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- Was ist eine Willenserklärung?
- Die Willenserklärung ist das Herzstück eines jeden Rechtsgeschäfts. In jedem von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommenen rechtserheblichen Geschäft, steckt immer mindestens eine Willenserklärung. Egal welche Art von Fall oder Sachverhalt du also vor dir hast, die Willenserklärung wird immer relevant sein.
- Definition
- Definiert wird die Willenserklärung als eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Auch wenn diese Definition sehr abstrakt ist, wirst du im späteren Verlauf dieses Beitrags erkennen, dass jedes Tatbestandsmerkmal dieser Definition äußerst aussagekräftig wird, wenn du dir vergegenwärtigst, was genau damit gemeint, oder auch gerade nicht gemeint, ist. Und noch etwas: Eine Willenserklärung ist nicht das gleiche wie ein Vertrag – diese Verwechslung ist dem ein oder anderen Studierenden nämlich schon unterlaufen, ist aber ein ziemlich fataler rechtsdogmatischer Fehler!
- Arten von Willenserklärung
- Rechtsgeschäfte können manchmal auch nur mit einer Willenserklärung auskommen, während andere wiederum zwei und mehr benötigen.
- Rechtsgeschäfte mit einer Willenserklärung
- Die, die lediglich einer Willenserklärung bedürfen, nennt man einseitige Rechtsgeschäfte. Das sind zum Beispiel die Kündigung, der Rücktritt, die Anfechtung oder das Testament. Alle diese Willenserklärungen müssen nur abgegeben werden, sie müssen vom Empfänger oder Empfängerkreis nicht angenommen oder auf sonstige Art und Weise erwidert werden.
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
- Bei manchen Willenserklärungen, z. B. beim Testament, ist nicht einmal ein Zugang erforderlich. Daher bezeichnet man diese Willenserklärungen auch als nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.
- Rechtgeschäfte mit zwei Willenserklärung oder mehr
- Hier sind mindestens zwei Parteien am Rechtsgeschäft beteiligt. Mehr als zwei Willenserklärungen zum Zustandekommen des Rechtsgeschäfts braucht es eher selten, zum Beispiel aber bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Bedarf es einer Annahme, wie beispielsweise beim Kaufvertrag oder beim Schenkungsvertrag, so handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Hier ist ein Zugang erforderlich.
- Bestandteile der Willenserklärung
- Es bietet sich an, die Willenserklärung zum besseren Verständnis in einen objektiven und einen subjektiven Erklärungstatbestand aufzuteilen. Oft spricht man auch von einem äußeren und einem inneren Erklärungstatbestand — beides meint dasselbe.
- Der objektive Erklärungstatbestand
- Den objektiven Erklärungstatbestand einer jeden Willenserklärung kann man wiederum in drei Teile unterteilen.
- 1. Verlautbarung des Willens nach Außen
- Hier ist erheblich, wie ein objektiver Dritter die Willensäußerung verstehen durfte. Nicht was der Erklärende wirklich wollte, sondern dass, was allgemein darunter verstanden wird, ist maßgeblich. Dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs.
- 2. Rechtsbindungswillen
- Der Rechtsbindungswille ist der Wille des Erklärenden sich mittels seiner Willenserklärung rechtlich binden zu wollen. Ein häufiges Abgrenzungsproblem ist die Frage, ob es sich um eine Willenserklärung oder um eine Gefälligkeit handelt. Bei Gefälligkeiten handelt es sich nämlich um Erklärungen ohne Rechtsbindungswillen, was dem Gegenüber auch bewusst ist.
- 3. Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen
- Ähnlich wie beim Rechtsbindungswillen, muss objektiv von außen auch erkennbar sein, dass mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen.
- Der subjektive Erklärungstatbestand
- Auch den subjektiven Tatbestand teilen wir in drei weitere Unterteile auf.
- 1. Handlungswille
- Der Handlungswille ist der Wille, etwas zu tun oder zu unterlassen. Er fehlt zum Beispiel bei Reflexen, bei Handlungen im Schlaf oder unter Hypnose. Auch der durch Gewalt provozierten Erklärung fehlt es am Handlungswillen.
- 2. Erklärungsbewusstsein
- Das Erklärungsbewusstsein ist rechtsdogmatisch das wohl umstrittenste Element der Willenserklärung. Erklärungsbewusstsein bedeutet, dass der Erklärende sich bewusst ist, dass er eine rechtserhebliche Äußerung tätigt.
