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Aug 30th, 2011
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  2. ENDFASSUNG
  3. Bitte keine (inhaltichen) Änderungen mehr vornehmen.
  4. Vorschläge für Überschriften:
  5. Freiheit und Sicherheit - Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform überarbeiten und differenziert
  6. betrachten
  7. Freiheit und Sicherheit - Rechtsstaatliche Alternative zur Vorratsdatenspeicherung durch differenziertezur
  8. Sicherung der Freiheit
  9. Vorratsdatenspeicherung rechtsstaatlich lösen - Differenzierte Lösungen zur Sicherung der Freiheit
  10. Grundrechte wahren: Verfassungskonforme, differenzierte Alternative zur Vorratsdatenspeicherung
  11. Der Bundesparteitag möge beschliessen:
  12. Die SPD setzt sich auf europäischer Ebene für eine grundlegedne Überarbeitung der europäischen Richtlinie über die
  13. Vorratsdatenspeicherung ein. Ziel muss sein, eine differenzierte und verfassungskonforme Richtlinie zu erstellen und in
  14. deutsches Recht umzusetzen. Jegliche Art von Vorratsdatenspeicherung ist für die Sozialdemokratie ein erheblicher
  15. Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger und darf daher, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen
  16. erfolgen. Als einzige Partei betrachtet die deutsche Sozialdemokratie die Vorratsdatenspeicherung differenziert, um die
  17. die unveräußerlichen Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu sichern, andererseits die Kriminalitätsbekämpfung
  18. für das 21. Jahrhundert zu rüsten.
  19. Die sozialdemokratische Europa- und Bundestagsfraktion sowie die über den Bundesrat beteiligten
  20. sozialdemokratischen Funktionsträger in den Ländern, werden daher aufgefordert:
  21. 1. Auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung
  22. grundlegend überarbeitet wird: Es soll den Mitgliedsstaaten überlassen sein, ob sie Telekommunikationsanbieter zur
  23. Speicherung verpflichten (Kann-Regelung). Bei Beibehaltung einer europaweiten Verpflichtung ist die
  24. Maximalspeicherfrist von verdachtslos gespeicherten Daten auf sechs Monate, statt bisher auf zwei Jahre, festzulegen.
  25. Für sensible Daten wie beispielsweise Telefon-Verbindungsdaten sollte eine maximal auf wenige Tage beschränkte
  26. Speicherverpflichtung und hohe Zugriffshürden gelten. Bewegungsprofile durch Funkzellenauswertung dürfen generell
  27. nicht ermöglicht werden.
  28. 2. Keine gesetzliche Regelung für eine Vorratsdatenspeicherung kann die Arbeit von Ermittlungsbehörden ersetzen.
  29. Die SPD setzt sich daher dafür ein, dass Polizei und Staatsanwaltschaften ausreichend personell sowie technisch
  30. ausgestattet sind, damit Straftaten – egal wo sie stattfinden – rasch aufgeklärt werden können. Dem technischen
  31. Fortschritt sollte mit umfangreichen Weiterbildungsinitiativen für Ermittlungsbehörden Rechnung getragen werden.
  32. 3. Sich sowohl auf Bundes- als auch europäischer Ebene nur für solche Regelungen einzusetzen, die mit den
  33. Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vereinbar sind. Darüber hinausgehend ist für die SPD eine
  34. Zustimmung zu einer Vorratsdatenspeicherung wenn überhaupt nur möglich, wenn folgende Anforderungen
  35. berücksichtigt werden:
  36. a.) Der Abruf und die Nutzung der Verbindungsdaten darf nur bei Verdacht auf schwerste Straftaten erfolgen. Das
  37. sind insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung
  38. (Katalogstraftaten nach §100a StPO). Auskünfte für Ordnungswidrigkeiten sind auszuschließen.
  39. b.) Keinesfalls darf eine verdachtslose Speicherung von Funkzellen (Cell-IDs) bei Mobiltelefonen
  40. (Telefonverbindungen und mobiles Internet) stattfinden. Gleiches gilt für die Speicherung von E-Mail-
  41. Verbindungsdaten.
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  45. Alternative Alvar: [Punkt d) wie Antrag der SPD-Bundestagsfraktion in der Enquête]
  46. c.) Die Beauskunftung von Anschlussinhabern anhand einer IP-Adresse kann als milderes und weniger
  47. eingriffsintensives Mittel zur Aufklärung von Straftaten genutzt werden. Dabei sollte ein Abruf jedoch nur
  48. innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen können.
  49. d.) Eine Nutzung der Daten darf ausschließlich für strafrechtliche, nicht für zivilrechtliche Auskünfte erfolgen.
  50. Alternative Jan:
  51. c.) Die Beauskunftung von Anschlussinhabern anhand einer IP-Adresse kann als milderes und weniger
  52. eingriffsintensives Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen genutzt werden. Dabei sollte ein Abruf jedoch
  53. nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen können.
  54. d.) Dem Unwesen massenhafter Abmahnungen wegen vorgeblicher Urheberrechtsverletzungen darf jedoch kein
  55. Vorschub geleistet werden. Entsprechend unredliche Geschäftsmodelle sowie der Abruf von Daten für solche
  56. Zwecke sind grundsätzlich auszuschließen.
  57. e.) Jeder Abruf von Vorratsdaten muss unter Richtervorbehalt stehen.
  58. f.) Es ist eine generelle Unterrichtungspflicht für die von einem Datenabruf Betroffenen aufzunehmen.
  59. g.) Für Berufsgeheimnisträger und andere Geheimnisträger (wie Journalisten, Abgeordnete, Rechtsanwälte,
  60. Priester, etc.) muss ein absolutes Verwertungsverbot gelten.
  61. h.) Die Bestimmungen zum technischen Datenschutz sind entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben
  62. deutlich auszubauen. Dazu gehören namentlich eine getrennte Speicherung, die sichere Verschlüsselung von
  63. Daten, das Vier-Augen- Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu
  64. den Schlüsseln und eine revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung.
  65. i.) Der Bundesdatenschutzbeauftragte muss die Umsetzung sowie den laufenden Betrieb jederzeit kontrollieren
  66. können. Verstöße gegen den Datenschutz oder das Verbot der Datenabfrage müssen wirksam sanktioniert
  67. werden. Neben entsprechenden Bußgeldtatbeständen ist ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot für zu
  68. Unrechte erlangte Auskünfte einzuführen.
  69. j.) Eine Erstattung der Kosten der Telekommunikationsanbieter zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung sind
  70. vorzusehen.
  71. Begründung:
  72. Wir möchten erreichen, dass die europäische Zusammenarbeit in der Verfolgung schwerer Straftaten erleichtert wird,
  73. Freiheitsrechte ohne Wenn und Aber gesichert und sogar gestärkt werden. Durch ihre zu weit gefassten Regelungen
  74. hat die bestehende Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung das Ziel einer europäischen Harmonisierung bestehender
  75. nationaler Regelungen verfehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat das deutsche Gesetz zur Umsetzung daher auch in
  76. weiten Teilen beanstandet, wie auch andere Verfassungsgerichte in Europa.
