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Jul 18th, 2012
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  1. On 12.07.2012 16:30, Dr. Thomas Walter wrote:
  2. Vor einer weiteren Verfahrensbehandlung durch das BSG werden jedoch
  3. die Richter Markus Gerstel und Katrin Kirchert wegen der Besorgnis
  4. der Befangenheit abgelehnt!
  5.  
  6. Richter Markus Gerstel hatte sich in den Diskussionen auf der
  7. Aktiven-ML, der Sachsen-ML und der Leipzig-ML am 1.5.2012 um 15.37,
  8. um 15.56 und um 16.12 Uhr extrem negativ konkret über die
  9. angefochtenen Regelungen in § 4 SGO geäußert und sich auch
  10. entsprechend bei Twitter geoutet. Richter Markus Gerstel hat keinen
  11. Zweifel aufkommen lassen, dass er von dieser Reform der SGO nichts
  12. hält und am liebsten ungeschehen sehen möchte. Seine negative
  13. Einstellung hinsichtlich des Streitgegenstandes ist offenkundig.
  14. Sollte die Überlassung dieser Emails erforderlich sein, wird um
  15. Hinweis gebeten.
  16.  
  17. Es folgt die dienstliche Stellungnahme des Richters Markus Gerstel.
  18.  
  19.  
  20. Die Teilnahme an Diskussionen zu den Vorzügen von Änderungsanträgen zur
  21. Satzung im Rahmen des BPT 2012.1 wird seitens des behaupteten
  22. Diskutanten nicht abgestritten.
  23.  
  24. Richtig ist, dass Markus Gerstel sich am 01.05.2012 um 15:36 und 15:55
  25. Uhr mit Beiträgen auf den Mailinglisten Sachsen, Leipzig und
  26. Bundesaktive, sowie um 16:12 Uhr auf der Mailingliste Sachsen beteiligt
  27. hat, und dabei auch die Sprache auf die Satzung, genauer den §4 Absatz 7
  28. SGO kam.
  29.  
  30. Hierbei hat Markus Gerstel jedoch zu keinem Zeitpunkt die Wirksamkeit
  31. der Änderung der Satzung bestritten, auch die Behauptung er habe "keine
  32. Zweifel aufkommen lassen, dass er (..) [diese] Reform der SGO (..) am
  33. liebsten ungeschehen sehen möchte" war nicht Gegenstand des monierten
  34. Briefwechsels.
  35.  
  36. Soweit Markus Gerstel daher zugeschrieben wird, dass er solch eine
  37. negative Einstellung hinsichtlich des Streitgegenstandes, genauer: der
  38. Satzung, verinnerliche, die so weitgehend sei, dass ihm eine objektive
  39. Beurteilung von Sachverhalten anhand einer Auslegung des feststehenden
  40. und unter den Verfahrensbeteiligten auch unbestrittenen Textes nicht
  41. möglich ist, so wird dies begeistert bestritten. Markus Gerstel hegt
  42. zwar keine überdurchschnittlichen innerlichen Gefühle für einen auch
  43. sonst reichlich toten Satzungstext - selbst in einer liberalen Partei
  44. könnte Nekrophilie zumindest für gehobene Augenbrauen und einen
  45. deutlichen Zweifel an der charakterlichen Eignung für bestimmte Aufgaben
  46. sorgen - jedoch ist dies auch nicht nach dem Kriterienkatalog des §2
  47. Absatz 2 SGO oder §14 Parteiengesetz vorgeschrieben.
  48. Andererseits lässt sich Markus Gerstel keine überdurchschnittliche
  49. Verabscheuung eines Satzungstextes nachsagen. Im Gegenteil begründet die
  50. Tatsache, dass er zu jedem Zeitpunkt die Fesseln der Satzung nach §4
  51. Absatz 5 Bundessatzung abwerfen könnte (nach §127 II BGB sogar per
  52. telekommunikativer Übermittlung), die widerlegbare Vermutung, dass die
  53. Bundessatzung in all ihrer Komplexität und Vielschichtigkeit, mit all
  54. ihrer auch objektiv belegbaren Macken (vgl. Abschnitt C §15 Abs 1)
  55. akzeptiert wird.
  56.  
  57. Andererseits ist auch in dieser dienstlichen Stellungnahme trotz der
  58. gebotenen Eile in der urlaublichen Unzeit zu konstatieren, dass
  59. Parteischiedsgerichte üblicherweise aus dem Pool von Parteimitgliedern
  60. rekrutiert respektive gewählt werden, woraus als natürliche Folge folgt,
  61. dass Parteischiedsrichter a priori typischerweise ein Teilhaber der
  62. parteilichen Aktivitäten sind, und daher wie klassischerweise in der
  63. Politik allgegenwärtig zu allen Vorgängen in- und ausserhalb der Partei
  64. nicht nur eine Meinung haben, sondern diese grundsätzlich auch äussern
  65. wollen. Dies ist grundsätzlich nach Art. 5 GG - vgl.
