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Jun 27th, 2012
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  1. Das Internet ist das freiheitlichste und effizienteste Informations- und Kommunikationsmittel der Welt und prägt unsere Gesellschaft.
  2. Sowohl die Wahrung des geistigen Eigentums als auch die Freiheit der Kommunikation im Internet sind wichtig.
  3. Alle Beteiligten - Kreative, Nutzer und Provider - bewegen sich in einem Spannungsfeld, dessen Auswirkungen stärker und schneller sichtbar werden als früher.
  4. Das digitale Leben ist durch Freiheit und Verantwortung geprägt.
  5. Das muss allen gleichermaßen bewusst sein.
  6.  
  7. Das deutsche Urheberrecht hat sich im Grundsatz bewährt, es muss nicht neu geschaffen werden.
  8. Mit Änderungen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber bereits auf die Digitalisierung reagiert und richtige Anpassungen vorgenommen.
  9. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion möchte diesen Modernisierungsprozess des Urheberrechtes weiter vorantreiben.
  10.  
  11. Das Urheberrecht stellt die wirtschaftliche Grundlage des kreativen Schaffens dar.
  12. Viele Werke sind das Ergebnis einer höchst arbeitsteiligen und komplexen Zusammenarbeit zwischen Urhebern und Verwertern.
  13. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion setzt sich dafür ein, diese Zusammenhänge zu verdeutlichen, um das Bewusstsein für den Wert geistigen Eigentums und den Respekt vor der künstlerischen Leistung zu stärken.
  14.  
  15. Es ist unser Anliegen, das Urheberrecht einfach und klar zu gestalten.
  16. Die Rechtsunsicherheit bei vielen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Akzeptanzverlust des bestehenden Rechts wollen wir beseitigen.
  17. Dort, wo existierende Schranken zu restriktiv ausgelegt werden und auch aus Sicht von Sachverständigen kaum geeignet sind, die Interessen der Öffentlichkeit angemessen abzubilden, werden wir Änderungen vornehmen.
  18. Im Sinne der Kreativen und Konsumenten müssen wir ein konsistentes Recht für analoge und digitale Inhalte schaffen.
  19. Zudem ist uns bewusst, dass sich das Urheberrecht im internationalen Rahmen bewähren muss.
  20. Die Unionsfraktion hat sich in der öffentlichen Debatte dazu bekannt, einen gerechten Interessensausgleich herbeizuführen.
  21. Zu diesem Zweck stellt sie den folgenden Katalog mit Leitlinien vor, die zügig umgesetzt werden sollen.
  22.  
  23. 1. Rechtsvereinfachung ist Verbraucherschutz
  24.  
  25. Für die große Mehrheit der Nutzer ist es selbstverständlich, ein angemessenes Entgelt für die Nutzung von Inhalten zu entrichten.
  26. Die Bürger als Urheber und Nutzer von Werken erwarten vom Gesetzgeber ein gerechtes und verständliches Urheberrecht.
  27.  
  28. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion setzt sich deshalb dafür ein, dass im Rahmen einer Reform des Urheberrechts die bestehenden Schranken an die Erfordernisse der Digitalisierung angepasst werden.
  29. Dazu ist eine technische und rechtspolitische Abwägung notwendig, welche die berechtigten Interessen der Urheber, Verwerter und Verbraucher ausgewogen berücksichtigt.
  30.  
  31. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hält an dem deutschen Schrankenmodell fest.
  32. Gegenüber dem US-amerikanischen Modell des "fair use" sehen wir hier den Vorteil der Rechtssicherheit.
  33. Durch die gesetzlich normierten Schranken soll jeder Nutzer im Urheberrechtsgesetz nachlesen können, was er darf oder nicht.
  34.  
  35. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion setzt sich dafür ein, diese Vorteile auf europäischer Ebene zu diskutieren, um zu einer einheitlichen Systematik in Europa zu gelangen.
  36. Das Urheberrecht muss für neue technische und wirtschaftliche Möglichkeiten und Entwicklungen offen sein.
  37.  