  77. Wir sind überzeugt, dass die Konzentration auf sehr viel weniger, dafür aber einheitlich festgelegte Datenarten, die
  78. Entscheidung für ein kürzere Mindestspeicherfristen und die scharfe Eingrenzung des Katalogs der Straftaten, zu
  79. deren Verfolgung auf die Daten zugegriffen werden darf, die Freiheitsrechte sichert und zugleich die Effizienz der
  80. Kriminalitätsbekämpfung über die europäischen Grenzen hinweg erhöht. Eine verhältnismäßige Begrenzung der
  81. Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene wird auch den Interessen aller Bürgerinnen und Bürger in Europa
  82. eher gerecht, die anlasslos einen Eingriff in ihr Telekommunikationsgeheimnis hinnehmen sollen.
  83. Insbesondere folgende Punkte sind mit sozialdemokratischen Positionen in Übereinstimmung zu bringen:
  84. Sowohl aus kriminalistischer als auch aus bürgerrechtlicher Sicht ist eine stärkere Differenzierung zwischen den
  85. verschiedenen anfallenden Daten geboten: Durch die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu
  86. Anschlussinhabern bei Internet-zugangsanbietern ist keine Totalüberwachung der Bevölkerung möglich, ebenso
  87. keine rückwirkende Erstellung von exakten Nutzungsprofilen. Aber nach einer konkreten Straftat haben Ermittler
  88. zumindest eine Chance, den Anschlussinhaber des Anschlusses, von dem aus die Tat begangen wurde, zu
  89. ermitteln um von dort aus vielleicht mit anderen, konventionellen polizeilichen Mitteln zu arbeiten. Bis vor wenigen
  90. Jahren war es zudem bereits üblich, dass die Internet-Zugangsanbieter diese Zuordnung bis zu 90 Tage lang
  91. speicherten.
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  95. Die erst durch die Vorratsdatenspeicherung eingeführte Pflicht zur Speicherung von Funkzellen (Cell-IDs) bei der
  96. Nutzung von Mobiltelefonen dagegen ermöglichen ein umfassendes Bewegungsprofil. Da Mobilfunkgespräche und
  97. die mobile Internetnutzung durch Flatrates immer mehr an Bedeutung gewinnen, lässt sich durch die Aufzeichnung
  98. der Ortungsdaten ein umfassendes Bewegungsprofil erstellen. Die SPD lehnt die verdachtsunabhängige und
  99. flächendeckende Speicherung von Ortungsdaten deshalb entschieden als einen zu weit gehenden Eingriff in die
  100. Privatsphäre unverdächtiger Bürgerinnen und Bürger ab.
  101. Die Erfassung von E-Mail-Kommunikationsdaten ist auch für technisch nicht versierte Kriminelle sehr leicht
  102. umgehbar. Gleichzeitig stellt sie aber einen massiven Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis unbescholtener
  103. Bürgerinnen und Bürger dar: Die Aufzeichnung von E-Mail-Kommunikationsdaten ohne konkreten Verdacht
  104. entspräche der Anordnung an die Post, Kopien sämtlichen Briefumschlägen anzufertigen. Ein solcher Eingriff wäre
  105. nur verhältnismäßig, wenn er im Rahmen einer konkreten Strafverfolgung angeordnet wird. Wir Sozialdemokraten
  106. sind überzeugt, dass eine effiziente Strafverfolgung dieses Instrument ansonsten nicht braucht, vor allem da dieses
  107. ohnehin einfach zu umgehen ist.
  108. Die Beauskunftung von Daten ohne richterlichen Beschluss und die undifferenzierte Verpflichtung von Internet- und
  109. Telekommunikationsunternehmen, selbst wenn bei diesen aufgrund kriminalistischer Erfahrung keine relevanten
  110. Daten zu erwarten sind, ist ebenso abzulehnen, wie der Verzicht auf eine Erstattung der tatsächlichen Kosten der
  111. Verpflichteten. Nur wenn Speicherung und Beauskunftung auch einen realen Preis haben, kann vermieden werden,
  112. dass die Vorratsdatenspeicherung zu einem „billigen“ Ersatz für andere Ermittlungsmaßnahmen wird und nicht die
  113. Ausnahme bleibt.
  114. Eine (nachgelagerte) Unterrichtungspflicht für die von einem Datenabruf Betroffenen gebietet unser
  115. Rechtsstaatsverständnis und entspricht im Übrigen den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
  116. Nur ein Verwertungsverbot für besonders geschützte Personengruppen und in den Fällen rechtswidriger
  117. Auskunftserteilung kann, gemeinsam mit technischen Maßnahmen und Kontrollen der unabhängigen
  118. Datenschutzbehörden, Ausuferungen und Missbräuchen wirksam verhindern.
  119. Verschobenes:
  120. [war oben zu viel Details, evtl. weiter unten]
  121. Die Art und Menge der zur Speicherung vorgesehener Daten und die der zur Beauskunftung verpflichteten
  122. Stellen soll national auf eine Auswahl tatsächlich kriminalistisch relevanter TK-Anbieter begrenzt werden
  123. können.
  124. == FARBEN ==
  125. Es ist am einfachsten, wenn jede/r sich kurz hier einträgt, dann hat man einen Überblick, wer welche Farbe nutzt:
  126. Henning (hellrot)
  127. Maritta (hellblau)
  128. Alvar (mal wieder grün ;-) )
  129. Jan; Braun
  130. Dennis Morhardt
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  134. INHALT
  135. Notizen
  136. Antragstext
  137. Text vom AK digitale Gesellschaft der SPD SH
  138. Text der SPD-Fraktion und fast aller SPD-Sachverständiger aus der Enquête
  139. In dem steht schon viel drin und ist auch halbwegs ordentlich begründet; insbesondere wird dort nach Daten-Art
  140. differenziert, was ich für einen wichtigen und einzig richtigen Weg halte
  141. Brief an Sigmar Gabriel bzgl VDS
  142. == NOTIZEN ==
  143. WICHTIG: Wir brauchen unbedingt eine Art F.A.Q., die mit dem Antrag verbreitet wird. Vieles müssen wir
  144. erklären, u.a. warum "wir Netzpolitiker" nicht per se gegen die VDS sind!
  145. UND: WIE VERBREITEN WIR DEN MUSTERANTRAG? BLOGPOST AUF SPD.DE? WER HAT LUST ZU
  146. SCHREIBEN?
  147. Vorschlag:
  148. Positiv formulierter Antrag, SPD als Partei, die Privatsphäre ernst nimmt
  149. In Begründungsteil Hinweis auf DDR/Stasi? Besonders mit Bezug auf Ortungsdaten.
  150. Klare Ablehnung von Funkzellenspeicherung (Zentraler Punkt)!!!!!!!!!!!!!! Hier darf es NULL Kompromisse geben.
  151. Kritik an EU-RL, Einsatz für neue Regelung?
  152. EU-Regelung sollte Kann-Regelung sein und keine Minimalregeln sondern nur Maximalregeln enthalten (dann
  153. können Länder wo es verfassungwidirig ist einfach austeigen und andere Länder können nicht Orwell spielen,
  154. mit z.b. 2 Jahre Mindestspeicherung)
  155. Nicht erwähnen: IP-Speicherung (bewusstes Offenlassen dieser Sache). Grund: Im GK Konsens, dass IP-
  156. Speicherung kein großes Problem ist? Dennoch muss dieser Punkt nicht offensiv gefordert werden. Denn, seien wir
  157. ehrlich: Die Aufklärungsquote mit IP-Speicherung wird kaum höher werden - auf der anderen Seite wird kein
  158. orwell'scher Polizeistaat entstehen, wenn IP-Speicherung (wieder) kommt.