- Eine Meinung vertritt, dass das Erklärungsbewusstsein nicht zwingendes Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung ist. Dies bedeutet, dass bei Fehlen, keine Willenserklärung gegeben ist. Eine Person, die bei einer Versteigerung die Hand hebt um einen Freund zu begrüßen und durch das Handheben aber fälschlicherweise Höchstbietender wird, obwohl dies nicht intendiert war, würde somit keine wirksame Willenserklärung abgeben.
- Die herrschende juristische Meinung sieht das Erklärungsbewusstsein jedoch als zwingendes Element an. Im Versteigerungsfall würde dies bedeuten, dass – auch wenn nicht beabsichtigt – eine Willenserklärung abgegeben wurde. Denn die Vertreter dieser Meinung sind der Auffassung, dass es darauf ankommt, ob der Erklärende bei sorgfältigem Verhalten hätte erkennen können, dass seine Handlung möglicherweise rechtserheblich sein würde. Daher hätte der Handhebende wissen müssen, dass seine Handlung als Gebot wahrgenommen werden würde. Die Willenserklärung ließe sich allerdings anfechten.
- 3. Geschäftswille
- Geschäftswille bezeichnet den Willen, ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen. Hier besteht Einigkeit darüber, dass ein Fehlen unerheblich ist. Das heißt, fehlt der Geschäftswille, so liegt dennoch eine Willenserklärung vor. Auch hier besteht die Möglichkeit zur Anfechtung.
- Nichtigkeit und Unwirksamkeit
- Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit
- Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte können aus unterschiedlichen Gründen
- fehlerbehaftet sein. Diese Mängel können zudem von verschiedener Schwere sein.
- Man differenziert dabei zwischen:
- • voll wirksamen und damit gültigen
- • anfechtbaren, also wirksamen, aber mit einem Fehler behafteten, der zur Nichtigkeit führen kann
- • fehlerhaften und deshalb unwirksamen
- • sowie fehlerhaften und aus diesem Grund nichtigen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften
- Nichtigkeit
- Nichtigkeit ist gesetzlich nicht definiert
- Man versteht darunter, dass ein Rechtsgeschäft bzw. eine Willenserklärung an einem derart schweren Fehler leidet, dass die beabsichtigten Rechtsfolgen nicht eintreten können/nicht eintreten dürfen.
- Unwirksamkeit
- Denn unwirksame Erklärungen und Geschäfte im eigentlichen Sinn sind nicht bloß ein rein faktisches Geschehen, sondern erfüllen den Tatbestand einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts. Sie sind auf Grund eines fehlenden Wirksamkeitserfordernisses allerdings (noch) nicht vollendet und daher auch (noch) ohne die gewollten Rechtsfolgen.
- So sind etwa:
- • Verträge beschränkt Geschäftsfähiger im Alter von 7 bis 17 Jahren
- • oder Verträge eines Vertreters ohne Vertretungsmachtschwebend unwirksam.
- Sie können aber (noch) wirksam werden,
- • wenn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach
- • bzw. des Vertretenen gemäß erfolgt
- Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Rechtsgeschäfte sind die Grundlage für jede rechtliche Verpflichtung.
- Sie bestehen aus mindestens einer Willenserklärung, die von einer geschäftsfähigen Person abgegeben wird.
- Ein Recht oder eine Pflicht entstehen nicht direkt aus der Willenserklärung, sondern erst aus dem Rechtsgeschäft, das durch Willenserklärungen zustande kommt.
- Einseitige Rechtsgeschäfte
- Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist nur eine Willenserklärung nötig, damit das Rechtsgeschäft wirksam wird.
- Bei Rechtsgeschäften mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen kommt der Vertrag erst zustande, wenn die Willenserklärung von dem Geschäftspartner empfangen wurde.
- Bei Rechtsgeschäften mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist das Rechtsgeschäft schon gültig, wenn die Willenserklärung geäußert wurde. Es ist also vollkommen egal, ob der andere sie schon wahrgenommen hat.
- Zweiseitige Rechtsgeschäfte
- Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften sind zwei Willenserklärungen nötig, um ein gültiges Rechtsgeschäft zu schließen. Diese Willenserklärungen müssen vollständig deckungsgleich sein. Wenn sich die beiden Vertragsparteien über einen Punkt des Rechtsgeschäftes noch nicht geeinigt haben, besteht kein Rechtsgeschäft.
- Bei den zweiseitigen Rechtsgeschäften müssen zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen.
- Das heißt aber nicht, dass auch beide Seiten eine Verpflichtung eingehen.
- Man unterscheidet also zwischen einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften und zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften.
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