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Sep 19th, 2014
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  1. Können, und wenn ja wie, aus der Piratenpartei ausgetretene Mitglieder weiterhin der Piratenfraktionim AGH angehören?
  2.  
  3. 1. Ja. §§ 1 FraktG [1] und 2 Fraktionssatzung [2] gehen zwar davon aus, dass Mitglieder einer Fraktion auch einer Partei angehören, setzen dies aber nicht zwingend voraus.
  4.  
  5. Ein Beendigungstatbestand nach §§ 4 und 5 Fraktionssatzung ist bei Austritt oder Ausschluss aus der Partei nicht erfüllt.
  6.  
  7. Auch die Formulierung von § 2 Fraktionssatzung "die als Kandidaten auf den Wahlvorschlägen der Piratenpartei Berlin gewählt wurden" und § 7 Abs. 2 GOAbgh [3] sprechen dafür, dass keine Unterbrechung der Fraktionsmitligedschaft durch einen Parteiaustritt verursacht wird, da die Wahl der Mitglieder der Piratenfraktion 2011 auf diesem Weg erfolgte. Die mit diesen Regelungen verfolgte Homogenität von Parlamentsfraktionen ist durch eine jetzt vorliegende Parteilosigkeit nicht gefährdet. Die Fraktionsmitgliedschaft von parteilosen Abgeordneten oder Abgeordneten unterschiedlicher Parteien ist auch Ausdruck der freien Mandatsausübung, vgl. Artt. 38 Abs. 4 [4] und 45 Abs. 1 S. 2 [5] VvB; Pfeil, Der Abgeordnete und die Fraktion, Hamburg 2008, S. 82ff und 125ff.
  8.  
  9. 2. Handlungsbedarf: Keiner.
  10.  
  11. [1] http://gesetze.berlin.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnFraktG%2Fcont%2FBlnFraktG.P1.htm
  12. [2] https://www.piratenfraktion-berlin.de/fraktion/satzung-etc/satzung/
  13. [3] http://gesetze.berlin.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnAbghGO%2Fcont%2FBlnAbghGO.P7.htm
  14. [4] http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnVerf%2Fcont%2FBlnVerf.A38.htm
  15. [5] http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnVerf%2Fcont%2FBlnVerf.A45.htm
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