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Jun 28th, 2023
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  1. Seite 1/4
  2. 17.06.2023
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  4. Geschrieben von
  5. Herr Beyersdorff, Tanit
  6. tb8619@protonmail.ch
  7. Zur Zeit wohnungslos in Luebeck
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  9. Dieses Schreiben fungiert als oeffentliche Rundschift zur vermeidung pflichtvergessener Richterurteile, Wahrung der freiheitlichen Grundordnung, als Ermahnung an Richter, Anwaelte und jeder Art von Sachbearbeiter sich gewissenhaft an diese zu halten, und als provisorische Beschwerdeschrift.
  10.  
  11. Mindestens folgende Empfaenger werden dieses Schreiben vorraussichtlich von mir aus erster Instanz erhalten:
  12. Richter am Amtsgericht Luebeck und allgemein Richter und Anwaelte ; Eine Auswahl von Huetern der freiheitlichen Grundordnung mit potenziell medialer Reichweite.
  13.  
  14. Teil 1 ist der wichtigste Teil, mein Alibi zu bereits geschehenen oder bevorstehenden Taten und um eine damit verbundene prinzipielle Tatsache.
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  16. Teil 2 beschaeftigt sich direkt mit der einstweiligen Unterbringung gemaess § 126a StPO und seiner mangelhaften Konsistenz bezueglich genereller sowie spezifischer Anwendbarkeit. Der Paragraph koennte der Hintergrund dieses Schreibens insbesondere als provisorische Beschwerdeschrift gegen unrechtsmaessige bzw vorschnelle Richterurteile sein.
  17. (Wieder aufgehobene Richterurteile basierend auf diesen Paragraphen bezueglich meiner Person gab es nach ein paar hoellischen Wochen in der forensischen Psychiatrie bereits im Herbst 2022. Bis heute wird mir eine Entschaedigungszahlungen zwar zugesprochen, aber nicht umgesetzt)
  18.  
  19. Teil 3 dient als Zusatz zur Erleichterung der Nachvollziehbarkeit des Prinzipiellen und meiner Beweggruende sowie der Verhaeltnismaessigkeiten.
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  39. Seite 2/4
  40. Teil 1
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  42. Rechtskonforme- und vor allem Grundrechtskonforme, verhaeltnissmaessige Selbstverteidigung im speziellem meiner Menschenwuerde und meiner damit zusammenhaengenden seelischen Gesundheit basierend auf Gerechtigkeitsausgleich, waehrend andere Abhilfe nicht moeglich ist.
  43. Mindestens folgende Rechte und Gesetze, auf die ich mein Verhalten begruende sind relevant:
  44. Artikel 1, Artikel 2. Artikel 5 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz
  45. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG
  46. Selbstjustiz
  47. Noetigung § 240 Absatz 4 StGB
  48. Misshandlung Schutzbefohlener § 225 Absatz 1 Nummer 1 StGB
  49. Folgende logische Tatsache ist festzustellen:
  50. Ein Zweifel ist immer rein subjektiv, wenn er das Produkt bzw Uebrigbleibsel eines objektiven logischen Ausschlussverfahrens ist. Dieses Auschlussverfahren beweist die Existenz eines Zweifels waehrend es gleichzeitig den Kausalzusammenhang stellt, der ihn rein subjektiv macht.
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  52. Somit spielt nur die blosse aber beweissbare Existenz eines Zweifels die Rolle im Sinne des juristischen Leitsatzes des Zweifels fuer den Angeklagten. Einen verhaeltnismaessigen Zweifel gibt es in der objektiv-wahrheitsorientierten Justiz also nicht, sondern nur die Existenz eines Zweifels.
  53. Daraus folgt, dass wenn die Existenz eines Zweifels nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, jedes Alibi wasserdicht ist.
