
- durch
- Artikel 6 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
- Mantelgesetzes]
- (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, in der
- jeweils geltenden
- Fassung, zu verhindern,
- 6.
- wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der
- Polizei bestimmt
- worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung
- oder nach
- § 28 des Sächsischen Versammlungsgesetzes zu verhindern; die Bestimmung
- eines
- Kontrollbereichs bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern
- und der
- öffentlichen Bekanntgabe durch die anordnende Dienststelle; die
- öffentliche Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn der Kontrollbereich
- nicht für länger als 48 Stunden bestimmt wird, sonst die Wahrnehmung der
- polizeilichen Aufgabe gefährdet wäre und
- besondere gebietsbezogene Maßnahmen zu dessen Abgrenzung vorgenommen
- werden, oder
- 7.
- zum Schutz privater Rechte.
- (2) Zur Feststellung der Identität kann die Polizei die erforderlichen
- Maßnahmen treffen. Sie kann
- 1.
- den Betroffenen anhalten,
- 2.
- den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
- 3.
- verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
- aushändigt,
- 4.
- den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen
- durchsuchen,
- die zur Identitätsfeststellung dienen können,
- 5.
- den Betroffenen festhalten,
- 6.
- den Betroffenen zur Dienststelle bringen und
- 7.
- unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 erkennungsdienstliche
- Maßnahmen durchführen.
- Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn
- die Identität
- auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
- festgestellt werden
- kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben
- unrichtig sind.
- (3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt
- und zur
- Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer
- Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
- § 16
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3.
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie
- 4.
- Messungen und ähnliche Maßnahmen.
- (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung
- des Betroffenen vornehmen, wenn
- 1.
- eine nach § 15 Absatz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere
- Weise nicht oder
- nur unter erheblichen Schwierigkeiten zuverlässig durchgeführt werden
- kann oder
- 2.
- dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene
- verdächtig ist,
- eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art
- und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
- (3) Ist die Identität festgestellt oder der Verdacht entfallen und ist
- die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht
- nach anderen Rechtsvorschriften
- zulässig, sind diese zu vernichten. Sind die Unterlagen an andere
- Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu
- unterrichten.
- § 17
- Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
- (1) Zur Feststellung der Identität von unbekannten Toten oder von
- Personen, die
- sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand
- oder sich sonst
- in hilfloser Lage befinden (hilflose Personen), können
- 1.
- unbekannten Toten oder hilflosen Personen Körperzellen entnommen werden und
- 2.
- Proben von Spurenmaterial von vermissten Personen genommen werden
- und zum Zweck des Abgleichs mit der DNA von vermissten Personen
- molekulargenetische Untersuchungen erfolgen, soweit die
- Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht
- möglich ist. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
- (2) Die molekulargenetischen Untersuchungen sind auf die Feststellung
- des DNAIdentifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken.
- Entnommene Körperzellen
- sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nicht
- mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck
- des Abgleichs gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn
- sie zur Identitätsfeststellung nicht mehr benötigt werden.
- (3) Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen werden auf
- Antrag der
- Polizei durch das Amtsgericht angeordnet.
- § 18
- Platzverweisung
- Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von
- einem Ort
- verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten
- (Platzverweisung).
- Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder
- der Hilfs- und
- Rettungsdienste behindern.
- § 19
- Wohnungsverweisung
- (1) Die Polizei kann eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen
- aus ihrer
- Wohnung, einschließlich dem unmittelbar angrenzenden Bereich, verweisen
- (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen,
- wenn dies zur Abwehr
- einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leben,
- Gesundheit oder
- Freiheit für eine in derselben Wohnung lebende Person erforderlich ist.
- (2) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die
- Dauer und
- den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 sowie über
- Beratungsangebote
- und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember
- 2001
- (BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017
- (BGBl. I S. 386)
- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen.
- (3) Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme nach
- Absatz 1
- einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, verlängert sich die Dauer der
- Maßnahme
- nach Absatz 1 um zehn Tage. Die Anordnung nach Absatz 1 wird mit dem
- Zeitpunkt der
- gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam.
- § 20
- Meldeauflage
- (1) Die Polizei kann gegenüber einer Person zum Zweck der Verhütung von
- Straftaten anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei
- einer bestimmten
- Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme
- rechtfertigen, dass
- sie im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen
- innerhalb
- absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen
- wird. Soweit nicht die
- Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet
- wird, sind die
- schutzwürdigen Belange Dritter und der betroffenen Person bei der
- Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.
- (2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
- Verlängerung
- um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die
- Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch
- das Amtsgericht angeordnet werden.
- § 21
- Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
- (1) Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für
- höchstens drei Monate den Aufenthalt in einem Gemeindegebiet oder
- -gebietsteil untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- die Person dort innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach
- konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.
- (2) Für die gleiche Dauer kann einer Person zum Zweck der Verhütung von
- Straftaten untersagt werden, sich ohne Erlaubnis der zuständigen
- Polizeidienststelle von ihrem
- Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen
- (Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten
- (Aufenthaltsverbot), wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person
- innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat
- gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
- Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem
- Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse
- geboten ist, begehen wird, oder
- 2.
- das Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
- begründet,
- dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
- wird.
- (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 kann
- zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei
- Monate auch
- der Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten
- Gruppe untersagt
- werden, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von
- der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der
- Tat Vorteile ziehen werden
- oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot).
- (4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Anordnung durch das
- Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den
- Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder
- durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten getroffen
- werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
- unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen
- durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
- (5) Im Antrag nach Absatz 4 Satz 1 sind anzugeben:
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
- a)
- im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der
- Bereiche, von
- denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle
- nicht
- entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 eine
- Bezeichnung
- der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen
- Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und
- b)
- im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Personen oder
- der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt
- untersagt
- ist, soweit möglich mit Name und Anschrift,
- 3.
- der Sachverhalt und
- 4.
- die Begründung.
- (6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
- 3.
- a)
- im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der
- Bereiche, von
- denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle
- nicht
- entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 eine
- Bezeichnung
- der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen
- Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und
- b)
- im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Personen oder
- der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt
- untersagt
- ist, soweit möglich mit Name und Anschrift sowie
- die wesentlichen Gründe.
- (7) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf den zur Verhütung der
- Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie dürfen räumlich
- nicht den Zugang zur
- Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung berechtigter
- Interessen beschränken. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben
- unberührt. Die Maßnahmen
- sind zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
- Monate ist möglich,
- soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen
- nicht mehr vor, ist
- die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
- § 22
- Gewahrsam
- (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
- dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
- erforderlich ist,
- insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie
- Willensbestimmung
- ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder eine
- Selbsttötung
- droht,
- 2.
- dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder
- Fortsetzung
- einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung
- für die Allgemeinheit zu verhindern,
- 3.
- dies unerlässlich ist, um einen Platzverweis, eine Aufenthaltsanordnung,
- ein Kontaktverbot oder eine Wohnungsverweisung durchzusetzen, oder
- 4.
- dies unerlässlich ist, um Maßnahmen der Identitätsfeststellung
- durchzuführen.
- (2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der
- Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den
- Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt
- zuzuführen. Gewahrsamsräume sind hierfür nicht zu nutzen.
- (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Gewahrsam,
- Festnahmen, angeordneter Haft, Freiheitsstrafe oder
- freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen
- ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Vollzugsanstalt
- befindet, vorläufig in Gewahrsam nehmen.
- § 23
- Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam
- (1) Nimmt die Polizei eine Person nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 in
- Gewahrsam,
- hat sie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die
- Zulässigkeit und Fortdauer
- des Gewahrsams herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen
- Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung
- erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde.
- (2) Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
- die Person
- festgehalten oder in Gewahrsam gehalten wird. Für das Verfahren gelten
- die Vorschriften
- der Bücher 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
- in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
- 2008 (BGBl. I S. 2586,
- 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl.
- I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- entsprechend.
- § 24
- Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen
- (1) Wird eine Person gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
- Nummer 5, 6
- oder Nummer 7 festgehalten oder nach § 22 in Gewahrsam genommen, sind
- ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und im Fall der Gewahrsamnahme
- der zulässige
- Rechtsbehelf bekanntzugeben sowie Gelegenheit zur Beiziehung eines
- Bevollmächtigten
- zu geben.
- (2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu
- geben,
- einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
- soweit dadurch
- der Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet wird. Die Polizei hat die
- Benachrichtigung zu
- übernehmen, wenn die in Gewahrsam genommene Person hierzu nicht in der
- Lage ist
- und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht.
- Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder ist für sie ein
- Betreuer bestellt, ist in jedem Fall unverzüglich der Sorgeberechtigte
- oder der Betreuer zu benachrichtigen, es sei
- denn, der Aufgabenkreis des Betreuers wird durch die Ingewahrsamnahme
- nicht berührt.
- (3) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen
- auferlegt werden, die der Zweck des Gewahrsams oder die Sicherheit oder
- Ordnung im
- Gewahrsam erfordern. Sie ist getrennt von anderen in Gewahrsam
- genommenen Personen, insbesondere von Untersuchungs- und
- Strafgefangenen, unterzubringen, sofern die
- Umstände dies zulassen. Gibt ihr Gesundheitszustand Anlass zu Besorgnis,
- ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
- § 25
- Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem
- Gewahrsam
- (1) Die Polizei darf in ihren Gewahrsamseinrichtungen durch den offenen
- Einsatz
- technischer Mittel Bilder übertragen, soweit Tatsachen die Annahme
- rechtfertigen, dass
- dies zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Personen oder des zur
- Durchführung
- des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten
- in polizeilich
- genutzten Räumen erforderlich ist. Aus Gewahrsamszellen ist im
- Einzelfall die Bildübertragung zulässig, soweit Tatsachen die Annahme
- rechtfertigen, dass dies zur Abwehr
- einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung
- erforderlich ist.
- (2) Der Schutz der Intimsphäre der in Gewahrsam genommenen Person ist,
- soweit
- möglich, zu wahren. Bei der Bildübertragung aus Gewahrsamszellen soll
- die Überwachung nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen; dies
- gilt nicht, wenn die sofortige Überwachung nach den Umständen zum Schutz
- gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die
- Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches
- Signal anzuzeigen. Die für den Einsatz der Bildübertragung maßgeblichen
- Gründe sind zu
- dokumentieren.
- § 26
- Beendigung der Freiheitsentziehung
- Die festgehaltene oder in Gewahrsam genommene Person ist zu entlassen:
- 1.
- sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei entfallen ist,
- 2.
- wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche
- Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder
- 3.
- spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher
- die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
- angeordnet ist; in der
- richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der
- Freiheitsentziehung zu
- bestimmen; sie darf im Fall von § 22 Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr als 14
- Tage und
- in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht mehr als drei
- Tage betragen.
- § 27
- Durchsuchung und Untersuchung von Personen
- (1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
- 1.
- sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder
- in Gewahrsam genommen werden kann,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich
- führt, die
- nach § 31 sichergestellt werden dürfen,
- 3.
- sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließendem
- Zustand oder
- sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und zur
- Abwehr einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist,
- 4.
- sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 aufhält,
- 5.
- sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
- dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme
- rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen
- werden sollen, oder
- 6.
- sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und die Maßnahme zur
- Abwehr einer
- Gefahr erforderlich ist.
- (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz
- oder anderen
- Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Sprengmitteln
- und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies nach den
- Umständen zur Sicherung eines Polizeibediensteten oder zum Schutz eines
- Dritten gegen eine Gefahr für Leben oder
- Gesundheit erforderlich erscheint.
- (3) Personen sollen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten
- durchsucht
- werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den
- Umständen zum
- Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
- (4) Die Polizei kann eine Person körperlich untersuchen lassen, wenn
- Tatsachen die
- Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben
- einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung
- besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann, wenn die
- Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich
- ist und wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu
- befürchten ist. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere
- körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen
- Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des
- Betroffenen zulässig.
- (5) Die körperliche Untersuchung bedarf der Anordnung durch das
- Amtsgericht. Bei
- Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des
- Landeskriminalamtes
- oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu
- beauftragten Bediensteten
- getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
- unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung gewonnenen Daten
- dürfen zu einem anderen Zweck nur
- zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen verwendet werden.
- Sind die
- durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr
- erforderlich, sind
- sie unverzüglich zu löschen.
- § 28
- Durchsuchung von Sachen
- Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 27 durchsucht oder
- untersucht werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person
- befindet,
- die
- 3.
- a)
- in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
- widerrechtlich festgehalten wird oder
- c)
- sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder
- sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für
- Leib oder Leben besteht,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
- befinden,
- die sichergestellt werden dürfen,
- 4.
- sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 befindet,
- 5.
- sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
- dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme
- rechtfertigen, dass in oder an
- Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
- 6.
- es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich
- eine Person
- befindet, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6
- festgestellt
- werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die
- Durchsuchung
- kann sich auch auf die in diesem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem
- Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken, oder
- 7.
- sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 15 Absatz 1
- Nummer 4, 5
- oder Nummer 6 festgestellt werden darf.
- § 29
- Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
- (1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers
- betreten und
- durchsuchen,
- 1.
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person
- befindet, die
- nach § 14 Absatz 2 vorgeführt oder nach § 22 in Gewahrsam genommen werden
- darf,
- 2.
- wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
- Freiheit einer
- Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,
- 3.
- um eine mutmaßlich widerrechtlich festgehaltene Person aufzufinden, wenn ein
- Wohnungsinhaber wegen einer Straftat gegen Leib oder Leben, die Freiheit
- oder die
- sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde, soweit wegen der Straftat
- noch eine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden ist, und wenn
- Tatsachen die Annahme
- rechtfertigen, dass ein über die räumliche Nähe zum Wohnort
- hinausgehender Bezug
- zwischen der Verurteilung des Wohnungsinhabers und dem Verschwinden der
- betreffenden Person besteht; das Gleiche gilt, wenn der Wohnungsinhaber
- wegen einer
- solchen Straftat nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil seine
- Schuldunfähigkeit
- erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder
- 4.
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache
- befindet, die
- nach § 31 sichergestellt werden darf.
- Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
- Geschäftsräume sowie anderes umfriedetes Besitztum.
- (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude oder
- einer
- Gebäudegruppe eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird
- oder hilflos ist
- und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, kann die
- Polizei Wohnungen
- in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe ohne Einwilligung der
- Inhaber betreten
- und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden
- kann. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie
- zur Abwehr der Gefahren
- nach Satz 1 unumgänglich notwendig sind.
