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- Das Bundesverfassungsgericht und die Antiterrordatei - ein Phyrrhussieg?
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- Heute, den 24.04.2013, eröffnete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil bezüglich der Verfassungsbeschwerde "gegen das Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und
- Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz) vom 22.Dezember 2006 (BGBl I S. 3409)" [1].
- tl;dr
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- Grundsätzlich hält das BVerG eine Antiterrordatei[2] für verfassungskonform und beanstandet im wesentlichen nur schwere handwerkliche Fehler. wobei es dem Gesetzgeber reichlich Zeit (bis zum 31. Dezember 2014) gibt, diese Korrekturen gesetzlich umzusetzen.
- Dieser Beitrag beschäftigt sich nicht mit allen im Urteil aufgeführten Punkten und soll nur einen ersten Eindruck vermitteln. Gleichwohl werden sowohl Netzpolitker, Datenschützer und natürlich der Gesetzgeber selbst jedes im Urteil fallengelassene Wort genau überprüfen müssen, um die Rechtmäßigkeit der mit Sicherheit kommenden Nachbesserungen am Antiterrordatengesetz überprüfen zu können.
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- Gliederung:
- +----------
- A Allgemeines
- B Feststellung von Einschränkungen von Grundrechten
- 1.1 Informationelle Selbstbestimmung
- 1.2 Geeignetheit der Antiterrordatei
- 1.3 Erforderlichkeit der Antiterrordatei
- 1.4 Trennung von Polizei und Diensten
- 1.5 Namentliche Nennung der Behörden
- 1.6 Übermaßgebot
- 1.7 Bestimmheitsgrundsatz
- 1.7.1. Wer darf überwacht werden
- 1.7.2. Welche Daten dürfen abgegriffen werden
- 1.8. Transparenz und Auskunftspflichten
- 2. Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung
- C Resumee
- D Fussnoten
- E. Anhang Schäuble-Katalog
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- A Allgemeines
- ===============
- Bemerkenswert ist die Begründung, warum das BVerG das Gesetz vom Grundsatz her billigt. So hieß es in der mündlichen Begründung, dass sich Terrorismus gegen "das Gemeinwesen als Ganzes" richte. Zugleich legte es dar, dass Terrorismus nicht mit Krieg gleichzusetzen sei, weswegen dieser (Terrorismus) "mit den Mitteln des Rechtsstaats zu bekämpfen" sei und dass der Terorismusbekämpfung ein "erhebliches Gewicht" beizumessen sei.
- Aus diesem Grund sei eine Antiterror-Datei grundsätzlich zulässig.
- In der werten Netzgemeinde wird das Urteil nun als großer Erfolg für den Rechtsstaat gefeiert. Ich ziehe diesen Erfolg in Zweifel, da der Gesetzheber nach wie vor große Spielräume erhält und ihm letztlich (und meinem Gefühl nach wider Willen) vom BVerG eine goldenen Brücke gebaut worden ist.
- Wie das Gericht erläuterte: "Dem Gesetzgeber wird eine großzügige Frist eingeräumt, die es ihm ermöglicht zu prüfen, ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des Antiterrordateigesetzes auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften dieses Verfahrens ähnlich sind, sowie eventuell von Datenübermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbehörden für angezeigt hält und diese möglicherweise hiermit verbinden will.[1, Abs 232]
- Das Bundesverfassungsgericht ist -- wie schon zuletzt beim Thema Einsatz der Bundeswehr gegen das eigene Volk -- meines Erachtens eingeknickt und/oder es bewertet die tatsächliche Gefahr durch Terrorismus außerordentlich hoch.
- Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang im Vorfeld der Entscheidung u.a. die Vorwürfe des Bundesministers Friedrich gegenüber dem Präsidenten des BVerG Andreas Vosskuhle, welcher im Hinblick auf Überwachungsmaßnahmen des Staates gegenüber den Bürgern nach dem Bombenanschlag in Boston Augenmaß angemahnt hatte.
