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Juristische Zusammenfassung der BRD Besatzung

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Feb 10th, 2012
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  1. Die Bundesrepublik (in) Deutschland ist kein Staat, sondern eine demokratische Wirtschaftsverwaltung, die nicht regiert wird, sondern geschäftsmäßig als Wirtschafts- und Verwaltungseinheit unter Besatzung betrieben wird.
  2. (Artikel 65, 120, 127, 133, 137 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich)).
  3.  
  4. Die Besatzungsmächte haben ihre damals eroberten Gebiete "Wirtschaftsgebiet" genannt.
  5. Zur profitorientierten Bewirtschaftung haben sie nach amerikanischem Vorbild und gemäß Artikel 133 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) den "Bund" als Treuhandverwaltung (Trust) des "Vereinigtenm Wirtschaftsgebiets" geschaffen. Das "Vereinigte Wirtschaftsgebiet" haben sie in "Bundesländer" genannte Verwaltungsdistrike unterteilt.
  6.  
  7.  
  8. Gründung der Bundesländer:
  9.  
  10. Am 09.07.1945 verfügte die SMAD durch die Proklamation Nr. 5 die Gründung der Länder bzw. Provinzen Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen innerhalb der Sowjetischen Besatzungszone.
  11.  
  12. Am 19.09.1945 Verfügte die OMGUS durch die Proklamation Nr. 2 die Bildung der Länder Bayern, (Groß-)Hessen und Württemberg-Baden.
  13. (Geändert durch die Proklamation Nr. 4 vom 01.03.1947)
  14.  
  15.  
  16. Auflösung Preußens:
  17.  
  18. Am 25.02.1947 Verfügte die AHK durch das Gesetz Nr. 46 die Auflösung des Staates Preußen.
  19.  
  20.  
  21. Grundgesetz:
  22.  
  23. Ein Grundgesetz ist laut geltendem Völkerrecht(Artikel 43 HLKO) ein "Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit". Diese provisorische Natur kommt im Grundgesetz für die "BRD" in "Deutschland" im Artikel 146 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) zum Ausdruck.
  24.  
  25. Siehe auch: Frankfurter Dokumente 01.07.1948
  26. und Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der AHK vom 12.05.1949.
  27.  
  28. Die Aussage: "Das Grundgesetz ist die deutsche oder eine Verfassung."
  29. ist sachlich unrichtig, das geht unter anderem indirekt aus Artikel 146 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) hervor, das GG wurde nie Rattifiziert und Genehmigt vom "deutschem" Volk als eine Verfassung.
  30.  
  31. Die "BRD" in "Deutschland" ist, was sie seit 1949 schon immer war, ein verwaltungstechnisches, besatzungsrechtliches Mittel zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten und "Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit" basierend auf einem "Grundgesetz" laut Artikel 43 HLKO.
  32.  
  33. Am 03.10.1990 ist die ehemalige "DDR" in "Deutschland" nach Artikel 23 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) offiziell zur "BRD" in "Deutschland" beigetreten. In diesem Artikel war der Geltungsbereich des GG bis zum 29.09.1990 festgelegt und in ihm befand sich die "Beitrittsklausel" für die übrigen deutschen Staatsgebiete.
  34. Allerdings gab es am 03.10.1990 überhaupt keinen Artikel 23 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) mehr, nach dem der Beitritt der fünf neuen Bundesländer hätte stattfinden können. In der Ausgabe des GG vom 30.09.1990 ist nachzulesen, Artikel 23 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich): (aufgehoben) aber der Deutsche Einigungsvertrag wurde bereits am 28.08.1990 unterzeichnet und die DDR ist bereits zu diesem Zeitpunkt mit Wirkung zum 03.10.1990 gemäß Artikel 23 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) zur BRD beigetreten. Danach wurde der Artikel 23 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) "überdeckt" im Grundgesetz mit einem neuen Artikel 23 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich).
  35.  
  36. Kucken wir uns mal an was so alles passiert ist mit Artikel 23 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich):
  37.  
  38. [24. Mai 1949-29. September 1990]
  39. Artikel 23 GG
  40. [1].Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen,
  41. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
  42. [2].In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
  43.  
  44. [29. September 1990-25. Dezember 1992]
  45. Artikel 23 GG
  46. (weggefallen)
  47.  
  48. [25. Dezember 1992-1. September 2006]
  49. Artikel 23 GG
  50. (1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
  51. (2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
  52. (3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
  53. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
  54. (5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
  55. (6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
  56. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
  57.  
  58. [1. September 2006-1. Dezember 2009]
  59. Artikel 23 GG
  60. (1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
  61. (2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
  62. (3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
  63. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
  64. (5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
  65. (6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
  66. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
  67.  
