Advertisement
Guest User

Guttenberg, S. 30-33

a guest
Feb 17th, 2011
934
0
Never
Not a member of Pastebin yet? Sign Up, it unlocks many cool features!
text 12.64 KB | None | 0 0
  1. 30)
  2. Die genannten Delegierten werden verbreitet als "Verfassungs- oder Gründerväter" ("founders") bezeichnet. Tatsächlich ist hierbei aber ein differenzierterer Blick angebracht. Der Historiker J. Ellis hat die amerikanischen "Verfassungsväter" im Anschluss an die "Gründerväter" der Unabhängigen Vereinigten Staaten "founding brothers" und die Verfassunggebung elf Jahre nach der Unabhängigkeitserklärung "the second founding" genannt. 39 Neben den klangvollen Namen der Konventsmitglieder rückten in jüngerer Vergangenheit weitere Verfassungsväter ins Blickfeld der Verfassungshistoriker. Dies ist insbesondere auf die erneut aufgeflammte Debatte um die Bedeutung der "original meaning" in der Verfassungsinterpretation zurückzuführen. Im Zuge dieser Diskussion erscheinen eigentliches Konzept und Zusammensetzung der Gründer immer weniger fassbar. Das Spektrum der "Founders" schließt im englischen Sprachgebrauch "drafters", "framers", "ratifiers", "adopters" und selbst "we the people" ein. Neben den Konventsdelegierten selbst werden verbreitet auch die zahlreichen Teilnehmer an den einzelstaatlichen Ratifizierungskonventen genannt. Einige erweitern diesen Ansatz um die Zahl all derer, die die öffentliche Debatte um die Verfassung zu prägen verstanden. Allerdings ist die Kategorie "public debate" selten zitierfähig und kaum konlaet genug, um den Vorwurf einer gewissen Willkür in der Auswahl zu entkräften. 40 Die damalige Entscheidung zu einem völligen verfassungstheoretischen Neubeginn markierte den entscheidenden Wendepunkt zur konstitutionellen Moderne. Federführend für diese Entwicklung war ein damals 36-jähriger Delegierter aus Virginia, 1. Madison 41 •
  3.  
  4. 31)
  5. Er schlug eine radikale Abweichung vom ursprünglichen Auftrag des Konvents vor: die Konföderationsartikel sollten nicht revidiert, sondern durch den Beschluss einer neuen, nationalen Regierungsform ersetzt werden. Madisons Vorstellungen basierten auf einem eigenen Entwurf, der als "Virginia42 Plan" bekannt werden sollte. Er sah im Kern eine präsidiale Republik vor, die auf einer strengen Gewaltenteilung durch ein Zweikammerparlament beruhte. Anstoß an dem Entwurf nahmen allerdings die kleinen Staaten, da sich die Sitzverteilung im Kongress nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Bundesstaates richten sollte. Virginia hätte damit ein erhebliches Gewicht im Kongress gehabt. An den Rand des Scheiterns brachte die Beratungen überdies der Interessenkonflikt zwischen dem kommerziell ausgerichteten Norden und dem auf Sklavenarbeit angewiesenen, Agrarprodukte exportierenden Süden. Politische Protagonisten und Gegenpole dieser Auseinandersetzung waren einerseits die "Nationalisten"- Befürworter einer starken Zentralregierung (die sich entgegen dem heutigen Sprachgebrauch Federalists nannten) - und auf der anderen Seite die Anhänger der Souveränität der Einzelstaaten sowie einer größtmöglichen Dezentralisierung der Macht. Letztere wurden von ilu·en Widersachern geschickterweise mit dem Namen Ant(federalists belegt, um das Negative und im Zweifel Unpatriotische ihres Standpunktes hervorzuheben. Die Spannungen waren von einer Vermengung unauflöslich erscheinender materieller Interessen mit generellen Einwänden gegen jegliche Machtkonzentration gekennzeichnet. Schließlich konnte ein für die Konventsmitglieder akzeptabler Kompromiss (ehrfurchtsvoll "The Great Compromise" genannt) erzielt werden: im Repräsentantenhaus war nunmehr eine Vertretung nach der Bevölkerungszahl vorgesehen, der Senat bot hingegen ungeachtet der Größe jeweils zwei Sitze für die einzelnen Staaten. 43 Der Souveränität der Einzelstaaten wurde durch das innovative Prinzip des Föderalismus 44 und durch die Entscheidung über ein neues Wahlrecht Rechnung getragen.
  6.  
