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Medieninformation Technische Universität Darmstadt 11.08.2020

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Aug 15th, 2020
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  1. Medieninformation Technische Universität Darmstadt
  2.  
  3.  
  4. Gegen gute wissenschaftliche Praxis verstoßen
  5.  
  6. Untersuchungskommission der TU legt Abschlussbericht im Fall einer Soziologie-Professorin vor
  7.  
  8. Kommunikation und Medien
  9. Corporate Communications
  10. Karolinenplatz 5
  11. 64289 Darmstadt
  12.  
  13. Ihr Ansprechpartner:
  14. Jörg Feuck
  15. Tel. 06151 16 - 20018
  16. Fax 06151 16 - 23750
  17. www.tu-darmstadt.de/presse
  18.  
  19.  
  20. Darmstadt, 11. August 2020. Eine Untersuchungskommission der TU
  21. Darmstadt hat eine gravierende Missachtung guter wissenschaftlicher
  22. Praxis in Publikationen einer Soziologie-Professorin der TU Darmstadt
  23. festgestellt. Die Universität veröffentlicht die Zusammenfassung des
  24. Endberichts der Kommission im Wortlaut. Die Präsidentin der TU
  25. Darmstadt wird ein Disziplinarverfahren einleiten, um den Sachverhalt
  26. aus dienstrechtlicher Sicht überprüfen zu lassen.
  27.  
  28.  
  29. "Die zur Prüfung des gegen Prof. Dr. Cornelia Koppetsch erhobenen
  30. Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingesetzte
  31. Untersuchungskommission der TU Darmstadt hat ihren Untersuchungs-
  32. bericht der Universitätsleitung vorgelegt. 2019 waren Plagiatsvorwürfe
  33. gegen die Monographien Die Gesellschaft des Zorns[1] sowie Die Wiederkehr der
  34. Konformität[2] erhoben worden. Der Fall wurde auch öffentlich diskutiert. Die
  35. betroffenen Verlage nahmen zum Jahresende 2019 beide Bücher vom Markt.
  36. Die Untersuchungskommission hat alle ihr zur Kenntnis gelangten Hinweise
  37. geprüft sowie eigene Recherchen angestellt, wo Verdachtsmomente
  38. vorlagen. Betrachtet wurden ausschließlich Schriften, die nach der Berufung
  39. von C. Koppetsch im Jahr 2009 als Professorin für Soziologie an die TU
  40. Darmstadt publiziert worden sind. Das Untersuchungsergebnis erhebt weder
  41. für diesen Zeitraum noch für einzelne Schriften einen
  42. Vollständigkeitsanspruch. Eine vollständige Recherche ist aus Gründen des
  43. Aufwandes nicht leistbar. Ziel der Untersuchung war es daher, ein
  44. qualitatives und in seiner Größenordnung belastbares Lagebild zu gewinnen,
  45. das eine Bewertung zulässt.
  46.  
  47. ZUM VORGEHEN BEI EINORDNUNG UND BEWERTUNG
  48.  
  49. Die Kommission hat in ihrer Untersuchung, was die zentrale Frage nach den
  50. Grenzen des Wissenschaftsplagiats betrifft, einen engen Fokus gewählt. Dies
  51. geschah vor dem Hintergrund, dass in den Geistes- und Sozialwissenschaften
  52. (insbesondere in Prosawerken, die auch für ein breiteres Publikum lesbar
  53. aufbereitet sind) Formen des Zitierens und des Nachweises verwendeter
  54. Literatur stark variieren. So hat sich die Praxis, einen Gedanken zu referieren
  55.  
  56. ----------------------
  57. 1
  58. Die Gesellschaft des Zorns. Rechtspopulismus im globalen Zeitalter. Bielefeld:
  59. transcript Verlag 2019.
  60.  
  61. 2
  62. Die Wiederkehr der Konformität. Streifzüge durch die gefährdete Mitte.
  63. Frankfurt am Main/New York: Campus Verlag 2013.
  64.  
  65. Seite: 1/6
  66.  
  67.  
  68.  
  69.  
