Advertisement
Guest User

Ist der 15. Rundfunkstaatsvertrag rechtswidrig? #GEZ

a guest
Dec 13th, 2012
232
0
Never
Not a member of Pastebin yet? Sign Up, it unlocks many cool features!
text 16.60 KB | None | 0 0
  1. Ist der 15. Rundfunkstaatsvertrag rechtswidrig?
  2. ===============================================
  3.  
  4. Abstract:
  5. +---------
  6. Das gesamte Bezahlmodell des 15. Rundfunkstaatsvertrages ist en detail
  7. einer Steuergesetzgebung nachempfunden, z.B. die Berücksichtigung sozialer
  8. Komponenten oder eine Mehrfachabschöpfung (wie im gewerblichen Bereich
  9. in den Staatsvertrag geschrieben).
  10.  
  11. Die Abgaben, die zukünftig jeder Haushalt unabhängig vom Vorhalten eines
  12. Empfangsgerätes zu zahlen hat, wurden als Beiträge deklariert, obgleich sie
  13. de facto dem Wesen nach eine Steuern darstellen und aufgrund des steuerlichen
  14. Charakters jedoch überhaupt kein Beitrag ergobden werdebn dürfte.
  15.  
  16. Eine Steuererhebung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist
  17. jedoch wegen des Gebots der Staatsferne nicht erlaubt, womit das gesamte
  18. Bezahlmodell des 15.Staatvertrages rechtswidrig ist.
  19.  
  20. =========================================================================
  21.  
  22. Inhalt
  23. +------
  24. A
  25. 1. Vorwort
  26. 2. Der Beginn der Rundfunkgebühr (ab 1953)
  27. 3. Bezahlmodell des. 15. Rundfunkstaatsvertrages
  28. 3.1 Steuern
  29. 3.2 Gebühren
  30. 3.3 Beiträge
  31. 3.4 Bewertung
  32. B
  33. Fussnoten
  34.  
  35. =========================================================================
  36.  
  37. 1.Vorwort
  38. +---------
  39. Ab 2013 tritt der 15. Rundfunkstaatsvertrag in Kraft. Mit wenig
  40. erstaunlicher Einigkeit ist dieser von den Landesfürsten der
  41. Bundesländer abgesegnet worden. Umso erstaunlicher ist allerdings, dass
  42. Unternehmen, Organisationen, Parteien wie die Piratenpartei und die
  43. Bürger selbst, dieses Machwerk hoher Staatsführungskunst so gelassen
  44. und gleichsam ohne Gegenwehr aufgenommen haben. Erstaunlich deswegen,
  45. da nun jeder Haushalt einen Obulus zu leisten hat, gleich, ob ein
  46. Empfangsgerät vorhanden oder nicht vorhanden ist. Erstaunlich auch
  47. deswegen, da auf Unternehmen mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag
  48. massive Mehrkosten zukommen. Und last not least "erstaunlich" auch
  49. deswegen, dass sich offenbar auch keine Organisation oder Partei
  50. Gedanken über die Rechtmäßigkeit im Sinne des Grundgesetzes gemacht
  51. hat.
  52.  
  53. Allerdings hatte die Entwicklung bereits im Vorfeld bedenkliche Züge
  54. angenommen, indem willkürlich Geräte, z.B. Computer, gleichsam zu
  55. Empfangsgeräten, sogenannte "neuartige Empfangsgeräte", umdeklariert
  56. worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei fleißig
  57. mitgeholfen, diese Auffassung zu stützen (s.a. AZ: 1 BvR 199/11 [1]).
  58. Die Urteilsbegründung lautete im Kern, dass eine Zahlungspflicht für
  59. Computer, auch wenn sie nur betrieblich eingesetzt würden, nicht
  60. unverhältnismäßig sei, da sie zur Finanzierung des öffentlich-
  61. rechtlichen Rundfunks diene und eine "drohende Flucht aus der
  62. Rundfunkgebühr" verhindere. Hallo, wie bitte?
  63.  
  64. Insgesamt war sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Politik, der
  65. Trend seit langer Zeit deutlich erkennbar -- dies alles unter
  66. dem Deckmantel -- und nun Phrasensprech -- der "Grundversorgung" und
  67. der "Gesamtveranstaltung öffentlich rechtlicher Rundfunk"!
  68.  
