Verbraucherservice der Bundesnetzagentur vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie sich an die Bundesnetzagentur gewandt haben, weil Sie mit der  Verpflichtung nicht einverstanden sind, einen "Router" Ihres Netzbetreibers erwerben oder betreiben zu müssen und sich dadurch in der Nutzung anderer "Router" bzw. Dienste eingeschränkt sehen. Die lange Bearbeitungsdauer bitten wir zu entschuldigen, aber die umfassende Prüfung und Würdigung des Sachverhalts hat einige Zeit in Anspruch genommen. So hat die Bundesnetzagentur u.a. die betroffenen Unternehmen um Stellungnahmen gebeten und die Fragen mit der EU-Kommission und den anderen zuständigen Behörden in Europa diskutiert. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung steht allerdings fest, dass die Bundesnetzagentur keine rechtliche Handhabe gegen die Kopplung "Vertrag nur mit bestimmtem Router" Ihres Netzbetreibers hat. Nach den Vorgaben des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) müssen Netzbetreiber den Anschluss und Betrieb jedes zulässigen Endgerätes an der entsprechenden Schnittstelle gestatten. Welche konkreten Schnittstellen das Netz Ihres Netzbetreibers mit Ihrem Heim-Netz verbinden, hat der Gesetzgeber allerdings nicht definiert, sondern überlässt diese Entscheidung dem jeweiligen Netzbetreiber. Diesem obliegt grundsätzlich auch die Entscheidung, ob es sich bei den "Routern" um Netzbestandteile oder Endgeräte handelt. Die Bundesnetzagentur kann diese Entscheidung nicht treffen. Ihr Netzbetreiber hat mitgeteilt, dass es sich bei dem "Router" um einen Netzbestandteil handelt. Somit sind die Schnittstellen des "Routers" Ihres Netzbetreibers die Schnittstellen, an denen Sie Endgeräte betreiben dürfen und nicht die Anschlüsse "an der Wand" oder "an der Dose". Ein Anspruch auf Umgehung des Routers Ihres Netzbetreibers besteht in der gegebenen Konstellation nicht. Im Übrigen hält auch die EU-Kommission, die für die Einhaltung der dem FTEG zugrunde liegenden europäischen Richtlinie zuständig ist, Maßnahmen gegen einen "Router-Zwang" gegenwärtig weder für rechtlich möglich noch für erforderlich. Wenn Sie einen eigenen "Router" „an der Wand“ bzw. „an der Dose“ betreiben wollen und zur Einrichtung bestimmte Kennwörter benötigen, besteht keine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Nennung der entsprechenden Kennungen. Nur die vertraglich vereinbarten Dienste müssen durch den Netzbetreiber angeboten werden. Sofern ein von Ihnen präferierter "Router" eine zusätzliche Funktionalität besitzt, muss der Netzbetreiber diese nicht unterstützen, wenn sie kein Vertragsbestandteil ist. Inwieweit Ihr Netzbetreiber eine Nutzung alternativer VoIP-Anbieter zulässt, richtet sich ebenfalls nach dem Vertrag, den Sie mit Ihrem Netzbetreiber geschlossen haben. Die Ermöglichung der Nutzung alternativer Sprachtelefoniedienste - wie z.B. "Call by Call" bei der Deutschen Telekom - ist weder den Kabelnetzbetreibern noch anderen Teilnehmernetzbetreibern vorgeschrieben. Nach den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes besteht allerdings eine umfassende Transparenzverpflichtung für Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten. Verbraucher müssen im Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form über alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen informiert werden. Durch diese Transparenzverpflichtung ist der Verbraucher über etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Endgeräten ausreichend informiert und kann diese Kenntnisse in seine Entscheidung für oder gegen einen Vertragsabschluss einbeziehen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Verhalten Ihres Netzbetreibers über o.g. zulässige Maßnahmen hinaus Einschränkungen trifft oder Sie vertraglich zugesicherte Dienste nicht nutzen können, so sollten Sie sich gerne wieder an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Abschließend möchte ich noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Störungsbearbeitung nicht aufgrund der Verwendung bestimmter Endgeräte verweigert werden darf. Ihr Anschluss muss - ggf. mit der etwaig vorgegebenen Hardware - funktionieren, ansonsten erfüllt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen nicht. Mit freundlichen Grüßen Ihr Verbraucherservice verbraucherservice@bnetza.de http://www.bundesnetzagentur.de