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Das BVerfGericht und die Antiterrordatei - ein Phyrrus-Sieg?

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Apr 24th, 2013
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  1. Das Bundesverfassungsgericht und die Antiterrordatei - ein Phyrrhussieg?
  2. ========================================================================
  3.  
  4. Heute, den 24.04.2013, eröffnete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil bezüglich der Verfassungsbeschwerde "gegen das Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und
  5. Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz) vom 22.Dezember 2006 (BGBl I S. 3409)" [1].
  6.  
  7. tl;dr
  8. ======
  9. Grundsätzlich hält das BVerG eine Antiterrordatei[2] für verfassungskonform und beanstandet im wesentlichen nur schwere handwerkliche Fehler. wobei es dem Gesetzgeber reichlich Zeit (bis zum 31. Dezember 2014) gibt, diese Korrekturen gesetzlich umzusetzen.
  10.  
  11. Dieser Beitrag beschäftigt sich nicht mit allen im Urteil aufgeführten Punkten und soll nur einen ersten Eindruck vermitteln. Gleichwohl werden sowohl Netzpolitker, Datenschützer und natürlich der Gesetzgeber selbst jedes im Urteil fallengelassene Wort genau überprüfen müssen, um die Rechtmäßigkeit der mit Sicherheit kommenden Nachbesserungen am Antiterrordatengesetz überprüfen zu können.
  12.  
  13. =======================================================================================
  14. Gliederung:
  15. +----------
  16. A Allgemeines
  17. B Feststellung von Einschränkungen von Grundrechten
  18. 1.1 Informationelle Selbstbestimmung
  19. 1.2 Geeignetheit der Antiterrordatei
  20. 1.3 Erforderlichkeit der Antiterrordatei
  21. 1.4 Trennung von Polizei und Diensten
  22. 1.5 Namentliche Nennung der Behörden
  23. 1.6 Übermaßgebot
  24. 1.7 Bestimmheitsgrundsatz
  25. 1.7.1. Wer darf überwacht werden
  26. 1.7.2. Welche Daten dürfen abgegriffen werden
  27. 1.8. Transparenz und Auskunftspflichten
  28. 2. Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung
  29. C Resumee
  30. D Fussnoten
  31. E. Anhang Schäuble-Katalog
  32.  
  33. =======================================================================================
  34.  
  35. A Allgemeines
  36. ===============
  37. Bemerkenswert ist die Begründung, warum das BVerG das Gesetz vom Grundsatz her billigt. So hieß es in der mündlichen Begründung, dass sich Terrorismus gegen "das Gemeinwesen als Ganzes" richte. Zugleich legte es dar, dass Terrorismus nicht mit Krieg gleichzusetzen sei, weswegen dieser (Terrorismus) "mit den Mitteln des Rechtsstaats zu bekämpfen" sei und dass der Terorismusbekämpfung ein "erhebliches Gewicht" beizumessen sei.
  38. Aus diesem Grund sei eine Antiterror-Datei grundsätzlich zulässig.
  39.  
  40. In der werten Netzgemeinde wird das Urteil nun als großer Erfolg für den Rechtsstaat gefeiert. Ich ziehe diesen Erfolg in Zweifel, da der Gesetzheber nach wie vor große Spielräume erhält und ihm letztlich (und meinem Gefühl nach wider Willen) vom BVerG eine goldenen Brücke gebaut worden ist.
  41. Wie das Gericht erläuterte: "Dem Gesetzgeber wird eine großzügige Frist eingeräumt, die es ihm ermöglicht zu prüfen, ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des Antiterrordateigesetzes auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften dieses Verfahrens ähnlich sind, sowie eventuell von Datenübermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbehörden für angezeigt hält und diese möglicherweise hiermit verbinden will.[1, Abs 232]
  42.  
  43. Das Bundesverfassungsgericht ist -- wie schon zuletzt beim Thema Einsatz der Bundeswehr gegen das eigene Volk -- meines Erachtens eingeknickt und/oder es bewertet die tatsächliche Gefahr durch Terrorismus außerordentlich hoch.
  44.  
  45. Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang im Vorfeld der Entscheidung u.a. die Vorwürfe des Bundesministers Friedrich gegenüber dem Präsidenten des BVerG Andreas Vosskuhle, welcher im Hinblick auf Überwachungsmaßnahmen des Staates gegenüber den Bürgern nach dem Bombenanschlag in Boston Augenmaß angemahnt hatte.
  46. Friedrich zu Vosskuhle wörtlich: "Wenn Verfassungsrichter Politik machen wollen, mögen sie bitte für den Deutschen Bundestag kandidieren!"[3]
  47.  
  48. Dieses waren nicht die ersten Attacken auf das BVerG. Es zeigt letztlich, wie hoch die Wertschätzung diverser Politiker gegenüber dem höchsten Gericht ist. Insbesondere zeigen die schweren handwerklichen Fehler des Gesetzgebers, seien sie aus Doofheit, aus Berechnung und/oder Chuzpe entstanden, mit welcher Geringschätzung das Grundgesetz und letztlich der Souverän, also das Volk, bedacht wird.