- Friedrich zu Vosskuhle wörtlich: "Wenn Verfassungsrichter Politik machen wollen, mögen sie bitte für den Deutschen Bundestag kandidieren!"[3]
- Dieses waren nicht die ersten Attacken auf das BVerG. Es zeigt letztlich, wie hoch die Wertschätzung diverser Politiker gegenüber dem höchsten Gericht ist. Insbesondere zeigen die schweren handwerklichen Fehler des Gesetzgebers, seien sie aus Doofheit, aus Berechnung und/oder Chuzpe entstanden, mit welcher Geringschätzung das Grundgesetz und letztlich der Souverän, also das Volk, bedacht wird.
- Bemerkenswert ist auch, wie die Bundesregierung zur Verfassungsbeschwerde Stellung nimmt [1, Abs. 53]:
- "1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet...."
- Um es analog zu Friedrichs Worten zu sagen: Wenn sich die Bundesregierung zu Verfassungsrichtern aufschwingen möchte, dann sollte sie sich um das Amt des Verfassungsrichters bewerben!
- Mustergültig hat hier das BVerG in seiner Entscheidung der Bundesregierung dargelegt, warum die Verfassungsbeschwerde zulässig ist und warum der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Gesetz zur Antiterrordatei betroffen ist und er eben nicht vorherige Rechtswege beschreiten konnte. Hier hat das BVerfG der Bundesregierung in der ihm eigenen charmanten Art eine schallende Ohrfeige verpasst.[1, Absatz 82-87]. Vollkommen zurecht!
- Sicherlich ist die Feststellung des BverG: "Terrorismus <> Krieg" trivial. Aber selbst solche Trivialitäten müssen heute gewissen Sicherheitsfanatikern, zumeist Innenministern, wohl ans Hirn genagelt werden.
- Diese simple Aussage impliziert im Grunde, dass militärische Aktivitäten gegenüber Terrorismus in Frage zu stellen sind. Letztlich könnte dies für die Legitimität von Einsätzen der Bundeswehr bzw. von geheimen Kommandoperationen wie in Afghanistan von Relevanz sein, denn solche Kommandos können ohne entsprechende Aufklärung und Data Mining nicht durchgeführt werden.
- In letzter Konsequenz widerspricht sich hier jedoch das BVerG, welches solche Einsätze nachträglich in vorigen Urteilen mit der Standardbegründung eines "kollektiven Sicherheitsbündnisses" (gemeint die NATO) ja gebilligt hatte.
- Zu der Entscheidung im einzelnen:
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- B Feststellung von Einschränkungen von Grundrechten
- ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
- Zunächst begründet das BVerG die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde damit, dass mit der Antiterrordatei in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird [1, Abs 92-95]
- Diese Eingriffe beruhen nach Meinung des Gerichts in erster Linie auf der Verknüpfung der gesammelten Daten.
- Allerdings kommt es zu dem Schluss, dass diese Verknüpfung, die auf einer Zusammenarbeit der Behörden über alle Ebenen hinweg erfolgt, mit Berufung auf Art 73 GG zulässig ist.
- Das Problem mit dem Art 73 GG ist nun, dass an selbigem in der Vergangenheit Schritt für Schritt gefrickelt worden ist und die Kompetenzen, auch zur Terrorismusabwehr, permanent ausgeweitet worden sind. [5]
- Natürlich muss sich auch ein Grundgesetz nach pragmatischen Gesichtpunkten an die Erfordernissen der Zeit richten. Allerdings halte ich es für kritisch, wenn nach und der Kern des GGs verändert wird. Motto: "Erst ändern wir in kleinen Schritten das Grundgesetz, bis sich letztlich der Sinn ins Gegenteil verkehrt und /dann/ machen wir die passenden Gesetze zur Überwachung des Bürgers." Pragmatismus in Ehren, aber dieser muss durchaus seine Schranken in den Menschenrechten finden.
- Da der Art 73 selbst durch die Verfassungsbeschwerde nicht angriffen wurde, kann sich das BVerG auch nur auf die gültige Fassung berufen. Geschickt eingefädelt, um Bürgerrechte schrittweise einzuschränken und letztlich dem BVerG die Hände zu binden.