  70. und dann mittels einer unspezifischen Kurzangabe wie "AUSSAGE (Miller
  71. 2018)" ohne Seitenzahlen auf den Urheber zu verweisen, in der
  72. deutschsprachigen sozialwissenschaftlichen Literatur schon seit längerem
  73. eingebürgert. Auch in den geprüften Schriften von C. Koppetsch ist ein
  74. Verzicht auf Seitenangaben bei indirekten Zitaten vielfach anzutreffen. Dies
  75. ist als bedenklich einzuschätzen, denn zitierte Passagen sind so im Original
  76. nicht auffindbar. Die Kommission hat sich dennoch dafür entschieden,
  77. Befunde dieses Typs, also fehlende Seitenangaben bei indirekten Zitaten,
  78. immer dann außer Betracht zu lassen, wenn mittels korrekt platzierter
  79. Angabe das korrekte Werk genannt worden ist. Dies geschah, um keine
  80. Diskussionen über fachkulturell als normal empfundene Grenzfälle zu
  81. eröffnen und um sich im Gesamtbild auf markante Verstöße zu
  82. konzentrieren.
  83.  
  84. Eine ähnliche Zurückhaltung hat sich die Kommission auferlegt in der Frage
  85. der fehlenden Kennzeichnung einer Mehrfachnutzung ("Wiederverwertung")
  86. längerer eigener, bereits publizierter Textpassagen, z.B. als Kapitel oder
  87. Unterkapitel einer später oder parallel erschienenen Schrift oder als
  88. publizistisch aufbereiteter Essay. Die Kommission hält auch diese Praxis für
  89. intransparent und billigt sie nicht. So vorzugehen gilt mindestens als
  90. unschön, als unfair gegenüber Lesern und wird (als sog.
  91. "Selbstplagiat") in vielen Fachgemeinschaften zu Recht kritisch gesehen.
  92. Auch urheberrechtlich und was eventuelle VG-Wort-Vergütungen angeht,
  93. führt die Mehrfachnutzung langer eigener Textpassagen in Grauzonen
  94. hinein. Werden eigene Publikationen, die über lange Strecken gleichlautend
  95. sind, dann auch noch im eigenen Text als separate Belege bzw. thematisch
  96. separate Forschungsbeträge angeführt, leitet dies Leser in die Irre.
  97. Gleichwohl bleibt die Grenze zum wissenschaftlichen Fehlverhalten bei der
  98. ungekennzeichneten Mehrfachnutzung eigener Texte - schlicht, weil viele
  99. es tun - diskutierbar.
  100.  
  101. Die Untersuchung hat sich stattdessen auf folgende, unstreitig
  102. problematische Befunde konzentriert und deren Plagiatscharakter geprüft:
  103. (A) Textstellen-Übernahme bei gänzlichem Fehlen von Hinweisen auf fremde
  104. Quelle/zu nennende Autoren im Text; (B) Fehlen eines Nachweises von
  105. Fremdautorschaft an der fraglichen Stelle oder aber, was den Umfang von
  106. Übernahmen angeht, irreleitende Nachweise vom Typ des "Bauernopfers"[3];
  107. (C) inkorrekte Zitatkennzeichnungen (etwa Falschangaben oder fehlende
  108. Kennzeichnung von Zitaten als wörtliche Übernahmen); (D) unterlassene
  109. Kennzeichnung fremder Gedanken oder Schlüsselbegriffe als Leistung
  110. anderer.
  111.  
  112. ----------------------
  113. 3
  114. Als "Bauernopfer" bezeichnet man lediglich Teile einer Textübernahme
  115. kennzeichnende, insofern irreführende Zitatnachweise.
  116.  
  117. Seite: 2/6
  118.  
  119.  
  120.  
  121.  
  122. Für die Bewertung problematischer Stellen waren ausschlaggebend: a) die
  123. zentrale Frage nach dem Plagiatscharakter (nicht gekennzeichnete
  124. Textübernahme) b) der Umfang der übernommenen Textpassage, c) deren
  125. inhaltliches Gewicht, d) die Frage mutmaßlich vorsätzlicher, sinnneutraler
  126. Veränderungen mit Verschleierungseffekt sowie e) die Tilgung von
  127. Quellenangaben innerhalb übernommener Textpassagen (mit dem Effekt
  128. der Verunklarung der Leistung von lege artis mitzuzitierenden
  129. Sekundärautoren) von Gewicht.
  130.  
  131. Berücksichtigt wurden die Informationen von Hinweisgebern sowie
  132. Ergebnisse von manuellen und automatisierten Eigenrecherchen der
  133. Kommission.
  134.  
  135. ZUM UNTERSUCHUNGSERGEBNIS
  136.  