  49.  
  50. Bemerkenswert ist auch, wie die Bundesregierung zur Verfassungsbeschwerde Stellung nimmt [1, Abs. 53]:
  51. "1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet...."
  52.  
  53. Um es analog zu Friedrichs Worten zu sagen: Wenn sich die Bundesregierung zu Verfassungsrichtern aufschwingen möchte, dann sollte sie sich um das Amt des Verfassungsrichters bewerben!
  54.  
  55. Mustergültig hat hier das BVerG in seiner Entscheidung der Bundesregierung dargelegt, warum die Verfassungsbeschwerde zulässig ist und warum der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Gesetz zur Antiterrordatei betroffen ist und er eben nicht vorherige Rechtswege beschreiten konnte. Hier hat das BVerfG der Bundesregierung in der ihm eigenen charmanten Art eine schallende Ohrfeige verpasst.[1, Absatz 82-87]. Vollkommen zurecht!
  56.  
  57. Sicherlich ist die Feststellung des BverG: "Terrorismus <> Krieg" trivial. Aber selbst solche Trivialitäten müssen heute gewissen Sicherheitsfanatikern, zumeist Innenministern, wohl ans Hirn genagelt werden.
  58. Diese simple Aussage impliziert im Grunde, dass militärische Aktivitäten gegenüber Terrorismus in Frage zu stellen sind. Letztlich könnte dies für die Legitimität von Einsätzen der Bundeswehr bzw. von geheimen Kommandoperationen wie in Afghanistan von Relevanz sein, denn solche Kommandos können ohne entsprechende Aufklärung und Data Mining nicht durchgeführt werden.
  59.  
  60. In letzter Konsequenz widerspricht sich hier jedoch das BVerG, welches solche Einsätze nachträglich in vorigen Urteilen mit der Standardbegründung eines "kollektiven Sicherheitsbündnisses" (gemeint die NATO) ja gebilligt hatte.
  61.  
  62.  
  63. Zu der Entscheidung im einzelnen:
  64. ===================================
  65.  
  66. B Feststellung von Einschränkungen von Grundrechten
  67. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
  68. Zunächst begründet das BVerG die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde damit, dass mit der Antiterrordatei in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird [1, Abs 92-95]
  69. Diese Eingriffe beruhen nach Meinung des Gerichts in erster Linie auf der Verknüpfung der gesammelten Daten.
  70.  
  71. Allerdings kommt es zu dem Schluss, dass diese Verknüpfung, die auf einer Zusammenarbeit der Behörden über alle Ebenen hinweg erfolgt, mit Berufung auf Art 73 GG zulässig ist.
  72.  
  73. Das Problem mit dem Art 73 GG ist nun, dass an selbigem in der Vergangenheit Schritt für Schritt gefrickelt worden ist und die Kompetenzen, auch zur Terrorismusabwehr, permanent ausgeweitet worden sind. [5]
  74.  
  75. Natürlich muss sich auch ein Grundgesetz nach pragmatischen Gesichtpunkten an die Erfordernissen der Zeit richten. Allerdings halte ich es für kritisch, wenn nach und der Kern des GGs verändert wird. Motto: "Erst ändern wir in kleinen Schritten das Grundgesetz, bis sich letztlich der Sinn ins Gegenteil verkehrt und /dann/ machen wir die passenden Gesetze zur Überwachung des Bürgers." Pragmatismus in Ehren, aber dieser muss durchaus seine Schranken in den Menschenrechten finden.
  76.  
  77. Da der Art 73 selbst durch die Verfassungsbeschwerde nicht angriffen wurde, kann sich das BVerG auch nur auf die gültige Fassung berufen. Geschickt eingefädelt, um Bürgerrechte schrittweise einzuschränken und letztlich dem BVerG die Hände zu binden.
  78.  
  79.  
  80. 1.1 Informationelle Selbstbestimmung
  81. ===================================
  82.  
  83. Das Gericht stellt im wesentliche fest [1,Abs. 105), dass die Antiterrordatei mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich vereinbar sei, jedoch "muss die normative Ausgestaltung ... in ihren Einzelbestimmungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen".
  84.  
  85. Die nachfolgende Erläuterung klingt jedoch sehr bemüht, da sie dem Gesetzgeber positiv unterstellt, dass es ihm "nicht um einen allgemeinen Austausch von Informationen" gehe. Dies wiederum widerspricht zumindest meiner Sichtweise der Dinge und meines Erachtens auch der Lebenswirklichkeit.
  86. Ganz im Gegenteil, es geht dem Gesetzgeber permanent darum, immer mehr Daten von seinen Bürgern zu sammeln, diese zu Profilen zu verknüpfen und allzeit darauf zugreifen zu können. Das Gericht hat hier geradezu eine rosa Brille aufgesetzt und redet letztlich die Gesetzeswirklichkeit und vor allem den praktischen Umgang mit den Daten selbst, nebst den permanenten unzulässigen Datenzugriffen, schön.
