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LawBlog - Roger zu "The Archive AG" / Schw. Wirtschaftsrecht

a guest
Jan 18th, 2014
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  2. Roger sagte am 17.1.2014 um 10:17 :
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  4. Immerhin besteht bei der The Archive AG auch weiterhin noch eine Nachzahlungspflicht in Höhe von Total CHF 50’000 von Seiten der Aktionäre. Im Falle eines Konkurses werden jedenfalls die Aktionäre (welche der Gesellschaft bekannt sind und dem Konkursamt bekannt gegeben werden müssen) CHF 50’000 abliefern müssen…
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  8. istdochnichtwichtig sagte am 17.1.2014 um 10:35 :
  9. Als Antwort auf Roger:
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  11. Hallo Roger
  12. wie ist das in der Schweiz
  13. Nach den Unterlagen die im Handelsregister stehen gibts ja vermutlich z.Z. nur 2 Aktieninhaber nämlich Reichert und seine Frau
  14. Eie ist das, wenn die ihre Aktien auf den neuen Direktor übertragen und der dann nicht in der Lage ist die Nachzahlungspflicht zu erfüllen?
  15. Gibts so was wie Konjursverschleppung auch in der Schweiz?
  16. Dieser Fall der Abwicklung dürfte ja nicht unbedingt einzig artig sein
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  19. Roger sagte am 17.1.2014 um 12:40 :
  20. Als Antwort auf istdochnichtwichtig:
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  22. Aufgrund der Unterlagen kann man nicht definitiv schliessen, dass die Aktien von Wiik auf Reichert übertragen wurden. Bestätigt ist nur, dass sieben Aktien von Wiik auf Claudia Reichert übertragen wurden. Dies heisst aber nicht, dass nicht noch weitere Übertragungen stattgefunden haben. Ich persönlich gehe aber davon aus, dass Wiik nur treuhänderisch die Aktien bei der Gründung gehalten hat und bereits kurz nach der Gründung der Grossteil der Aktien auf R. Reichert übertragen wurde.
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  24. Eine solche Übertragung dürfte grundsätzlich (Art. 685 Abs. 3 OR) von der Gesellschaft nicht genehmigt werden: “Die Gesellschaft kann die Zustimmung [zur Übertragung] nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.” Wenn die Gesellschaft eine entsprechende Übertragung trotzdem genehmigt, dürfte daraus ein Organhaftungsanspruch entstehen. Wobei ich natürlich fairerweise anmerken muss, dass Reichert sich auch dieser Haftung m.E. entziehen könnte, bzw. es dann schwieriger werden würde, in zu belangen (wobei hier dann u.U. ein Verstoss gegen Treu und Glauben und strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllt sein könnten, so dass es für Reichert trotzem unangenehm werden könnte.)
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  26. Konkursverschleppung gibt es auch in der Schweiz. Jedoch darf dies unter keinen Umständen mit den Folgen einer Konkursverschleppung in Deutschland verglichen werden! Verurteilungen und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Organen aufgrund von Konkursverschleppungen sind m.W. in der Schweiz äusserst selten, da die Hürden hierfür viel höher sind als in Deutschland.
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  28. Selbstverständlich ist die hier (vermutete) Art der (vermuteten) Abwicklung in der Schweiz nicht einzigartig. In der Tat werden m.E. täglich Firmen auf diese und ähnliche Arten “entsorgt”. Im vorliegenden Fall wird eine allfällige Entsorgung durch die Teilliberierung sehr erschwert. Wenn die Aktionäre vor dem Beginn der Abmahnungen die Aktien nachliberiert hätten, so wäre es extrem viel einfacher, die Gesellschaft loszuwerden und die Gefahr von zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtungen zu entgehen. Da aber im vorliegenden Falle wohl auch strafrechtlich relevante Dinge vorgefallen sind, wird es wohl so oder so nicht ganz einfach, sich aus der Schusslinie zu ziehen.
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  32. Gast1 sagte am 17.1.2014 um 11:00 :
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  34. Ich glaube, die wiederholen einfach den Schritt vom letzten Jahr, als Wiik vom Verwaltungsrat zum Direktor mutierte. Als nächstes wird nun vermutlich Djengue Verwaltungsrat und Hauptaktionär werden, der dann freilich nicht in der Lage sein wird, einen neuen Direktor einzusetzen, schon aus Mangeln an geeigneten Bewerbern. Die Behörden werden dann zeitnah dahinterkommen und die Firma zwangsliquidieren.
