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Klage zur Feststellung der Vertretung der Piratenpartei

Mar 25th, 2014
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  1. Feststellungsklage und Anträge auf einstweilige Anordnung:
  2.  
  3. Betreff: 
  4. Feststellung der Vertretung der Piratenpartei Deutschland u.a.
  5.  
  6. Antragsteller:
  7. - anonym -
  8.  
  9. Antragsgegner:
  10. Piratenpartei Deutschland
  11. vertreten durch die kommissarische Vertretung, deren Feststellung Bestandteil dieser Klage ist.
  12. hilfweise: Thorsten Wirth, Caro Mahn-Gauseweg, Veronique Schmitz und Gefion Thürmer
  13. Pflugstraße 9a
  14. 10115 Berlin 
  15.  
  16. wegen: 
  17.  
  18. es wird beantragt festzustellen
  19.  
  20. 1.
  21. a)
  22. Die Geschäftsführung der Piratenpartei Deutschland liegt bei dem jeweils dienstältesten Landesvorstand, weil der Bundesvorstand (nachfolgend BuVo) nicht mehr in der Lage ist, seinen Aufgaben i.S.d. § 9a Abs. 11 Bundessatzung nachzukommen. Dies ist derzeit der Landesvorstand Bremen, hilfsweise Landesvorstand Nordrhein-Westfalen.
  23. b)
  24. hilfsweise: 
  25. (aa) Der BuVo selbst vertritt die Partei nicht mehr nach innen und außen, sondern vielmehr seine kommissarische Vertretung.
  26. (bb) Bislang ist eine kommissarische Vertretung durch die nicht zurückgetretenen BuVo Mitglieder nicht wirksam bestellt worden.
  27. hilfsweise:
  28. Der BuVo kann derzeit keine Beschlüsse fassen, sofern sie nicht der Vorbereitung eines außerordentlichen Bundesparteitags mit Vorstandsneuwahlen dient.
  29. (cc) die kommissarische Vertretung ist auf die zur Weiterführung der laufenden Geschäfte erforderlichen Handlungen beschränkt
  30. hilfsweise:
  31. Der derzeitige BuVo bzw. die kommissarische Vertretung ist auf die zur Weiterführung der laufenden Geschäfte erforderlichen Handlungen beschränkt.
  32.  
  33. 2. Die Berufungen bzw. Beauftragungen in den "kommissarischen BuVo" gemäß Beschlüssen Nr. 3985 (Berufung der nicht zurückgetretenen Vorstandsmitglieder in den "kommissarischen Bundesvorstand") und 4006 (Berufung von Alexander Zinser in den "kommissarischen Bundesvorstand") sind nichtig.
  34.  
  35. 3. Eine Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitags für einen späteren Termin (insbesondere Juni 2014 oder später) ist nur dann nicht satzungswidrig, sofern ein früherer Termin organisatorisch, finanziell und auch ansonsten nicht möglich gewesen sein sollte, und hierfür insbesondere keine entsprechenden Angebote vorlagen.
  36.  
  37. 4. Es wird festgestellt, dass die kommissarische Vertretung durch den dienstältesten Landesvorstand iSd § 9a Abs 11 Bundessatzung auf den nächst dienstältesten Landesvorstand übergeht, sofern ersterer handlungsunfähig im Sinne der Bundessatzung, komplett zurückgetreten oder neu gewählt worden ist. Entsprechendes gilt für den zweitdienstältesten usw. Landesvorstand.
  38.  
  39. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird beantragt:
  40.  
  41. 5. Die Geschäftsführung der Piratenpartei Deutschland wird im Wege der einstweiligen Anordnung dem Landesvorstand Bremen, hilfsweise dem Landesvorstand Nordrhein-Westfalen, übertragen.
  42.  
  43. 6. Es wird festgestellt, dass die Organisation des außerordentlichen Bundesparteitages nur nach den Kriterien eines zeitnahen, finanziell akzeptablen und geeigneten Veranstaltungsortes zu planen und unmittelbar nach dem Finden eines geeigneten Veranstaltungsortes die Einberufung zu betreiben ist.
