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Jul 26th, 2014
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  1. Hallo,
  2.  
  3. unter welcher (Gesamt-)Lizenz steht die Projekt-Software?
  4.  
  5. Beim Durchschauen des Quelltextes auf GitHub, nach den Lizenzen der einzelnen (von insgesamt 13) Paketen, fand ich überwiegend die GPLv2 mit der Möglichkeit auf spätere Lizenzen zu aktualisieren ("...either version 2 of the License, or (at your option) any later version."). Folgende fünf Pakete hatten abweichende/fehlende Lizenzen:
  6. * Das erste Paket ist Software A (GUI für Benutzerverwaltung), die unter GPLv3, steht.
  7. * Das zweite Paket ist Software B (konsolenbasierte Benutzerverwaltung, entwickelt v. Pädagogen), das unter "...either version 3 of the License, or (at your option) any later version." steht.
  8. * Das dritte Paket ist Software C (v. Knoppix-Entwicklern und einer öffentlichen Anstalt, da ein Angestellter der Anstalt mitentwickelte), welches unter GPLv2 (und zwar ausschließlich) lizenziert ist.
  9. * Das vierte Paket ist Software D, entwickelt durch einen Lehrer, welches Teile unter GPLv3 besitzt, jedoch das gesamte Paket keine eigene Lizenz(-datei) besitzt.
  10. * Das fünfte Paket ist Software E, entwickelt vom Lehrer, der Software D erstellt, welches keine Lizenz(-datei) besitzt.
  11.  
  12. Dann schaute ich nach, ob eine Lizenzkompatibilität zwischen GPLv2 und GPLv3 gegeben ist. Nach einem FAQ der Free Software Foundation, Inc. (FSF) ist eine Kompatibilität nicht gegeben, ausser der Code wird unter der Klausel ("...either version 2 of the License, or (at your option) any later version.") veröffentlicht [1]. Dann ist der Code unter der GPLv3 lizenzierbar, siehe dazu auch die engl. Kompatibilitätsmatrix der FSF [2]. Wird die GPLv3 auf das gesamte Projekt angewandt, fällt Software C nicht darunter und somit kann ein sehr wichtiges (vielleicht sogar das wichtigste) Bestandteil nicht genutzt werden. Gleiches Problem bei einer Lizenzierung unter GPLv2, nur das die Software A, als webbasierte Benutzeroberfläche für den täglichen Gebrauch genutzt, wegen Inkompatibilität wegfällt. Damit der Wechsel von GPLv2 auf GPLv3 jedoch vollzogen werden kann, ist die Zustimmung der Entwickler (oder Arbeitgeber, siehe unten) notwendig. Eine ähnliche Sichtweise hat auch Dr. Till Jaeger (Rechtsanwalt in Berlin, Mitbegründer des "Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software" (ifrOSS [3]) in einem Interview [4].
  13.  
  14. Somit gibt es zwei Lösungsvorschläge meinerseits und zwar:
  15. * Wie oben beschrieben, kann ein Lizenzwechsel bei künftigen Releasen, da bereits freigegebene Software scheinbar nicht zu ändern ist [5], mit vorheriger Zustimmung der Urheber bzw. der Arbeitgeber, also bei Lehrern das Kultusministerium, stellv. f. das Bundesland (siehe hierzu [6,7,8,9]) vollzogen werden.
  16. ** Bei Software C: Knoppix-Entwickler und die öffentliche Anstalt.
  17. ** Bei Software B: Das Kultusminsiterum, stellvertretend für das Bundesland, ausser das KuMi hat die Rechteverwaltung an die (mitentwickelnde) öffentliche Anstalt abgegeben, wovon ich nicht ausgehe.
  18. * eine Mehrfachlizenzierung [10] der entsprechenden wegfallenden Paketen, ob auch hier eine Zustimmung nötig ist, kann ich nicht sagen.
  19.  
  20. Auch inwieweit eine virale Infektion, wie in [11] geschildert, im Projekt stattgefunden hat, kann ich nicht beurteilen. Wenn dem jedoch so sei, dann ist das obige Geschriebene (gegebenenfalls) nicht zu beachten, da die gesamte Software nur unter der GPLv2 vertrieben werden darf.