  66. http://www.verklagmichdoch.de - auch gut und recht. Andererseits mag es
  67. durchaus seine Berechtigung haben, dass Schiedsrichter, insbesondere
  68. auch und besonders gerade Markus Gerstel, nicht jederzeit zu allen
  69. Dingen ihren Senf hinzugeben; "der „gesprächige Richter“ entspricht
  70. nicht dem Leitbild des Rechts." (MünchKomm ZPO §42 Rn 20) Die dem Art 5
  71. GG gegenübergestellte Grenze ist seiner (Markus Gerstel, nicht Münch)
  72. Meinung nach §2 Absatz 3 SGO. Diese Schranke jedoch findet ihre
  73. Schrankenschranke an den Grenzen der anhängigen Verfahren. In den
  74. vorgebrachten E-Mails kommentierte Markus Gerstel mitnichten seine
  75. Arbeit, sondern tagesaktuelles Geschehen innerhalb der Partei. Wie auch
  76. staatlichen Richtern die Teilnahme am täglichen Leben nicht verwehrt
  77. wird, kann es auch innerhalb einer (sich selbst als liberal
  78. einschätzenden) Partei kaum Absicht sein, Parteischiedsrichter ab ihrer
  79. Wahl bis zu ihrem Amtszeitende in ein geschlossenes, licht- und
  80. schalldichtes Kämmerchen einzusperren, und nach der in Deutschland
  81. unbekannten, aber in anderen Ländern althergebrachten Jury-Tradition nur
  82. maßvoll mit sorgfältig vorgefilterten Informationen zu füttern. Im
  83. Gegenteil ist Parteischiedsrichtern die Mitwirkung innerhalb der Partei
  84. klar erlaubt (Wer dafür unbedingt ne Quelle braucht: Lenski, §14 Rn 15)
  85.  
  86. An diesen Punkt scheint es opportun den Bogen zu den ursprünglichen
  87. Vorbringen zu spannen. Grundsätzlich ist eine Fachsimpelei über die
  88. tragikomischen Details von Bezirkssatzungen auf Regionalmailinglisten
  89. etwas, das bei anderen, traditionelleren Vereinen am ehesten einem
  90. Stammtischgespräch gleichzusetzen ist. Beteiligen sich jedoch mehrere in
  91. der Partei sowie in Korinth für ihre Vehemenz und Genauigkeit bekannte
  92. Persönlichkeiten, so ist die Gleichsetzung mit einer wissenschaftlichen
  93. Debatte nicht mehr pauschal auszuschließen. Denn selbst Wissenschaftler
  94. können auf Stammtischen mit hohem, und in gesichteten Publikationen mit
  95. niedrigem Niveau und Aussagekraft brillieren. Ungeachtet jedoch ob nun
  96. eine Mailinglistendebatte mehr einer Kommentierung in einer
  97. Fachzeitschrift (ob dem Kontext auch reichlich wunderlich welch
  98. abgedroschenes Nischenblatt jemals solch eine parteiliche und für das
  99. weitere Publikum uninteressante Debatte abdrucken wöllte), oder einem
  100. Vortrag oder etwas sonstigem gleichstünde, und ungeachtet der Tatsache
  101. dass Markus Gerstel nicht gegenwärtig ist, ob das höchste deutsche
  102. Bundesgericht in Zivilsachen bereits 2002 von der Existenz des Internets
  103. in Kenntnis gesetzt wurde, ist es dennoch offensichtlich dass auch diese
  104. dienstliche Stellungnahme an ihrer Vollständigkeit leiden würde, wäre da
  105. nicht der Verweis auf NJW 2002, 2396:
  106. Die Teilnahme von Richtern an Tagungen zu aktuellen Rechtsfragen und
  107. ihre Meinungsbekundungen dort sind grundsätzlich nicht geeignet, ihre
  108. Befangenheit zu begründen.
  109.  
  110. "Soweit es wissenschaftliche Betätigung, insbesondere also das Äußern
  111. von Rechtsmeinungen, betrifft, scheidet – soweit die übliche angemessene
  112. Form gewahrt ist – eine Befangenheit grundsätzlich aus. Die Partei, in
  113. deren Prozess eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden ist, muss sich
  114. damit abfinden, dass zu dieser Frage gerade „ihr“ gesetzlicher Richter
  115. bereits etwa in einem Buch, einem Aufsatz oder einem Vortrag eine
  116. bestimmte Rechtsauffassung geäußert hat, die unter Anwendung auf den zur
  117. Entscheidung stehenden Einzelfall für die eine Partei günstig, für die
  118. andere ungünstig ist. Von jedem Richter wird erwartet, dass er sich in
  119. jeder neu an ihn herangetragenen Sache für neue Argumente und Erwägungen
  120. offenhält, auch wenn er bereits öffentlich „festgelegt“ scheint."
  121. (MünchKomm ZPO §42 Rn 21, mwN in Fußnote 99: §18 III Nr. 2 BVerfGG,
  122. BVerfG NJW 1990, 2457; BSG NJW 1993, 2261; OLG Köln NJW-RR 2000, 455;
  123. OLG Köln NJW 1971, 569)
  124.  
  125. Der Hinweis, dass sämtliche monierten Äusserungen vom 01.05.2012
  126. selbstverständlich vor dem Eingangsdatum des Klageschriftsatzes vom
  127. 28.06.2012 stattfanden, ist vermutlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
  128. mehr erforderlich, aber für die gebotene Abrundung der dienstlichen
  129. Stellungnahme unentbehrlich.
  130.  
  131. Zu guter Letzt ist festzustellen dass Markus Gerstel in Sachen BSG
  132. 2012-06-28 keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit seiner Person
  133. ersehen kann.
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