  159. Bei IP-Adresse handelt es sich ja um vorhandene Daten, die meisten Anbieter (siehe
  160. http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer ) speichern trotz Flatrate und VDS eh einige Tage bis
  161. Wochen. Es geht also darum die Speicherdauer bei allen Anbieter und die Herausgabevoraussetzungen
  162. anzugleichen.
  163. Wie folgendes einbinden OHNE Quick Freeze zu fordern? [Urteil BVerfG/Wikipedia] "Zwar sei eine
  164. Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar; im Hinblick auf das
  165. Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei aber Voraussetzung, dass die Daten nur dezentral
  166. gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf
  167. genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben; diesen
  168. Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf
  169. in Deutschland nicht mehr ohne Anlass auf Vorrat gespeichert werden."
  170. Position zur Speicherung von Telefonverbindung klären. Wie ist "unsere" Position? Bezug auf Bestandsdaten
  171. (insbes. Einzelverbindungsnachweis) auf der einen Seite, andererseits erneut Art 10 Abs 11 GG.
  172. E-Mail-Speicherung technisch Unsinn: D'Accord?
  173. Wie sieht es aus mit SMS? Sollen wir da eher Bezug zu E-Mail herstellen (->Ablehnen) oder Telefon (-> begrenzt
  174. speichern)
  175. Mit Bezug zur EU-RL sollten wir auf jeden Fall noch ein paar Europapolitiker gewinnen (Matthias Groote?!?!?!)
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  179. Mit Bezug zur EU-RL sollten wir auf jeden Fall noch ein paar Europapolitiker gewinnen (Matthias Groote?!?!?!)
  180. Spreche ihn mal an.
  181. ---- ANTRAGSTEXT ----
  182. Tolle Überschrift (@Richel, du bist gut beim Thema Wording)
  183. Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform überarbeiten
  184. [Das klingt mir ein bisschen zu sehr nach Law-and-Order; kann taktisch natürlich klug sein, aber vielleicht eher etwas in
  185. Richtung "Freiheit UND Sicherheit" oder so, also quasi behaupten, wir hätten die eierlegende Wollmilchsau, bei der
  186. alles geht]
  187. Vorschlag: Freiheit und Sicherheit - Vorratsdatenspeicherung deutlich einschränken und verfassungskonform
  188. überarbeiten
  189. ...
  190. Der Bundesparteitag möge beschliessen:
  191. Die SPD setzt sich auf europäischer Ebene für eine grundlegene Überarbeitung der europäischen Richtlinie über die
  192. Vorratsdatenspeicherung und eine verfassungskonforme Umsetzung in das deutsche Recht ein. Die
  193. Vorratsdatenspeicherung ist für die Sozialdemokratie ein grundlegender Eingriff in die Grundrechte Einzelner und darf,
  194. wenn überhaupt, nur in engen Grenzen erfolgen. Die sozialdemokratische Europa- und Bundestagsfraktion sowie die
  195. über den Bundesrat beteiligten sozialdemokratischen Funktionsträger in den Ländern, werden daher aufgefordert:
  196. 1. Auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung
  197. grundlegend überarbeitet wird. Es soll den Mitgliedsstaaten überlassen sein, ob sie TK-Anbieter zur Speicherung
  198. verpflichten (Kann-Regelung) [guter Punkt!]. Insbesondere ist die Maximalspeicherfrist von verdachtslos gespeicherten
  199. Daten auf sechs Monaten europaweit sowie die Auskunft auf schwereste Straftaten zu beschränken. Für sensible
  200. Daten wie beispielsweise Telefon-Verbindungsdaten sollen maximal eine auf wenige Tage beschränkte
  201. Speicherverpflichtung und hohe Zugriffshürden gelten. Die Art und Menge der zur Speicherung vorgesehener Daten
  202. und die der zur Beauskunftung verpflichteten Stellen soll national auf eine Auswahl tatsächlich kriminalistisch
  203. relevanter TK-Anbieter begrenzt werden können. Die Erstattung der Kosten der Vorratsdatenspeicherung in
  204. tatsächlicher Höhe soll zwingend vorgesehen werden.
  205. 2. Keine gesetzliche Regelung für eine Vorratsdatenspeicherung kann die Arbeit von Ermittelungsbehörden ersetzen.
  206. Die SPD wird sich dem entsprechend dafür einsetzen, dass Polizei und Staatsanwaltschaften ausreichend personell
  207. sowie technisch ausgestattet sind, damit Straftaten egal wo sie stattfinden schnell und gut aufgeklärt werden.
  208. 3. Sich sowohl auf Bundes- als auch europäischer Ebene nur für solche Regelungen einzusetzen, die mit den
  209. Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vereinbar sind. Darüber hinausgehend ist für die SPD eine
  210. Zustimmung zu einer Vorratsdatenspeicherung nur möglich, wenn folgende folgende Anforderungen berücksichtigt
  211. werden:
  212. a.) Der Abruf und die Nutzung der Verbindungsdaten darf nur bei Verdacht auf schwerste Straftaten erfolgen
  213. (Katalogstraftaten nach §100a StPO). Das sind insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche
  214. Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung. Jegliche Auskunft für Ordnungswidrigkeiten ist auszuschließen.
  215. b.) Keinesfalls darf eine verdachtslose Speicherung von Funkzellen (Cell-IDs) bei Mobiltelefonen
  216. (Telefonverbindungen und mobiles Internet) stattfinden. Gleiches gilt für die Speicherung von E-Mail-
  217. Verbindungsdaten.
  218. c.) Als milderes und weniger eingriffsintensives Mittel ist eine Beauskunftung von IP-Adressen zur Aufklärung von
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  222. c.) Als milderes und weniger eingriffsintensives Mittel ist eine Beauskunftung von IP-Adressen zur Aufklärung von
  223. Straftaten. Dabei sollte ein Abruf innerhalb einer klaren Frist von wenigen Tagen ab Speicherung zum Zwecke der
  224. Rechtsverfolgung erfolgen können. [Hier möchte ich anmerken, dass gerade in den nicht-schweren Fällen ein
  225. Auskunftsersuchen innerhalb weniger Tage unrealistisch ist; bei solchen Fällen dauert die Bearbeitung länger und
  226. so mancher Betrug fällt erst nach Wochen auf; die früher üblichen 80/90 Tage halte ich daher auch für akzeptabel.]
  227. [Wird dann mit der zweiten Frist alles ganz schön lang, oder? Vorschlag: Überhaupt keine konkreten Tage/Wochen
  228. nennen. Daher Text so stehen lassen.] Nach Ablauf dieser Frist darf der Datenabruf bis zur Löschung der Daten nur
  229. noch zur Verfolgung schwerster Straftaten erfolgen, nicht aber für zivilrechtliche Zwecke.
  230. d.) Der Abruf aller Vorratsdaten muss unter Richtervorbehalt stehen.