  7. 32)
  8. Der Bundesregierung wurde die Befugnis erteilt, Einfuhrzölle und Steuern zu erheben, eine Flotte und ein Heer zu unterhalten, die Milizen der Staaten zu beaufsichtigen (und nötigenfalls militärisch einzusetzen) sowie den Handel zwischen den Staaten und dem Ausland zu regulieren. Den Gipfel der Machtfülle bildete die berühmte Bestimmung, die es dem Kongress ermöglichte, alle Gesetze zu beschließen, die notwendig und angemessen ("necessary and proper") seien, um die in der Verfassung enthaltenen Kompetenzen wahrzunehmen (Art. I § 8 par. 18 der Verfassung). Eine weitere Beschränkung der Einzelstaaten bildete das Verbot der Münzprägung und Papiergeldausgabe. Allerdings wurde damit erst ein gemeinsamer Binnenmarkt mit einer gemeinsamen Währungs-, Wirtschafts- und Außenhandelspolitik ermöglicht. Kompensation für den Verlust der einzelstaatlichen Souveränität sollte der Senat bieten, über den die Staaten Einfluss auf die Gesetzgebung, den Abschluss von Verträgen und die Ernennung hoher Amtsinhaber nehmen konnten. Nicht mehrheitsfähig waren Anregungen, ein Organ ("Council of Revision") zu schaffen, das Gesetze der Einzelstaaten und/ oder des Kongresses auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen würde. Auch die Zuweisung dieser Funktion an den in der Verfassung vorgesehenen Obersten Gerichtshoffand keine Zustimmung. Essentiell für die Zustimmung der Südstaaten zur Verfassung war die Anerkennung der Institution der Sklaverei. Diese Akzeptanz wurde letztlich konkludent in drei Klauseln deutlich. Nach Art. I § 2 par. 3 der Verfassung sollten bei der Berechnung der Bevölkerungszahl im Hinblick auf die Zuteilung von Sitzen im Repräsentantenhaus "other persons" (womit Sklaven gemeint waren) als DreiFünftel-Personen gewertet werden. Weiterhin musste gemäß Art. IV § 2 par. 3 der Verfassung ein flüchtiger Sklave von den Behörden des Staates, in den er geflüchtet war, an seinen Herrn ausgeliefert werden. Zudem durfte der Import von Sklaven vom Kongress bis zum Jahre 1808 nicht verboten, jedoch ein Steuer von nicht mehr als 10 Dollar auf jeden importierten Sklaven erhoben werden (Art. I § 9 par. 1 der Verfassung). Die einzelstaatlichen Verfassungen dienten, wie bereits erwähnt, als wegweisender Erfahrungsschatz für die Inhalte der Bundesverfassung. Vorbilder etwa für die Gestaltung der Bundesgewalt mit einer Zweikammerlegislative, einer Einmannexekutive und einem obersten Gerichtshof waren insbesondere die Verfassungen von New York und Massachusetts. 46
  9.  
  10.  
  11. 33)
  12. Die am 17. Sept. 1787 verabschiedete Verfassung spiegelte letztlich den mühselig errungenen Kompromiss zwischen Interessenlagen wider, die sich in einem materiell ausgerichteten Nord-Süd-Konflikt und einem grundsätzlichen, weitgehend ideellen Streit um etwaige Segnungen des Föderalismus oder eines ausgeprägten Zentralismus offenbarten.
  13.  
  14. d) Ratifizierung und" Federalists" gegen "Ant!federalists"
  15.  
  16. Der Verabschiedung sollte nach dem Willen der Delegierten die baldige Ratifizierung folgen. Diese hätte sich bei Berücksichtigung der damaligen Rechtslage schwierig gestaltet. Die Kongressordnung sah nämlich prinzipiell Einstimmigkeit vor, welche angesichts der zahlreichen Kompromisse kaum zu erreichen schien. So beschloss man, die Zustimmung zur Verfassung nicht dem Kongress in New York, sondern eigens zu berufenden verfassunggebenden Versammlungen in den einzelnen Staaten zu überlassen. 47 Überdies sollten nach Art. VII des Verfassungsentwurfs bereits neun von dreizehn Ja-Stimmen die übrigen Staaten binden. Diese Taktik zahlte sich aus, denn am 2. Juli 1788 wurde durch die Zustimmung des zehnten der dreizehn Gründungsstaaten die Verfassung ratifiziert. North Carolina und Rhode Island zögerten mit der Ratifizierung noch bis zum 21. November 1789 beziehungsweise 29. Mai 1790. Auch in New York galt es Widerstände gegen den Verfassungsentwurf zu brechen. 48 Wie unter einem Brennglas prallten dort die herausragenden Vertreter von Federalists und Ant!federalists aufeinander, die in einer geistig-ideologischen Auseinandersetzung das gemeinsame Fundament der Revolution in zwei Varianten des Republikanismus zu spalten wußten. Beide Seiten versuchten mit einer Flut von Flugblättern, Zeitungsartikeln, Reden und Pamphleten die öffentliche Meinung zu indoktrinieren. Die Antifederalists befürworteten dabei die Idee einer überschaubaren Republik in einem lockeren Staatenbund, ähnlich der Struktur, wie sie in den "Articles of Confederation" vorgesehen war.
  17.  
  18.  
  19. Fußnoten:
  20.  