  44.  
  45. Begründung:
  46. I.
  47. Die Parteien streiten um die Auswirkungen, insbesondere die politische und rechtliche Handlungsfähigkeit nach der Rücktritte im Bundesvorstand sowie über die Frage, wer derzeit die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen vertritt..
  48.  
  49. Am 16.03.2014 traten drei Mitglieder des Bundesvorstandes (nachfolgend BuVo) zurück. Zurückgetreten sind Stephanie Schmiedke, Stefan Bartels und Björn Semrau. Von diesen hatte Stefan Bartels das Amt des Schatzmeisters i.S.v. § 9a Abs. 1 Bundessatzung (BS) inne. Ein stellvertretender Schatzmeister existiert nicht. Im Bundesvorstand verblieben Thorsten Wirth, Caro Mahn-Gauseweg, Veronique Schmitz und Gefion Thürmer. In einem Blogbeitrag im Vorstandsportal wurde erklärt: "Damit ist der Bundesvorstand laut unserer Satzung handlungsunfähig."
  50. Mit dem Beschluss Nr. 3985 ernannte der verbleibende Bundesvorstand Thorsten Wirth, Caro Mahn-Gauseweg, Gefion Thürmer und Veronique Schmitz zur kommissarischen Vertretung im Sinne von § 9a Abs. 10 BS. 
  51.  
  52. Am 17.03.2014 wurde der Beschluss mit dem Titel "Aufnahme eines weiteren kommissarischen Bundesvorstandsmitglied" mit der Nr. 4006 im Beschlusssystem des Bundesvorstandes aufgenommen. Der Beschluss lautet: "Alexander Zinser wird als fünftes Mitglied in den kommissarischen BuVo berufen und übernimmt den Posten des Generalsekretärs."
  53.  
  54. Unter Beschlussnummer 4007 vom 17.03.2014 mit dem Titel "Aufteilung Geschäftsbereiche im kommissarischen Bundesvorstand" verzeichnete das Beschlusssystem des Bundesvorstandes den folgenden Beschluss:
  55. "
  56. Veronique Schmitz übernimmt als kommissarische Schatzmeisterin die Verantwortung für die Finanzen und Personal
  57. Gefion Thürmer übernimmt die Bereiche Spendenwesen / Fundraising und Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zentraleinkauf
  58. Caro Mahn-Gauseweg übernimmt den Aufgabenbereich des politischen Geschäftsführers
  59. Thorsten Wirth übernimmt die Verantwortung für die Themenbeauftragten"
  60.  
  61. Mit dem Beschluss Nr. 4091 hat es die kommissarische Vertretung abgelehnt, die Durchführung eines außerordentlichen Bundesparteitages an den Kriterien einer zeitlich am nächsten verfügbaren, geeigneten Halle vorzunehmen. Eine Begründung hierfür wurde nicht gegeben.
  62.  
  63. II.
  64.  
  65. Die Feststellungsanträge sind zulässig, insbesondere ist der Antragsteller aktivlegitimiert.
  66.  
  67. 1. Nachdem der BuVo oder die in § 9a Abs 10 und 11 genannten Gremien mit der Ladung zum Bundesparteitag (nachfolgend BPT) ein ganz zentrales Element der Willensbildung innerhalb der Piratenpartei organisatorisch umzusetzen hat, hat jedes Mitglied ein Feststellungsinteresse daran, wer für die Einberufung zuständig ist, sofern diesbezüglich nicht ganz unerhebliche Unklarheiten und ein damit einhergehendes Anfechtungsrisiko wegen Ladungsmängeln besteht.
  68.  
  69. Derartige Ladungsmängel, die zur Unwirksamkeit von Vorstandswahlen und Beschlüssen auf diesem Bundesparteitag führen könnten, würden zudem der Partei und den Teilnehmern des außerordentlichen Bundesparteitags einen erheblichen finanziellen und politischen Schaden verursachen.
