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- Ist der 15. Rundfunkstaatsvertrag rechtswidrig?
- ===============================================
- Abstract:
- +---------
- Das gesamte Bezahlmodell des 15. Rundfunkstaatsvertrages ist en detail
- einer Steuergesetzgebung nachempfunden, z.B. die Berücksichtigung sozialer
- Komponenten oder eine Mehrfachabschöpfung (wie im gewerblichen Bereich
- in den Staatsvertrag geschrieben).
- Die Abgaben, die zukünftig jeder Haushalt unabhängig vom Vorhalten eines
- Empfangsgerätes zu zahlen hat, wurden als Beiträge deklariert, obgleich sie
- de facto dem Wesen nach eine Steuern darstellen und aufgrund des steuerlichen
- Charakters jedoch überhaupt kein Beitrag ergobden werdebn dürfte.
- Eine Steuererhebung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist
- jedoch wegen des Gebots der Staatsferne nicht erlaubt, womit das gesamte
- Bezahlmodell des 15.Staatvertrages rechtswidrig ist.
- =========================================================================
- Inhalt
- +------
- A
- 1. Vorwort
- 2. Der Beginn der Rundfunkgebühr (ab 1953)
- 3. Bezahlmodell des. 15. Rundfunkstaatsvertrages
- 3.1 Steuern
- 3.2 Gebühren
- 3.3 Beiträge
- 3.4 Bewertung
- B
- Fussnoten
- =========================================================================
- 1.Vorwort
- +---------
- Ab 2013 tritt der 15. Rundfunkstaatsvertrag in Kraft. Mit wenig
- erstaunlicher Einigkeit ist dieser von den Landesfürsten der
- Bundesländer abgesegnet worden. Umso erstaunlicher ist allerdings, dass
- Unternehmen, Organisationen, Parteien wie die Piratenpartei und die
- Bürger selbst, dieses Machwerk hoher Staatsführungskunst so gelassen
- und gleichsam ohne Gegenwehr aufgenommen haben. Erstaunlich deswegen,
- da nun jeder Haushalt einen Obulus zu leisten hat, gleich, ob ein
- Empfangsgerät vorhanden oder nicht vorhanden ist. Erstaunlich auch
- deswegen, da auf Unternehmen mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag
- massive Mehrkosten zukommen. Und last not least "erstaunlich" auch
- deswegen, dass sich offenbar auch keine Organisation oder Partei
- Gedanken über die Rechtmäßigkeit im Sinne des Grundgesetzes gemacht
- hat.
- Allerdings hatte die Entwicklung bereits im Vorfeld bedenkliche Züge
- angenommen, indem willkürlich Geräte, z.B. Computer, gleichsam zu
- Empfangsgeräten, sogenannte "neuartige Empfangsgeräte", umdeklariert
- worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei fleißig
- mitgeholfen, diese Auffassung zu stützen (s.a. AZ: 1 BvR 199/11 [1]).
- Die Urteilsbegründung lautete im Kern, dass eine Zahlungspflicht für
- Computer, auch wenn sie nur betrieblich eingesetzt würden, nicht
- unverhältnismäßig sei, da sie zur Finanzierung des öffentlich-
- rechtlichen Rundfunks diene und eine "drohende Flucht aus der
- Rundfunkgebühr" verhindere. Hallo, wie bitte?
- Insgesamt war sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Politik, der
- Trend seit langer Zeit deutlich erkennbar -- dies alles unter
- dem Deckmantel -- und nun Phrasensprech -- der "Grundversorgung" und
- der "Gesamtveranstaltung öffentlich rechtlicher Rundfunk"!
- Im Hinblick auf die ausufernde Deklaration bezüglich "neuartige
- Empfangsgeräte", auf den Einfluss der Politik auf die Sender, auf
- intransparente und wenig geeignete Methoden der Finanzbedarfs-
- ermittlung, etc. unterstelle ich, dass es überhaupt nicht um
- "Grundversorgung" geht, sondern letztlich überwiegend um Macht und
- Einfluss in der Verbreitung von Inhalten, sowie der Übermittlung von
- als wünschenswert erachteten Werten und Verhaltenweisen.
