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Medieninformation Technische Universität Darmstadt 11.08.2020

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Aug 15th, 2020
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  1. Medieninformation Technische Universität Darmstadt
  2.  
  3.  
  4. Gegen gute wissenschaftliche Praxis verstoßen
  5.  
  6. Untersuchungskommission der TU legt Abschlussbericht im Fall einer Soziologie-Professorin vor
  7.  
  8. Kommunikation und Medien
  9. Corporate Communications
  10. Karolinenplatz 5
  11. 64289 Darmstadt
  12.  
  13. Ihr Ansprechpartner:
  14. Jörg Feuck
  15. Tel. 06151 16 - 20018
  16. Fax 06151 16 - 23750
  17. joerg.feuck@tu-darmstadt.de
  18. www.tu-darmstadt.de/presse
  19. presse@tu-darmstadt.de
  20.  
  21.  
  22. Darmstadt, 11. August 2020. Eine Untersuchungskommission der TU
  23. Darmstadt hat eine gravierende Missachtung guter wissenschaftlicher
  24. Praxis in Publikationen einer Soziologie-Professorin der TU Darmstadt
  25. festgestellt. Die Universität veröffentlicht die Zusammenfassung des
  26. Endberichts der Kommission im Wortlaut. Die Präsidentin der TU
  27. Darmstadt wird ein Disziplinarverfahren einleiten, um den Sachverhalt
  28. aus dienstrechtlicher Sicht überprüfen zu lassen.
  29.  
  30.  
  31. "Die zur Prüfung des gegen Prof. Dr. Cornelia Koppetsch erhobenen
  32. Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingesetzte
  33. Untersuchungskommission der TU Darmstadt hat ihren Untersuchungs-
  34. bericht der Universitätsleitung vorgelegt. 2019 waren Plagiatsvorwürfe
  35. gegen die Monographien Die Gesellschaft des Zorns[1] sowie Die Wiederkehr der
  36. Konformität[2] erhoben worden. Der Fall wurde auch öffentlich diskutiert. Die
  37. betroffenen Verlage nahmen zum Jahresende 2019 beide Bücher vom Markt.
  38. Die Untersuchungskommission hat alle ihr zur Kenntnis gelangten Hinweise
  39. geprüft sowie eigene Recherchen angestellt, wo Verdachtsmomente
  40. vorlagen. Betrachtet wurden ausschließlich Schriften, die nach der Berufung
  41. von C. Koppetsch im Jahr 2009 als Professorin für Soziologie an die TU
  42. Darmstadt publiziert worden sind. Das Untersuchungsergebnis erhebt weder
  43. für diesen Zeitraum noch für einzelne Schriften einen
  44. Vollständigkeitsanspruch. Eine vollständige Recherche ist aus Gründen des
  45. Aufwandes nicht leistbar. Ziel der Untersuchung war es daher, ein
  46. qualitatives und in seiner Größenordnung belastbares Lagebild zu gewinnen,
  47. das eine Bewertung zulässt.
  48.  
  49. ZUM VORGEHEN BEI EINORDNUNG UND BEWERTUNG
  50.  
  51. Die Kommission hat in ihrer Untersuchung, was die zentrale Frage nach den
  52. Grenzen des Wissenschaftsplagiats betrifft, einen engen Fokus gewählt. Dies
  53. geschah vor dem Hintergrund, dass in den Geistes- und Sozialwissenschaften
  54. (insbesondere in Prosawerken, die auch für ein breiteres Publikum lesbar
  55. aufbereitet sind) Formen des Zitierens und des Nachweises verwendeter
  56. Literatur stark variieren. So hat sich die Praxis, einen Gedanken zu referieren
  57.  
  58. ----------------------
  59. 1
  60. Die Gesellschaft des Zorns. Rechtspopulismus im globalen Zeitalter. Bielefeld:
  61. transcript Verlag 2019.
  62.  
  63. 2
  64. Die Wiederkehr der Konformität. Streifzüge durch die gefährdete Mitte.
  65. Frankfurt am Main/New York: Campus Verlag 2013.
  66.  
  67. Seite: 1/6
  68.  
  69.  
  70.  
  71.  