  38. 2. Rechtssicherheit bei Mashups und Remixes
  39.  
  40. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion erkennt die kreativen Möglichkeiten zum Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken im Internet wie z.B.
  41. Mashups und Remixes ausdrücklich an.
  42. Kreative Leistungen tragen zur Erweiterung des Kulturschatzes bei.
  43. Deswegen lässt das deutsche Urheberrecht, anders als das angelsächsische Recht, schon heute Collagen bzw.
  44. Mashups zu.
  45.  
  46. Weil dadurch in das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht des Urhebers eingegriffen wird, muss verantwortungsvoll zwischen den Rechten des Urhebers und den Interessen der Allgemeinheit abgewogen werden.
  47. Die CDU/CSU-Fraktion spricht sich dafür aus, transformative Werknutzungen im Urheberrecht zu verankern.
  48. Sofern es sich um ein neues Werk handelt und der Eindruck des Originals gegenüber demjenigen des neuen Werkes „verblasst“, darf das Original frei bearbeitet werden.
  49. Eine stumpfe Kopie ist dagegen keine schützenswerte Leistung.
  50.  
  51. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sieht die Internetwirtschaft in der Pflicht, eine wirkungsvollere Aufklärung der Nutzer zu betreiben.
  52. Der Internetnutzer muss anhand von konkreten Beispielen besser beurteilen können, ob die transformative Werknutzung zulässig ist oder es sich um eine nicht schützenswerte Kopie handelt.
  53.  
  54. 3. Digitale Privatkopie
  55.  
  56. Im Sinne des Ausgleichs zwischen den Interessen denkt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion über die Reichweite der digitalen Privatkopie nach.
  57. Zwar gestattet das geltende Recht schon heute digitale Privatkopien, allerdings darf das Original nicht kopiergeschützt sein.
  58.  
  59. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist auch Anwalt der Verbraucher.
  60. Im Zeitalter der Digitalisierung müssen Nutzer die Möglichkeit haben, ihre Sicherungskopien für Zweitgeräte oder Privatkopien im Familienkreis zu erstellen.
  61. Andererseits ist der Kopierschutz das legitime Recht jedes Anbieters und kann auch Voraussetzung für neue Geschäftsmodelle sein.
  62.  
  63. Entscheidend ist eine vollständige Information des Verbrauchers über die Möglichkeiten und Grenzen des Kopierens vor dem Erwerb des Originals.
  64. Er kann dann selbst entscheiden, ob er ein kopiergeschütztes Produkt überhaupt erwerben will.
  65.  
  66. 4. Portabilität
  67.  
  68. Neue Bezahlmodelle und Lizenzierungsplattformen ermöglichen sowohl den „Kauf“ als auch die „Leihe“ urheberrechtlich geschützter Werke.
  69. So kann der Konsument heute wählen, ob er beispielsweise einen Film oder ein Musikstück dauerhaft herunterladen oder als Stream einmalig ansehen oder hören möchte.
  70. Oft können heruntergeladene Inhalte aber nur auf bestimmten Geräten mit einer bestimmten Software konsumiert werden.
  71. Der Nutzer möchte seine „gekauften“ Filme und Musikstücke aber auch auf anderen Wegen nutzen können.
  72.  
  73. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion tritt für die Vertragsfreiheit im Urheberrecht ein und ist sich bewusst, dass Inhalte oft unter (implizierten) Nutzungsbestimmungen angeboten werden.
  74. In diesem Fall müssen aber auch die Interessen des Verbrauchers an einer langfristigen Nutzung seiner Einkäufe berücksichtigt werden.
  75. Deswegen soll die Portabilität gekaufter Inhalte gefördert werden.
  76.  
  77. 5. Keine Kulturflatrate
  78.  
  79. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnt neue pauschale Vergütungsmodelle für die Erstnutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ab und spricht sich für eine individuelle Vergütung der Kreativen aus.