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  36. Wie ich über die Stammeinlage in der Schweiz lesen konnte, ist die nicht zwangsläufig die ganze Zeit auf einem Sperrkonto gewesen. Sie kann vielmehr nach der Gründung der AG abgehoben und für “Zwecke der Gesellschaft” verwendet werden. In diesem Fall also möglicherweise, um die Anwaltsgebühren von RA Sebastian zu zahlen. Oder die vielen extra gefalzten Briefumschläge in Regensburg. Das Geld kann also schlicht und ergreifend weg sein, auch wenn die Ausgaben natürlich ordentlich in den Büchern stehen müssen.
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  38. Es ist auch weiterhin an die anfallende Bezugssteuer (Mehrwertsteuer) auf die in Millionenhöhe im Dezember empfangenen anwaltlichen Leistungen von U + C zu denken. Hierfür ist The Archive in der Schweiz zahlungspflichtig, und zwar laut Schweizer Steuergesetzen – wenn ich die richtig gelesen habe – innerhalb von 60 Tagen nach Ende des betreffenden Quartals, also hier dann wohl bis März. Die Steuer beträgt zwar nur einen Teil von dem, was in D angefallen wäre, aber sie dürfte trotzdem in die hunderttausende gehen. Der Offenbacher wird kaum so lange auf dem Sessel des Verwaltungsrats (und damit als verantwortliches Organ der AG) sitzen bleiben, bis das Finanzamt dahinterkommt und er wegen Steuerhinterziehung verhaftet wird (als Ausländer bräuchte er darauf sicher gar nicht lange zu warten).
  39. Man darf jetzt also bald mit weiteren Veränderungen im Schweizer Handelsregister rechnen.
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  43. Roger sagte am 17.1.2014 um 13:14 :
  44. Als Antwort auf Gast1:
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  46. Nur damit es klar ist: Wenn Djengue Reichert im Verwaltungsrat ablösen würde, bräuchte es per Gesetz keinen Direktor mehr. Der Direktor wird in diesem Konstrukt nur benötigt, weil Reichert weder Schweizer ist noch seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Da Djengue seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, bräuchte er keinen Direktor mehr.
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  48. Das Aktienkapital der Gesellschaft ist definitiv nicht mehr auf einem Sparkonto. Nach der erfolgten Gründung wird das Geld freigegeben und die Gesellschaft kann es für Ihren Geschäftszweck verwenden.
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  50. Betreffend MWST-Forderungen von Seiten Schweiz muss sich die The Archive AG meines Erachtens keine Sorgen machen: Zwar muss bei der MWST-Deklaration für die im Ausland bezogene Dienstleistung die Bezugssteuer abgerechnet werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Firma diese Bezugssteuer wieder als Vorsteuer geltend machen kann, so dass dem Schweizer Staat unter dem Strich keine MWST bzw. Bezugssteuer abgeliefert werden muss. Zudem ist es äusserst fraglich, ob die Steuerverwaltung im Falle eines Konkurses auf die Organe losgehen würde, da m.E. (aus Sicht der Steuerverwaltung) nicht zwingend ein strafrechtlich relevantes Verhalten bei der allfälligen Nichtbezahlung der MWST vorliegt.
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  54. Gast1 sagte am 17.1.2014 um 13:31 :
  55. Als Antwort auf Roger:
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  57. Wenn ein eventueller neuer Schweizer Verwaltungsrat keinen neuen Direktor mehr braucht, wird die Bestattung der Firma ja noch viel einfacher.
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  59. Das mit dem Vorsteuerabzug unter Aufrechnung der fälligen Bezugssteuer leuchtet insofern nicht ein, als Ausgaben in dieser Millionen-Höhe wohl kaum mehr anfallen dürften. Zum Abzug wäre schlicht nichts da.
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  61. In D ist die Nichtzahlung fälliger Umsatzsteuer wie jede Steuerhinterziehung strafbar. Wenn das in CH anders ist, hätten die Hintermänner von The Archive in diesem Punkt gute Karten :-)
  62. Was ist mit der Nachschusspflicht – trifft die im Falle der Insolvenz die Gründer oder die derzeitigen Organe der AG?
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  64. Aber nach allem, was nun gegen die schon vorliegt, ist die steuer- und gesellschaftsrechtliche Problematik wohl die geringste von deren Sorgen.
