Advertisement
Not a member of Pastebin yet?
Sign Up,
it unlocks many cool features!
- Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
- vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie sich an die
- Bundesnetzagentur gewandt haben, weil Sie mit der Verpflichtung nicht
- einverstanden sind, einen "Router" Ihres Netzbetreibers erwerben oder
- betreiben zu müssen und sich dadurch in der Nutzung anderer "Router"
- bzw. Dienste eingeschränkt sehen.
- Die lange Bearbeitungsdauer bitten wir zu entschuldigen,
- aber die umfassende Prüfung und Würdigung des Sachverhalts hat einige Zeit in
- Anspruch genommen. So hat die Bundesnetzagentur u.a. die betroffenen
- Unternehmen um Stellungnahmen gebeten und die Fragen mit der EU-Kommission und
- den anderen zuständigen Behörden in Europa diskutiert.
- Nach dem Ergebnis dieser Prüfung steht allerdings fest, dass
- die Bundesnetzagentur keine rechtliche Handhabe gegen die Kopplung
- "Vertrag nur mit bestimmtem Router" Ihres Netzbetreibers hat.
- Nach den Vorgaben des Gesetzes über Funkanlagen und
- Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) müssen Netzbetreiber den Anschluss
- und Betrieb jedes zulässigen Endgerätes an der entsprechenden Schnittstelle
- gestatten. Welche konkreten Schnittstellen das Netz Ihres Netzbetreibers mit
- Ihrem Heim-Netz verbinden, hat der Gesetzgeber allerdings nicht definiert,
- sondern überlässt diese Entscheidung dem jeweiligen Netzbetreiber. Diesem
- obliegt grundsätzlich auch die Entscheidung, ob es sich bei den
- "Routern" um Netzbestandteile oder Endgeräte handelt. Die
- Bundesnetzagentur kann diese Entscheidung nicht treffen.
- Ihr Netzbetreiber hat mitgeteilt, dass es sich bei dem
- "Router" um einen Netzbestandteil handelt. Somit sind die
- Schnittstellen des "Routers" Ihres Netzbetreibers die Schnittstellen,
- an denen Sie Endgeräte betreiben dürfen und nicht die Anschlüsse "an der
- Wand" oder "an der Dose". Ein Anspruch auf Umgehung des Routers
- Ihres Netzbetreibers besteht in der gegebenen Konstellation nicht.
- Im Übrigen hält auch die EU-Kommission, die für die
- Einhaltung der dem FTEG zugrunde liegenden europäischen Richtlinie zuständig
- ist, Maßnahmen gegen einen "Router-Zwang" gegenwärtig weder für
- rechtlich möglich noch für erforderlich.
- Wenn Sie einen eigenen "Router" an der Wand bzw.
- an der Dose betreiben wollen und zur Einrichtung bestimmte Kennwörter
- benötigen, besteht keine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Nennung der
- entsprechenden Kennungen. Nur die vertraglich vereinbarten Dienste müssen durch
- den Netzbetreiber angeboten werden. Sofern ein von Ihnen präferierter
- "Router" eine zusätzliche Funktionalität besitzt, muss der
- Netzbetreiber diese nicht unterstützen, wenn sie kein Vertragsbestandteil ist.
- Inwieweit Ihr Netzbetreiber eine Nutzung alternativer
- VoIP-Anbieter zulässt, richtet sich ebenfalls nach dem Vertrag, den Sie mit
- Ihrem Netzbetreiber geschlossen haben. Die Ermöglichung der Nutzung
- alternativer Sprachtelefoniedienste - wie z.B. "Call by Call" bei der
- Deutschen Telekom - ist weder den Kabelnetzbetreibern noch anderen
- Teilnehmernetzbetreibern vorgeschrieben.
- Nach den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes besteht
- allerdings eine umfassende Transparenzverpflichtung für Anbieter von öffentlich
- zugänglichen Telekommunikationsdiensten. Verbraucher müssen im Vertrag in
- klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form über alle vom Anbieter
- auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten
- Endeinrichtungen informiert werden. Durch diese Transparenzverpflichtung ist der
- Verbraucher über etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Endgeräten
- ausreichend informiert und kann diese Kenntnisse in seine Entscheidung für oder
- gegen einen Vertragsabschluss einbeziehen.
- Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Verhalten Ihres
- Netzbetreibers über o.g. zulässige Maßnahmen hinaus Einschränkungen trifft oder
- Sie vertraglich zugesicherte Dienste nicht nutzen können, so sollten Sie sich
- gerne wieder an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden.
- Abschließend möchte ich noch ausdrücklich darauf hinweisen,
- dass eine Störungsbearbeitung nicht aufgrund der Verwendung bestimmter
- Endgeräte verweigert werden darf. Ihr Anschluss muss - ggf. mit der etwaig
- vorgegebenen Hardware - funktionieren, ansonsten erfüllt der Netzbetreiber seine
- Verpflichtungen nicht.
- Mit freundlichen Grüßen
- Ihr Verbraucherservice
- verbraucherservice@bnetza.de
- http://www.bundesnetzagentur.de
Advertisement
Add Comment
Please, Sign In to add comment
Advertisement