  231. e.) Es ist eine Unterrichtungspflicht für die von einem Datenabruf Betroffenen aufzunehmen. Dies gebietet das
  232. Rechtsstaatsverständnis und entspricht im Übrigen den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
  233. d.) Der Abruf der Daten für zivilrechtliche Zwecke ist grundsätzlich auszuschließen. [Diskusionswürdig:
  234. Kriminalisierung einzelner Taten, da direkt Staatsanwalt eingeschaltet wird. Hier ist aber Jan der deutlich bessere
  235. Argumentationspartner :-)]
  236. e.) Für Berufsgeheimnisträger und andere Geheimnisträger (wie Journalisten und Priester) muss ein absolutes
  237. Verwertungsverbot gelten. (Ausnahme von VDS für Seelsorgenummern und andere sensible Hotlines? Überhaupt
  238. technisch machbar? Sinnvoll?)
  239. g. Die Bestimmungen zum technischen Datenschutz sind entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben
  240. deutlich auszubauen. Dazu gehören namentlich eine getrennte Speicherung, die sichere Verschlüsselung von
  241. Daten, das Vier-Augen- Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu
  242. den Schlüsseln und eine revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung. Unabhängige
  243. Datenschutzbeauftragte müssen die Umsetzung sowie den laufenden Betrieb jederzeit kontrollieren können.
  244. Entsprechende Sanktionsmöglichkeiten sind vorzusehen.
  245. h. Unabhängige Datenschutzbeauftragte müssen die Umsetzung sowie den laufenden Betrieb jederzeit
  246. kontrollieren können. Verstöße gegen den Datenschutz oder das Verbot der Datenabfrage müssen wirksam
  247. sanktioniert werden. Neben entsprechenden Bußgeldtatbeständen ist ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot
  248. für zu Unrechte erlangte Auskünfte einzuführen.
  249. Begründung:
  250. Wir möchten erreichen, dass die europäische Zusammenarbeit in der Verfolgung schwerer Straftaten erleichtert wird,
  251. ohne Bürgerrechte Freiheitsrechte zu beschädigen. Durch ihre weit gefassten Regelungen hat die bestehende
  252. Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie das Ziel einer Harmonisierung bestehender nationaler Regelungen jedoch
  253. verfehlt. Wir sind überzeugt, dass die Konzentration auf sehr viel weniger, dafür aber einheitlich festgelegte
  254. Datenarten, die Entscheidung für eine kürzere Mindestspeicherfristen und die scharfe Eingrenzung des Katalogs der
  255. Straftaten, zu deren Verfolgung auf die Daten zugegriffen werden darf, die Freiheitsrechte sichert und zugleich aber die
  256. Effizienz der Kriminalitätsbekämpfung über die europäischen Grenzen hinweg erhöht. Eine starke Begrenzung wird
  257. auch den Interessen der Bürgerinnen und Bürger eher gerecht, die anlasslos einen Eingriff in ihr
  258. Telekommunikationsgeheimnis hinnehmen sollen. Insbesondere folgende Punkte sind mit der sozialdemokratischen
  259. Einstellung zur Privatsphäre des Menschen unvereinbar:
  260. Die Speicherung von Funkzellen (Cell-IDs) bei der Nutzung von Mobiltelefonen ermöglichen ein umfassendes
  261. Bewegungsprofil. Da Mobilfunkgespräche und die mobile Internetnutzung durch Flatrates immer mehr an
  262. Bedeutung gewinnen, lässt sich durch die Aufzeichnung der Ortungsdaten ein umfassendes Bewegungsprofil
  263. erstellen. Die SPD lehnt die verdachtsunabhängige und flächendeckende Speicherung von Ortungsdaten deshalb
  264. entschieden als einen zu weit gehenden Eingriff in die Privatsphäre unverdächtiger Menschen ab. Nur bei
  265. begründetem Verdacht und auf richterlichen Beschluss hin sind Ortungsdaten speichern [ACHTUNG: QUICK
  266. FREEZE VORSCHLAG!!!], die Anforderungen sind dabei ähnlich auszugestalten wie bei der Telefonüberwachung.
  267. Die Erfassung von E-Mail-Kommunikationsdaten ist auch für technisch nicht versierte Kriminelle sehr leicht
  268. umgehbar. Es handelt sich in diesem Fall nicht um die Aufbewahrung von Daten, die beim Provider ohnehin
  269. gespeichert werden, sondern in diesem Fall werden Daten zur Speicherung extra erhoben. [das kann man so nicht
  270. sagen; in /var/log/maillog wird üblicherweise 7 Tage alles was am Mailserver passierte protokolliert, also auch alle
  271. Daten "Mail von x@y an a@b" ] Es handelt sich außerdem um einen massiven Eingriff in das Briefgeheimnis
  272. unbescholtener Bürgerinnen und Bürger, der nur verhältnismäßig wäre, wenn die unabweisbare Notwendigkeit zur
  273. Bekämpfung schwerer Straftaten nachgewiesen wäre. Wir Sozialdemokraten sind überzeugt, dass eine effiziente
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  277. Bekämpfung schwerer Straftaten nachgewiesen wäre. Wir Sozialdemokraten sind überzeugt, dass eine effiziente
  278. Strafverfolgung dieses Instrument derzeit nicht braucht. Es können durch die nationale Umsetzung der
  279. europäischen Richtlinie nur nationale Anbieter ab einer bestimmten Nutzerzahl erfasst werden; vor allem Anbieter
  280. außerhalb der europäischen Union sind von der Regelung nicht betroffen. Daher ist die Forderung einer
  281. Speicherung von E-Mail-Kommunikation technisch unsinnig, verfassungsrechtlich zweifelhaft und ohnehin leicht zu
  282. umgehen.
  283. Eine Speicherdauer [welcher Daten? Aller?] von bis zu 3 Monaten ist für die Strafverfolgung völlig ausreichend. Die
  284. bisherigen Erhebungen zur Nutzung der Daten für die Strafverfolgungsbehörden zeigen, dass weit überwiegend auf
  285. bis zu 3 Monate alte Kommunikationsdaten zurückgegriffen wird. (Position des GK?) [Vorschlag: Steichen dieses
  286. Punktes, da konkrete Zahlen genannt werden. Diese werden nur hier in der Begründung, nicht aber im Antragstext
  287. erwähnt.]
  288. Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung und Verfolgung auf die Daten zugegriffen werden darf, muss
  289. europaweit klar und eng definiert werden. Das dient der rechtssicherenund effizienten Zusammenarbeit genauso
  290. wie dem Grundrechtsschutz. (Position des GK?) [Gestrichen, da Forderung und keien Begründung]
  291. Für die europäische Zusammenarbeit, aber auch im Sinne einer effizienteren Arbeit der Behörden auf nationaler
  292. Ebene ist es wichtig, bei der Ermittlungsarbeit mit den gespeicherten Vorratsdaten stets wenige spezialisierte
  293. Fachabteilungen einzuschalten, über die die Anfragen an Provider laufen. Nur so wird technischer und rechtlicher
  294. Sachverstand dazu führen, dass im Einzelfall die tatsächlich notwendigen, und nur die notwendigen Daten
  295. abgefragt und verarbeitet werden. (Position des GK?)
