I. Name, Sitz und Konstituierung § 1 Name und Sitz Die Fraktion der Piratenpartei in der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin führt die Bezeichnung “PIRATEN Lichtenberg”. Die Abkürzung lautet “PIRATEN”. Die Fraktion hat ihren Sitz im Rathaus Lichtenberg, Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin. § 2 Konstituierende Sitzung Die Mitglieder der Fraktion treten nach der der Abgeordnetenhauswahl und vor der konstituierenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Bestellung der Organe und zur Annahme der Satzung zusammen. Ist bereits eine Fraktion vorhanden, so tritt diese unter Einbeziehung der neu gewählten Bezirksverordneten zusammen. Die konstituierende Sitzung wird von einem der Gewählten auf dem Bezirkswahlvorschlag der Piratenpartei in Lichtenberg einberufen. II. Die Fraktion und ihre Mitglieder § 4 Mitglieder Mitglieder der Fraktion sind die Bezirksverordneten, die auf der Liste der Piratenpartei Deutschland in die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg gewählt worden sind. Verordnete der BVV Lichtenberg können während der Wahlperiode der Fraktion beitreten; über den Beitritt entscheidet die Fraktion mit 2/3-Mehrheit. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder der Fraktion haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung oder die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. Sie sind gehalten, an den Fraktionsaufgaben mitzuwirken, sich zur Wahl in Organe, Ausschüsse und Arbeitskreise zur Verfügung zu stellen. Ihr Recht, eine Wahl auszuschlagen, bleibt davon unberührt. Die Mitglieder teilen dem Fraktionsvorsitzenden mit, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können. Fraktionsinterne Vorgänge und Tatsachen sind vertraulich zu behandeln, soweit es Persönlichkeitsrechte berührt. § 6 Fraktionsdisziplin Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandats nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden. § 7 Liquid Democracy Sobald ein innerparteiliches Liquid Democracy System für Meinungsbilder auf Bezirksebene etabliert ist, werden wir uns an dessen Ergebnissen orientieren. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch Tod, Erlöschen oder Niederlegung des Mandats, Austritt oder Ausschluss aus der Fraktion. Der Austritt aus der Fraktion bedarf der schriftlichen Erklärung an den Fraktionsvorsitzenden und den Vorstand der BVV. Über den Ausschluss aus der Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung auf Antrag durch mindestens ein Fraktionsmitglied. Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zu fassen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragsstellung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der Piratenpartei schwer beschädigt. § 9 Sitzungen der Fraktion Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Sie haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht. Das Rede- und Antragsrecht kann einem Gast von der Sitzungsleitung begründet entzogen werden. Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Bezirksverordneten. Die Fraktion kann zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen und einstimmig zu fassen. Punkte, die Persönlichkeitsrechte betreffen, sind hiervon ausgenommen und werden vertraulich behandelt. Die Dauer des nichtöffentlichen Teils wird im Protokoll festgehalten. III. Die Organisation der Fraktion § 10 Organe der Fraktion Organe der Fraktion sind: die Fraktion als Versammlung die erweiterte Fraktionsversammlung der Fraktionsvorstand § 11 Die Fraktion als Versammlung Die Fraktion, bestehend aus allen ordentlichen Mitgliedern der Fraktion, ist das oberste beschlussfassende Organ und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion. Sie ist insbesondere zuständig für: die Wahl des Fraktionsvorstandes, die Verabschiedung sowie die Änderungen der Fraktionssatzung und Finanzordnung der Fraktion, die Beschlussfassung über die Einbringung von Anträgen und Anfragen im Namen der Fraktion, die Bestimmung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter in den Ausschüssen und anderen Organen der Bezirksverordnetenversammlung und die Auflösung der Fraktion. § 12 Einberufung und Tagesordnung Die Fraktionssitzungen finden regelmäßig an einem festen Termin statt. Sondersitzungen werden grundsätzlich in Textform vom Fraktionsvorstand mit einer Frist von 24 Stunden unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen. Die Versammlung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Fraktionsvorstandes dies beschließt oder ein Drittel der Fraktionsmitglieder dies beantragt. Fraktionssitzungen sind einzuberufen: zur Wahl der Fraktionsvertreter in den Ausschüssen und anderen Organen zur Vorbereitung der Tagesordnung der BVV-Sitzung, insbesondere zur Beratung der in die BVV einzubringenden Anträge und Anfragen der Fraktion. § 13 Geschäftsordnung und Protokoll Über die Fraktionssitzungen werden eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll geführt, welches unverzüglich veröffentlicht wird. Die Fraktionssitzungen werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten aufgezeichnet und bis auf nichtöffentliche Teile ungeschnitten veröffentlicht. § 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen (1) Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. (3) Wahlen finden öffentlich statt und erfolgen in der Fraktionssitzung. Auf Antrag mindestens eines Fraktionsmitgliedes muss eine geheime Wahl stattfinden. Jedes ordentliche Fraktionsmitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten und sich zur Wahl stellen. Bei der Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen gewählt, welche die Zustimmung von mindestens 50% der