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Mar 21st, 2020
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  1. Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  2. Formulierungshilfe
  3. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi-
  4. schen Lage von nationaler Tragweite
  5. A. Problem und Ziel
  6. Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In-
  7. fektionsschutzgesetz – IfSG) enthält weitreichende Befugnisse zur Verhütung
  8. (§§ 16 ff. IfSG) sowie zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 ff. IfSG). Das In-
  9. fektionsschutzgesetz wird im Wesentlichen von den Ländern als eigene Angelegenheit aus-
  10. geführt. Die Anordnung von Maßnahmen der Verhütung sowie der Bekämpfung übertrag-
  11. barer Krankheiten obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Eine ergänzende
  12. Zuständigkeit des Bundes für Maßnahmen der Verhütung und insbesondere der Bekämp-
  13. fung übertragbarer Krankheiten ist bislang, abgesehen von den Zuständigkeiten des Robert
  14. Koch-Instituts, auch für den Krisenfall nicht vorgesehen. In der Normallage reicht diese
  15. Kompetenzverteilung aus, um die Ausbreitung eines Krankheitserregers zu verhindern.
  16. Das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ver-
  17. ursachten Krankheit COVID-19 zeigt, dass im seuchenrechtlichen Notfall das Funktionieren
  18. des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein kann. In einer sich dynamisch entwickelnden
  19. Ausbruchssituation kann für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik
  20. durch eine sich grenzüberschreitend ausbreitende übertragbare Krankheit eine erhebliche
  21. Gefährdung eintreten, der nur begrenzt auf Landesebene begegnet werden kann. Um einer
  22. Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems vorzubeugen, muss die Bundesregie-
  23. rung in die Lage versetzt werden, schnell mit schützenden Maßnahmen einzugreifen. Die
  24. Bundesregierung wird zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  25. ermächtigt. In der Folge der Feststellung wird das Bundesministerium für Gesundheit u. a.
  26. ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
  27. Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie zur Stär-
  28. kung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen. Die Bundesregierung
  29. hat die epidemische Lage von nationaler Tragweite unverzüglich für beendet zu erklären,
  30. wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall
  31. verlieren sämtliche Maßnahmen, die getroffen worden sind, ihre Gültigkeit.
  32. B. Lösung
  33. Regelung, die für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, dem Bun-
  34. desministerium für Gesundheit die entsprechenden Krisenreaktionsmaßnahmen ermög-
  35. licht.
  36. Für länderübergreifende Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung an denen
  37. öffentliche und nichtöffentliche Stellen des Bundes und der Länder beteiligt sind, werden
  38. Regelungen vorgesehen, die eine Klarstellung der Zuständigkeiten der datenschutzrechtli-
  39. chen Aufsichtsbehörden bei Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung im
  40. Sinne eines „One-Stop-Shop“ ermöglichen, länderübergreifende Versorgungs- und Ge-
  41. sundheitsforschung unter Wahrung des Datenschutzes beschleunigen und eine einheitliche
  42. Rechtsauslegung zum Wohle aller Betroffenen gewährleisten.
  43. C. Alternativen
  44. Keine.
  45. - 2 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  46. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
  47. Keine.
  48. E. Erfüllungsaufwand
  49. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
  50. Das Gesetz selbst schafft nur Befugnisgrundlagen und hat daher keine unmittelbaren Kos-
  51. tenfolgen. Soweit im Fall einer von der Bundesregierung festgestellten epidemischen Lage
  52. von nationaler Tragweite auf seiner Basis Anordnungen ergehen oder Rechtsverordnungen
  53. erlassen werden, könnten für Bürgerinnen und Bürger Kosten entstehen, die lagespezifisch
  54. und daher nicht allgemein bezifferbar sind.
  55. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
  56. Das Gesetz selbst schafft nur Befugnisgrundlagen und hat daher keine unmittelbaren Kos-
  57. tenfolgen. Soweit im Fall einer von der Bundesregierung festgestellten epidemischen Lage
  58. von nationaler Tragweite auf seiner Basis Anordnungen ergehen oder Rechtsverordnungen
  59. erlassen werden, könnten für die Wirtschaft Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher
  60. nicht allgemein bezifferbar sind.
  61. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
  62. Keine.
  63. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
  64. Das Gesetz selbst schafft nur Befugnisgrundlagen und hat daher keine unmittelbaren Kos-
  65. tenfolgen. Soweit im Fall einer von der Bundesregierung festgestellten epidemischen Lage
  66. von nationaler Tragweite auf seiner Basis Anordnungen ergehen oder Rechtsverordnungen
  67. erlassen werden, könnten für die Verwaltung Kosten entstehen, die lagespezifisch und da-
  68. her nicht allgemein bezifferbar sind.
  69. Durch die Einführung der federführenden datenschutzrechtlichen Zuständigkeit bei der Auf-
  70. sicht über länderübergreifende Vorhaben der Gesundheits- und Versorgungsforschung ent-
  71. stehen bei den zuständigen Datenschutzbehörden der Länder geringe, nicht quantifizier-
  72. bare Einsparungen durch das Entfallen des Tätigwerdens der Datenschutzbehörden aller
  73. von dem Forschungsvorhaben betroffenen Länder.
  74. Den öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen des Bundes und der Länder entstehen durch
  75. die Einführung der federführenden datenschutzrechtlichen Zuständigkeit bei der Aufsicht
  76. über länderübergreifende Vorhaben der Gesundheits- und Versorgungsforschung geringe,
  77. nicht quantifizierbare Einsparungen bei der Konzeption und Durchführung von Forschungs-
  78. vorhaben.
  79. F. Weitere Kosten
  80. Keine.
  81. - 3 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  82. Formulierungshilfe
  83. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epide-
  84. mischen Lage von nationaler Tragweite
  85. Vom ...
  86. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos-
  87. sen:
  88. Artikel 1
  89. Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  90. Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar-
  91. tikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie
  92. folgt geändert:
  93. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
  94. a) Die Angabe zur Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
  95. „Koordinierung und Epidemische Lage von nationaler Tragweite“.
  96. b) Die Angabe zur Überschrift des § 5 wie folgt gefasst:
  97. „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“.
  98. 2. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
  99. „Koordinierung und Epidemische Lage von nationaler Tragweite“.
  100. 3. § 4 wird wie folgt geändert:
  101. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
  102. (1) „ Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung über-
  103. tragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der
  104. Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und Durchfüh-
  105. rung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursa-
  106. che, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es arbeitet mit den
  107. jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den na-
  108. tionalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachge-
  109. sellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten
  110. Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
  111. mittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-
  112. Institut zu beteiligen. Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheits-
  113. behörde kann das Robert Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen
  114. zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertrag-
  115. baren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zuständiger oberster Landesgesund-
  116. heitsbehörden auch länderübergreifend, Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung
  117. dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten.“
  118. - 4 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  119. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