- Es gilt, das teuerste Rundfunksystem der Welt zu erhalten, selbst wenn
- das Recht dabei bis zur Unkenntlichkeit verbogen wird.
- Es wird weiterhin mit bemerkenswerter stoischer Ruhe nichts dafür getan,
- die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt einmal zu
- konkretisieren! Auf der einen Seite muss der ÖR Programmvielfalt und
- ein ausgewogenes Programm gewährleisten. Was das im einzelnen jedoch
- bedeuten soll, wie dieses erreicht werden soll und wer dieses
- kontrollieren soll, wird überhaupt nicht thematisiert. Pauschal heißt
- es allerorten, der ÖR sei für eine Demokratie unabdingbar. Soso!
- 2. Der Beginn der Rundfunkgebühr (ab 1953)
- +-----------------------------------------
- Die Rundfunkgebühr wurde 1953 eingeführt und von der Deutschen
- Bundespost erhoben. Sie betrug monatlich 2,00 DM für Radio und
- zusätzlich 5 DM für Fernsehen. 7,00 DM entsprachen seinerzeit in etwa
- einem Gegenwert von 88 Semmeln. Heute, also 2012, beträgt die Gebühr
- für Radio 5,76 EUR und für Radio+TV 17,98 EUR. In Semmeln
- (Bäckereiware) gerechnet macht dies 72 Semmeln. Nun ja, Lebensmittel
- sind ja auch preiswerter geworden..
- Die Gebühr war eine Gebühr der Deutschen Post und wurde z.B durch den
- Briefträger eingezogen. Einen Teil davon gab die Post dann an die
- Rundfunkanstalten weiter.
- Mit zwei Entscheidungen (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 [1969], S. 302,
- 309) vom 15. März 1968 kippte das Bundesverwaltungsgericht [2] das
- Postgebührenmodell. Es stellte fest, dass die Rundfunkgebühr kein
- Entgelt dafür sei, dass die Post dem Teilnehmer gestatte, ein
- Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben. Vielmehr sei sie das
- "Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher
- Rundfunk" Es gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens.
- Dieses Recht stehe vielmehr den Ländern zu, weil diese die Gesetz-
- gebungskompetenz für den Rundfunk hätten. \o/
- Aufgrund der technischen Entwicklung, der Entwicklung der Privatsender,
- des Satellitenempfangs, etc. und insbesondere im Hinblick auf das Netz,
- nebst neue Empfangsgeräte, der zunehmenden Vergreisung der Zuschauer
- (Durchschnittsalter um die 65) schwammen und schwimmen den ÖR sozusagen
- die Felle davon.
- Heute ist kaum keiner noch auf den ÖR angewiesen. Jede erdenkliche
- Information lässt sich heute schneller aus dem Netz holen. Ein Fernseh-
- oder Radiogerät ist nicht mehr notwendig und kann allenfalls noch als
- nettes Beiwerk, ein zusätzliches Feature, gesehen werden.
- Damit wäre jedoch der ÖR grundsätzlich gefährdet, da immer weniger
- Menschen, auf herkömmliche Empfangsgeräte zurückgreifen werden und
- darum eben auch die angestrengten Bemühungen, z.B Computer flugs zu
- solchen Empfangsgeräten zu deklarieren (was ich persönlich als einen
- ungeheuren Affront gegen die Netzgemeinde empfinde). Die spannende
- Frage war also, ob die Politik auf Dauer dieses seltsame Konstrukt
- aufrechterhalten hätte können und dem Druck gewachsen gewesen wäre.
- Offenbar war man zu dem Schluss gekommen, dass dies auf Dauer nicht
- haltbar gewesen wäre, da dann z.B für einen internetfähigen Kühlschrank
- ebenso hätte Gebühr bezahlt werden müssen und/oder immer mehr Ausnahmen
- hätten festgelegt werden müssen.
- 2010 gab man schließlich bei Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, dem
- berühmten "Professor aus Heidelberg" und Bundesverfassungsrichter a.D
- ein Gutachten [3] in Auftrag, in welchem er letztlich das ab 2013
- geltende Bezahlmodell favorisierte.