- 1.1 Informationelle Selbstbestimmung
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- Das Gericht stellt im wesentliche fest [1,Abs. 105), dass die Antiterrordatei mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich vereinbar sei, jedoch "muss die normative Ausgestaltung ... in ihren Einzelbestimmungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen".
- Die nachfolgende Erläuterung klingt jedoch sehr bemüht, da sie dem Gesetzgeber positiv unterstellt, dass es ihm "nicht um einen allgemeinen Austausch von Informationen" gehe. Dies wiederum widerspricht zumindest meiner Sichtweise der Dinge und meines Erachtens auch der Lebenswirklichkeit.
- Ganz im Gegenteil, es geht dem Gesetzgeber permanent darum, immer mehr Daten von seinen Bürgern zu sammeln, diese zu Profilen zu verknüpfen und allzeit darauf zugreifen zu können. Das Gericht hat hier geradezu eine rosa Brille aufgesetzt und redet letztlich die Gesetzeswirklichkeit und vor allem den praktischen Umgang mit den Daten selbst, nebst den permanenten unzulässigen Datenzugriffen, schön.
- 1.2 Geeignetheit der Antiterrordatei
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- Die Begründung zur Erforderlichkeit der Antiterrordatei fällt nun recht knapp aus. Tatsächlich besteht sie aus einer unbegründeten Tatsachenbehauptung: "Die angegriffenen Vorschriften sind zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet..." [1, Abs. 107].
- Ein "der Zweck heiligt der Mittel" kann und dürfte hier tatsächlich nicht als Begründung herhalten. Denn wenn es danach ginge, hätte das Gericht seinerzeit auch das Gesetz zum Abschuss von entführten Passagierflugzeugen, die auf irgendwelche Atomkraftwerke zusteuern, gutheißen müssen -- was es jedoch aus guten Gründen eben nicht getan hatte.
- Natürlich kann man einwenden, dass bei Grundrechtseingriffen auch die Schwere des Eingriffs beurteilt werden müsse. Schlechthin halte ich Verletzungen der informationellen Selbstbestimmung gerade in der heutigen Zeit und umso mehr für zukünftige Zeiten im Zuge der Möglichkeiten elektronischer Datensammlungen für einen außerordentlich gravierenden Eingriff. Mir scheint es, dass das Gericht noch nicht wirklich im Informationszeitalter angekommen ist und vor allem die bekannt gewordenen Übergriffe der Behörden bezüglich datenschutzrechtlicher Belange ausblendet.
- 1.3 Erforderlichkeit der Antiterrordatei
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- Ebenso dürftig sieht mit der Begründung zur Erforderlichkeit einer Antiterrordatei: "Die angegriffenen Vorschriften sind zur Erreichung dieses Ziels auch ... erforderlich." [1, Abs. 107].
- Wieder nur eine lapidare Behauptung! Offenbar betrachtet es das Gericht als Selbstverständlichkeit, über die es sich nicht weiter auslassen muss. Sehr bedauerlich, denn gerade dies war doch der Knackpunkt vieler Diskussionen.
- Im weiteren begründet es dann logischerweise rekursiv die Erforderlichkeit mit "gewichtigen öffentlichen Belangen" [1, Abs 110] und erst sehr viel weiter im Text spricht es von "Effektivität" bei der Terrorismusbekämpfung [1, Abs 132]. Also doch wieder: Der Zweck heiligt die Mittel...
- 1.4 Trennung von Polizei und Diensten
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- Wenigstens hat das Gericht die Einwendungen, z.B die des CCC [6], bezüglich der Zusammenarbeit von Polizei und Diensten, nicht ignoriert und sieht hier einen erheblichen Eingriff in das Grundgesetz.
- Es schränkt damit letztlich u.a. den Schäuble-Katalog (s.u. Anhang) deutlich ein und man darf gespannt sein, wie weit der Gesetzgeber den neuen Entwurf dann letztlich ausdünnt.