  120. „(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag
  121. bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der
  122. durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der
  123. Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen
  124. Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden
  125. zur Umsetzung der Zwecke dieses Gesetz.“
  126. 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
  127. 㤠5
  128. Epidemische Lage von nationaler Tragweite
  129. (1) Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn die Bundes-
  130. regierung eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bun-
  131. desrepublik Deutschland festgestellt hat, weil
  132. 1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler
  133. Tragweite ausgerufen hat und eine Einschleppung schwerwiegender übertragba-
  134. rer Krankheiten in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
  135. 2. eine bundesländerübergreifende Ausbreitung schwerwiegender übertragbarer
  136. Krankheiten droht.
  137. Die Feststellung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
  138. (2) Die Bundesregierung hat die epidemische Lage von nationaler Tragweite un-
  139. verzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung
  140. nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall verlieren sämtliche Maßnahmen, die nach
  141. Absatz 3 getroffen worden sind, ihre Gültigkeit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  142. (3) Für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird das Bun-
  143. desministerium für Gesundheit unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt:
  144. 1. durch Anordnung Personen zu verpflichten, die in die Bundesrepublik Deutschland
  145. einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten In-
  146. fektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausge-
  147. setzt waren, insbesondere weil sie aus Gebiete einreisen, die das Robert Koch-
  148. Institut als gefährdet eingestuft hat:
  149. a) ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben,
  150. b) eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen,
  151. c) Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben,
  152. d) einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen,
  153. e) sich ärztlich untersuchen zu lassen;
  154. 2. durch Anordnung Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugver-
  155. kehr grenzüberschreitend Reisende befördern, Flughafenunternehmer, Betreiber
  156. von Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter
  157. - 5 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  158. zu verpflichten, bei der Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 mitzuwir-
  159. ken, außerdem können sie im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Mög-
  160. lichkeiten verpflichtet werden:
  161. a) Beförderungen aus bestimmten Ländern mit dem Ziel der Bundesrepublik
  162. Deutschland zu unterlassen,
  163. b) Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten
  164. zu deren Verhütung und Bekämpfung zu informieren,
  165. c) die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von kranken,
  166. krankheitsverdächtigen, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger
  167. ausscheidenden Personen notwendigen Angaben zu erheben, zu verarbeiten
  168. und zu speichern,
  169. d) Meldungen über kranke, krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige und
  170. Krankheitserreger ausscheidende Personen gegenüber den zuständigen Be-
  171. hörden abzugeben,
  172. e) Passagierlisten und Sitzpläne den zuständigen Behörden zur Verfügung zu
  173. stellen,
  174. f) ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen,
  175. g) den Transport einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsver-
  176. dächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, in ein Krankenhaus oder in
  177. eine andere geeignete Institution zu ermöglichen;
  178. 3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den
  179. Vorschriften dieses Gesetz zuzulassen und weitere Entschädigungen neben § 56
  180. des Infektionsschutzgesetzes vorzusehen, soweit der Bund die Kosten trägt;
  181. 4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Si-
  182. cherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln,
  183. der Wirkstoffe, Ausgangs- sowie Hilfsstoffe hierfür, mit Medizinprodukten, Hilfsmit-
  184. teln sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung vorzusehen, ins-
  185. besondere:
  186. a) Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittel-, des Betäubungsmittel-,
  187. sowie des Apothekengesetzes und der jeweils hierauf gestützten Rechtsver-
  188. ordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und der Vorschriften
  189. zum Arbeitsschutz in Bezug auf die Verwendung von Gegenständen der per-
  190. sönlichen Schutzausrüstung zuzulassen, insbesondere der Vorschriften zur
  191. Herstellung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr
  192. und zum Verbringen, sowie zum Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung
  193. und Personaleinsatz,
  194. b) die zuständigen Behörden der Länder zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnah-
  195. men von den in Buchstabe a) genannten Vorschriften zu gestatten, insbeson-
  196. dere den Vorschriften zur Herstellung, Anwendung, Verschreibung und Ab-
  197. gabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apo-
  198. theken einschließlich Leitung und Personaleinsatz,
  199. c) zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe durch den
  200. Bund,
  201. d) die Sicherstellung und Beschlagnahme der genannten Produkte sowie bei ent-
  202. eignender Wirkung eine Regelung zur Entschädigung hierfür,
  203. - 6 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  204. e) ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zu ihrer schuld-
  205. rechtlichen Überlassung zu verpflichten oder bereits eingegangene schuld-
  206. rechtliche Verpflichtungen zu bedienen sowie bei enteignender Wirkung eine
  207. Regelung zur Entschädigung hierfür,
  208. f) zu deren Preisbildung, Erstattung sowie Vergütung,
  209. g) zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Produkti-
  210. onsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von produzierenden Unternehmen
  211. für die genannten Produkte, sowie eine Regelung zur Entschädigung hierfür,
  212. h) nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in
  213. Bezug auf eines der in Nummer 4 genannten Produkte im Interesse der öf-
  214. fentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt wer-
  215. den soll. Das BMG oder eine dem BMG nachgeordnete Behörde können er-
  216. mächtigt werden, diese Anordnung im Wege eines Verwaltungsakts oder einer
  217. Allgemeinverfügung zu treffen,
  218. i) Stellen des Bundes zu ermächtigen, die notwendigen Anordnungen zur
  219. Durchführung der Maßnahmen nach den Buchstaben a) und c bis h) zu treffen;
  220. 5. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur
  221. Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Versorgung in ambulanten Praxen, Apo-
  222. theken, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sons-
  223. tigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen
  224. Vorgaben vorzusehen, insbesondere
  225. a) Ärztinnen, Ärzte, Angehörige von Gesundheitsfachberufen und Medizinstudie-
  226. rende zu verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzu-
  227. wirken,
  228. b) Gesundheitseinrichtungen zu verpflichten, bestimmte Kapazitäten vorzuhal-
  229. ten und diese und deren Auslastung an eine festzulegende Stelle zu melden,
  230. c) alle untergesetzlichen Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Be-
  231. schlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-
  232. buch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug
  233. genommen wird, befristet anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
  234. d) durch Änderungen in der Approbationsordnung für Ärzte die Einsatzmöglich-
  235. keiten von Medizinstudierenden ohne Nachteile für den Studienfortschritt zu
  236. erweitern;
  237. 6. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur
  238. Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären
  239. Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vor-
  240. zusehen, insbesondere
  241. a) Pflegeeinrichtungen zu verpflichten, bestimmte Kapazitäten vorzuhalten und
  242. diese und deren Auslastung an eine festzulegende Stelle zu melden,
  243. b) gesetzliche oder vertraglichen Anforderungen an Pflegeeinrichtungen auszu-
  244. setzen oder zu ändern,
  245. c) alle untergesetzlichen Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Be-
  246. schlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
  247. buch und nach Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug ge-
  248. nommen wird, befristet anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
  249. - 7 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  250. d) Aufgaben, die über die unmittelbare Pflege und Betreuung von Pflegebedürf-
  251. tigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Medizi-
  252. nischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken,
  253. e) Pflegefachpersonen und weitere in der Pflege tätigen Personen zu verpflich-
  254. ten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken,
  255. f) Reorganisation und Stärkung von personellen Ressourcen durch Ermögli-
  256. chung der Einbeziehung von Pflegekräften und anderen geeigneten medizi-
  257. nisch, pflegerisch oder therapeutisch geschulten Kräften und Verpflichtung
  258. von geeigneten Organisationen und Einrichtungen zur Abstellung solcher
  259. Kräfte. Soweit eine solche Maßnahme enteignende Wirkung hat, kann der
  260. hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
  261. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 ha-
  262. ben keine aufschiebende Wirkung. Eine auf der Grundlage des Absatzes 3 erlassene
  263. Verordnung tritt spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel-
  264. tungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
  265. (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
  266. Grundgesetzes) kann im Rahmen des Absatz 3 eingeschränkt werden.
  267. (6) Die Bundesregierung kann für den Fall einer epidemischen Lage von nationa-
  268. ler Tragweite zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Arzneimittel-, des Apothe-
  269. kengesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und
  270. der medizinprodukterechtlichen Vorschriften in Ausnahmefällen gegenüber den Län-
  271. dern Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung der öffentlichen Gesundheit
  272. in der Bundesrepublik Deutschland dringend geboten ist.
  273. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für den Fall einer epidemischen
  274. Lage von nationaler Tragweite unter Heranziehung der Empfehlungen des Robert
  275. Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der
  276. Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
  277. (8) Das Robert Koch-Institut koordiniert während einer epidemischen Lage von
  278. nationaler Tragweite die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den
  279. Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht
  280. Informationen aus. Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
  281. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen.
  282. (9) Für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Aus-
  283. übung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen im Rahmen der von ihnen in der
  284. Berufsausbildung erlangten Kompetenzen vorübergehend gestattet:
  285. 1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
  286. 2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkran-
  287. kenpflegern,
  288. 3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
  289. 4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
  290. 5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
  291. Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist vorübergehend gestattet, wenn
  292. - 8 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  293. 1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kom-
  294. petenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderli-
  295. che Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und
  296. 2. die Durchführung der heilkundlichen Tätigkeit das Patientenwohl unter Berücksich-
  297. tigung des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten gewährleistet.
  298. Die durchgeführte Maßnahme soll in angemessener Weise dokumentiert werden. Sie
  299. soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer
  300. sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder behandelnden
  301. Arzt mitgeteilt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
  302. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen die Aus-
  303. übung heilkundlicher Tätigkeiten im Rahmen von Satz 2 vorübergehend zu gestatten.
  304. (10) Für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann die zu-
  305. ständige Behörde zum Zwecke der Nachverfolgung von Kontaktpersonen technische
  306. Mittel einsetzen, um Kontaktpersonen von erkrankten Personen zu ermitteln, sofern
  307. aufgrund epidemiologischer Erkenntnisse gesichert ist, dass dies zum Schutz der Be-
  308. völkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten er-
  309. forderlich ist. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde
  310. von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
  311. wirkt (Diensteanbieter) die Herausgabe der vorhandenen Telekommunikationsver-
  312. kehrsdaten, der für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkgerätes erforderli-
  313. chen spezifischen Kennungen und die zur Durchführung von Maßnahmen nach Satz 4
  314. erforderlichen Daten der möglichen Kontaktpersonen von erkrankten Personen verlan-
  315. gen. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die zuständige Behörde zu
  316. dokumentieren. Die zuständige Behörde kann die nach Satz 1 und 2 ermittelten Kon-
  317. taktpersonen von dem Verdacht einer Erkrankung informieren. Die zuständige Behörde
  318. darf zu diesem Zweck personenbezogene Daten verarbeiten. Nach Beendigung der
  319. Maßnahmen ist die Löschung der Daten zu dokumentieren.“
  320. 5. In § 73 Absatz 1a Nummer 6 werden vor der Angabe „§ 17 Abs. 1“ die Wörter „§ 5
  321. Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3“ und ein
  322. Komma eingefügt.
  323. 6. § 75 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  324. „1. als Veranstalter oder Leiter einer in § 28 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Veranstal-
  325. tung, Ansammlung oder einer dort bezeichneten Einrichtung einer vollziehbaren