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  56. Teil 2
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  58. Die “dringenden Gruende” im § 126a Absatz 1 StPO beziehen sich sachlich-inhaltlich auf die Schuldunfaehigkeit bzw verminderten Schuldfaehigkeit. Was in diesem Zusammenhang ein dringender Grund sein soll, wird nicht spezifisiert und ist objektiv nicht feststellbar. Erst recht nicht nachvollziehbar ist dabei, warum die oeffentliche Sicherheit aus einer solchen Vorraussetzung heraus erheblich gefaehrdet waere.
  59. Desweiteren wird eine rechtswidrige Tat vorrausgesetzt. Ob konkrete Taten verhaeltnismaessig oder rechtswidrig sind muss hier vorher von einem Richterspruch durch juristisch korrekte Vorgehensweisen bestaetigt worden sein.
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  75. Seite 3/4
  76. Teil 3
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  78. Zuerst ein noetiges Vorwissen zu
  79. 1. Hausverboten
  80. 2. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  81. 3. Selbstjustiz
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  83. 1. Hausverbote
  84. Jeder, der ein Teil des allgemeinen Publikumsverkehrs ist, also jeder, der sich die Waren zwecks Kauf anschaut, ist in dem Moment befugt diesen Bereich zu betreten. Ein Ladenbesitzer kann ueber die Zusammensetzung dieses allgemeinen Publikumsverkehrs nicht entscheiden. - Das koennten nur Gesetzgeber oder richterliche Praezidenzurteile sofern eine pauschale Ausgrenzung zulaessig waere. Er kann also nicht entscheiden einzelne Personen von dieser Ladenoeffnung auszuchliessen, sondern nur die Oeffnung als Ganzes zuruecknehmen.
  85. Das BGH-Urteil vom 29.05.2020 bezueglich Hausverbote ist damit vollkommen ohne Grundlage, sodass an dieser Stelle Artikel 20 Absatz 4 GG greift.
  86. Damit ist uebrigens auch jede gewaltsame Durchsetzung eines ausgesprochenen, aber nicht gueltigen Hausverbotes von Laeden, die fuer diesen Publikumsverkehr geoeffnet sind, also den Grossteil aller Laeden, seitens der Polizei mindestens Amtsmissbrauch in Form von Noetigung.
  87.  
  88. 2. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  89. Dieses Gesetz ist aufgrund des genannten rechtmaessigen Widerstandes gemaess Artikel 20 GG in Kombination der Tatsache, dass sich gemaess § 113 StGB jede Art von Widerstand um eine pauschale Straftat handelt nicht mit dem Grundgesetzartikel vereinbar und somit als nichtig zu betrachten.
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  91. 3. Selbstjustiz
  92. Die Polizei hat sich generell von allem wofuer sie keine sachlich-berufliche kompetenz besitzt rauszuhalten und darf nichts umsetzen fuer das es nicht wenigstens ein Praezidenz-Richterurteil aus der Judikative gibt, da er ansonsten die freiheitlich-grundordnungs-bewahrende Gewaltenteilung missachtet. Es ist irrelevant, ob er dazu vom polizeilichen Vorgesetzten die Anweisung bekommen hat, den er hat jederzeit gemaess § 63 Abs. 2 BBG das Recht eine fuer ihn erkennbare rechtswidrige Anweisung aus u.A. erwaehnten Gruenden spaetestens dann zu verweigern, wenn sie fuer ihn durch meine Erwaehnung der entsprechenden Paragraphen des konkret vorgeworfenen und der damit verbundenen Recherchierbarkeit im Zeitalter des Internets erkennbar ist. Die Tatsache, das der Polizist kein Anwalt ist, ist dabei irrelevant gemaess o.g. Gesetzes. Konformitaet mit der freiheitlichen Grundordnung bezueglich dessen was insbesondere ein Polizeibeamter tut, ist eine Bringschuld und vollkommen zumutbar.