- Es bleibt zu befürchten, dass durch geschickte Formulierungskünste, ganz wie bei der Neuformulierung des Telekommunikationsgesetzes zur Bestandsdatenauskunft (BDA), sich realiter durch Umorganisation die Datengrundlagen nicht ändern werden und ggf. sogar noch ausgeweitet werden (siehe BDA).
- Allerdings hält das BVerG fest, dass das Trennungsgebot von Polizei und Diensten zwar nicht generell den Austausch von Daten ausschließe, es legt jedoch in seiner Pressemitteilung zum Urteil nochmals besonderen Wert auf die Feststellung, dass es den Datenaustausch nur ausnahmsweise und nur dann für zulässig hält, wenn er "einem herausragenden öffentlichen Interesse dient. Hierbei dürfen die jeweiligen Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten nicht unterlaufen werden."[7]
- Auch hier wieder ist der Gesetzgeber vollkommen zurecht abgewatscht worden. Ich gehe jedoch davon aus, dass bei der Neufassung des Gesetzes das "herausragende öffentliche Interesse" entsprechend umfangreich umdefiniert wird, um die Schranken so niedrig wie möglich zu legen... Kennen wir doch, nicht wahr?
- 1.5 Namentliche Nennung der Behörden
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- Weiterhin wird dem Gesetzgeber aufgegeben, möglichst alle beteiligten Behörden im Gesetz zu nennen [1, Abs 140-144], damit sich der Bürger ggf auch gezielt an diese wegen Auskünfte (z.B ob und was von ihm gespeichert ist) wenden kann. In der Tat ist diese Aufgabe delikat und alles andere als einfach zu lösen und vermutlich wird daher der Bürger auch in der neuen Gesetzesfassung von Pontius zu Pilatus laufen müssen, um zu entsprechende Auskünften zu bekommen -- wenn er sie überhaupt bekommt. Die vom BVerG gebaute Brücke lautet hier nämlich "Effizienz", "Vertretbarkeit des Aufwandes" und andere Gummisprachregelungen.
- 1.6 Übermaßgebot
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- Das Gericht stellt weiterhin klar, dass das Übermaßgebot und der Bestimmheitsgrundsatz [1, Abs 145-169] verletzt worden ist. Somit ergeben sich zukünftig deutliche Einschränkungen des erfassten Personenkreises (betrifft dann auch den Schäuble-Katalog gem Anhang)
- Allerdings klärt es nicht den Begriff "terroristische Vereinigung", schlechthin "Terrorismus". Allzu schnell werden heute Freiheitskämpfer, Partisanen und Terroristen in einen Topf geworfen. Der Begriff "Terrorist" inflationiert geradezu.
- Erfreulich ist es jedoch insoweit, dass nach Rede des BVerG nur noch solche Personen und nur dann in die Antiterrordatei aufgenommen werden dürfen, wenn sie unmittelbare Gewalt gegen Leib und Leben ausgeübt haben oder selbiges begründbar zu vermuten ist. Bespitzelungsdaten von Parlamentariern wie der "Die Linke" dürften damit nicht mehr -- zumindest in der Antiterrordatei -- auftauchen. Ob das für den betroffenen Personenkreis nun gut oder schlecht ist, sei einmal dahingestellt.
- 1.7 Bestimmheitsgrundsatz
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- Die Bestimmheitsanforderungen hat das BVerG dem Gesetzgeber recht ausgiebig ins Gebetbuch geschrieben und man kann diese quasi als Schwerpunkt der Begründung für so manche Unzulässigkeit der Antiterrordatei sehen.
- Das Gericht bestätigt im folgenden, dass die Aussagekraft von Daten solcher Personengruppen, die erfasst werden dürfen, sehr weit reichen dürfen. Man kann dieses auch als Freibrief sehen, alles zu erfassen, was irgendwie einmal nützlich erscheinen könnte.
