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Jan 22nd, 2016
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  1. Aufstellungsversammlungen
  2.  
  3. Die Bewerber der Parteien und Wählergruppen werden von einer Mitglieder- oder von einer Delegiertenversammlung bestimmt (Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2). Für Parteien, die im Wahlgebiet organisatorisch nicht vertreten sind, gilt eine Sonderregelung (Abs. 1 Satz 4 und 5; vgl. unten Er]. 2.3). Welche der angebotenen Alternativen gewählt wird, entscheidet der Wahlvorschlagsträger. Wer diese Entscheidung trifft und wie sie zustande kommt, bleibt internen Regelungen überlassen. Ob eine entsprechende Entscheidung im Einklang mit Satzungsrecht steht, ist weder für die Zulassung des Wahlvorschlags noch im Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung. Ein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen kann ggf. im Rahmen eines Zivilrechtsstreits geltend gemacht werden (s. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, NJW 1994 S. 922; VerfGH NW, Entsch. v. 11.10.1963, OVGE 19, S. 291, 295). Für den Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers kommt eine Versammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung der Natur der Sache nach nicht in Betracht, weil er von einer Einzelperson eingereicht wird (§ 21 Abs. 1).
  4.  
  5. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung eigener Art, die nicht zu den Organen der Partei (§ 8 Abs. 1 PartG) gehört. Ihr gehören alle im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder an. Maßgeblich ist nicht die Zughörigkeit zu einer bestimmten örtlichen Parteiorganisation, sondern der Wohnsitz im Wahlgebiet, so dass auch dort wohnende Parteimitglieder stimmberechtigt sind, die der dortigen Parteigliederung nicht angehören; umgekehrt dürfen sich diejenigen nicht an der Abstimmung beteiligen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets haben (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 3.3.0.).
  6.  
  7. Als Zeitpunkt für die Wahlberechtigung der stimmberechtigten Angehörigen einer Partei oder Wählergruppe ist der Zeitpunkt des Zusammentretens der Versammlung maßgebend. Diese Regelung galt nach entsprechender Harmonisierung mit den Vorschriften des Bundestags- und Landtagswahlrechts erstmals für die Kommunalwahlen 1991 (bis dahin: Zustand am Wahltag).
  8.  
  9. Zur Erleichterung der Kandidatenaufstellung durch die Parteien besteht für den Fall, dass in einer Gemeinde oder Samtgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist, ausnahmsweise die Möglichkeit, dass die Bewerber für die Gemeinde- oder Samtgemeindewahl von den für die Kreis- oder Regionswahl zuständigen Parteimitgliedern bzw. Delegierten bestimmt werden (Abs. 1 Satz 4). Eine ausdrückliche Regelung, dass in Samtgemeinden unter der genannten Voraussetzung auch die für die Samtgemeindewahl zuständigen Parteimitglieder bzw. Delegierten die Bewerber für die Gemeindewahl in den Mitgliedsgemeinden bestimmen können, besteht nicht mehr, so dass auch insoweit die fur die Kreiswahl Zuständigen entscheiden und damit auch eine auf die Samtgemeinde bezogene Teildelegiertenversammlung beauftragen können. Entsprechende Regelungen gelten für Ortschafien und für Stadtbezirke (§ 45q Abs. 4). Zuständig sind somit die Parteimitglieder der jeweils nächsthöheren Wahlebene, nicht diejenigen der nächsehöheren Ebene der Parteiorganisation.
  10.  
  11. Eine Parteiorganisation ist in einem Wahlgebiet z.B. dann nicht vorhanden, wenn es überhaupt keine Unterorganisation auf Gemeinde- oder Ortschaftsebene gibt oder wenn die Partei nicht in allen Gemeinden eines Landkreises oder der. Region Hannover eine örtliche Organisation aufgebaut hat. Wenn die örtliche Parteiorganisation lediglich nicht deckungsgleich mit dem Wahlgebiet ist und z. B. mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile umfasst, so ist eine Parteiorganisation iS. des Abs. 1 Satz 4 vorhanden. In diesem Fall müssen die im Wahlgebiet wohnenden Parteimitglieder bzw. ihre Delegierten die Bewerber bestimmen. Dies kann in einer gemeinsamen Versammlung für mehrere Wahlgebiete (z. B. Ortschaften) oder auch in einer Versammlung "höherer Ordnung“ geschehen, wenn die Bewerber in getrennten Wahlgängen von den jeweils Abstimmungsberechtigten bestimmt und gesonderte Niederschriften gefertigt werden. Eine "Urwahl“ ist im Ubrigen stets möglich, wenn von den Ausnahmeregelungen des Abs. 1 Sätze 4 und 5 kein Gebrauch gemacht wird.