  87.  
  88.  
  89. 1.2 Geeignetheit der Antiterrordatei
  90. +-------------------------------------
  91. Die Begründung zur Erforderlichkeit der Antiterrordatei fällt nun recht knapp aus. Tatsächlich besteht sie aus einer unbegründeten Tatsachenbehauptung: "Die angegriffenen Vorschriften sind zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet..." [1, Abs. 107].
  92.  
  93. Ein "der Zweck heiligt der Mittel" kann und dürfte hier tatsächlich nicht als Begründung herhalten. Denn wenn es danach ginge, hätte das Gericht seinerzeit auch das Gesetz zum Abschuss von entführten Passagierflugzeugen, die auf irgendwelche Atomkraftwerke zusteuern, gutheißen müssen -- was es jedoch aus guten Gründen eben nicht getan hatte.
  94.  
  95. Natürlich kann man einwenden, dass bei Grundrechtseingriffen auch die Schwere des Eingriffs beurteilt werden müsse. Schlechthin halte ich Verletzungen der informationellen Selbstbestimmung gerade in der heutigen Zeit und umso mehr für zukünftige Zeiten im Zuge der Möglichkeiten elektronischer Datensammlungen für einen außerordentlich gravierenden Eingriff. Mir scheint es, dass das Gericht noch nicht wirklich im Informationszeitalter angekommen ist und vor allem die bekannt gewordenen Übergriffe der Behörden bezüglich datenschutzrechtlicher Belange ausblendet.
  96.  
  97.  
  98. 1.3 Erforderlichkeit der Antiterrordatei
  99. +----------------------------------------
  100. Ebenso dürftig sieht mit der Begründung zur Erforderlichkeit einer Antiterrordatei: "Die angegriffenen Vorschriften sind zur Erreichung dieses Ziels auch ... erforderlich." [1, Abs. 107].
  101. Wieder nur eine lapidare Behauptung! Offenbar betrachtet es das Gericht als Selbstverständlichkeit, über die es sich nicht weiter auslassen muss. Sehr bedauerlich, denn gerade dies war doch der Knackpunkt vieler Diskussionen.
  102.  
  103. Im weiteren begründet es dann logischerweise rekursiv die Erforderlichkeit mit "gewichtigen öffentlichen Belangen" [1, Abs 110] und erst sehr viel weiter im Text spricht es von "Effektivität" bei der Terrorismusbekämpfung [1, Abs 132]. Also doch wieder: Der Zweck heiligt die Mittel...
  104.  
  105.  
  106. 1.4 Trennung von Polizei und Diensten
  107. +------------------------------------
  108. Wenigstens hat das Gericht die Einwendungen, z.B die des CCC [6], bezüglich der Zusammenarbeit von Polizei und Diensten, nicht ignoriert und sieht hier einen erheblichen Eingriff in das Grundgesetz.
  109. Es schränkt damit letztlich u.a. den Schäuble-Katalog (s.u. Anhang) deutlich ein und man darf gespannt sein, wie weit der Gesetzgeber den neuen Entwurf dann letztlich ausdünnt.
  110. Es bleibt zu befürchten, dass durch geschickte Formulierungskünste, ganz wie bei der Neuformulierung des Telekommunikationsgesetzes zur Bestandsdatenauskunft (BDA), sich realiter durch Umorganisation die Datengrundlagen nicht ändern werden und ggf. sogar noch ausgeweitet werden (siehe BDA).
  111.  
  112. Allerdings hält das BVerG fest, dass das Trennungsgebot von Polizei und Diensten zwar nicht generell den Austausch von Daten ausschließe, es legt jedoch in seiner Pressemitteilung zum Urteil nochmals besonderen Wert auf die Feststellung, dass es den Datenaustausch nur ausnahmsweise und nur dann für zulässig hält, wenn er "einem herausragenden öffentlichen Interesse dient. Hierbei dürfen die jeweiligen Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten nicht unterlaufen werden."[7]
  113. Auch hier wieder ist der Gesetzgeber vollkommen zurecht abgewatscht worden. Ich gehe jedoch davon aus, dass bei der Neufassung des Gesetzes das "herausragende öffentliche Interesse" entsprechend umfangreich umdefiniert wird, um die Schranken so niedrig wie möglich zu legen... Kennen wir doch, nicht wahr?
  114.  
  115.  
  116. 1.5 Namentliche Nennung der Behörden
  117. +----------------------------------
  118. Weiterhin wird dem Gesetzgeber aufgegeben, möglichst alle beteiligten Behörden im Gesetz zu nennen [1, Abs 140-144], damit sich der Bürger ggf auch gezielt an diese wegen Auskünfte (z.B ob und was von ihm gespeichert ist) wenden kann. In der Tat ist diese Aufgabe delikat und alles andere als einfach zu lösen und vermutlich wird daher der Bürger auch in der neuen Gesetzesfassung von Pontius zu Pilatus laufen müssen, um zu entsprechende Auskünften zu bekommen -- wenn er sie überhaupt bekommt. Die vom BVerG gebaute Brücke lautet hier nämlich "Effizienz", "Vertretbarkeit des Aufwandes" und andere Gummisprachregelungen.