  68. [1. Dezember 2009]
  69. Artikel 23
  70. (1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
  71. 2(1a) [1] Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. [2] Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. [3] Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
  72. (2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
  73. (3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz.
  74. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
  75. (5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
  76. (6) 3[1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
  77. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
  78.  
  79. Der Artikel 23 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) in der Fassung von 1992 wird auch als "Europa Artikel" bezeichnet. Im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt(BGBl. I 92, 2086) und ersetzte somit den vormaligen Artikel 23 GG(mit Geltungsbereich), den sogenannten "Beitrittsartikel" oder "Wiedervereinigungsartikel", der mit der "angeblichen Wiedervereinigung" Deutschlands "überdeckt" wurde.
  80.  
  81. Üblich ist in der Gesetzgebung, dass bei aufgehobenen Paragraphen ein "(entfallen)" oder "(aufgehoben)" gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben. Mit dem "Europa Artikel" wird der alte Artikel 23 GG(mit Geltungsbereich) "überdeckt", wer eine neue Version des GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) in Händen hält, findet keinen Hinweis auf den aufgehobenen Artikel 23 GG(mit Geltungsbereich).
  82.  
  83. Der Geltungsbereich des GG wurde aber nicht nur "überdeckt" sondern in die Präambel verschoben, eine Präambel ist nichts weiter als ein "Vorwort" oder eine "Einleitung" in einem Gesetzbuch, es hat aber keinerlei Juristische Wirksamkeit was da steht im "Vorwort" oder in der "Einleitung", Juristisch wirksam sind "Artikel" und "Paragraphen", die sind Juristisch bindend!.
  84.  
  85.  
  86. Das Grundgesetz der "BRD" in "Deutschland" wurde per Bundesgesetzblatt(BGBl Teil I Nr. 59, Seite 2614, ausgegeben zu Bonn am 29.11.2007) aufgehoben.
  87. Das Grundgesetz und Bundesrecht für die "BRD" in "Deutschland" ist seit 1990 als Privatrecht unter Handelsgesetzbuch gültig.
  88.  
  89.  
  90. Angebliche Wiedervereinigung:
  91.  
  92. Aus dem ganz einfachen Grund da die "BRD" in "Deutschland"("Deutsches Reich") nicht "Rechtsnachfolger" des "Deutschen Reiches"("Deutschland") ist, das geht aus dem BVerfG Urteil vom 31.07.1973 (2 BvF 1/73 BVerfGE 36, 1) hervor in diesem wird auch das fortbestehen des "Deutschen Reiches"("Deutschland") in seinen Grenzen vom 31.12.1937 bestätigt(Die Grenzen vom 31.12.1937 sind Völkerrechtlich umstritten da im Völkerrecht die Norm gilt "Grenzen vor Kriegsbeginn") zudem wird die Rechtsfähigkeit bestätigt aber auch die Handlungsunfähigkeit der Organe(Reichstag, Ämter, etc.).
  93.  
  94.  
  95. "Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in "Deutschland" durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16,Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
  96. Das "Deutsche Reich" existiert fort in den Grenzen vom 31.12.1937(BVerfGE 2, 266 Z277]; 3, 288 [319 f. ]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe "selbst" nicht handlungsfähig.
  97. Die "BRD" ist nicht "Rechtsnachfolger" des "Deutschen Reiches", sondern als "Staat" identisch mit dem "Staat" "Deutsches Reich", in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch".
  98. Die "BRD" beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f. ] ; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das "ganze Deutschland" (vgl. Präambel des Grundgesetzes).
  99. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom "gesamtdeutschen" Staatsvolk und von der "gesamtdeutschen" Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 Z277]). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen "auch" die "Vier Mächte" (BVerfGE 1, 351 [362 f. , 367])."
  100.  
  101. Die "BRD" ist also nicht "Rechtsnachfolger" des "Deutschen Reiches", sondern als "Staat" identisch mit dem "Staat" "Deutsches Reich".
  102.  
  103. Da Frage ich mich warum dann nicht das "Deutsche Reich" wieder "Handlungsfähig" ist wenn die "BRD" doch "identisch" aber nicht "Rechtsnachfolger" und auch keine "Neu Gründung eines Staates" war?!.....
  104.  
  105.  
  106. Was bedeutet "Rechtsnachfolger"?
  107.  
  108. "Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden "Rechten und Pflichten" einer Person auf
  109. eine andere("Rechtsnachfolger").
  110. Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein."
  111.  
  112.  
