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- On 12.07.2012 16:30, Dr. Thomas Walter wrote:
- Vor einer weiteren Verfahrensbehandlung durch das BSG werden jedoch
- die Richter Markus Gerstel und Katrin Kirchert wegen der Besorgnis
- der Befangenheit abgelehnt!
- Richter Markus Gerstel hatte sich in den Diskussionen auf der
- Aktiven-ML, der Sachsen-ML und der Leipzig-ML am 1.5.2012 um 15.37,
- um 15.56 und um 16.12 Uhr extrem negativ konkret über die
- angefochtenen Regelungen in § 4 SGO geäußert und sich auch
- entsprechend bei Twitter geoutet. Richter Markus Gerstel hat keinen
- Zweifel aufkommen lassen, dass er von dieser Reform der SGO nichts
- hält und am liebsten ungeschehen sehen möchte. Seine negative
- Einstellung hinsichtlich des Streitgegenstandes ist offenkundig.
- Sollte die Überlassung dieser Emails erforderlich sein, wird um
- Hinweis gebeten.
- Es folgt die dienstliche Stellungnahme des Richters Markus Gerstel.
- Die Teilnahme an Diskussionen zu den Vorzügen von Änderungsanträgen zur
- Satzung im Rahmen des BPT 2012.1 wird seitens des behaupteten
- Diskutanten nicht abgestritten.
- Richtig ist, dass Markus Gerstel sich am 01.05.2012 um 15:36 und 15:55
- Uhr mit Beiträgen auf den Mailinglisten Sachsen, Leipzig und
- Bundesaktive, sowie um 16:12 Uhr auf der Mailingliste Sachsen beteiligt
- hat, und dabei auch die Sprache auf die Satzung, genauer den §4 Absatz 7
- SGO kam.
- Hierbei hat Markus Gerstel jedoch zu keinem Zeitpunkt die Wirksamkeit
- der Änderung der Satzung bestritten, auch die Behauptung er habe "keine
- Zweifel aufkommen lassen, dass er (..) [diese] Reform der SGO (..) am
- liebsten ungeschehen sehen möchte" war nicht Gegenstand des monierten
- Briefwechsels.
- Soweit Markus Gerstel daher zugeschrieben wird, dass er solch eine
- negative Einstellung hinsichtlich des Streitgegenstandes, genauer: der
- Satzung, verinnerliche, die so weitgehend sei, dass ihm eine objektive
- Beurteilung von Sachverhalten anhand einer Auslegung des feststehenden
- und unter den Verfahrensbeteiligten auch unbestrittenen Textes nicht
- möglich ist, so wird dies begeistert bestritten. Markus Gerstel hegt
- zwar keine überdurchschnittlichen innerlichen Gefühle für einen auch
- sonst reichlich toten Satzungstext - selbst in einer liberalen Partei
- könnte Nekrophilie zumindest für gehobene Augenbrauen und einen
- deutlichen Zweifel an der charakterlichen Eignung für bestimmte Aufgaben
- sorgen - jedoch ist dies auch nicht nach dem Kriterienkatalog des §2
- Absatz 2 SGO oder §14 Parteiengesetz vorgeschrieben.
- Andererseits lässt sich Markus Gerstel keine überdurchschnittliche
- Verabscheuung eines Satzungstextes nachsagen. Im Gegenteil begründet die
- Tatsache, dass er zu jedem Zeitpunkt die Fesseln der Satzung nach §4
- Absatz 5 Bundessatzung abwerfen könnte (nach §127 II BGB sogar per
- telekommunikativer Übermittlung), die widerlegbare Vermutung, dass die
- Bundessatzung in all ihrer Komplexität und Vielschichtigkeit, mit all
- ihrer auch objektiv belegbaren Macken (vgl. Abschnitt C §15 Abs 1)
- akzeptiert wird.
- Andererseits ist auch in dieser dienstlichen Stellungnahme trotz der
- gebotenen Eile in der urlaublichen Unzeit zu konstatieren, dass
- Parteischiedsgerichte üblicherweise aus dem Pool von Parteimitgliedern
- rekrutiert respektive gewählt werden, woraus als natürliche Folge folgt,
- dass Parteischiedsrichter a priori typischerweise ein Teilhaber der
- parteilichen Aktivitäten sind, und daher wie klassischerweise in der
- Politik allgegenwärtig zu allen Vorgängen in- und ausserhalb der Partei
- nicht nur eine Meinung haben, sondern diese grundsätzlich auch äussern
- wollen. Dies ist grundsätzlich nach Art. 5 GG - vgl.