  119.  
  120.  
  121. 1.6 Übermaßgebot
  122. +----------------
  123. Das Gericht stellt weiterhin klar, dass das Übermaßgebot und der Bestimmheitsgrundsatz [1, Abs 145-169] verletzt worden ist. Somit ergeben sich zukünftig deutliche Einschränkungen des erfassten Personenkreises (betrifft dann auch den Schäuble-Katalog gem Anhang)
  124. Allerdings klärt es nicht den Begriff "terroristische Vereinigung", schlechthin "Terrorismus". Allzu schnell werden heute Freiheitskämpfer, Partisanen und Terroristen in einen Topf geworfen. Der Begriff "Terrorist" inflationiert geradezu.
  125.  
  126. Erfreulich ist es jedoch insoweit, dass nach Rede des BVerG nur noch solche Personen und nur dann in die Antiterrordatei aufgenommen werden dürfen, wenn sie unmittelbare Gewalt gegen Leib und Leben ausgeübt haben oder selbiges begründbar zu vermuten ist. Bespitzelungsdaten von Parlamentariern wie der "Die Linke" dürften damit nicht mehr -- zumindest in der Antiterrordatei -- auftauchen. Ob das für den betroffenen Personenkreis nun gut oder schlecht ist, sei einmal dahingestellt.
  127.  
  128.  
  129. 1.7 Bestimmheitsgrundsatz
  130. +-------------------------
  131. Die Bestimmheitsanforderungen hat das BVerG dem Gesetzgeber recht ausgiebig ins Gebetbuch geschrieben und man kann diese quasi als Schwerpunkt der Begründung für so manche Unzulässigkeit der Antiterrordatei sehen.
  132.  
  133. Das Gericht bestätigt im folgenden, dass die Aussagekraft von Daten solcher Personengruppen, die erfasst werden dürfen, sehr weit reichen dürfen. Man kann dieses auch als Freibrief sehen, alles zu erfassen, was irgendwie einmal nützlich erscheinen könnte.
  134.  
  135. In der weiteren Begründung verkürzt das BVerG das Antiterrorgesetz nicht nur auf die Bekämpfung von Terrorismus, wie es verschleiernd der Titel des Antiterrorgesetzes glauben machen lässt, sondern richtigerweise auf schwere Straftaten allgemein.
  136. Tatsächlich handelt es sich bei der derzeitigen Antiterrordatei um eine Verbunddatei, die weit über Terrorismusbekämpfung hinausgeht und nahezu jeglichen Bereich von Kriminalität erfasst. Und nicht nur das, so werden z.B. gem Schäuble-Katalog auch Daten von ungeklärten Todesfällen geführt, so dass hier durchaus auch Angehörige (die oftmals zunächst als Hauptverdächtige gelten) in den Bestandsdaten erscheinen können. [1. Abs 166- 183]
  137.  
  138. 1.7.1. Wer darf überwacht werden
  139. + - - - - - - - - - - - - - - -
  140.  
  141. Am §2 ATDG, das regelt, welche Personen oder Personengruppen etc überwacht werden dürfen, hatten die Verfassungsrichter einiges auszusetzen.
  142.  
  143. Satz 1a ging noch durch:
  144. "Personen, die einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland" angehören,
  145.  
  146.  
  147. Satz 1b überzieht jedoch:
  148. "Personen, die einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützen"
  149.  
  150. Das Problem liegt im Wort "unterstützen". Eine Unterstützung kann weit im Vorfeld erfolgen -- und dies ganz ohne Wissen des Unterstützenden. Somit kommt letztlich das Übermaßverbot zum Tragen, womit dieser Absatz grundgesetzwidrig ist.
  151.  
  152. Ähnliches gilt für Satz 2:
  153. "2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen,"
  154.  
  155. Auch hier greift das Übermaßverbot und somit ist dieser Absatz grundgesetzwidrig.
  156.  
  157. Dito Satz 3, welcher zusätzlich noch gegen das Bestimmheitgebot verstößt:
  158. "3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen)"
  159.  
  160. Kurzum, die Richter haben den Personenkreis, der überwacht werden darf, nun deutlich eingegrenzt. In der ausgiebigen Begründung ist förmlich der feine Spott zu hören, mit welchem dem Gesetzgeber ein "Setzen, 6" zuerteilt wurde.
  161.  
  162.  
  163. 1.7.2. Welche Daten dürfen abgegriffen werden
  164. + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
  165.  
  166. Erlaubt bleibt die Speicherung/Verwendung sogenannter Grunddaten gem § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG.:
  167. + Familienname, Vornamen, frühere Namen, andere Namen,
  168. + Aliaspersonalien
  169. + abweichende Namensschreibweisen
  170. + Geschlecht
  171. + Geburtsdatum
  172. + Geburtsort
  173. + Geburtsstaat
  174. + aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten
  175. + gegenwärtige und frühere Anschriften
  176. + besondere körperliche Merkmale
  177. + Sprachen
  178. + Dialekte
  179. + Lichtbilder
  180. + die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 ATDG [8]
  181. + Angaben zu Identitätspapieren
  182.  