  113. Die "BRD" in "Deutschland"("Deutsches Reich") hat die "Rechte und Pflichten" des "Deutschen Reiches"("Deutschland") Juristisch und Völkerrechtlich nicht "übertragen" bekommen oder "wahrgenommen".
  114. Die "BRD" in "Deutschland"("Deutsches Reich") hat kein Juristisches oder Völkerrechtliches Recht auf das Land
  115. "Deutsches Reich"("Deutschland") und kann etwas was ihr nicht gehört oder wo sie kein Anspruch
  116. drauf hat nicht abtreten!.
  117.  
  118. Ich Frage mich an dieser Stelle auch warum wir eigentlich für Kriegsschulden und Lasten bezahlen,
  119. wenn die "BRD" doch nicht "Rechtsnachfolger" ist vom "Deutschen Reich"?!....
  120. Naja ist noch ein etwas anderes Thema aber was solls, ist halt so, denken wir uns nichts bei und Zahlen weiter.....
  121.  
  122.  
  123. Es gibt deswegen auch keinen Völkerrechtlichen wirksamen Akt zur Abtrettung der Deutschen Ostgebiete
  124. an Russland und Polen(Danzig, Schlesien, etc.) wegen der fehlenden "Rechtsnachfolge".
  125.  
  126. Dies bestätigte auch Herr Theo Waigel(CSU) am 8./9. Juli 1995 in Nürnberg auf dem "Schlesier Treffen" zu der Frage der Oder-Neiße Grenze:
  127.  
  128. "Mit der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht, am 08.05.1945 ist das "Deutsche Reich" nicht untergegangen,
  129. es gibt keinen Völkerrechtlich wirksamen Akt durch den die Östlichen Teile des "Deutschen Reiches" von diesem
  130. abgetrennt wurden sind, unser Politisches Ziel bleibt die herstellung der Staatlichen Einheit des Deutschen
  131. Volkes in freier Selbstbestimmung"
  132.  
  133.  
  134. Herr Wolfgang Schäuble(CDU/CSU) zu der Frage der Oder-Neiße Grenze auf dem gleichen Treffen:
  135.  
  136. "Wir haben uns mit der Grenze abfinden müssen aber mit[Unterbrechung wegen "Buh" Rufen, "Schlesien bleibt Deutsch!", etc.], es ist so aber womit wir uns nicht abfinden müssen und nicht abfinden werden das ist mit dem Verlust der alten Heimat, mit dem Verlust der Heimat der Deutschen im Osten brauchen wir und finden wir uns nicht ab, das kann niemand verlangen."
  137.  
  138. Ihr könnt euch sicher sein, unsere "Deutschen" Kameraden in den von Russland und Polen Besetzten und Verwalteten Gebieten, wurden Verraten von unseren ach so "Deutschland" liebenden Politikern(USrael Marionetten)......
  139.  
  140.  
  141. Besatzung:
  142.  
  143. (BGBl 1990 Teil II Nr. 36 2.10.1990 Seite 1275)
  144. "Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung
  145. bestimmter Fragen in bezug auf Berlin."
  146. Auszug Artikel 3 (4)
  147. [...] Klagen gegen die Behörden der drei Staaten
  148. sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu
  149. richten. Klagen dieser Behörden, werden von der
  150. Bundesrepublik Deutschland erhoben.
  151.  
  152. D.h. "BRD / Bund" ist die Vertretung der Besatzungsbehörden!.
  153.  
  154. Hier kann eindeutig festgestellt werden, das die "BRD / Bund" in "Deutschland" nicht die Vertretung des "deutschen" Volkes ist, sondern die Vertretung der Behörden der drei Staaten.
  155. Zudem besagt das Potsdamer Abkommen das die drei Mächte die "Verwaltung" eingesetzt haben (Artikel 133 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich)).
  156.  
  157. BRD / Bund / Bundesländer etc. sind deshalb, nicht "staat"lich-hoheitlich oder öffentlich-rechtlich legitimiert und legalisiert.
  158.  
  159.  
  160. Besatzungsrecht:
  161.  
  162. Am 28. September 1990 ist vereinbart worden, dass der Überleitungsvertrag infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der "angeblichen Wiedervereinigung Deutschlands", dem 03.10.1990, suspendiert und mit dem Inkrafttreten des letzteren ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Einzelne der im Überleitungsvertrag getroffenen Bestimmungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.
  163. Immer noch gültig sind: Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis "[…] Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern" sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.
  164.  
  165. BVerfG Pressemitteilung Nr. 37 vom 25.03.1999 - Dort ist ein Verstoß gegen Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 vom Landgericht Berlin verankert.
  166.  