- In der weiteren Begründung verkürzt das BVerG das Antiterrorgesetz nicht nur auf die Bekämpfung von Terrorismus, wie es verschleiernd der Titel des Antiterrorgesetzes glauben machen lässt, sondern richtigerweise auf schwere Straftaten allgemein.
- Tatsächlich handelt es sich bei der derzeitigen Antiterrordatei um eine Verbunddatei, die weit über Terrorismusbekämpfung hinausgeht und nahezu jeglichen Bereich von Kriminalität erfasst. Und nicht nur das, so werden z.B. gem Schäuble-Katalog auch Daten von ungeklärten Todesfällen geführt, so dass hier durchaus auch Angehörige (die oftmals zunächst als Hauptverdächtige gelten) in den Bestandsdaten erscheinen können. [1. Abs 166- 183]
- 1.7.1. Wer darf überwacht werden
- + - - - - - - - - - - - - - - -
- Am §2 ATDG, das regelt, welche Personen oder Personengruppen etc überwacht werden dürfen, hatten die Verfassungsrichter einiges auszusetzen.
- Satz 1a ging noch durch:
- "Personen, die einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland" angehören,
- Satz 1b überzieht jedoch:
- "Personen, die einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützen"
- Das Problem liegt im Wort "unterstützen". Eine Unterstützung kann weit im Vorfeld erfolgen -- und dies ganz ohne Wissen des Unterstützenden. Somit kommt letztlich das Übermaßverbot zum Tragen, womit dieser Absatz grundgesetzwidrig ist.
- Ähnliches gilt für Satz 2:
- "2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen,"
- Auch hier greift das Übermaßverbot und somit ist dieser Absatz grundgesetzwidrig.
- Dito Satz 3, welcher zusätzlich noch gegen das Bestimmheitgebot verstößt:
- "3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen)"
- Kurzum, die Richter haben den Personenkreis, der überwacht werden darf, nun deutlich eingegrenzt. In der ausgiebigen Begründung ist förmlich der feine Spott zu hören, mit welchem dem Gesetzgeber ein "Setzen, 6" zuerteilt wurde.
- 1.7.2. Welche Daten dürfen abgegriffen werden
- + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- Erlaubt bleibt die Speicherung/Verwendung sogenannter Grunddaten gem § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG.:
- + Familienname, Vornamen, frühere Namen, andere Namen,
- + Aliaspersonalien
- + abweichende Namensschreibweisen
- + Geschlecht
- + Geburtsdatum
- + Geburtsort
- + Geburtsstaat
- + aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten
- + gegenwärtige und frühere Anschriften
- + besondere körperliche Merkmale
- + Sprachen
- + Dialekte
- + Lichtbilder
- + die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 ATDG [8]
- + Angaben zu Identitätspapieren
- Ebenso bleibt die Verarbeitung/Speicherung der erweiterten Grunddaten gem. §3 Abs. 1 Nr. 1 b ATDG erlaubt. Die erweiterten Grunddaten dienen nur zum Zwecke der verdeckten Ermittlung und als Klardaten in Eilfällen:
- + aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte,
- + bb) Adressen für elektronische Post,
- + cc) Bankverbindungen,
- + dd) Schließfächer,
- + ee) auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
- + ff) Familienstand,
- + jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,
- + ll) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person,
- + mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,
- + nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,
- + oo) Kontaktpersonen nach §2 Satz 1 Nr. 3 zu den jeweiligen Personen nach §2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,
- + pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,
- + qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet...