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  68. Roger sagte am 17.1.2014 um 13:46 :
  69. Als Antwort auf Gast1:
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  71. Ein Direktor wird grundsätzlich nicht gebraucht. Das Schweizer Recht verlangt nur, dass eine Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft und/oder Schweizer Wohnsitz zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Dies kann eine Person mit Einzelunterschrift oder auch zwei Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien sein. Es ist zudem egal, in welcher Funktion die Personen eingetragen sind.
  72.  
  73. Die Bezugssteuer wird fällig auf die Anwaltskosten aus Deutschland, da die Firma Dienstleistungen für mehr als CHF 10’000 aus dem Ausland bezogen hat. Da aber diese Anwaltskosten ja auch wieder Ausgaben bedeuten, können (wenn die richtige Abrechnungsmethode bei der MWST gewählt wurde) ebendiese Ausgaben auch wieder angerechnet werden. Somit ergibt sich ein Nullsummenspiel (runmyaccounts.ch/buchhalt...der_dienstleistungsimport).
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  75. Das “unverschuldete” Nichtzahlen einer fälligen Steuer gilt m.W. in der Schweiz nicht als Steuerhinterziehung. Nur wenn die Steuern falsch deklariert werden, ergibt sich ein Problem. Bei Nichtzahlung gilt die Steuerforderung einfach als normale Forderung im Konkurs (MWST-Forderungen werden jedoch gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt). Ein Durchgriff für nichtbezahlte MWST-Forderungen auf die Organe besteht jedoch nicht. Aus eigener Erfahrung kann ich dies jedenfalls für vergleichsweise kleine Beträge (< CHF 10'000) so bestätigen. Aber wie gesagt, ich gehe sowieso davon aus, dass aus CH Sicht keine MWST-Problematik vorliegt.
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  77. Die Nachschusspflicht bei nicht voll liberierten Namenaktien trifft im Falle der Involvenz nicht die Organe der AG (unter bestimmten Umständen kann es aber zu einer Haftung der Organe führen, dies ist sehr unwahrscheinlich). Jedoch ist es so, dass bis zwei Jahre nach der Gründung die Gründer für das nichteinbezahlte Aktienkapital gemeinsam mit den aktuellen Aktionären haften. Nach zwei Jahren ist die Gründerhaftung abgelaufen und nur die aktuell eingetragenen Aktionäre haften für das ausstehende Aktienkapital. Im vorliegenden Falle ist es daher so, dass Wiik nciht mehr als Gründer haften würde.
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  80. Gast1 sagte am 17.1.2014 um 14:16 :
  81. Als Antwort auf Roger:
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  83. Ja, auch von mir vielen Dank für die Erläuterung. Scheint, als sei die Schweiz ein veritables Steuerparadies (*scherz*, ist ja seit längerem bekannt, dass es so ist). Und nun erhellt auch, warum die Gründung der AG zwei Jahre zurückliegt – sogar vorm Nachschießen wollte man sich drücken.
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  89. Franzl sagte am 17.1.2014 um 10:20 :
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  91. Aktionär gibt es nur einen: Ralf Reichert.
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  94. Roger sagte am 17.1.2014 um 12:21 :
  95. Als Antwort auf Franzl:
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  97. Gibt es hierzu Belege? Klar ist nur, dass Philipp Wiik die Firma gegründet hat und somit damals Eigentümer der 100 Namenaktien war. Grundsätzlich könnte er diese Aktien gleich nach der Gründung verkauft haben, ohne dass die Öffentlichkeit davon erfährt. Da die Firme nur teilliberiert war, hat Wiik aber noch zwei Jahre für CHF 50’000 gehaftet. Diese Gründungshaftung ist inzwischen aber abgelaufen. Wiik haftet heute nur noch für die noch in seinem Eigentum befindlichen Aktien.
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  99. Wir wissen zudem, dass sieben Aktien von Wiik an Claudia Reichert übergeben wurden. Wir wissen aber nicht, ob die restlichen 93 Aktien noch bei Wiik sind, oder ob die zu einem anderen Zeitpunkt übertragen wurden. Bei der Sitzverlegung wird zwar erwähnt, dass mit Anwesenheit von R. Reichert sämtliche Aktien vertreten seien. Dies heisst aber nicht, dass sämtliche Aktien von den Reicherts gehalten werden. Es ist durchaus auch möglich, dass Wiik oder andere Personen eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung an Reichert erteilt haben.
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  101. Aufgrund meiner Erfahrung mit solchen Angelegenheiten gehe ich aber auch davon aus, dass die gesamten Aktien heute bei den Reichterts sind. Hierbei handelt es sich aber um eine persönliche Einschätzung.