  167. Die Besatzungsmächte haben einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt.
  168. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen.
  169. Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die "BRD" in "Deutschland" kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006).
  170. Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich.
  171. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der "BRD" mittels 1./2. BMJBBG als gesetzliche Aufgabe der "BRD" in "Deutschland" entzogen.
  172.  
  173. Damit hat man dem gesamten "BRD" Justizwesen in "Deutschland"(Artikel 92-104 GG der freiwilligen Gerichtsbarkeit Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) die gesetzliche Befugnis und den staatlichen Auftrag Recht zu sprechen entzogen.
  174.  
  175. Mit dem 2.BMJBBG vom 23.11.2007 Geltung ab 30.11.2007 haben sich die Besatzungsmächte mit Artikel 4 §3 zu Ihren "Rechten und Pflichten" bekannt.
  176.  
  177. Im 2.BMJBBG vom 23.11.2007 Geltung ab 30.11.2007 steht in Artikel 4, §1, Abs 2 geschrieben, daß von der Aufhebung von Besatzungsrecht das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über „Ausgleichs und Schiedsverfahren“ AUSGENOMMEN ist!.
  178. In §2 ist definiert, daß das 1 bis 4 Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht wieder in Kraft getreten ist.
  179.  
  180.  
  181. Es gilt bereinigtes Besatzungsrecht, das GG(Ohne Geltungsbereich) ist bis auf Artikel 1-20(Ewigkeitsklausel) und 73, 74, 120, 146 aufgehoben, die "Rechte und Pflichten" der Besatzungsbehörden bestehen fort.
  182.  
  183.  
  184. Einführungsgesetze(EG):
  185.  
  186. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz(EGGVG):
  187.  
  188. Das Gerichtsverfassungsgesetz hat die Aufgabe zu regeln, wie denn Gerichte zu verfahren haben und organisiert sind.
  189. Es ist somit das wichtigste Gesetz nach dem Grundgesetz. Kommen wir gleich zur ersten Kuriosität unserer Gesetze. Betrachten wir den §1 des EGGVG.
  190.  
  191. Dieser lautete bis zum 25.04.2006 wie folgt:
  192.  
  193. §1 EGGVG [Inkrafttreten]
  194.  
  195. "Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens am 01.10.1879, gleichzeitig mit der in § 2 des Einführungsgesetzes der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Gebührenordnung in Kraft."
  196.  
  197. Was steht hier geschrieben? Das GVG tritt zu einem bestimmten Tag (01.10.1879) "im ganzen Umfang des Reiches" in Kraft.
  198. Die etwas merkwürdig anmutende Formulierung "Umfang des Reiches" rührt wohl daher, dass das Gesetz zu Zeiten in Kraft trat, in denen es noch das "Deutsche Reich" gab und die Bundesrepublik Deutschland noch nicht existierte.
  199. Lassen wir vorerst die "Merkwürdigkeit" außer Acht, warum denn die Legislative, wo Sie doch so gerne Dinge regeln, "vergessen hat" den Umstand anzupassen, dass dieses Gesetz jetzt für die Bundesrepublik gilt und nicht mehr für das "Deutsche Reich".
  200.  
  201. Anmerk:(Das Bundesgesetzblatt ist der Verlag, der alle Gesetze veröffentlicht und zwar exakt in der Art, wie Sie vom Bundestag beschlossen worden sind.)
  202.  
  203. Im Bundesgesetzblatt(BGBl 2006 Teil I Nr. 18, Seite 867, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006) findet sich der Artikel 14 der nachfolgend wiedergegeben wird:
  204.  
  205. Artikel 14
  206.  
  207. Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz(300-1)
  208.  
  209. "Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
  210. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
  211. 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  212. zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390),
  213. wird wie folgt geändert:
  214.  
  215. 1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.
  216. 2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
  217. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:[...]".
  218.  
  219. Jetzt bitte noch mal ganz genau hinschauen!
  220. Im Punkt 1 steht: „Die §§1 [...] werden aufgehoben..... Aufgehoben!
  221. Nochmal..... Der Paragraph, der das Gerichtsverfassungsgesetz "in Kraft treten" lässt und bestimmt, wo es gilt, ist aufgehoben!.
  222.  
  223. Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung(EGZPO):
  224.  
  225. Die Zivilprozessordnung regelt, wie Zivilprozesse abzulaufen haben. Ein Zivilprozess ist ein Gerichtsverfahren,
  226. bei dem sich zwei Parteien gegenüberstehen und ein Sachverhalt vor Gericht verhandelt wird.
  227.  