- Nachfolgende Daten sind zwar nicht hinreichend genau vom Gesetzgeber konkretisiert. Allerdings sieht es das BVerG als ausreichend an, wenn die jeweilige Behörde entsprechende Konkretisierungen standardisiert und dokumentiert, so z.B., was denn "besondere Fähigkeiten" (siehe ii) en detail sein sollen:
- + gg) Volkszugehörigkeit,
- + hh) Angaben zur Religionszugehörigkeit (soweit im Einzelfall zur Aufklärung/Bekämpfung erforderlich)
- + ii) besondere Fähigkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1+2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
- + kk) Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude,
- + rr) auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateien der beteiligten Behörden gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist,
- Somit wird den Behörden ein recht weiter Spielraum erschlossen. Das BVerG hat ein wahres Gottvertauen in unsere Behörden beim Umgang mit sensiblen Daten. Es müht sich zwar ab, genau dieses zu legitimieren, allerdings bleibt letztlich doch ein fader Nachgeschmack. Hier hätte meines Erachtens das BVerG den Gesetzgeber deutlich rigoroser in die Pflicht nehmen sollen. Besonders unwitzig ist, dass das BVerG der Meinung ist, dass mit der Implementierung von Datenfeldern eine Standardisierung und somit Konkretisierung erfolge. Wer mag den Herren mal Datenbankmodelle und Suchalgorithmen erklären? *seufz*.
- Um es anders zu sagen: Je nach Programmierung und Datenbankmodell erfolgt damit genau KEINE Konkretisierung der Art der Datenerhebung! Zwar wurde dem Gericht ein "Katalog-Manual" (vermutlich das Pflichtenheft) von der Bundesregierung vorgelegt, allerdings hat das Gericht nicht offengelegt, ob dieses Manual durch entsprechende Fachkompetenz beurteilt worden ist.
- Wenigstens haben die Richter den Gesetzgeber zu formalen Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten, nebst Nieerlegung im Gesetz verdonnert, da ein nachträglich beim Verfassungsgericht eingereichtes Manual wohl kaum als Grundlage einer Gesetzgebung dienen kann. Ein schwerer handwerklicher und im Grunde unglaublicher Fehler des Gesetzgebers...
- 1.8. Transparenz und Auskunftspflichten
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- Die Richter meckern hier zwar ein deutlich, da Transparenz, die Möglichkeit um Auskunft, der Richtervorbehalt und letztlich die Möglichkeit der Kontrolle nur rudimentär im ATDG ausgeprägt ist. Letztlich fordern sie eine wirksame Aufsicht, z.B durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes bzw der Länder und Kontrolintervalle von nicht mehr als 2 Jahre.
- Datenschutzbeauftragte sind jedoch zahnlose Tiger. Zudem ist der Bundesdatenschutzbeauftragte auch noch dem Innenministerium unterstellt. Wie oft haben Datenschutzbeauftragte Missstände angeprangert und wie oft haben sie dafür nicht mehr als ein müdes Lächeln geerntet? Es ist sicherlich nicht Aufgabe des Verfasssungsgerichts, sich geeignete Kontrollmöglichkeiten auszudenken, jedoch hat es hier wohl letztlich kapituliert und mit hehren Worten $Dinge beschrieben, die in der Praxis eben genau nicht funktionieren. Datenschutzberichte sind zumeist nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben sind, weil sie allenfalls kurzzeitige Aufreger darstellen und sich am faktischen Datenmissbrauch nichts ändert.
- Und wenn das Gericht noch regelmäßige Berichte der Behörden, namentlich z.B das BKA, zur Information des Parlaments infordert fordert, so scheint es mir, dass man hier den Bock zum Gärtner macht.
- 2. Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung
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- "Soweit die angegriffenen Vorschriften die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei vorsehen, die durch Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben werden, verstoßen sie gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG."
- Dieses bedarf in seiner Deutlichkeit kaum noch weiterer Worte. Allerdings schränkt das Gericht das dann ein paar Zeilen weiter wieder ein [1. Abs 228]:
- "Allerdings wäre eine Regelung, die für solche Daten stets eine verdeckte Speicherung gemäß § 4 ATDG vorsieht, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit der Verfassung vereinbar"
- Besonders befriedigend ist das nun nicht, da ein besonders schutzwürdiges Interesse gem $4 schnell herbeigezaubert ist. Letztlich stellt sich auch hier wieder die Frage nach der Kontrolle der Kontrolleure.
- Nach den Geschehnissen in diversen Dienste, z.B in Sachsen, bin ich skeptisch, dass dies alles verfassungskonform funktionieren kann.