  296. Unabhängige Datenschutzbeauftragte haben sicherzustellen, dass bei der Speicherung, der Abfrage und der
  297. Vernichtung der Daten nach dem Ende der Speicherdauer bzw. nach Abschluss der Verfahren, für die sie erhoben
  298. wurden die Rechte der Betroffenen vollumfänglich gewahrt werden. Die Datenschutzbeauftragten nehmen dazu
  299. stichprobenartig und unangekündigt Einsicht in Vorgänge und Prozesse überall dort, wo gespeicherte Vorratsdaten
  300. aufbewahrt und verarbeitet werden. Sie erstatten der Öffentlichkeit regelmäßig Bericht. (Position des GK?)
  301. [Teilweise übernommen oben]
  302. Begründung: [ACHTUNG: Begründung kann Flöten gehen, da nur Antragstext beschlossen wird]
  303. --- AK der SPD SH ---
  304. Vorratsdatenspeicherung
  305. Antragstext
  306. Ausgangsposition der SPD SchleswigHolstein
  307. ist und muss bleiben: Die
  308. Vorratsdatenspeicherung ist nicht notwendig!
  309. Sie ist in ihrer bisherigen Ausführung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und ein
  310. unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit und Unbeobachtbarkeit der Gesellschaft.
  311. Der AK Digitale Gesellschaft des Landesverbands der SPD SchleswigHolstein
  312. fordert alle
  313. Beteiligten auf, den folgenden gesellschaftlich getragenen und transparenten Prozess
  314. anstelle der dumpfen Forderung oder Ablehnung einer Datenspeicherung auf Vorrat zu
  315. etablieren:
  316. 1. Keine Speicherung von Daten auf Vorrat
  317. Jegliche Speicherungen von Daten auf Vorrat und jegliche Mechanismen zur Speicherung
  318. vorhandener Verkehrsdaten werden zunächst nicht eingeführt. Die SPD Schleswig-Holstein
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  322. vorhandener Verkehrsdaten werden zunächst nicht eingeführt. Die SPD Schleswig-Holstein
  323. setzt sich auf Bundesebene und auf EU-Ebene
  324. dafür ein, dass derartige
  325. Datensammlungen nicht eingeführt oder wieder abgeschafft werden.
  326. 2. Bedarfsträger müssen ihre bisher unerledigte Begründungspflicht nachholen.
  327. Bedarfsträger wie Strafverfolgungsbehörden sind in der Nachweispflicht, dass eine Lücke
  328. in der Strafverfolgung besteht, die nicht durch personelle Weiterentwicklung,
  329. Prozessreorganisation oder Ausstattung mit Sachmitteln geschlossen werden kann. Der
  330. Nachweis ist für jeden Bedarfsträger gesondert und für Zwecke der Gefahrenabwehr und
  331. der Strafverfolgung je getrennt zu führen. Bedarfe, die unmittelbar oder mittelbar auch zu
  332. Datenübermittlungen nach außerhalb der Europäischen Union führen können, sind jeweils
  333. gesondert darzustellen und zu begründen. Der Nachweis wird insgesamt öffentlich und
  334. transparent erbracht.
  335. 3. Für nachgewiesene Bedarfe gibt es gesetzliche Erlaubnisse. Diese Erlaubnisse
  336. werden ausschließlich befristet erteilt.
  337. Auf Basis der nachgewiesenen, nicht schließbaren Lücken in der Strafverfolgung werden
  338. lediglich 12 Monate gültige Regelungen zur Speicherung vorhandener Verkehrsdaten oder
  339. eine eng befristete Vorratsdatenspeicherung eingerichtet (Maritta:), sofern der mit der Speicherung verbundene
  340. Aufwand und der damit verbundene Grundrechtseingriff im Einzelfall verhältnismäßig sind.
  341. (Maritta:) Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Speicherung muss für jede einzelne Datenart gesondert
  342. nachgewiesen werden, sie darf nicht summarisch für mehrere in Frage kommenden Verkehrsdaten zusammen
  343. erfolgen.
  344. 4. Vorratsdatenspeicherung, die hiernach ausnahmsweise gesetzlich und befristet
  345. erlaubt wird, ist staatliche Kernaufgabe. Ihre Übertragung an Private ist
  346. ausgeschlossen. Vertrauenswürdige und integre Vorratsdatenspeicherung
  347. erfordert sichere pseudonymisierende Speicherverfahren.
  348. Es wird eine staatliche Stelle als Datentreuhänder eingerichtet, die Vorratsdaten oder
  349. bereits vorhandene Verkehrsdaten auf Anforderung eines Bedarfsträgers pseudonymisiert
  350. speichert. Die Speicherung ist durch Gesetz zeitlich streng zu limitieren. Der
  351. Datentreuhänder gibt die gespeicherten Daten an die Bedarfsträger nur nach richterlicher
  352. Anordnung weiter. Der Datentreuhänder informiert nach Abschluss eines Verfahrens alle
  353. Betroffenen. Er erstattet über seine Tätigkeit einen schriftlichen Jahresbericht, in dem er
  354. zumindest die Anzahl und die Zwecke der einzelnen Speichervorgänge nennt. Das Gesetz,
  355. das die Vorratsdatenspeicherung ausnahmsweise befristet erlaubt, kann vorsehen, dass der
  356. Datentreuhänder den Jahresbericht in einen inhaltlich beschränkten Teil für die
  357. Öffentlichkeit und einen inhaltlich unbeschränkten Teil gegenüber dem zuständigen
  358. Gesetzgeber aufteilt und abgibt. Die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird im
  359. Hinblick auf diesen Bericht jährlich und in parlamentarischer Verantwortung evaluiert. Der
  360. Jahresbericht des Datentreuhänders enthält hierzu in seinem öffentlichen Teil ein fachlich
  361. begründetes Votum. Der Datentreuhänder unterliegt besonderen gesetzlich zu
  362. bestimmenden Transparenzanforderungen. Er veröffentlicht detaillierte Beschreibungen
  363. aller seiner mit der Entgegennahme, Pseudonymisierung, Speicherung, Verarbeitung, DePseudonymisierung
  364. und Übermittlung verbundenden Systeme und Prozesse.
  365. (Maritta:) Der Datentreuhänder informiert die möglichen Betroffenen im Falle eines Sicherheitsrisikos im Bezug auf die
  366. gespeicherten Daten. Der durch einen möglichen Verlust oder Missbrauch der Daten entstandene Schaden ist den
  367. Betroffenen zu ersetzen. (Ehrlich gesagt habe ich ein Problem mit dem Datentreuhänder. Ich finde eine solche
  368. Behörde nicht besonders anheimelnd...)
  369. (Maritta:) Wenn Wikipedia das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergibt, ist der Datentreuhänder
  370. auch verfassungsrechtlich gar nicht möglich. Dezentrale Speicherung!
  371. 5. Wie das Gesetz abgefasst sein muss: Zweckbindung, Richtervorbehalt,
  372. inhaltliche Bestimmtheit der „schweren Straftat“
  373. Die gespeicherten Daten unterliegen einer engen Zweckbindung. Es gilt ein gesetzlich
  374. verankertes Verwertungsverbot in Prozessen außerhalb der Straf- und
  375. der
  376. Finanzgerichtsbarkeit. Insbesondere eine Verwertung dieser Daten in zivilrechtlichen
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  380. Finanzgerichtsbarkeit. Insbesondere eine Verwertung dieser Daten in zivilrechtlichen
  381. Verfahren ist ausgeschlossen. In Straf- und
  382. Finanzgerichtsprozessen dürfen die Daten nur
  383. unter Richtervorbehalt und nur für die Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden.
