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Feb 9th, 2016
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  1. Die Maßnahme könnte gegen das Recht der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV verstoßen.
  2. Dafür müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein.
  3. Dafür dürfte kein einschlägiges Sekundärrecht vorhanden sein. So eines ist hier nicht ersichtlich.
  4. Des Weiteren müsste es sich hier um eine Niederlassung handeln. Eine Niederlassung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit. Hier hat der Rechtsanwalt Profitlich in Belgien eine Kanzlei und eine entsprechende Zulassung. Es ist auch auf eine unbestimmte Zeit ausgelegt und es ist davon auszugehen, dass es eine wirtschaftliche Tätigkeit ist. Es handelt sich um eine Niederlassung.
  5. Auch müsste ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sein. Dieses ist der Fall, wenn mindestens zwei verschiedene Länder betroffen sind. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Länder (Deutschland, Belgien). Es ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben.
  6. Ebenfalls müsste der persönliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Dieser ist eröffnet, wenn eine natürliche oder eine juristische Person von der Maßnahme betroffen ist. Hier ist der Rechtsanwalt Profitlich betroffen, also eine natürliche Person, die auch ein Unionsbürger ist. Der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet.
  7. Außerdem muss der räumliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Dieser ist eröffnet, wenn mindestens ein Land im Wirkungsbereich des AEUV liegt. In diesem Fall sind die Länder Deutschland und Belgien betroffen, beide liegen im Wirkungsbereich des AEUV. Somit ist auch der räumliche Anwendungsbereich gegeben.
  8. Zudem dürfte es keine Bereichsausnahme gemäß Art. 51 AEUV geben. Dieser besagt, dass die Freiheit keine Anwendung findet, falls die Tätigkeit mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Hier handelt es sich um einen Rechtsanwalt der eine Kanzlei betreibt, somit übt er keine öffentliche Gewalt aus. Die Bereichsausnahme findet in diesem Fall keine Anwendung.
  9. Der Anwendungsbereich ist eröffnet.
  10.  
  11. Auch müsste der Verbotsbereich eröffnet sein.
  12. Es ist zu prüfen ob eine staatliche Maßnahme vorliegt. Hier ist Profitlich von einem belgischen Gesetz betroffen. Es liegt eine staatliche Maßnahme vor.
  13. Die Maßnahme könnte direkt diskriminierend sein. Dafür müsste sie direkt an der Herkunft der Betroffenen anknüpfen. In diesem Fall sind alle in Belgien zugelassenen Rechtsanwälte dazu verpflichtet, die Rentenbeiträge zu zahlen. Somit knüpft die Maßnahme nicht direkt an der Herkunft an. Die Maßnahme ist nicht direkt diskriminierend.
  14. Die Maßnahme könnte indirekt diskriminierend sein. Dafür müsste sie an ein neutrales Kriterium anknüpfen. Hier bekommen Rechtsanwälte aus Belgien einen Rentenanspruch, da jedoch Profitlich schon einen Rentenanspruch in Deutschland hat, bekommt er diesen nicht mehr. Somit wird er indirekt diskriminiert. Es liegt eine indirekte Diskriminierung vor.
  15. Es könnte allerdings eine Ausnahme nach Keck vorliegen. Dafür müsste die Maßnahme nicht direkt diskriminierend sein und es müsste sich nur um eine Modalität handelt, nicht um eine Markzulassungsbeschränkung. Hier ist die Maßnahme nicht direkt diskriminierend und Profitlich wird auch zum Markt zugelassen. Allerdings könnte hier lediglich ein wirtschaftlicher Grund für dieses Gesetz vorliegen. Somit findet keine Ausnahme nach Keck statt.
  16. Der Verbotsbereich ist eröffnet.
  17.  
  18. Die Maßnahme könnte allerdings gerechtfertigt werden.
  19. Die Maßnahme könnte durch einen geschriebenen Grund des Art. 52 gerechtfertigt sein. Dafür müsste ein Grund der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit vorliegen. Diese sind hier aber nicht ersichtlich. Das Gesetz kann nicht durch einen der geschriebenen Gründe gerechtfertigt werden.
  20. Die Maßnahme könnte durch den ungeschriebenen Grund des Gesundheitsschutzes vorliegen.
  21. Die Maßnahme müsste den genannten Zweck erfüllen. Durch das Einzahlen eines Rentenbeitrages werden Finanzmittel bereitgestellt, die genutzt werden, wenn Personen in Rente gehen. Diese sind nötig, da diese Personen ansonsten keine finanzielle Lebensgrundlage mehr hätten, da diese nicht mehr arbeiten können.
  22. Die Maßnahme müsste erforderlich sein. Dafür dürfte kein milderes Mittel vorhanden sein. Der belgische Staat könnte Profitlich ebenfalls einen Rentenanspruch zukommen lassen, sodass ein milderes Mittel gegeben ist. Ansonsten könnte der belgische Staat auch keine Rentenbeiträge von Profitlich verlangen, da er daraus nur Nachteile hat, keine Vorteile. Zudem wäre dieses auch ein rein wirtschaftlicher Grund für diese Maßnahme, solch ein Grund ist nach dem geltenden Recht des AEUV nicht ausreichend um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Die Maßnahme ist nicht erforderlich, da mildere Mittel vorhanden sind.
  23. Die Maßnahme kann weder durch die geschriebenen Gründe, noch durch die ungeschriebenen Gründe gerechtfertigt werden.
  24. Die Maßnahme verstößt gegen das Recht der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV.
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