- http://www.verklagmichdoch.de - auch gut und recht. Andererseits mag es
- durchaus seine Berechtigung haben, dass Schiedsrichter, insbesondere
- auch und besonders gerade Markus Gerstel, nicht jederzeit zu allen
- Dingen ihren Senf hinzugeben; "der „gesprächige Richter“ entspricht
- nicht dem Leitbild des Rechts." (MünchKomm ZPO §42 Rn 20) Die dem Art 5
- GG gegenübergestellte Grenze ist seiner (Markus Gerstel, nicht Münch)
- Meinung nach §2 Absatz 3 SGO. Diese Schranke jedoch findet ihre
- Schrankenschranke an den Grenzen der anhängigen Verfahren. In den
- vorgebrachten E-Mails kommentierte Markus Gerstel mitnichten seine
- Arbeit, sondern tagesaktuelles Geschehen innerhalb der Partei. Wie auch
- staatlichen Richtern die Teilnahme am täglichen Leben nicht verwehrt
- wird, kann es auch innerhalb einer (sich selbst als liberal
- einschätzenden) Partei kaum Absicht sein, Parteischiedsrichter ab ihrer
- Wahl bis zu ihrem Amtszeitende in ein geschlossenes, licht- und
- schalldichtes Kämmerchen einzusperren, und nach der in Deutschland
- unbekannten, aber in anderen Ländern althergebrachten Jury-Tradition nur
- maßvoll mit sorgfältig vorgefilterten Informationen zu füttern. Im
- Gegenteil ist Parteischiedsrichtern die Mitwirkung innerhalb der Partei
- klar erlaubt (Wer dafür unbedingt ne Quelle braucht: Lenski, §14 Rn 15)
- An diesen Punkt scheint es opportun den Bogen zu den ursprünglichen
- Vorbringen zu spannen. Grundsätzlich ist eine Fachsimpelei über die
- tragikomischen Details von Bezirkssatzungen auf Regionalmailinglisten
- etwas, das bei anderen, traditionelleren Vereinen am ehesten einem
- Stammtischgespräch gleichzusetzen ist. Beteiligen sich jedoch mehrere in
- der Partei sowie in Korinth für ihre Vehemenz und Genauigkeit bekannte
- Persönlichkeiten, so ist die Gleichsetzung mit einer wissenschaftlichen
- Debatte nicht mehr pauschal auszuschließen. Denn selbst Wissenschaftler
- können auf Stammtischen mit hohem, und in gesichteten Publikationen mit
- niedrigem Niveau und Aussagekraft brillieren. Ungeachtet jedoch ob nun
- eine Mailinglistendebatte mehr einer Kommentierung in einer
- Fachzeitschrift (ob dem Kontext auch reichlich wunderlich welch
- abgedroschenes Nischenblatt jemals solch eine parteiliche und für das
- weitere Publikum uninteressante Debatte abdrucken wöllte), oder einem
- Vortrag oder etwas sonstigem gleichstünde, und ungeachtet der Tatsache
- dass Markus Gerstel nicht gegenwärtig ist, ob das höchste deutsche
- Bundesgericht in Zivilsachen bereits 2002 von der Existenz des Internets
- in Kenntnis gesetzt wurde, ist es dennoch offensichtlich dass auch diese
- dienstliche Stellungnahme an ihrer Vollständigkeit leiden würde, wäre da
- nicht der Verweis auf NJW 2002, 2396:
- Die Teilnahme von Richtern an Tagungen zu aktuellen Rechtsfragen und
- ihre Meinungsbekundungen dort sind grundsätzlich nicht geeignet, ihre
- Befangenheit zu begründen.
- "Soweit es wissenschaftliche Betätigung, insbesondere also das Äußern
- von Rechtsmeinungen, betrifft, scheidet – soweit die übliche angemessene
- Form gewahrt ist – eine Befangenheit grundsätzlich aus. Die Partei, in
- deren Prozess eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden ist, muss sich
- damit abfinden, dass zu dieser Frage gerade „ihr“ gesetzlicher Richter
- bereits etwa in einem Buch, einem Aufsatz oder einem Vortrag eine
- bestimmte Rechtsauffassung geäußert hat, die unter Anwendung auf den zur
- Entscheidung stehenden Einzelfall für die eine Partei günstig, für die
- andere ungünstig ist. Von jedem Richter wird erwartet, dass er sich in
- jeder neu an ihn herangetragenen Sache für neue Argumente und Erwägungen
- offenhält, auch wenn er bereits öffentlich „festgelegt“ scheint."
- (MünchKomm ZPO §42 Rn 21, mwN in Fußnote 99: §18 III Nr. 2 BVerfGG,
- BVerfG NJW 1990, 2457; BSG NJW 1993, 2261; OLG Köln NJW-RR 2000, 455;
- OLG Köln NJW 1971, 569)
- Der Hinweis, dass sämtliche monierten Äusserungen vom 01.05.2012
- selbstverständlich vor dem Eingangsdatum des Klageschriftsatzes vom
- 28.06.2012 stattfanden, ist vermutlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
- mehr erforderlich, aber für die gebotene Abrundung der dienstlichen
- Stellungnahme unentbehrlich.
- Zu guter Letzt ist festzustellen dass Markus Gerstel in Sachen BSG
- 2012-06-28 keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit seiner Person
- ersehen kann.
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