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- Sehr geehrter Herr Arebi,
- das Justizministerium nimmt wie folgt Stellung:
- Die Erwägungen im Urteil des VG Aachen vom 29.07.2021 – 8 K 2528/20 zur Begründung des Exklusivitätsverhältnisses zwischen § 19d AufenthG und den Fachkräftetiteln nach Abschnitt 4 treffen im Wesentlichen auch auf die Blaue Karte EU zu – vor Inkrafttreten des FEG 2.0 in § 18b Abs. 2 AufenthG a. F. geregelt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die mit dem FEG erfolgte Neufassung der Regelung für Fachkräftetitel zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Bis zum 01.03.2020 kamen auch Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG a.F.) in den Genuss der erleichterten Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie im Bundesgebiet einen Hochschulabschluss erlangt hatten. Nach dem nunmehr geltenden § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bleibt dies hingegen – auch nach Inkrafttreten der Regelungen des FEG 2.0 – den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g AufenthG vorbehalten. Die erleichterte Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist nach dem Willen des Gesetzgebers Anreiz für Fachkräfte, nach Deutschland zu kommen. Durch die Ausklammerung des § 19d von dieser erleichterten Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung wird der Trennung von Asyl und Erwerbsmigration Rechnung getragen. Dies gilt für die Blaue Karte EU ebenso wie für die übrigen Fachkrafttitel.
- Somit sind keine Gründe ersichtlich, bezüglich der „Sperrwirkung“ des § 19d AufenthG zwischen §§ 18 a, b AufenthG einerseits und § 18g AufenthG andererseits zu unterscheiden.“
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