  70.  
  71. Der Antragsgegner selbst hat bislang die Systematik des § 9a Abs 10 Bundessatzung (i.F.: Normenangaben ohne Bezeichnung sind solche der Bundessatzung) nicht eingehalten, indem Alexander Zinser "in den kommissarischen BuVo" berufen wurde.
  72.  
  73. Die Berufung von nicht in den BuVo gewählten Personen ist jedoch nur im Falle des § 9a Abs 10 S.3 möglich und dies nicht in einen "kommissarischen BuVo, sondern die in der Satzung als solche bezeichnete "kommissarische Vertretung".
  74.  
  75. Bei dieser Sachlage ist ein Feststellungsinteresse daher bereits vor einer potenziell fehlerhaften Einberufung eines BPT für jeden Piraten gegeben.
  76.  
  77. 2. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass der Fall des § 9a Abs 11 vorliegt. Dies wird von dem sich selbst als kommissarischen Bundesvorstand" durch sein Verhalten (Aktivitäten an sich) anders gesehen. Weiter ist unklar, ob es sich hierbei um die kommissarische Vertretung iSd § 9a Abs 10 S.3 oder um den Rest-BuVo nebst kooptierten Mitglied handelt. Der Antragsgegner hat sich selbst als "kommissarischen BuVo", nicht als "kommissarische Vertretung" bezeichnet.
  78.  
  79. Das Bundesschiedsgericht wird daher gebeten entsprechenden Hinweis zu erteilen, falls sich Zweifel an der Passivlegitimation des Antragsgegners ergeben sollten.
  80.  
  81. III. Die Feststellungsanträge sind auch begründet.
  82.  
  83. 1) zu Ziff. 1. und 2. der Anträge:
  84. Der Bundesvorstand ist nicht in der Lage seinen Aufgaben nachzukommen. Die kommissarische Führung der Geschäfte liegt daher bei dem dienstältesten Landesvorstand. Dies ergibt sich aus § 9a Abs. 11 Alt. 2 BS. Der Begriff der Aufgaben ist dabei nicht legaldefiniert, erfasst jedoch wenigstens die gesetzlichen und satzungsmäßigen Kernaufgaben. Diesen kann der Bundesvorstand in erheblichen Teilen nicht mehr nachkommen, weil er nicht über ein satzungsmäßig oder vom Parteitag gewähltes für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied verfügt. 
  85.  
  86. a)
  87. Der Bundesparteitag 2013.2 hat lediglich den zurückgetretenen Stefan Bartels als Schatzmeister bestimmt. Gem. § 9a Abs. 1 S. 2 BS sind "die Schatzmeister für die Finanzangelegenheiten" verantwortlich. Auch die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes bestimmt Stefan Bartels zum Schatzmeister.
  88.  
  89. Ohne Schatzmeister ist der Bundesverband nicht in der Lage, seinen gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben nachzukommen. Gesetzlich bestimmt § 19 Abs. 1 S. 2 PartG, dass der Antrag auf staatliche Teilfinanzierung "von einem für die Finanzen nach der Satzung zuständigen Vorstandsmitglied der Partei" gestellt werden muss. Der Rechenschaftsbericht der Partei muss "von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied unterschrieben werden", § 23 Abs. 1 PartG. Spenden an die Partei sind von Mitgliedern als Empfänger gem. § 25 Abs.1 PartG "unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten.". Eine wesentliche Aufgabe besteht auch darin, über die Ablehnung von Spenden durch unverzügliche Zurückleitung zum Spender zu entscheiden (§ 25 Abs 1 PartG).
  90.  
  91. Darüber hinaus wird dem Schatzmeister in § 1 Finanzordnung "die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher" zugewiesen. Ausnahmen oder Übertragungen dieser Tätigkeit auf andere Personen sind nicht vorgesehen. Die Verwaltung der Finanzen sowie die Buchführung gehören jedoch zu den Kernaufgaben eines Vorstandes, die er jederzeit in der Lage zu erfüllen sein muss.