- (3) Während der Nachtzeit darf eine Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1
- Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 betreten und durchsucht werden. Diese
- Einschränkung
- gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter
- beeinträchtigen-
- de Störung ausgeht. Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April
- bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und in dem
- Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.
- März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
- (4) Wohnungen dürfen zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die
- Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit
- einer Person oder für
- beutende Sach- und Vermögenswerte jederzeit betreten werden, wenn auf
- Grund von
- Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
- dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden,
- vorbereiten oder
- verüben oder
- 2.
- sich dort Straftäter verbergen
- und die Abwehr der Gefahr nur dadurch ermöglicht wird.
- (5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und
- Grundstücke,
- die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den
- Anwesenden zum
- weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zur Abwehr von Gefahren
- für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-,
- Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und
- im Übrigen nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 betreten werden.
- § 30
- Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
- (1) Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund
- richterlicher Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen
- Bezirk die Wohnung liegt. Für
- das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
- Verfahren in
- Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
- Gerichtsbarkeit entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann ohne
- vorherige Anhörung des Betroffenen
- ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an ihn.
- Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die
- Beschwerde ist binnen einer Frist
- von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- (2) Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung
- anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit
- hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt
- werden, ein Vertreter oder ein Zeuge hinzuzuziehen.
- (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der
- Durchsuchung
- und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben.
- (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss
- die verantwortliche Polizeidienststelle, den Grund, die Zeit, den Ort
- und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von
- einem durchsuchenden Bediensteten und dem
- Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird
- die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
- Wohnungsinhaber oder
- seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift
- auszuhändigen.
- (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer
- Durchschrift
- nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie
- den Zweck der
- Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter
- lediglich die
- Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeidienstelle sowie
- Zeit und Ort der
- Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
- § 31
- Sicherstellung
- (1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
- um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
- Verlust
- oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
- 3.
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder
- anderen
- Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden
- kann, um
- a)
- sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
- fremde Sachen zu beschädigen,
- d)
- fremdes Eigentum zu entwenden oder
- e)
- sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- (2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.
- § 32
- Verwahrung
- (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die
- Beschaffenheit
- der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei
- unzweckmäßig, ist
- die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In
- diesem Fall
- kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. Wird eine
- sichergestellte
- Sache verwahrt, hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen
- vorzubeugen.
- (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund
- der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache
- bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht
- ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift
- aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
- ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist
- unverzüglich zu unterrichten.
- (3) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend.
- § 33
- Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
- (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
- 1.
- ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,
- 2.
- ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen
- Kosten oder
- Schwierigkeiten verbunden ist,
- 3.
- sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass
- weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- ausgeschlossen sind,
- 4.
- sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen
- Berechtigten
- herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
- Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
- 5.
- der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb
- einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die
- Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet
- wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist
- abgeholt wird.
- (2) Der Betroffene, der Eigentümer und der Berechtigte sollen, soweit
- ermittelbar,
- vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
- Verwertung
- sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme
- es erlauben.
- (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des
- Bürgerlichen
- Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint
- sie von vornherein
- aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich
- den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft
- werden. Der Erlös tritt an die
- Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener
- Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck
- zugeführt werden.
- (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet
- werden,
- wenn
- 1.
- im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
- berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
- würden, oder
- 2.
- die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
- Absatz 2 gilt entsprechend.
- (5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
- § 34
- Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
- (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind,
- ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
- worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen
- anderen herausgegeben werden, der seine
- Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
- dadurch erneut
- die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im Fall von
- § 31 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer
- oder der
- rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein
- Schutz nicht
- mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Soweit durch
- Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung
- von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von
- Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden.
- Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als
- sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn es liegen die
- Voraussetzungen von
- Satz 3 vor.
- (2) Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein
- Berechtigter
- nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den
- Vorschriften des Bürgerli-
- chen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des
- Erlöses erlischt
- drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
- (3) Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder
- Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von den
- Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 zu tragen sind. Ist eine Sache
- verwertet worden, können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt
- werden.
- (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
- § 35
- Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
- (1) Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf
- Grund einer
- polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1, § 31 oder § 39 Absatz 2
- in Verbindung
- mit § 24 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den
- Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
- 2003 (SächsGVBl. S. 614,
- 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S.
- 802) geändert
- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt hat, von der
- Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen.
- (2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn
- schriftlich
- ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen
- Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei
- unverzüglich mitzuteilen.
- § 36
- Tarnpapiere
- Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Zeugen, bei
- dem Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11.
- Dezember 2001
- (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19.
- Februar 2007
- (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- beendet wurden
- oder bei dem nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen
- erforderlich
- werden, oder eines Angehörigen eines Zeugen können geeignete Urkunden
- verwendet
- werden.
- Abschnitt 2
- V o l l z u g s h i l fe
- § 37
- Vollzugshilfe
- (1) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten auf Ersuchen
- Vollzugshilfe,
- wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die ersuchende Stelle nicht
- über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen
- nicht auf andere Weise
- durchsetzen kann.
- (2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung
- verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
- (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
- (4) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; Grund und
- Rechtsgrundlage der
- Maßnahme sind anzugeben. In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt
- werden; es ist
- auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die ersuchende
- Behörde ist von der
- Ausführung des Ersuchens zu unterrichten.
- § 38
- Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
- (1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt,
- ist auch die
- richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung vorzulegen oder
- in dem Ersuchen
- zu bezeichnen.
- (2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die
- Polizei die
- festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Stelle diese
- nicht übernimmt
- oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich
- beantragt.
- (3) Die §§ 24 und 26 Nummer 3 Halbsatz 1 gelten entsprechend.
- Abschnitt 3
- Zwang
- § 39
- Allgemeines
- (1) Die Polizei wendet unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses
- Gesetzes
- und die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft sowie Ersatzvornahme nach
- den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates
- Sachsen an.
- (2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von
- Verwaltungsakten der Polizei gelten im Übrigen die §§ 2 bis 6, 8 bis 11,
- 21, 26 und 27 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates Sachsen.
- § 40
- Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
- (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen
- durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder
- Waffengebrauch.
- (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf
- Personen
- oder Sachen.
- (3) Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln,
- Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde,
- Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und
- zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel)
- eingesetzt werden.
- Das Staatsministerium des Innern kann den Einsatz weiterer Hilfsmittel
- der körperlichen
- Gewalt zulassen.
- (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und
- Maschinenpistole
- zugelassen. Für Waffen von Spezialeinheiten können durch das
- Staatsministerium des
- Innern besondere Formen von Munition zugelassen werden, die darauf
- ausgerichtet sind,
- den Betroffenen zu überwältigen, ohne ihn dabei tödlich zu verletzen.
- Für die Verwendung
- durch Spezialeinheiten sind Maschinengewehre und Handgranaten (besondere
- Waffen)
- zugelassen.
- § 41
- Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung
- (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der
- polizeiliche Zweck
- auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf
- unmittelbarer Zwang
- nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren
- Zwang gegen
- Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewendete Mittel muss
- insbesondere nach Art
- und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen
- angemessen sein.
- Gegenüber einer Menschenmenge darf unmittelbarer Zwang nur angewendet
- werden,
- wenn seine Anwendung gegen einzelne Personen in der Menschenmenge
- offensichtlich
- keinen Erfolg verspricht.
- (2) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der
- Androhung
- kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen,
- insbesondere wenn die
- sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen
- Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch
- die Abgabe eines Warnschusses.
- (3) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn
- das zur
- Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
- (4) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs
- möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch
- entfernen können. Der
- Gebrauch der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets
- anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
- (5) Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der
- Androhung abgesehen werden.
- § 42
- Fesselung von Personen
- Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
- festgehalten
- wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
- dass sie
- 1.
- Polizeibedienstete oder Dritte angreift,
- 2.
- Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, fliehen wird oder
- befreit werden
- soll oder
- 3.
- sich töten oder verletzen wird.
- § 43
- Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch
- (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des
- unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich
- keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig,
- wenn der Zweck nicht durch
- Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
- (2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um diese
- angriffsoder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit
- grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig,
- wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer
- gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Verletzung
- der körperlichen Unversehrtheit ist.
- (3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre
- alt sind,
- dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der
- Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
- Gefahr für Leib oder Leben ist.
- (4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den
- Polizeibediensteten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit
- gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn
- der Waffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
- Gefahr für das
- Leben ist.
- § 44
- Schusswaffengebrauch gegen Personen
- (1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
- 1.
- um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
- 2.
- um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer
- rechtswidrigen
- Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder
- als ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder
- Explosivmitteln
- darstellt,
- 3.
- um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder
- Identitätsfeststellung durch
- Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
- 4.
- a)
- eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
- b)
- eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme
- rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- um die Flucht einer Person zu vereiteln oder um die Ergreifung einer
- Person zu bewirken, wenn diese in amtlichem Gewahrsam zu halten oder
- amtlichem Gewahrsam
- zuzuführen ist:
- a)
- wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines
- Verbrechens oder
- b)
- wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines
- Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- Schusswaffen oder
- Explosivmittel mit sich führt, oder
- 5.
- um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu
- verhindern.
- (2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden,
- wenn es
- sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes
- handelt oder wenn die
- Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
- (3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher
- Vorschriften bleibt unberührt.
- § 45
- Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
- (1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist
- unzulässig, wenn für den Polizeibediensteten erkennbar ist, dass
- Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt
- nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das
- einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben ist.
- (2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die
- Gewalttaten begehen oder durch Handlungen erkennbar billigen oder
- unterstützen, wenn diese Personen
- sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 41 Absatz
- 4 nicht entfernen.
- § 46
- Besondere Waffen, Explosivmittel
- (1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des
- § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und nur nach Freigabe des
- Landespolizeipräsidenten
- oder seines Vertreters im Amt gebraucht werden, wenn
- 1.
- der Einsatz dieser Waffen erforderlich ist, um eine von den Personen
- ausgehende
- Gefahr für das Leben der eingesetzten Polizeibediensteten oder
- unbeteiligter Dritter
- abzuwehren oder
- 2.
- diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben
- und der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.
- (2) Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff
- abzuwehren.
- Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht
- angewendet werden.
- (3) Die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch bleiben unberührt.
- Abschnitt 4
- Entschädigung
- § 47
- Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
- (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, ist zu
- ersetzen,
- wenn er
- 1.
- in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 oder
- 2.
- durch rechtswidrige Maßnahmen
- entstanden ist.
- (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der
- Polizei
- bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur
- Verfügung gestellt
- haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
- (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit
- die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des
- Geschädigten getroffen worden ist.
- (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der
- Polizei in
- anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
- § 48
- Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
- (1) Die Entschädigung nach § 47 wird grundsätzlich nur für
- Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall
- des gewöhnlichen Verdienstes oder
- Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in
- unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist
- Entschädigung nur zu gewähren, wenn
- und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint.
- (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer
- Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden
- ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und
- nicht vererblich, es sei denn, dass er
- rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
- (3) Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Hat die zur Entschädigung
- verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der
- Erwerbstätigkeit oder eine Vermehrung
- der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts
- auf Unterhalt
- zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu
- gewähren. § 760 des
- Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine
- Kapitalabfindung
- verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird
- nicht dadurch
- ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
- (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese
- Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen,
- die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
- (5) Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu
- berücksichtigen,
- insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der
- Geschädigte oder sein
- Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Haben
- Umstände, die
- der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung oder Vergrößerung des
- Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der
- Umfang der Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
- vorwiegend durch die Polizei oder
- den Geschädigten verursacht worden ist.
- § 49
- Ansprüche mittelbar Geschädigter
- (1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu
- ersetzen, dem
- die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 48 Absatz 5 gilt
- entsprechend.
- (2) Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund
- dessen er
- diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
- unterhaltspflichtig werden
- konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den
- Unterhalt entzogen,
- kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als
- der Getötete
- während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
- Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. § 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und
- Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann
- verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der
- Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
- § 50
- Entschädigungspflichtiger
- Entschädigungspflichtiger ist der Freistaat Sachsen.
- § 51
- Rückgriff gegen den Verantwortlichen
- (1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder §
- 7 Ersatz
- der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine
- Entschädigung gewährt
- hat.
- (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als
- Gesamtschuldner.
- § 52
- Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
- Für die Ansprüche nach den §§ 47 bis 51 ist der ordentliche Rechtsweg
- gegeben.
- Teil 3
- Befugnisse zur Datenverarbeitung
- Abschnitt 1
- Allgemeine Grundsätze
- § 53
- Anwendbare Vorschriften
- (1) Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben
- verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen
- DatenschutzUmsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
- Mantelgesetzes]
- (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils geltenden
- Fassung, fallen, gilt das
- Sächsische Datenschutz-Umsetzungsgesetz, soweit dieses Gesetz keine
- abschließenden
- Regelungen enthält.
- (2) Soweit die Polizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung
- ihrer Aufgaben verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des
- Europäischen Parlaments
- und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
- Verarbeitung
- personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
- Richtlinie
- 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72),
- das Sächsische
- Datenschutzdurchführungsgesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des
- Gesetzes zur
- Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
- natürlicher Personen
- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
- und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] (SächsGVBl. S. [einsetzen:
- Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 95 und 96.
- § 54
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2
- Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes) ist zulässig,
- soweit dies zur
- Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 4
- Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
- (2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu
- unterscheiden:
- 1.
- nach den in § 28 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes genannten
- Kategorien betroffener Personen und
- 2.
- danach, ob die personenbezogenen Daten auf Tatsachen oder auf
- persönlicher Einschätzung beruhen; im Übrigen gilt § 29 des Sächsischen
- DatenschutzUmsetzungsgesetzes.
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die
- allgemeinen
- Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
- Abschnitt 2
- Allgemeine und besondere Befugnisse
- z u r D a t e n e r he b u n g
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
- § 55
- Grundsätze der Datenerhebung
- (1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies
- durch dieses
- Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen wird.
- (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person
- mit ihrer
- Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Bei Dritten
- können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
- 1.
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
- 2.
- der Betroffene seine Zustimmung erteilt hat,
- 3.
- offensichtlich ist, dass dies im Interesse des Betroffenen liegt, dieser
- nicht erreichbar
- ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er seine Zustimmung
- hierzu verweigern würde,
- 4.
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten
- Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und über die beabsichtigte
- Erhebung bei Dritten unterrichtet worden
- ist,
- 5.
- Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche
- Anhaltspunkte
- für deren Unrichtigkeit bestehen,
- 6.