Stimmberechtigten auf sich vereinen. Soweit die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. Entsteht nach dieser Stichwahl immer noch keine Mehrheit für einen Kandidaten entscheidet das Los zwischen den Kandidaten der Stichwahl. Gewählte haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. (4) Die Wahl zum Mitglied der erweiterten Fraktionsversammlung bedarf einer 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. § 15 Definition der erweiterten Fraktionsversammlung Als erweiterte Fraktionsversammlung bezeichnet sich das Organ, welches die Beschlussfassung über die Einbringung von Anträgen und Anfragen im Namen der Fraktion tätigt. Sie ist außerdem gegenüber der Fraktion als Versammlung antragsberechtigt. Sofern nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Fraktion als Versammlung. § 15a Mitglieder der erweiterten Fraktionsversammlung (1) Mitglieder der erweiterten Fraktionsversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder der Fraktion und die von der Fraktion als Versammlung hinzugewählten Personen. (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft für die hinzugewählten Personen erfolgt durch die eigene Erklärung gegenüber dem Fraktionsvorsitzenden oder der erweiterten Fraktionsversammlung, durch Tod, durch Abwahl durch die Fraktion als Versammlung und durch eine dreimonatige Abwesenheit bei der erweiterten Fraktionsversammlung. § 15b Stimmrecht und Beschlussfähigkeit der erweiterten Fraktionsversammlung (1) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied der erweiterten Fraktionsversammlung Stimmrecht. Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes festgelegt ist, genügt eine einfache Mehrheit der Anwesenden inklusive ihrer Delegationen für Beschlüsse der erweiterten Fraktionsversammlung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Die erweiterte Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, sofern die Fraktion als Versammlung beschlussfähig ist. § 15c Rechte und Pflichten der Mitglieder der erweiterten Fraktionsversammlung (1) Jedes Mitglied der erweiterten Fraktionsversammlung ist verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, die ihm übertragene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und regelmäßig an den Sitzungen der erweiterten Fraktionsversammlung sowie einem Ausschuss seiner Wahl teilzunehmen. (2) Mitglieder der erweiterten Fraktionsversammlung sind verpflichtet, auch teilweise Verhinderungen bei Sitzungen rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden anzuzeigen. § 15d Delegationen (1) Es besteht innerhalb der erweiterten Fraktionsversammlung die Möglichkeit zur Stimmdelegation. Von dieser Regelung sind die ordentlichen Mitglieder der Fraktion ausgeschlossen. (2) Die Delegation ist textlich dem Fraktionsvorsitzenden vor der erweiterten Fraktionsversammlung anzuzeigen und verfällt danach automatisch. (3) Jeder Teilnehmer der erweiterten Fraktionsversammlung darf maximal 2 Delegationen empfangen. Kettendelegationen sind nicht zulässig. (4) Die Übersicht über die Delegationen ist im Protokoll der jeweiligen Versammlung festzuhalten. (5) Die Ausübung einer Delegation (Delegationsrecht) ist nicht möglich, wenn die delegierende Person an einer Sitzung teilnimmt. § 15e Anträge und Anfragen der Fraktion Über die Einbringung von Anträgen und Anfragen im Namen der Fraktion beschließt die erweiterte Fraktionsversammlung mit einfacher Mehrheit. § 16 Fraktionsvorstand Der Fraktionsvorstand besteht aus einem Fraktionsvorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter. Er vertritt die Fraktion gerichtlich oder außergerichtlich. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Fraktion, soweit die laufenden Geschäfte der einfachen Verwaltung überschritten werden, benötigt der Fraktionsvorsitzende die Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Gegenüber den Mitarbeitern der Fraktionsgeschäftsstelle im Rathaus Lichtenberg ist im Zweifel der Fraktionsvorsitzende weisungsbefugt. Vorstandsmitglieder werden jeweils für ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Fraktionsvorstandes können vorzeitig abgewählt werden, wenn dies aus einem zwingenden Grund notwendig wird. Hierzu bedarf es der Beantragung zweier Mitglieder der Fraktion. Für die Abwahl ist eine Zweidrittelmehrheit der Fraktion erforderlich. Zwischen dem Antrag und der Abwahl müssen mindestens 48 Stunden vergehen, der betreffenden Person ist vor der Abwahl die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. IV. Finanzen § 17 Finanzen Für die ordnungsgemäße Haushaltsführung ist der Fraktionsvorsitzende zuständig. Transaktionen des Sachmittelkontos werden veröffentlicht. Jedes Fraktionsmitglied erhält auf Wunsch Einsicht in sämtliche Finanzangelegenheiten der Fraktion. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18 Auflösung und Liquidation der Fraktion Über die Auflösung der Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder. Wird die Fraktion durch Beschluss oder aus gesetzlichen oder geschäftlichen ordnungsgemäßen Gründen aufgelöst, so übernimmt der Fraktionsvorsitzende in Zusammenarbeit mit seinen Stellvertretern die Aufgaben von Liquidatoren. Die Fraktionsversammlung verfügt über einen nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögensüberschuss. Die Fraktionsversammlung entscheidet auch über den Verbleib des Aktenmaterials und des Schriftverkehrs. § 20 Änderung der Fraktionssatzung Die Fraktionssatzung gilt bis zum Amtsantritt der neuen Fraktion fort. Über die Änderung der Fraktionssatzung entscheidet die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder. § 21 Inkrafttreten Diese Fraktionssatzung tritt mit ihrer Annahme sofort in Kraft.