  21.  
  22. Die zweite lizenzrechtliche Sache, auf die ich hinweisen möchte, ist die Einhaltungen der fünf Pflichten aus der GPLv2 [12]:
  23. 1. Mitlieferung des Lizenztextes (Ziffer 1 GPLv2)
  24. 2. Copyrightvermerk
  25. 3. Haftungsausschluss
  26. 4. Verbot von zusätzlichen Pflichten
  27. 5. Zugänglichmachung des Quelltextes
  28.  
  29. Zu 1. Möglich durch Beifügen einer Datei, die den Lizenztext enthält. In den einzelnen Quelltexten sah ich überwiegend nur Copyright-Dateien, die beispielsweise auf "/usr/share/common-licenses/GPL" eines Debian-Systems verlinken. Es wäre besser, die Verweise durch den entsprechenden Lizenztext ersetzen.
  30. Zu 2. Siehe dazu auch die Tipps der FSF [13].
  31. Zu 5. Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten und zwar erstens Mitlieferung des vollständigen Quelltextes auf einem üblichen Datenträger. Zweitens ein schriftliches, zumindest drei Jahre gültiges Angebot an jedermann zur Lieferung des vollständigen Quelltextes auf einem Datenträger. Drittens beim Vertrieb über das Internet ist neben dem Download des Binärcodes auch der Quelltext auf derselben Website zum Download
  32. anzubieten. Ein bloßes Downloadangebot reicht nicht aus. Leider ist dies auf der Downloadseite der Software der Fall. Damit ist in meinen Augen ein Verstoss gegen die GPL erfüllt. Zusätzlich sind die veröffentlichten Sourcen der einzelnen Versionen unvollständig. Bis zur Version 4.0 der Software sind alle Sourcen veröffentlicht und somit freie Software bzw. Open Source. Die Versionen 5.0/5.1 und bisher unveröffentlichten 5.2/6.0 sind unfreie Software oder erfüllen die Definition der Open Source Initiative nicht. Denn hier sind die Sourcen für die Anwender/Öffentlichkeit nicht zugänglich, somit liegt ein weiterer Verstoss vor.
  33.  
  34. Nach Auffassung von Jens Ferner (Rechtsanwalt) ist eine Heillung der erst genannten Verletzung möglich [14].
  35. Zwar erlaubt die GPLv2 "Eine Kombination aus Online-Anbieten und Datenträger-Vertrieb" [14] nicht. Das Problem lässt sich eingrenzen mit dem zusätzlichen Anbieten des Quelltextes als Download neben dem Objektcode entsprechend Ziffer 3 III GPLv2.
  36.  
  37. Somit ist mein Lösungsvorschlag, einen Verweis auf den Quelltext neben der bestehenden ISO-Datei bzw. die fehlenden Sourcen auf den entsprechenden Ordnern, wo der Quelltext liegt, zur Verfügung zu stellen.
  38.  
  39. Vielleicht will sich jemand mit dem oben geschilderten Vorgang an Harald Welte, Gründer des gpl-violations.org [15] Projekts wenden [16 oder an das ifrOSS [17], wobei letzteres keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten darf.
  40.  
  41. Dann noch einige Worte zu einer Abwandlung einer kommerzieller Software des gleichen Herstellers, die wohl künftig als Grundlage der Serverdistribution eingesetzt wird.
  42. Die Grundlage des oben genannten Servers ist eine Serverdistribution, die seit Version 2.4 unter der GNU AGPLv3 ("Affero General Public License" Version 3) [18] lizenziert ist. Eine Lizenzkompatibilität ist nur zwischen der AGPLv3 und GPLv3 gegeben. Jedoch ist die meiste Software des Projekts unter GPLv2 lizenziert. Damit ergibt sich eine Integration von z. B. Software C in die künftige Serverdistribution als schwierig bis unmöglich [5], sofern die öffentliche Anstalt nicht ein Lizenzwechsel vornimmt, wobei sie hier die Zustimmung der beiden Knoppix-Autoren benötigt. Damit fällt ein/das Alleinstellungsmerkmal (SheilA) der bisher veröffentlichen Software des Projekts weg, was ich sehr schade finde.