- es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
- anderen
- Person erforderlich ist,
- 7.
- die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
- erfordern würde
- und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige
- Interessen
- des Betroffenen entgegenstehen, oder
- 8.
- die Erhebung beim Betroffenen die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
- gefährden würde.
- (3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die
- betroffene
- Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs
- der Dritte sind
- auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und auf eine im Einzelfall
- bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der
- Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Einzelfall
- zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung
- polizeilicher Aufgaben oder schutzwürdige Interessen Dritter
- beeinträchtigt werden würden. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Fall der
- Datenerhebung außerhalb des öffentlichen
- Bereichs darüber hinaus unterbleiben, wenn dies schutzwürdige Interessen
- des Betroffenen beeinträchtigen würde. Über die Folgen der Verweigerung
- von Angaben ist der Betroffene oder der Dritte aufzuklären.
- (4) Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar
- sein soll
- (verdeckte Datenerhebung), ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten
- Fällen zulässig oder wenn sonst die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
- gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder
- wenn anzunehmen ist, dass dies den
- überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht. Sind die
- Voraussetzungen für eine
- verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person
- nach Maßgabe
- von § 12 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu
- benachrichtigen. Die
- Benachrichtigungspflichten nach § 74 bleiben hiervon unberührt.
- (5) Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine
- Auskunftspflicht nach
- § 13 Absatz 3 Satz 4 nicht besteht. Ein Eingriff in andere geschützte
- Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer
- gegenwärtigen Gefahr für Leben oder
- Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen
- Gesundheitsgefahr zwingend
- erforderlich ist. Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
- im öffentlichen
- Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.
- § 56
- Befugnis zur Datenerhebung
- Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9
- genannten
- Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist:
- 1.
- zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
- (§ 2 Absatz 1),
- 2.
- zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2),
- 3.
- zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder
- 4.
- zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
- (§ 2 Absatz 5)
- und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur
- Datenerhebung
- nicht besonders regeln.
- § 57
- Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und
- -aufzeichnung
- (1) Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit
- öffentlichen
- Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem
- Sächsischen
- Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen
- anfertigen, wenn
- und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder
- der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines
- Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von
- Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet
- hierbei nicht statt.
- (2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
- Veranstaltungen
- oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen
- Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten durch den offenen
- Einsatz technischer Mittel
- zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von
- Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- sie innerhalb absehbarer Zeit
- eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden oder dass von
- ihnen sonstige
- erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die
- Erhebung darf auch
- durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
- (3) Die Polizei kann
- 1.
- an oder in den Objekten im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
- deren unmittelbarer Nähe und
- 2.
- auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn nach polizeilich
- dokumentierten
- Tatsachen die Kriminalitätsbelastung dort gegenüber der des
- Gemeindegebiets deutlich erhöht ist,
- personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur
- Anfertigung
- von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben,
- soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten
- begangen werden, durch die
- Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden.
- (4) Nach den Absätzen 2 und 3 erhobene Daten und daraus gefertigte
- Unterlagen
- sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit
- sie nicht zur
- Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung
- von öffentlichrechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2
- zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden
- Beweisnot, erforderlich sind.
- Unterabschnitt 2
- Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
- § 58
- Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung
- (1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel zur
- automatisierten Kennzeichenerkennung Kraftfahrzeugkennzeichen sowie
- Informationen über Ort, Zeit und
- Fahrtrichtung erfassen und die Kraftfahrzeugkennzeichen sofort und
- unmittelbar mit polizeilichen Datenbeständen aus folgenden Anlässen
- automatisiert abgleichen:
- 1.
- zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,
- 2.
- zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Sicherstellung gestohlener
- oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen,
- 3.
- zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Verhinderung der Weiterfahrt
- von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz,
- 4.
- zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in
- den Räumen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 4 bei Vorliegen
- entsprechender dokumentierter Erkenntnisse oder
- 5.
- zur Verhinderung von Straftaten an Kriminalitätsschwerpunkten im Sinne des
- § 57 Absatz 3 Nummer 2.
- (2) Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich
- und örtlich zu
- begrenzen. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist
- sicherzustellen, dass der
- Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination
- flächendeckend oder im
- Dauerbetrieb erfolgt. Die automatisierte Kennzeichenerkennung erfolgt
- offen, auf die Da-
- tenerhebung ist in geeigneter Weise hinzuweisen. In den Fällen des
- Absatzes 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken
- gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen. In den Fällen des
- Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 darf der Abgleich auch
- mit zu Zwecken der Sachfahndung im Informationssystem der Polizei und im
- Nationalen
- Schengener Informationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten
- erfolgen, wobei in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 der
- Datenbestand auf Kennzeichendaten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden
- muss, die zu den Zwecken nach Absatz 1
- Nummer 2 und 3 gespeichert wurden. Liegt für das vollständig erfasste
- Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die
- erfassten Daten sofort, technisch
- spurenlos und automatisiert zu löschen.
- (3) Bei Datenübereinstimmung können das betreffende Kraftfahrzeug angehalten
- und die Identität der Insassen festgestellt werden. § 15 Absatz 2 und 3
- gilt entsprechend.
- Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig. Die Zusammenführung von Daten zu
- Bewegungsbildern ist unzulässig. Sobald eine Maßnahme nach Satz 1
- erfolgt ist oder nicht
- mehr erfolgen kann, sind die nach Absatz 1 erfassten Daten sofort zu
- löschen. Dies gilt
- nicht, soweit die erfassten Daten für die Abwehr einer gegenwärtigen
- erheblichen Gefahr
- erforderlich sind.
- (4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
- Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
- diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden.
- § 59
- Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender
- Kriminalität
- (1) Die Polizei kann zur Verhütung grenzüberschreitender Kriminalität
- durch die Begehung von Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 Nummer 1
- Buchstabe j, l und n,
- Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a und b der Strafprozessordnung
- sowie
- durch die Begehung von Straftaten nach den §§ 232, 232a und 249 des
- Strafgesetzbuches personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer
- Mittel zur Anfertigung von
- Bildaufzeichnungen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erheben sowie
- Informationen
- über Ort, Zeit und Verkehrsrichtung der Nutzung erfassen, um diese
- automatisiert mit anderen personenbezogenen Daten abzugleichen. Dies
- gilt an Straßenabschnitten im
- Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu
- einer Tiefe von
- 30 Kilometern, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
- betreffende Straßenabschnitt von herausgehobener Bedeutung für die
- grenzüberschreitende Kriminalität
- ist, weil er regelmäßig als Begehungsort der Straftaten im Sinne des
- Satzes 1 oder für die
- Verbringung von Sach- oder Vermögenswerten aus diesen Straftaten genutzt
- wird. Die
- herausgehobene Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität muss
- sich aus polizeilich dokumentierten Tatsachen erschließen. Durch
- technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der
- Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der
- Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt.
- (2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 dürfen nur dahingehend
- weiterverarbeitet werden, dass sie mit personenbezogenen Daten solcher
- Personen automatisch abgeglichen werden, die zur Verhütung von
- Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur
- gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Die erhobenen Daten sind
- spätestens nach 96
- Stunden automatisch zu löschen, soweit nicht der automatisierte Abgleich
- eine Übereinstimmung ergab und die Daten zur Verhütung von Straftaten im
- Sinne des Absatzes 1
- Satz 1 erforderlich sind oder zu deren Verfolgung.
- (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
- Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
- diesen hierzu beauftragten Be-
- diensteten angeordnet werden. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs
- Monaten hat
- die anordnende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
- die Anordnung
- noch bestehen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
- (4) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen
- der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind durch die Staatsregierung zu
- prüfen. Die Staatsregierung
- berichtet dem Landtag vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über
- das Ergebnis
- der Evaluierung.
- § 60
- Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
- (1) Die Polizei kann Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen
- eines von
- ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die
- Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr
- eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder
- Containers in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beobachtung oder
- gezielten Kontrolle
- ausschreiben, damit die Polizei, die Polizei des Bundes oder der anderen
- Länder und,
- soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das
- Antreffen der
- Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer
- Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.
- (2) Eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf erfolgen bei:
- 1.
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
- absehbarer
- Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher
- Bedeutung
- begehen werden,
- 2.
- Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
- begründet, dass
- sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
- werden, oder
- 3.
- Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 1 und 2
- und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
- (3) Die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle darf erfolgen bei:
- 1.
- einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
- absehbarer
- Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat nach § 100a
- Absatz 2 der
- Strafprozessordnung begehen wird,
- 2.
- einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
- begründet, dass
- sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
- oder
- 3.
- einer Kontakt- und Begleitperson einer Person nach den Nummern 1 und 2
- und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
- (4) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen
- Person
- oder der ausgeschriebenen Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort
- und Zeit des
- Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel,
- gemeinsam mit
- der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des
- Fahrzeugs und
- mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt
- werden. Beim
- Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person können
- zusätzlich zu
- den Erkenntnissen aus Satz 1 solche aus Maßnahmen nach den §§ 27 und 28
- an die
- ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.
- (5) Die Ausschreibung darf für höchstens ein Jahr angeordnet werden.
- Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig,
- soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf
- von jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu
- prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch
- vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Liegen die
- Voraussetzungen
- für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung
- erreicht oder kann
- er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
- (6) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
- Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
- diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. In der
- schriftlichen Anordnung sind anzugeben:
- 1.
- Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
- mit Name
- und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 3.
- der Sachverhalt und
- 4.
- die Begründung.
- § 61
- Elektronische Aufenthaltsüberwachung
- (1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches
- Mittel, mit dem
- der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann,
- ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und
- dessen Funktionsfähigkeit nicht
- zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten dieser Person die konkrete
- Wahrscheinlichkeit
- begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische
- Straftat begehen wird,
- um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der
- Begehung
- dieser Straftat abzuhalten.
- (2) Die Verpflichtung kann auch erfolgen, wenn gegen die Person eine
- Maßnahme
- nach § 21 Absatz 2 oder Absatz 3 angeordnet wird und Tatsachen die
- Annahme begründen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung
- erforderlich ist, um diese Person
- durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung der
- anlassgebenden Straftaten abzuhalten und Verstöße gegen
- Aufenthaltsanordnungen nach
- § 21 Absatz 2 oder Kontaktverbote zu verhüten.
- (3) Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten
- technischen Mittels
- automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige
- Beeinträchtigungen der
- Datenerhebung erheben und speichern. Soweit dies zur Erfüllung des
- Überwachungszwecks nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen die erhobenen
- Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Es ist, soweit dies
- technisch möglich ist, sicherzustellen, dass
- innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand
- ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden;
- dennoch erhobene Daten dürfen
- nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache
- ihrer Löschung
- ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck
- der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der
- Datenschutzkontrolle nach
- § 94 zu löschen. Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet
- werden, wenn
- dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
- 1.
- zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie
- von Straftaten
- gegen Rechtsgüter im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21
- Absatz 2
- und Kontaktverbote nach § 21 Absatz 3,
- 3.
- zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,
- 4.
- zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
- einer Person
- oder
- 5.
- zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.
- Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der
- Standortdaten
- automatisiert zu erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
- und Verarbeitung besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten
- sind spätestens zwei Monate
- nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken
- nach Satz 7
- weiterverarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des
- Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. Die
- Protokolldaten sind nach Abschluss
- der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen.
- (4) Bei Durchführung der Maßnahme hat die zuständige Polizeidienststelle
- 1.
- Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen
- Polizeidienststellen oder die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben,
- wenn dies zur Verhütung
- oder zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 Nummer
- 1 erforderlich ist,
- 2.
- Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere
- Polizeidienststellen
- weiterzugeben, sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach
- § 21 Absatz 2 und 3 erforderlich ist,
- 3.
- Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige
- Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 106
- weiterzugeben,
- 4.
- Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere
- Polizeidienststellen
- weiterzugeben, sofern dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im
- Sinne des
- Absatzes 3 Satz 7 Nummer 4 erforderlich ist,
- 5.
- eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Absatz 3 Satz 7 Nummer 2
- entgegenzunehmen und zu bewerten,
- 6.
- die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zuständige
- Polizeidienststelle Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie
- befragen, sie auf den Verstoß
- hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann,
- 7.
- eine Überprüfung der bei der Person vorhandenen technischen Geräte auf
- ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die zur Behebung einer
- Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere den
- Austausch der technischen Mittel
- oder von Teilen davon, vorzunehmen oder einzuleiten und
- 8.
- Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln
- zu beantworten.
- (5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen
- Anordnung
- auf Antrag der Polizei. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
- den Präsidenten
- des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
- diesen hierzu
- beauftragten Bediensteten getroffen werden. In diesem Fall ist eine
- gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
- (6) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person,
- gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein
- Kontaktverbot besteht,
- 3.
- der Sachverhalt und
- 4.
- die Begründung.
- (7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
- 3.
- die wesentlichen Gründe.
- Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies
- richterlich in der Anordnung besonders gestattet wird.
- (8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Sie ist auf höchstens drei
- Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
- Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch
- vorliegen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die
- Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
- § 62
- Rasterfahndung
- (1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die
- Übermittlung
- von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck des
- automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit
- dies zur Abwehr einer
- Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
- oder für Leib,
- Leben oder Freiheit einer Person, erforderlich ist; eine solche Gefahr
- liegt in der Regel
- auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder
- zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
- terroristische Straftat begangen
- werden soll.
- (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
- Antrag
- der Polizei.
- (3) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der
- Geburt
- sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es
- darf sich nicht
- auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen
- Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste
- personenbezogene Daten
- dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer
- Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder
- Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht
- möglich ist; diese Daten dürfen nicht verwendet werden.
- § 63
- Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel
- (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch:
- 1.
- eine voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden
- dauernde oder
- über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation
- (längerfristige Observation),
- 2.
- den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von
- Bildaufnahmen oder
- -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des
- außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes und
- 3.
- sonstige für Observationen bestimmte besondere technische Mittel, um
- Rückschlüsse
- auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung einer Person nach Absatz 2 zu
- erlangen.
- (2) Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben
- werden über:
- 1.
- die für eine Gefahr Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 oder unter den
- Voraussetzungen des § 9 über Personen, die für die Gefahr nicht
- verantwortlich sind, wenn dies
- zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
- oder eines
- Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen
- von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten
- ist, erforderlich
- ist,
- 2.
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
- absehbarer
- Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von
- erheblicher Bedeutung
- begehen werden,
- 3.
- Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
- begründet, dass
- sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
- werden, oder
- 4.
- Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 2 und 3.
- Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
- betroffen
- werden.