  69. Im Hinblick auf die ausufernde Deklaration bezüglich "neuartige
  70. Empfangsgeräte", auf den Einfluss der Politik auf die Sender, auf
  71. intransparente und wenig geeignete Methoden der Finanzbedarfs-
  72. ermittlung, etc. unterstelle ich, dass es überhaupt nicht um
  73. "Grundversorgung" geht, sondern letztlich überwiegend um Macht und
  74. Einfluss in der Verbreitung von Inhalten, sowie der Übermittlung von
  75. als wünschenswert erachteten Werten und Verhaltenweisen.
  76. Es gilt, das teuerste Rundfunksystem der Welt zu erhalten, selbst wenn
  77. das Recht dabei bis zur Unkenntlichkeit verbogen wird.
  78.  
  79. Es wird weiterhin mit bemerkenswerter stoischer Ruhe nichts dafür getan,
  80. die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt einmal zu
  81. konkretisieren! Auf der einen Seite muss der ÖR Programmvielfalt und
  82. ein ausgewogenes Programm gewährleisten. Was das im einzelnen jedoch
  83. bedeuten soll, wie dieses erreicht werden soll und wer dieses
  84. kontrollieren soll, wird überhaupt nicht thematisiert. Pauschal heißt
  85. es allerorten, der ÖR sei für eine Demokratie unabdingbar. Soso!
  86.  
  87. 2. Der Beginn der Rundfunkgebühr (ab 1953)
  88. +-----------------------------------------
  89. Die Rundfunkgebühr wurde 1953 eingeführt und von der Deutschen
  90. Bundespost erhoben. Sie betrug monatlich 2,00 DM für Radio und
  91. zusätzlich 5 DM für Fernsehen. 7,00 DM entsprachen seinerzeit in etwa
  92. einem Gegenwert von 88 Semmeln. Heute, also 2012, beträgt die Gebühr
  93. für Radio 5,76 EUR und für Radio+TV 17,98 EUR. In Semmeln
  94. (Bäckereiware) gerechnet macht dies 72 Semmeln. Nun ja, Lebensmittel
  95. sind ja auch preiswerter geworden..
  96.  
  97. Die Gebühr war eine Gebühr der Deutschen Post und wurde z.B durch den
  98. Briefträger eingezogen. Einen Teil davon gab die Post dann an die
  99. Rundfunkanstalten weiter.
  100.  
  101. Mit zwei Entscheidungen (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 [1969], S. 302,
  102. 309) vom 15. März 1968 kippte das Bundesverwaltungsgericht [2] das
  103. Postgebührenmodell. Es stellte fest, dass die Rundfunkgebühr kein
  104. Entgelt dafür sei, dass die Post dem Teilnehmer gestatte, ein
  105. Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben. Vielmehr sei sie das
  106. "Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher
  107. Rundfunk" Es gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens.
  108. Dieses Recht stehe vielmehr den Ländern zu, weil diese die Gesetz-
  109. gebungskompetenz für den Rundfunk hätten. \o/
  110.  
  111. Aufgrund der technischen Entwicklung, der Entwicklung der Privatsender,
  112. des Satellitenempfangs, etc. und insbesondere im Hinblick auf das Netz,
  113. nebst neue Empfangsgeräte, der zunehmenden Vergreisung der Zuschauer
  114. (Durchschnittsalter um die 65) schwammen und schwimmen den ÖR sozusagen
  115. die Felle davon.
  116.  
  117. Heute ist kaum keiner noch auf den ÖR angewiesen. Jede erdenkliche
  118. Information lässt sich heute schneller aus dem Netz holen. Ein Fernseh-
  119. oder Radiogerät ist nicht mehr notwendig und kann allenfalls noch als
  120. nettes Beiwerk, ein zusätzliches Feature, gesehen werden.
  121.  
  122. Damit wäre jedoch der ÖR grundsätzlich gefährdet, da immer weniger
  123. Menschen, auf herkömmliche Empfangsgeräte zurückgreifen werden und
  124. darum eben auch die angestrengten Bemühungen, z.B Computer flugs zu
  125. solchen Empfangsgeräten zu deklarieren (was ich persönlich als einen
  126. ungeheuren Affront gegen die Netzgemeinde empfinde). Die spannende
  127. Frage war also, ob die Politik auf Dauer dieses seltsame Konstrukt
  128. aufrechterhalten hätte können und dem Druck gewachsen gewesen wäre.
  129.  
  130. Offenbar war man zu dem Schluss gekommen, dass dies auf Dauer nicht
  131. haltbar gewesen wäre, da dann z.B für einen internetfähigen Kühlschrank
  132. ebenso hätte Gebühr bezahlt werden müssen und/oder immer mehr Ausnahmen
  133. hätten festgelegt werden müssen.
  134.  