  80. Sowohl die Kulturflatrate als auch die „Kulturwertmark“ würden unverhältnismäßig Grundrechte der Kreativen eingreifen und in die zugleich die Geschäftsmodelle der Kreativwirtschaft staatlich vorgeben.
  81. Dies ist mit der sozialen Marktwirtschaft unvereinbar.
  82.  
  83. Unabhängig von diesen verfassungsrechtlichen und darüber hinaus auch datenschutzrechtlichen Bedenken, ist eine solche pauschale Lösung eine Bevormundung für den Nutzer.
  84. Die Nutzer würden unabhängig von dem konkreten Konsumverhalten zu einer gesetzlich verordneten Zahlung verpflichtet.
  85.  
  86. 6. Bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht
  87.  
  88. Die Wissenschaft trägt maßgeblich zur Erweiterung unseres Wissens bei und ist dabei auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke angewiesen.
  89. Deswegen gibt es in den §§ 52a ff.
  90. UrhG besondere Schranken für die Bereiche Schule, Studium und Lehre, Wissenschaft und Forschung.
  91.  
  92. Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung sind viele dieser Regelungen nicht mehr passgenau und teilweise technisch überholt.
  93. Außerdem könnten sich einige Regelungen vor Gericht als nicht praktikabel herausstellen.
  94. Auf der Grundlage einer umfassenden Evaluierung möchte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion daher eine kurzfristige Überarbeitung dieser Regelungen und die Zusammenführung zu einer einheitlichen Wissenschaftsschranke erreichen.
  95. Dies muss Hand in Hand gehen mit einer angemessenen Erhöhung der wissenschaftlichen Anschaffungsetats von Schulen, Universitäten und Bibliotheken.
  96.  
  97. Die CDU/CSU-Bundestagfraktion unterstützt Open-Access-Veröffentlichungen, die den digitalen Zugriff auf die wissenschaftlichen Veröffentlichungen fördern.
  98. Da es Anzeichen für eine marktbeherrschende Stellung von wissenschaftlichen Großverlagen gibt, halten wir eine Überprüfung dieses Marktes durch das Bundeskartellamt für angezeigt.
  99.  
  100. Zudem setzen wir uns für die Verankerung eines verbindlichen Zweitveröffentlichungsrechts in den Förderrichtlinien für Autoren wissenschaftlicher Beiträge im Internet ein.
  101. Ziel ist es, dass öffentlich geförderte Forschungsprojekte nicht ausschließlich in Verlagspublikationen veröffentlicht werden.
  102. Die Autoren sollen ihre Werke zeitnah auch durch Open Access der Öffentlichkeit zugänglich machen können.
  103. Für die Verwirklichung dieses Prinzips setzen wir uns auch auf europäischer Ebene ein.
  104. Darüber hinaus erwarten wir von Wissenschaft und Verlagen, dass sie Vereinbarungen zu Open Access treffen.
  105.  
  106. 7. Digitalisierung des kulturellen Erbes
  107.  
  108. Die Digitalisierung ermöglicht es, Wissen und Kulturgüter nicht nur digital zu sichern, sondern auch alle gewünschten Informationen - unter Wahrung des Urheberrechts - jedermann online zugänglich zu machen.
  109. Deswegen setzt sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion für eine rasche nationale Regelung zur Nutzung von verwaisten und vergriffenen Werken im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ein.
  110.  
  111. Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt, wenn Werke, die ökonomisch nicht mehr verwertet werden oder verwertet werden können, aus kulturellem Interesse heraus der Öffentlichkeit digital zugänglich gemacht werden.
  112. Die Nutzungsrechte für verwaiste Werke, deren Urheber trotz einer umfassenden Recherche nicht bekannt ist, sollen von der Verwertungsgesellschaft kostenfrei oder gegen eine geringe Vergütung rechtssicher eingeräumt werden.
  113.  
  114. 8. Urheberrecht statt Softwarepatenten
  115.  