- (3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 1
- Nummer 3, bei denen die dort genannten, zu Observationszwecken
- bestimmten technischen Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an
- mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, bedürfen einer richterlichen
- Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag
- sind anzugeben:
- 1.
- Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
- mit Name
- und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 3.
- der Sachverhalt und
- 4.
- die Begründung.
- (4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, die keiner richterlichen Anordnung
- nach
- Absatz 3 bedürfen, sind durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes
- oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu
- beauftragten Bediensteten anzuordnen.
- (5) Werden technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich zum
- Schutz
- der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme
- durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer
- Polizeidirektion oder durch einen von diesen
- hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. Eine Verwertung der
- hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den
- Voraussetzungen des
- § 79 Absatz 2 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
- richterlich festge-
- stellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
- unverzüglich nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des
- Einsatzes unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren.
- (6) Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nummer 2
- richterlich angeordnet wurde, können Gegenstände, insbesondere
- Fahrzeuge, zur Durchführung der
- Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an
- einen
- anderen Ort verbracht werden. § 32 Absatz 1 gilt entsprechend.
- § 64
- Einsatz einer V-Person und Verdeckter Ermittler
- (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1
- personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz:
- 1.
- eines Polizeibediensteten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer
- angelegten,
- veränderten Identität (Legende) ermittelt (Verdeckter Ermittler), oder
- 2.
- einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt
- ist (VPerson).
- (2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines
- Verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden
- hergestellt, verändert und
- gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur
- Erfüllung seines
- Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
- (3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter Verwendung seiner Legende eine
- Wohnung
- mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis
- darf nicht durch
- ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines
- Zutrittsrechts
- herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines
- Verdeckten Ermittlers
- nach diesem Gesetz.
- (4) Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1
- tatsächliche
- Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung
- betroffen ist, gilt
- § 76 mit der Maßgabe, dass die Maßnahme zu unterbrechen ist, sobald dies
- ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist.
- (5) Als V-Person darf nicht eingesetzt werden, wer
- 1.
- minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§§ 1896 ff. des
- Bürgerlichen Gesetzbuches) oder
- 2.
- nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses
- berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das
- Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.
- (6) Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn
- 1.
- der Einsatz nicht mehr erforderlich ist,
- 2.
- die Person sich als ungeeignet erweist,
- 3.
- die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder
- 4.
- nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt.
- (7) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
- Antrag
- der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
- mit Name
- und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 3.
- der Sachverhalt und
- 4.
- die Begründung.
- Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.
- § 65
- Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
- (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die
- Sicherheit
- des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
- oder für solche
- Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen
- berührt, und wenn
- die Abwehr der Gefahr dringend erforderlich und auf andere Weise
- aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch den verdeckten
- Einsatz technischer Mittel in oder aus
- Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und
- aufzeichnen
- sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über eine Person herstellen,
- die nach § 6 oder §
- 7 für die Gefahr verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt
- werden, wenn
- Dritte unvermeidbar betroffen werden.
- (2) Die Maßnahme darf in der Wohnung der Personen nach Absatz 1 Satz 1
- durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur
- zulässig, wenn
- auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
- sich eine Person nach Absatz 1 Satz 1 dort aufhält und
- 2.
- die Maßnahme in der Wohnung der Person nach Nummer 1 allein nicht zur
- Gefahrenabwehr geeignet ist.
- Sofern erforderlich, dürfen Wohnungen betreten werden, um die
- technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zu schaffen.
- (3) Werden technische Mittel nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der
- bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen
- eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des
- Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. Eine
- Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist
- unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 und 3 Satz 1 und nur dann
- zulässig, wenn
- zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde;
- bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
- nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes
- unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu
- dokumentieren.
- (4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
- Antrag
- der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
- mit Name
- und Anschrift,
- 2.
- die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
- 3.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.
- der Sachverhalt und
- 5.
- die Begründung.
- Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
- Verlängerung um jeweils
- nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1
- und 2 bezeichneten
- Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse
- fortbestehen.
- Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf
- Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
- § 66
- Überwachung der Telekommunikation
- (1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren
- Telekommunikation
- überwachen und aufzeichnen sowie deren noch innerhalb des
- Telekommunikationsnetzes
- in Datenspeichern abgelegten Inhalte erheben. Die Maßnahme kann sich
- richten gegen
- eine Person:
- 1.
- die nach § 6 oder § 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme zur
- Abwehr einer
- Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
- für Leib,
- Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert,
- deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist,
- 2.
- bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit
- eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat im Sinne des §
- 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter
- nach Nummer 1 richtet, begehen
- wird,
- 3.
- deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
- überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
- 4.
- bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach den
- Nummern
- 1 bis 3 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzt, oder
- 5.
- bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person
- nach den
- Nummern 1 bis 3 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen
- entgegennimmt oder weitergibt.
- Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die
- Verhütung der
- Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- Die Maßnahme
- darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
- (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
- Antrag
- der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
- mit Name
- und Anschrift,
- 2.
- die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu überwachenden
- Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus
- Tatsachen
- ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zuzuordnen ist,
- 3.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.
- der Sachverhalt und
- 5.
- die Begründung.
- § 67
- Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
- (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
- ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 des
- Telekommunikationsgesetzes vom
- 22. Juni 2004 [BGBl. I S. 1190], das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12
- des Gesetzes vom
- 30. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618] geändert worden ist, in der jeweils
- geltenden Fassung) erheben. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann auch auf
- Zeiträume vor deren Anordnung und auf künftig entstehende Verkehrsdaten
- erstreckt werden. Sofern andernfalls
- die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich
- erschwert wäre,
- genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
- Telekommunikation.
- (2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ohne Wissen des
- Betroffenen
- Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007
- [BGBl. I
- S. 179], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017
- [BGBl. I
- S. 3530] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben.
- Die Datenerhebung kann auch auf künftig entstehende Nutzungsdaten
- erstreckt werden. Der Diensteanbieter hat die Daten der Polizei
- unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg
- zu übermitteln.
- (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte
- unvermeidbar betroffen werden.
- (4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen
- Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
- mit Name
- und Anschrift,
- 2.
- die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden
- Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; im Fall des Absatzes
- 1 Satz 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
- Telekommunikation,
- 3.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.
- der Sachverhalt und
- 5.
- die Begründung.
- § 68
- Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
- (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
- durch den
- verdeckten Einsatz technischer Mittel
- 1.
- spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von
- mobilen,
- zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder
- 2.
- den Standort eines mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes
- ermitteln.
- (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach
- Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen
- unvermeidbar ist. Über
- den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des
- Standorts des mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes hinaus
- dürfen sie nicht verwendet
- werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.
- (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung
- auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
- mit Name
- und Anschrift,
- 2.
- soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu
- ermittelnden Anschlusses oder des Endgerätes,
- 3.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.
- der Sachverhalt und
- 5.
- die Begründung.
- § 69
- Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
- (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
- Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen durch den
- Einsatz technischer
- Mittel unterbrechen oder verhindern, sofern dies zur Erreichung des
- Zwecks der Maßnahme erforderlich ist und die Gefahr durch andere Mittel
- nicht abgewehrt werden kann.
- (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem
- Diensteanbieter verlangen, Telekommunikationsverbindungen zu
- unterbrechen oder zu verhindern. Die Unterbrechung oder Verhinderung der
- Telekommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der
- Anordnung aufrechtzuerhalten.
- (3) Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder
- verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung
- der Maßnahme unvermeidbar ist und zum Zweck der Maßnahme nicht außer
- Verhältnis steht.
- (4) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für
- Leib oder
- Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren
- Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die
- Grundlagen der Existenz der Menschen
- berührt, kann die Telekommunikationsverbindung auch ohne Kenntnis der
- Rufnummer
- oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des
- Endgeräts unterbrochen oder verhindert werden, indem ein räumlicher
- Bereich, insbesondere eine Funkzelle,
- technisch blockiert wird.
- (5) Maßnahmen nach dieser Vorschrift bedürfen einer richterlichen
- Anordnung auf
- Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
- mit Name
- und Anschrift,
- 2.
- soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu blockierenden
- Anschlusses oder des Endgerätes,
- 3.
- im Fall des Absatzes 4 die Bezeichnung der Funkzelle oder des räumlichen
- Bereichs,
- in dem sich das zu blockierende Endgerät befinden soll,
- 4.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 5.
- der Sachverhalt und
- 6.
- die Begründung.
- Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen.
- § 70
- Erhebung von Bestandsdaten
- (1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 6
- des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes
- Auskunft über
- Daten gemäß
- 1.
- den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes sowie
- 2.
- § 14 des Telemediengesetzes
- verlangen, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Bezieht
- sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der
- Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen
- Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
- werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die
- gesetzlichen
- Voraussetzungen zur Datenerhebung für die anschließende Nutzung dieser
- Daten vorliegen.
- (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem
- bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
- werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3
- des Telekommunikationsgesetzes).
- (3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bedürfen einer
- richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Einer richterlichen
- Anordnung bedarf es nicht, soweit der
- Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
- muss und im
- Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine
- richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung
- erfolgen kann; das Vorliegen der
- Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.
- § 71
- Standortermittlung von gefährdeten Personen
- (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
- Leben einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder
- einer Person, die einen Notruf auslöst (gefährdete Person) technische
- Mittel zur Standortermittlung eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes
- einsetzen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf
- andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem
- Diensteanbieter unverzüglich Auskunft zu den für die Ermittlung des
- mobilen Endgerätes erforderlichen Standortdaten sowie dessen Geräte- und
- Kartennummer, verlangen.
- (3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach
- Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen
- unvermeidbar ist. Über
- den Datenabgleich zur Ermittlung des Standorts des mobilen Endgerätes
- hinaus dürfen
- sie nicht verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese
- unverzüglich zu
- löschen.
- (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Präsident des
- Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder ein von diesen
- hierzu beauftragter Bediensteter
- an. Die Maßnahme ist schriftlich anzuordnen und zu begründen. In der
- Anordnung sind
- insbesondere, soweit möglich, die Identifizierung der gefährdeten Person
- und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden
- mobilen Endgerätes anzugeben.
- Unterabschnitt 3
- Besondere Bestimmungen für besondere Befugnisse
- § 72
- Verpflichtung der Diensteanbieter
- (1) Auf Grund einer Anordnung gemäß § 66 hat jeder, der ganz oder
- teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
- mitwirkt (Diensteanbieter),
- der Polizei unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der
- Telekommunikation
- nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der
- Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der
- Bekanntmachung vom 11. Juli
- 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
- 17. August 2017
- (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- zu ermöglichen
- und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (2) Auf Grund einer Anordnung gemäß den §§ 67, 70 und 71 hat jeder
- Diensteanbieter der Polizei im angeordneten Umfang Auskunft über
- 1.
- Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes,
- 3.
- Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14
- des Telemediengesetzes sowie
- 4.
- die spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer,
- und den
- Standort eines Mobilfunkendgerätes
- zu erteilen. Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten
- Daten unverzüglich
- und vollständig zu übermitteln.
- (3) Auf Grund einer Anordnung nach § 69 Absatz 2 oder Absatz 4 ist jeder
- Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich
- 1.
- bestehende Telekommunikationsverbindungen bekannter, zur Telekommunikation
- nutzbarer Endgeräte zu unterbrechen oder diese von Beginn an zu
- verhindern oder
- 2.
- jede Telekommunikationsverbindung in einem bestimmten räumlichen Bereich
- technisch zu blockieren.
- (4) Für die Entschädigung der Diensteanbieter in den Fällen des §§ 66,
- 67, 69 bis 71
- ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
- anzuwenden,
- soweit nicht eine Entschädigung auf Grund des Telekommunikationsgesetzes
- oder des
- Telemediengesetzes zu gewähren ist.
- § 73
- Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit
- Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz gilt, soweit nichts
- anderes bestimmt
- ist:
- 1.
- Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige
- Polizeidienststelle
- ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1
- des Gesetzes
- über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
- freiwilligen
- Gerichtsbarkeit entsprechend.
- 2.
- Anordnungen zu den Befugnissen nach den §§ 62 bis 69 ergehen schriftlich und
- müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe
- enthalten.
- Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie
- Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Die Maßnahmen sind auf
- höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das
- zuständige Gericht
- um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern
- die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
- (1) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 können bei Gefahr im Verzug durch den
- Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion
- getroffen werden; mit
- Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch einen von diesen
- hierzu beauftragten Bediensteten. Im Fall einer solchen Anordnung ist
- die richterliche Bestätigung
- unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die
- Bestätigung durch
- den Richter abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt.
- (2) Für polizeiliche Anordnungen nach den §§ 62 bis 69 gilt Absatz 1
- Nummer 2 entsprechend.
- § 74
- Benachrichtigungspflichten
- (1) Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu
- benachrichtigen:
- 1.
- im Fall des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der anlassbezogenen
- automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3 Satz 6
- verarbeitet wurden,
- 2.
- im Fall des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen wurden,
- 3.
- im Fall des § 60
- a)
- die zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
- ausgeschriebenen
- Personen und
- b)
- die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der
- Ausschreibung beruhenden Maßnahme gemeldet wurden,
- 4.
- im Fall des § 62 die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die
- Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
- 5.
- im Fall des § 63
- 6.
- 7.
- a)
- die Zielperson und
- b)
- die erheblich mitbetroffenen Personen,
- im Fall des § 64
- a)
- die Zielperson,
- b)
- die erheblich mitbetroffenen Personen und
- c)
- die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte
- Ermittler oder die V-Person betreten hat,
- im Fall des § 65
- a)
- die Zielperson,
- b)
- die erheblich mitbetroffenen Personen und
- c)
- die Eigentümer und Bewohner der überwachten Wohnung,
- 8.
- im Fall des § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- 9.
- im Fall des § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
- 10. im Fall des § 67 Absatz 2 der Nutzer,
- 11. im Fall des § 68 die Zielperson,
- 12. im Fall des § 69 die Zielperson,
- 13. im Fall des § 70 die Zielperson in den Fällen einer richterlichen
- Anordnung der Bestanddatenerhebung nach § 70 Absatz 3 und
- 14. im Fall des § 71 die Zielperson, soweit sie nicht von der Maßnahme
- Kenntnis erlangt
- hat.
- Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen
- DatenschutzUmsetzungsgesetzes zu enthalten.
- (2) Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder
- Nummer 9, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt,
- wenn diese von der
- Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein
- Interesse an
- einer Benachrichtigung hat. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die
- Feststellung der
- Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist.