  72. und dann mittels einer unspezifischen Kurzangabe wie "AUSSAGE (Miller
  73. 2018)" ohne Seitenzahlen auf den Urheber zu verweisen, in der
  74. deutschsprachigen sozialwissenschaftlichen Literatur schon seit längerem
  75. eingebürgert. Auch in den geprüften Schriften von C. Koppetsch ist ein
  76. Verzicht auf Seitenangaben bei indirekten Zitaten vielfach anzutreffen. Dies
  77. ist als bedenklich einzuschätzen, denn zitierte Passagen sind so im Original
  78. nicht auffindbar. Die Kommission hat sich dennoch dafür entschieden,
  79. Befunde dieses Typs, also fehlende Seitenangaben bei indirekten Zitaten,
  80. immer dann außer Betracht zu lassen, wenn mittels korrekt platzierter
  81. Angabe das korrekte Werk genannt worden ist. Dies geschah, um keine
  82. Diskussionen über fachkulturell als normal empfundene Grenzfälle zu
  83. eröffnen und um sich im Gesamtbild auf markante Verstöße zu
  84. konzentrieren.
  85.  
  86. Eine ähnliche Zurückhaltung hat sich die Kommission auferlegt in der Frage
  87. der fehlenden Kennzeichnung einer Mehrfachnutzung ("Wiederverwertung")
  88. längerer eigener, bereits publizierter Textpassagen, z.B. als Kapitel oder
  89. Unterkapitel einer später oder parallel erschienenen Schrift oder als
  90. publizistisch aufbereiteter Essay. Die Kommission hält auch diese Praxis für
  91. intransparent und billigt sie nicht. So vorzugehen gilt mindestens als
  92. unschön, als unfair gegenüber Lesern und wird (als sog.
  93. "Selbstplagiat") in vielen Fachgemeinschaften zu Recht kritisch gesehen.
  94. Auch urheberrechtlich und was eventuelle VG-Wort-Vergütungen angeht,
  95. führt die Mehrfachnutzung langer eigener Textpassagen in Grauzonen
  96. hinein. Werden eigene Publikationen, die über lange Strecken gleichlautend
  97. sind, dann auch noch im eigenen Text als separate Belege bzw. thematisch
  98. separate Forschungsbeträge angeführt, leitet dies Leser in die Irre.
  99. Gleichwohl bleibt die Grenze zum wissenschaftlichen Fehlverhalten bei der
  100. ungekennzeichneten Mehrfachnutzung eigener Texte - schlicht, weil viele
  101. es tun - diskutierbar.
  102.  
  103. Die Untersuchung hat sich stattdessen auf folgende, unstreitig
  104. problematische Befunde konzentriert und deren Plagiatscharakter geprüft:
  105. (A) Textstellen-Übernahme bei gänzlichem Fehlen von Hinweisen auf fremde
  106. Quelle/zu nennende Autoren im Text; (B) Fehlen eines Nachweises von
  107. Fremdautorschaft an der fraglichen Stelle oder aber, was den Umfang von
  108. Übernahmen angeht, irreleitende Nachweise vom Typ des "Bauernopfers"[3];
  109. (C) inkorrekte Zitatkennzeichnungen (etwa Falschangaben oder fehlende
  110. Kennzeichnung von Zitaten als wörtliche Übernahmen); (D) unterlassene
  111. Kennzeichnung fremder Gedanken oder Schlüsselbegriffe als Leistung
  112. anderer.
  113.  
  114. ----------------------
  115. 3
  116. Als "Bauernopfer" bezeichnet man lediglich Teile einer Textübernahme
  117. kennzeichnende, insofern irreführende Zitatnachweise.
  118.  
  119. Seite: 2/6
  120.  
  121.  
  122.  
  123.  
  124. Für die Bewertung problematischer Stellen waren ausschlaggebend: a) die
  125. zentrale Frage nach dem Plagiatscharakter (nicht gekennzeichnete
  126. Textübernahme) b) der Umfang der übernommenen Textpassage, c) deren
  127. inhaltliches Gewicht, d) die Frage mutmaßlich vorsätzlicher, sinnneutraler
  128. Veränderungen mit Verschleierungseffekt sowie e) die Tilgung von
  129. Quellenangaben innerhalb übernommener Textpassagen (mit dem Effekt
  130. der Verunklarung der Leistung von lege artis mitzuzitierenden
  131. Sekundärautoren) von Gewicht.
  132.  
  133. Berücksichtigt wurden die Informationen von Hinweisgebern sowie
  134. Ergebnisse von manuellen und automatisierten Eigenrecherchen der
  135. Kommission.
  136.  
  137. ZUM UNTERSUCHUNGSERGEBNIS
  138.  