  183.  
  184. Ebenso bleibt die Verarbeitung/Speicherung der erweiterten Grunddaten gem. §3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG erlaubt. Die erweiterten Grunddaten dienen nur zum Zwecke der verdeckten Ermittlung und als Klardaten in Eilfällen:
  185.  
  186. + aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte,
  187. + bb) Adressen für elektronische Post,
  188. + cc) Bankverbindungen,
  189. + dd) Schließfächer,
  190. + ee) auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
  191. + ff) Familienstand,
  192. + jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,
  193. + ll) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person,
  194. + mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,
  195. + nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,
  196. + oo) Kontaktpersonen nach §2 Satz 1 Nr. 3 zu den jeweiligen Personen nach §2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,
  197. + pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,
  198. + qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet...
  199.  
  200.  
  201. Nachfolgende Daten sind zwar nicht hinreichend genau vom Gesetzgeber konkretisiert. Allerdings sieht es das BVerG als ausreichend an, wenn die jeweilige Behörde entsprechende Konkretisierungen standardisiert und dokumentiert, so z.B., was denn "besondere Fähigkeiten" (siehe ii) en detail sein sollen:
  202.  
  203. + gg) Volkszugehörigkeit,
  204. + hh) Angaben zur Religionszugehörigkeit (soweit im Einzelfall zur Aufklärung/Bekämpfung erforderlich)
  205. + ii) besondere Fähigkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1+2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
  206. + kk) Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude,
  207. + rr) auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateien der beteiligten Behörden gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist,
  208.  
  209.  
  210. Somit wird den Behörden ein recht weiter Spielraum erschlossen. Das BVerG hat ein wahres Gottvertauen in unsere Behörden beim Umgang mit sensiblen Daten. Es müht sich zwar ab, genau dieses zu legitimieren, allerdings bleibt letztlich doch ein fader Nachgeschmack. Hier hätte meines Erachtens das BVerG den Gesetzgeber deutlich rigoroser in die Pflicht nehmen sollen. Besonders unwitzig ist, dass das BVerG der Meinung ist, dass mit der Implementierung von Datenfeldern eine Standardisierung und somit Konkretisierung erfolge. Wer mag den Herren mal Datenbankmodelle und Suchalgorithmen erklären? *seufz*.
  211. Um es anders zu sagen: Je nach Programmierung und Datenbankmodell erfolgt damit genau KEINE Konkretisierung der Art der Datenerhebung! Zwar wurde dem Gericht ein "Katalog-Manual" (vermutlich das Pflichtenheft) von der Bundesregierung vorgelegt, allerdings hat das Gericht nicht offengelegt, ob dieses Manual durch entsprechende Fachkompetenz beurteilt worden ist.
  212.  
  213. Wenigstens haben die Richter den Gesetzgeber zu formalen Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten, nebst Nieerlegung im Gesetz verdonnert, da ein nachträglich beim Verfassungsgericht eingereichtes Manual wohl kaum als Grundlage einer Gesetzgebung dienen kann. Ein schwerer handwerklicher und im Grunde unglaublicher Fehler des Gesetzgebers...
  214.  
  215.  
  216. 1.8. Transparenz und Auskunftspflichten
  217. +---------------------------------------
  218.  
  219. Die Richter meckern hier zwar ein deutlich, da Transparenz, die Möglichkeit um Auskunft, der Richtervorbehalt und letztlich die Möglichkeit der Kontrolle nur rudimentär im ATDG ausgeprägt ist. Letztlich fordern sie eine wirksame Aufsicht, z.B durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes bzw der Länder und Kontrolintervalle von nicht mehr als 2 Jahre.
  220.  
  221. Datenschutzbeauftragte sind jedoch zahnlose Tiger. Zudem ist der Bundesdatenschutzbeauftragte auch noch dem Innenministerium unterstellt. Wie oft haben Datenschutzbeauftragte Missstände angeprangert und wie oft haben sie dafür nicht mehr als ein müdes Lächeln geerntet? Es ist sicherlich nicht Aufgabe des Verfasssungsgerichts, sich geeignete Kontrollmöglichkeiten auszudenken, jedoch hat es hier wohl letztlich kapituliert und mit hehren Worten $Dinge beschrieben, die in der Praxis eben genau nicht funktionieren. Datenschutzberichte sind zumeist nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben sind, weil sie allenfalls kurzzeitige Aufreger darstellen und sich am faktischen Datenmissbrauch nichts ändert.
  222.  
  223. Und wenn das Gericht noch regelmäßige Berichte der Behörden, namentlich z.B das BKA, zur Information des Parlaments infordert fordert, so scheint es mir, dass man hier den Bock zum Gärtner macht.
