Advertisement
Not a member of Pastebin yet?
Sign Up,
it unlocks many cool features!
- Hallo Herr Seibold,
- es geht nicht nur um "Daten abgreifen". Der Begriff "FIRMAXY Kindersicherung" ist z.B. markenrechtlich geschützt und wir haben Sie nicht autorisiert, diesen in diesem Kontext zu verwenden.
- ich bin aber kein Jurist, das überlasse ich dann doch lieber den Fachleuten. Ihrer Antwort entnehme ich, dass Sie an einer gütlichen Lösung nicht interessiert sind. Falls doch, bitte ich um die Entfernung der Videos bis spätestens nächsten Freitag, 17.09.15.
- Mit freundlichen Gruessen, With kind regards,
- Mustermann FIRMAXY
- _________________________________________________________________________
- Am 10.09.2015 um 17:38 schrieb Thomas Seibold:
- > Sehr geehrte Damen und Herren,
- >
- > ich bin über Ihre E-Mail irritiert. Bitte nennen Sie mir doch die
- > Urheberrechtsverstöße, die Sie gefunden haben. Dann können wir da zu
- > einer Einigung kommen. Führen Sie mir bitte auch die Passagen an, in
- > denen Daten abgegriffen werden, oder Ähnliches. Wo wird in den Videos
- > etwas "gehackt"? Ich bitte Sie mir die vorgeworfenen Punkte etwas
- > genauer zu erläutern.
- >
- > Mit freundlichen Grüßen
- > Thomas Seibold
- >
- > Am 10.09.2015 um 16:56 schrieb FIRMAXY Computer GmbH:
- >> Sehr geehrte Damen und Herren,
- >>
- >> Vielen Dank für Ihre aufschlussreichen Hackanleitungen zu unserer
- >> Kindersicherung. Einige Eltern sind aufgrund Ihrer Anleitungen jedoch
- >> zurecht etwas irritiert. Wir bitten Sie, diese Videos auf Youtube zu
- >> löschen und keine weiteren "Hackanleitungen" zur Kindersicherung mehr
- >> online zu stellen.
- >>
- >> Sie verstossen teilweise in Ihren Videos gegen das Urheberrecht, auch
- >> eine Abmahnung, ja sogar ein Straftatbestand ist denkbar:
- >>
- >> "Deutschland hat im August 2007 EU-Vorgaben zur Bekämpfung von
- >> Computerkriminalität umgesetzt. Der Paragraph 202c des
- >> Strafgesetzbuches hält unter „Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens
- >> von Daten“ fest: Wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten)
- >> oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er
- >> Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
- >> herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen
- >> überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit
- >> Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
- >>
- >> Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und hoffe, dass wir keine weitere
- >> juristische Auseinandersetzung benötigen.
- >>
- >
Advertisement
Add Comment
Please, Sign In to add comment
Advertisement