- In diesem Gutachten befasste er sich ausgiebig mit Begriffen wie
- Abgaben, Steuern, Gebühren, etc. Er kam ganz entgegen seiner früheren
- Auffassung, die er in "Grundriss des Abgabenrechts: Steuern, Gebühren,
- Beiträge, EG- und Sonderabgaben" 1989 erstmalig niedergelegt hatte und
- welches als Standardwerk gilt, zu dem Schluss, dass Abgaben in Form von
- Beiträgen auf TV+Radio durchaus möglich seien.
- Es offenbart sich hierbei das Wunder der Wandlung vom Verfassungsrichter
- zu einem Lobbyisten, der meiner Auffassung nach mit viel kunstvoller Rechts-
- schwurblerei nun genau das Gegenteil von dem verbreitet hat, was er einst
- vertreten hatte. Auftragsgutachten... -- ein Schelm, der Böses dabei denkt.
- 3. Bezahlmodell des 15. Rundfunkstaatsvertrages
- ================================================
- Im Nachfolgenden möchte ich genau die Frage prüfen, welches Bezahlmodell
- überhaupt rechtmäßig im Sinne des Grundgesetzes bzw Verwaltungsrechtes
- ist und die einzelnen Abgaben ein wenig beleuchten.
- *Abgaben* ist der Sammelbegriff für alle Geldleistungen, die aufgrund
- hoheitlicher Befugnisse erhoben werden. In einzelnen sind das im
- wesentlichen:
- + Steuern (ggf Zwecksteuern)
- + Gebühren
- + Beiträge.
- + Sonderabgaben (hier nicht weiter ausgeführt)
- 3.1 Steuern
- ~~~~~~~~~~~
- *Steuern* sind allgemeine Geldleistungen an ein öffentlich-rechtliches
- Gemeinwesen und dienen schlicht zur Erzielung von Einnahmen oder der
- Steuerung von politischen Entscheidungen (z.B. Zoll, Tabaksteuer,
- Luxussteuer etc.), ohne dass hierfür konkrete oder allgemeine
- Gegenleistungen dieses Gemeinwesens erforderlich sind. Es gilt hierbei
- prinzipiell der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Steuer ist
- gleichsam als Spende für das Allgemeinwohl zu zahlen. Eine Zweckbindung
- dieser Steuern ist grundsätzlich (obgleich diese Instrument immer mehr
- zur Anwendung kommt) verboten. Es spielt hierbei keine(!) Rolle, ob der
- Steuerpflichtige die mit den Steuern finanzierten Leistungen in Anspruch
- nehmen mag oder nicht.
- Zur Finanzierung der ÖR sind Steuern wegen der gebotenen Staatsferne
- jedoch nicht erlaubt.
- 3.2 Gebühren
- ~~~~~~~~~~~~~~
- *Gebühren* sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen
- Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme
- von öffentlichen Einrichtungen, z.B. Verwaltungsgebühren (z.B
- Passgebühren, Gewerbeanmeldung etc) oder derzeit noch die
- Rundfunkgebühren.
- Für Gebühren gilt das individuelle(!) Kostendeckungsprinzip. Gebühren
- sind weiterhin an einen bestimmten Zweck gebunden. Zur Erhebung von
- Gebühren ist eine tatsächliche Inanspruchnahme des Gebührenzahlers
- notwendig. Bezüglich den Rundfunkgebühren heißt das derzeit noch:
- _Ohne_ Rundfunkgerät darf auch _keine_ Gebührenpflicht erfolgen!
- 3.3 Beiträge
- ~~~~~~~~~~~
- *Beiträge* sind Zahlungen für die Inanspruchnahme einer konkreten(!)
- Leistung einer öffentlichen Körperschaft, z.B. Straßenanliegerbeiträge.