- (3) Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern
- 1.
- ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
- eines Landes,
- für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von
- bedeutendem Wert,
- deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, entgegensteht,
- 2.
- der Zweck der Maßnahme durch sie gefährdet wird oder
- 3.
- dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung des
- Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt.
- Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen.
- Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches
- Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet,
- entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften
- der Strafprozessordnung, ob die Benachrichtigung zurückgestellt wird.
- Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist
- mit Begründung zu dokumentieren.
- (4) Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht
- innerhalb von
- sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere
- Zurückstellung der
- gerichtlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils
- weiteren sechs
- Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die
- Anordnung der
- Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das
- Gericht am Sitz
- der zuständigen Polizeidienststelle.
- (5) Eine Benachrichtigung des Betroffenen kann mit richterlicher
- Zustimmung für eine längere Dauer zurückgestellt werden oder endgültig
- unterbleiben, wenn die Maßnahme
- 1.
- für diesen keine weiteren Folgen hatte, insbesondere weil keine
- personenbezogenen
- Daten aufgezeichnet wurden und die Unterrichtung den Grundrechtseingriff
- weiter
- vertiefen würde,
- 2.
- den Betroffenen nur unerheblich betroffen hat und anzunehmen ist, dass
- dieser kein
- Interesse an einer Benachrichtigung hat, oder
- 3.
- sich gegen den Betroffenen nicht gerichtet hat und
- a)
- überwiegende Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen oder
- b)
- dessen Identität oder Aufenthaltsort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
- Aufwand ermittelt werden kann.
- § 75
- Besondere Protokollierungspflichten
- (1) Bei
- der
- Erhebung
- von
- Daten
- nach
- §§ 59, 62 bis 69, 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 71 sind zu
- protokollieren:
- 1.
- der Zeitpunkt des Einsatzes (Beginn und Ende sowie Zeiten der
- Unterbrechung),
- 2.
- die Bezeichnung des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels,
- 3.
- die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
- 4.
- die Organisationseinheit, welche die Maßnahme durchführt.
- (2) Zu protokollieren sind auch:
- den
- 1.
- bei Maßnahmen des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der
- anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3
- Satz 6 verarbeitet
- wurden,
- 2.
- bei Maßnahmen des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen
- wurden,
- 3.
- bei Maßnahmen nach § 60 die ausgeschriebenen Personen und die Personen,
- deren
- personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden
- Maßnahme gemeldet wurden,
- 4.
- bei Maßnahmen nach § 62
- a)
- die im Übermittlungsersuchen nach § 62 Absatz 3 enthaltenen Merkmale und
- b)
- die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung
- erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
- 5.
- bei Maßnahmen nach § 63 die Zielpersonen und die erheblich
- mitbetroffenen Personen,
- 6.
- bei Maßnahmen nach § 64
- 7.
- a)
- die Zielpersonen,
- b)
- die erheblich mitbetroffenen Personen und
- c)
- die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die V-Person oder
- der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- bei Maßnahmen nach § 65
- a)
- die Zielperson,
- b)
- sonstige erheblich mitbetroffene Personen,
- c)
- Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der
- Maßnahme innehatten oder bewohnten, und
- d)
- die Bezeichnung der überwachten Wohnung,
- 8.
- bei Maßnahmen nach § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- 9.
- bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen
- Telekommunikation,
- 10. bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 2 der Nutzer,
- 11. bei Maßnahmen nach § 68 die Zielperson,
- 12. bei Maßnahmen nach § 69 die Zielperson,
- 13. bei Maßnahmen nach § 69 Absatz 4 die Zielperson und der räumliche
- Umfang der
- Maßnahme,
- 14. bei Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Zielperson und
- 15. bei Maßnahmen nach § 71 die Zielperson.
- (3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach
- Absatz 2 sind
- nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der
- Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands
- für die Feststellung ihrer Identität sowie der
- daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen
- geboten ist. Die
- Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im
- Protokoll anzugeben.
- (4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene
- Person nach
- § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten
- öffentlichen Stelle die
- Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden
- sind. Sie
- sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate
- nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen
- von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach §
- 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
- aufzubewahren.
- § 76
- Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
- (1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die allein dem Kernbereich
- privater
- Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Soweit technisch,
- möglich ist sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden.
- (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass Daten, die dem
- Kernbereich privater
- Lebensgestaltung zuzurechnen sind, unerwartet erfasst wurden, ist die
- Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. Die Erhebung darf fortgesetzt
- werden, sofern die Gründe, die zur
- Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
- (3) Bestehen Zweifel, ob bei Maßnahmen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2,
- § 65 Absatz 1 und 3 oder § 66 die Daten innerhalb einer
- höchstpersönlichen Vertrauensbeziehung erhoben wurden oder liegen
- konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass neben
- höchstpersönlichen Inhalten auch Inhalte mit einem unmittelbaren Bezug
- zur anlassgebenden Gefahr Gegenstand sind, darf nur eine automatische
- Aufzeichnung fortgesetzt
- werden, bis die Gründe nicht mehr vorliegen.
- (4) Automatische Aufzeichnungen nach Absatz 3 und im Fall von Maßnahmen der
- Wohnraumüberwachung nach § 65 Absatz 1 sämtliche durch eine solche
- Maßnahme erlangten Erkenntnisse sind unverzüglich und vollständig dem
- anordnenden Gericht zur
- Prüfung vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die
- weitere Verwendung
- oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug entscheidet der Präsident
- der Polizeidienststelle, in dessen Zuständigkeit die zugrundeliegende
- Maßnahme erfolgt, anstelle
- des Gerichts über die weitere Verwendung der Daten; die gerichtliche
- Entscheidung ist
- unverzüglich nachzuholen.
- (5) Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
- zuzurechnen sind, dürfen diese nicht verwendet werden. Aufzeichnungen
- hierüber sind unverzüglich zu löschen und unterliegen nicht der
- Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat
- Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch das
- Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) geändert worden
- ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Tatsache der Erlangung, die
- Aufzeichnung und
- die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf
- ausschließlich
- zum Zweck der Datenschutzkontrolle nach § 94 oder des Rechtsschutzes
- verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach §
- 74 oder sechs Monate nach
- Erteilung der Zustimmung über das endgültige Absehen von der
- Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch
- nicht beendet, ist die Dokumentation
- bis zu ihrem Abschluss aufzuheben.
- § 77
- Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen
- (1) Die Erhebung personenbezogener Daten in einem durch ein Berufsgeheimnis
- geschützten Vertrauensverhältnis gemäß den §§ 53 und 53a der
- Strafprozessordnung,
- welche voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese
- Person das Zeugnis
- verweigern dürfte, ist unzulässig. Soweit technisch möglich, ist
- sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden. Sind solche
- Daten unerwartet erfasst worden, ist die
- Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. Die Erhebung darf fortgesetzt
- werden, sofern die
- Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
- Dennoch erlangte
- Daten dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.
- Die Tatsache der
- Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. § 76 Absatz 5 Satz
- 4 bis 6 gilt
- entsprechend.
- (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
- dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die anlassgebende
- Gefahr verantwortlich ist oder
- sich die Maßnahme gegen sie richtet.
- (3) Maßnahmen, durch die ein Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Absatz 1
- Satz 1
- Nummer 3 und 5 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten
- und Kammerrechtsbeiständen oder deren Berufshelfer nach § 53a der
- Strafprozessordnung betroffen wäre und durch die voraussichtlich
- Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis
- verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies
- zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
- Person oder den
- Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist.
- § 78
- Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangte personenbezogene Daten
- (1) Sind die nach den §§ 59, 62 bis 71 erlangten personenbezogenen
- Daten, die
- nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur
- Erfüllung des der
- Maßnahme zugrundeliegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche
- Überprüfung der
- Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen,
- soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des
- Abschnitts 3 erfolgt. Die Tatsache der
- Löschung ist zu dokumentieren. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das
- Grundrecht
- auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder gegen das Brief-, Post- oder
- Fernmeldegeheimnis
- verstoßen würde, unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz
- 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen. Im Übrigen bleibt § 5
- Absatz 2 des Archivgesetzes für
- den Freistaat Sachsen unberührt.
- (2) Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 2 darf ausschließlich zum Zweck
- der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der
- Benachrichtigung
- nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung
- über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die
- Datenschutzkontrolle nach
- § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
- aufzubewahren.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die
- 1.
- der Polizei übermittelt worden sind und
- 2.
- durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 62 bis 71
- entsprechen.
- Abschnitt 3
- Befugnisse und Pflichten bei der
- w e i t e r e n D a t e n v e r a r b e i t u ng
- Unterabschnitt 1
- Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung
- § 79
- Zweckbindung, Zweckänderung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
- (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie erhoben hat,
- 1.
- zur Erfüllung derselben Aufgabe und
- 2.
- zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten
- weiterverarbeiten. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten,
- denen keine
- Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die
- Weiterverarbeitung der
- Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere
- Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 65
- Absatz 1 und 2 erlangt wurden,
- muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des
- § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen.
- (2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten
- zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind,
- weiterverarbeiten, wenn
- unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
- 1.
- 2.
- mindestens
- a)
- vergleichbar schwer wiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet
- werden sollen oder
- b)
- vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und
- sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
- a)
- zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
- b)
- zur Abwehr von in absehbarer Zeit drohenden Gefahren für mindestens
- vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
- § 80 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
- (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch
- eine Maßnahme nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, gilt Absatz 2
- Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine
- Gefahrenlage im Sinne des
- § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen muss.
- Personenbezogene Daten, die
- durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine
- Person im Wege
- eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- erlangt wurden,
- dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. Für
- die Weiterverarbeitung erlangter personenbezogener Daten, die durch
- einen verdeckten Eingriff in infor-
- mationstechnische Systeme durch die Polizei eines anderen Landes oder
- des Bundes
- erhoben wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49
- Absatz 1 des
- Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das
- zuletzt durch Artikel 2
- des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, in
- der jeweils geltenden Fassung, vorliegen
- (4) Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die der Identifizierung
- einer Person
- dienenden Daten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit und Anschrift (Grunddaten) auch weiterverarbeiten,
- um diese Person
- zu identifizieren.
- (5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch
- organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die
- Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 beachtet werden.
- § 80
- Befugnis zur Datenweiterverarbeitung
- (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 79 in
- polizeilichen Informationssystemen weiterverarbeiten, soweit dies zur
- Erfüllung ihrer Aufgaben
- erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine
- zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen.
- (2) Die Polizei kann im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene
- personenbezogenen Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr weiterverarbeiten von:
- 1.
- Verurteilten,
- 2.
- Beschuldigten,
- 3.
- Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die
- Weiterverarbeitung der Daten
- erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der
- Persönlichkeit der
- betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
- dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
- 4.
- Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung besteht, weil
- tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher
- Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
- (3) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige
- Verfolgung einer
- Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei
- personenbezogene
- Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche
- Anhaltspunkte vorliegen,
- dass
- 1.
- sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
- 2.
- sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
- 3.
- es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder
- 4.
- es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 1
- bis 3
- handelt.
- Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummern 1, 2 oder Nummer 4
- dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden.
- Die Einwilligung
- ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht
- den mit der
- Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
- (4) Wird ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung
- des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
- nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig,
- wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene
- Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen
- hat.
- (5) Die Polizei kann personenbezogene Daten gemäß § 32 Absatz 1 des
- Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes nach Anordnung des Leiters
- des Landeskriminalamtes oder durch einen von diesen hierzu beauftragten
- Bediensteten auch zum Zweck
- der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person
- oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von
- Straftaten von erheblicher Bedeutung verwenden. Der Sächsische
- Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich zu
- unterrichten.
- (6) Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können
- gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und
- Fortbildung oder zu statistischen
- Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter
- Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten
- Interessen des Betroffenen an
- der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
- (7) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur
- zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns speichern und
- ausschließlich
- zu diesem Zweck weiterverarbeiten.
- § 81
- Kennzeichnung
- (1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind
- personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
- Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob
- die Daten
- offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2.
- Angabe der Kategorie betroffener Personen, in Bezug auf solche Personen,
- zu denen
- Grunddaten angelegt wurden,
- 3.
- Angabe der
- 4.
- a)
- Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
- b)
- Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und
- Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
- Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der
- Rechtsgrundlage des jeweiligen Mittels der Datenerhebung ergänzt werden.
- Personenbezogene Daten,
- denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich nach Satz
- 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus ist die Stelle anzugeben, die die
- Daten als erste verarbeitet hat,
- und soweit möglich, die Stelle, von der die Daten erlangt wurden.
- (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen
- des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht
- weiterverarbeitet und übermittelt werden bis eine Kennzeichnung
- entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
- (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung
- nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung nicht
- möglich ist.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung
- technisch nicht
- möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
- Unterabschnitt 2
- Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung
- § 82
- Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich
- (1) Die übermittelnde Polizeidienststelle hat die Zulässigkeit der
- Datenübermittlung
- zu prüfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens der
- empfangenden
- Stelle, hat die übermittelnde Polizeidienststelle zu prüfen, ob das
- Übermittlungsersuchen
- im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. Die Zulässigkeit
- der Übermittlung im Übrigen ist nur zu prüfen, wenn besonderer Anlass
- besteht. Bei der Übermittlung
- personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem die
- empfangende Stelle,
- der Tag und der wesentliche Inhalt der Übermittlung hervorgehen. Dies
- gilt nicht für die
- Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (§ 85).
- (2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen
- Daten, soweit
- gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck
- verarbeiten, zu dem sie
- übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen nach § 84 Absatz 3 und § 90
- hat die übermittelnde Polizeidienststelle die empfangende Stelle bei der
- Datenübermittlung darauf hinzuweisen.
- § 83
- Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
- (1) Übermittlungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes haben zu
- unterbleiben,
- wenn
- 1.
- für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung
- der Art der
- Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
- Person das
- Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
- 2.
- besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur
- Wahrung
- gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
- Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
- bleibt unberührt.
- (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 89 und 90 unterbleibt darüber hinaus,
- 1.
- wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der
- Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
- wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder
- Freiheit einer
- Person gefährdet würde,
- 3.
- soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck
- eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
- 4.
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung
- der Daten zu
- den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen
- Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der
- übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren
- rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in
- Widerspruch stehen; die verantwortliche Polizeidienststelle hat die
- Entscheidung auf der Grundlage der vom Bundeskriminalamt gemäß § 28
- Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes zu führenden Aufstellung über
- die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und
- Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in Drittstaaten zu
- treffen.