  116. Computerprogramme werden richtigerweise durch das Urheberrecht geschützt.
  117. „Softwarepatente“ auf Quell-Codes laufen dem urheberrechtlichen Schutzzweck zuwider.
  118. Der urheberrechtliche Schutz ist flexibler und innovationsfördernder, weil dazu kein aufwendiges und teures Patentierungsverfahren notwendig ist.
  119. Die Anwendbarkeit des Urhebervertragsrechts stärkt außerdem die Programmierer (Urheber) gegenüber den Softwarefirmen (Verwertern).
  120.  
  121. Ein Richtlinienvorschlag der EU-Kommission, eine EU-einheitliche Patentierungspraxis für Software zu schaffen, ist 2002 gescheitert.
  122. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnt auch weiterhin jede Ausweitung der Patentierungspraxis im Softwarebereich ab.
  123.  
  124. 9. Leistungsschutzrecht für Presseverlage
  125.  
  126. Das Urheberrecht dient in unserer Rechtsordnung als Wirtschaftsgrundlage der Kreativen und damit auch als Voraussetzung für kreative Leistungen.
  127. Auch die Presseverleger müssen im Internet ihre verlegerische Leistung mit einem Leistungsschutzrecht geltend machen können.
  128.  
  129. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützt deshalb ein eng begrenztes Leistungsschutzrecht für Presseverlage.
  130. Dieses Recht ist beschränkt auf eine gewerbliche Nutzung und soll Presseverleger an den Gewinnen beteiligen, die Dritte mit der kommerziellen Nutzung von Presseerzeugnissen erzielen.
  131. Dabei dürfen Privatpersonen, ehrenamtlich organisierte Vereine und Blogger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht erfasst werden.
  132. Auch Links müssen frei bleiben, damit in Abwägung mit dem Grundrecht auf Eigentum die Informationsfreiheit gewahrt bleibt.
  133.  
  134. 10. Kollektive Rechtewahrnehmung
  135.  
  136. Die Kollektive Rechtewahrnehmung und die Verhandlungen über die Leerträgerpauschalvergütung, die beim Kauf von Vervielfältigungsgeräten wie Computern, Kopierern und USBSticks anfällt, haben sich im Rahmen der kollektiven Rechtewahrnehmung grundsätzlich bewährt.
  137. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion stellt jedoch fest, dass das Schiedsverfahren im Rahmen der Tarifverhandlungen weiter gestrafft und beschleunigt werden könnte.
  138. Damit würde die Gesamtsumme der Rückstellungen verringert und die Vergütungen könnten schneller an die Urheber ausgeschüttet werden.
  139. Eine gesetzliche Hinterlegungspflicht für zumindest einen Teil der Vergütungsansprüche könnte dazu beitragen, diese Ansprüche der Urheber vor (teils kalkulierten) Insolvenzen der Hersteller und Importeure zu schützen.
  140.  
  141. 11. Schutz der Kreativen im Internet
  142.  
  143. Mit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird es keine gesetzlichen Internetsperren gegen Nutzer zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen geben.
  144. Die Breitbandstrategie der Bundesregierung bringt zum Ausdruck, dass der Internetzugang inzwischen zur infrastrukturellen Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger gehört und daher auch nicht von Staats wegen gesperrt werden darf.
  145.  
  146. Aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflichten muss der Gesetzgeber aber gewährleisten, dass die Rechte der Kreativen angemessen durchgesetzt werden können.
  147. Sinnvoll erscheint für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eine einheitliche Speicherfrist von IP-Verkehrsdaten durch Service Provider, wie sie von einem Teil der Telekommunikationsunternehmen schon heute praktiziert wird.
  148.  
  149. 12. Umgang mit illegalen Streaming-Plattformen
  150.  
  151. Die Regeln nach dem Telemediengesetz auf Grundlage der europäischen E-Commerce-Richtlinie für Host Provider haben sich in Deutschland und Europa weitgehend bewährt.