- Für Beiträge gilt das *gruppenmäßige* Kostendeckungsprinzip und sie
- sind ebenfalls wie die Gebühren an einen Zweck gebunden. Bei Beiträgen
- ist nur die *Möglichkeit* einer Nutzung erforderlich. Bezogen auf den
- dem 15. Rundfunkstaatsvertrag zur allgemeinen Zahlungspflicht bezüglich
- Rundfunkgebühren hieße das: Jeder muss zahlen, auch wenn er gar kein
- Gerät zum Rundfunk- oder Fernsehempfang vorhält! Man könnte nun jubeln
- und glücklich sein, da wir nun "Gebühren" nun einfach als "Beiträge" zu
- titulieren bräuchten. Ob das so ist, siehe unten Punkt 3.4
- BTW, Sozialversicherungsbeiträge zählen, auch wenn sie so heißen, nicht
- zu den Beiträgen, da es hier nicht um einen Ausgleich des
- _individuellen_ Vorteils auf der einen Seite und Lasten auf der anderen
- Seite geht, sondern um den Risikoausgleich bzw die Fürsorge. Es gilt
- hierbei das Umverteilungsprinzip
- Ebenso zählen Zwangsmitgliedschaften z.B. bei Handwerkskammer oder IHK
- ebenfalls nicht zu den Beiträgen im Sinne des o.a. dargestellten
- Vorteils- und Lastensystems.
- 3.4 Bewertung
- ~~~~~~~~~~~~~~
- Die Frage, die sich nun ergibt, ist, ob es sich bei dem zukünftigen Beitrag
- tatsächlich um einen Beitrag oder aber um eine verdeckte Zwecksteuer handelt.
- Die künftige Rundfunkabgabe ist zwar insofern keine Steuer, da die Zahlung
- /zweckgebunden/ ist (wir erinnern uns: Punkt 3.1), aber es könnte sich um
- eine verdeckte Zwecksteuer handeln, deren haushälterische Verwendung, wie
- der Name schon sagt, lediglich an einen bestimmten Zweck gebunden ist.
- Zwecksteuer und Beitrag unterscheiden sich im Wesentlichen in der Größe
- der Grundgesamtheiten. Ein Beitrag kann immer dann erhoben werden, wenn
- dieser auf Personen beschränkt ist, die durch die Erlangung einer Leistung
- einen individualisierbaren, jedoch typisierten Nutzen oder Vorteil daraus
- ziehen.
- Aber wie in 3.2. angeführt, gilt hier das /gruppenmäßige/ Kostendeckungsprinzip.
- Da im Falle der Rundfunkabgabe das gesamte Staatsvolk betroffen ist, kann
- hier von einem gruppenmäßigen Kostendeckungsprinzip keine Rede mehr sein!
- In dem Augenblick, in welchem die Finanzierung des ÖR auf allen
- Schultern ruht und vollkommen unabhängig davon ist, ob der Bürger ein
- solches Gerät hat oder nicht hat, ob dieser den Vorteil des ÖR nutzen
- möchte oder nicht, so, wie es der 15. Rundfunkstaatsvertrag vorsieht,
- kann man davon ausgehen, dass sich der individuelle Vorteil und somit sich
- das Gruppenprinzip sozusagen in der Allgemeinheit verliert. (so Kirchhoffs
- damalige Argumentation)
- Genau dann aber wird es kritisch, weil hier nun eine Steuerfinanzierung
- des ÖR zum Tragen kommen müsste und aus staatsrechtlicher Sicht überhaupt
- /kein Beitrag/ erhoben werden dürfte!
- Zum anderen dürfen individuelle Einkommensverhältnisse prinzipiell keine
- Rolle bei der Höhe eines Beitrages spielen. Im Gesetz ist aber genau dieses
- der Fall. Hier gibt es eine Vielzahl von Ausnahmebeständen, die zu einer
- geringeren Abgabepflicht oder gar Befreiung führen.
- Das heißt im Gegenschluss, dass dann nicht etwa die Abgabe bei den
- Einkommenstärkeren erhöht werden darf, sondern im Gegenteil, der Staat
- hier zum Lastenausgleich einspringen müsste. Und wie es weitergeht,
- wissen wir ja bereits, ich sag nur "Staatsferne" und öffentlicher
- Rundfunk... Aus diesem Grund kann auch keine Zwecksteuer das Problem lösen.
