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- Sehr geehrter Herr XY,
- sehr geehrte Damen und Herren,
- die heutige Lektüre der neusten Zeitungsartikel zu den Entwicklungen in Sachen Maskentragen an Schulen in Ihrem Regierungsbezirk und der damit verbundene massive Aufschrei in Lehrer- und Elterngruppen landes- wie bundesweit und nicht zuletzt auch in den sozialen Medien lassen auch mich als Realschullehrer im Regierungsbezirk Stuttgart äußerst irritiert und sprachlos zurück. Ich als Vater schulpflichtiger Kinder und auch als Lehrkraft wähle meiner Einschätzung nach keine zu zurückhaltenden Worte, wenn ich Ihr Maskenverbot momentan als unfassbaren Skandal mit noch nicht umfangreich genug zu bemessender Trag- und Risikoweite einschätze.
- Da sich mir die zum Verbot genannten Begründungen leider keineswegs erschließen, möchte ich Ihnen nachfolgend gerne in loser Reihenfolge meine Gedanken mitteilen und bitte freundlich um Beantwortung meiner damit verknüpften Fragen.
- - Sie begründen das Verbot damit, dass momentan keine Pflicht für ein Maskentragen vorliegt. Dies ist das absolut keine logische oder gar zwingende Schlussfolgerung und müsste - sofern dies doch der Fall wäre - selbstverständlich unendlich viele weitere ausdrückliche Verbote von Dingen nach sich ziehen, für die es im Schulalltag keine ausdrückliche Pflicht gibt.
- a) Warum gibt es beim Thema Masken hier die strengstmögliche und gleichzeitig folgenreichste Sonderbehandlung und wird es in absehbarer Zukunft noch weitere Verbote geben, die dann auf gleiche Weise begründet werden?
- - Die aktuelle "S3 Leitlinie Schule" ist noch bis 22.9.2024 gültig. Sie gibt 'starke Empfehlung' sowohl für das Tragen von Masken als auch den Verzicht auf aerosolproduzierende Betätigung z.B. im Musikunterricht.
- b) Mit welcher Begründung und auf welche Fakten basierend stellen Sie sich mit Ihrem Verbot über bzw. genau gegen diese geltende Leitlinie?
- - Das Beamtenrecht nennt eine ganz besondere Pflicht jedes einzelnen: "Der Beamte hat ganz besonders die Pflicht zur Erhaltung seiner Arbeitskraft. Unterlässt er dies und verursacht schuldhaft ein Fernbleiben vom Dienst, kann dies zur Kürzung der Bezüge bis zur Entlassung führen."
- c) Sehen Sie Maskentragen in der aktuellen Situation (Coronalage, weiterhin flächendeckender Mängel an Luftfiltern, bauliche Hindernisse für effektives Lüften, Auftreten von LongCovid etc.) als mögliches Mittel zum verpflichtenden Erhalt der Arbeitskraft von Beamten?
- d1) Falls ja: Wie soll man als Beamter dieser Pflicht bei der aktuell geänderten Vorschrift konkret nachkommen?
- d2) Falls nein: Auf welche wissenschaftlichen Quellen stützen Sie Ihre Annahmen?
- - Der Schutz vor Infektion ist ein Grundrecht. In unzähligen Lehrerkollegien und nicht weniger in der Schülerschaft finden sich vulnerable und immunsupprimierte Personen und auch Kinder aus sogenannten Schattenfamilien. Diesen wird entsprechend der neuen Vorschrift zugemutet, ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand beizubringen, um dem Maskenverbot per Ausnahmeregelung entgehen zu können. Bis zum offiziellen Aussprechen und Inkrafttreten jeder einzelnen Ausnahme ist für diese Personen vom Besuch der Schule rundum abzuraten, um kein erhöhtes Risiko nachhaltiger Beschädigungen einzugehen.
- e) Wie ist dieses zeitweilige und medizinisch entsprechend begründete Fernbleiben mit Dienstpflicht und Schulpflicht vereinbar?
- f) Wie wird der nicht erteilte Unterricht auf beiden Seiten aufgefangen?
- g) Wie schätzen Sie Ihren Regierungsbezirk im Hinblick auf den allgegenwärtigen Lehrermangel ein?