  137. Die Kommission hat von insgesamt 117 angezeigten bzw. ermittelten,
  138. problematischen Stellen in zwei Monographien und vier Aufsätzen von C.
  139. Koppetsch 111 als Plagiate bzw. Verstöße eingestuft. Davon handelt es sich
  140. bei 19 um Stellen vom Typ A, 70 vom Typ B, 18 vom Typ C und 4 vom Typ
  141. D. Die Anzahl der betroffenen Autoren beträgt (bei Zählung auch der
  142. Ko-Autoren) 49.
  143.  
  144. ZUR BEWERTUNG
  145.  
  146. Die für die Wissenschaft geltenden Regeln sind im Grundsatz eindeutig. Zu
  147. den Standards guter wissenschaftlicher Praxis "gehört es insbesondere, lege
  148. artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die
  149. Beiträge Dritter zu wahren"[4], postuliert die DFG - und konkretisiert: "Als
  150. Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten insbesondere die
  151. Erfindung und Verfälschung von Daten und das Plagiat."[5]
  152.  
  153. Im gegebenen Fall geht es nicht um Qualifikationsschriften, sondern um
  154. Publikationen einer aktiven Wissenschaftlerin und Professorin, die in
  155. verschiedenen Textgattungen und auch publizistisch tätig ist. Aus Sicht der
  156. Untersuchungskommission erwächst daraus jedoch kein Grund, die Regeln
  157. guter wissenschaftlicher Praxis zu lockern. Wissenschaftliche Publikationen
  158. können - und müssen - unabhängig von der gewählten Textgattung (etwa
  159. "Sachbuch") oder etwaigen Verlagsanforderungen die Regeln guter
  160. wissenschaftlicher Praxis gerade auch bei der Kennzeichnung der
  161. Übernahme von Textpassagen bzw. korrekter Zitation sehr wohl wahren.[6]
  162.  
  163. ----------------------
  164. 4
  165. Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Leitlinien zur Sicherung guter
  166. Wissenschaftlicher Praxis: Kodex (2019),
  167. https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissens
  168. chaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf S. 9.
  169.  
  170. 5
  171. DFG, Leitlinien zur Sicherung guter Wissenschaftlicher Praxis, S. 25.
  172.  
  173. 6
  174. Explizit spielerisch-experimentelle Textgattungen wie Blogs, literarisch
  175. angelegte Essays oder journalistische Kurzformate können hier Ausnahmen
  176. darstellen. Dennoch gilt, wo Autoren explizit als Wissenschaftler
  177. auftreten, dass auch hier nicht plagiiert werden darf. Im "populären" Kontext
  178. mag die Verantwortung wissenschaftlicher Autoren sogar steigen, gerade
  179. gegenüber fachlich wenig geschulten Lesern die Herkunft fremder
  180. Formulierungen und Theoreme korrekt auszuweisen.
  181.  
  182. Seite: 3/6
  183.  
  184.  
  185.  
  186.  
  187. Im konkreten Fall handelt es sich überdies zweifelsfrei um
  188. fachwissenschaftliche Publikationen. Die Autoren-Angabe weist C.
  189. Koppetsch in allen Fällen als Professorin für Soziologie an der TU Darmstadt
  190. aus.
  191.  
  192. Die geprüften Schriften enthalten nicht einzelne, punktuelle Fehler. Sie
  193. weisen vielmehr eine Vielzahl von Unregelmäßigkeiten auf, die sich breit
  194. gestreut über alle überprüften Texte verteilen. Zahlreiche der
  195. problematischen Stellen sind als Plagiate, etliche als markante
  196. Textübernahmen zu bewerten. Hinzu kommen Verschleierungsbefunde und
  197. Stellen, die dem Muster des "Bauernopfer"-Belegs entsprechen. Wiederholt
  198. werden bei Stellenübernahmen Literaturhinweise, die in der genutzten
  199. Quelle enthalten sind, weggelassen oder plagiierte Referate nicht
  200. gekennzeichnet, was die 'eigentlich' zu nennende Quelle unsichtbar macht.
  201. In drei Fällen werden plagiierte - historisch-deskriptive - Aussagen
  202. umdatiert und dadurch sachlich verfälscht.
  203.  
  204. Die dokumentierten, ungekennzeichneten oder missverständlich
  205. nachgewiesenen Übernahmen und Verwertungen fremder Textpassagen stellen
  206. in Qualität und Umfang einen gravierenden Verstoß gegen die Regeln guter
  207. wissenschaftlicher Praxis dar.
