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Apr 11th, 2012
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  1. Sehr geehrter Herr !
  2.  
  3. Seitens des Referates III/7/a des Bundesministeriums für Inneres darf Ihnen mitgeteilt werden, dass Ihr Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) mit der Übermittlung der Kopie Ihres Führerscheins vom 04.04.2012 nunmehr vollständig ist und somit dem behördlichen Verbesserungsauftrag (Zahl BMI-LR1250/0162-III/7/a/2012) entsprochen wurde.
  4.  
  5. Ihr Antrag auf Auskunftserteilung wird umgehend einer Erledigung zugeführt.
  6.  
  7.  
  8.  
  9. Mit freundlichen Grüßen
  10.  
  11. MMag. Matthias Gugatschka, LLM
  12.  
  13. REFERAT III/7/a Datenschutz
  14.  
  15. BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
  16.  
  17. TEL +43-1 53 126-3659
  18.  
  19. matthias.gugatschka@bmi.gv.at
  20.  
  21.  
  22.  
  23.  
  24.  
  25.  
  26.  
  27. Von:
  28. Gesendet: Mittwoch, 11. April 2012 11:25
  29. An: *BMI III/7/a
  30. Betreff: Antw: AW: BMI-LR1250/0162-III/7/a/2012
  31.  
  32.  
  33.  
  34. Sehr geehrte Damen und Herren,
  35.  
  36.  
  37.  
  38. ich habe am 4.4.2012 per Mail eine "Kopie" meines Führerscheines in Form eines Fotos übermittelt und bitte um Info, ob dieses Foto als Kopie im unten angeführten Sinne gilt und ich somit dem behördlichen Verbesserungsauftrag Folge geleistet habe?
  39.  
  40.  
  41.  
  42. Ich ersuche um kurze Rückmeldung,
  43.  
  44. vielen Dank!
  45.  
  46.  
  47.  
  48. freundliche Grüße
  49.  
  50.  
  51.  
  52. >>> <BMI-III-7-a@bmi.gv.at> schrieb am 04.04.2012 um 07:30:
  53.  
  54. Sehr geehrter Herr !
  55.  
  56. Seitens des Referates III/7/a des Bundesministeriums für Inneres darf - neuerlich - darauf hingewiesen werden, dass Ihr Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen als zurückgezogen gilt, wenn Sie dem behördlichen Verbesserungsauftrag (Zahl BMI-LR1250/0162-III/7/a/2012) nicht Folge leisten:
  57.  
  58. Mit der „elektronischen Signatur“ haben Sie Ihren Antrag zwar - unzweifelhaft - rechtsgültig „unterschrieben“, jedoch nicht den „besonderen Identitätsnachweis“ iSd § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) erbracht.
  59.  
  60. Für die Frage, wie der datenschutzgesetzliche „Identitätsnachweis“ (iSd § 26 Abs. 1 DSG 2000) zu erbringen ist, ist darauf abzustellen, welche Daten / Merkmale im Sinne dieser Spezialnorm geeignet sind, darzutun, dass das Auskunftsbegehren von der als Auskunftswerber bezeichneten und in ihrer Identität amtlich bestätigten Person herstammt, mithin welche Identitätsdaten zur Feststellung von (eindeutigen) Merkmalen einer Person, die die Wiedererkennung ermöglichen (z.B. Lichtbilder / handschriftliche Unterschriften), nachzuweisen sind. In der Rechtsprechung der Datenschutzkommission (vgl. etwa zuletzt den Bescheid vom 02. September 2011, GZ K121.715/0010-DSK/2011, und vom 2. August 2005, GZ K121.034/0006-DSK/2005, abrufbar im RIS) wird die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises als Nachweis angesehen (Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. Februar 2007, GZ: K121.225/0001-DSK/2007, RIS).
  61.  
  62. Sie werden daher neuerlich ersucht, binnen der Frist von zwei Wochen eine (Farb-)Kopie eines auf Ihren Namen lautenden, und mit Ihrem Lichtbild, Geburtsdatum, Geburtsort und Ihrer Unterschrift ausgestatteten behördlichen Identitätsdokuments (z.B. Reisepass oder Führerschein) nachzureichen.
  63.  
  64. Die von Ihnen nachzureichende (Farb-)Kopie eines behördlichen Identitätsdokuments muss jedenfalls gut (aus-)lesbar und weiterverarbeitungsfähig sein, soweit es für Zwecke der Bearbeitung Ihres Auskunftsbegehrens und der damit verbundenen Durchführung von entsprechenden polizeilichen Überprüfungen erforderlich ist, die Daten Ihres Identitätsnachweises weiterzuverarbeiten („einzuscannen“) und an andere Sicherheitsbehörden (im In- und / oder Ausland) und / oder an Sicherheitsorganisationen (hier z.B.: an das Europäische Polizeiamt - EUROPOL in Den Haag, Niederlande, und / oder das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation [Interpol]) in Lyon, Frankreich, zu übermitteln, insb. soweit Sie z.B. aus der Datenanwendung „Europol-Informationssystem (EIS)“ und / oder aus „Interpol - Datenanwendungen“ Auskunft begehren.
  65.  
  66.  
  67.  
  68. Mit besten Grüßen
  69. Referat III/7/a
  70. Bundesministerium für Inneres
  71.  
  72. Von:
  73. Gesendet: Freitag, 30. März 2012 12:42
  74. An: *BMI III/7/a
  75. Betreff: GZ.: BMI-LR1250/0162-III/7/a/2012
  76.  
  77.  
  78.  
  79. S.g. Damen und Herren,
  80.  
  81.  
  82.  
  83. nach meinem Rechtsverständnis und den Ausführungen auf http://www.digitales.oesterreich.gv.at/site/5567/default.aspx#a13 sollte die qualifizierte elektronische Signatur ausreichen, um meine Identität eindeutig nachzuweisen.
  84.  
  85. Da ich mein Anbringen in elektronischer Form getätigt habe und dieses auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben habe, ist meine Identität also nachgewiesen.
  86.  
  87. Mein Geburtsort ist , die Vornamen meiner Eltern sind und .
  88.  
  89.  
  90.  
  91. Bitte um Information, warum im gegenständlichen Fall dieser Nachweis nicht ausreicht?
  92.  
  93.  
  94.  
  95. Freundliche Grüße
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