  326. Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer
  327. Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 zuwiderhandelt,“
  328. Artikel 2
  329. Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
  330. Nach § 12 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S.
  331. 566), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20.November 2019 (BGBl. I S. 1626)
  332. geändert worden ist, wird folgender Absatz 5a eingefügt:
  333. „(5a) Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 5 die
  334. verlangten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, kann das zustän-
  335. dige Gesundheitsamt [in den Fällen des § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ] die
  336. Fluggastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes oder die in § 1
  337. Absatz 3 des Fluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm zur Erfüllung seiner
  338. - 9 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  339. Aufgaben erforderliche Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisen-
  340. den und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu übermitteln. Enthält das Fluggastdaten-
  341. Informationssystem entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte Stelle diese unverzüg-
  342. lich dem ersuchenden Gesundheitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes depersonali-
  343. sierte Daten sind von der Übermittlung ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
  344. chend für Flüge, für die keine Anordnung nach Absatz 4 getroffen wurde, sofern die Daten
  345. für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes erforderlich sind.“
  346. Artikel 3
  347. Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  348. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
  349. Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des
  350. Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  351. 1. In § 4a wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „269“ die
  352. Angabe „269 und 287a“ eingefügt.
  353. 2. Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt:
  354. 㤠287a
  355. Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung
  356. Bei Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung an denen nicht-öffent-
  357. liche Stellen oder öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder aus zwei oder mehr
  358. Bundesländern als Verantwortliche beteiligt sind (länderübergreifende Forschungsvor-
  359. haben) findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die beteiligten Ver-
  360. antwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die
  361. Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde (feder-
  362. führende Aufsichtsbehörde). Artikel 56 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679
  363. sind entsprechend anzuwenden.“
  364. Artikel 4
  365. Inkrafttreten
  366. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  367. - 10 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  368. Begründung
  369. A. Allgemeiner Teil
  370. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
  371. Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In-
  372. fektionsschutzgesetz – IfSG) enthält weitreichende Befugnisse zur Verhütung (§§ 16 ff.
  373. IfSG) sowie zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 ff. IfSG). Das Infektions-
  374. schutzgesetz wird im Wesentlichen von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.
  375. Die Anordnung von Maßnahmen der Verhütung sowie der Bekämpfung über-tragbarer
  376. Krankheiten obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Eine ergänzende Zu-
  377. ständigkeit des Bundes für Maßnahmen der Verhütung und insbesondere der Bekämpfung
  378. übertragbarer Krankheiten ist bislang, abgesehen von den Zuständigkeiten des Robert
  379. Koch-Instituts, auch für den Krisenfall nicht vorgesehen. In der Normallage reicht diese
  380. Kompetenzverteilung aus, um die Ausbreitung eines Krankheitserregers zu verhindern.
  381. Das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ver-
  382. ursachten Krankheit COVID-19 zeigt, dass im seuchenrechtlichen Notfall das Funktionieren
  383. des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein kann. In einer sich dynamisch entwickelnden
  384. Ausbruchssituation kann für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundes-republik
  385. durch eine sich grenzüberschreitend ausbreitende übertragbare Krankheit eine erhebliche
  386. Gefährdung eintreten, der nur begrenzt auf Landesebene begegnet werden kann. Um einer
  387. Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems vorzubeugen, muss die Bundesregie-
  388. rung in die Lage versetzt werden, schnell mit schützenden Maßnahmen einzugreifen. Die
  389. Bundesregierung wird zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  390. ermächtigt. In der Folge der Feststellung wird das Bundesministerium für Gesundheit u. a.
  391. ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
  392. Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie zur Stär-
  393. kung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen. Die Bundesregierung
  394. hat die epidemische Lage von nationaler Tragweite unverzüglich für beendet zu erklären,
  395. wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall
  396. verlieren sämtliche Maßnahmen, die getroffen worden sind, ihre Gültigkeit.
  397. Die Heterogenität der Landesdatenschutz- und Krankenhausgesetze und die Zuständigkeit
  398. verschiedener Landesdatenschutzbehörden erschweren und verlangsamen in Folge der-
  399. zeit länderübergreifende Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung. Der ra-
  400. sche und zugleich rechtskonforme Zugang zu versorgungsrelevanten Daten ist dabei nicht
  401. zuletzt im Kontext aktueller Forschungsvorhaben angesichts der zunehmenden Zahl von
  402. Covid-19-Erkrankungen von großer Bedeutung. Die Regelungen sind allerdings auch für
  403. die Versorgungs- und Gesundheitsforschung erforderlich, da wissenschaftliche Erkennt-
  404. nisse, die potenziell Leben retten können, einer klaren und eindeutigen datenschutzrechtli-
  405. chen Zuständigkeit bedürfen.
  406. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
  407. Die Bundesregierung wird zur Feststellung ermächtigt, dass eine ernsthafte Gefahr für die
  408. öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Vorausset-
  409. zung hierfür ist, dass entweder die Weltgesundheitsorganisation ihrerseits eine gesundheit-
  410. liche Notlage von internationaler Tragweite festgestellt hat und die Einschleppung schwer-
  411. wiegender übertragbarer Krankheiten in die Bundesrepublik Deutschland droht, oder dass,
  412. unabhängig von einer Feststellung durch die Weltgesundheitsorganisation, eine Ausbrei-
  413. tung solcher Krankheiten über das Gebiet mehr als eines Landes hinaus droht.
  414. - 11 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  415. In der Folge dieser Feststellung durch die Bundesregierung wird das Bundesministerium
  416. für Gesundheit ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung
  417. des Bundesrates Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln
  418. sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen.
  419. Das Robert Koch-Institut (RKI) kann nach Feststellung einer epidemischen Lage von nati-
  420. onaler Tragweite die Zusammenarbeit zwischen den Ländern, zwischen den Ländern und
  421. dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und sonstigen beteiligten Stellen koordinie-
  422. ren und Informationen austauschen.
  423. Für länderübergreifende Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung an denen
  424. öffentliche und nichtöffentliche Stellen des Bundes und der Länder beteiligt sind, werden
  425. Regelungen vorgesehen, die eine Klarstellung der Zuständigkeiten der datenschutzrechtli-
  426. chen Aufsichtsbehörden bei Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung im
  427. Sinne eines „One-Stop-Shop“ ermöglichen, länderübergreifende Versorgungs- und Ge-
  428. sundheitsforschung unter Wahrung des Datenschutzes beschleunigen und eine einheitliche
  429. Rechtsauslegung zum Wohle aller Betroffenen gewährleisten.
  430. III. Alternativen
  431. Gleich wirksame Alternativen stehen nicht zur Verfügung, da die in der Normallage geltende
  432. Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes an ihre Grenzen stößt, wenn in
  433. einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ein länderübergreifendes Krisenma-
  434. nagement unbedingt erforderlich ist. Dies zeigt sich besonders deutlich bei der Beschrän-
  435. kung insbesondere des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs sowie bei der bundesland-
  436. übergreifenden Sicherstellung von personellen und materiellen Ressourcen.
  437. IV. Gesetzgebungskompetenz
  438. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Maßnahmen gegen übertragbare Krankhei-
  439. ten beim Menschen ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG.
  440. Insoweit durch das Gesetz die Ausübung der Heilberufe geregelt wird, ergibt sich die Ge-
  441. setzgebungskompetenz des Bundes aus dem hier vorrangigen Artikel 74 Absatz 1 Nummer
  442. 19 GG.
  443. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Maßnahmen nach Artikel 3 folgt aus Ar-
  444. tikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung), Artikel 74 Absatz 1
  445. Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer
  446. 13 des Grundgesetzes (Förderung der wissenschaftlichen Forschung).
  447. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
  448. Verträgen
  449. Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den Internationalen
  450. Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 vereinbar.
  451. VI. Gesetzesfolgen
  452. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
  453. Regelungen zur Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung sind nicht vorgesehen. Die ge-
  454. nannten Maßnahmen zur Bündelung der Vollzugskompetenzen beim Bund gelten nur für
  455. die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
  456. - 12 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  457. 2. Nachhaltigkeitsaspekte
  458. Der Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung der Managementregeln der deutschen
  459. Nachhaltigkeitsstrategie im Hinblick auf die Nachhaltigkeit geprüft. Das Regelungsvorha-
  460. ben zielt auf eine wirkungsvolle Bekämpfung erheblicher Gefahrenlagen, die in der Folge
  461. der weltweiten Verbreitung eines Krankheitserregers für die Bundesrepublik Deutschland
  462. entstehen können.
  463. Die Regelung zur federführenden datenschutzrechtlichen Aufsicht bei gesundheitsbezoge-
  464. nen Forschungsvorhaben trägt zur konsequenten Anwendung des Leitprinzips der nach-
  465. haltigen Entwicklung zur Vermeidung von Gefahren und unvertretbaren Risiken für die
  466. menschliche Gesundheit und zur Nutzung von Innovationen als Treiber einer nachhaltigen
  467. Entwicklung bei.
  468. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
  469. Keine.
  470. 4. Erfüllungsaufwand
  471. Das Gesetz selbst schafft nur Befugnisgrundlagen und hat daher keine unmittelbaren Kos-
  472. tenfolgen. Soweit im Fall einer von der Bundesregierung festgestellten epidemischen Lage
  473. von nationaler Tragweite auf seiner Basis Anordnungen ergehen oder Rechtsverordnungen
  474. erlassen werden, könnten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung
  475. Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind.
