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Apr 16th, 2017
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  1. §1 Übergang in das Sklavenverhältnis
  2. 1. Der Sklave gibt der Herrin die Einwilligung zur uneingeschränkten Freiheitsberaubung, körperlichen Züchtigung, Kontrolle über alle Lebensbereiche des Sklaven, absoluter Befehlsgewalt und Bestimmung der weiteren Lebensumstände des Sklaven.
  3. 2. Der Sklave sieht den einzigen weiteren Sinn seines Lebens, alleine dem Wohl und den Wünschen seiner Herrin zu dienen, ihr bedingungslos zu gehorchen und alle Befehle und Aufträge der Herrin zu dessen voller Zufriedenheit widerspruchslos und sofort zu erledigen.
  4. 3. Für die Dauer des Vertrages verliert des sklave jedes Recht auf freie Entscheidungen und Bestimmung. Alleine der Wille seiner Herrin ist für den Sklaven von Bedeutung.
  5. §2 Haltung und Gebrauch des Sklaven
  6. 1. Dem Sklaven ist beliebig durch die Herrin zu gebrauchen, zu nutzen und benutzen, abzurichten, abzustrafen, nach den Wünschen der Herrin anzupassen und mit Zwangsmaßnahmen nach den Vorstellungen dr Herrin zu erziehen.
  7. 2. Der Sklave kann von der Herrin nach freiem Ermessen harter Folter aller Art unterzogen, in jeder Art eingesperrt, gefesselt und fixiert, in Ketten gelegt usw. Werden. Die Dauer und Intensität einer solchen Maßnahme wird einzig von der Herrin bestimmt, die Maßnahme bedarf keinen besonderen Grund.
  8. 3. Die Herrin wird jedoch immer die Gesundheit des Sklaven in Betracht ziehen und bleibende Schäden oder Verletzungen grundsätzlich vermeiden. Die Herrin wird immer über die Gesundheit des Sklaven wachen und ggf. sofort entsprechende Maßnahmen ergreifen. Die Herrin ist ausgebildete Ersthelferin. Der Sklave hat seine Herrin bei den ersten Anzeichen einer Erkrankung unverzüglich zu informieren.
  9. 4. Die Herrin hat das Recht, ihren Sklaven durch ein Tattoo oder Brandingals sein Eigentum zu kennzeichnen.
  10. 5. Aleine die Herrin bestimmt über die Kleidung und das Outfit des Sklaven. Dies gilt auch für Haarlänge und Frisur sowie eventuelle Körperbehaarung (Rasur usw.), berufliche Besonderheiten werden berücksichtig. Der Sklave musss im Beisein seiner Herrin immer nackt sein, um jederzeit den sexuellen Bedürfnissen seiner Herrin dienlich zu sein. Nur auf Anweisung der Herrin trägt der Sklave Kleidung in der Wohnung.
  11. 6. Der Sklave hat alle Handlungen der Herrin widerstandslos zu dulden und zu ertragen. Jede Anweisung und jeder Befehl der Herrin hat von dem Sklaven umgehend und ohne widerspruch zur vollen Zufriedenheit der Herrin ausgeführt zu werden.
  12. 7. Der Sklave dient der Herrin uneingeschränkt als Sexsklaven und zur Befriedigung der sexuellen Neigungen und Wünsche der Herrin. Selbstverständlich hat die Herrin auch immer das Recht, ihren Sklaven an andere zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig abzugeben, damit auch andere sich an dem Sklaven vergnügen oder vergehen können. Die Herrin achtet aber stets darauf, dass die vorher vereinbarten Regeln zwischen der Herrin und dem Sklaven nicht durch andere verletzt werden,
  13. 8. Über die sexuelle Befriedigung des Sklaven entscheidet ausschließlich die Herrin, sie wird diese jedoch nicht vernachlässigen (außer bei Sexentzug als von der Herrin ausgesprochene Strafe). Es ist dem Sklaven grundsätzlich unter Androhung härtester Strafe untersagt ohne Erlaubnis oder Befehl der Herrin selbst an sich Hand anzulegen, sich selber aufzugeilen oder oder sexuell zu befriedigen. Die Herrin hat dasRecht, dem Sklaven jederzeit zeitlich befristet oder unbefristet einen Keuschheitsgürtel anzulegen, um dem Sklaven eine Selbstbefriedigung unmöglich zu machen.
