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Technische Bestimmungen für die Aufstellung von Werbeanlagen

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Apr 10th, 2013
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  1. Technische Bestimmungen für die Aufstellung von Werbeanlagen Lenting
  2.  
  3.  
  4. 1.
  5. Die Plakatträger sind sichtbar mit den beiliegenden Aufklebern zu versehen.
  6.  
  7.  
  8. 2.
  9. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
  10.  
  11. .
  12. 3.
  13. Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
  14.  
  15.  
  16. 4.
  17. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statistischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  18.  
  19.  
  20. 5.
  21. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen müssen freigehalten werden.
  22.  
  23.  
  24. 6.
  25. Die Plakatständer sind grundsätzlich im Gehweg- bzw. Seitenbereich entlang der innerörtlichen Straßen aufzustellen und entsprechend zu befestigen.
  26.  
  27.  
  28. 7.
  29. Der Abstand der Werbeträger zum befestigten Fahrbahnrand muss im Bereich der Ortsdurchfahrten mind. 1,50 m betragen.
  30.  
  31.  
  32. 8.
  33. Es dürfen keine Werbeträger an amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrsein-richtungen montiert werden.
  34.  
  35.  
  36. 9.
  37. Es dürfen keine Werbeträger angebracht werden, die Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden bzw. deren Wirkung beeinträchtigen können.
  38.  
  39.  
  40. 10.
  41. Die Aufstellung der Plakatständer hat so zu erfolgen, dass keine amtlichen Verkehrszeichen verdeckt werden.
  42.  
  43.  
  44. 11.
  45. Notwendige Aufgrabungen sind unverzüglich ordnungsgemäß zu verfüllen. Der ursprüngliche Zustand des Bodens ist soweit möglich wiederherzustellen.
  46.  
  47.  
  48. 12.
  49. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigung und dergleichen zu untersuchen. Unansehnliche oder beschädigte Werbeträger sind instandzusetzen.
  50.  
  51.  
  52. 13.
  53. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
  54.  
  55.  
  56. 14.
  57. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Auf-stellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein.
  58.  
  59.  
  60. 15.
  61. Sollten die Werbeträger zur Beanstandung Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen. Nicht entfernte Plakatständer werden von den Mitarbeitern des Bauhofes auf Kosten der Veranstalter entfernt.
  62.  
  63.  
  64. 16.
  65. Die Gemeinde Lenting ist von Schadenersatzansprüchen Dritter, die ihre Ursache in dem Vorhandensein dieser Werbeträger haben, freizustellen.
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