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- MARKT GAIMERSHEIM
- Technische Bestimmungen
- für die Aufstellung von Werbeanlagen
- im Markt Gaimersheim
- 1.
- Die Plakatträger sind sichtbar mit den beiliegenden Aufklebern zu versehen.
- 2.
- Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
- .
- 3.
- Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
- 4.
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statistischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
- 5.
- Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen müssen freigehalten werden.
- 6.
- Die Plakatständer sind grundsätzlich im Gehweg- bzw. Seitenbereich entlang der innerörtlichen Straßen aufzustellen und entsprechend zu befestigen.
- 7.
- Der Abstand der Werbeträger zum befestigten Fahrbahnrand muss im Bereich der Ortsdurchfahrten mind. 1,50 m betragen.
- 8.
- Es dürfen keine Werbeträger an amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrsein-richtungen montiert werden.
- 9.
- Es dürfen keine Werbeträger angebracht werden, die Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden bzw. deren Wirkung beeinträchtigen können.
- 10.
- Die Aufstellung der Plakatständer hat so zu erfolgen, dass keine amtlichen Verkehrszeichen verdeckt werden.
- 11.
- Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
- 12.
- Der Markt Gaimerseim ist von Schadenersatzansprüchen Dritter, die ihre Ursache in dem Vorhandensein dieser Werbeträger haben, freizustellen.
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