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Feb 17th, 2016
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  1. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage
  2. - Drucksache 17/3218 -
  3. Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 18.03.2015
  4. Erfassung von Gewalttätern im Sport in Niedersachsen
  5.  
  6. In ihrer Antwort auf die Anfrage CDU-Fraktion am 11. November 2013 hat die Landesregierung mitgeteilt, „landesintern“ Datensätze über Gewalttäter aus Niedersachsen zusammenzufassen und an die Datei Gewalttäter Sport der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) in Düsseldorf zu melden. Die Landesregierung hatte dabei eine Erfassung nach Kategorien (B für gewaltbereit, C für gewaltsuchend), Liga- und Vereinszugehörigkeit vorgenommen. Entsprechende Daten können zur Erstellung von polizeilichen Lagebildern und Gefahrenprognosen genutzt werden.
  7. Vor dem Hintergrund der Datenweitergabe und der aktuellen Diskussion über eine Landesdatei (Arbeitsdatei auf Access-Basis) für Gewalttäter im Sport in Berlin frage ich die Landesregierung:
  8. 1. Welche Daten von Gewalttätern übermittelt die Landesregierung in welchen zeitlichen Abständen an die ZIS in Düsseldorf?
  9. 2. Nach welchen Kriterien erhebt die Polizei in Niedersachsen die Daten, und werden diese landesweit zentral gespeichert? Wenn es eine landesweite Speicherung der Daten gibt, ist diese vergleichbar mit der Datei Sportgewalt in Berlin?
  10. 3. Seit wann werden landesweite Daten erhoben? Wie viele Datensätze wurden seither pro Jahr neu angelegt?
  11. 4. Welche Daten speichert die Polizei in Niedersachsen von einzelnen Gewalttätern im Sport aufgelistet nach einzelnen Merkmalen? Wer hat Zugriff auf die Datei, und wird die Einsichtnahme reglementiert und protokolliert?
  12. 5. Wie lange werden die erhobenen Daten gespeichert? Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten gespeichert?
  13. 6. Werden die Personen, deren Daten gespeichert werden, über diese Speicherung informiert?
  14. 7. Wie viele Auskunftsersuchen aus Niedersachsen erreichten Landespolizei und Landesregierung über die Eintragung in die landesweite Datei oder die Bundesdatei Gewalttäter Sport? Wie werden entsprechende Anfragen beantwortet?
  15. 8. Von welcher Polizeidienststelle oder Institution werden die Datei in Niedersachsen zusammengeführt und gespeichert? Erfolgt eine Prüfung des Umgangs mit den Daten durch die Datenschutzbeauftragten der Polizei oder des Landes Niedersachsen?
  16. 9. Wie viele Personen befinden sich aktuell in der landesweiten Datei bzw. wurden beim letzten Mal an die ZIS weitergeleitet, geordnet nach Vereinen und Kategorien?
  17. 10. In ihrer Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Brunotte (SPD) erklärte die Landesregierung am 14. Januar 2015, dass sie auch im Bereich des Eishockeys radikale Anhänger verzeichne. Sind Eishockey-Fans in einer niedersächsischen Datei Gewalttäter Sport verzeichnet
  18. oder an die bundesweite Datei Gewalttäter Sport nach Düsseldorf gemeldet worden? Wenn ja, von welcher Gruppengröße ist hier die Rede? Handelt es sich ausschließlich um Mitglieder der Hannoveraner Fanszenen, wie o. g. Anfrage vermuten lässt?
  19. 11. Weichen die landes- und bundesweite Erfassung der Datensätze quantitativ und qualitativ voneinander ab? Wenn ja, warum?
  20. 12. In welchem Turnus werden die Daten zusammengetragen und dem Innenministerium bzw. der Hausleitung zugeleitet?
  21. 13. Sind in der landesweiten Datei nur verurteilte Straftäter eingetragen? Wenn nicht, wie verträgt sich die Eintragung dann mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der Unschuldsvermutung?
  22. 14. Erfolgt eine Erfassung nach Speicherungsanlass?
  23. 15. Wie wird die Sicherheit des Transfers der Daten aus Niedersachsen zur ZIS sichergestellt bzw. vor Hackern geschützt?
  24. 16. Werden Verfahrensausgänge in der niedersächsischen Datei nachgehalten? Hätte ein Freispruch in einem Gerichtsverfahren die Löschung aus der Datei zufolge?
  25. 17. Gibt es vor der Eintragung in die Landes- oder Bundesdatei eine Möglichkeit der Betroffenen zur Stellungnahme oder die Durchführung eines geordneten Verfahrens?