- § 84
- Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
- (1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 an die
- Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene
- Daten übermitteln, soweit
- dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des
- Empfängers erforderlich ist.
- (2) Die Polizei kann an andere als die Behörden nach Absatz 1 und
- sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten, die sie in
- Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat,
- übermitteln, soweit dies
- 1.
- in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
- 2.
- unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig und erforderlich ist
- a)
- zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
- b)
- zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
- Strafvollstreckung
- oder zum Strafvollzug,
- c)
- zum Zweck der Gefahrenabwehr an für die Gefahrenabwehr zuständigen
- öffentlichen Stellen oder
- d)
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
- (3) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an
- nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung des §
- 79 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist zur:
- 1.
- Erfüllung ihrer Aufgaben,
- 2.
- Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
- 3.
- Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner, soweit kein Grund zu der
- Annahme
- besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
- Ausschluss der
- Übermittlung hat.
- (4) Auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle können personenbezogene
- Daten
- übermittelt werden, soweit diese
- 1.
- ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme der zu übermittelnden
- Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
- schutzwürdige Interessen
- des Betroffenen überwiegen, oder
- 2.
- ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass
- die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in
- Kenntnis der Sachlage seine
- Einwilligung hierzu erteilen würde.
- (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
- verarbeiten, zu
- dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen an
- nichtöffentliche
- Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. In
- den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
- unter Beachtung des
- § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig. In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine
- Verarbeitung zu
- anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3
- oder Absatz 4
- zulässig gewesen wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt
- hat.
- (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
- übermittelnde
- Stelle. Erfolgt die Übermittlung in den Fällen der Absätze 1 und 2
- Nummer 2 auf Ersuchen
- des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
- § 85
- Automatisiertes Abrufverfahren
- (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
- automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf
- ermöglicht, ist zulässig, soweit dies
- zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der
- schutzwürdigen
- Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. Zum Abruf können
- zugelassen
- werden:
- 1.
- Polizeidienststellen und
- 2.
- Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder.
- Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des
- Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
- (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der
- Zustimmung
- des Staatsministeriums des Innern.
- § 86
- Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen
- Die Polizei zeichnet Notrufe und den Meldeverkehr über
- Notrufeinrichtungen auf. Im
- Übrigen kann eine Aufzeichnung sonstiger Anrufe erfolgen, die über
- öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme
- sachdienlicher Hinweise im
- Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben dienen; auf diese
- Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die
- Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Die Aufzeichnungen sind
- spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zur Abwehr
- einer Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich sind.
- § 87
- Datenabgleich
- (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten von Personen nach den §§ 6 und 7
- mit automatisiert gespeicherten Daten der Polizeidienststellen des
- Bundes und anderer
- Länder abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die
- Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- dies zur Wahrnehmung einer
- bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann
- ferner die im Rahmen
- ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten mit dem
- Fahndungsbestand
- abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Datenabgleichs
- angehalten
- werden.
- (2) Besondere Vorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.
- § 88
- Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz
- besonders gefährdeter Veranstaltungen
- (1) Die Polizei kann zum Zweck der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten
- Veranstaltungen personenbezogene Daten an öffentliche und
- nichtöffentliche Stellen
- übermitteln, wenn die Übermittlung
- 1.
- zu dem Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist,
- 2.
- mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und
- 3.
- im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang
- des Betroffenen zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes
- Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfangs
- der Erkenntnisse über
- den Betroffenen angemessen ist.
- Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die
- Auskunft zum Vorliegen der Zuverlässigkeitsbedenken. Der Betroffene ist
- über den Inhalt der Übermittlung
- zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise
- sichergestellt ist.
- (2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der
- Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger
- schriftlich zu verpflichten,
- diese Zweckbestimmung einzuhalten.
- (3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu unterrichten, wenn eine
- Datenübermittlung wegen einer besonders gefährdeten Veranstaltung
- beabsichtigt ist.
- § 89
- Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- (1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
- 1.
- öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der
- Europäischen Union und
- 2.
- zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren
- Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von
- Straftaten befasst sind,
- gilt § 84 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
- Datenübermittlung trägt
- die übermittelnde Stelle.
- (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von
- personenbezogenen
- Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung
- von Straftaten
- zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Vorschriften des
- Schengen Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit
- der Europäischen Union
- über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
- anwenden. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
- durch die Polizei an
- eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung
- von Straftaten
- zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen
- Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen
- bleibt unberührt.
- § 90
- Datenübermittlung im internationalen Bereich
- (1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 und unter
- Beachtung
- der §§ 42 bis 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes an
- Polizeibehörden,
- an sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche
- Stellen in anderen als
- den in § 89 Absatz 1 genannten Staaten und an andere als die in § 89
- Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit
- Aufgaben der Verhütung von Straftaten
- befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
- erforderlich ist:
- 1.
- zur Erfüllung der Aufgaben oder
- 2.
- zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
- öffentliche
- Sicherheit.
- (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
- Polizei. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu
- dokumentieren. Die empfangende Stelle ist
- darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck
- genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Der
- empfangenden Stelle ist ferner der
- vorgesehene Zeitpunkt der Löschung der Daten mitzuteilen.
- (3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 45 des Sächsischen
- Datenschutz-Umsetzungsgesetzes und unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis
- 4 Daten an die
- Stellen nach § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
- übermitteln. Zusätzlich kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
- an andere als die in Absatz 1
- genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten
- übermitteln,
- soweit dies erforderlich ist:
- 1.
- zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
- 2.
- zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
- öffentliche
- Sicherheit.
- Unterabschnitt 3
- Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle
- § 91
- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
- (1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 14 und 31 des
- Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu berichtigen, zu löschen
- oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit durch Vorschriften
- dieses Gesetzes keine abweichenden
- Regelungen getroffen werden.
- (2) Unbeschadet von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten
- Höchstspeicheroder Löschfristen oder Löschungsverpflichtungen hat der
- Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn er
- aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung oder
- bei einer nach festgesetzten Fristen vorzunehmenden Prüfung feststellt,
- dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr
- erforderlich ist.
- (3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu
- beschränken. Es
- sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die
- Speicherung personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben noch
- erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). Die Beachtung der
- Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische oder
- organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die
- Aussonderungsprüffristen dürfen in den Fällen von § 80 Absatz 2 bei
- Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei
- Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der
- Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
- In den Fällen
- von § 80 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen
- bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht
- überschreiten. Personenbezogene
- Daten der Personen nach § 80 Absatz 3 Satz 1 können ohne Zustimmung der
- betroffenen
- Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die
- Speicherung für jeweils
- ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen von § 80
- Absatz 3 Satz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die
- Aufrechterhaltung der Speicherung
- nach Satz 6 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 6 darf
- jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
- (4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und wird deren
- Unrichtigkeit
- festgestellt, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Absatz 1 des
- Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes dadurch zu erfüllen, dass dies
- in der Akte vermerkt wird. Bestreitet
- die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener
- Daten und lässt
- sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die
- Daten zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 14
- Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu
- ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist
- einzuschränken, wenn Daten
- 1.
- nach Absatz 2,
- 2.
- auf Grund von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten
- Löschungsverpflichtungen
- oder
- 3.
- nach § 14 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
- zu löschen sind. Die Unterlagen sind mit einem entsprechenden
- Einschränkungsvermerk
- zu versehen. Die gesamte Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur
- Erfüllung der
- Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
- (5) § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen bleibt
- unberührt.
- § 92
- Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft
- (1) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine
- Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11
- des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes.
- (2) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag
- Auskunft über die sie
- betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13
- des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
- § 93
- Errichtungsanordnung
- (1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen
- personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer
- Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des
- Innern bedarf, festzulegen:
- 1.
- die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
- 2.
- die Bezeichnung und der Zweck der Datei,
- 3.
- die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet
- werden, und
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 4.
- die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.
- der betroffene Personenkreis,
- 6.
- die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten,
- 7.
- die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der
- Daten,
- 8.
- die Eingabe- und Zugangsberechtigungen,
- 9.
- Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des
- Sächsischen
- Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
- 10. die personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß §
- 27 des
- Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
- 11. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79
- eingehalten werden,
- und
- 12. Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen
- Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
- (2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist der
- Sächsische
- Datenschutzbeauftragte zu unterrichten.
- § 94
- Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten
- Der Sächsische Datenschutzbeauftragte führt neben den Aufgaben nach § 39 des
- Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes mindestens alle zwei Jahre
- Kontrollen in
- Bezug auf
- 1.
- die Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§ 59 bis 69 auch in
- Hinblick auf
- die Datenverarbeitung in polizeilichen Informationssystemen und
- 2.
- die Übermittlungen nach § 90
- durch.
- Abschnitt 4
- D a t e n v e r a r b e i t u n g z u r E r f ü l l u n g v o n A u f g
- a ben,
- die d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 1 6 / 6 7 9 u n t e r f a l l e n
- § 95
- Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Die Polizei kann zur Erfüllung einer Aufgabe, die nicht dem
- Anwendungsbereich von
- § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes unterfällt, besondere
- Kategorien
- personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
- 2016/679 verarbeiten, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
- Gemeinwohl
- oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- erforderlich ist. Bei
- der Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
- Verordnung (EU)
- 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der
- Interessen
- der betroffenen Person vorzusehen.
- § 96
- Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener
- Daten
- bei der betroffenen Person
- Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer
- Information
- der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung
- (EU) 2016/679
- soweit und solange absehen, wie andernfalls die Erteilung der
- Information die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Sächsischen
- Datenschutzdurchführungsgesetzes erfüllen
- würde.
- Teil 4
- OrganisationderPolizei
- § 97
- Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
- (1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst
- folgende Polizeidienststellen:
- 1.
- das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,
- 2.
- das Landeskriminalamt,
- 3.
- das Polizeiverwaltungsamt,
- 4.
- das Präsidium der Bereitschaftspolizei und
- 5.
- die Polizeidirektionen.
- (2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die
- erforderlichen
- Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen.
- § 98
- Einrichtung einer Vertrauens- und Beschwerdestelle
- (1) Der Freistaat Sachsen unterhält im Staatsministerium des Innern eine
- unabhängige, zentrale Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei.
- Diese ist organisatorisch
- der Behördenleitung zugeordnet und unterstützt diese bei der Wahrnehmung
- der Aufsicht.
- Sie unterliegt in der inhaltlichen Arbeit keinen Weisungen.
- (2) Die Stelle prüft und bearbeitet schriftliche Mitteilungen von
- Bürgern sowie Polizeibediensteten zu Sachverhalten der Polizei, auch
- soweit es sich um Beschwerden handelt. Wegen der Wahrnehmung des
- Beschwerderechts darf für Beschwerdeführer kein
- dienstlich veranlasster Nachteil entstehen.
- (3) Die Stelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
- dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihre Bediensteten
- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die erhobenen und verarbeiteten
- Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.
- (4) Die Stelle kann Stellungnahmen von den dem Staatsministerium des Innern
- nachgeordneten Polizeidienststellen und den beschwerdebetroffenen
- Polizeibediensteten
- sowie Unterlagen und Sachakten, die im Sachzusammenhang stehen,
- anfordern und einsehen. Sie kann Polizeibedienstete anhören, soweit dies
- für die Prüfung darüber hinaus
- erforderlich ist. Die Stelle kann Personalakten soweit sie
- Tarifbeschäftigte betreffen ohne
- deren Einwilligung anfordern und einsehen, wenn die Stelle die zur
- Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kenntnis nicht durch Auskunft aus
- der Personalakte gewinnen kann.
- Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen. Das nähere
- Verfahren regelt
- das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. Die Stelle
- wird nicht
- dienstrechtlich tätig. Die Prüfergebnisse stellen keine
- fachaufsichtsrechtlichen Weisungen
- gegenüber den Polizeidienststellen oder betroffenen Behörden dar. Die
- Stelle kann Empfehlungen aussprechen.
- (5) Beamte der Polizei haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer
- dienstlichen Anordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom
- 17. Juni 2008
- (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni
- 2017 (BGBl. I
- S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 64
- Satz 4 des
- Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970,
- 971), das
- durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden
- ist, in der jeweils geltenden Fassung, geltend zu machen. Das
- Beschwerderecht nach § 129 des
- Sächsischen Beamtengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine
- Beschwerde zu einem Sachverhalt der Polizei durch den Vorgesetzten oder
- Dienstvorgesetzten auf Wunsch des Beamten unmittelbar an die Stelle zu
- übermitteln ist, wenn der
- Beschwerde nicht abgeholfen wird.
- (6) Die Stelle legt jährlich einen Bericht über ihre Arbeit und die
- Prüfergebnisse vor.
- Dieser wird veröffentlicht.
- § 99
- Aufgaben des Staatsministeriums des Innern
- (1) Das Staatsministerium des Innern ist oberste Dienstbehörde und
- Führungsstelle
- der Polizei.
- (2) Das Staatsministerium des Innern kann sich oder einer anderen
- Polizeidienststelle nachgeordnete Polizeidienststellen vorübergehend
- unmittelbar unterstellen, wenn die
- Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dies erfordert.
- (3) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des
- Staatsministeriums
- des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach
- Absatz 2
- treffen. Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.
- § 100
- Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der
- Polizeidienststellen
- Die Gliederung der Polizei in Polizeidienststellen und die Verteilung
- der Aufgaben auf
- die Polizeidienststellen wird durch das Staatsministerium des Innern
- durch Rechtsverordnung bestimmt.
- § 101
- Dienst- und Fachaufsicht
- (1) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das
- Präsidium der
- Bereitschaftspolizei, das Polizeiverwaltungsamt und die
- Polizeidirektionen übt das
- Staatsministerium des Innern aus.
- (2) Die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der
- Polizeidienststellen
- wird, unbeschadet der Regelung in Absatz 1, vom Landeskriminalamt ausgeübt.
- (3) Im Übrigen kann das Staatsministerium des Innern durch
- Rechtsverordnung weitere Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht
- über die nachgeordneten Polizei-
- dienststellen sowie die Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen für
- die Polizei treffen.
- (4) Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen
- können den Polizeidienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen
- erteilen. Die Polizeidienststellen haben diesen Weisungen Folge zu
- leisten. Sie sind verpflichtet, die weisungsbefugten
- Stellen von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
- § 102
- Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden
- Die Polizeidienststellen haben mit den Polizeibehörden im Sinne von § 1
- des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zusammenzuarbeiten und diese
- unverzüglich über alle
- Vorgänge zu unterrichten, die für die Erfüllung ihrer
- polizeibehördlichen Aufgaben erforderlich sind.