  135. 2010 gab man schließlich bei Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, dem
  136. berühmten "Professor aus Heidelberg" und Bundesverfassungsrichter a.D
  137. ein Gutachten [3] in Auftrag, in welchem er letztlich das ab 2013
  138. geltende Bezahlmodell favorisierte.
  139.  
  140. In diesem Gutachten befasste er sich ausgiebig mit Begriffen wie
  141. Abgaben, Steuern, Gebühren, etc. Er kam ganz entgegen seiner früheren
  142. Auffassung, die er in "Grundriss des Abgabenrechts: Steuern, Gebühren,
  143. Beiträge, EG- und Sonderabgaben" 1989 erstmalig niedergelegt hatte und
  144. welches als Standardwerk gilt, zu dem Schluss, dass Abgaben in Form von
  145. Beiträgen auf TV+Radio durchaus möglich seien.
  146.  
  147. Es offenbart sich hierbei das Wunder der Wandlung vom Verfassungsrichter
  148. zu einem Lobbyisten, der meiner Auffassung nach mit viel kunstvoller Rechts-
  149. schwurblerei nun genau das Gegenteil von dem verbreitet hat, was er einst
  150. vertreten hatte. Auftragsgutachten... -- ein Schelm, der Böses dabei denkt.
  151.  
  152. 3. Bezahlmodell des 15. Rundfunkstaatsvertrages
  153. ================================================
  154.  
  155. Im Nachfolgenden möchte ich genau die Frage prüfen, welches Bezahlmodell
  156. überhaupt rechtmäßig im Sinne des Grundgesetzes bzw Verwaltungsrechtes
  157. ist und die einzelnen Abgaben ein wenig beleuchten.
  158.  
  159. *Abgaben* ist der Sammelbegriff für alle Geldleistungen, die aufgrund
  160. hoheitlicher Befugnisse erhoben werden. In einzelnen sind das im
  161. wesentlichen:
  162.  
  163. + Steuern (ggf Zwecksteuern)
  164. + Gebühren
  165. + Beiträge.
  166. + Sonderabgaben (hier nicht weiter ausgeführt)
  167.  
  168. 3.1 Steuern
  169. ~~~~~~~~~~~
  170. *Steuern* sind allgemeine Geldleistungen an ein öffentlich-rechtliches
  171. Gemeinwesen und dienen schlicht zur Erzielung von Einnahmen oder der
  172. Steuerung von politischen Entscheidungen (z.B. Zoll, Tabaksteuer,
  173. Luxussteuer etc.), ohne dass hierfür konkrete oder allgemeine
  174. Gegenleistungen dieses Gemeinwesens erforderlich sind. Es gilt hierbei
  175. prinzipiell der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Steuer ist
  176. gleichsam als Spende für das Allgemeinwohl zu zahlen. Eine Zweckbindung
  177. dieser Steuern ist grundsätzlich (obgleich diese Instrument immer mehr
  178. zur Anwendung kommt) verboten. Es spielt hierbei keine(!) Rolle, ob der
  179. Steuerpflichtige die mit den Steuern finanzierten Leistungen in Anspruch
  180. nehmen mag oder nicht.
  181. Zur Finanzierung der ÖR sind Steuern wegen der gebotenen Staatsferne
  182. jedoch nicht erlaubt.
  183.  
  184. 3.2 Gebühren
  185. ~~~~~~~~~~~~~~
  186. *Gebühren* sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen
  187. Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme
  188. von öffentlichen Einrichtungen, z.B. Verwaltungsgebühren (z.B
  189. Passgebühren, Gewerbeanmeldung etc) oder derzeit noch die
  190. Rundfunkgebühren.
  191. Für Gebühren gilt das individuelle(!) Kostendeckungsprinzip. Gebühren
  192. sind weiterhin an einen bestimmten Zweck gebunden. Zur Erhebung von
  193. Gebühren ist eine tatsächliche Inanspruchnahme des Gebührenzahlers
  194. notwendig. Bezüglich den Rundfunkgebühren heißt das derzeit noch:
  195. _Ohne_ Rundfunkgerät darf auch _keine_ Gebührenpflicht erfolgen!
  196.  
  197.  
  198. 3.3 Beiträge
  199. ~~~~~~~~~~~
  200. *Beiträge* sind Zahlungen für die Inanspruchnahme einer konkreten(!)