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  104. Seite 4/4
  105. Ich habe durch Auslebung des Rechtes auf freie Meinungsaeusserung, ohne dabei jemals unverhaeltnissmaessig zu sein, in sehr vielen Einzelhandelsgeschaeften in Luebeck dieses “ausgesprochen ungueltige” Hausverbot zugeschrieben bekommen.
  106. Dieses wurde jedesmal ohne die geringste Nachfrage von der Polizei von selbiger oft gewaltsam durchgesetzt. Mir wurde dann jedesmal Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen und ich bekam entsprechende Anzeigen. Ich habe mich jedesmal wie die Juden, die auf sehr aehnliche Weise im dritten Reich aus oeffentlichen Geschaeften entfernt bzw ausgeschlossen wurden gefuehlt und habe Solidaritaet mit ihnen verspuert.
  107. Durch die gewaltsame Durchsetzung in besonders vielen Faellen, der durchweg gleichen Individuum-Unabhaengigen Herangehensweise der Polizei in Luebeck, und der Tatsache dass ich einen 100 prozentigen Schwerbehindertenausweis aufgrund posttraumatischer Belastungsstoerungen besitze, steht hier besonders schwerer Amtsmissbrauch und vielfach begangene schwere Misshandlung Schutzbefohlener als Tatbestand gegen potenziell die gesamte Polizeischaft Luebecks im Raum.
  108. Die bisher nicht beteiligten Polizisten muessen dahingehend untersucht werden, ob sie selbige Tatbestaende durch ihre uebliche Polizeiliche Herangehensweise fahrlaessig in Kauf nehmen wuerden.
  109. Daneben gab es im Zeitraum zwischen Sommer 2020 und Sommer 2021 enorm viele Faelle des Selbstjustiz basierten Amtsmissbrauchs. Meistens in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener in Form von gewaltsamer Ingewahrsamnahme. Teilweise mit Faustschlaegen gegen das Gesicht waehrend ich auf dem Boden fixiert wurde. An dieser Stelle weise ich darauf hin dass ich bis auf die Tatsache, dass ich meinen Koerper nicht freiwillig bewegt habe, zu keiner Zeit den geringsten Widerstand ausgeuebt habe, mir das aber mehrfach angehaengt wurde.
  110. Der konkrete Anlass der Polizei war jedesmal Anrufe der Nachbarn wegen Ruhestoerung.
  111. Diese Ruhestoerung kam als eine von vielen Durchhaltemassnahmen gegen die Folgen schwerer seelischer und fruehkindlich-traumatischer Belastungsstoerungen, eventuell verstaerkt durch langjaehrige geheimdienstlich forcierte zersetzungsbasierte Energieangriffe zustande.
  112. Ich habe einige Jahre zuvor nach einer 13 jaehrigen noetigungbasierten Zwangseinahme von einer Vielzahl von Neuroleptika, die ausser Adipositas nachweisslich mindestens unwirksam waren, bei der Krankenkasse die Kostenuebernahme von CBD-basierten Cannabis auf Rezept beantragt, weil das CBD durch im Antrag aufgefuehrten Studien eine vielversprechende neue Art von Medizin sogar bzw besonders im Diagnosebereich der Schizophrenie ist.
  113. Antrag und Widerspruch wurden allerdings mit in sich inkohärenten Begruendungen abgelehnt und fuer einen Gerichtsprozess fehlte die Kraft.
  114. Ueber Jahre hinweg haben mir unterschiedliche Polizisten zu bereits immer auf der Wache geschilderten Vorwuerfen, die ich gegen sie erheben werde, mehrfach gesagt dass ja die ganze Zeit nichts passiert, missachtend des offensichtlichen und artikulierten Hauptgrundes, der seelischen Notlage.
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  116. Herr Beyersdorff, Tanit
  117. Luebeck, 17.06.2023
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  121. (Kopierte Unterschrift aus dem Perso ist fuer die digitale Kopie gueltig; Mir stehen keine geeigneteren Moeglichkeiten fuer die Unterschrift zur Verfuegung)
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