  208.  
  209. Das Lagebild weist auf eine durchgehend verfehlte Arbeitsweise von C.
  210. Koppetsch hin. Teils werden gehaltvolle, oft aber auch unoriginelle
  211. Textabschnitte als Mosaiksteine verbaut oder eigene Aussagen an fremden
  212. Textstücken entlang formuliert.
  213.  
  214. Es ist in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die gelisteten Verstöße gegen
  215. die Regeln der Zitatkennzeichnungen und des Umgangs mit Literatur, das
  216. Weglassen von Nachweisen in übernommenen Stellen sowie die vielfach
  217. inhaltsneutralen Wortlaut-Veränderungen von übernommenen Stellen gänz-
  218. lich unabsichtlich (i.S.v. 'versehentlich') geschehen sind. Die Schlüsselfrage
  219. nach der Art des Vorsatzes bei der jeweiligen plagiierenden Übernahme lässt
  220. sich von den Textbefunden her schwer beantworten. Inwieweit die
  221. irreführende oder die unterlassene Kennzeichnung wörtlicher Zitate
  222. lediglich als fehlende Sorgfalt gewertet werden kann, ist schwer zu
  223. entscheiden. Die Befunde dokumentieren jedenfalls eine gewisse Routine bei
  224. einer Form der Texterstellung, die den Eindruck der Originalität der eigenen
  225. Schrift zu Lasten anderer (und auch des Forschungsstandes) steigert.
  226. darstellen. Dennoch gilt, wo Autoren explizit als Wissenschaftler
  227. auftreten, dass auch hier nicht plagiiert werden darf. Im "populären" Kontext
  228. mag die Verantwortung wissenschaftlicher Autoren sogar steigen, gerade
  229. gegenüber fachlich wenig geschulten Lesern die Herkunft fremder
  230. Formulierungen und Theoreme korrekt auszuweisen.
  231.  
  232. Seite: 4/6
  233.  
  234.  
  235.  
  236.  
  237. Es bleibt das Bild einer Fragen der fremden Autorschaft gegenüber über Jahre
  238. hinweg im Ergebnis rücksichtslosen Autorin, die sich über Regeln der guten
  239. wissenschaftlichen Praxis hinwegsetzt.
  240.  
  241. Dass C. Koppetsch es unterlassen hat, in der zweiten Auflage von Die
  242. Gesellschaft des Zorns (22019) die darin aufgrund von Monita eines
  243. Plagiatsbetroffenen vorgenommenen Veränderungen durch Hinweise
  244. kenntlich zu machen, und dass sie auch 2019 beim Doppelabdruck des nicht
  245. textidentischen eigenen Aufsatzes (unter demselben Titel Soziale
  246. Ungleichheiten) weder auf das Faktum der Doppelveröffentlichung selbst
  247. noch auf Textveränderungen hinweist, stellen ebenfalls Verstöße gegen die
  248. Regeln einer korrekten Publikationskennzeichnung dar.
  249.  
  250. Schließlich bleibt auch das Verhältnis zur Empirie, auf welche C. Koppetsch
  251. in ihren Schriften aufsetzt, unklar. In Die Wiederkehr der Konformität (2013)