  476. Durch die Einführung der federführenden datenschutzrechtlichen Zuständigkeit bei der Auf-
  477. sicht über länderübergreifende Vorhaben der Gesundheits- und Versorgungsforschung ent-
  478. stehen bei den zuständigen Datenschutzbehörden der Länder geringe, nicht quantifizier-
  479. bare Einsparungen durch das Entfallen des Tätigwerdens der Datenschutzbehörden aller
  480. von dem Forschungsvorhaben betroffenen Länder.
  481. Den öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen des Bundes und der Länder entstehen durch
  482. die Einführung der federführenden datenschutzrechtlichen Zuständigkeit bei der Aufsicht
  483. über länderübergreifende Vorhaben der Gesundheits- und Versorgungsforschung geringe,
  484. nicht quantifizierbare Einsparungen bei der Konzeption und Durchführung von Forschungs-
  485. vorhaben.
  486. 5. Weitere Kosten
  487. Keine.
  488. 6. Weitere Gesetzesfolgen
  489. Keine.
  490. VII. Befristung; Evaluierung
  491. Keine.
  492. - 13 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  493. B. Besonderer Teil
  494. Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
  495. Zu Nummer 1
  496. Zu Buchstabe a
  497. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Inhaltsübersicht.
  498. Zu Buchstabe b
  499. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Inhaltsübersicht.
  500. Zu Nummer 2
  501. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Überschrift des Ab-
  502. schnitts.
  503. Zu Nummer 3
  504. Zu Buchstabe a
  505. Der Aufgabenbereich des Robert Koch-Institutes im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
  506. wird künftig klar aus der gesetzlichen Aufgabennorm des § 4 Absatz 1 Satz 1 IfSG erkenn-
  507. bar. Damit wird klargestellt, dass das Robert Koch-Institut sich ebenfalls wie die anderen
  508. internationalen und nationalen Behörden mit der Prävention und Bekämpfung von übertrag-
  509. baren Erkrankungen beschäftigt.
  510. Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 6. Die Sätze 4 bis 6 entsprechen den bisherigen
  511. Sätzen 3 bis 5.
  512. Zu Buchstabe b
  513. Die einmalige Berichtspflicht zum 31. März 2021 wurde neu eingefügt, um sicherzustellen,
  514. dass der Deutsche Bundestag über die Erkenntnisse der durch das neuartige Coronavirus
  515. SARS-CoV-2 verursachte Epidemie informiert wird. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur
  516. gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie
  517. gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Umsetzung der Zwecke dieses Gesetz.“ die bei
  518. der Bewältigung der Corona-Epidemie gewonnen praktischen Erfahrungen und daraus ge-
  519. wonnen Erkenntnisse unterrichtet wird. Diese Erkenntnisse und ihre Evaluierung sollten
  520. genutzt werden und in einen Vorschlag zur weiteren Verbesserung der Resilienz Deutsch-
  521. lands bei schweren, biologischen Gefahrenlagen von nationaler Bedeutung einfließen. Ins-
  522. besondere ermöglicht die Berichtspflicht, aus den Erfahrungen vor und nach der Einführung
  523. der neuen gesetzlichen Regelungen zu lernen. Eine ähnliche Gefahrensituation kann sich
  524. – insbesondere bedingt durch Klimawandel und immer weiter steigende Mobilität der Be-
  525. völkerung - wiederholen. Daher ist es umso wichtiger, gezielt zu überprüfen, welche Maß-
  526. nahmen zu einer Stärkung der zukünftigen, proaktiven effizienten Gefahrenbewältigung
  527. beitragen können. Mit dieser Regelung wird dem bisher in Deutschland seit Bestehen des
  528. Infektionsschutzgesetzes schwersten Krankheitsausbruch Rechnung getragen.
  529. - 14 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  530. Zu Nummer 4
  531. Zu § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)
  532. Zu Absatz 1
  533. In Absatz 1 werden die Voraussetzungen benannt, unter denen eine epidemische Lage von
  534. nationaler Bedeutung vorliegt. Es obliegt der Bundesregierung als Kollegialorgan (Artikel 62
  535. Grundgesetz), festzustellen, dass eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in
  536. der gesamten Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Definitionsgemäß geht eine solche au-
  537. ßerordentliche Lage über die epidemiologische Normallage hinaus, in der es keiner Modifi-
  538. kationen in der Vollzugskompetenz für das Infektionsschutzgesetz bedarf. Die Feststellung
  539. durch die Bundesregierung ist ihrerseits an zwei Voraussetzungen geknüpft, die alternativ
  540. erfüllt sein müssen.
  541. Zu Nummer 1
  542. Nach Nummer 1 liegt eine besondere Lage vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation
  543. (WHO) im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 (IGV)
  544. das Bestehen einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite feststellt und
  545. eine Einschleppung schwerwiegender übertragbarer Krankheiten in die Bundesrepublik
  546. Deutschland droht. Innerhalb der WHO ist der Generaldirektor der WHO aufgrund der IGV
  547. für die Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite zuständig.
  548. Er arbeitet dabei eng mit den betroffenen WHO-Vertragsstaaten zusammen. Er wird unter-
  549. stützt von einem im Rahmen der IGV eingesetzten Notfallausschuss. Die Feststellung des
  550. Eintretens einer solchen Notlage ist ihrerseits an bestimmte Kriterien geknüpft und wird
  551. restriktiv gehandhabt (vgl. Artikel 12 IGV). Diese Feststellung löst innerstaatlich in der Bun-
  552. desrepublik Deutschland keinen Automatismus von Rechtsfolgen aus. Vielmehr bedarf es
  553. stets der gesonderten Feststellung durch die Bundesregierung.
  554. Zu Nummer 2
  555. Nummer 2 sieht eine Feststellungsbefugnis der Bundesregierung auch ohne eine vorherige
  556. Feststellung durch die WHO vor. Voraussetzung ist, dass eine landesübergreifende Aus-
  557. breitung schwerwiegender übertragbarer Krankheiten droht. Von einer solchen Lage ist
  558. auszugehen, wenn von der drohenden Verbreitung das Gebiet von mehr als zwei Bundes-
  559. ländern betroffen ist (wie etwas bei der EHEC-Epidemie 2011).
  560. Durch die vorgeschriebene Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Satz 2) wird die nötige
  561. Publizität der durch die Bundesregierung erfolgten Feststellung einer epidemischen Lage
  562. von nationaler Bedeutung gewährleistet.
  563. Zu Absatz 2
  564. Wenn eine epidemische Lage von nationaler Bedeutung festgestellt wurde, stehen der Bun-
  565. desregierung die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse zum Ergreifen der aufgeführ-
  566. ten Maßnahmen zu. Im weiteren Verlauf muss die Entwicklung der Lage ständig beobachtet
  567. und überprüft werden. Sobald sich die festgestellte Lage dergestalt fortentwickelt, dass die
  568. Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind, hat die Bundesregierung
  569. die Lage unverzüglich für beendet zu erklären. Durch Satz 2 wird die unmittelbare Rückkehr
  570. in den Normalzustand gewährleistet, sämtliche Maßnahmen, die nach Absatz 3 getroffen
  571. worden sind, verlieren ihre Gültigkeit. Auch die Beendigung der Feststellung der Lage ist
  572. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Satz 3).
  573. Zu Absatz 3
  574. Für den Fall einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweitewird das Bun-
  575. desministerium für Gesundheit ermächtigt Anordnungen und Rechtsverordnungen ohne
  576. - 15 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  577. Zustimmung des Bundesrates nach den Nummern 1 bis 6 zu erlassen. Diese Anordnungs-
  578. befugnisse treten neben die Befugnisse der Länder nach diesem Gesetz. Die Vollzugskom-
  579. petenz der Länder bei der Durchführung der auf Grund dieses Absatzes erlassenen Anord-
  580. nungen und Rechtsverordnungen bleibt unberührt.
  581. Zu Nummer 1
  582. Die gegenwärtige Epidemie ist maßgeblich auch durch einen Import eines Virus durch den
  583. internationalen Reiseverkehr verursacht.
  584. Nach Nummer 1 kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Anordnung in Überein-
  585. stimmung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) Personen verpflichten, die
  586. in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahr-
  587. scheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare
  588. Krankheiten ausgesetzt waren, insbesondere weil sie aus Gebiete einreisen, die das Robert
  589. Koch-Institut als gefährdet eingestuft hat, bestimmte Auskünfte zu geben oder Maßnahmen
  590. zu dulden.