  139. Die Kommission hat von insgesamt 117 angezeigten bzw. ermittelten,
  140. problematischen Stellen in zwei Monographien und vier Aufsätzen von C.
  141. Koppetsch 111 als Plagiate bzw. Verstöße eingestuft. Davon handelt es sich
  142. bei 19 um Stellen vom Typ A, 70 vom Typ B, 18 vom Typ C und 4 vom Typ
  143. D. Die Anzahl der betroffenen Autoren beträgt (bei Zählung auch der
  144. Ko-Autoren) 49.
  145.  
  146. ZUR BEWERTUNG
  147.  
  148. Die für die Wissenschaft geltenden Regeln sind im Grundsatz eindeutig. Zu
  149. den Standards guter wissenschaftlicher Praxis "gehört es insbesondere, lege
  150. artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die
  151. Beiträge Dritter zu wahren"[4], postuliert die DFG - und konkretisiert: "Als
  152. Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten insbesondere die
  153. Erfindung und Verfälschung von Daten und das Plagiat."[5]
  154.  
  155. Im gegebenen Fall geht es nicht um Qualifikationsschriften, sondern um
  156. Publikationen einer aktiven Wissenschaftlerin und Professorin, die in
  157. verschiedenen Textgattungen und auch publizistisch tätig ist. Aus Sicht der
  158. Untersuchungskommission erwächst daraus jedoch kein Grund, die Regeln
  159. guter wissenschaftlicher Praxis zu lockern. Wissenschaftliche Publikationen
  160. können - und müssen - unabhängig von der gewählten Textgattung (etwa
  161. "Sachbuch") oder etwaigen Verlagsanforderungen die Regeln guter
  162. wissenschaftlicher Praxis gerade auch bei der Kennzeichnung der
  163. Übernahme von Textpassagen bzw. korrekter Zitation sehr wohl wahren.[6]
  164.  
  165. ----------------------
  166. 4
  167. Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Leitlinien zur Sicherung guter
  168. Wissenschaftlicher Praxis: Kodex (2019),
  169. https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissens
  170. chaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf S. 9.
  171.  
  172. 5
  173. DFG, Leitlinien zur Sicherung guter Wissenschaftlicher Praxis, S. 25.
  174.  
  175. 6
  176. Explizit spielerisch-experimentelle Textgattungen wie Blogs, literarisch
  177. angelegte Essays oder journalistische Kurzformate können hier Ausnahmen
  178. darstellen. Dennoch gilt, wo Autoren explizit als Wissenschaftler
  179. auftreten, dass auch hier nicht plagiiert werden darf. Im "populären" Kontext
  180. mag die Verantwortung wissenschaftlicher Autoren sogar steigen, gerade
  181. gegenüber fachlich wenig geschulten Lesern die Herkunft fremder
  182. Formulierungen und Theoreme korrekt auszuweisen.
  183.  
  184. Seite: 3/6
  185.  
  186.  
  187.  
  188.  
  189. Im konkreten Fall handelt es sich überdies zweifelsfrei um
  190. fachwissenschaftliche Publikationen. Die Autoren-Angabe weist C.
  191. Koppetsch in allen Fällen als Professorin für Soziologie an der TU Darmstadt
  192. aus.
  193.  
  194. Die geprüften Schriften enthalten nicht einzelne, punktuelle Fehler. Sie
  195. weisen vielmehr eine Vielzahl von Unregelmäßigkeiten auf, die sich breit
  196. gestreut über alle überprüften Texte verteilen. Zahlreiche der
  197. problematischen Stellen sind als Plagiate, etliche als markante
  198. Textübernahmen zu bewerten. Hinzu kommen Verschleierungsbefunde und
  199. Stellen, die dem Muster des "Bauernopfer"-Belegs entsprechen. Wiederholt
  200. werden bei Stellenübernahmen Literaturhinweise, die in der genutzten
  201. Quelle enthalten sind, weggelassen oder plagiierte Referate nicht
  202. gekennzeichnet, was die 'eigentlich' zu nennende Quelle unsichtbar macht.
  203. In drei Fällen werden plagiierte - historisch-deskriptive - Aussagen
  204. umdatiert und dadurch sachlich verfälscht.
  205.  
  206. Die dokumentierten, ungekennzeichneten oder missverständlich
  207. nachgewiesenen Übernahmen und Verwertungen fremder Textpassagen stellen
  208. in Qualität und Umfang einen gravierenden Verstoß gegen die Regeln guter
  209. wissenschaftlicher Praxis dar.