  26. 18. In Berlin ist die Speicherung von Zeugen, Hinweisgebern und sonstigen Kontaktpersonen von Gewalttätern im Sport in der Landesdatei vorgesehen. Trifft dies auch auf Niedersachsen zu? Meldet Niedersachsen entsprechende Person an die Datei Gewalttäter Sport?
  27. 19. Wird die Datei als Grundlage für Gefährdeansprachen genutzt?
  28. 20. Gegen die Datei Gewalttäter Sport liegen seit Langem datenschutz- und bürgerrechtlich begründete Bedenken vor. Setzt sich die Landesregierung für eine Reform der Datei Gewalttäter Sport ein, oder ordnet die Landesregierung die Datei bezüglich der Bedenken als unproblematisch ein?
  29. (An die Staatskanzlei übersandt am 24.03.2015)
  30.  
  31. Antwort der Landesregierung
  32. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Hannover, den 05.05.2015
  33.  
  34. - 24.16-12310/5-21/15 -
  35. Die Datei „Gewalttäter Sport“ dient der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen.
  36.  
  37. Der Landesregierung sind neben der legitimen kritischen Betrachtung durch verschiedenste Fanvertretungen und insbesondere durch Vertreterinnen und Vertreter von Ultragruppierungen aktuell keine rechtlichen Bedenken zur Führung der Datei „Gewalttäter Sport“ bekannt.
  38.  
  39. Es ist nicht richtig, dass die Landesregierung in der Beantwortung der Anfrage vom 11.11.2013 mitgeteilt hat, Datensätze von Gewalttätern aus Niedersachsen zusammenzufassen und an die Datei „Gewalttäter Sport“ zu melden. Vielmehr erstellen die niedersächsischen Polizeibehörden mit Standorten von Fußballvereinen der Bundes- bis zu den Regionalligen im Rahmen des standardisierten Verfahrens für den Informationsaustausch Fußball vor Beginn einer jeden Saison sogenannte vereinsbezogene Informationspakete, mit denen ein Überblick über die örtlichen Anhängerschaften und die im Rahmen des Spielbetriebs zu erwartenden Gruppierungen gewährleistet wird.
  40.  
  41. Diese Informationen ergehen natürlich an die jeweiligen polizeilichen Zentralstellen der Ligen zur Weiterleitung. Das sind für die Ligen mit bundesweitem Spielbetrieb die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) beim Landesamt für Zentrale Dienste der Polizei Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Duisburg sowie für die Regionalliga Nord die Landesinformationsstelle Sporteinsätze der Polizei
  42. Hamburg. Damit werden keine Informationen für die Datei „Gewalttäter Sport“ übermittelt.
  43.  
  44. Die Datei „Gewalttäter Sport“ ist eine sogenannte Verbunddatei und wird nicht bei der ZIS geführt. Dieser Verbunddatei liegt eine Errichtungsanordnung des Bundeskriminalamtes zugrunde, derzeit mit Stand vom 13.06.2013. Verbunddateien sind vom Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern geführte Dateien des polizeilichen Informationssystems, wobei die jeweils von den Ländern in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten dezentral und unmittelbar in das Verbundsystem eingegeben und diese Daten im System für alle Verbundteilnehmer zum Abruf bereitgehalten werden.
  45. Insofern findet eine Datenweitergabe nicht statt. Ebenso wenig ist der Landesregierung eine aktuelle Diskussion über eine vergleichbare Landesdatei in Niedersachsen bekannt.
  46.  
  47. Darüber hinaus gibt es in Niedersachsen keine Landesdatei, in der Daten analog zur Datei „Gewalttäter Sport“ zentral gesammelt werden. In Braunschweig, Hannover und Wolfsburg gibt es örtliche Arbeitsdateien der Szenenkundigen Beamten (SKB), in denen gemäß Verfahrensbeschreibung der jeweiligen Datenschutzbeauftragten Daten zu bestimmten Personen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen,
  48. insbesondere Fußballspielen, gesammelt werden.
  49.  
  50. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
  51.  
  52. Zu 1 und 2:
  53. Siehe Vorbemerkungen.
  54.  
  55. Zu 3:
  56. Landesdaten werden nicht erfasst.
  57.  
