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Plakatierungsvorschriften Gaimersheim Kreis Eichstätt

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Feb 5th, 2013
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  1. MARKT GAIMERSHEIM
  2.  
  3.  
  4.  
  5.  
  6.  
  7. Technische Bestimmungen
  8. für die Aufstellung von Werbeanlagen
  9. im Markt Gaimersheim
  10.  
  11.  
  12. 1.
  13. Die Plakatträger sind sichtbar mit den beiliegenden Aufklebern zu versehen.
  14.  
  15.  
  16. 2.
  17. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
  18.  
  19. .
  20. 3.
  21. Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
  22.  
  23.  
  24. 4.
  25. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statistischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  26.  
  27.  
  28. 5.
  29. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen müssen freigehalten werden.
  30.  
  31.  
  32. 6.
  33. Die Plakatständer sind grundsätzlich im Gehweg- bzw. Seitenbereich entlang der innerörtlichen Straßen aufzustellen und entsprechend zu befestigen.
  34.  
  35.  
  36. 7.
  37. Der Abstand der Werbeträger zum befestigten Fahrbahnrand muss im Bereich der Ortsdurchfahrten mind. 1,50 m betragen.
  38.  
  39.  
  40. 8.
  41. Es dürfen keine Werbeträger an amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrsein-richtungen montiert werden.
  42.  
  43.  
  44. 9.
  45. Es dürfen keine Werbeträger angebracht werden, die Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden bzw. deren Wirkung beeinträchtigen können.
  46.  
  47.  
  48. 10.
  49. Die Aufstellung der Plakatständer hat so zu erfolgen, dass keine amtlichen Verkehrszeichen verdeckt werden.
  50.  
  51.  
  52. 11.
  53. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
  54.  
  55.  
  56. 12.
  57. Der Markt Gaimerseim ist von Schadenersatzansprüchen Dritter, die ihre Ursache in dem Vorhandensein dieser Werbeträger haben, freizustellen.
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