  92.  
  93. b)
  94. Die in Beschluss Nr. 4007 getroffene Ernennung von Veronique Schmitz zur kommissarischen Schatzmeisterin stellt die Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesvorstandes nicht wieder her. Sie ist hierdurch nicht zur Schatzmeisterin des Bundesvorstandes geworden. 
  95. (aa)
  96. Die Übertragung der Aufgaben des Schatzmeisters ist schon unabhängig vom Einzelfall unzulässig. Die Satzung trifft keine eindeutige Aussage darüber, ob eine Aufgabenübertragung der satzungsmäßig vorgesehenen Ämter auf andere Mitglieder des Bundesvorstandes möglich ist. § 9a Abs. 1 S.1 BS bestimmt lediglich die erforderlichen Ämter, die in Satz 2 konkretisiert werden. 
  97.  
  98. Gegen die Möglichkeit einer solchen Übertragung spricht jedoch, dass die Mitglieder des Bundesvorstandes auf die jeweiligen Ämter kandidieren. Dies gilt insbesondere für die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des politischen Geschäftsführers und des Schatzmeisters. Der Bundesparteitag wählt die Kandidaten jeweils im Hinblick auf das jeweilige Amt, für welches sie kandidieren. Könnte nun der Bundesvorstand die Ämter durch eine einfache Mehrheit auswechseln, so würde damit die demokratische Entscheidung des Bundesparteitages in Frage gestellt werden. Den wählenden Teilnehmern würde die Wahl einer Person in ein Amt suggeriert werden, die tatsächlich nicht gesichert ist.
  99. Im Übrigen würde eine solche Auslegung von § 9a Abs. 1 S. 1 BS auch dazu führen, dass der Bundesvorstand durch eigene Entscheidung den Vorsitzenden der Piratenpartei Deutschland austauschen könnte. Denn die Auslegung, die eine Übertragbarkeit zulässt, kann nicht auf einzelne Ämter beschränkt erfolgen. Der Vorsitzende repräsentiert die Partei in besonderem Maße, was auch den Wählenden auf dem Bundesparteitag bei ihrer Entscheidung bewusst ist.
  100.  
  101. Die klare Abgrenzung der Geschäftsbereiche der verschiedenen Ämter in § 9a  Abs. 1 S.2 BS soll offensichtlich den Mitgliedern die Gewissheit darüber verschaffen, dass die Gewählten gerade die ihnen jeweils zuordneten Aufgaben erfüllen.
  102. Gleichwohl regelt § 9a  Abs. 1 S. 3 den automatischen Übertragung der Kompetenzen innerhalb der jeweiligen Geschäftsbereiche und legt ebenso nahe, dass der Bundesvorstand nicht willkürlich alle Aufgaben anders verteilen könnte. Der Antragsteller vertritt zunächst die Rechtsauffassung, dass ein Kompetenzübergang auf einen gewählten Stellvertreter für den Fall des Rücktritts des Hauptverantwortlichen unproblematisch möglich ist. Eine Kompetenzübertragung innerhalb des Vorstands (§ 9a Abs 10 S. 1 ) ist nur möglich, soweit die in Abs 1 genannten Ämter einen Stellvertreter vorsehen und dieser nach dem Rücktritt des Hauptverantwortlichen für dieses Amt noch Mitglied des BuVo ist.
  103.  
  104. Der Wortlaut des § 9a Abs 10 S. 1 bezieht sich auf einen "Übergang" der Kompetenzen, "wenn möglich". Diese Sprachwahl impliziert NICHT, dass der Kompetenzübergang stets durch Beschluß des BuVo stattfindet, sondern vielmehr automatisch bei Vorhandensein eines Stellvertreters erfolgt. Nachdem in § 9a Abs 1 S. 3 klar geregelt ist, dass die Kompetenzen eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds (automatisch und ohne Beschluß des BuVo) auf den Stellvertreter übergehen ist "wenn möglich" in Abs 10 S. 1 als Bezugnahme hierauf zu verstehen.