  384. Welche schweren Straftaten gemeint sind, wird im Gesetz ausdrücklich und abschließend
  385. aufgezählt. Die bloße Tatsache, dass eine Straftat unter Einsatz von
  386. Telekommunikationsmitteln vorgenommen wird oder werden kann, ist niemals Grund für
  387. eine erlaubte Vorratsdatenspeicherung.
  388. Begründung
  389. Inzwischen wirkt die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung wie ein gewohntes und
  390. liebgewonnenes Ritual: Innenpolitiker fordern stur eine Wiedereinführung der
  391. Vorratsdatenspeicherung. Ebenso unreflektiert lehnen die Gegner der
  392. Vorratsdatenspeicherung kategorisch die Vorratsdatenspeicherung ab.
  393. Jeglicher Eingriff in die Grundrechte erfordert eine nachvollziehbare und überprüfbare
  394. Begründung. Gerade die Innenminister der Länder sind gefordert, diesen Nachweis
  395. transparent zu führen und einen gesellschaftlichen Diskurs zu suchen.
  396. Der AK Digitale Gesellschaft der SPD SchleswigHolstein
  397. tritt für eine Versachlichung der
  398. Diskussion ein. Die eigentlichen Probleme mit dem bisherigen Konzept der
  399. Vorratsdatenspeicherung sind aus dem Fokus der Diskussion geraten und werden durch
  400. immer neue Begriffsfindungen wie "Mindestspeicherdauer", "QuickFreeze"
  401. oder
  402. "Verkehrsdatensicherung" umgestaltet, ohne den notwendigen gesellschaftlichen und
  403. demokratischen Prozess zu gestalten.
  404. Erläuterungen zum Punkt 1
  405. Die Vorratsdatenspeicherung ist kein rein deutsches Problem. Im Kern liegen die Probleme
  406. auf europäischer Ebene, auf der die Umsetzung der EURichtlinie
  407. 2006/24/EG vom 21.
  408. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) seitens der EU immer noch eingefordert wird. Die
  409. europäische Union hat gegenüber der Bundesregierung Mitte diesen Jahres die Umsetzung
  410. der Richtlinie angemahnt, überdenkt mittlerweile aber auch ihre eigene Position zur
  411. VorratsdatenspeicherungsRichtlinie.
  412. Die Speicherung bereits vorhandener Verkehrsdaten (auch "QuickFreeze"
  413. genannt) greift
  414. ebenfalls stark in die Grundrechte der Betroffenen ein. Die SPD SchleswigHolstein
  415. lehnt
  416. auch die umfassende Einführung dieser Verfahren ab.
  417. In diesem unklaren und noch offenen Prozess muss sich die SPD SchleswigHolstein
  418. dafür einsetzen, dass vorerst keine derartigen Maßnahmen zur Speicherung von Daten auf
  419. Vorrat oder zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten umgesetzt werden.
  420. Bundesweit habe sich bereits viele Gruppierungen in der SPD für einen differenzierten und
  421. prozessorientieren Umgang mit den Forderungen der Strafverfolgungsbehörden eingesetzt.
  422. Als Beispiel sei hier auf http://www.vorratsdatenspeicherungkippen.
  423. de/ verwiesen.
  424. Erläuterungen zum Punkt 2
  425. Aktuell attestieren sich die Strafverfolgungsbehörden eine Lücke in der eigenen
  426. Aufklärungsarbeit. Zwischen möglicher Straftat im Internet und Aufnahme der
  427. Ermittlungen liegen häufig mehrere Wochen oder Monate. In der "OfflineWelt"
  428. ist diese
  429. Lücke bereits äußerst kritisch. In der digitalen Gesellschaft ist diese Lücke jedoch
  430. katastrophal. Die Gründe für diese Lücken sind vielfältig, letztlich zeigen Sie jedoch klar
  431. auf, dass qualitative Verbesserungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden notwendig
  432. sind und nicht das Dehnen des Grundgesetzes bis an die Belastungsgrenze.
  433. Die Entscheidung für die Vorratsdatenspeicherung oder Speicherung von vorhandenen
  434. Verkehrsdaten hat vor allem wirtschaftliche Hintergründe. Umfangreiche Änderungen in
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  438. Verkehrsdaten hat vor allem wirtschaftliche Hintergründe. Umfangreiche Änderungen in
  439. den Prozessen der Strafverfolgungsbehörden sind hiermit nicht notwendig. Vielmehr kann
  440. mit der bestehenden Unterversorgung und schlechten Koordination weitergearbeitet
  441. werden.
  442. Die notwendigen qualitativen Verbesserungen sind im Zeitalter knapper Landeshaushalte
  443. unpopulär. Eine Verbesserung der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden ist eng mit einer
  444. verbesserten Sachaustattung und persönlicher Fortbildung und Schulung verbunden.
  445. Grundlage für die Einführung dieser Maßnahmen, die stark in die Grundrechte eingreifen,
  446. muss stets eine Lücke in der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden sein verbunden mit dem
  447. Nachweis, dass diese nicht mit anderen, proaktiven Maßnahmen auf Polizeiseite
  448. geschlossen werden kann.
  449. Die SPD SchleswigHolstein
  450. steht ein für eine leistungsfähige Polizei, die das
  451. Machtmonopol des Staates zurückhaltend, angemessen und wirksam umsetzt.
  452. Erläuterungen zum Punkt 3
  453. Unsere Gesellschaft unterliegt einem stetigen Wandel. Derart tief in die Grundrechte
  454. eingreifende Maßnahmen müssen einer zeitliche Befristung und regelmäßigen Evaluation
  455. unterliegen. Nur eine kontinuierliche Beobachtung und Anpassung zwingt alle Beteiligten zu
  456. einem öffentlichen, gesellschaftlich getragenen Diskurs.
  457. Erläuterungen zum Punkt 4
  458. Die Kosten für die Vorratsdatenspeicherung tragen die überwiegend privatwirtschaftlich
  459. organisierten Internetprovider. Wer also eine Vorratsdatenspeicherung fordert, tritt somit
  460. für ein Outsourcing staatlicher Kernaufgaben der Gefahrenabwehr auf die Privatwirtschaft
  461. ein. Die Kosten für die Speicherung der Daten müssen verursachungsgerecht vom Staat
  462. getragen werden.
  463. Die damalige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung genügte nicht den hohen
  464. Anforderungen an eine revisionsfähige Datenverarbeitung. Detaillierte technische Vorgaben
  465. waren nicht vorhanden und eine regelmäßige Prüfung der korrekten Umsetzung wurde
  466. nicht durchgeführt. Nur durch eine staatliche Stelle kann auf die korrekte Umsetzung
  467. unmittelbar Einfluss genommen werden.
  468. Nur durch die Einführung eines Datentreuhänders kann die notwendige Transparenz
  469. erreicht werden. Die Dokumentationsund
  470. Berichtspflichten des Treuhänders unterwerfen
  471. die Nutzung der gespeicherten Daten der zwingend gebotenen demokratischen Kontrolle.
