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Jan 1st, 2012
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  1. 1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht nach Maßgabe der Ziffer 3 auf eigene Kosten vorzunehmen.
  2.  
  3. 2 [...]
  4.  
  5. 3. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:
  6. - Küche, Bad, Dusche 3 Jahre
  7. - Wohn-, Schlafräume, Fluren, Toiletten... 5 Jahre
  8. - [..] 7 Jahre
  9. Von den genannten Fristenzeiträumen kann während der Mietzeit abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.
  10.  
  11. 4. [...]
  12.  
  13. 5. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffer 3 nicht fällig,
  14. so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn bzw. seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffer 3, sofern nicht
  15. der Mieter die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchführt.
  16.  
  17. Die Höhe des Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines anerkannten, ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt.
  18. Sie entsprecht dem Verhältnis der in Ziffer 3 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit Mietbeginn bzw. seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.
  19. Dem Mieter ist gestattet, einen eigenen Kostenvoranschlag eines anerkannten Malerfachbetriebes vorzulegen.
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