  105.  
  106. Nicht in § 9a Abs. 1 genannte  Aufgabenfelder können hingegen per Beschluss gemäß § 9a Abs. 7 frei  unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt und übertragen werden.
  107.  
  108. (bb) 
  109. Selbst wenn man annimmt, dass die Übertragung des Amtes des Schatzmeisters auf ein anderes Mitglied grundsätzlich zulässig ist, erfordert dies einen Beschluss des Bundesvorstandes. Dies setzt jedoch Handlungs- und Beschlußfähigkeit voraus. Demnach wäre die Übertragung der Kompetenzen des Schatzmeisters nur bei einem iSd. § 9a Abs 10 S. 1 Bundessatzung handlungsfähigen Bundesvorstand möglich und wirksam. Sobald der Vorstand handlungsunfähig iSd. § 9a Abs 10 oder 11 ist, kann eine Kompetenzübertragung innerhalb des Bundesvorstandes und damit eine vorstandsinterne Umverteilung von Kompetenzen nicht mehr stattfinden, s.o. .
  110.  
  111. Die unterschiedlichen Regelungsgehalte in § 9a Abs. 10 S. 1 und 3 Bundessatzung machen deutlich, dass S. 1 darauf abzielt, die faktische Handlungsfähigkeit eines satzungsgemäß immer noch handlungsfähigen Bundesvorstands sicherzustellen, indem die vorstandsinternen Kompetenzen übertragen werden können. In der Variante des § 9a Abs 10 S.1 Bundessatzung ist auch konsequenter Weise nicht die Verpflichtung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung erwähnt, in den Fällen des § 9a Abs. 10 S. 3  und Abs 11 hingegen schon. 
  112.  
  113. (cc)
  114. Die Übertragung der Kompetenz als Schatzmeister des Bundesvorstandes verstößt jedoch auch gegen Art. 1 der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes. Dieser bestimmt auch weiterhin Stefan Bartels als Schatzmeister. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nicht erfolgt und kann mangels Handlungsfähigkeit des Bundesvorstandes auch nicht mehr erfolgen.
  115.  
  116. c)
  117. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der BuVo eine kommissarische Vertretung ernennen konnte, und diese aus den nicht zurückgetretenen BuVo Mitgliedern und Alexander Zinser besteht, kann er gleichwohl seinen Aufgaben wegen eines nicht existierenden Schatzmeisters nicht seinen Aufgaben iSd § 9a Abs. 11 nachkommen.
  118.  
  119. Hierfür ist die systematische Einordnung der kommissarischen Vertretung von Relevanz.
  120. (aa)
  121. Teilweise wird vertreten, die kommissarische Vertretung ergänze lediglich den handlungsunfähigen Bundesvorstand um die erforderliche Anzahl an Mitgliedern. Dies finde eine Begründung in der Rechtsprechung zu § 29 BGB, nach der bei der Bestellung des Notvorstandes das satzungsmäßig vorgesehene Gremium bis zum Erreichen der satzungsmäßig erforderlichen Mitglieder aufgestockt wird (vgl. OLG Schleswig NJW-Spezial 2013, 303). Danach bliebe der Bundesvorstand bestehen und würde um weitere - kommissarische - Mitglieder aufgestockt werden. Es würde ein kommissarischer handlungsfähiger Bundesvorstand entstehen.
  122.  
  123. Die Aufstockung dient dazu, die satzungsmäßige Handlungsfähigkeit des Bundesvorstandes wieder herzustellen. Ihr Wirkungsbereich ist jedoch ausdrücklich beschränkt auf die "Weiterführung der Geschäfte". Damit ist nur ein Teilbereich der Aufgaben des Bundesvorstandes erfasst. 