  224.  
  225.  
  226. 2. Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung
  227. +-------------------------------------------------------------------------
  228.  
  229. "Soweit die angegriffenen Vorschriften die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei vorsehen, die durch Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben werden, verstoßen sie gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG."
  230.  
  231. Dieses bedarf in seiner Deutlichkeit kaum noch weiterer Worte. Allerdings schränkt das Gericht das dann ein paar Zeilen weiter wieder ein [1. Abs 228]:
  232. "Allerdings wäre eine Regelung, die für solche Daten stets eine verdeckte Speicherung gemäß § 4 ATDG vorsieht, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit der Verfassung vereinbar"
  233.  
  234. Besonders befriedigend ist das nun nicht, da ein besonders schutzwürdiges Interesse gem $4 schnell herbeigezaubert ist. Letztlich stellt sich auch hier wieder die Frage nach der Kontrolle der Kontrolleure.
  235. Nach den Geschehnissen in diversen Dienste, z.B in Sachsen, bin ich skeptisch, dass dies alles verfassungskonform funktionieren kann.
  236.  
  237. C Resumee
  238. +----------
  239. An sich ist das Urteil des BVerG niederschmetternd und selbst bei denjenigen Passagen des Antiterrordateigesetzes, dem die Richter zugestimmt hatten, waren deutliche Bauchschmerzen und Skepsis zu spüren.
  240.  
  241. Konsequent wäre es gewesen, das gesamte Machwerk in die Tonne zu befördern. Das Leben birgt Risiken, eben auch solche, einem Terroranschlag zum Opfer zu fallen. Die Frage ist letztlich, wieviel an Überwachung notwendig ist, um die Freiheit und die Bürgerrechte des Bürgers nur minimal zu beschneiden, aber gleichzeitig ein bestimmtes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
  242.  
  243. Meine persönliche Ansicht ist, dass weiterhin bei der Würdigung eines Gesetzes die Summe aller in ähnliche Richtung wirkende Gesetze berücksichtigt werden muss. Die Vielzahl der Überwachungsgesetze, der Polizeigesetze der Länder, Meldegesetz, das TKG, Vorratsdatenspeicherung, Nackscanner, Handyüberwachung u.v.a.m haben uns jetzt schon in einen Überwachungsstaat laufen lassen. Leider mag dies das BVerG offenbar nicht wirklich zur Kenntnis nehmen. Und selbst wenn, so bestünde Gefahr, dass es von seiten der EU-Verfassungsgerichtsbarkeit möglicherweise eine Klatsche erhält, falls es sich zu weit aus dem Fenster wagen sollte.
  244.  
  245. Letztlich kann man nur politisch etwas ändern. Man mag über die Piratenpartei sagen, was man will, jedoch ist sie die einzige Partei, die glaubhaft Transparenz des Staatswesens und Datenschutz einfordert. Dies ist in der heutigen Zeit wichtiger denn je. Denn man merkt erst den Verlust der Freiheit, wenn man sie verloren hat.
  246.  
  247. So, eine schwere Geburt das war und in diesem Sinne
  248.  
  249. Euer Happy
  250.  
  251.  
  252. D Fussnoten:
  253. +----------
  254.  
  255. [1] <http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130424_1bvr121507.html> Urteil des BVerg
  256. [2] <http://www.gesetze-im-internet.de/atdg/index.html#BJNR340910006BJNE000101377> Gesetz zur Antiterrordatei
  257. [3] <http://goo.gl/BAi5k> Link zum FAZ-Artikel "Friedrich weist Voßkuhle zurecht" v. 23.04.2013
  258. [4] <http://dejure.org/gesetze/GG/73.html> Art 73 GG
  259. [5] <http://lexetius.com/GG/73#2> vorherige Gesetzesfassungen des Art 73 GG
  260. [6] <http://www.ccc.de/en/updates/2012/stellungnahmeatdg> Stellungnahme des CCC zur Antiterrordatei
  261. [7] <http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-031> Pressemitteilung des BVerG
  262. [8] <http://www.gesetze-im-internet.de/atdg/__2.html> Antiterrordatengesetz §2 Fallgruppen
  263.  
  264.  
  265. E Anhang: Schäuble-Katalog
  266. +---------------------------
  267.  