- - Auch wenn es medial seit längerem unterzugehen scheint: Die aktuelle Coronalage stellt sich verheerend dar. Dies ist unter anderem auch deswegen der Fall, weil an Schulen in Baden-Württemberg faktisch keinerlei allgemeiner Infektionsschutz mehr stattfindet und er auf individueller Ebene durch Ihre Vorgabe neuerdings sogar aktiv verhindert wird. Corona ist eine Erkrankung Hochrechnung kompetenter Stellen (Link nachfolgend (*), Screenshot angehängt) belegen inkl. Dunkelziffer eine aktuellen Inzidenz von knapp unter 3.000(!). Dazu kommen die ganzen anderen "normalen" Infektionskrankheiten, die für durch vorherige Corona Infektionen nachhaltig geschädigte Immunsysteme spür- und messbar schwerer wiegen als noch vor 2020.
- h) Worauf basiert Ihre offensichtliche Einschätzung, dass sich das Maskenverbot im Hinblick auf den Infektionsschutz keinesfalls nachteilig auswirken kann?
- i) Werden Sie zeitnah Formulare bereitstellen und auch gegenzeichnen, auf denen Sie allen am Schulleben beteiligten Personen rechtsverbindlich bescheinigen, dass durch das Maskenverbot keine erhöhte Infektionsgefahr jeglicher Art besteht und Sie Spätfolgen aufgrund jeglicher Mehrbelastung ausschließen?
- * https://x.com/rv_enigma?t=-82JWq1fk-m4ub5tL3b-Pw&s=09
- - Laut §3 der Biostoffverordnung (BioStoffV) ist Corona (SARS-CoV-2) der Risikogruppe 3 (von 4) zugeordnet. Diese Einteilung dient dazu, dass Arbeitgeber geeignete und praxisgerechte Schutzmaßnahmen ergreifen können. Für RG3 heißt es: "Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können" und weiter "Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich."
- j) Sehen Sie Masken als eine mögliche Art der wirksamen Vorbeugung einer Infektion?
- k1) Falls ja: Wie berücksichtigt das Maskenverbot an Schulen diese wirksame Vorbeugung?
- k2) Falls nein: Aus welche wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt sich Ihre Annahme?
- - Im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) "Gesetzliche Krankenversicherung" spricht §20 (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) von der "Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken" und von einer "Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten".
- l) Wie beurteilen Sie das Maskenverbot im Hinblick auf diese gesetzliche Vorgabe, besonders unter Beachtung des Begriff "selbstbestimmt"?
- - Im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist in §34 zu lesen: "Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
- Zunächst sei angemerkt, dass nach gängiger Aussage offizieller Stellen (als Beispiel ist ein Flyer der Polizei NRW angehängt) Masken nicht als Vermummung bzw. Verhüllung gelten. Weiterhin bezieht sich genannter BeamtStG-Paragraf entsprechend seiner offiziell verlautbarten Begründung speziell auf religiös begründete Verhüllungen wie z.B. eine Burka.
- m) Wie kommen Sie zur Annahme, dass ein Mund-Nasen-Schutz als Verhüllung oder Vermummung anzusehen ist?
- n) Wie begründen Sie die Einführung einer verpflichtenden Ausnahmeregelung, obwohl diese Notwendigkeit im Gesetzestext ("gesundheitliche Gründe") nicht ausdrücklich erwähnt oder gar gefordert ist?
- - Sie erwähnen die für einen gelingenden Unterricht notwendige sichtbare Mimik als einen Grund für die Einführung des Verbots.
- o) Auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt sich Ihre Annahme, dass die ungehindert sichtbare Mimik eine ausschlaggebenden Rolle im Unterricht spielt?
- p1) Auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt sich Ihre Annahme, dass eine Maske durch nicht oder nur teilweise sichtbare Mimik erfolgreichen Unterricht be- oder gar verhindert?
- p2) Gilt dies Ihrer Einschätzung nach ebenso für andere schon immer einer ungehindert sichtbaren Mimik entgegenstehende Gegebenheiten wie z.B. Vollbärte, eine sehr große (möglicherweise getönte) Brille oder bestimmte Frisuren und falls ja, warum erfolgt hierfür keine gesonderte Regelung?
- q1) Warum waren Masken in Ihrem Regierungsbezirk seit Ende der offiziellen Maskenpflicht bisher noch nicht verboten?
- q2) Welche Aussage können Sie über die Qualität von Unterricht treffen, der in diesem Zeitraum mit Maske erteilt wurde?
- Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
- Mit freundlichen Grüßen,
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