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SachverhaltsbekanntgabeHypo_JohannArsenovic

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Feb 22nd, 2014
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  1. EINSCHREIBEN
  2. An die
  3. Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
  4. Dampfschiffstraße 4
  5. 1030 Wien
  6.  
  7.  
  8.  
  9. Wien, am 21. Februar 2014
  10.  
  11.  
  12.  
  13. Einschreiter: Johann ARSENOVIC
  14. Dirndlgasse 21
  15. 1210 Wien
  16.  
  17.  
  18. Verdächtige: 1) HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG
  19. FN 108415i
  20. Alpen-Adria-Platz 1
  21. 9020 Klagenfurt
  22. 2) Vorstand der
  23. HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG
  24.  Dr. Alexander PICKER
  25.  Mag. Wolfgang EDELMÜLLER
  26.  Mag. Johannes PROKSCH
  27.  Dkfm. Rainer SICHERT
  28. sämtliche pA
  29. Alpen-Adria-Platz 1
  30. 9020 Klagenfurt
  31. 3) Aufsichtsrat der
  32. HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG
  33.  Dr. Klaus LIEBSCHER
  34.  Dr. Rudolf SCHOLTEN
  35.  Dipl. Ing. Dr. Helmut DRAXLER
  36.  Richard JOHAM
  37.  Mag. Gerhard PLIESCHNIG
  38.  Mag. Alois STEINBICHLER
  39.  KR Adolf WALA
  40. sämtliche pA
  41. Alpen-Adria-Platz 1
  42. 9020 Klagenfurt
  43.  
  44.  
  45. wegen: §§ 153, 156, 159 StGB
  46.  
  47.  
  48. SACHVERHALTSBEKANNTGABE
  49.  
  50.  
  51.  
  52.  
  53. Ich bin österreichischer Staatsbürger und Steuerzahler. Als bekannt setze ich, wie auch von der österreichischen Medienlandschaft mehrfach kolportiert, das ufer- und ergebnislose finanzielle „Umherirren“ der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG bzw. seiner verantwortlichen Organe voraus. Sämtlichen Verantwortlichen ist, wie sich nunmehr im Zuge der detailierten Berichterstattung zahlreicher Medien herausgestellt hat, das Milliardengrab der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG seit Jahren bekannt, wobei die Öffentlichkeit, welche schon bislang über Jahre hinweg über Steuergelder die HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG stützen musste, über die tatsächliche Tragweite der Verbindlichkeiten nicht informiert worden ist. Der von der vormaligen Regierung bzw. des Finanzministeriums beauftragte “Wyman-Report” wandelt derzeit durch die Medien, welches Papier vom Finanzministerium der Öffentlichkeit jedoch bislang vorbehalten wurde, da offenbar die gesamte Tragweite des finanziellen Desasters, welche jedenfalls auf strafrechtlich relevantem Verhalten basiert, mir als Steuerzahler nicht offenbart wurde bzw. wird.
  54.  
  55. Die im Jahr 2009 notverstaatlichte HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG war zumindest seit 2009 insolvenzrechtlich zahlungsunfähig und/oder überschuldet. Die anfänglich noch kolportierte Systemrelevanz der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG durch die Verantwortlichen, wozu auch die österreichische Bundesregierung zu zählen ist, ist durch die jahrelangen Staatszuschüsse in Milliardenhöhe zu Lasten der österreichischen Steuerzahler ökonomisch längst nicht mehr aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus haben dem Vernehmen nach Großanleger kürzlich Milliardenbeträge an Kapital von der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG abgezogen, welches aus meiner Sicht jedenfalls in statu cridae geschah und aus insolvenzrechtlicher Sicht (noch!) anfechtbar ist.
  56.  
  57. Trotz den medial kolportierten notwendigen Steuerleistungen der österreichischen Steuerzahler im Volumen von rd. 19 MEUR zur „Abwicklung“ einer zahlungsunfähigen und/oder überschuldeten HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG ist ein Insolvenzantragstellung bislang unterblieben. Die notorische Insolvenzverschleppung über Jahre hinweg ist meines Erachtens evident.
  58.  
  59.  
  60.  
  61. Die Insolvenzordnung (IO) normiert folgendes:
  62.  
  63. Zahlungsunfähigkeit.
  64. § 66.
  65.  
  66. (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
  67.  
  68. (2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
  69.  
  70. (3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.
  71.  
  72. Überschuldung.
  73. § 67.
  74.  
  75. (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
  76.  
  77. (2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.
  78.  
  79. Antrag des Schuldners
  80. § 69.
  81.  
  82. (1) Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag. Im Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.
  83.  
  84. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.
  85. ………….
  86. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft natürliche Personen, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits eingetragene Personengesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.
  87. …………
  88. (5) Die Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen.
  89.  
  90. Im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und meiner laienhaften Betrachtung der oben beschriebenen Situation rund um die HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG ist wohl von einem dauernden Unvermögen der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG zur Zahlung fälliger Schulden auszugehen. Vorübergehende Liquidität auf Kosten der österreichischen Steuerzahler zu Prolongierung eines evidenten Milliardendebakels zu schaffen, ist weder aus insolvenzrechtlicher noch aus betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar. Der dadurch ermöglichte Kapitalabfluss zu Lasten der Steuerzahler ist jedenfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren. Dass die Verantwortlichen der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG über Jahre hinweg auch keine positive Fortbestehungsprognose darstellen konnten lässt nicht zuletzt auch den Rückschluss auf die bestehende Überschuldung der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG zu. Für eine „politische Lösung“ bleibt bei der vorliegenden Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG kein Raum, da die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung für jeden einzuhalten sind und die Verantwortlichen gesetzlich zu Insolvenzantragstellung verpflichtet, welcher Pflicht sie innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind und folglich Insolvenzverschleppung vorliegt.
  91.  
  92. Ich schließe mich einem einzuleitenden Strafverfahren mit einem Betrag von vorweg pauschal mit EUR 2.000,00 an und behalte mir die Ausdehnung dieses Betrages ausdrücklich vor.
  93.  
  94. Ich beantrage, Ermittlungen in jede Richtung, insbesondere wegen der §§ 153, 156, 159 StGB zur Durchführung eines Strafverfahrens einzuleiten, mich vom jeweiligen Verfahrensstand zu verständigen und zur Hauptverhandlung zu laden.
  95.  
  96. Wien, am 21. Februar 2014 Johann ARSENOVIC
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