  268. Name Existiert seit Datensätze Zweck
  269. +---------------------------------------------------------------------------
  270. AFIS-P 16.12.93 3300000 Personenidentifizierung
  271. APOK 01.01.90 281240 Bekämpfung organisierter Kriminalität
  272. APR 02.03.93 538503 Straftaten nach BtmG Auswertung
  273. RG 02.04.01 397563 Bekämpfung der organisierten Rauschgiftkriminalität
  274. DEO ) 09.05.97 463447 Bekämpfung der Eigentumskriminalität
  275. FA– A 08.03.04 Gesamt Fingerabdrücke Asylantragsteller
  276. FA -P 08.03.04 1289806 Finger/Handflächenabdrücke Pol/Bpol/Zoll/BKA
  277. DNA-Datei 17.04.98 1018815 Vorsorge DNA-Datei für künftige Verhütung von Straftaten
  278. DOMESCH 02.04.01 1169101 Bekämpfung Dokumenten/Menschenhandel/Schleusungskriminalität
  279. Erk-Dst 02.09.85 5786990 Datei erkennungsdienstlich behandelter Personen
  280. FALSCHGELD 24.04.01 1058600 Bekämpfung der Falschgeldkriminalität
  281. FDR 07.07.83 740257 Falldatei Rauschgift
  282. FEDOK 05.01.00 7435 Finanzermittlungsdokumentation
  283. FIT 27.02.03 13912 Fundstellennachweis islamistischer Terrorismus
  284. FUSION 17.08.00 38644 Bekämpfung der Rockerkriminalität
  285. FUZ 04.12.04 16214 Bekämpfung Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  286. GELDWÄSCHE 29.06.00 255881 Bekämpfung der Geldwäsche
  287. GEW LINKS 23.01.01 1292 Gewalttäterdatei Phänomenbereich „links“
  288. GEW PS 20.10.04 60 Gewalttäterdatei Personenschutz
  289. GEW AUSLAND 23.01.01 298 Gewalttäterdatei Phänomenbereich „politisch motivierte
  290.  
  291. Ausländerkriminalität“
  292. GEW SPORT 12.01.01 9284 Gewalttäterdatei Phänomenbereich Sport
  293. HAFTDATEI 10.11.93 99664 Personen in behördlichem Gewahrsam
  294. INNERE SICHERH. 17.04.80 145160 Aufklärung politisch motiverter Straftaten mit länderübergreifender
  295.  
  296. internationaler Bedeutung
  297. KAN 22.03.83 3591360 Kriminalaktennachweis
  298. KFZ 23.02.00 2503 Bekämpfung der KFZ-Kriminalität
  299. KINDERPORNO 02.10.00 318537 Bekämpfung der Kinderpornografie
  300. KORRUPTION 29.10.97 7372 Datei aller bekannten Korruptionsfälle
  301. NSIS-P 08.09.93 1266826 SIS-Fahndung nach Personen
  302. NSIS-S 08.09.93 15548506 SIS-Fahndung nach Sachen
  303. PERSONENFAHND 10.11.93 865296 Personenfahndung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, polizeilichen
  304.  
  305. Beobachtung
  306. SACHFAHNDUNG 02.09.85 10600000 Fahndung nach Sachen
  307. VERMI/UTOT 11.02.83 30491 Vermisste und unbekannte Tote
  308. VICLAS 07.06.00 k.A. Violent Crime Linkage Analysis,Analysesystem z. Verkn. v. Erkenntnissen
  309. Geschw. 10.03.06 653744 Verdacht der Geldwäsche
  310. Geschw. 12.07.04 653744 Verdacht des Mordes
  311. Geschw. 07.09.04 13358 Verdacht der Prostitution und Zuhälterei
  312. Geschw. 08.05.06 k.A. Verdacht der landesverräterischen/geheimdienstlichen Agententätigkeit
  313. Geschw. 26.11.04 257 Falschgeldverbreitung
  314. Geschw. 17.04.04 11540 Verstoß gegen § 129b StGB
  315. Geschw. 20.05.05 k.A. Verdacht der Geldwäsche
  316. Geschw. 02.05.05 k.A. Verdacht der Geldwäsche
  317. Geschw. 26.01.05 9440 Computersabotage und Datenveränderung
  318. Geschw. 14.10.05 k.A. Verdacht der Geldwäsche
  319. Geschw. 14.09.01 223773 Verdacht der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung in
  320.  
  321. Tateinheit mit Mord und Angriffen auf den Luftverkehr
  322. ABC 17.02.05 3923 Alle bekannt gewordenen Fälle der ABC-Kriminalität
  323. ABC-Netzwerk 14.06.06 k.A. Alle nationalen und internationalen Dienstellen mit ABC-Fachkenntnissen
  324. AFIS-A 03.07.00 900000 Personenidentifizierung Asylbewerber
  325.  