  124. § 11 Abs. 3 PartG unterscheidet zwischen der Leitung der Partei  und der Führung der Geschäfte (Lenski §11 Rn 23, Ipsen §11 Rn 22ff, Wißmann §11 Rn 13). Die Satzung gewährleistet die Handlungsfähigkeit des Bundesvorstandes nicht für die Leitung der Partei. Insofern sind Leitungsentscheidungen, insbesondere solche der politischen Positionierung, Ausrichtung und Handlung nicht vom Aufgabenumfang der kommissarischen Vertretung erfasst. Hierzu gehören auch im Vorfeld politischer Entscheidungen liegende Vorarbeiten, wie beispielsweise die Einberufung eines ordentlichen Bundesparteitages. Lediglich die Durchführung bereits beschlossener Handlungen, einschließlich der Eingehung hierfür erforderlicher Verbindlichkeiten, gehört zum Aufgabenbereich der Geschäftsführung.
  125.  
  126. Über die Unterscheidung zwischen Leitung und Geschäftsführung in § 11 Abs. 3 PartG hinaus schränkt die Satzung den Aufgabenumfang der kommissarischen Vertretung auf die bloße Weiterführung der Geschäfte ein. Die Aufnahme neuer Geschäfte ist danach gerade nicht mehr möglich.
  127.  
  128. Eine Abänderung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes ist nicht Bestandteil der bloßen Weiterführung von Geschäften. Die Abänderung der demokratischen Entscheidung des Bundesparteitages ist jedoch keinesfalls unter der bloßen Weiterführung von Geschäften zu verstehen. Durch die Ergänzung des Bundesvorstandes werden daher keine besonderen Ämter geschaffen. Die Aufstockung ist daher nur dann in der Lage, die Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesvorstandes zu gewährleisten, wenn im Bundesvorstand weiterhin ein satzungsmäßig bestimmter Schatzmeister verbleibt.
  129.  
  130. (bb) Eine andere Auffassung sieht die kommissarische Vertretung als Gesamtvertretung des Bundesvorstandes. Dieser verbleibt in dem Zustand der Handlungsunfähigkeit. Die rechtliche Fähigkeit zur Weiterführung der Geschäfte wird durch ein neben diesem stehendes Gremium gewährleistet.
  131.  
  132. Dieses Gremium ist nicht der Bundesvorstand und kann daher den Aufgaben den Bundesvorstandes auch nicht nachkommen. Insbesondere wurden die Mitglieder dieses Gremiums nicht per se als satzungsgemäße, stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands gemäß § 9 Absatz 4 PartG gewählt, weshalb den Aufgaben des Parteiengesetzes zum Schatzmeister nicht durch sie entsprochen werden kann.
  133.  
  134. Auf der anderen Seite könnte die Handlungsfähigkeit i.S.d. § 9a Abs. 11 BS dann bestehen bleiben, wenn der weiterhin im Amt befindliche Schatzmeister zugleich zum Mitglied der kommissarischen Vertretung bestimmt wird. Er führt in dieser Konstellation beide Ämter in Personenidentität aus. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da kein Schatzmeister im Bundesvorstand verblieben ist.
  135.  
  136. (cc)
  137. Unabhängig davon, welcher Ansicht zu folgen ist, kann die kommissarische Vertretung bzw. der kommissarische Vorstand die Aufgaben des Bundesvorstandes i.S.d. § 9a Abs. 11 Alt. 2 BS nicht erfüllen.
  138.  
  139. Die Führung der Geschäfte ist daher von dem dienstältesten Landesvorstand wahrzunehmen.
  140.  
  141.  
  142. 2) zu Ziff. 3 der Anträge 
  143.  
  144. Der jetzige "kommissarische BuVo" bestreitet nicht grundsätzlich seine Pflicht zur Einberufung eines Bundesparteitages, sondern erachtet dessen Einberufung erst rund 3 Monate nach dem Eintritt der Handlungsfähigkeit für zulässig. Hierbei werden von verschiedenen Seiten politische Auswirkungen eines Bundesparteitages während der Europawahl als Rechtfertigungselement angeführt.