  12.  
  13. Wahlgebiet
  14.  
  15. Als Wahlgebiet wird das Territorium bezeichnet, für das das jeweilige Selbstverwaltungsorgan gewählt wird. Die Abgrenzungen ergeben sich aus dem Gebietsbestand der Gemeinden, der Landkreise und ggf. der Stadtbezirke und Ortschaften.
  16.  
  17. Bezüglich des Wahlgebietes bedarf es einer genauen Unterscheidung. Denn bei allgemeinen Kommunalwahlen werden am Wahltag mehrere Wahlen zeitgleich durchgeführt, d. h. je nach örtlchen Gegebenheiten werden Gemeinderäte, Kreistage, Samtgemeinderate sowie ggf. zusätzlich hauptamtliche Bürgermeister, Landräte und die Regionsvertretung, Stadtbezirksräte und Ortsräte gewählt. Für jede dieser Wahlen besteht ein eigenständiges Wahlgebiet: Für die Gemeindewahl und die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters bildet das Wahlgebiet das Gebiet der Gemeinde, für die Samtgemeindewahl und die Wahl des Samtgemeindebürgermeisters das Gebiet der Samtgemeinde, für die Kreiswahl und die Wahl des hauptamtlichen Landrats das Gebiet des Landkreises sowie für die Regionswahl das Gebiet der Region Hannover (§ 2 Abs. 5 NKWG). Für die Wahlen zu den Stadtbezirks- und Ortsräten sowie zur Einwohnervertretung ist Wahlgebiet das Gebiet, für das diese Gremien jeweils zuständig sind (§ 2 Abs. 5 NKWG). Der Beachtung des Wahlgebietes kommt insoweit besondere Bedeutung zu, weil sich hieraus u. a. die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ableiten. Auch bei der Sitzverteilung spielt das Wahlgebiet eine besondere Rolle, weil die Sitzverteilung auf Grund des Wahlergebnisses für das ganze Wahlgebiet vorgenommen wird, unabhängig davon, ob dies aus einem oder mehreren Wahlbereichen besteht (§§ 36, 37 NKWG).
  18.  
  19. Die geheime Abstimmung ist (auch für die Reihenfolge auf der Liste) zwingend vorgeschrieben. Hierauf darf unter keinen Umständen verzichtet werden, auch wenn das Abstimmungsergebnis wegen der Einmütigkeit der Abstimmenden von vornherein festzustehen scheint oder wenn die Zahl der Bewerber geringer ist als die Zahl der Kandidaten, die gemäß § 21 Abs. 4 aufgestellt werden darf (vgl. OVG Lüneburg, Urr. v. 16. 10.1957 II OVG A 60/57 -; VG Braunschweig, Urt. v. 21.10.1965 - I A 92/64; VG Stade, Urt. v. 26.1 1.1987 - 1 VG A 215/86 -). Die Teilnahme der Bewerber an der Aufstellungsversammlung ist nicht vorgeschrieben.
  20.  
  21. Für die geheime Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung gelten nicht die gleichen Geheimhaltungsvorschriten wie bei der Kommunalwahl selbst. Besondere Schutzvorrichrungen und die Verwendung gleicher Stimmzettel sind nicht unbedingt erforderlich. Es genügt, dass die Teilnehmer sich bei ihrer Wahl in geeigneter Weise gegen die Beobachrung durch andere abschirmen können (Hess. VGH, Urt. v. 20.1.1953, ESVGH 2, S. 47, 50). Der Versammlungsleiter und zwei weitere Versammlungsteilnehmer müssen gegenüber dem Wahlleiter eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Aufstellung der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge geheim erfolgt ist; die Betreffenden müssen nicht abstimmungsberechtigt sein.
  22.  