  152. Die Verantwortlichkeit zur Löschung der urheberrechtsverletzenden Inhalte nach Inkenntnissetzung funktioniert in der Praxis.
  153. Dies hat auch die jüngste Rechtsprechung bestätigt.
  154.  
  155. Die Strafverfolgungsbehörden benötigen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine angemessene technische und personelle Ausstattung.
  156. Der Fall Kino.to hat gezeigt, dass für eine effektive Ermittlung Ressourcen und Kompetenzen gebündelt werden müssen.
  157. Deswegen sollten Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung illegaler Streaming-Plattformen gebildet werden.
  158.  
  159. Derzeit besteht zum Schutz des geistigen Eigentums noch nicht in allen Staaten der Europäischen Union ein einheitlicher Rechtsrahmen, der eine Verfolgung von Betreibern von illegalen Streaming-Plattformen effektiv zulässt.
  160. Daher muss sowohl die Vereinheitlichung des gemeinsamen Rechtsrahmens als auch die Zusammenarbeit der Behörden europa- und weltweit intensiviert werden.
  161. Für Europa halten wir eine zentrale Einrichtung im Rahmen der Selbstregulierung für möglich, an die entsprechende Ersuchen für europäische Hoster gerichtet werden könnten.
  162.  
  163. 13. Warnhinweise
  164.  
  165. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt die Diskussionen über verschiedene Warnhinweismodelle als Verbesserung des Verbraucherschutzes.
  166. Warnhinweise könnten einen Beitrag zur Aufklärung leisten und auch ohne unmittelbare Sanktionierung verdeutlichen, dass das Urheberrecht im digitalen Zeitalter gilt.
  167. Gesetzliche Sperren von Internetanschlüssen und eine Deep-Packet-Inspection zur Überwachung des Datenverkehrs einzelner Nutzer lehnen wir ab.
  168.  
  169. 14. Schutz vor unseriösen Abmahnungen
  170.  
  171. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will die Verbraucher vor unberechtigten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen schützen.
  172. Den Abmahnkanzleien, die in großem Stil unberechtigte Abmahnungen verschicken, muss ein Riegel vorgeschoben werden.
  173. Informationspflichten und besondere formelle Voraussetzungen für Abmahnungen tragen zu einer besseren Aufklärung der Verbraucher bei.
  174. Darlegungspflichten für die Zuverlässigkeit des Ermittlungsverfahrens können sicherstellen, dass die Daten der Rechtsverletzer seriös ermittelt wurden.
  175. Und eine schärfere standesrechtliche Aufsicht für Rechtsanwälte kann dazu beitragen, unseriöse Rechtsanwälte aus dem Verkehr zu ziehen.
  176. Eine Weiterentwicklung der Deckelungsregelungen in § 97a UrhG die eine Obergrenze für die Anwaltskosten bei Abmahnungen vorsieht, halten wir für richtig.
  177. Pauschale Streitwertbegrenzungen, welche die Schwere der Rechtsverletzung nicht berücksichtigen, lehnen wir als nicht zielführend ab.
  178.  
  179. 15. Aufklärung und Selbstregulierung
  180.  
  181. Um das Verständnis und die Akzeptanz für das Urheberrecht zu stärken, müssen die Internetnutzer noch besser über ihre Rechte und Pflichten im Internet aufgeklärt werden.
  182. Dazu sollen alle Akteure gleichermaßen beitragen.
  183.  
  184. Die vielfältigen Angebote von öffentlichen Stellen, die es schon heute dazu gibt, sollen in einem zentralen Portal gebündelt und leichter zugänglich gemacht werden.
  185. Gleichermaßen werden wir notwendigen Ergänzungsbedarf prüfen.
  186.  
  187. Bei der Aufklärung müssen auch die Service-Provider stärker in die Pflicht genommen werden.
  188. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion möchte die „regulierte Selbstregulierung“ stärken.
  189. Zur Stärkung der Providerverantwortung ist aber auch eine Fortentwicklung der entsprechenden Regelungen im Telemediengesetz erforderlich.
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