- C Resumee
- +----------
- An sich ist das Urteil des BVerG niederschmetternd und selbst bei denjenigen Passagen des Antiterrordateigesetzes, dem die Richter zugestimmt hatten, waren deutliche Bauchschmerzen und Skepsis zu spüren.
- Konsequent wäre es gewesen, das gesamte Machwerk in die Tonne zu befördern. Das Leben birgt Risiken, eben auch solche, einem Terroranschlag zum Opfer zu fallen. Die Frage ist letztlich, wieviel an Überwachung notwendig ist, um die Freiheit und die Bürgerrechte des Bürgers nur minimal zu beschneiden, aber gleichzeitig ein bestimmtes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
- Meine persönliche Ansicht ist, dass weiterhin bei der Würdigung eines Gesetzes die Summe aller in ähnliche Richtung wirkende Gesetze berücksichtigt werden muss. Die Vielzahl der Überwachungsgesetze, der Polizeigesetze der Länder, Meldegesetz, das TKG, Vorratsdatenspeicherung, Nackscanner, Handyüberwachung u.v.a.m haben uns jetzt schon in einen Überwachungsstaat laufen lassen. Leider mag dies das BVerG offenbar nicht wirklich zur Kenntnis nehmen. Und selbst wenn, so bestünde Gefahr, dass es von seiten der EU-Verfassungsgerichtsbarkeit möglicherweise eine Klatsche erhält, falls es sich zu weit aus dem Fenster wagen sollte.
- Letztlich kann man nur politisch etwas ändern. Man mag über die Piratenpartei sagen, was man will, jedoch ist sie die einzige Partei, die glaubhaft Transparenz des Staatswesens und Datenschutz einfordert. Dies ist in der heutigen Zeit wichtiger denn je. Denn man merkt erst den Verlust der Freiheit, wenn man sie verloren hat.
- So, eine schwere Geburt das war und in diesem Sinne
- Euer Happy
- D Fussnoten:
- +----------
- [1] <http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130424_1bvr121507.html> Urteil des BVerg
- [2] <http://www.gesetze-im-internet.de/atdg/index.html#BJNR340910006BJNE000101377> Gesetz zur Antiterrordatei
- [3] <http://goo.gl/BAi5k> Link zum FAZ-Artikel "Friedrich weist Voßkuhle zurecht" v. 23.04.2013
- [4] <http://dejure.org/gesetze/GG/73.html> Art 73 GG
- [5] <http://lexetius.com/GG/73#2> vorherige Gesetzesfassungen des Art 73 GG
- [6] <http://www.ccc.de/en/updates/2012/stellungnahmeatdg> Stellungnahme des CCC zur Antiterrordatei
- [7] <http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-031> Pressemitteilung des BVerG
- [8] <http://www.gesetze-im-internet.de/atdg/__2.html> Antiterrordatengesetz §2 Fallgruppen
- E Anhang: Schäuble-Katalog
- +---------------------------
- Name Existiert seit Datensätze Zweck
- +---------------------------------------------------------------------------
- AFIS-P 16.12.93 3300000 Personenidentifizierung
- APOK 01.01.90 281240 Bekämpfung organisierter Kriminalität
- APR 02.03.93 538503 Straftaten nach BtmG Auswertung
- RG 02.04.01 397563 Bekämpfung der organisierten Rauschgiftkriminalität
- DEO ) 09.05.97 463447 Bekämpfung der Eigentumskriminalität
- FA– A 08.03.04 Gesamt Fingerabdrücke Asylantragsteller
- FA -P 08.03.04 1289806 Finger/Handflächenabdrücke Pol/Bpol/Zoll/BKA
- DNA-Datei 17.04.98 1018815 Vorsorge DNA-Datei für künftige Verhütung von Straftaten