- § 103
- Örtliche Zuständigkeit
- Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie
- sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.
- § 104
- Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat
- Sachsen
- (1) Polizeibedienstete eines anderen Landes können im Freistaat Sachsen
- Amtshandlungen vornehmen:
- 1.
- auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern,
- 2.
- in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 91 Absatz 1
- des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
- 3.
- zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von
- Straftaten
- auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener,
- wenn die
- zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann,
- 4.
- zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von
- Personen oder Sachen oder
- 5.
- zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur
- Gefahrenabwehr in
- den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
- In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 ist die zuständige
- Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
- (2) Werden Polizeibedienstete eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig,
- haben sie
- die gleichen Befugnisse wie die Polizeibediensteten des Freistaates
- Sachsen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen
- Polizeidienststellen, in deren örtlichem und
- sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie
- unterliegen insoweit deren
- Weisungen.
- (3) Absatz 1 gilt entsprechend für
- 1.
- Polizeibedienstete des Bundes und
- 2.
- Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von
- Schusswaffen bei
- Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang
- bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in
- der im
- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten
- bereinigten
- Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
- S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- gestattet ist.
- Absatz 2 gilt für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung entsprechend.
- Für Polizeibedienstete des Bundes gilt das Gesetz über den unmittelbaren
- Zwang bei der Ausübung
- öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes uneingeschränkt.
- (4) Vollzugsbedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben
- können im Freistaat Sachsen polizeiliche Amtshandlungen vornehmen,
- soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen vorsehen oder das
- Staatsministerium des Innern Amtshandlungen ausländischer
- Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
- § 105
- Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb des
- Zuständigkeitsbereichs
- (1) Die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen dürfen im
- Zuständigkeitsbereich des Bundes oder in einem anderen Land nur dann
- tätig werden, wenn dies durch
- Bundesrecht oder das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist. Außerhalb der
- Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibediensteten nur tätig
- werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist.
- (2) Einer Anforderung von Polizeikräften durch den Bund oder ein anderes
- Land soll
- entsprochen werden, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im
- Freistaat Sachsen
- dringender ist, als die Unterstützung des Bundes oder des anderen Landes.
- Teil 5
- Sonstige Bestimmungen
- § 106
- Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
- bestraft, wer
- 1.
- einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 1
- oder einer
- vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und
- dadurch den
- Zweck der Anordnung gefährdet oder
- 2.
- einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 1
- oder einer
- vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und
- dadurch die
- kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei
- verhindert.
- (2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die
- die Maßnahme
- angeordnet oder beantragt hat.
- § 107
- Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
- Das Staatministerium des Innern unterrichtet die Öffentlichkeit und den
- Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 und
- über Übermittlungen
- nach § 90. Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck,
- Dauer und Ergebnis
- solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und
- die Löschung
- der personenbezogenen Daten zu enthalten.
- Artikel 2
- Gesetz
- über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und
- Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen
- (Sächsisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt
- 1
- AufgabenundallgemeineBestimmungen
- §1
- Begriff der Polizeibehörden
- §2
- Aufgaben der Polizeibehörden
- §3
- Begriffsbestimmungen
- §4
- Verhältnis zum Polizeivollzugsdienst
- §5
- Örtliche Zuständigkeit
- §6
- Sachliche Zuständigkeit
- §7
- Besondere sachliche Zuständigkeit
- §8
- Fachaufsicht
- §9
- Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Kreisvollzugsbedienstete
- § 10
- Einschränkung von Grundrechten
- § 11
- Ausweispflicht
- Abschnitt 2
- Maßnahmen
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 12
- Allgemeine Befugnisse
- § 13
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 14
- Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
- § 15
- Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
- § 16
- Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- § 17
- Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
- Unterabschnitt 2
- Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung
- § 18
- Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
- § 19
- Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung
- § 20
- Platzverweisung
- § 21
- Durchsuchung von Personen
- § 22
- Durchsuchung von Sachen
- § 23
- Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
- § 24
- Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
- § 25
- Sicherstellung
- § 26
- Verwahrung
- § 27
- Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
- § 28
- Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
- § 29
- Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
- § 30
- Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und
- -aufzeichnung
- § 31
- Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen
- Abschnitt
- 3
- PolizeibehördlicheVerordnungen
- § 32
- Verordnungsrecht
- § 33
- Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
- § 34
- Zuständigkeit
- § 35
- Polizeibehördliche Verordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden
- § 36
- Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften
- § 37
- Formerfordernisse, Geltungsdauer
- § 38
- Vorlagepflicht
- § 39
- Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen
- Abschnitt
- 4
- Datenverarbeitung
- § 40
- Anwendbare Vorschriften
- Abschnitt
- 5
- Entschädigung
- § 41
- Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
- § 42
- Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
- § 43
- Ansprüche mittelbar Geschädigter
- § 44
- Entschädigungspflichtiger
- § 45
- Rückgriff gegen den Verantwortlichen
- § 46
- Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
- Abschnitt 1
- A ufgaben und a l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
- §1
- Begriff der Polizeibehörden
- (1) Allgemeine Polizeibehörden sind
- 1.
- die zuständigen Staatsministerien als oberste Landespolizeibehörden,
- 2.
- die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde,
- 3.
- die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden sowie
- 4.
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden.
- (2) Die Aufgaben der Kreis- und der Ortspolizeibehörden sind
- Weisungsaufgaben;
- das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
- (3) Besondere Polizeibehörden sind Behörden, die nicht allgemeine
- Polizeibehörden
- sind und denen in bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr
- übertragen
- worden sind. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
- §2
- Aufgaben der Polizeibehörden
- (1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche
- Sicherheit
- und Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch
- Vorbereitungen zu
- treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.
- (2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Polizeibehörden nach diesem
- Gesetz nur
- auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz
- nicht rechtzeitig zu
- erlangen ist und wenn ohne polizeibehördliche Hilfe die Verwirklichung
- des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
- (3) Die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere
- Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
- §3
- Begriffsbestimmungen
- Die Begriffsbestimmungen des § 4 des Sächsischen
- Polizeivollzugsdienstgesetzes
- vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S.
- [einsetzen:
- Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
- §4
- Verhältnis zum Polizeivollzugsdienst
- (1) Die Polizeibehörden haben mit dem Polizeivollzugsdienst bei der
- Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten und die zuständigen
- Polizeidienststellen unverzüglich über
- Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des
- Polizeivollzugsdienstes bedeutsam erscheint.
- (2) Der Polizeivollzugsdienst leistet den Polizeibehörden Vollzugshilfe
- nach Maßgabe der §§ 37 und 38 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.
- §5
- Örtliche Zuständigkeit
- (1) Die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf
- ihren Dienstbezirk.
- (2) Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine
- polizeibehördliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Das fachlich zuständige
- Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des
- Innern durch Rechtsverordnung zum Zweck
- der Verwaltungsvereinfachung hiervon abweichende örtliche
- Zuständigkeiten festlegen.
- (3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der
- örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, kann auch die für
- einen benachbarten Dienstbezirk
- zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die
- örtlich zuständige
- Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
- unterrichten.
- (4) Kann eine polizeibehördliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken
- zweckmäßig
- nur einheitlich wahrgenommen werden, wird die örtliche Zuständigkeit von
- der Behörde
- geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden
- führt. Die Regelung
- kann auch von der Landespolizeibehörde oder der obersten
- Landespolizeibehörde getroffen werden.
- §6
- Sachliche Zuständigkeit
- (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden
- sachlich zuständig.
- (2) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem
- Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die sachliche
- Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen, soweit keine
- gesetzliche Regelung getroffen ist.
- §7
- Besondere sachliche Zuständigkeit
- (1) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der
- sachlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, können deren
- Aufgaben von den zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
- (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde
- innerhalb
- ihres Dienstbezirkes die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde
- wahrnehmen.
- (3) Die sachlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen
- Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Erlass von
- polizeibehördlichen Verordnungen.
- §8
- Fachaufsicht
- (1) Es führen die Fachaufsicht über
- 1.
- die Landespolizeibehörde: die zuständigen Staatsministerien,
- 2.
- die Kreispolizeibehörden: die Landesdirektion Sachsen und
- 3.
- die Ortspolizeibehörden
- a)
- in den Kreisfreien Städten: die Landesdirektion Sachsen und
- b)
- im Übrigen: die Landratsämter.
- (2) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienstaufsicht über die
- Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem fachlich zuständigen
- Staatsministerium.
- (3) Leistet eine allgemeine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung
- keine Folge,
- kann an Stelle dieser Behörde die zur Fachaufsicht zuständige Behörde
- die erforderlichen
- Maßnahmen treffen.
- (4) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die
- weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu
- unterrichten.
- §9
- Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Kreisvollzugsbedienstete
- (1) Die Ortspolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter auf den
- Gemeindebereich beschränkter polizeibehördlicher Aufgaben gemeindliche
- Vollzugsbedienstete
- bestellen. Die Kreispolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter
- kreispolizeibehördlicher Aufgaben und für den Vollzug der
- polizeibehördlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörden nach Satz 1
- Kreisvollzugsbedienstete bestellen. Soweit die Kreispolizeibehörden
- polizeibehördliche Aufgaben der Ortspolizeibehörden gemäß Satz 1 vollziehen,
- sind sie allein für den Vollzug zuständig. Die gemeindlichen
- Vollzugsbediensteten und die
- Kreisvollzugsbediensteten haben bei der Erfüllung ihrer
- polizeibehördlichen Aufgaben die
- Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen
- Polizeivollzugsdienstgesetzes. Die Zuständigkeit des
- Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
- (2) Das Staatministerium des Innern hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
- 1.
- für welche polizeibehördlichen Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete und
- Kreisvollzugsbedienstete bestellt werden können,
- 2.
- welche Anforderungen für das Verfahren für die Bestellung der
- gemeindlichen Vollzugsbediensteten und der Kreisvollzugsbediensteten
- gelten sowie
- 3.
- welche Mittel des unmittelbaren Zwangs (§ 40 des Sächsischen
- Polizeivollzugsdienstgesetzes) die gemeindlichen Vollzugsbediensteten
- und die Kreisvollzugsbediensteten anwenden dürfen; die Anwendung von
- Waffen (§ 40 Absatz 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes),
- mit Ausnahme des Schlagstocks, ist ausgeschlossen.
- § 10
- Einschränkung von Grundrechten
- Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
- 1.
- Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
- Grundgesetzes
- für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der
- Verfassung des
- Freistaates Sachsen),
- 2.
- Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
- Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung
- des Freistaates Sachsen),
- 3.
- Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des
- Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1
- der Verfassung des Freistaates Sachsen),
- 4.
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für
- die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des
- Freistaates Sachsen) und
- 5.
- informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des
- Freistaates Sachsen)
- eingeschränkt werden.
- § 11
- Ausweispflicht
- Auf Verlangen des Betroffenen haben sich die Bediensteten der
- Polizeibehörden bei
- der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die
- Umstände es nicht
- zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
- Abschnitt2
- Maßnahmen
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 12
- Allgemeine Befugnisse
- (1) Die Polizeibehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
- soweit die Befugnisse nicht
- besonders geregelt sind.
- (2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen
- Aufgaben haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese
- Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden
- Regelungen enthalten, treffen die Polizeibehörden die notwendigen
- Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
- § 13
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- (1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet,
- wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder
- zumindest fördert.
- (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die
- Polizeibehörden diejenige zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem
- Ermessen erforderlich erscheint
- und die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
- wenigsten beeinträchtigt.
- (3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil
- führen,
- der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
- (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist
- oder sich zeigt,
- dass er nicht erreicht werden kann.
- (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person
- zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung
- verhältnismäßig im Sinne der
- Absätze 1 bis 4 sein.
- § 14
- Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
- (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu
- richten.
- (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen
- die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein
- Betreuer bestellt, kann die
- Polizeibehörde ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen
- seines Aufgabenkreises treffen.
- (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die
- Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die
- Person gerichtet werden,
- die zu der Verrichtung bestellt hat.
- § 15
- Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
- (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen
- gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden
- für Sachen
- geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
- (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
- Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der
- tatsächlichen Gewalt diese
- ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
- (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen
- denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
- § 16
- Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- (1) Die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder durch einen
- beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme
- durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht
- oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme
- Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
- (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erheben die
- Polizeibehörden von den Verantwortlichen nach den §§ 14 und 15 Kosten
- (Gebühren und
- Auslagen).
- § 17
- Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
- (1) Die Polizeibehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die
- Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 richten, wenn
- 1.
- eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht oder
- nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- 3.
- die Polizeibehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder
- durch beauftragte Dritte abwehren kann und
- 4.
- die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
- höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
- (2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die
- Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
- Unterabschnitt 2
- Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung
- § 18
- Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
- (1) Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen,
- soweit dies
- 1.
- zur Abwehr einer Gefahr oder
- 2.
- zum Schutz privater Rechte
- erforderlich ist.
- (2) Die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität
- erforderlichen
- Maßnahmen treffen. Sie können
- 1.
- den Betroffenen anhalten,
- 2.
- den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
- 3.
- verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
- aushändigt,
- 4.
- den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen
- durchsuchen,
- die zur Identitätsfeststellung dienen können, oder
- 5.
- den Betroffenen festhalten.
- Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 dürfen nur getroffen werden, wenn
- die Identität
- auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
- festgestellt werden
- kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben
- unrichtig sind.
- (3) Die Polizeibehörden können verlangen, dass ein Berechtigungsschein
- vorgezeigt
- und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer
- Rechtsvorschrift
- verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
- § 19
- Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung
- (1) Die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn Tatsachen die
- Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur
- Erfüllung einer bestimmten polizeibehördlichen Aufgabe erforderlich
- sind, machen kann. Für die Dauer der
- Befragung kann die Person angehalten werden.
- (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist
- verpflichtet,
- auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
- Wohnanschrift und
- Staatsangehörigkeit anzugeben.
- (3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit
- dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. In
- entsprechender Anwendung der §§ 52
- bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene
- Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach
- Absatz 2 berechtigt. Dies gilt nicht,
- soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit
- einer Person oder
- einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein
- Geistlicher ist auch in
- diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die
- ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt
- geworden sind. Die betroffene Person ist vor der Befragung über ihr
- Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Die
- weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten ist nur zu dem
- Zweck zulässig, zu
- dem die Daten erhoben wurden.