  228. Schauen wir uns doch noch einmal das besagte Bundesgesetzblatt(BGBl 2006 Teil I Nr. 18, Seite 873, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006) an und blicken auf den Artikel 49. Da steht geschrieben:
  229.  
  230. Artikel 49
  231.  
  232. Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung(310-2)
  233.  
  234. "Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
  235. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2,
  236. veröffentlichten bereinigten Fassung,
  237. zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),
  238. wird wie folgt geändert:
  239.  
  240. 1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.
  241. 2. Der § 20 wird wie folgt gefasst: [...]".
  242.  
  243. Aha, da haben wir Ihn wieder, den Satz im Punkt 1: "Die §§1 [...] werden aufgehoben".
  244. Sie ahnen es schon.... In §1 EGZPO steht geschrieben:
  245.  
  246. §1 EGZPO [Inkrafttreten]
  247.  
  248. "Die Zivilprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reiches gleichzeitig mit des Gerichtsverfassungsgesetz
  249. in Kraft."
  250.  
  251. Wie mir scheint, hängen diese Gesetze (GVG und ZPO) sehr eng miteinander zusammen, da dieser Paragraph direkt auf das Gerichtsverfassungsgesetz verweist. Bevor wir darüber nachdenken, was denn hier los ist, schauen wir uns doch einmal die Strafprozessordnung (StPO) an.
  252.  
  253. Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGSTPO):
  254. Die Strafprozessordnung regelt, wie Strafverfahren abzulaufen haben. Ein Strafverfahren ist ein Gerichtsverfahren, bei dem der Staat selbst einer der beiden Parteien ist. Der Staat wird vertreten durch den Staatsanwalt. Jetzt blicken wir wieder in unser Bundesgesetzblatt, mit dem wir uns derzeit beschäftigen.
  255. Im Bundesgesetzblatt(BGBl 2006 Teil I Nr. 18, Seite 876, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006) findet sich der Artikel 67, der nachfolgende wiedergegeben wird:
  256.  
  257. Artikel 67
  258.  
  259. Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung(312-1)
  260.  
  261. "Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
  262. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,
  263. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben."
  264.  
  265. Also, hier lesen wir: "Die §§1 [...] des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [...]" werden aufgehoben.
  266. Schauen wir uns mal an, wie das die Internet-Website DeJure interpretiert.
  267.  
  268. Da steht auf der Seite EGGVG:
  269.  
  270. § 1 EGGVG
  271. (weggefallen)
  272.  
  273. Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
  274. im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006
  275. ( PD BGBl. I S. 866 *) m.W.v19. 25.4.2006.
  276.  
  277. Sie können natürlich auch mal nachschauen unter EGZPO und den folgenden Text finden:
  278.  
  279. § 1 EGZPO
  280. (weggefallen)
  281.  
  282. Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
  283. im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006
  284. ( PD BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006.
  285.  
  286. oder unter EGSTPO:
  287.  
  288. § 1 EGSTPO
  289. (weggefallen)
  290.  
  291. Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
  292. im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006
  293. ( PD BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006.
  294.  
  295. Wenn wir also "annehmen", dass die Aufhebung des Inkrafttreten eines Gesetzes dieses "außer Kraft" setzt,
  296. dann gibt es in Deutschland: kein GVG, keine StPO und auch keine ZPO mehr.
  297. Es scheint nur noch die Kraft der Gewohnheit unsere Gerichte anzuleiten, aber keine juristisch bindenden Fakten mehr.
  298.  
  299. Gerichtsverfassungsgesetz(GVG):
  300.  
  301. Solange §15 GVG aufgehoben ist, handelt es sich bei den Gerichten nicht um "Staats" sondern um Schiedsgerichte.
  302. Das alte GVG verankerte einst den §15: "alle Gerichte sind Staatsgerichte" die aktuelle Version des §15 GVG: "Weggefallen".
  303.  
  304. §16 GVG: "Ausnahmegerichte"
  305.  
  306. Gemäß Artikel101 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich) und §16 GVG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Sie verstoßen gegen das rechtsstaatliche Prinzip des gesetzlichen Richters.
  307.  
  308. Artikel 101 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich): "Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden".
  309.  
  310. §16 GVG:
  311. "Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
  312.  
  313. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 6 EMRK:
  314. „Recht auf faires Verfahren“, sowie Artikel 13 EMRK : „Recht auf wirksame Beschwerde“ dar.
  315.  
  316.  
  317. Durch Beantragung des Personalausweises
  318. unterstellt sich jeder freiwillig den Privat-
  319. Handelsrecht der "BRD/Bund" in "Deutschland". Deshalb gibt es das
  320. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG).
  321.  