  201. Leistung einer öffentlichen Körperschaft, z.B. Straßenanliegerbeiträge.
  202. Für Beiträge gilt das *gruppenmäßige* Kostendeckungsprinzip und sie
  203. sind ebenfalls wie die Gebühren an einen Zweck gebunden. Bei Beiträgen
  204. ist nur die *Möglichkeit* einer Nutzung erforderlich. Bezogen auf den
  205. dem 15. Rundfunkstaatsvertrag zur allgemeinen Zahlungspflicht bezüglich
  206. Rundfunkgebühren hieße das: Jeder muss zahlen, auch wenn er gar kein
  207. Gerät zum Rundfunk- oder Fernsehempfang vorhält! Man könnte nun jubeln
  208. und glücklich sein, da wir nun "Gebühren" nun einfach als "Beiträge" zu
  209. titulieren bräuchten. Ob das so ist, siehe unten Punkt 3.4
  210.  
  211. BTW, Sozialversicherungsbeiträge zählen, auch wenn sie so heißen, nicht
  212. zu den Beiträgen, da es hier nicht um einen Ausgleich des
  213. _individuellen_ Vorteils auf der einen Seite und Lasten auf der anderen
  214. Seite geht, sondern um den Risikoausgleich bzw die Fürsorge. Es gilt
  215. hierbei das Umverteilungsprinzip
  216.  
  217. Ebenso zählen Zwangsmitgliedschaften z.B. bei Handwerkskammer oder IHK
  218. ebenfalls nicht zu den Beiträgen im Sinne des o.a. dargestellten
  219. Vorteils- und Lastensystems.
  220.  
  221.  
  222. 3.4 Bewertung
  223. ~~~~~~~~~~~~~~
  224.  
  225. Die Frage, die sich nun ergibt, ist, ob es sich bei dem zukünftigen Beitrag
  226. tatsächlich um einen Beitrag oder aber um eine verdeckte Zwecksteuer handelt.
  227.  
  228. Die künftige Rundfunkabgabe ist zwar insofern keine Steuer, da die Zahlung
  229. /zweckgebunden/ ist (wir erinnern uns: Punkt 3.1), aber es könnte sich um
  230. eine verdeckte Zwecksteuer handeln, deren haushälterische Verwendung, wie
  231. der Name schon sagt, lediglich an einen bestimmten Zweck gebunden ist.
  232.  
  233. Zwecksteuer und Beitrag unterscheiden sich im Wesentlichen in der Größe
  234. der Grundgesamtheiten. Ein Beitrag kann immer dann erhoben werden, wenn
  235. dieser auf Personen beschränkt ist, die durch die Erlangung einer Leistung
  236. einen individualisierbaren, jedoch typisierten Nutzen oder Vorteil daraus
  237. ziehen.
  238. Aber wie in 3.2. angeführt, gilt hier das /gruppenmäßige/ Kostendeckungsprinzip.
  239. Da im Falle der Rundfunkabgabe das gesamte Staatsvolk betroffen ist, kann
  240. hier von einem gruppenmäßigen Kostendeckungsprinzip keine Rede mehr sein!
  241.  
  242. In dem Augenblick, in welchem die Finanzierung des ÖR auf allen
  243. Schultern ruht und vollkommen unabhängig davon ist, ob der Bürger ein
  244. solches Gerät hat oder nicht hat, ob dieser den Vorteil des ÖR nutzen
  245. möchte oder nicht, so, wie es der 15. Rundfunkstaatsvertrag vorsieht,
  246. kann man davon ausgehen, dass sich der individuelle Vorteil und somit sich
  247. das Gruppenprinzip sozusagen in der Allgemeinheit verliert. (so Kirchhoffs
  248. damalige Argumentation)
  249.  
  250. Genau dann aber wird es kritisch, weil hier nun eine Steuerfinanzierung
  251. des ÖR zum Tragen kommen müsste und aus staatsrechtlicher Sicht überhaupt
  252. /kein Beitrag/ erhoben werden dürfte!
  253.  
  254. Zum anderen dürfen individuelle Einkommensverhältnisse prinzipiell keine
  255. Rolle bei der Höhe eines Beitrages spielen. Im Gesetz ist aber genau dieses
  256. der Fall. Hier gibt es eine Vielzahl von Ausnahmebeständen, die zu einer
  257. geringeren Abgabepflicht oder gar Befreiung führen.
  258.  
  259. Das heißt im Gegenschluss, dass dann nicht etwa die Abgabe bei den
  260. Einkommenstärkeren erhöht werden darf, sondern im Gegenteil, der Staat
  261. hier zum Lastenausgleich einspringen müsste. Und wie es weitergeht,
  262. wissen wir ja bereits, ich sag nur "Staatsferne" und öffentlicher
  263. Rundfunk... Aus diesem Grund kann auch keine Zwecksteuer das Problem lösen.
  264.  
