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Sep 13th, 2015
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  1. Hallo Herr Seibold,
  2.  
  3. es geht nicht nur um "Daten abgreifen". Der Begriff "FIRMAXY Kindersicherung" ist z.B. markenrechtlich geschützt und wir haben Sie nicht autorisiert, diesen in diesem Kontext zu verwenden.
  4.  
  5. ich bin aber kein Jurist, das überlasse ich dann doch lieber den Fachleuten. Ihrer Antwort entnehme ich, dass Sie an einer gütlichen Lösung nicht interessiert sind. Falls doch, bitte ich um die Entfernung der Videos bis spätestens nächsten Freitag, 17.09.15.
  6.  
  7. Mit freundlichen Gruessen, With kind regards,
  8. Mustermann FIRMAXY
  9.  
  10. _________________________________________________________________________
  11.  
  12. Am 10.09.2015 um 17:38 schrieb Thomas Seibold:
  13. > Sehr geehrte Damen und Herren,
  14. >
  15. > ich bin über Ihre E-Mail irritiert. Bitte nennen Sie mir doch die
  16. > Urheberrechtsverstöße, die Sie gefunden haben. Dann können wir da zu
  17. > einer Einigung kommen. Führen Sie mir bitte auch die Passagen an, in
  18. > denen Daten abgegriffen werden, oder Ähnliches. Wo wird in den Videos
  19. > etwas "gehackt"? Ich bitte Sie mir die vorgeworfenen Punkte etwas
  20. > genauer zu erläutern.
  21. >
  22. > Mit freundlichen Grüßen
  23. > Thomas Seibold
  24. >
  25. > Am 10.09.2015 um 16:56 schrieb FIRMAXY Computer GmbH:
  26. >> Sehr geehrte Damen und Herren,
  27. >>
  28. >> Vielen Dank für Ihre aufschlussreichen Hackanleitungen zu unserer
  29. >> Kindersicherung. Einige Eltern sind aufgrund Ihrer Anleitungen jedoch
  30. >> zurecht etwas irritiert. Wir bitten Sie, diese Videos auf Youtube zu
  31. >> löschen und keine weiteren "Hackanleitungen" zur Kindersicherung mehr
  32. >> online zu stellen.
  33. >>
  34. >> Sie verstossen teilweise in Ihren Videos gegen das Urheberrecht, auch
  35. >> eine Abmahnung, ja sogar ein Straftatbestand ist denkbar:
  36. >>
  37. >> "Deutschland hat im August 2007 EU-Vorgaben zur Bekämpfung von
  38. >> Computerkriminalität umgesetzt. Der Paragraph 202c des
  39. >> Strafgesetzbuches hält unter „Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens
  40. >> von Daten“ fest: Wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten)
  41. >> oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er
  42. >> Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
  43. >> herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen
  44. >> überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit
  45. >> Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
  46. >>
  47. >> Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und hoffe, dass wir keine weitere
  48. >> juristische Auseinandersetzung benötigen.
  49. >>
  50. >
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