  591. Zu Nummer 2
  592. Nach Nummer 2 kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Anordnung Unterneh-
  593. men, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende
  594. befördern, Flughafenunternehmer, Betreiber von Häfen, Personenbahnhöfen und Omni-
  595. busbahnhöfen sowie Reiseveranstalter verpflichten, bei der Durchführung der Maßnahmen
  596. nach Nummer 1 mitzuwirken. Außerdem können diese Unternehmen verpflichtet werden,
  597. im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten bei Maßnahmen mitzuwir-
  598. ken, die eine Einschleppung und Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit vorbeu-
  599. gen können. Diese Maßnahmen können unabhängig von den bestehenden Befugnissen
  600. nach dem Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgese-
  601. hen werden.
  602. Zu Nummer 3
  603. Nach Nummer 3 kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
  604. ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetz zu-
  605. lassen und weitere Entschädigungen neben § 56 des Infektionsschutzgesetzes vorzuse-
  606. hen, wenn der Bund für die entsprechenden Kosten aufkommt.
  607. Zu Nummer 4
  608. Zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Wirkstoffen, Aus-
  609. gangs-und Hilfsstoffen, Medizinprodukten und Gegenständen der persönlichen Schutzaus-
  610. rüstung wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Allgemeinverfügung
  611. oder durch Rechtsverordnung verschiedene Maßnahmen anzuordnen.
  612. Neben der Versorgung mit Medizinprodukten nach dem Medizinproduktegesetz ist auch die
  613. Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Hilfsmitteln nach dem Fünften Buch Sozialge-
  614. setzbuch sicherzustellen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbe-
  615. handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung
  616. auszugleichen.
  617. Zu Buchstabe a
  618. Das Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere Ausnahmen von den unter
  619. Buchstabe a genannten spezialgesetzlichen Vorschriften anordnen, um die Herstellung, die
  620. Anwendung, die Verschreibung und die Abgabe, die Ein- und Ausfuhr und das Verbringen
  621. der dort genannten Produkte zu erleichtern oder ermöglichen. Dies kann für den Bereich
  622. des Betäubungsmittelrechts etwa für die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch bei der
  623. - 16 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  624. Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen der Fall sein. Zudem können Ausnah-
  625. men von gesetzlichen Vorgaben zum Betrieb von Apotheken zugelassen werden.
  626. Zu Buchstabe b
  627. Die zuständigen Behörden der Länder können ermächtigt werden im Einzelfall Ausnahmen
  628. von den unter Buchstabe a) genannten spezialgesetzlichen Vorschriften zu gestatten. Hier-
  629. durch soll den Landesbehörden ermöglicht werden, flexibel auf die jeweilige Situation vor
  630. Ort reagieren zu können.
  631. Zu Buchstabe c
  632. Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Sicherstellung der Versorgung mit den
  633. genannten Produkten Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung
  634. und Abgabe durch den Bund anordnen.
  635. Zu Buchstabe d
  636. Als Maßnahme zur Sicherstellung der Versorgung können auch Sicherstellungen und Be-
  637. schlagnahmen der Produkte angeordnet werden. In diesem Fall sind erforderliche Rege-
  638. lungen zur Entschädigung zu treffen.
  639. Zu Buchstabe e
  640. Die Ermächtigung zum Erlass des Verpflichtungsverbots verhindert die vorrangige Bedie-
  641. nung schuldrechtlicher Verpflichtungen hinsichtlich der Produkte und ermöglich somit die
  642. Zurverfügungstellung der Produkte für die Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall. In
  643. diesem Fall sind erforderliche Regelungen zur Entschädigung zu treffen.
  644. Zu Buchstabe f
  645. Die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung ist von hoher Bedeutung für die medizinische
  646. Versorgung der Bevölkerung. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, Ab-
  647. weichungen von den bestehenden Vorschriften zur Abgabe, Preisbildung, Erstattung von
  648. Arzneimitteln und der Vergütung bei deren Abgabe anzuordnen. Diese Anordnungsbefug-
  649. nis kann sich beispielsweise auf die Außerkraftsetzung sozialrechtlicher Vorgaben zur Aus-
  650. tauschbarkeit von Arzneimitteln, die Geltung von Rabattverträgen oder auch auf die in der
  651. Arzneimittelpreisverordnung festgelegten Zuschläge beziehen.
  652. In Bezug auf Hilfsmittel kann sich die Anordnungsbefugnis auf die Abweichung von sozial-
  653. rechtlichen Vorgaben nach den §§ 126, 127 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beziehen, bei-
  654. spielsweise auf die zeitliche Aussetzung der Vorgaben für die Versorgungsberechtigung
  655. der Leistungserbringer, wie die Vorlage eines gültigen von einer Präqualifizierungsstelle
  656. ausgestellten Zertifikats oder das Vorhandensein eines Versorgungsvertrags mit der Kran-
  657. kenkasse des jeweiligen Versicherten.
  658. Zu Buchstabe g
  659. Die Anordnungsbefugnis des Bundesministeriums für Gesundheit bezieht sich auch auf An-
  660. ordnungen zum Betrieb von Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten. Zur Sicher-
  661. stellung der Versorgung mit den Produkten können bestimmte Anordnungen getroffen wer-
  662. den, die insbesondere die Produktion des jeweils erforderlichen Produktes sicherstellen. In
  663. diesem Fall sind erforderliche Regelungen zur Entschädigung zu treffen.
  664. Zu Buchstabe h
  665. Um im Krisenfall eine Versorgung mit den Produkten sicherzustellen kann auch die Wirkung
  666. eines Patentes nach § 13 PatG eingeschränkt werden, um beispielsweise lebenswichtige
  667. - 17 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  668. Wirkstoffe oder Arzneimittel herstellen zu können. Die Anordnung erfolgt abweichend von
  669. §13 Absatz 1 Satz 1 PatG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesund-
  670. heit. In der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit auch ermächtigt
  671. werden, die Anordnung im Wege eines Verwaltungsakt oder einer Allgemeinverfügung zu
  672. treffen.
  673. Zu Buchstabe i
  674. Zudem kann es erforderlich sein, dass in einem Krisenfall neben den für den Vollzug zu-
  675. ständigen Landesbehörden, Stellen des Bundes Befugnisse zum Vollzug übertragen be-
  676. kommen. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn zur Durchführung der
  677. Rechtsverordnung durch die zuständigen Stellen des Bundes im konkreten Einzelfall er-
  678. gänzende Regelungen im Wege von Verwaltungsakten getroffen werden müssen (z.B. Ge-
  679. nehmigungen, Auflagen o.ä.).
  680. Zu Nummer 5
  681. Zu den ambulanten Praxen gehören in erster Linie die Praxen niedergelassener Ärztinnen
  682. und Ärzte. Von der Regelung erfasst werden aber u.a. auch medizinische Versorgungszen-
  683. tren nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
  684. Zu Buchstabe a
  685. Medizinstudierende können wie Ärztinnen und Ärzte und Angehörige von Gesundheitsfach-
  686. berufen abhängig von ihrem Ausbildungsstand einen wichtigen Beitrag zur gesundheitli-
  687. chen Versorgung leisten und sollen daher ebenfalls im Fall einer epidemischen Lage von
  688. übergeordneter Bedeutung als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Ver-
  689. sorgung in ambulanten Praxen, Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-
  690. tungen verpflichtend herangezogen werden können.
  691. Zu Buchstabe b
  692. Die Erfahrungen mit der Bewältigung der Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-
  693. 2 haben gezeigt, dass es für eine effektive Bekämpfung einer ansteckenden Krankheit von
  694. besonderer Bedeutung ist, dass ausreichend Versorgungskapazitäten zur Versorgung der
  695. infizierten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Daher sollen insbesondere die
  696. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen künftig verpflichtet werden können, der-
  697. artige Kapazitäten vorzuhalten. Soweit hierdurch Erlösausfälle entstehen, können durch
  698. Rechtsverordnung Regelungen vorgesehen werden, um diese auszugleichen. Außerdem
  699. ist es unerlässlich, kurzfristig einen Überblick über bestehende Kapazitäten zur Bekämp-
  700. fung einer ansteckenden Krankheit zu erlangen, da es andernfalls nicht möglich ist, Ent-
  701. scheidungen über eine gezielte Verstärkung von Versorgungskapazitäten in besonders be-
  702. troffenen Regionen zu erhalten. Aus diesem Grund kann künftig auch eine Meldepflicht in
  703. Bezug auf bestehende Versorgungskapazitäten und deren Auslastung vorgesehen werden.
  704. Zu Buchstabe c
  705. Das Leistungsgeschehen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird wesentlich durch
  706. die Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Leistungserbringer sowie insbesondere
  707. durch den Gemeinsamen Bundesausschuss als Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung
  708. konkretisiert. Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann es erforderlich
  709. sein, kurzfristig von Entscheidungen der Selbstverwaltung abzuweichen.