  43. Die einzige Software, die problemlos in die künftige Serverdistribution integriert werden kann, wären Software A bzw. Software B, da beide unter GPLv3 stehen.
  44.  
  45. Zum Schluss fand ich noch eine Checkliste der FSF [19] [ehrlich gesagt, bin ich nicht nach dieser Checkliste vorgegangen ;)].
  46.  
  47. Disclaimer: Diese gesamte E-Mail wurde von einer Person geschrieben, die sich für freie Software interessiert und nur eine Ausbildung zum VFA erhielt, also weder eine juristische Ausbildung genoss noch Jura
  48. studiert hat. Oben genannte Vorschläge sind nur mögliche Lösungen. Die Intention besteht darin auf mögliche Verstösse oder Schwierigkeiten hinzuweisen.
  49.  
  50. tl;dr: Obige E-Mail behandelt etwaige Lizenzverstösse und vermutliche fehlende Lizenzkompatibilität und deren Lösungen aus Sicht eines Interessierten an freier Software.
  51.  
  52. Mit freundlichen Grüßen
  53.  
  54. Referenzen:
  55. [1] http://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#v2v3Compatibility
  56. [2] http://www.gnu.org/licenses/gpl-faq#AllCompatibility
  57. [3] http://www.ifross.org/
  58. [4] "Es gibt aber manche Urheber, die ihre Software unter "GPL 2 only" lizenziert haben. Die müssten explizit erklären, dass die Software auch unter GPL 3 genutzt werden darf. Das müsste also irgendwo im Source Code oder wo auch immer der Lizenzvermerk steht, erklärt werden." - http://www.telemedicus.info/article/299-Die-neue-GPL-AEnderungen-und-Entstehung-im-UEberblick.html
  59. [5] "No one can revoke or retroactively change the license on existing releases, they can only change the license on future releases." - http://radar.oreilly.com/2007/04/gplv3-linux-and-gplv2-compatib.html
  60. [6] http://noedler.de/artikel/urheberrecht_open_source_software.pdf - Kapitel 5.4 (Seite 24-26)
  61. [7] http://www.ifross.org/ifross_html/Druckfassung/Die_GPL_kommentiert_und_erklaert.pdf - Seite 13
  62. [8] http://www.jurawiki.de/ifrOSS/DiskussionsForum#Dual-Licensing_und_GPL
  63. [9] http://www.jurawiki.de/ifrOSS/DiskussionsForum#Verwertungsrechte_an_Programmen_von_Angestellten
  64. [10] http://de.wikipedia.org/wiki/Mehrfachlizenzierung
  65. [11] "Version 2-Code bleibt damit auch dann an die Beschränkungen der Version 2 (etwa das Verbot freier Lizenvergütung) gebunden, wenn er (und sei es nur in Teilen) in Code eingefügt wird, der unter Version 3
  66. entwickelt wurde. Dies kann sogar dazu führen, dass das gesamte Software-Package aus Version 2- und Version 3-Teilen voll nur unter Version 2 (!) vertrieben werden darf (sog. "virale Infektion" der Gesamtsoftware durch Version 2; s. GPLv2 Nr. 2 Absatz 1 b und Absatz 2 Satz 2)." - http://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/3gpl.html
  67. [12] http://www.ifross.org/welche-pflichten-bestehen-bei-verbreitung-unter-gplv2-lizenzierter-software
  68. [13] http://www.gnu.org/licenses/gpl-howto
  69. [14] http://www.ferner-alsdorf.de/2011/08/gpl-quelltext-opensource-opensource-recht/
  70. [15] http://gpl-violations.org/index.html
  71. [16] http://gpl-violations.org/support.html
  72. [17] http://www.ifross.org/contact
  73. [18] http://www.gnu.org/licenses/agpl-3.0
  74. [19] https://www.gnu.org/licenses/gpl-violation.de.html
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