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Guest User

ACTA-Mitterlehner

a guest
Jan 28th, 2012
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  1. Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
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  3. Produktpiraterie sowie Urheberrechtsverletzungen stellen eine ernstzunehmende Gefahr für den rechtmäßigen Handel, die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie für den Arbeitsmarkt dar. Derzeit erleiden viele Exporteure systematische und vielfältige Verletzungen von Urheberrechten sowie Handelsmarken, Patenten, Designs und geografischen Herkunftsangaben. Immer häufiger auftretende Verletzungen geistiger Eigentumsrechte/IPR führen heute schon zu gefährlichen Fälschungen (Medikamente, Nahrungsmittel, KFZ-Ersatzteile, Spielsachen uvm.) und bedeuten damit auch ernsthafte Gefahren für den Konsumentenschutz und die öffentliche Gesundheit; nicht zuletzt führen sie zum Verlust qualifizierter Jobs sowie von Steuereinnahmen in Ländern mit hohem IPR-Schutzniveau.
  4.  
  5. Ziel von ACTA ist es, systematischen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte und organisierter Kriminalität in diesem Bereich besser begegnen zu können. ACTA ist daher für alle Exporteure aus der EU, die als Inhaber von geistigen Eigentumsrechten weltweit tätig sind, von Bedeutung. Die Europäische Industrie und europäische Schöpfer/Urheber benötigen besseren Schutz auf Drittlandsmärkten, um nicht wichtige Wettbewerbsvorteile auf dem Weltmarkt zu verlieren.
  6.  
  7. Rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf den wichtigsten europäischen Ausfuhrmärkten waren bislang jedoch begrenzt. Hier setzt nun das neue Handelsübereinkommen den Hebel an: Erstmals soll ein umfassender internationaler Rahmen - ein sogenannter Katalog "bewährter Verhaltensweisen" - zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten geschaffen werden. ACTA ändert am bestehenden EU-Recht nichts, da dieses bereits weiter entwickelt ist als die derzeitigen internationalen Normen. Durch das ACTA werden keine neuen Rechte am geistigen Eigentum geschaffen. ACTA enthält keine Bestimmungen zu ihrem Erwerb/Geltungsdauer/Umfang des Schutzes/Registrierung etc.. ACTA regelt, wie Unternehmen und Privatpersonen ihre Rechte am geistigen Eigentum durchsetzen können. Von den Unterzeichnerländern des ACTA werden nur die in der nationalen Gesetzgebung enthaltenen Rechte durchgesetzt. Daher erfährt z.B. private nicht gewinnorientierte bzw. nicht kommerzielle Verwendung von Medienmaterial durch ACTA in der EU keine andere Behandlung als bisher.
  8.  
  9. Das Abkommen entspricht dem EU-Recht und steht mit den bestehenden österreichischen Gesetzen im Einklang.
  10.  
  11. Das Wirtschaftsministerium hat die Verhandlungen innerhalb von Österreich koordiniert und die österreichische Position in den EU-Gremien vertreten. Die inhaltliche Zuständigkeit liegt bei BMJ, BMVIT/Patentamt, BMF, BMI.
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  13. Seit Verhandlungsbeginn 2008 wurde die Öffentlichkeit seitens der EK regelmäßig über die wesentlichen Ziele und Inhalte der Verhandlungen - einschließlich von Berichten über jede Verhandlungsrunde - über die Homepage der EK informiert. Seit April 2010 ist der Text des ACTA-Abkommens dort zugänglich sowie weiterführende Informationen und Statistiken. Alle inhaltlich betroffenen österreichischen Stellen (Ministerien, Sozialpartner) wurden im Verhandlungsprozess seitens des Wirtschaftsministeriums befasst. Auch das Parlament wurde über die Ergebnisse der diesbezüglichen EU-internen Tagungen laufend informiert.
  14.  
  15. Weitere Informationen sind auf die Homepage der EK abrufbar:
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  17. http://ec.europa.eu/trade/creating-opportunities/trade-topics/intellectual-property/anti-counterfeiting/
  18.  
  19. mit freundlichen Grüßen
  20. Dr. Reinhold Mitterlehner
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