  710. Zu Buchstabe d
  711. Buchstabe d) ermöglicht dem Bundesministerium für Gesundheit Änderungen der Appro-
  712. bationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Ziel der Änderungen soll sein, dass Medizinstudierende
  713. im Rahmen ihres Studiums stärker als bisher auch in der Versorgung eingesetzt werden
  714. - 18 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  715. können. Zudem soll ihnen ihr Einsatz so weit wie möglich als Studienleistung angerechnet
  716. werden, damit daraus keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Das kann sich
  717. z.B. auf die Einsatzmöglichkeiten im Praktischen Jahr (PJ) nach § 3 ÄApprO beziehen, die
  718. zeitlich oder inhaltlich anders als bisher aufgeteilt werden könnten. Auch gilt es, die Voraus-
  719. setzungen für den Beginn der Ausbildung im PJ vorübergehend zu flexibilisieren. So wird
  720. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aufgrund der epidemischen Lage nach derzei-
  721. tigen Erkenntnissen voraussichtlich nicht planmäßig durchgeführt werden können. Daher
  722. sollen die Studierenden, die zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind,
  723. zuerst das PJ durchlaufen, dessen Beginn auf Anfang April 2020 vorgezogen werden soll.
  724. Der Zweite und Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung würde dann im Anschluss abgelegt
  725. werden. Weiterhin sollen Erleichterungen im Ablauf des Dritten Abschnitts der Ärztlichen
  726. Prüfung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass die aktuellen Studierenden ihr Me-
  727. dizinstudium planmäßig abschließen können. Die Maßnahmen insgesamt werden so aus-
  728. gelegt, dass sie einerseits sicherstellen, dass Studierende sofort einen Beitrag zur Versor-
  729. gung leisten können und ihnen gleichzeitig keine Nachteile im Studienverlauf entstehen.
  730. Insgesamt soll ein Rahmen für Fakultäten und Länder geschaffen werden, um das Medi-
  731. zinstudium an die erforderlichen Maßnahmen für den Krisenfall anzupassen. Dies korres-
  732. pondiert auch mit den Empfehlungen des Medizinischen Fakultätentages (MFT), der sich
  733. an Fakultäten und Länder bereits gewandt hat, um entsprechende Maßnahmen zu treffen.
  734. Zu Nummer 6
  735. Die Regelungen in Nummer 6 ermöglichen es dem Bundesministerium für Gesundheit, ziel-
  736. gerichtete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten
  737. und stationären Pflegeeinrichtungen zu treffen. Dabei kann sowohl von geltenden gesetzli-
  738. chen Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) als auch von Vereinba-
  739. rungen der Selbstverwaltung in der Pflege abgewichen werden. Im Einzelnen werden fol-
  740. gende Bestimmungen getroffen:
  741. Zu Buchstabe a
  742. Durch die Regelung in Buchstabe a) können Pflege- und Betreuungseinrichtungen ange-
  743. wiesen werden, bestimmte Kapazitäten vorzuhalten. Damit soll etwa in einer Situation, in
  744. der eine oder mehrere Einrichtungen geschlossen werden müssen, die Versorgung der
  745. Pflegebedürftigen in anderen Einrichtungen sichergestellt werden können. Die Kapazitäten
  746. und deren Auslastung sind an eine festzulegende Stelle zu melden.
  747. Zu Buchstabe b
  748. Buchstabe b) konkretisiert die generelle Abweichungsmöglichkeit dahingehend, dass die
  749. Aussetzung oder Änderung von gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen an Pflege-
  750. einrichtungen möglich ist.
  751. Zu Buchstabe c
  752. Mit Buchstabe c) wird die Möglichkeit eröffnet, sämtliche untergesetzliche Festlegungen
  753. einschließlich von Vereinbarungen und Beschlüssen der Pflegeselbstverwaltung auf Bun-
  754. des- und Landesebene befristet anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen.
  755. Zu Buchstabe d
  756. Pflegeinrichtungen, Pflegekassen und Medizinischen Dienste erfüllen regelhaft und not-
  757. wendigerweise eine Vielzahl von Aufgaben, die über die unmittelbare Pflege und Betreuung
  758. von Pflegebedürftigen hinausgehen (z.B. in den Bereichen der Dokumentation, der Bera-
  759. tung und Beratungsbesuche, der zusätzlichen Betreuung, des Qualitätsmanagements, der
  760. Vorbereitung und Durchführung von Qualitätsprüfungen, der häuslichen Begutachtung
  761. usw.). Es kann zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich werden, solche Aufgaben
  762. grundsätzlich auszusetzen oder einzuschränken; dies wird durch Buchstabe d) geregelt.
  763. - 19 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  764. Zu Buchstabe e
  765. In kritischen Versorgungssituationen aufgrund einer pandemischen Entwicklung, etwa
  766. wenn in einer Einrichtung eine besonders hohe Infektionsrate herrscht, wird es darauf an-
  767. kommen, alle verfügbaren personellen Kräfte zu bündeln und nicht nur die pflegerische
  768. Versorgung sicher zu stellen, sondern aktiv bei der Bekämpfung und Bewältigung übertrag-
  769. barer Krankheiten mitzuwirken. Diese Problematik wird in Buchstabe e) adressiert.
  770. Zu Buchstabe f
  771. In Buchstabe f) wird darüber hinaus gehend die Möglichkeit geschaffen, Regelungen zu
  772. treffen die zur personellen Sicherstellung der pflegerischen Versorgung erforderlich sein
  773. können, um etwa Pflegefachkräfte und andere in der Pflege tätige Personen zu entlasten
  774. oder Aufgaben temporär unter Einbeziehung aller geeigneten medizinisch, pflegerisch oder
  775. therapeutisch geschulten Kräfte umzuverteilen. Dies kann auch die Ermöglichung der Über-
  776. nahme grundpflegerischer Aufgaben im Bedarfsfall auch durch zusätzliche Betreuungs-
  777. kräfte nach § 43b SGB XI sowie die Prüfung der Übernahme bestimmter behandlungspfle-
  778. gerischer Maßnahmen auch durch Pflegeassistenzkräfte einschließen. Schließlich ist auch
  779. die Verpflichtung von geeigneten Organisationen und Einrichtungen zur Abstellung solcher
  780. Kräfte zu ermöglichen. Insoweit eine solche Maßnahme enteignende Wirkung hat, können
  781. die davon Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
  782. Zu Absatz 4
  783. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 haben entgegen
  784. § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Dynamik einer epidemi-
  785. schen Lage von nationaler Tragweite macht es gegebenenfalls erforderlich, dass staatliche
  786. Maßnahmen sofort vollzogen werden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von
  787. Rechtsbehelfen gegen zu erlassende Maßnahmen ist daher geboten.
  788. Da es sich bei allen Maßnahmen nach Absatz 3 um Maßnahmen zur Bekämpfung einer
  789. temporären Lage nationaler Tragweite handelt, ist die zeitliche Begrenzung der nach Ab-
  790. satz 3 erlassenen Verordnungen auf spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten vorgesehen.
  791. Soweit die bestehende Lage es erfordert, kann eine nach Absatz 3 erlassene Verordnung
  792. in ihrer Geltungsdauer verlängert werden. Eine zeitliche Verlängerung der Geltung ist in
  793. diesem Fall jedoch nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
  794. Zu Absatz 5
  795. Absatz 5 trägt dem Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz Rechnung.
  796. Das Zitiergebot sieht vor, dass soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes
  797. eingeschränkt werden kann, auch das jeweilige Grundrecht im Gesetz unter Angabe des
  798. Artikels genannt werden muss. Mit dem vorliegenden Gesetz sind Maßnahmen möglich,
  799. die Einschränkungen in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2
  800. Satz 1 Grundgesetz) ermöglichen (Absatz 3 Nummer 1).
  801. Zu Absatz 6
  802. Das Gesetz sieht die Ermächtigung der Bundesregierung vor, im Fall einer epidemischen
  803. Lage von nationaler Tragweite zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Arzneimittel-,
  804. des Apothekengesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
  805. und der medizinprodukterechtlichen Vorschriften in Ausnahmefällen gegenüber den Län-
  806. dern Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung der öffentlichen Gesundheit in der
  807. Bundesrepublik Deutschland dringend geboten ist (Art. 84 Absatz 5 GG). Gerade in Fällen
  808. einer Krisenlage von nationaler Tragweite über die Grenzen der Bundesländer hinweg,
  809. kann es geboten sein, dass eine zentrale Stelle in der Lage ist, bundeseinheitliche Rege-
  810. lungen zu treffen, um die bestehenden Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung ef-
  811. - 20 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  812. fektiv abzuwehren. Die der Bundesregierung eingeräumte Möglichkeit, den Ländern in Aus-
  813. nahmefällen Einzelweisungen zu erteilen, trägt effektiv zu eben diesem Instrument einer
  814. einheitlichen Bewältigung der Lage bei.
