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- Sehr geehrte Ausländerbehörde,
- ich hoffe, dass diese E-Mail Sie gut erreicht. Ich schreibe Ihnen in Bezug auf meinen Antrag auf die Blaue Karte EU (Aktenzeichen oben). Sie haben Frau Stephan, die mir bei der Beantragung geholfen hat (sie ist nicht mehr erreichbar), geschrieben, dass ich meinen Antrag zurücknehmen soll, da es nicht möglich ist, von §19d des AufenthG auf 18g ( Blaue Karte ) zu wechseln. Nach § 10 Abs. 3 AufenthG ist es aber prinzipiell möglich, im Gegensatz zu 18a oder 18b (wenn der Asylantrag abgelehnt wurde), von 19d auf 18g zu wechseln.
- Im Absatz wird gesagt: „Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung;“
- Der entscheidende Teil ist fett gedruckt. Da ich die Anforderungen für die Blaue Karte erfülle, liegt es nicht mehr im Ermessen der Behörden, ob sie mir die Karte erteilt oder nicht. Ich habe also einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und darf nicht wegen eines zuvor abgelehnten Asylverfahrens von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen werden.
- Ich habe auch diese Information gefunden:
- „Und, was zumindest in Einzelfällen auch künftig möglich sein wird: Der Wechsel aus § 19d oder einer anderen nicht-humanitären Aufenthaltserlaubnis in die Blaue Karte-EU (§ 18g AufenthG). Denn auch dies ist eine Anspruchsnorm, so dass man mit Hilfe des § 39 Nr. 1 AufenthV über die Sperren des § 10 Abs. 3 AufenthG und des § 5 Abs. 2 AufenthG hinwegkommen kann. Die Blaue Karte wird auch nicht über die Neuformulierung des § 10 Abs. 3 AufenthG speziell gesperrt, wie dies für § 18a / b AufenthG gelten wird.“ (Quelle: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Spurwechsel.pdf)
- womit weiter erklärt wird, dass die Sperrung für abgelehnte Asylbewerber in meinem Fall nicht gilt.
- Außerdem möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich seit meiner Bewerbung im März eine weitere Gehaltserhöhung erhalten habe und in eine viel größere Wohnung gezogen bin. Siehe Anhänge.
- Ich danke Ihnen für Ihre Zeit und erwarte eine Antwort von Ihnen. Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.
- Mit freundlichen Grüßen,
- Mohammed Arebi
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