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- 1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht nach Maßgabe der Ziffer 3 auf eigene Kosten vorzunehmen.
- 2 [...]
- 3. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:
- - Küche, Bad, Dusche 3 Jahre
- - Wohn-, Schlafräume, Fluren, Toiletten... 5 Jahre
- - [..] 7 Jahre
- Von den genannten Fristenzeiträumen kann während der Mietzeit abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.
- 4. [...]
- 5. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffer 3 nicht fällig,
- so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn bzw. seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffer 3, sofern nicht
- der Mieter die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchführt.
- Die Höhe des Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines anerkannten, ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt.
- Sie entsprecht dem Verhältnis der in Ziffer 3 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit Mietbeginn bzw. seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.
- Dem Mieter ist gestattet, einen eigenen Kostenvoranschlag eines anerkannten Malerfachbetriebes vorzulegen.
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