  815. Zu Absatz 7
  816. Sofern es die Lage erforderlich macht, kann das Bundesministerium für Gesundheit unter
  817. Heranziehung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Empfehlungen für Maßnahmen
  818. der von den zuständigen Behörden zu treffenden Schutzmaßnahmen abgeben. Insbeson-
  819. dere das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-
  820. 2 verursachten Krankheit COVID-19 zeigt, dass eine enge Begleitung der durch die zustän-
  821. digen Landesbehörden zu ergreifenden Maßnahmen für die Bewältigung einer epidemi-
  822. schen Lage von nationaler Tragweite maßgeblich ist, um die Bevölkerung wirksam zu
  823. schützen. Der Bundesregierung wird durch diese Regelung die Befugnis eingeräumt, ein
  824. koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einzuleiten und zu be-
  825. gleiten.
  826. Zu Absatz 8
  827. Absatz 8 verdeutlicht noch einmal die besondere Rolle des Robert Koch-Instituts im Falle
  828. einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung. Dem Institut kann vorliegend die Auf-
  829. gabe übertragen werden, die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den
  830. Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen zu koordinieren
  831. und Informationen auszutauschen. Eine zentral koordinierende Stelle, die vor allem die na-
  832. turwissenschaftlichen Aspekte der Lage in besonderem Maße beleuchten kann, ist in den
  833. mit diesem Gesetz zu regelnden Lagen von außerordentlicher Bedeutung. Dem Robert
  834. Koch-Institut an der Schnittstelle zu Wissenschaft und Verwaltung können insofern wichtige
  835. Aufgaben für die Bewältigung der Lage übertragen werden. Durch den Erlass von allgemei-
  836. nen Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung Nä-
  837. heres bestimmen.
  838. Zu Absatz 9
  839. Mit der Vorschrift wird für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dem
  840. benannten Personenkreis vorübergehend und im Rahmen der von ihnen in der Berufsaus-
  841. bildung erlangten Kompetenzen die Befugnis zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten
  842. übertragen. Damit sollen Ärztinnen und Ärzte insbesondere von Behandlungen entlastet
  843. werden, deren Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemi-
  844. schen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die aber eine ärztliche Be-
  845. teiligung erforderlich machen, weil sie der Heilkunde zuzurechnen sind.
  846. Satz 1 benennt abschließend den Personenkreis, der von der Regelung umfasst ist. Die
  847. Personen müssen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den jeweiligen
  848. Berufsgesetzen haben.
  849. Voraussetzung für die vorübergehende Ausübung der jeweiligen heilkundlichen Tätigkeit
  850. ist die persönliche Kompetenz der jeweiligen Person, die sich sowohl aus der Ausbildung
  851. wie den persönlichen Fähigkeiten ergibt. Persönliche Fähigkeiten können sich beispiels-
  852. weise aus Berufserfahrung oder aus Fort- und Weiterbildungen ergeben.
  853. Die Tätigkeit findet ihre Grenze insbesondere im Patientenwohl, das gewährleistet bleiben
  854. muss. Der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten ist im Einzelfall zu berück-
  855. sichtigen.
  856. Die Vorschrift ist eine Ausnahmeregelung für den Fall einer epidemischen Lage von natio-
  857. naler Tragweite. Vorrangig ist eine ärztliche Veranlassung heilkundlicher Maßnahmen, also
  858. die ärztliche Delegation. Dabei sind auch die vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten
  859. (z.B. Telemedizin) oder vorhandene Behandlungsstandards (SOP – Standard Operating
  860. - 21 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  861. Procedures) umfangreich zu nutzen, um eine flexible und pragmatische Handhabung der
  862. ärztlichen Delegation zu ermöglichen.
  863. Die vorgesehene Dokumentation und die Information des verantwortlichen oder des behan-
  864. delnden Arztes dienen der Sicherstellung des Patientenwohls. Die Information des Arztes
  865. dient zugleich der fachlichen Absicherung der vorgenommenen Maßnahme und als Grund-
  866. lage weiterer ärztlicher Behandlungsentscheidungen.
  867. Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit in Satz 5 zur Er-
  868. weiterung des genannten Personenkreises ermöglicht unter den Voraussetzungen des Ab-
  869. satzes 9 eine flexible und kurzfristige Anpassung der Regelung an die jeweilige Lage.
  870. Die Befugnisse nach diesem Absatz enden mit der Erklärung der Bundesregierung nach
  871. Absatz 2 Satz 1.
  872. Zu Absatz 10
  873. Internationale Erfahrungen etwa im Rahmen der Südkoreanischen Maßnahmen zur Ein-
  874. dämmung von Covid-19 zeigen, dass die Nachverfolgung von Standortdaten einen Beitrag
  875. zur Bestimmung von Kontaktpersonen leisten kann. Dementsprechend wird den zuständi-
  876. gen Gesundheitsbehörden für den Fall der Feststellung einer epidemischen Lage von nati-
  877. onaler Tragweite die Befugnis eingeräumt, Kontaktpersonen von erkrankten Personen an-
  878. hand der Auswertung von Standortdaten des Mobilfunkgerätes zu ermitteln, dadurch die
  879. Bewegung von Personen zu verfolgen und im Verdachtsfall zu kontaktieren. Zugleich dür-
  880. fen die zuständigen Behörden Verkehrsdaten zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer
  881. Person nutzen. Die Auswertung der Daten kann dabei genutzt werden, um betroffene Per-
  882. sonen sowie Kontaktpersonen gezielt zu lokalisieren und informieren zu können. Je nach
  883. eingesetztem technischem Verfahren kann dabei eine Rekonstruktion von Infektionsketten
  884. anhand der Bestimmung potenzieller Kontaktpersonen oder die Identifizierung der von der
  885. erkrankten Person namentlich benannter Kontaktpersonen erfolgen.
  886. Die Dienstanbieter sind verpflichtet, den Gesundheitsbehörden die hierzu erforderlichen
  887. Daten zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist es ausreichend, dass die Dienstan-
  888. bieter die Telekommunikationsverkehrsdaten, die spezifischen Kennungen sowie Daten zur
  889. Verfügung stellen, die eine Kontaktaufnahme zu betroffenen Personen ermöglicht. Diese
  890. Pflicht bezieht sich daher nicht auf Herausgabe weiterer personenbezogener Daten. Von
  891. der Befugnis werden keine Inhaltsdaten und keine Kommunikationsinhalte erfasst. Nach
  892. allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Daten zu löschen. Die Lö-
  893. schung ist zu dokumentieren. Die Regelung stellt eine Befugnis zur Datenverarbeitung nach
  894. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und 2 sowie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung
  895. (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
  896. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
  897. Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG dar.
  898. Durch die Ermittlung von Standortdaten werden die betroffenen Personen nicht in dem nach
  899. Artikel 10 Absatz 1 3. Variante des Grundgesetzes geschützten Fernmeldegeheimnis ver-
  900. letzt. Der Austausch von Standortdaten birgt keine geschützten individuellen Gesprächsin-
  901. halte in sich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August
  902. 2006 – 2 BvR 1345/03, Rn. 50ff. insb. Rn. 52). Die von der Regelung potenziell erfassten
  903. Personen können jedoch in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als
  904. Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1
  905. Absatz 1 des Grundgesetzbetroffen sein. Ein entsprechender Eingriff ist im Hinblick auf eine
  906. im Vergleich zu Bestimmungen des Strafprozess- oder des allgemeinen Gefahrenabwehr-
  907. rechtes enge Bestimmung der Eingriffsvoraussetzungen, den Zweck des Schutzes der Ge-
  908. sundheit im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die bereits aus allge-
  909. meinen datenschutzrechtlichen Anforderungen folgenden Pflichten zur Löschung der Daten
  910. - 22 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  911. und die ergänzende Dokumentationspflichten gerechtfertigt. Soweit im Rahmen der Durch-
  912. führung von Maßnahmen nach dieser Vorschrift auch mitbetroffene Dritte erfasst werden,
  913. geht das Bundesverfassungsgericht von einer zu rechtfertigenden geringen Eingriffstiefe
  914. aus, wenn durch Maßnahmen wie etwa eine unverzügliche Löschung von Daten gewähr-
  915. leistet wird, dass Grundrechte dieses Personenkreises nicht über das unbedingt notwen-
  916. dige Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
  917. des Zweiten Senats vom 22. August 2006 – 2 BvR 1345/03, Rn. 76f.).
  918. Die zuständige Behörde hat daher im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung im Wege der
  919. Verhältnismäßigkeitsprüfung strenge Maßstäbe an die Erforderlichkeit der Maßnahme an-
  920. zulegen und ihre Ermessensentscheidung dementsprechend auszuüben und zu dokumen-
  921. tieren. Bei der betroffenen Person soll die zuständige Behörde zunächst versuchen, eine
  922. Einwilligung der Person einzuholen. Zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle
  923. Selbstbestimmung und vor dem Hintergrund des Schutzes des allgemeinen Persönlich-
  924. keitsrechtes sind die hierzu von den zu-ständigen Behörden erhobenen Daten unverzüglich
  925. nach Beendigung der Maßnahme nach dieser Vorschrift zu löschen. Die Löschung ist zu
  926. dokumentieren.
  927. Im Rahmen der bestehenden Befugnisse unterstützt das Robert-Koch-Institut die zuständi-
  928. gen Behörden etwa durch Bereitstellung der erforderlichen technischen Mittel.