- DOMESCH 02.04.01 1169101 Bekämpfung Dokumenten/Menschenhandel/Schleusungskriminalität
- Erk-Dst 02.09.85 5786990 Datei erkennungsdienstlich behandelter Personen
- FALSCHGELD 24.04.01 1058600 Bekämpfung der Falschgeldkriminalität
- FDR 07.07.83 740257 Falldatei Rauschgift
- FEDOK 05.01.00 7435 Finanzermittlungsdokumentation
- FIT 27.02.03 13912 Fundstellennachweis islamistischer Terrorismus
- FUSION 17.08.00 38644 Bekämpfung der Rockerkriminalität
- FUZ 04.12.04 16214 Bekämpfung Fälschung unbarer Zahlungsmittel
- GELDWÄSCHE 29.06.00 255881 Bekämpfung der Geldwäsche
- GEW LINKS 23.01.01 1292 Gewalttäterdatei Phänomenbereich „links“
- GEW PS 20.10.04 60 Gewalttäterdatei Personenschutz
- GEW AUSLAND 23.01.01 298 Gewalttäterdatei Phänomenbereich „politisch motivierte
- Ausländerkriminalität“
- GEW SPORT 12.01.01 9284 Gewalttäterdatei Phänomenbereich Sport
- HAFTDATEI 10.11.93 99664 Personen in behördlichem Gewahrsam
- INNERE SICHERH. 17.04.80 145160 Aufklärung politisch motiverter Straftaten mit länderübergreifender
- internationaler Bedeutung
- KAN 22.03.83 3591360 Kriminalaktennachweis
- KFZ 23.02.00 2503 Bekämpfung der KFZ-Kriminalität
- KINDERPORNO 02.10.00 318537 Bekämpfung der Kinderpornografie
- KORRUPTION 29.10.97 7372 Datei aller bekannten Korruptionsfälle
- NSIS-P 08.09.93 1266826 SIS-Fahndung nach Personen
- NSIS-S 08.09.93 15548506 SIS-Fahndung nach Sachen
- PERSONENFAHND 10.11.93 865296 Personenfahndung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, polizeilichen
- Beobachtung
- SACHFAHNDUNG 02.09.85 10600000 Fahndung nach Sachen
- VERMI/UTOT 11.02.83 30491 Vermisste und unbekannte Tote
- VICLAS 07.06.00 k.A. Violent Crime Linkage Analysis,Analysesystem z. Verkn. v. Erkenntnissen
- Geschw. 10.03.06 653744 Verdacht der Geldwäsche
- Geschw. 12.07.04 653744 Verdacht des Mordes
- Geschw. 07.09.04 13358 Verdacht der Prostitution und Zuhälterei
- Geschw. 08.05.06 k.A. Verdacht der landesverräterischen/geheimdienstlichen Agententätigkeit
- Geschw. 26.11.04 257 Falschgeldverbreitung
- Geschw. 17.04.04 11540 Verstoß gegen § 129b StGB
- Geschw. 20.05.05 k.A. Verdacht der Geldwäsche
- Geschw. 02.05.05 k.A. Verdacht der Geldwäsche
- Geschw. 26.01.05 9440 Computersabotage und Datenveränderung
- Geschw. 14.10.05 k.A. Verdacht der Geldwäsche
- Geschw. 14.09.01 223773 Verdacht der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung in
- Tateinheit mit Mord und Angriffen auf den Luftverkehr
- ABC 17.02.05 3923 Alle bekannt gewordenen Fälle der ABC-Kriminalität
- ABC-Netzwerk 14.06.06 k.A. Alle nationalen und internationalen Dienstellen mit ABC-Fachkenntnissen
- AFIS-A 03.07.00 900000 Personenidentifizierung Asylbewerber
- SEXTOURISTEN 16.09.06 k.A. Bekämpfung des Kindermissbrauchs im Ausland
- BALKAN 18.08.98 k.A. Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels über die Balkanroute
- BELLA MACHINA 09.02.06 k.A. Bekämpfung der KFZ-Kriminalität Deutschland-Italien
- BILDDATENBANK 25.04.02 k.A. Bilddatenbank Kinderpornografie
- BKA-AN 29.05.85 2363378 BKA-Kriminalaktennachweis
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