  145.  
  146. Gem. § 9a Abs. 10 S. 3 BS ist der außerordentliche Bundesparteitag unverzüglich einzuberufen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, nicht sofort. Eine allgemeine Rechtfertigung für eine Verzögerung, insbesondere aus nicht organisatorischen oder finanziellen Gründen, welche nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der auszuführenden Handlung stehen, ist nicht möglich. Die Handlung ist unmittelbar dann auszuführen, wenn sie möglich ist und der Verpflichtete die Gelegenheit zum Überdenken und zur rechtlichen Prüfung hatte.
  147. Verzögerungen, welche aus der Sphäre des Verpflichteten berühren und eine angemessene Prüf- und Überdenkungsfrist überschreiten, sind danach unzulässig (vgl. Ellenberger, Palandt, 70. Aufl., § 121 Rn. 3).
  148.  
  149. Eine Überlegungs- und Prüfungszeit hinsichtlich der Verpflichtung besteht nicht. Eine Entscheidung, ob oder ob nicht, ist im Gegensatz zu § 121 BGB nicht erforderlich, so dass sie eine Verzögerung nicht zu rechtfertigen vermag. Selbst wenn die politischen Auswirkungen bestehen, was bestritten wird, sind diese nicht in der Natur der Einberufung angelegt. Sie sind vielmehr externe Faktoren, die bei der Ausführung der satzungsmäßigen Verpflichtung zur Wiederherstellung der politischen Arbeitsfähigkeit des Bundesvorstandes zurücktreten. Diese Entscheidung wurde durch den Satzungsgeber getroffen.
  150.  
  151. Das für die Einladung zum BPT zuständige Gremium ist daher verpflichtet, für die Einberufung des außerordentlichen Bundesparteitages die nächste geeignete Möglichkeit wahrzunehmen. Eine zeitliche Vorgabe, AB wann dieser stattfinden dürfe, ist unzulässig. Sie stellt sich als schuldhafte Verzögerung der Einberufung dar. Eine Verpflichtung zu unverzüglicher Einladung bzw. Feststellung, dass dies geboten ist ergibt sich bereits aus dem Beschluss Nr. 4091, in dem die kommissarische  Vertretung es abgelehnt hat, die Durchführung eines außerordentlichen  Bundesparteitages an den Kriterien einer zeitlich am nächsten  verfügbaren, geeigneten Halle vorzunehmen. Eine Begründung hierfür wurde nicht gegeben.
  152.  
  153. 3) Zu Ziff. 4 der Anträge
  154.  
  155. Die Übertragung der Geschäftsführung an den dienstältesten Landesverband ist satzungsmäßige Folge der der Unfähigkeit zur Erledigung der Geschäfte des Bundesvorstandes, s.o.
  156. Da die § 9a Abs. 10 und 11 zur Fortführung der Geschäfte und Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesverbandes dienen, ist § 9a Abs. 11 so auszulegen, dass bei Wegfall des aktuell dienstältesten Landesvorstandes die Aufgabe der kommissarischen Vertretung automatisch auf den nächst dienstältesten Landesvorstand übergehen.
  157. Laut den Protokollen der jeweiligen  Landesparteitage war die Wahl des Landesvorstands Bremen am 27.4.2013,  die des Landesvorstands Nordrhein-Westfalen am 28.4.2013 abgeschlossen.
  158.  
  159. 4) Zu Ziff. 5 und 6 der Anträge
  160. Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Geschäftsführung von der unzuständigen Stelle ausgeübt wird. Dies betrifft sowohl die Beschlüsse wie auch die Organisation und Einberufung des außerordentlichen Bundesparteitages. Der Antragsteller verfolgt daher das Ziel Rechtssicherheit herzustellen. Nachdem die Zeit zur Einladung zum nächsten Bundesparteitag aufgrund der Satzungsvorgaben drängt ist eine schnelle Entscheidung vonnöten. 
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