  322. Als Beispiel sei die höfliche Frage gestellt, weshalb nach AHK Gesetz Nr. 1, Art. 7 (1) die Öffentlichkeit hierüber nicht informiert wird und man die Veröffentlichungen nicht zur Kenntnisnahme erhält?.
  323.  
  324. AUSZUG: AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 7(1) Zitat: „Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“.
  325.  
  326. Im AHK Gesetz Nr. 13 ist die von dem Hohen Kommissar der Zone des betreffenden Gerichtes eine Genehmigung erforderlich für Judikative Entscheidungen.
  327.  
  328. AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat: „Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: .... (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben.“
  329.  
  330. Seitdem ist alles juristischer Trickbetrug mit arglistiger Täuschung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen!!!.
  331.  
  332. Es ist eine Offenkundigkeit, daß die entscheidenden "BRD" Gesetze in "Deutschland", wie Grundgesetz(GG), Gerichtsverfassungsgesetz(GVG), Strafprozessordnung(StPO), Zivilprozessordnung(ZPO)und Ordnungswidrigkeitengesetz(OWIG)
  333. keine gültigen "Staats"gesetze sind und GG, GVG, StPO, ZPO und OWIG auch über keinen Geltungsbereich mehr verfügen.
  334.  
  335. Es ist eine Offenkundigkeit, daß die Gerichte der "BRD" in "Deutschland" keine "Staats"gerichte sind.
  336. Es ist eine Offenkundigkeit, daß die Richter der "BRD" in "Deutschland" keine gesetzliche Richter mehr sind, sie sind Privatpersonen, die als Schiedsrichter bei Arbeitsstreitigkeiten u.a. ausgewählten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit(FamFG) eingesetzt werden können.
  337.  
  338.  
  339. "[…] denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll."(BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)
  340.  
  341. "Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen." (BVerwG 17, 192 = DVBl 1964, 147)
  342.  
  343. Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen
  344. Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (§43, §44 VwVfG) und Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG) ungültig und nichtig sind!
  345.  
  346. Die "BRD" in "Deutschland" ist kein "Staat" sondern eine von der Besatzung geführte Verwaltung und somit sind "staat"liche Aufgaben und Hoheiten nicht gegeben!.
  347.  
  348. -Ämter
  349. sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit.
  350.  
  351. -Behörden
  352. sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit.
  353.  
  354. Daraus schliesst sich auch Keine Ämter oder Beamte da das "staat"liche Aufgaben und Hoheiten sind!.
  355.  
  356. Das heißt aber auch, dass es keine Remonstrationspflicht geben kann, da es diese "Spezies" nicht gibt.
  357.  
  358. Dienstausweis = Bediensteter
  359. Amtsausweis = Beamter
  360.  
  361. Art. 6 PAG Ausweispflicht für Polizeibeamte:
  362. "Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird."
  363.  
  364. §113 Abs. 3 STGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte:
  365. "Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig."
  366.  
  367. §114 Abs. 1 STGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen:
  368. "Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des §113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein."
  369.  
  370. Amtsträger:
  371.  
  372. Nach §11 StGB ("BRD" Recht) ist Amtsträger, wer nach "deutschem" Recht Richter oder Beamter ist.(Fragt sich welches "Deutsche" Recht gemeint ist?!).
  373.  
  374. Unterscheidung:
  375.  
  376. Amtsträger dürfen einen "staat"lichen hoheitlichen Akt ausführen, nämlich eine Entscheidung zu treffen, sie sind also entscheidungsbefugt!.
  377.  
  378. Dienstträger sind weisungsgebunden und nicht unabhängig!.
  379.  
  380. Richter oder Beamte der "BRD" in "Deutschland" haben nicht einen Amtsausweiss
  381. oder Amtssiegel, sondern einen Dienstausweiss bzw. Dienstsiegel.
  382.  
  383. Die Straftat der Amtsanmaßung liegt vor, weil demnach schwören Privatpersonen als sog. "BRD Beamte"(§58 BBG) und "BRD Richter"(DRIG) den Eid auf das GG, -"ein Militärgesetz"-, wie wir wissen für die sog. "BRD" in "Deutschland", deren Führung(Politische Parteien, etc... und Gründung nie vom "deutschem" Volk in "freien Wahlen" gewählt oder bestätigt wurden konnte wegen der anhaltenden Besatzung bis heute, somit auch nicht vom deutschem Volk genehmigt sein kann.)
  384.  