  23. Nach Abs. 1 Satz 3 sind die Bewerber in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung zu bestimmen. Dies bedeutet, dass die Wahlvorschläge nicht in nach Wahlbereichen getrennten Versammlungen aufgestellt werden dürfen, an denen nur die in den jeweiligen Wahlbereichen wohnenden Mitglieder oder Delegierten teilnehmen. Es sind vielmehr sämtliche Wahlvorschläge von den Mitgliedern bzw. Delegierten des gesamten Wahlgebiets aufzustellen.
  24.  
  25. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Wahlbereiche vor allem wahltechnischen Charakter haben und betont die gebietliche Einheit, die auch die Basis für die Feststellung des Wahlergebnisses isr. Die Nominierung der Bewerber und die Wahl selbst sind als einheitlicher Vorgang im ganzen Wahlgebiet aufzufassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs v. 5. 4.1971, LT-Drs. 7/501, S. 9; VG Hannover, Urt. v. 25.3.1987 - 1 VG A 252/86 -). Die Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung bezieht sich somit auf die räumliche Zuständigkeit. Sie schließt eine gestaffelte Kandidatenaufstellung in mehreren Zusammenkünfen nicht aus. Die zeitliche Abwicklung steht grundsätzlich zur Disposition der Versammlungsteilnehmer. Allerdings muss die ”Identität“ der Versammlung gewahrt bleiben. Zwischen den einzelnen Zusammenkünften muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang in der Weise gegeben sein, dass sich die Bestmmung der Bewerber im Ganzen als ein einheitlicher Vorgang darstellt.
  26.  
  27. Der Aufstellungsversammlung müssen mindestens drei abstimmungsberechtigte Personen (zur Abstimmungsberechtigung s. oben Erl. 2. 1) angehören. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des Versammlungsbegriffs und ist auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung erforderlich. Für die gemäß Abs. 1 Satz 5 gebildete Teilversammlung ist die Mindestanzahl von drei Teilnehmern ausdrücklich vorgeschrieben. Es muss ein Versammlungsleiter und im Hinblick auf die Erstellung einer Niederschrift (Abs. 3 Satz 1) ein Schriftführer bestimmt werden, die jedoch nicht abstimmungsberechtigt sein müssen.
  28.  
  29. Die Bestimmung der Bewerber muss zur Wahrung des Charakters der repräsentativen Demokratie so zeitnah vor den Wahlen liegen, dass diese eine möglichst realistische Wiedergabe der in der Bevölkerung vorhandenen politischen Meinungen ergeben.
  30.  
  31. Eine bereits vor dem Beschluss der Festlegung der räumlichen Gliederung der Wahlgebiete und Wahlbereiche stattfinde Kandidatenaufstellung dürfte jedoch rechtmäßig sein, wenn sie eindeutig von derjenigen Wahlbereichseinteilung ausgeht, die die Vertretung später tatsächlich vornimmt. Sie muss dabei nicht nur eine bestimmte Anzahl, sondern auch eine konkrete Abgrenzung der Wahlbereiche zugrundelegen, da diese für die Bestimmung der einzelnen Bewerber und deren Erfolgschancen bei der Wahl von Bedeutung sein kann.
  32.  
  33.  
  34. Das OVG Munster hat eine Wahl für ungültig erklärt, weil die bei einer Kandidatenaufstellung zugrundegelegte Einteilung in Wahlbereiche nicht vollständig mit der später vom Rat beschlossenen Einteilung übereingestimmt und daher eine nur unvollständige politische Willensbildung des Wahlgremiums stattgefunden hatte (Urt. v. 19.2.1982, OVGE 36, S. 87 ffi). Die darüber hinausgehende Feststellung des Gerichts, dass eine Kandidatenaufstellung unwirksam ist, wenn sie vor der Bekanntgabe der für die jeweilige Kommunalwahl maßgeblichen Einteilung der Wahlbereiche erfolgt ist, lässt sich wegen der unterschiedlichen Rechtslage nicht ohne weiteres auf das niedersächsische Kommunalwahlrecht übertragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jeden Anlass für eine denkbare Wahlanfechtung zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, die Kandidatenaufstellung erst nach der Festlegung der Wahlbereiche vorzunehmen.
  35.  