  929. Zu Nummer 5
  930. Die Anordnungen nach § 5 Absatz 3 sowie auf Grundlage der nach dieser Vorschrift erlas-
  931. senen Rechtsverordnungen werden bußgeldbewehrt.
  932. Zu Nummer 6
  933. Mit dieser Anpassung des Straftatbestandes wird ein Übertragungsfehler bei Entstehung
  934. des Infektionsschutzgesetzes korrigiert, da im Gegensatz zum bisherigen § 34 Absatz 1
  935. Satz 2 des Bundesseuchengesetzes § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG in seinem zweiten Halbsatz
  936. auch Maßnahmen vorsieht, die sich an Einzelpersonen richten. Auch Zuwiderhandlungen
  937. gegen Anordnungen nach § 30 waren nach Bundesseuchengesetz nur bußgeldbewehrt (§
  938. 69 Nummer 4 Bundesseuchengesetz).
  939. Zu Artikel 2 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes)
  940. Die Kontaktpersonenermittlung ist für die Nachverfolgung und Eingrenzung insbesondere
  941. von epidemischen Lagen von nationaler Bedeutung von herausragender Wichtigkeit. Ab-
  942. satz 5a soll dazu beitragen, dass dem zuständigen Gesundheitsamt die zur Erfüllung seiner
  943. diesbezüglichen Aufgaben erforderlichen Daten vollständig und zeitgerecht vorliegen. In
  944. erster Linie hat sich das zuständige Gesundheitsamt an das jeweilige Luftfahrtunternehmen
  945. zu wenden, um sich von diesem Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffe-
  946. nen Reisenden oder zu ihren möglichen Kontaktpersonen übermitteln zu lassen. Ist dieser
  947. vorrangige Zugriff auf das Luftfahrtunternehmen nicht erfolgreich, soll die Kontaktperso-
  948. nenermittlung nicht bereits daran scheitern. Vielmehr soll dem zuständigen Gesundheits-
  949. amt durch Absatz 5a die Nutzung bereits anderweitig vorhandener Daten von Fluggästen
  950. ermöglicht werden. Das zuständige Gesundheitsamt kann dafür mit einem Übermittlungs-
  951. ersuchen an die in § 1 des Fluggastdatengesetzes genannten Stellen herantreten. Liegen
  952. diesen Stellen Daten zur Erreichbarkeit der Reisenden oder ihrer Kontaktpersonen vor, ha-
  953. ben Sie den Gesundheitsämtern entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Das Flug-
  954. gastdaten-Information enthält Daten, die Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Geschäfts-
  955. tätigkeit erhoben haben. Ob dabei auch Daten zur Erreichbarkeit enthalten sind, muss im
  956. Einzelfall geprüft werden. Die Datenübermittlung soll auf die Daten zur Erreichbarkeit von
  957. verdächtigen oder betroffenen Reisenden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen be-
  958. schränkt sein und sich daher nicht auf weitere Daten zu diesen Personen, die im Fluggast-
  959. - 23 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  960. daten-Informationssystem gespeichert sind, beziehen. Die entsprechende technische Um-
  961. setzung der Auskunft wird sukzessive im Rahmen des derzeit im Aufbau befindlichen Flug-
  962. gastdatensystems erfolgen.
  963. Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
  964. Zu Nummer 1
  965. Zur Beschleunigung und Vereinfachung multizentrischer, länderübergreifender Vorhaben
  966. der Versorgungs- und Gesundheitsforschung sieht § 287a SGB V die verfahrensrechtliche
  967. Koordinierung der Zuständigkeiten verschiedener datenschutzrechtlicher Landesbehörden
  968. vor. Die Vorschrift soll eine koordinierte und einheitliche Anwendung der datenschutzrecht-
  969. lichen Vorschriften ermöglichen und so Verzögerungen und Aufwände bei der Konzeption
  970. und Durchführung länderübergreifender Forschungsvorhaben nicht zuletzt im Kontext der
  971. Forschung zu Covid-19 ermöglichen. Eine bundeseinheitliche Regelung nach Artikel 84 Ab-
  972. satz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes ist erforderlich und unerlässlich, da ein Abweichen
  973. von der bundeseinheitlichen Regelung nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes
  974. eine Fragmentierung der Verfahrensanforderungen zur Folge hat, den Zugang zu for-
  975. schungsrelevanten Daten erschwert, Forschungsvorhaben verzögert und die Verbesserung
  976. der Gesundheitsversorgung in einem unverhältnismäßigen Umfang aufhält. Bereits die Re-
  977. gelungen nach Artikel 56, 60 der Verordnung (EU) 2016/679 indizieren, dass bei grenz-
  978. überschreitender Forschung Bedarf nach einer verbindlichen Regelung der Zuständigkeit
  979. aus einer Hand besteht. Mit der Regelung wird der in der Verordnung (EU) 2016/679 vor-
  980. gesehene One-Stop-Shop zur Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden auf die län-
  981. derübergreifende Versorgungs- und Gesundheitsforschung angewandt.
  982. Zu Nummer 2
  983. In der Versorgungs- und Gesundheitsforschung sind bundeslandübergreifende For-
  984. schungsvorhaben erforderlich und von großer Bedeutung für die Gesundheitsversorgung.
  985. Insbesondere bei Forschung mit Patientendaten außerhalb der Arzneimittel- und Medizin-
  986. produkteprüfung ergeben sich dabei Kollisionen der jeweils einschlägigen Landesdaten-
  987. schutzgesetze, Landeskrankenhausgesetze und anderer landesspezifischer Normen. Auch
  988. die Krankenhäuser in Trägerschaft der öffentlichen Stellen eines Bundeslandes stehen aber
  989. bei dieser Versorgungsforschung im Wettbewerb mit Krankenhäusern in Trägerschaft der
  990. nicht-öffentlichen Stellen und der Krankenhäuser in Trägerschaft des Bundes. Es handelt
  991. sich insoweit um eine Wettbewerbssituation, wie sie auch in den Landesdatenschutzgeset-
  992. zen erkannt wird und dort jeweils klarstellend formuliert ist, dass in einer solchen Wettbe-
  993. werbssituation das Bundesdatenschutzrecht zur Anwendung kommt. Ein gleiches muss für
  994. die Forschung gelten und darf nicht durch die Landeskrankenhausgesetzgebung konterka-
  995. riert werden. Der Bund hat aus den Kompetenztiteln für das Recht der Wirtschaft, der För-
  996. derung der Wissenschaft und der Finanzierung der Krankenhäuser die Gesetzgebungs-
  997. kompetenz für eine Zuweisung derartiger landesübergreifender Forschungsvorhaben in
  998. das Datenschutzrecht des Bundes. Die Regelung bewegt sich innerhalb der Grenzen der
  999. Öffnungsklausel der Artikel 9 Absatz 2 lit. i) und j) der Verordnung (EU) 2016/679.
  1000. Bei länderübergreifenden Forschungsvorhaben sind für die beteiligten verantwortlichen
  1001. Stellen regelmäßig unterschiedliche Landesaufsichtsbehörden für den Datenschutz zustän-
  1002. dig. Durch die im vorstehenden Entwurf gestaltete Anwendbarkeit des Bundesdatenschutz-
  1003. gesetzes für länderübergreifenden Forschungsvorhaben allein wird diese Häufung der Zu-
  1004. ständigkeit noch nicht aufgelöst. Es bedarf daher einer Regelung für eine federführende
  1005. Aufsichtsbehörde. Hierzu finden sich Vorbilder in der Datenschutz-Grundverordnung selbst
  1006. (Artikel 56, 60 der Verordnung (EU) 2016/679), wie auch in der für die klinische Prüfung
  1007. von Arzneimitteln entwickelten Konzeption einer Leit-Ethikkommission für den Fall soge-
  1008. nannter Multicenter Studien, bei denen durch die Beteiligung mehrerer Krankenhäuser auch
  1009. mehrere Ethikkommissionen zuständig sind (§ 8 Absatz 5 GCP-Verordnung). Entsprechend
  1010. der Ausgestaltung auf der Ebene der EU wird den Verantwortlichen in der Neuregelung
  1011. - 24 - Bearbeitungsstand: 20.03.2020 23:23 Uhr
  1012. auferlegt, eine hauptverantwortliche Stelle zu benennen, die dann der für sie zuständigen
  1013. Aufsichtsbehörde die Verantwortung für das länderübergreifende Forschungsvorhaben in
  1014. der Versorgungsforschung anzuzeigen hat. Maßgeblich ist der in Artikel 4 Nummer 16 der
  1015. Verordnung (EU) 2016/679 definierte Begriff der „Hauptniederlassung“, auf den § 40 Absatz
  1016. 2 Satz BDSG Bezug nimmt und für einen inländischen Sachverhalt anwendbar macht. Der
  1017. umfassende Bezug auf die Regelungen in Artikeln 56 und 60 der Verordnung (EU)
  1018. 2016/679 ist zur Ausgestaltung des Verfahrens im Übrigen geeignet und erforderlich.
  1019. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
  1020. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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