  21. 30)
  22. der einen, kleinen und großen Einzelstaaten auf der anderen Seite, vgl. dazu J. Heideking, Revolution, Verfassung und Nationalstaatsgründung, in: W.P. Adams u. a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika, Bd. I, S. 32 ff., 43. Weitere bekannte Delegierte waren A. Hamilton (New York), der 81-jährige B. Frank/in und J. Wilson (beide Pennsylvania), G. Mason (Virginia, den Jeff"erson, der selbst zu der Zeit als Gesandter in Paris weilte, später "the Cato of his country without the avarice of the Roman" nennen sollte) sowie J. Dickinsan (Delaware). 39 Vgl. J. Ellis, The Faunding Brothers. The Revolutionm·y Generation, 2002. 40 Vgl. zu der Diskussion um die Auswahl der "Founders" neuerdings S. Corne/l, The Other Founders: Anti-Federalism and the Dissenting Tradition in America, 1788-1828, 1999; zu den unterschiedlichen Aspekten der Meinungsbildung in der einzelstaatlichen "public debate": B. McConville, These Daring Disturbers of the Public Peace: The Struggle for Property and Power in Early New Jersey, 1999 sowie W. Holton, Forced Founders: Indians, Debtors, Slaves, and the Making of the American Revolution in Virginia, 1999. 41 Zur Person J. Madison und dessen Einfluss auf die Verfassungswerdung siehe die bemerkenswerte Studie von J.N. Rakove, James Madison and the Creation of the American Republic, 1990; zu dessen späterer Präsidentschaft (1809 -1817) R. A. Rutland, The Presidency of James Madison, 1990.
  23.  
  24. 31)
  25. " Der Verfassungsdebatte lagen drei "Plans" zugrunde. Der Vorschlag von New Jersey ("New Jersey-Plan"), der eine Kollektivspitze vorsah, glich dabei in manchen Einzelheiten der späteren Schweizer Verfassung von 1848 (siehe i. Ü. auch P. Widmer, Der Einfluss der Schweiz auf die Amerikanische Verfassung von 1787, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte, 38 (1988), S. 359 ff.), der von Virginia hatte Ähnlichkeiten mit der späteren Verfassung der dritten französischen Republik. Den dritten "Plan" legte A. Hamilton vor; darin wurde ein System bevorzugt, das dem "British Government" als laut Hamilton "the best in the world", frappierend ähnelte. 3 " Aktualität erlangten diese Frage und die Argumente der früheren Auseinandersetzung bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2000 und der knappen (letztlich gerichtlichen) Entscheidung für den Wahlsieger G. W. Bush. 4 " Dazu ausführlicher unten IV. 3. b). +s Für die Wahl zum Repräsentantenhaus, dem einzigen Bundesorgan, das nach der ursprünglichen Verfassung direkt gewählt werden musste, galt die Bestimmung, dass die Qualifikationen für die Wähler nicht höher angesetzt werden dürften als für das "populäre" Haus des jeweiligen Einzelstaates (Art. I § 2 par 1 der Verfassung). Dem Kongress wurde lediglich das Recht eingeräumt, die von den Einzelstaaten geregelten "Zeiten, Orte und
  26.  
  27. 32)
  28. Art" der Wahlen zu ändern (Art. I § 4 par. 1 der Verfassung). Vgl. auch K. L. Shell, Die Verfassung von 1787, in: W.P. Adams u. a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika, Bd.l, 1990, S.277ff., 280f. 46 Zum Ideengehalt der Einzelstaatsverfassungen: W P. Adams, Republikanische Verfassung und bürgerliche Freiheit. Die Verfassungen und politischen Ideen der amerikanischen Revolution, 1973. Siehe zu deren Einfluss auf die Bundesverfassung auch H. G. Kelle1; Die Quellen der amerikanischen Verfassung, in: Schweizer Beiträge zur allgemeinen Geschichte 16 (1953), s. 107 ff.
  29.  
  30. 33)
  31. 47 Gleichzeitig wurde, dem Beispiel aus Massachusetts folgend, allmählich das Volle als eigentlicher Souverän ins Spiel gebracht. 48 Hierzu ausführlich L. G. de Pauw, The Eleventh Pillar: New York and the Federal Constitution, 1966; R. Brooks, Alexander Hamilton, Melanchton Smith and the Ratification of the Constitution in New York, in: William and Mary Quarterly 24 (1967), S. 339 ff. 49 Unter Berufung auf Montesquieu widersprachen die Antifederalists der Auffassung, ein Gebiet von der Größe der Vereinigten Staaten könne problemlos als freiheitliche Republik geführt werden. Die neu geschaffenen Verfassungsorgane und Institutionen betrachtete man als potentielle Gefahr für die Bedürfnisse der Einzelstaaten und ihrer Bürger. Überdies wurde der bis dahin fehlende Grundrechtekatalog beklagt. Vgl. zu den Argumenten und Vertretern dieser Bewegung insgesamt J. T. Main, The Antifederalists. Critics of the Constitution 1781-1788, 1961; C. M. Kenyon, Men of Little Faith: The Antifederalists on the Nature of Representative Government, in: William and Mary Quarterly 12 (1955), S. 3 ff. Neuerdings S. Cornell, The Other Founders: Anti-Federalism and the Dissenting Tradition
Advertisement
Add Comment
Please, Sign In to add comment
Advertisement