  36. RAW Paste Data
  37. Für die Aufstellungsversammlungen, egal ob in Gebieten mit Kreisverbandsstruktur oder ohne, ist gem. den Kommentaren zum Kommunalwahlgesetz, § 24, wie folgt zu beachten:
  38.  
  39. Aufstellungsversammlungen
  40.  
  41. Die Bewerber der Parteien und Wählergruppen werden von einer Mitglieder- oder von einer Delegiertenversammlung bestimmt (Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2). Für Parteien, die im Wahlgebiet organisatorisch nicht vertreten sind, gilt eine Sonderregelung (Abs. 1 Satz 4 und 5; vgl. unten Er]. 2.3). Welche der angebotenen Alternativen gewählt wird, entscheidet der Wahlvorschlagsträger. Wer diese Entscheidung trifft und wie sie zustande kommt, bleibt internen Regelungen überlassen. Ob eine entsprechende Entscheidung im Einklang mit Satzungsrecht steht, ist weder für die Zulassung des Wahlvorschlags noch im Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung. Ein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen kann ggf. im Rahmen eines Zivilrechtsstreits geltend gemacht werden (s. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, NJW 1994 S. 922; VerfGH NW, Entsch. v. 11.10.1963, OVGE 19, S. 291, 295). Für den Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers kommt eine Versammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung der Natur der Sache nach nicht in Betracht, weil er von einer Einzelperson eingereicht wird (§ 21 Abs. 1).
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  43. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung eigener Art, die nicht zu den Organen der Partei (§ 8 Abs. 1 PartG) gehört. Ihr gehören alle im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder an. Maßgeblich ist nicht die Zughörigkeit zu einer bestimmten örtlichen Parteiorganisation, sondern der Wohnsitz im Wahlgebiet, so dass auch dort wohnende Parteimitglieder stimmberechtigt sind, die der dortigen Parteigliederung nicht angehören; umgekehrt dürfen sich diejenigen nicht an der Abstimmung beteiligen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets haben (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 3.3.0.).
  44.  
  45. Als Zeitpunkt für die Wahlberechtigung der stimmberechtigten Angehörigen einer Partei oder Wählergruppe ist der Zeitpunkt des Zusammentretens der Versammlung maßgebend. Diese Regelung galt nach entsprechender Harmonisierung mit den Vorschriften des Bundestags- und Landtagswahlrechts erstmals für die Kommunalwahlen 1991 (bis dahin: Zustand am Wahltag).
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  47. Zur Erleichterung der Kandidatenaufstellung durch die Parteien besteht für den Fall, dass in einer Gemeinde oder Samtgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist, ausnahmsweise die Möglichkeit, dass die Bewerber für die Gemeinde- oder Samtgemeindewahl von den für die Kreis- oder Regionswahl zuständigen Parteimitgliedern bzw. Delegierten bestimmt werden (Abs. 1 Satz 4). Eine ausdrückliche Regelung, dass in Samtgemeinden unter der genannten Voraussetzung auch die für die Samtgemeindewahl zuständigen Parteimitglieder bzw. Delegierten die Bewerber für die Gemeindewahl in den Mitgliedsgemeinden bestimmen können, besteht nicht mehr, so dass auch insoweit die fur die Kreiswahl Zuständigen entscheiden und damit auch eine auf die Samtgemeinde bezogene Teildelegiertenversammlung beauftragen können. Entsprechende Regelungen gelten für Ortschafien und für Stadtbezirke (§ 45q Abs. 4). Zuständig sind somit die Parteimitglieder der jeweils nächsthöheren Wahlebene, nicht diejenigen der nächsehöheren Ebene der Parteiorganisation.