- Im weiteren halte ich den 15. Rundfunkstaatsvertag auch deswegen für
- rechtswidrig, da der Beitrag z.B. im gewerblichen Bereich nicht
- nur nach Anzahl der Mitarbeiter bemessen ist, sondern auch noch
- zusätzlich für jedes KFZ ein Beitrag zu leisten ist. Somit zahlt das
- Unternehmen zweifach, es wird also mehrfach abgeschöpft. Auch spielt es
- im Gesetzentwurf keine Rolle, ob das KFZ überhaupt mit einem
- Rundfunkgerät ausgestattet ist. Hier wird das KFZ per se gleichsam zum
- Rundfunkgerät erklärt und schon der Besitz führt zur Rundfunkgebühr im
- gewerblichen Bereich. Hier ist auch ganz klar eine zusätzliche
- Ungleichbehandlung zwischen Gewerbe und Privat zu sehen!
- Auch schützt die Finanzverfassung den Bürger - zumindest sollte sie das,
- obgleich diese immer mehr durch erfindungsreiche Beitrags- und
- Abgabeordnungen ausgehöhlt wird, noch auf andere Weise:
- Z.B darf nach Art 106, Abs 3,Satz 4, Nr 2 GG keine Überbelastung des
- Steuerpflichtigen erfolgen. Umso mehr müssen nichtsteuerliche Abgaben
- der Belastungsgleichheit genügen und sie bedürfen eines _besonderen_
- Rechtfertigungsgrundes, denn an sich hat der Steuerzahler ja schon
- seine Pflicht und Schuldigkeit getan, indem er seine Steuern bezahlt hat.
- Auf die zukünftige Rundfunkabgabe bezogen hieße das, dass der Gesetzgeber
- klar sagen muss, welche Kosten für den ÖR einbezogen werden und welche
- Vorteile der Beitragszahler zu erwarten hat. Weiterhin hat er klar zu
- definieren, aus welchem Grund solch eine Abgabe erfolgt und wo die Grenze
- dieser Abgaben liegt.
- Tatsächlich wird ab 2013 jeder Bürger zunächst einmal Schuldner und muss
- aufwändig dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (vormals GEZ)
- nachweisen, dass er nicht einer Abgabe unterliegt. Die Beweislast wird also umgedreht!
- Im Zuge dessen wird die größte Datensammlung Deutschlands noch weiter ausgebaut
- werden! 2013/2014 soll ein Abgleich mit allen Melderegistern erfolgen, was ich aus datenschutzrechtlicher Hinsicht für einen untragbaren Umstand halte.
- 4. Zusammenfassung
- =====================
- 1. Wegen der festgeschriebenen Staatsferne darf für den öffentlich-
- rechtlichen Rundfunk keine Steuer erhoben werden.
- 2, Ebenso ist, wie oben dargestellt, ein Beitrag unzulässig -- auch wenn
- dieser bezüglich der Finanzierung der ÖR gerne als Infrastruktur-
- abgabe tituliert wird!
- 3. Tatsächlich bliebe dann nur die Gebühr übrig, für die jedoch o.a.
- Kriterien gelten, womit eine allgemeine Zahlpflicht für alle, die
- unabhängig vom Besitz eines rundfunktauglichen Gerätes ist,
- ausgeschlossen ist!
- 4. Ein besondere Belastungsgrund ist nicht gegeben. Die Kriterien
- hierfür wurden nicht einmal annähernd im Rundfunkstaatsvertrag
- festgelegt.
- Egal, wie man es dreht und wendet, gleich ob Steuer, Gebühr oder
- Beitrag, so ist eine solche Zahllast in Form von Abgaben ohne
- Berücksichtigung, ob der Bürger ein Rundfunkgerät besitzt oder nicht,
- schlicht unzulässig!
- Ich empfehle daher, möglichst eine Popularklage zu erheben, wie es z.B.
- in Bayern möglich ist.
- Fussnoten:
- ==========
- [1]<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html>
- [2] <http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html>, s.u. "Gründe"
- [3]<http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1454042/property=download/nid=8236/5envxa/Gutachten+zur+Rundfunkfinanzierung.pdf> Kirchhoff Gutachten (ggf Link zusammensetzen)
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