  385. Die Rechtswirksamkeit von Urteilen und Anordnungen muss vom ausführenden "Beamten" der "BRD" in "Deutschland" geprüft werden, dafür bürgt nicht mehr die "BRD" in "Deutschland", sondern er selbst.Die "BRD" in "Deutschland" hat seit 1982 für "Beamte" keine Staatshaftung mehr. Es gilt stattdessen die Privathaftung nach §839 BGB und §823 BGB.
  386.  
  387. Sie sind nach eigenen Gesetz gem. §179 BGB ohne Legitimation tätig.(Nicht im BGB in der "Palandt" Version kucken sondern im richtigen BGB!. )
  388.  
  389. Auch hier meine sehr verehrten Damen und Herren sei wiederum die höfliche Frage gestellt, in wie weit die "BRD" Richter, Staatsanwälte rechtskräftige Urteile erstellen können in "Deutschland", OHNE Zulassung der Militärregierung. Gründe für die Annahme von Verletzungen nach Internationalem Recht ( EMRK und IP66 ) festgelegten Verfahrensgrundsätzen sind längst gegeben.
  390. Es bedarf nicht mal eines Beweises. Diese juristischen Tatsachen in der Zentralverwaltung des "vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland" sind für jedermann nachvollziehbar. Man braucht hierfür keine juristische Ausbildung!.
  391.  
  392. Daher forder ich jeden "Beamten" der "BRD" in "Deutschland" auf mir sein Amtsnachweis/Legitimation nach SHAEF oder AHK Gesetzgebung nachzuweissen.
  393.  
  394. Legitimation mit Dienst- oder Behördennummer des SHEAF Gesetzgebers oder der AHK gemäß Ihrer Vorlagepflicht nach(ggf. sind einige Gesetze nicht mehr Rechtsgültig!!):
  395. Artikel 1, 25, 101, 140 GG(Ab dem 29.09.1990 ohne Geltungsbereich), §§ 359, 206 StPO, §§ 1, 11, 132, 221, 357, 267, 348 StGB, §§ 25, 99, 117
  396. VwGO, §§ 41, 138, 139, 415, 444, 579, 560 ZPO, §§ 117, 119, 125-129, 134-135, 179, 307, 415,
  397. 444, BGB, Art. 29 EGBGB, gemäß §§ 1, 15, 16, 21 GVG, §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG
  398.  
  399. Der Gedanke fairer Gerichtsverfahren und wirksamer Gewaltenteilung durch gegenseitige Kontrolle der Gewalten ist der deutschen Justiz sowie der deutschen Bevölkerung bis heute weitgehend fremd geblieben. Neutralität der Judikative ist in der BRD-Verwaltung nicht mehr gegeben.
  400.  
  401. 1.) Die BRD hat kein eigenes "Staats"gebiet (vgl. §185 BBG(alte Fassung bis 11.02.2009)
  402.  
  403. 2.) Die BRD hat kein eigenes "Staats"volk (vgl. StAG)
  404.  
  405. 3.) Die BRD hat keine "Staats"angehörigkeit (vgl. z.B. das Schreiben vom 01.03.2006
  406. Az.: 33.30.20 - des Landkreises Demmin/ Land Mecklenburg-Vorpommern)
  407.  
  408. 4.) Die BRD hat keine Verfassung (vgl. Artikel 146 GG)
  409.  
  410. 5.)Der Staat "Deutsches Reich" besteht fort in den Grenzen von 1937 (vgl. Urteil 2 BvF 1/73 BVerfGE 36, 1) (Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1973 / es gilt bis heute!!)
  411.  
  412. 6.) Der Staat "Deutsches Reich" hat ein Staatsgebiet (vgl. §185 BBG(alte Fassung bis 11.02.2009)
  413.  
  414. 7.) Der Staat "Deutsches Reich" hat ein Staatsvolk (vgl. RuStAG 1913)
  415.  
  416. 8.) Der Staat "Deutsches Reich" hat eine Staatsangehörigkeit (vgl. RuStAG 1913)
  417.  
  418.  
  419. Der folgende Teil befindet sich noch im Aufbau und wird die Tage noch erweitert!
  420.  
  421. Zitate:
  422.  
  423. Herr Prof. Dr. Carlo Schmid teilte 1949 dem deutschen Volk mit: „…Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des Deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. …. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können.“
  424.  
  425. Herr Konrad Adenauer: "Wir sind keine Mandanten des Deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten"
  426.  
  427. Herr Joschka Fischer, ehemaliger Außenminister: "Wenn die Mehrheiten sich verändern, mag es eine andere Koalition geben. Aber es wird keine andere Politik geben. Dazu steht zu viel auf dem Spiel. Das wissen alle Beteiligten."
  428.  