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  49. Eine Parteiorganisation ist in einem Wahlgebiet z.B. dann nicht vorhanden, wenn es überhaupt keine Unterorganisation auf Gemeinde- oder Ortschaftsebene gibt oder wenn die Partei nicht in allen Gemeinden eines Landkreises oder der. Region Hannover eine örtliche Organisation aufgebaut hat. Wenn die örtliche Parteiorganisation lediglich nicht deckungsgleich mit dem Wahlgebiet ist und z. B. mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile umfasst, so ist eine Parteiorganisation iS. des Abs. 1 Satz 4 vorhanden. In diesem Fall müssen die im Wahlgebiet wohnenden Parteimitglieder bzw. ihre Delegierten die Bewerber bestimmen. Dies kann in einer gemeinsamen Versammlung für mehrere Wahlgebiete (z. B. Ortschaften) oder auch in einer Versammlung "höherer Ordnung“ geschehen, wenn die Bewerber in getrennten Wahlgängen von den jeweils Abstimmungsberechtigten bestimmt und gesonderte Niederschriften gefertigt werden. Eine "Urwahl“ ist im Ubrigen stets möglich, wenn von den Ausnahmeregelungen des Abs. 1 Sätze 4 und 5 kein Gebrauch gemacht wird.
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  51. Wahlgebiet
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  53. Als Wahlgebiet wird das Territorium bezeichnet, für das das jeweilige Selbstverwaltungsorgan gewählt wird. Die Abgrenzungen ergeben sich aus dem Gebietsbestand der Gemeinden, der Landkreise und ggf. der Stadtbezirke und Ortschaften.
  54.  
  55. Bezüglich des Wahlgebietes bedarf es einer genauen Unterscheidung. Denn bei allgemeinen Kommunalwahlen werden am Wahltag mehrere Wahlen zeitgleich durchgeführt, d. h. je nach örtlchen Gegebenheiten werden Gemeinderäte, Kreistage, Samtgemeinderate sowie ggf. zusätzlich hauptamtliche Bürgermeister, Landräte und die Regionsvertretung, Stadtbezirksräte und Ortsräte gewählt. Für jede dieser Wahlen besteht ein eigenständiges Wahlgebiet: Für die Gemeindewahl und die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters bildet das Wahlgebiet das Gebiet der Gemeinde, für die Samtgemeindewahl und die Wahl des Samtgemeindebürgermeisters das Gebiet der Samtgemeinde, für die Kreiswahl und die Wahl des hauptamtlichen Landrats das Gebiet des Landkreises sowie für die Regionswahl das Gebiet der Region Hannover (§ 2 Abs. 5 NKWG). Für die Wahlen zu den Stadtbezirks- und Ortsräten sowie zur Einwohnervertretung ist Wahlgebiet das Gebiet, für das diese Gremien jeweils zuständig sind (§ 2 Abs. 5 NKWG). Der Beachtung des Wahlgebietes kommt insoweit besondere Bedeutung zu, weil sich hieraus u. a. die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ableiten. Auch bei der Sitzverteilung spielt das Wahlgebiet eine besondere Rolle, weil die Sitzverteilung auf Grund des Wahlergebnisses für das ganze Wahlgebiet vorgenommen wird, unabhängig davon, ob dies aus einem oder mehreren Wahlbereichen besteht (§§ 36, 37 NKWG).
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  57. Die geheime Abstimmung ist (auch für die Reihenfolge auf der Liste) zwingend vorgeschrieben. Hierauf darf unter keinen Umständen verzichtet werden, auch wenn das Abstimmungsergebnis wegen der Einmütigkeit der Abstimmenden von vornherein festzustehen scheint oder wenn die Zahl der Bewerber geringer ist als die Zahl der Kandidaten, die gemäß § 21 Abs. 4 aufgestellt werden darf (vgl. OVG Lüneburg, Urr. v. 16. 10.1957 II OVG A 60/57 -; VG Braunschweig, Urt. v. 21.10.1965 - I A 92/64; VG Stade, Urt. v. 26.1 1.1987 - 1 VG A 215/86 -). Die Teilnahme der Bewerber an der Aufstellungsversammlung ist nicht vorgeschrieben.
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  59. Für die geheime Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung gelten nicht die gleichen Geheimhaltungsvorschriten wie bei der Kommunalwahl selbst. Besondere Schutzvorrichrungen und die Verwendung gleicher Stimmzettel sind nicht unbedingt erforderlich. Es genügt, dass die Teilnehmer sich bei ihrer Wahl in geeigneter Weise gegen die Beobachrung durch andere abschirmen können (Hess. VGH, Urt. v. 20.1.1953, ESVGH 2, S. 47, 50). Der Versammlungsleiter und zwei weitere Versammlungsteilnehmer müssen gegenüber dem Wahlleiter eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Aufstellung der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge geheim erfolgt ist; die Betreffenden müssen nicht abstimmungsberechtigt sein.