  210.  
  211. Das Lagebild weist auf eine durchgehend verfehlte Arbeitsweise von C.
  212. Koppetsch hin. Teils werden gehaltvolle, oft aber auch unoriginelle
  213. Textabschnitte als Mosaiksteine verbaut oder eigene Aussagen an fremden
  214. Textstücken entlang formuliert.
  215.  
  216. Es ist in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die gelisteten Verstöße gegen
  217. die Regeln der Zitatkennzeichnungen und des Umgangs mit Literatur, das
  218. Weglassen von Nachweisen in übernommenen Stellen sowie die vielfach
  219. inhaltsneutralen Wortlaut-Veränderungen von übernommenen Stellen gänz-
  220. lich unabsichtlich (i.S.v. 'versehentlich') geschehen sind. Die Schlüsselfrage
  221. nach der Art des Vorsatzes bei der jeweiligen plagiierenden Übernahme lässt
  222. sich von den Textbefunden her schwer beantworten. Inwieweit die
  223. irreführende oder die unterlassene Kennzeichnung wörtlicher Zitate
  224. lediglich als fehlende Sorgfalt gewertet werden kann, ist schwer zu
  225. entscheiden. Die Befunde dokumentieren jedenfalls eine gewisse Routine bei
  226. einer Form der Texterstellung, die den Eindruck der Originalität der eigenen
  227. Schrift zu Lasten anderer (und auch des Forschungsstandes) steigert.
  228. darstellen. Dennoch gilt, wo Autoren explizit als Wissenschaftler
  229. auftreten, dass auch hier nicht plagiiert werden darf. Im "populären" Kontext
  230. mag die Verantwortung wissenschaftlicher Autoren sogar steigen, gerade
  231. gegenüber fachlich wenig geschulten Lesern die Herkunft fremder
  232. Formulierungen und Theoreme korrekt auszuweisen.
  233.  
  234. Seite: 4/6
  235.  
  236.  
  237.  
  238.  
  239. Es bleibt das Bild einer Fragen der fremden Autorschaft gegenüber über Jahre
  240. hinweg im Ergebnis rücksichtslosen Autorin, die sich über Regeln der guten
  241. wissenschaftlichen Praxis hinwegsetzt.
  242.  
  243. Dass C. Koppetsch es unterlassen hat, in der zweiten Auflage von Die
  244. Gesellschaft des Zorns (22019) die darin aufgrund von Monita eines
  245. Plagiatsbetroffenen vorgenommenen Veränderungen durch Hinweise
  246. kenntlich zu machen, und dass sie auch 2019 beim Doppelabdruck des nicht
  247. textidentischen eigenen Aufsatzes (unter demselben Titel Soziale
  248. Ungleichheiten) weder auf das Faktum der Doppelveröffentlichung selbst
  249. noch auf Textveränderungen hinweist, stellen ebenfalls Verstöße gegen die
  250. Regeln einer korrekten Publikationskennzeichnung dar.
  251.  
  252. Schließlich bleibt auch das Verhältnis zur Empirie, auf welche C. Koppetsch
  253. in ihren Schriften aufsetzt, unklar. In Die Wiederkehr der Konformität (2013)