  58. Zu 4:
  59. In den örtlichen Arbeitsdateien der SKB werden Daten gespeichert von
  60. – Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gemäß Katalog der Datei „GewalttäterSport“ eingeleitet wurde (Beschuldigter),
  61. – Personen, die wegen eines solchen Deliktes verurteilt worden sind (Verurteilte),
  62. – Personen, gegen die Personalienfeststellungen, Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet wurden, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Personen zukünftig an anlassbezogenen Straftaten beteiligen werden (Gefährder/Störer),
  63. – Personen, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt/beschlagnahmt wurden, wenn sie diese in der Absicht mitführten, anlassbezogene Straftaten zu begehen (Personen mit Waffen).
  64.  
  65. Die Art der gespeicherten Daten umfassen: Fan-Kategorie, Name, Vorname, Spitzname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Beruf, Arbeitgeber, Kriminalaktennummer, Datum der letzten ED-Behandlung, Spielteilnahmen, Aktenzeichen, Ereignisdatum, sachbearbeitende Dienststelle.
  66.  
  67. Soweit vorhanden und relevant sind darüber hinaus Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen, Stadionverboten, Gruppenzugehörigkeit/Rolle in der Fanszene, Lichtbild und Kfz-Halterdaten vermerkt.
  68.  
  69. Zugriff auf die Datei haben die jeweiligen örtlichen SKB, in der Regel erfolgt eine Protokollierung der Anmeldung der Benutzer.
  70. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
  71.  
  72. Zu 5:
  73. Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung und Veränderung sowie die Datenübermittlung ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Daten werden bei Erwachsenen, Heranwachsenden und Jugendlichen grundsätzlich nach fünf Jahren gelöscht. Darüber hinaus erfolgt insbesondere eine Löschung, wenn eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
  74.  
  75. Zu 6:
  76. Grundsätzlich wird im Falle einer Speicherung eine Benachrichtigung der betroffenen Person durch die niedersächsischen Polizeibehörden nicht durchgeführt.
  77.  
  78. Zu 7:
  79. Die Anzahl der Auskunftsersuchen zur Datei „Gewalttäter Sport“ als auch zu den örtlichen Arbeitsdateien werden bei den betroffen Polizeibehörden nicht zentral dokumentiert. Insofern kann zur konkreten Anzahl dieser Auskunftsersuchen keine konkrete Angabe erfolgen, es handelt sich dabei jedoch insgesamt um eine sehr geringe Zahl. Nach einer kürzlich öffentlich gewordenen Entscheidung
  80. des Verwaltungsgerichtes Hannover zu der örtlichen Arbeitsdatei in Hannover liegen dazu aktuell zehn Auskunftsersuchen bei der Polizeidirektion Hannover vor.
  81.  
  82. Zu 8 und 9:
  83. Siehe Vorbemerkungen.
  84.  
  85. Zu 10:
  86. Die Landesregierung hat in besagter Anfrage nicht erklärt, dass sie auch im Bereich des Eishockeys radikale Anhänger verzeichne. Es wurde vielmehr deutlich gemacht, dass es wie im Fußball nicht auszuschließen ist, dass auch bei Eishockeyspielen eine Minderheit von Personen in Erscheinung tritt, denen es in erster Linie nicht um fantypisches Verhalten geht. In diesem Zusammenhang wurde ebenso deutlich festgestellt, dass nur wenige solcher Einzelfälle anlässlich von Eishockeyspielen in Niedersachsen bekannt geworden sind und den niedersächsischen Polizeibehörden insgesamt keine Erkenntnisse vorliegen, dass sich Anhänger gewaltbereiter Gruppierungen
  87. aus dem Fußball neu orientieren und sich z. B. dem Besuch von Eishockeyspielen zuwenden würden.
  88. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
  89.  
  90. Zu 11:
  91. Siehe Vorbemerkungen.
  92.  
  93. Zu 12:
  94. Eine turnusmäßige Vorlage über Daten zur Datei „Gewalttäter Sport“ findet nicht statt.
  95.  
  96. Zu 13 bis 17:
  97. Siehe Vorbemerkungen sowie Antwort zu Frage 5.
  98.  
  99. Zu 18:
  100. Eine Speicherung derartiger Daten entspricht nicht der Errichtungsanordnung der Datei „Gewalttäter Sport“.
  101. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
  102.  
  103. Zu 19:
  104. Entsprechende Dateien sind für gefahrenabwehrende Zwecke eingerichtet worden. Insofern bilden sie einen Anhalt für die Prüfung möglicher Maßnahmen, z. B. auch von Gefährderansprachen.
  105. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
  106.  
  107. Zu 20:
  108. Siehe Vorbemerkungen.
  109.  
  110. Boris Pistorius
  111. (Ausgegeben am 19.05.2015)
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