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  61. Nach Abs. 1 Satz 3 sind die Bewerber in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung zu bestimmen. Dies bedeutet, dass die Wahlvorschläge nicht in nach Wahlbereichen getrennten Versammlungen aufgestellt werden dürfen, an denen nur die in den jeweiligen Wahlbereichen wohnenden Mitglieder oder Delegierten teilnehmen. Es sind vielmehr sämtliche Wahlvorschläge von den Mitgliedern bzw. Delegierten des gesamten Wahlgebiets aufzustellen.
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  63. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Wahlbereiche vor allem wahltechnischen Charakter haben und betont die gebietliche Einheit, die auch die Basis für die Feststellung des Wahlergebnisses isr. Die Nominierung der Bewerber und die Wahl selbst sind als einheitlicher Vorgang im ganzen Wahlgebiet aufzufassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs v. 5. 4.1971, LT-Drs. 7/501, S. 9; VG Hannover, Urt. v. 25.3.1987 - 1 VG A 252/86 -). Die Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung bezieht sich somit auf die räumliche Zuständigkeit. Sie schließt eine gestaffelte Kandidatenaufstellung in mehreren Zusammenkünfen nicht aus. Die zeitliche Abwicklung steht grundsätzlich zur Disposition der Versammlungsteilnehmer. Allerdings muss die ”Identität“ der Versammlung gewahrt bleiben. Zwischen den einzelnen Zusammenkünften muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang in der Weise gegeben sein, dass sich die Bestmmung der Bewerber im Ganzen als ein einheitlicher Vorgang darstellt.
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  65. Der Aufstellungsversammlung müssen mindestens drei abstimmungsberechtigte Personen (zur Abstimmungsberechtigung s. oben Erl. 2. 1) angehören. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des Versammlungsbegriffs und ist auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung erforderlich. Für die gemäß Abs. 1 Satz 5 gebildete Teilversammlung ist die Mindestanzahl von drei Teilnehmern ausdrücklich vorgeschrieben. Es muss ein Versammlungsleiter und im Hinblick auf die Erstellung einer Niederschrift (Abs. 3 Satz 1) ein Schriftführer bestimmt werden, die jedoch nicht abstimmungsberechtigt sein müssen.
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  67. Die Bestimmung der Bewerber muss zur Wahrung des Charakters der repräsentativen Demokratie so zeitnah vor den Wahlen liegen, dass diese eine möglichst realistische Wiedergabe der in der Bevölkerung vorhandenen politischen Meinungen ergeben.
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  69. Eine bereits vor dem Beschluss der Festlegung der räumlichen Gliederung der Wahlgebiete und Wahlbereiche stattfinde Kandidatenaufstellung dürfte jedoch rechtmäßig sein, wenn sie eindeutig von derjenigen Wahlbereichseinteilung ausgeht, die die Vertretung später tatsächlich vornimmt. Sie muss dabei nicht nur eine bestimmte Anzahl, sondern auch eine konkrete Abgrenzung der Wahlbereiche zugrundelegen, da diese für die Bestimmung der einzelnen Bewerber und deren Erfolgschancen bei der Wahl von Bedeutung sein kann.
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  71. Das OVG Munster hat eine Wahl für ungültig erklärt, weil die bei einer Kandidatenaufstellung zugrundegelegte Einteilung in Wahlbereiche nicht vollständig mit der später vom Rat beschlossenen Einteilung übereingestimmt und daher eine nur unvollständige politische Willensbildung des Wahlgremiums stattgefunden hatte (Urt. v. 19.2.1982, OVGE 36, S. 87 ffi). Die darüber hinausgehende Feststellung des Gerichts, dass eine Kandidatenaufstellung unwirksam ist, wenn sie vor der Bekanntgabe der für die jeweilige Kommunalwahl maßgeblichen Einteilung der Wahlbereiche erfolgt ist, lässt sich wegen der unterschiedlichen Rechtslage nicht ohne weiteres auf das niedersächsische Kommunalwahlrecht übertragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jeden Anlass für eine denkbare Wahlanfechtung zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, die Kandidatenaufstellung erst nach der Festlegung der Wahlbereiche vorzunehmen.
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