  252. fehlen, wo ausdrücklich eigene empirische Daten herangezogen werden,
  253. Angaben zur Fallauswahl, zum Befragungsinstrument und zur Auswertungs-
  254. methode. Dieses Fehlen verhindert, die methodische Herangehensweise und
  255. Verlässlichkeit beurteilen zu können.[7] Auch diese mangelnde
  256. Dokumentation entspricht nicht guter wissenschaftlicher Praxis. In Die
  257. Gesellschaft des Zorns setzt sich diese Arbeitsweise fort. Das Buch enthält
  258. keine Verweise auf eigene oder von anderen erstellte empirische
  259. Forschungen, deren Ergebnisse in die Argumente und Interpretationen
  260. eingegangen sind. Gleichwohl haben auch hier laut Aussagen von Koppetsch
  261. gegenüber der Kommission Ethnographien und Lehrforschungsprojekte
  262. Eingang gefunden, weswegen es fachlich unerlässlich gewesen wäre, das
  263. Vorgehen genauer zu dokumentieren und die gewonnenen Daten kritisch
  264. daraufhin zu reflektieren, wie belastbar sie sind. Der "Methodologische
  265. Randbemerkung" genannte Abschnitt (S. 31-34) bleibt in dieser Hinsicht zu
  266. allgemein. Auch wenn zutrifft, dass beide von der Un-
  267. tersuchungskommission betrachteten Monographien überwiegend auf der
  268. Auswertung und Re-Interpretation von veröffentlichten empirischen Studien
  269. anderer beruhen, sind die handwerklichen Mängel bei der Dokumentation
  270. eigener Empirie nicht unerheblich. Vor allem fällt eine Gemeinsamkeit mit
  271. den Plagiaten auf: ein äußerst sorgloser Umgang zum einen mit Texten und
  272. Ideen anderer, zum anderen mit eigenen empirischen Daten.
  273. Fragte man nach den wissenschaftlichen Konsequenzen, wenn es sich bei
  274. den geprüften Schriften um Qualifikationsarbeiten oder auch peer review-
  275. Beiträge handeln würde, so müsste die Antwort aus Sicht der Kommission
  276. lauten: Anzahl, Umfang, Dichte und Qualität der Plagiate würden einer Publi-
  277. kation bzw. Annahme als Qualifikationsschrift eindeutig widersprechen."
  278.  
  279. ----------------------
  280. 7
  281. Siehe Koppetsch (2013), Die Wiederkehr der Konformität, Kapitel 2, Fußnote 17;
  282. Kapitel 4, Fußnote 24; Kapitel 5, Fußnote 26.
  283.  
  284. Seite: 5/6
  285.  
  286.  
  287.  
  288.  
  289. Zum weiteren Verfahren
  290.  
  291. Aufgrund des vorgelegten Berichts der Kommission liegen hinreichende
  292. Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
  293. Die Präsidentin der TU Darmstadt sieht sich als Dienstvorgesetzte veranlasst,
  294. diesem Verdacht im Interesse der Öffentlichkeit, der Mitglieder der
  295. Universität und nicht zuletzt der betroffenen Wissenschaftlerin nachzugehen
  296. und ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Hessisches Disziplinargesetz
  297. einzuleiten, um den Sachverhalt aus dienstrechtlicher Sicht überprüfen zu
  298. lassen."
  299.  
  300.  
  301. Hintergrund: Die Untersuchungskommission
  302.  
  303. Die Mitglieder der Untersuchungskommission:
  304.  
  305. Prof. Dr. Petra Gehring (Philosophie, Ethikkommission der TU Darmstadt,
  306. Kommissionsvorsitz), die Dekanin des Fachbereichs Gesellschafts- und
  307. Geschichtswissenschaften, der Studiendekan des Fachbereichs Gesellschafts-
  308. und Geschichtswissenschaften, der Dezernent für Studium, Lehre und
  309. Hochschulrecht der TU Darmstadt, die Ombudsperson für
  310. Wissenschaftliches Fehlverhalten der TU Darmstadt sowie ein externes
  311. fachwissenschaftliches Mitglied (Soziologie).
  312.  
  313. Über die TU Darmstadt
  314.  
  315. Die TU Darmstadt zählt zu den führenden Technischen Universitäten in
  316. Deutschland. Sie verbindet vielfältige Wissenschaftskulturen zu einem
  317. charakteristischen Profil. Ingenieur- und Naturwissenschaften bilden den
  318. Schwerpunkt und kooperieren eng mit prägnanten Geistes- und
  319. Sozialwissenschaften. Weltweit stehen wir für herausragende Forschung in
  320. unseren hoch relevanten und fokussierten Profilbereichen: Cybersecurity,
  321. Internet und Digitalisierung, Kernphysik, Energiesysteme,
  322. Strömungsdynamik und Wärme- und Stofftransport, Neue Materialien für
  323. Produktinnovationen. Wir entwickeln unser Portfolio in Forschung und
  324. Lehre, Innovation und Transfer dynamisch, um der Gesellschaft
  325. kontinuierlich wichtige Zukunftschancen zu eröffnen. Daran arbeiten unsere
  326. 308 Professorinnen und Professoren, 4.500 wissenschaftlichen und
  327. administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie 25.200
  328. Studierenden. Mit der Goethe-Universität Frankfurt und der Johannes
  329. Gutenberg-Universität Mainz bildet die TU Darmstadt die strategische
  330. Allianz der Rhein-Main-Universitäten.
  331.  
  332. www.tu-darmstadt.de
  333.  
  334. MI-Nr. 46/2020 feu
  335.  
  336. Seite: 6/6
  337.  
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