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  107. Tony sagte am 17.1.2014 um 11:36 :
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  109. Ich habe jetzt nochmal die Dokumente des Handelsregisters gelesen.
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  111. Also Philipp Wiik hat bei Gründung 100 Aktien à 1000 SFR gezeichnet, die zu 50 % einbezahlt wurden. Später wurden 7 Aktien an Claudia Reichert übertragen.
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  113. Da es sich um vinkulierte Namensaktien handelt, die nicht frei übertragen werden können, müsste das auch jetzt noch der aktuelle Stand sein, also Philipp Wiik hält 93 von 100 Aktien und Claudia Reichert 7.
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  115. Sehe ich das richtig?
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  118. Roger sagte am 17.1.2014 um 12:47 :
  119. Als Antwort auf Tony:
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  121. Die Schlussfolgerung ist falsch. Die Vinkulierung bedeutet nur, dass der Übertrag der Aktien von der Gesellschaft genehmigt werden muss. Diese Genehmigung erfolgt durch einen Beschluss des Verwaltungsrates. Dieser Beschluss muss jedoch nicht veröffentlicht werden. Die Tatsache, dass die Übertragung von 7 Aktien von Wiik auf C. Reichert in den Unterlagen des Handelsregister auftauchen, würde ich als handwerkliches Missgeschick bezeichnen.
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  123. Um die aktuellen Aktionäre zu kennen, müsste man Einblick in das durch die The Archive selbst geführte Aktionärsbuch haben. Einen solchen Einblick werden die wohl unter keinen Umständen freiwillig gewähren.
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  127. Gast1 sagte am 17.1.2014 um 12:00 :
  128. Als Antwort auf Tony:
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  130. Das kann gut sein, aber Aktionäre sind nur Anteilseigner und als solche nicht in der Haftung. Auch Gründerhaftungen sind nur für bestimmte Handlungen vorgesehen, von denen hier m. E. keine gegeben ist.
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  132. Natürlich gibt es für illegale Firmenbestattungen genau wie in Deutschland Durchgriffshaftungen und Strafvorschriften, aber dann ist man halt einfach wieder in Deutschland und muss sich lediglich eine Einreise bis zum Ende der Vollstreckungsverjährung verkneifen. Eine Auslieferung deutscher Staatsbürger ins Ausland erfolgt nicht.
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  134. Inwieweit Wiik oder Reichert bereits jetzt den Tatbestand der Konkursverschleppung nach Schweizer Recht verwirklicht haben könnten, wäre mal interessant zu eruieren. Hier sind ja massive Gläubigerforderungen aufgrund anwaltlicher Tätigkeiten im Raum, die irgendwie noch in den Büchern auftauchen müssen. Wer hat was an wen gezahlt, wer schuldet wem noch was? Bei einer genaueren Untersuchung der Bücher würde dann ggf. auch gleich der schon mehrfach angesprochene Gebührenbetrug zutage treten. Ich könnte mir denken, dass die Beteiligten sich in der Schweiz bereits sehr unwohl fühlen und vielleicht sogar schon den Boden des dortigen Gesetzes verlassen haben, um einer möglichen Verhaftung vorzubeugen. Mit dem ganzen Presserummel hat man in dem Ausmaß sicher nicht gerechnet, als man die ganze zeitliche Logistik im letzten Jahr durchgeplant hat.
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  138. Roger sagte am 17.1.2014 um 12:59 :
  139. Als Antwort auf Gast1:
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  141. Die Aussagen zur Haftung der Aktionäre ist vorliegend nicht ganz korrekt. Selbstverständlich haften Aktionäre normalerweise nicht für die Gesellschaft. Auch dann nicht, wenn die Gesellschaft strafrechtlich relevante Sachen gemacht hat.
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  143. Aber im vorliegenden Falle ist es so, dass die Aktien nur zu 50% einbezahlt sind. D.h. die Aktionäre müssen spätestens im Konkurs die fehlenden 50% nachliefern. Somit ergibt sich eine faktische Haftung über CHF 50’000.00.
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  145. Zu den “illegalen” Firmenbestattungen: Klar gibt es entsprechende Vorschriften auch in der Schweiz. Nur sind die Vorschriften in der Schweiz m.E. viel lascher, so dass es problemlos möglich ist, eine solche Firma legal, bzw. mit möglichst wenig Aufsehen und Fragen zu bestatten. Selbstverständlich ist dies bei einer Firma mit einer so hohen Bekanntheit nicht mehr ganz einfach möglich.
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