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- Die Geschwister F und S sammeln antike Münzen. Beide kaufen und verkaufen häufig Münzen
- über die Internet-Auktionsplattform eBay. Auch U ist begeisterte Münzsammlerin. Sie hat
- jedoch – anders als ihr Ehemann M, der unter dem Namen maritus433 aktiv ist – kein eBayKonto.
- F möchte eine makedonische Tetradrachme aus dem Jahr 320 vor Christus bei eBay verkaufen,
- weil er bereits eine Münze dieser Art in seiner Sammlung hat. Er stellt ein entsprechendes
- Auktionsangebot mit einem Startpreis von 1 € und ohne Angabe eines Mindestpreises
- unter Verwendung seiner Nutzerkennung frater145 bei eBay ein.
- U entdeckt das Angebot im Internet. Da sie ein besonderes Interesse an makedonischen
- Münzen hat, möchte sie unbedingt mitbieten. Sie stellt fest, dass M die Zugangsdaten für sein
- eBay-Konto auf einem Zettel notiert hat, der auf dem Monitor des von M und U gemeinsam
- genutzten Computers klebt. U nutzt die Zugangsdaten des M und gibt - als erste Bieterin – ein
- Gebot von 1 € auf die von F angebotene Münze ab. Nach kurzer Zeit wird das Gebot von einem
- Nutzer mit der Kennung soror156 überboten. U gibt daraufhin ein Maximalgebot von
- 700 € ein. Bis zum Auktionsende werden noch mehrere Gebote von soror156 eingegeben, die
- mittels des „Bietagenten“-Mechanismus von eBay jeweils sofort von maritus433 überboten
- werden. Weitere Nutzer beteiligen sich nicht an der Auktion. Bei Ablauf der Auktionszeit
- liegt maritus433 mit einem Gebot von 400 € in Führung. Dieses Gebot entspricht dem
- Marktwert der Münze. M wird per Email über den Gewinn der Auktion unterrichtet.
- Wenige Tage später lernt U bei einem Treffen von Münzenthusiasten F und S kennen und
- erfährt im Gespräch zufällig, dass sie die eBay-Kennungen frater145 und soror156 nutzen.
- Als sie M davon erzählt, wird diesem erst klar, dass U seinen eBay-Account genutzt hat. Es
- kommt zu einem Streit, der dazu führt, dass U aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
- U vermutet, dass S an der Münze gar nicht interessiert war, und nur geboten hat, weil F sie
- darum gebeten hat, um einen hohen Preis für seine Münze zu erzielen. Sie wendet sich darum
- an F und verlangt die Lieferung der Münze gegen Zahlung von nur 1 €. F weist die Forderung
- zurück und erklärt, seine Schwester habe zwar erkannt, dass er der Anbieter sei, sie habe aber
- keinerlei Absprachen mit ihm getroffen und die Münze wirklich erwerben wollen. Im Übrigen
- stünden eventuelle Ansprüche aufgrund der gewonnenen Auktion nicht U, sondern ausschließlich
- M zu.
- U möchte wissen, ob womöglich M, eventuell nach Genehmigung ihres Handelns, Ansprü-
- che aufgrund der gewonnenen Auktion geltend machen kann. Im Übrigen ist sie der Auffassung,
- dass die Gebote der S selbst dann gegen § 3 Nr. 3 der eBay-AGB und die eBayGrundsätze
- zum Bieten auf eigene Artikel verstoßen, wenn F die Wahrheit sagt. U bittet daher
- um Begutachtung der Frage, ob sie selbst – oder M – von F die Lieferung der Münze verlangen
- kann – und, wenn ja, zu welchem Preis. U bittet darum, die Situation sowohl für den Fall
- zu begutachten, dass ihre Vermutung zutrifft und S sich auf Bitten des F an der Auktion beteiligt
- hat, als auch für den Fall, dass die Darstellung des F zutrifft.
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