  254. fehlen, wo ausdrücklich eigene empirische Daten herangezogen werden,
  255. Angaben zur Fallauswahl, zum Befragungsinstrument und zur Auswertungs-
  256. methode. Dieses Fehlen verhindert, die methodische Herangehensweise und
  257. Verlässlichkeit beurteilen zu können.[7] Auch diese mangelnde
  258. Dokumentation entspricht nicht guter wissenschaftlicher Praxis. In Die
  259. Gesellschaft des Zorns setzt sich diese Arbeitsweise fort. Das Buch enthält
  260. keine Verweise auf eigene oder von anderen erstellte empirische
  261. Forschungen, deren Ergebnisse in die Argumente und Interpretationen
  262. eingegangen sind. Gleichwohl haben auch hier laut Aussagen von Koppetsch
  263. gegenüber der Kommission Ethnographien und Lehrforschungsprojekte
  264. Eingang gefunden, weswegen es fachlich unerlässlich gewesen wäre, das
  265. Vorgehen genauer zu dokumentieren und die gewonnenen Daten kritisch
  266. daraufhin zu reflektieren, wie belastbar sie sind. Der "Methodologische
  267. Randbemerkung" genannte Abschnitt (S. 31-34) bleibt in dieser Hinsicht zu
  268. allgemein. Auch wenn zutrifft, dass beide von der Un-
  269. tersuchungskommission betrachteten Monographien überwiegend auf der
  270. Auswertung und Re-Interpretation von veröffentlichten empirischen Studien
  271. anderer beruhen, sind die handwerklichen Mängel bei der Dokumentation
  272. eigener Empirie nicht unerheblich. Vor allem fällt eine Gemeinsamkeit mit
  273. den Plagiaten auf: ein äußerst sorgloser Umgang zum einen mit Texten und
  274. Ideen anderer, zum anderen mit eigenen empirischen Daten.
  275. Fragte man nach den wissenschaftlichen Konsequenzen, wenn es sich bei
  276. den geprüften Schriften um Qualifikationsarbeiten oder auch peer review-
  277. Beiträge handeln würde, so müsste die Antwort aus Sicht der Kommission
  278. lauten: Anzahl, Umfang, Dichte und Qualität der Plagiate würden einer Publi-
  279. kation bzw. Annahme als Qualifikationsschrift eindeutig widersprechen."
  280.  
  281. ----------------------
  282. 7
  283. Siehe Koppetsch (2013), Die Wiederkehr der Konformität, Kapitel 2, Fußnote 17;
  284. Kapitel 4, Fußnote 24; Kapitel 5, Fußnote 26.
  285.  
  286. Seite: 5/6
  287.  
  288.  
  289.  
  290.  
  291. Zum weiteren Verfahren
  292.  
  293. Aufgrund des vorgelegten Berichts der Kommission liegen hinreichende
  294. Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
  295. Die Präsidentin der TU Darmstadt sieht sich als Dienstvorgesetzte veranlasst,
  296. diesem Verdacht im Interesse der Öffentlichkeit, der Mitglieder der
  297. Universität und nicht zuletzt der betroffenen Wissenschaftlerin nachzugehen
  298. und ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Hessisches Disziplinargesetz
  299. einzuleiten, um den Sachverhalt aus dienstrechtlicher Sicht überprüfen zu
  300. lassen."
  301.  
  302.  
  303. Hintergrund: Die Untersuchungskommission
  304.  
  305. Die Mitglieder der Untersuchungskommission:
  306.  
  307. Prof. Dr. Petra Gehring (Philosophie, Ethikkommission der TU Darmstadt,
  308. Kommissionsvorsitz), die Dekanin des Fachbereichs Gesellschafts- und
  309. Geschichtswissenschaften, der Studiendekan des Fachbereichs Gesellschafts-
  310. und Geschichtswissenschaften, der Dezernent für Studium, Lehre und
  311. Hochschulrecht der TU Darmstadt, die Ombudsperson für
  312. Wissenschaftliches Fehlverhalten der TU Darmstadt sowie ein externes
  313. fachwissenschaftliches Mitglied (Soziologie).
  314.  
  315. Über die TU Darmstadt
  316.  
  317. Die TU Darmstadt zählt zu den führenden Technischen Universitäten in
  318. Deutschland. Sie verbindet vielfältige Wissenschaftskulturen zu einem
  319. charakteristischen Profil. Ingenieur- und Naturwissenschaften bilden den
  320. Schwerpunkt und kooperieren eng mit prägnanten Geistes- und
  321. Sozialwissenschaften. Weltweit stehen wir für herausragende Forschung in
  322. unseren hoch relevanten und fokussierten Profilbereichen: Cybersecurity,
  323. Internet und Digitalisierung, Kernphysik, Energiesysteme,
  324. Strömungsdynamik und Wärme- und Stofftransport, Neue Materialien für
  325. Produktinnovationen. Wir entwickeln unser Portfolio in Forschung und
  326. Lehre, Innovation und Transfer dynamisch, um der Gesellschaft
  327. kontinuierlich wichtige Zukunftschancen zu eröffnen. Daran arbeiten unsere
  328. 308 Professorinnen und Professoren, 4.500 wissenschaftlichen und
  329. administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie 25.200
  330. Studierenden. Mit der Goethe-Universität Frankfurt und der Johannes
  331. Gutenberg-Universität Mainz bildet die TU Darmstadt die strategische
  332. Allianz der Rhein-Main-Universitäten.
  333.  
  334. www.tu-darmstadt.de
  335.  
  336. MI-Nr. 46/2020 feu
  337.  
  338. Seite: 6/6
  339.  
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