  472. Erläuterungen zum Punkt 5
  473. Die Vorratsdaten wurden in der Vergangenheit auch für minderschwere
  474. Straftaten oder
  475. Bagetelldelikte preisgegeben und in zivilrechtlichen Verfahren verwendet. Der tiefgreifende
  476. Eingriff in die Grundrechte ist für diese Delikte vollkommen ungerechtfertigt. Die
  477. Entscheidung zur Nutzung der gespeicherten Daten darf nicht in der Hoheit der
  478. Bedarfsträger liegen, sondern muss aus Gründen der demokratischen Kontrolle und zur
  479. Wahrung der Gewaltenteilung allein den Gerichten vorbehalten sein.
  480. Antrag aus der Enquête:
  481. Der grundrechtliche Schutz informationeller Selbstbestimmung wurde durch die Rechtsprechung des
  482. Bundesverfassungsgerichts in jüngerer Zeit schärfer konturiert, nicht zuletzt durch die Entscheidung zur
  483. Vorratsdatenspeicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 02. März 2010 [1 BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 -
  484. 1 BvR 256/08 zur Vorratsdatenspeicherung] entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland in ihrer
  485. bisherigen Umsetzung verfassungswidrig sei, da das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten
  486. sämtlicher Nutzer elektronischer Kom- munikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe
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  490. sämtlicher Nutzer elektronischer Kom- munikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe
  491. und hat zudem die Hür- den für den Abruf dieser Daten als zu niedrig bewertet. Das Urteil verpflichtete deutsche
  492. Telekommu- nikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Das Bundesverfassungs-
  493. gericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung unter schärferen Sicherheits- und
  494. Transparenzvorkehrungen sowie begrenzten Abrufmöglichkeiten für die Sicherheitsbehörden grundsätzlich zulässig
  495. sei.
  496. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag,
  497. eine grundsätzliche und offene Debatte über die Notwendigkeit und auch die Grenzen der Vorratsdatenspeicherung
  498. zu führen. Dabei ist auch zu klären, ob und wie eine Speicherung auf Vorrat grundrechtsschonend und
  499. verfassungskonform ausgestaltet werden könnte. Die Enquete-Kommission geht dabei davon aus, dass es eine
  500. Zustimmung des Deutschen Bundestages für die Vorratsdatenspeicherung nur geben kann, wenn es zu einer
  501. grundsätzlichen Überarbeitung der damaligen Vorgaben zur Umset- zung der der Vorratsdatenspeicherung und
  502. auch eine Überarbeitung der europäischen Rechtsgrundlage kommt.
  503. auch mögliche Alternativen zu einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu überprüfen.
  504. zu klären, ob bezüglich der Dauer einer Speicherung und des Datenumfangs eine Rückkehr zu der bis ca. 2006
  505. geltenden Situation möglich ist: Internet-Access-Provider haben damals IP-Adressen ca. 80 Tage gespeichert, E-
  506. Mail- Verbindungsdaten hingegen nur wenige Tage zu technischen Analysezwecken,
  507. dass, sofern eine Datenspeicherung auf Vorrat erfolgen soll, die Art der zu speichern- den Daten als auch die
  508. Speicherdauer nicht einzelnen Unternehmen überlassen wer- den darf, sondern gesetzlicher Regelungen bedürfen.
  509. Die Enquete-Kommission fordert deshalb den Deutschen Bundestag auf:
  510. 1. die Bundesregierung aufzufordern, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Richtlinie 2006/24/EG
  511. über die Vorratsspeicherung grundlegend überarbeitet und eine Verkürzung der Speicherfrist von deutlich unter 6
  512. Monaten aufgenommen wird. Dabei sollten insbesondere für sensible Daten wie beispielsweise Telefon-
  513. Verbindungsdaten, Mobilfunk- Ortsdaten und E-Mail-Verbindungsdaten maximal eine auf wenige Tage beschränkte
  514. Speicherdauer und hohe Zugriffshürden gelten. Bei den weniger sensiblen aber in der Praxis wichtigeren IP-
  515. Adressen sind längere Speicherfristen denkbar.
  516. 2. dass, sollte an der Vorratsdatenspeicherung festgehalten werden, verfassungskonforme gesetz- liche
  517. Regelungen notwendig sind, die eine Speicherung von Daten und den Zugriff auf diese durch den Staat regelt und
  518. mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist.
  519. Bei der konkreten Fassung der Regelungen sollten folgende Anforderungen mit aufgenommen werden:
  520. a.
  521. Der Abruf und die Nutzung der Verbindungsdaten darf nur bei Verdacht auf schwerste Straftaten
  522. erfolgen. Das sind insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle
  523. Selbstbestimmung.
  524. b.
  525. Als milderes und weniger eingriffsintensives Mittel kann eine Beauskunftung von IP- Adressen geregelt
  526. werden. Dabei sollte ein Abruf innerhalb einer kurzen Frist von wenigen Tagen ab Speicherung zudem zum
  527. Zwecke der Verfolgung von Straftaten er- folgen können. Nach Ablauf dieser Frist darf der Datenabruf bis zur
  528. Löschung der Da- ten nur noch zur Verfolgung schwerster Straftaten erfolgen.
  529. c.
  530. Für Berufsgeheimnisträger soll ein absolutes Verwertungsverbot gelten.
  531. d.
  532. Der Abruf aller Verbindungsdaten soll unter Richtervorbehalt stehen.
  533. e.
  534. Es ist eine Unterrichtungspflicht für die von einem Datenabruf Betroffenen aufzunehmen. Dies gebietet
  535. das Rechtsstaatsverständnis und entspricht im Übrigen den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
  536. f.
  537. Die Bestimmungen zum technischen Datenschutz müssen entsprechend den verfas-
  538. sungsgerichtlichen Vorgaben deutlich ausgebaut werden. Dazu gehören namentlich eine getrennte
  539. Speicherung, die sichere Verschlüsselung von Daten, das Vier-Augen- Prinzip verbunden mit fortschrittlichen
  540. Verfahren zur Authentifizierung für den Zu- gang zu den Schlüsseln und eine revisionssichere Protokollierung
  541. von Zugriff und Lö- schung.
  542. g.
  543. Eine effektive Kontrolle muss gewährleistet werden, Verstöße müssen wirksam sank- tioniert werden.
  544. h.
  545. Eine Nutzung der Daten darf ausschließlich für strafrechtliche, nicht für zivilrechtliche Auskünfte erfolgen.
  546. Eine unterschiedliche Behandlung von IP-Adressen und anderen sensiblen Daten ist bereits im ge- nannten Urteil des
  547. Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung angelegt, ergibt sich aber auch aus der Eingriffstiefe und
  548. Sensibilität der Daten. Mit Telefon- und E-Mail-Verbindungsdaten lassen sich umfangreiche Nutzungs- sowie
  549. Kommunikationsprofile und mit Mobilfunkdaten zusätzli- che Bewegungsprofile erstellen. Die mit dem Grimme Online
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  553. Kommunikationsprofile und mit Mobilfunkdaten zusätzli- che Bewegungsprofile erstellen. Die mit dem Grimme Online
  554. Award ausgezeichnete [zur Begründung der Jury siehe http://www.grimme-institut.de/html/index.php?id=1345
  555. (abgerufen am 30. Juni 2011) ] Visualisierung von Zeit Online der aufgrund der ehemaligen gesetzlichen Vorgaben
  556. gespeicherten Vorratsdaten von Malte Spitz zeigt eindrucksvoll, was eine allgegenwärtige Beobachtung bedeutet. [vgl.