  265. Im weiteren halte ich den 15. Rundfunkstaatsvertag auch deswegen für
  266. rechtswidrig, da der Beitrag z.B. im gewerblichen Bereich nicht
  267. nur nach Anzahl der Mitarbeiter bemessen ist, sondern auch noch
  268. zusätzlich für jedes KFZ ein Beitrag zu leisten ist. Somit zahlt das
  269. Unternehmen zweifach, es wird also mehrfach abgeschöpft. Auch spielt es
  270. im Gesetzentwurf keine Rolle, ob das KFZ überhaupt mit einem
  271. Rundfunkgerät ausgestattet ist. Hier wird das KFZ per se gleichsam zum
  272. Rundfunkgerät erklärt und schon der Besitz führt zur Rundfunkgebühr im
  273. gewerblichen Bereich. Hier ist auch ganz klar eine zusätzliche
  274. Ungleichbehandlung zwischen Gewerbe und Privat zu sehen!
  275.  
  276. Auch schützt die Finanzverfassung den Bürger - zumindest sollte sie das,
  277. obgleich diese immer mehr durch erfindungsreiche Beitrags- und
  278. Abgabeordnungen ausgehöhlt wird, noch auf andere Weise:
  279.  
  280. Z.B darf nach Art 106, Abs 3,Satz 4, Nr 2 GG keine Überbelastung des
  281. Steuerpflichtigen erfolgen. Umso mehr müssen nichtsteuerliche Abgaben
  282. der Belastungsgleichheit genügen und sie bedürfen eines _besonderen_
  283. Rechtfertigungsgrundes, denn an sich hat der Steuerzahler ja schon
  284. seine Pflicht und Schuldigkeit getan, indem er seine Steuern bezahlt hat.
  285.  
  286. Auf die zukünftige Rundfunkabgabe bezogen hieße das, dass der Gesetzgeber
  287. klar sagen muss, welche Kosten für den ÖR einbezogen werden und welche
  288. Vorteile der Beitragszahler zu erwarten hat. Weiterhin hat er klar zu
  289. definieren, aus welchem Grund solch eine Abgabe erfolgt und wo die Grenze
  290. dieser Abgaben liegt.
  291.  
  292. Tatsächlich wird ab 2013 jeder Bürger zunächst einmal Schuldner und muss
  293. aufwändig dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (vormals GEZ)
  294. nachweisen, dass er nicht einer Abgabe unterliegt. Die Beweislast wird also umgedreht!
  295.  
  296. Im Zuge dessen wird die größte Datensammlung Deutschlands noch weiter ausgebaut
  297. werden! 2013/2014 soll ein Abgleich mit allen Melderegistern erfolgen, was ich aus datenschutzrechtlicher Hinsicht für einen untragbaren Umstand halte.
  298.  
  299. 4. Zusammenfassung
  300. =====================
  301.  
  302. 1. Wegen der festgeschriebenen Staatsferne darf für den öffentlich-
  303. rechtlichen Rundfunk keine Steuer erhoben werden.
  304.  
  305. 2, Ebenso ist, wie oben dargestellt, ein Beitrag unzulässig -- auch wenn
  306. dieser bezüglich der Finanzierung der ÖR gerne als Infrastruktur-
  307. abgabe tituliert wird!
  308.  
  309. 3. Tatsächlich bliebe dann nur die Gebühr übrig, für die jedoch o.a.
  310. Kriterien gelten, womit eine allgemeine Zahlpflicht für alle, die
  311. unabhängig vom Besitz eines rundfunktauglichen Gerätes ist,
  312. ausgeschlossen ist!
  313.  
  314. 4. Ein besondere Belastungsgrund ist nicht gegeben. Die Kriterien
  315. hierfür wurden nicht einmal annähernd im Rundfunkstaatsvertrag
  316. festgelegt.
  317.  
  318. Egal, wie man es dreht und wendet, gleich ob Steuer, Gebühr oder
  319. Beitrag, so ist eine solche Zahllast in Form von Abgaben ohne
  320. Berücksichtigung, ob der Bürger ein Rundfunkgerät besitzt oder nicht,
  321. schlicht unzulässig!
  322.  
  323. Ich empfehle daher, möglichst eine Popularklage zu erheben, wie es z.B.
  324. in Bayern möglich ist.
  325.  
  326. Fussnoten:
  327. ==========
  328.  
  329. [1]<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html>
  330. [2] <http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html>, s.u. "Gründe"
  331. [3]<http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1454042/property=download/nid=8236/5envxa/Gutachten+zur+Rundfunkfinanzierung.pdf> Kirchhoff Gutachten (ggf Link zusammensetzen)
Advertisement
Add Comment
Please, Sign In to add comment
Advertisement