- (4) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer
- Aussage nur
- die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. Die §§ 68a
- und 136a
- der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
- (5) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
- Satz 1
- eine Person schriftlich oder mündlich vorladen. Bei der Vorladung ist
- deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf die
- beruflichen Verpflichtungen und
- die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
- (6) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine
- Folge,
- kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr
- einer Gefahr
- für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde
- Sach- oder Vermögenswerte erforderlich sind.
- (7) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen
- oder als
- Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und
- -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt
- durch Artikel 5
- Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert
- worden ist, in
- der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
- § 20
- Platzverweisung
- Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend
- von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes
- verbieten
- (Platzverweisung). Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz
- der Feuerwehr
- oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.
- § 21
- Durchsuchung von Personen
- (1) Die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn
- 1.
- sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
- werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich
- führt, die
- nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder
- 3.
- sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden
- Zustand oder
- sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und Abwehr
- einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist.
- (2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten
- durchsucht
- werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den
- Umständen zum
- Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
- § 22
- Durchsuchung von Sachen
- Die Polizeibehörden können eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
- befinden,
- die nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person
- befindet,
- die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder
- sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für
- Leib oder Leben besteht.
- § 23
- Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
- (1) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung des
- Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
- 1.
- dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
- einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich
- ist oder
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
- befinden,
- die nach § 25 sichergestellt werden dürfen.
- Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
- Geschäftsräume sowie anderes umfriedetes Besitztum.
- (2) Während der Nachtzeit darf das Betreten und Durchsuchen einer
- Wohnung nur
- zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
- einer Person oder
- für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erfolgen. Die Nachtzeit umfasst
- in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr
- bis 4.00 Uhr und in dem
- Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
- (3) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und
- Grundstücke,
- die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den
- Anwesenden zum
- weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Abwehr
- von Gefahren
- für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-,
- Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
- betreten werden.
- § 24
- Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
- (1) Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund einer
- richterlichen
- Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen Bezirk die
- Wohnung liegt. Für
- das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
- Verfahren in
- Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
- Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das
- zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils
- geltenden Fassung, entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann ohne
- vorherige Anhörung des Betroffenen
- ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an ihn.
- Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die
- Beschwerde ist binnen einer Frist
- von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- (2) Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung
- anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit
- hierdurch keine schutzwürdigen Interessen des Wohnungsinhabers verletzt
- werden, ein Vertreter oder ein Zeuge
- beizuziehen.
- (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der
- Durchsuchung
- und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben.
- (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss
- die verantwortliche Polizeibehörde, den Grund, die Zeit, den Ort und das
- Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem
- Vertreter der Polizeibehörde und dem
- Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird
- die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
- Wohnungsinhaber oder
- seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift
- auszuhändigen.
- (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer
- Durchschrift
- nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie
- den Zweck der
- Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter
- lediglich die
- Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeibehörde sowie Zeit
- und Ort der
- Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
- § 25
- Sicherstellung
- (1) Die Polizeibehörden können eine Sache sicherstellen,
- 1.
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
- um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
- Verlust
- oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
- 3.
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder
- anderen
- Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden
- kann, um
- a)
- sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
- sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- (2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.
- § 26
- Verwahrung
- (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die
- Beschaffenheit
- der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der
- Polizeibehörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise
- aufzubewahren oder zu sichern. In
- diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
- Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, hat die Polizeibehörde nach
- Möglichkeit Wertminderungen
- vorzubeugen.
- (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund
- der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache
- bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht
- ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift
- aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
- ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist
- unverzüglich zu unterrichten.
- (3) Für Tiere gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- § 27
- Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
- (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
- 1.
- ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,
- 2.
- ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen
- Kosten oder
- Schwierigkeiten verbunden ist,
- 3.
- sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass
- weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- ausgeschlossen sind,
- 4.
- sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen
- Berechtigten
- herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
- Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
- 5.
- der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb
- einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die
- Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet
- wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist
- abgeholt wird.
- (2) Der Betroffene, der Eigentümer und der Berechtigte sollen vor der
- Verwertung
- gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind
- ihnen mitzuteilen,
- soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben.
- (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des
- Bürgerlichen
- Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint
- sie von vornherein
- aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich
- den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft
- werden. Der Erlös tritt an die
- Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener
- Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck
- zugeführt werden.
- (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet
- werden,
- wenn
- 1.
- im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
- berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
- würden oder
- 2.
- die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
- Absatz 2 gilt entsprechend.
- (5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
- § 28
- Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
- (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind,
- ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
- worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen
- anderen herausgegeben werden, der seine
- Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
- dadurch erneut
- die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im Fall von
- § 25 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer
- oder der
- rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein
- Schutz nicht
- mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Soweit durch
- Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung
- von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von
- Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden.
- Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als
- sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, es liegen die
- Voraussetzungen von
- Satz 3 vor.
- (2) Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein
- Berechtigter
- nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den
- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch
- auf Herausgabe des Erlöses erlischt
- drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
- (3) Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder
- Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von den
- Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 zu tragen sind. Ist eine Sache
- verwertet worden, können die
- Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
- (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
- § 29
- Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
- (1) Die Polizeibehörden können die Herausgabe von Sachen, deren Besitz
- sie auf
- Grund einer polizeibehördlichen Maßnahme nach § 16 oder § 25 oder im
- Rahmen der
- Ersatzvornahme nach § 24 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den
- Freistaat
- Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003
- (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013
- (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
- Fassung, erlangt haben, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig
- machen.
- (2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn
- schriftlich
- ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen
- Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei
- unverzüglich mitzuteilen.
- § 30
- Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme
- und -aufzeichnung
- (1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten in öffentlich
- zugänglichen
- Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und
- -aufzeichnung erheben, soweit dies
- 1.
- bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr oder
- 2.
- zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen
- erforderlich ist.
- (2) Angefertigte Bildaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen
- sind unverzüglich, spätestens aber nach zwei Monaten zu löschen oder zu
- vernichten, soweit diese
- nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von
- erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden
- Bekämpfung von Straftaten,
- zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach
- Maßgabe des § 3
- Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer
- bestehenden
- Beweisnot, erforderlich sind.
- (3) Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 des Sächsischen
- Datenschutzdurchführungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des
- Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher
- Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
- und des
- Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
- Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
- Aufhebung der Richtlinie
- 95/46/EG] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils
- geltenden Fassung.
- § 31
- Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
- vollziehbaren
- Platzverweisung zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu
- fünftausend Euro geahndet werden.
- (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
- Abschnitt 3
- PolizeibehördlicheVerordnungen
- § 32
- Verordnungsrecht
- (1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer
- Aufgaben nach
- diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte
- Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind
- (polizeibehördliche Verordnungen), erlassen.
- (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn andere
- Gesetze zum Erlass polizeibehördlicher Verordnungen ermächtigen.
- § 33
- Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
- (1) Die Ortspolizeibehörden können zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes
- durch polizeibehördliche Verordnung auf öffentlichen Flächen, die sich
- in räumlicher Nähe
- von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von
- Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, den Konsum und das Mitführen
- von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser
- Flächen verbieten, soweit dort auf
- Grund der örtlichen Verhältnisse eine abstrakte Gefahr der Begehung
- alkoholbedingter
- Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Das Verbot darf sich
- örtlich höchstens auf
- einen Bereich von 100 Metern um die Einrichtung erstrecken und darf
- nicht genehmigte
- Außenbewirtschaftungsflächen betreffen. Es soll sich zeitlich an den
- üblichen Benutzungszeiten der Einrichtung orientieren. Maßgebliche
- Bezugspunkte für die Berechnung
- des räumlichen Bereiches, in dem das Alkoholkonsumverbot gilt, sind die
- Grundstücksecken der Grundstücke, auf denen die Einrichtung gelegen ist.
- (2) Die Ortspolizeibehörden können durch polizeibehördliche Verordnung
- auf sonstigen öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten
- Außenbewirtschaftungsflächen den
- Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des
- Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort das Ausmaß oder die
- Häufigkeit
- alkoholbedingter Straftaten oder alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten
- von erheblicher Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich
- abhebt,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig
- alkoholbedingte
- Straftaten oder alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten von erheblicher
- Bedeutung
- begangen werden, und
- 3.
- dort regelmäßig eine Menschenmenge anzutreffen ist.
- Das Verbot soll auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und an diesen
- zeitlich befristet
- erlassen werden. Die Geltungsdauer der polizeibehördlichen Verordnung
- ist auf höchstens zwei Jahr zu begrenzen.
- (3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den
- Verboten zulassen.
- § 34
- Zuständigkeit
- Polizeibehördliche Verordnungen werden von den zuständigen Staatsministerien
- oder den sonstigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk
- oder Teile ihres
- Dienstbezirkes erlassen.
- § 35
- Polizeibehördliche Verordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden
- (1) Polizeibehördliche Verordnungen der Ortspolizeibehörden werden, wenn sie
- nicht länger als einen Monat gelten sollen, vom Bürgermeister und im
- Übrigen vom Gemeinderat erlassen. Sie werden in der für die öffentliche
- Bekanntmachung von Satzungen
- der Gemeinde bestimmten Form verkündet.
- (2) Für polizeibehördliche Verordnungen der Kreispolizeibehörden gilt
- Absatz 1
- Satz 1 entsprechend. Sie werden in der für die öffentliche
- Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises und bei Kreisfreien Städten
- in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde
- bestimmten Form verkündet.
- § 36
- Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften
- Polizeibehördliche Verordnungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht
- verstoßen.
- § 37
- Formerfordernisse, Geltungsdauer
- (1) Polizeibehördliche Verordnungen müssen
- 1.
- im Eingang auf die gesetzliche Vorschrift Bezug nehmen, die zu ihrem
- Erlass ermächtigt,
- 2.
- die Polizeibehörde bezeichnen, die die polizeibehördliche Verordnung
- erlassen hat,
- und
- 3.
- den örtlichen Geltungsbereich angeben.
- (2) Polizeibehördliche Verordnungen sollen
- 1.
- eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,
- 2.
- in der Überschrift als „Polizeibehördliche Verordnung“ bezeichnet sein und
- 3.
- das Datum bezeichnen, an dem die polizeibehördliche Verordnung in Kraft
- tritt.
- (3) Die Geltungsdauer von polizeibehördlichen Verordnungen darf zehn
- Jahre nicht
- überschreiten.
- § 38
- Vorlagepflicht
- (1) Polizeibehördliche Verordnungen der Kreispolizeibehörden und der
- Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, sind der
- der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde vor deren Erlass im Entwurf zur
- Genehmigung vorzulegen. Die Fachaufsichtsbehörde hat das Datum des
- Eingangs zu bestätigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
- die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang
- des Entwurfes
- der vorlegenden Kreispolizeibehörde oder Ortspolizeibehörde schriftlich
- rechtliche Bedenken gegen die polizeibehördliche Verordnung mitteilt.
- Widerspricht eine polizeibehördliche
- Verordnung höherrangigem Recht, ist ihre Nichtigkeit festzustellen.
- (2) Polizeibehördliche Verordnungen nach § 33 sind der jeweiligen
- Fachaufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Erlass zur Prüfung vorzulegen.
- § 39
- Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten
- oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
- polizeibehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen
- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
- verweist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
- Euro geahndet werden.
- (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu
- ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können
- eingezogen werden, soweit
- eine polizeibehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
- diese Bestimmung verweist.
- (4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
- über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
- (5) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann die Zuständigkeiten
- nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen
- Abschnitt 4
- Datenverarbeitung
- § 40
- Anwendbare Vorschriften
- (1) Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung
- ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des
- Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Datum der
- Ausfertigung dieses Mantelgesetzes]
- (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl), in der jeweils geltenden
- Fassung, fallen, gelten
- die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84 und 89
- bis 94 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und
- ergänzend die Vorschriften des
- Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
- (2) Soweit die Polizeibehörden im Übrigen personenbezogene Daten zur
- Erfüllung
- ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des
- Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
- natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
- freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
- Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom
- 22.11.2016, S. 72), die
- §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das
- Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz.
- Abschnitt 5
- Entschädigung
- § 41
- Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
- (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizeibehörden
- erleidet, ist zu
- ersetzen, wenn er
- 1.
- in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 17 oder
- 2.
- durch rechtswidrige Maßnahmen
- entstanden ist.
- (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der
- Polizeibehörde bei der Erfüllung der polizeibehördlichen Aufgabe
- mitgewirkt oder Sachen zur
- Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
- (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit
- die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des
- Geschädigten
- getroffen worden ist.
- (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der
- Polizeibehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
- finden diese Anwendung.
- § 42
- Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
- (1) Die Entschädigung nach § 41 wird grundsätzlich nur für
- Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall
- des gewöhnlichen Verdienstes oder
- Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in
- unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeibehördlichen Maßnahme stehen,
- ist Entschädigung nur zu gewähren,
- wenn und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint.
- (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer
- Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden
- ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und
- nicht vererblich, es sei denn, dass er
- rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
- (3) Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Hat die zur Entschädigung
- verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der
- Erwerbstätigkeit oder eine Vermehrung
- der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts
- auf Unterhalt
- zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu
- gewähren. § 760 des
- Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine
- Kapitalabfindung
- verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird
- nicht dadurch
- ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
- (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese
- Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen,
- die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
- (5) Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu
- berücksichtigen,
- insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der
- Geschädigte oder sein
- Vermögen durch die Maßnahme der Polizeibehörden geschützt worden ist.
- Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung
- oder Vergrößerung des
- Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der
- Umfang der
- Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
- durch die Polizeibehörden oder den Geschädigten verursacht worden ist.
- § 43
- Ansprüche mittelbar Geschädigter
- (1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu
- ersetzen, dem
- die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 42 Absatz 5 gilt
- entsprechend.
- (2) Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund
- dessen er
- diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
- unterhaltspflichtig werden
- konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den
- Unterhalt entzogen,
- kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als
- der Getötete
- während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
- Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. § 42 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und
- Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann
- verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der
- Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
- § 44
- Entschädigungspflichtiger
- Entschädigungspflichtiger ist die Körperschaft, deren Bediensteter die
- Maßnahme getroffen hat.
- § 45
- Rückgriff gegen den Verantwortlichen
- (1) Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den
- Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen
- verlangen, wenn sie auf Grund des
- § 41 eine Entschädigung gewährt hat.
- (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als
- Gesamtschuldner.
- § 46
- Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
- Für die Ansprüche nach den §§ 41 bis 45 ist der ordentliche Rechtsweg
- gegeben.
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