  557. http://www.zeit.de/datenschutz/malte-spitz-vorratsdaten und http://blog.zeit.de/open-data/2011/02/24/vorratsdaten-
  558. unter-der-lupe/ (abgerufen am 30. Juni 2011)]
  559. Eine viel geringere Eingriffstiefe hat jedoch die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu An- schlussinhabern
  560. bei Internetverbindungen. Anders als vielfach behauptet ist damit keine komplette Überwachung des Surfverhaltens
  561. der Nutzer möglich. Im Gegensatz zur Durchführung einer gezielten Telekommunikationsüberwachung kann damit
  562. nicht festgestellt werden, welche Webseiten ein Inter- netnutzer aufgerufen hat. Es ist ausschließlich möglich, im
  563. Nachhinein nach einer konkreten Straftat bei Kenntnis der IP-Adresse den Anschlussinhaber herauszufinden. Die
  564. Sorge einer Totalüberwa- chung der Bevölkerung ist daher im Gegensatz zur Speicherung von Handy- und E-Mail-
  565. Daten unbe- gründet.
  566. Bei mit Hilfe des Internets begangenen Straftaten ist die IP-Adresse oftmals die einzige verwertbare Spur. Daher ist der
  567. Wunsch der Ermittlungsbehörden nachvollziehbar, dieses Ermittlungsinstrument nutzen zu können. Dennoch sollten
  568. die Transparenzpflichten erhöht und die Speicherfristen auf ein Maß verkürzt werden, das auch vor der
  569. Vorratsdatenspeicherung jahrelang üblich war.
  570. Eine große Angst in der Bevölkerung ist, dass die Speicherung von IP-Adressen weiter zu Massenab- mahnungen bei
  571. der Nutzung von P2P-Tauschbörsen führt. Allerdings sind diese Abmahnungen auch ohne Speicherung der IP-
  572. Adressen durch Echtzeitabfragen oder entsprechende Speicheranforderungen („Quick Freeze“) möglich.
  573. Da mit der skizzierten Regelung sowohl den berechtigten Interessen der Strafverfolgung als auch der Privatsphäre der
  574. Bürger Rechnung getragen wird als auch eine grundrechtsschonende Lösung vorliegt, empfiehlt die Enquête-
  575. Kommission dem Deutschen Bundestag auf europäischer Ebene eine entspre- chende Initiative zu empfehlen und in
  576. Deutschland auf den Weg zu bringen.
  577. Brief an Sigmar Gabriel
  578. Sehr geehrte Damen und Herren,
  579. lieber Sigmar Gabriel,
  580. liebe Genossinnen und Genossen
  581. die Vorratsdatenspeicherung, wie sie derzeit von verschiedenen Seiten gefordert wird, stellt einen
  582. unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger dar.
  583. Wir lehnen die grundsätzliche, verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung (euphemistisch auch
  584. Mindestdatenspeicherung genannt) von Telefon- und Internetverbindungen ab. Diese ist mit den Grundwerten
  585. der Sozialdemokratie nicht vereinbar. Die derzeitige Vorratsdatenspeicherung ist ein undifferenziertes und rechtlich
  586. unangemessenes Überwachungsinstrument, das die Grundrechte in unzumutbarer Art einschränkt und alle
  587. Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union unter Generalverdacht stellt.
  588. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht im März 2010 die bisherige Umsetzung für verfassungswidrig erklärt.
  589. Auch die EU-Kommission überdenkt mittlerweile ihre eigene Position zur Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie (2006/​
  590. 24/​ G).
  591. E
  592. Zur Aufklärung von Straftaten, die über das Internet vollzogen werden, müssen alle vorhandenen rechtlichen
  593. Mittel ausgeschöpft werden und Ermittlungsbehörden ausreichend personell und technisch ausgestattet
  594. sein.
  595. Erst dann können wir der Speicherung und den Abruf von IP-Adressen innerhalb einer Frist von wenigen Tagen und
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  599. Erst dann können wir der Speicherung und den Abruf von IP-Adressen innerhalb einer Frist von wenigen Tagen und
  600. nur zum Zwecke der Strafverfolgung zustimmen. Wir sehen es weder für erforderlich noch als zielführend an, dass
  601. neben Telefon- und Internetverbindungsdaten auch Positionsdaten von Mobiltelefonen gespeichert werden. Dies
  602. schränkt die persönliche Freiheit jeder einzelnen Bürgerin und Bürgers massiv ein.
  603. Der Zugriff auf die Daten muss klar und streng gesetzlich reglementiert sein. Neben einem zwingenden
  604. Richterbeschluss darf nur in konkreten Verdachtsfällen über schwerste Straftaten von Polizei und Staatsanwaltschaft
  605. auf die Daten zugegriffen werden. Der Zugriff muss für alle Betroffenen nach Abschluss der Ermittlung nachvollziehbar
  606. sein. Datenmissbrauch muss ein Riegel vorgeschoben und der Datenschutz muss gewahrt bleiben. Forderungen auf
  607. Zugriff auch in zivilrechtlichen Fällen, wie bei Verdachtsfällen von Urheberrechtsverletzungen, lehnen wir konsequent
  608. ab.
  609. Berufsgeheimnisträger und bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten oder Priester müssen auch künftig besonders
  610. geschützt werden: Ein Datenzugriff und die Verwertung darf dort unter keinen Umständen erfolgen.
  611. Wir warnen davor, dass durch Forderungen nach einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung die
  612. langwierige inhaltliche und vertrauensbildende Arbeit von Netzpolitikern in den Fraktionen und Basisgruppen
  613. der SPD zunichte gemacht wird. Des Weiteren weisen wir auf den Antrag des SPD-Bundesparteitags 2009 hin, der
  614. unter anderem die Stärkung des bürgerlichen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, ein Verbot der
  615. Weitergabe von Daten an staatliche Institutionen und die Abschaffung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung
  616. fordert.
  617. Die Diskussion der letzten Tage hat gezeigt, dass die Debatte über die Vorratsdatenspeicherung innerhalb
  618. der SPD keinesfalls beendet wurde und die Vorratsdatenspeicherung von vielen Sozialdemokratinnen und
  619. Sozialdemokraten abgelehnt wird. Auch die SPD in Baden-Württemberg und Bremen haben jeweils klare Absagen
  620. gegen die Vorratsdatenspeicherungen beschlossen. In Hessen wartet die dortige SPD-Fraktion seit Januar 2011 bis
  621. heute auf eine Antwort der schwarz-gelben Landesregierung, ob und in wie weit die Vorratsdaten überhaupt zur
  622. Strafaufklärung beigetragen haben (LT-Drs. 18/3655).
  623. Wir alle sind aufgerufen, selbst nicht mehr mit alten, fehlerhaften Konzepten zu arbeiten, sondern neue,
  624. sozialdemokratische Lösungen zu entwickeln und umzusetzen.
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