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- S. 39
- Der als Strangwerkzeug dienende Handtuchstreifen war ohne geeignete
- Hilfsmittel nicht an dem Fenstergitter zu befestigen.
- »Das Maschengitter hat Quadrate von 9 mm/9 mm - es ist
- unmöglich ohne Hilfsinstrument einen derartigen Streifen durch
- das Gitter nach außen, um eine Strebe herum und wieder nach
- innen zu ziehen. Ein dazu geeignetes Instrument,
- --> Hierzu reicht ein zur Schlinge geformter Faden aus dem Handtuch.
- S. 40
- Die Kripo findet in der Zelle 719 (in der
- Ulrike Meinhof starb, Anm. d. Übers.) unter anderem zwei blaukarierte
- Handtücher. Eines ist 45 mal 75 cm groß und zeigt
- »Fremdanhaftung«. Ein zweites - offenbar ohne »Fremdanhaftung
- «, also sauber - ist 38 mal 75 cm groß. Von seiner »Breitseite
- «, so die kriminaltechnische Untersuchungsstelle Stuttgart,
- »wurde ein Streifen abgeschnitten. Bei dem abgeschnittenen
- Streifen dürfte es sich mit Sicherheit um das Tatmittel handeln«.
- Wenn man davon ausgeht, daß die Anstaltshandtücher alle gleich
- groß sind, so wäre ein 7 cm breiter Streifen von dem zweiten
- Handtuch abgetrennt worden.(l) Da das Strangwerkzeug
- --> Hatten die Zelle etwa keine Toilette?
- S. 41
- »Die auf dem Glaskörper der übersandten Glühbirne bereits
- mit schwarzem Pulver sichtbar gemachten daktyloskopischen
- Spuren sind hier erneut fotografiert worden. In allen Fällen
- handelt es sich um Fragmentabdrücke, die nicht für Identifikationszwecke
- geeignet sind. Beim Vergleich mit den Fingerabdrücken
- unter den Personalien MEINHOF, Ulrike geb. 7.
- 10. 1934 in Oldenburg, wurden keine Anhaltspunkte für
- Übereinstimmung festgestellt.«(7)
- Dieses Ergebnis, das auf die Anwesenheit dritter Personen in der
- Zelle von Ulrike Meinhof in der Nacht von dem 8. auf den 9.5.
- 76 schließen läßt
- --> Das Wachpersonal hatte die Glühlampen täglich in der Hand, denn sie mussten normalerweisse jede Nacht abgeliefert werden. Das erklärt fremde Fingerabdrücke. Warum sollten die Mörder auch in dei Lampe greifen?
- S. 48:
- b) Es wurde eine TV-Überwachungsanlage installiert, die nachts
- den Flur vor den Zellen der Gefangenen überwacht.«(19)
- Daraus folgt, daß der Trakt nicht vom Wachraum her einsehbar
- war. D. h., daß die Beamten nicht unbedingt Angaben über.
- eventuelle Vorkommnisse auf dem Flur machen
- --> Weil man einen Raum zusätzlich mit einer Kamera überwacht, kann man ihn nicht einsehen?
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