  14. 9. Im Fall einer von der Herrin ausgesprochenen Strafe, wird die Herrin jede mögliche Geilheit im Vorfeld unterbinden, damit die Bestrafung vom Sklaven auch als solche empfunden wird und die gewünschte Wirkung der Erziehung erzielt. Der Sklave hat sich für jede erfolgte Bestrafung bei der Herrin demütig zu bedanken und Besserung zu geloben. Sollte dem Sklaven eine ausgesprochene Strafe nicht auf einmal aushalten, wird die Strafe in mehreren Raten vollzogen. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich bei der Herrin uunter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Sklaven. Die ausgesprochene Strafe wird in jedem Fall in voller Höhe ausgeführt. Jede Verfehlung, Widerspruch, Ungehorsam, Widerstand oder Aufsässigkeit wird von der Herrin mit harten Strafmaßnahmen geahndet bzw. Gebrochen. Das Ausmaß, Höhe und Härte der Strafe werden von der Herrin individuell festgelegt und unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Der Sklave wird die Bestrafung freiwillig und demütig entgegennehmen.
  15. 10. Die Schlüssel aller Schlösser, die zum Gebrauch des Sklaven benötigt werden, befinden sich nur in den Händen der Herrin oder einer von ihr beauftragten Person. Denn nur die Herin bestimmt über das Sexualleben des Sklaven. Auch ist der Sklave dazu verpflichtet immer ihr „SLAVE“-Halsband zu tragen, es sei denn, die Herrin befiehlt was anderes. Nur so ist die totale Unterwürfigkeit des Sklaven zur erreichen und auch für jeden sichtbar, da Erniedrigung zum Erziehung des Sklaven gehört.
  16. §3 Soziale Kontakte, Absicherung, Gelderwerb des Sklaven
  17. 1. Der Sklave hat, sofern er einer externen Arbeit nachgehen, private und berufliche spähre strikt zu trennen. Ein zusatzvertrag (Allgemeines V.) regelt das finanzielle Verhältnis zwischen der Herrin und dem Sklaven, wie etwa den an die Herrin abzuliefernden Lohnanteil, finanzielle Rücklagen für die Absicherung des Sklaven für den Fall einer Beendigung des Sklavenvertrages. Diese Gelder können z.B. durch Escortdienste o.ä. des Sklaven erbracht werden. Dieser Zusatzvertrag kann geändert werden, wenn das Abhängigkeitsverhältnis des Sklaven von der Herrin verstärkt werden soll. Dies geschieht ggf. In Absprache und beiderseitgiem Einverständnis.
  18. 2. Durch die externe Berufstätigkeit ist der Sklave kranken- und sozialversichert. Sie dient auch dazu, dass der Sklave der Herrin finanziell nicht zur Last fällt. Der unter 3.1 angeführte Zusatzvertrag hat so angelegt zu sein, dass der Sklave sein Sklavinendasein mit all damit verbundenen Kosten selbst trägt, soweit dies im Rahmen des Möglichen liegt.
  19. 3. Private Kontakte und Verabredungen mit Arbeitskollegen und anderen Personen sind dem Sklaven strikt verboten, wenn diese von der Herrin nicht befohlen bzw. erlaubt sind.
  20. 4. Nach Dienstschluss hat sich der Sklave sofort in die Obhut der Herrin bzw. nach Hause zu begeben oder ihr für diese Zeit aufgetragene Arbeiten unverzüglich zu erledigen.
  21. 5. Der Sklave hat eine eigene Wohnung, er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Herrin jederzeit Zugang zur Sklavenwohnung hat, deshalb ist der Sklave verpflichtet, seiner Herrin einen Schlüssel zur Wohnung zu überlassen. Denn nur so ist zu gewährleisten, dass die Herrin die absolute Kontrolle über seinen Sklaven behält, da er ihn jederzeit und ohne Ankündigung kontrollieren und so auch über ihn verfügen kann.
  22. §4 Geltungsdauer des Sklavenvertrages
  23. 1. Ist der Sklavenvertrag bis zu einem bestimmten Datum (Allgemeines II.) abgeschlossen, endet er zu diesem Zeitpunkt, wenn es von einem Part gewünscht wird. Ansonsten verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Eine weitere zeitlich begrenzte Verlängerung ist nicht im Sinn eines Sklavinenverhältnisses, es sei denn, der Herr sieht hierzu eine Veranlassung.
  24. 2. Der Sklavenvertrag kann während seiner Laufzeit von der Sklavin grundsätzlich nicht gelöst werden, außer es liegen schwerwiegende Umstände vor.
  25. 3. Die Herrin kann den Sklavenvertrag jederzeit unter Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen und Absicherung des Sklaven lösen. Die soziale Komponente ist besonders dann zu berücksichtigen, wenn die Sklavin ihren eigenen Wohnsitz aufgelöst hat. Die Herrin verpflichtet sich, den Sklaven nicht auf die Strasse zu setzen oder in das soziale Aus zu entlassen.
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