  429. Herr Horst Seehofer, bayerischer Ministerpräsident, bei Erwin Pelzig, 20. Mai 2010: „Diejenigen, die entscheiden sind
  430. nicht gewählt, und diejenigen die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden!“
  431.  
  432. Herr Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender auf dem Sonderparteitag in Dortmund, 27.Februar 2010: „Wir haben gar keine Bundesregierung, Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen Nichtregierungsorganisation in Deutschland.“
  433.  
  434. Herr Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender beim Landesparteitag der NRW SPD am 05.03.2010:„Genauso wenig wie es eine gültige Recht(s)ordnung gibt, genau so wenig gibt es einen Staat „Bundesrepublik Deutschland“.
  435.  
  436. Angela Merkel, anläßlich des 60-jähriges-Gründungsjubiläums der CDU am 05.Juli 2005: „Die Menschen Deutschlands haben kein Recht auf Demokratie und freie Marktwirtschaft in alle Ewigkeit.“
  437.  
  438. Herr Theo Waigel(CSU) am 8./9. Juli 1995 in Nürnberg auf dem "Schlesier Treffen" zu der Frage der Oder-Neiße Grenze: "Mit der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht, am 08.04.1945 ist das "Deutsche Reich" nicht untergegangen, es gibt keinen Völkerrechtlich wirksamen Akt durch den die Östlichen Teile des "Deutschen Reiches" von diesem abgetrennt wurden sind, unser Politisches Ziel bleibt die herstellung der Staatlichen Einheit des Deutschen Volkes in freier Selbstbestimmung"
  439.  
  440. Herr Wolfgang Schäuble(CDU/CSU) am 8./9. Juli 1995 in Nürnberg auf dem "Schlesier Treffen" zu der Frage der Oder-Neiße Grenze: "Wir haben uns mit der Grenze abfinden müssen aber mit[Unterbrechung wegen "Buh" Rufen, "Schlesien bleibt Deutsch!", etc.], es ist so aber womit wir uns nicht abfinden müssen und nicht abfinden werden das ist mit dem Verlust der alten Heimat, mit dem Verlust der Heimat der Deutschen im Osten brauchen wir und finden wir uns nicht ab, das kann niemand verlangen."
  441.  
  442. Herr Wolfgang Schäuble auf dem European Banking Congress 18.11.2011 in Frankfurt a.M.:„Und wir in Deutschland sind seit dem 08.05.1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen.“
  443.  
  444.  
  445. Abkürzungen/Bezeichnungen
  446.  
  447. Gesetzesbücher:
  448. GG = Grundgesetz(BRD)
  449. GVG = Gerichtsverfassungsgesetz(BRD)
  450. OWIG = Ordnungswidrigkeitengesetz(BRD)
  451. DRIG = Deutsches Richtergesetz()
  452. BBG = Bundesbeamtengesetz(BRD)
  453. BGB = Bürgerliches Gesetzbuch(BRD)
  454. STPO = Strafprozessordnung(BRD)
  455. ZPO = Zivilprozessordnung(BRD)
  456. VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz(BRD)
  457. VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung(BRD)
  458. STGB = Strafgesetzbuch(BRD)
  459. PAG = Polizei Aufgaben Gesetz(BRD)
  460. RSTGB = Reichs Strafgesetzbuch(Deutsches Reich)
  461. STAG = Staatsangehörigkeitsgesetz(BRD)
  462. RUSTAG = Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz(Deutsches Reich)
  463. EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention(International)
  464. IP66 = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte(International)
  465. 1.BMJBBG = Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Justiz()
  466. 2.BMJBBG = Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Justiz()
  467.  
  468.  
  469. Gerichte:
  470. BVerwG = Bundesverwaltungsgericht(BRD)
  471. BVerfG = Bundesverfassungsgericht(BRD)
  472.  
  473.  
  474. Kontrollinstanzen und Gesetzgeber:
  475. AHK = Alliierte Hohe Kommission(USA,FRA,ENG)
  476. SHAEF = Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force
  477. SMAD = Sowjetische Militäradministration in Deutschland(RUS)
  478. OMGUS = Office of Military Government for Germany(USA)
  479.  
  480.  
  481. Xtra: http://pastebin.com/bJv6Qnj1 (Definitionen)
  482.  
  483.  
  484. Last Main Update: 10.02.2012 - 15:15
  485. Last Xtra Update: 10.02.2012 - 01:10
  486.  
  487. Created by Nebular
  488.  
  489. http://www.volksbetrug.net/forum/
  490. http://www.youtube.com/user/TheBRDGmbHBasher
  491.  
  492. Das verwenden dieses Textes wird bei Berücksichtigung der Namensnennung ausdrücklich erlaubt!
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