  326. SEXTOURISTEN 16.09.06 k.A. Bekämpfung des Kindermissbrauchs im Ausland
  327. BALKAN 18.08.98 k.A. Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels über die Balkanroute
  328. BELLA MACHINA 09.02.06 k.A. Bekämpfung der KFZ-Kriminalität Deutschland-Italien
  329. BILDDATENBANK 25.04.02 k.A. Bilddatenbank Kinderpornografie
  330. BKA-AN 29.05.85 2363378 BKA-Kriminalaktennachweis
  331. BULGARIEN 14.01.01 k.A. Geldscheinfälschung mit Herkunft Bulgarien
  332. CAMOUFLAGE 07.04.06 k.A. Illegaler Umbau von Waffen, High Impact Procect der EU
  333. CONTAINER 16.09.05 k.A. Bekämpfung Drogenschmuggel per Seecontainer
  334. DABIS 23.08.02 21197 Personen, 3749 Organisationen Bekämpfung islamistischer Terrorismus
  335. DAREX 01.11.02 k.A. Druckerzeugnisse, CD, DVD etc. politisch motivierte Kriminalität
  336. FIU 19.08.02 196475 Sammlung und Auswertung von Verdachtsanzeigen
  337. FLASH 28.04.03 k.A. Eigentumskriminalität osteuropäischer Tätergruppen
  338. BKA FALSCHGELD 10.11.82 k.A. Bekämpfung Falschgeldkriminalität
  339. BKA GEISELNAHME 19.05.92 k.A. Bekämpfung von Geiselnahmen, Erpressung und Raub
  340. BKA WAFFEN 30.09.82 k.A. Straftaten gegen das Waffengesetz
  341. BKA SEXUALDEL. 30.09.82 k.A. Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit
  342. G8 27.04.06 162 Sammlung von Informationen zum G8-Gipfel in Heiligendamm
  343. GALAXY 30.08.06 k.A. Bekämpfung des Warenkreditbetruges
  344. GENOZID 30.11.05 k.A. Datei der Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen
  345. IgaSt 21.07.03 k.A. International agierende gewaltbereite Störer (Globalisierungsgegner)
  346. InTE-Z 21.10.05 7762 Objekte und Beziehungen
  347.  
  348. Bekämpfung des internationalen Terrorismus/Extremismus
  349. LANDESVERRAT 23.01.06 176250 Landesverrat, Gefährung der äußeren Sicherheit
  350. MALATOK 07.12.99 k.A. Bekämpfung des Menschenhandels
  351. OP BALENO 10.05.06 k.A. Kinderpornografie im Internet (NL)
  352. OP CANDYMAN 03.08.05 k.A. Kinderpornografie im Internet (USA)
  353. OP FALCON 02.09.05 k.A. Kinderpornografie im Internet (USA)
  354. OP ICEBREAKER 03.08.06 k.A. Kinderpornografie im Internet (It)
  355. OP NIEVE 19.05.03 k.A. Kinderpornografie im Internet (E)
  356. OStrA 18.08.03 k.A. Bekämpfung osteuropäische Straftäter
  357. PERSLIST ST-32 09.02.06 k.A. Übersicht Gefährder/Beschuldigte/Grundiformationen islamistischer
  358.  
  359. Terrorismus
  360. ReKa 05.03.01 k.A. Rechtsextreme Kameradschaften
  361. SEStrA 27.04.00 k.A. Zentralstellendatei Sexualstraftäter
  362. SUNRISE 24.08.01 k.A. Offene Haftbefehle Fahndungsregion Thailand
  363. TANFOGLIO 19.01.05 k.A. Umbau von Schreckschusspistolen zu scharfen Waffen
  364. TATMITTELMELDEDST 28.07.88 k.A. Datei über Sprengstoff- und Branddelikte
  365. TIMESHARING 17.02.05 6525 Timesharing-Straftaten
  366. TURKISH SYDRO CONNECTION 03.08.05 k.A. Datei zur Bekämpfung synthetischer Drogen
  367. VERIMOUNT 19.06.06 k.A. Sammlung und Auswertung zur Wirtschaftskriminalität
  368. TEC 18.05.98 20768 Sammlung und Auswertung illegaler Technologietransfer
  369. WAFFEN 08.06.98 23879 Sammlung und Auswertung Waffenhandel
  370. BAN 26.08.04 k.A. Bundespolizeiaktennachweis
  371. PAVOS-Zentral 26.08.04 k.A. Polizeiliche Vorgangsbearbeitung, el. Tagebuch der Bundespolizei
  372. GGFG 26.08.04 k.A. Geschützter Grenzfahndungsbestand
  373. TaFaS 09.01.03 k.A. Taschendiebstahlsfahndungssystem
  374. EAO Video Bahn 05.01.06 k.A. Einrichtungsanordn. z.automatisierten offenen Videoüberw. von Bahnanlagen
  375. INZOLL 15.04.04 k.A. Informationssystem Zollstraftaten
  376. EURIS 15.04.04 k.A. Erfassungs- und Recherchesystem der Informationsgewinnungssachgebiete des
  377.  
  378. Zolls
  379. VHG 15.04.04 k.A. Verdachtshinweise Geldwäsche von Bankinstituten und Spielbanken
  380. COLUMBUS 05.12.05 k.A. Informationsdatei Verbrauchssteuerhinterziehung
  381. CARGO-INFO 28.06.06 k.A. Analysesystem Luftfracht, Express, Kurier- und Luftpostverkehr
  382. MAR/YACHT-INFO 28.06.06 k.A. Analysesystem gewerblicher/nichtgewerblicher Seeverkehr
  383. BALKAN-INFO 28.04.06 k.A. Analysesystem Balkanroute
  384. SAMBA 15.04.04 k.A. Sammlung Meldungen und Berichte Außenwirtschaft
  385. KOBRA 27.04.05 k.A. Kontrolle bei der Ausfuhr
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