1. Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
  2.  
  3. vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie sich an die
  4. Bundesnetzagentur gewandt haben, weil Sie mit der  Verpflichtung nicht
  5. einverstanden sind, einen "Router" Ihres Netzbetreibers erwerben oder
  6. betreiben zu müssen und sich dadurch in der Nutzung anderer "Router"
  7. bzw. Dienste eingeschränkt sehen.
  8.  
  9. Die lange Bearbeitungsdauer bitten wir zu entschuldigen,
  10. aber die umfassende Prüfung und Würdigung des Sachverhalts hat einige Zeit in
  11. Anspruch genommen. So hat die Bundesnetzagentur u.a. die betroffenen
  12. Unternehmen um Stellungnahmen gebeten und die Fragen mit der EU-Kommission und
  13. den anderen zuständigen Behörden in Europa diskutiert.
  14.  
  15. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung steht allerdings fest, dass
  16. die Bundesnetzagentur keine rechtliche Handhabe gegen die Kopplung
  17. "Vertrag nur mit bestimmtem Router" Ihres Netzbetreibers hat.
  18.  
  19. Nach den Vorgaben des Gesetzes über Funkanlagen und
  20. Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) müssen Netzbetreiber den Anschluss
  21. und Betrieb jedes zulässigen Endgerätes an der entsprechenden Schnittstelle
  22. gestatten. Welche konkreten Schnittstellen das Netz Ihres Netzbetreibers mit
  23. Ihrem Heim-Netz verbinden, hat der Gesetzgeber allerdings nicht definiert,
  24. sondern überlässt diese Entscheidung dem jeweiligen Netzbetreiber. Diesem
  25. obliegt grundsätzlich auch die Entscheidung, ob es sich bei den
  26. "Routern" um Netzbestandteile oder Endgeräte handelt. Die
  27. Bundesnetzagentur kann diese Entscheidung nicht treffen.
  28.  
  29. Ihr Netzbetreiber hat mitgeteilt, dass es sich bei dem
  30. "Router" um einen Netzbestandteil handelt. Somit sind die
  31. Schnittstellen des "Routers" Ihres Netzbetreibers die Schnittstellen,
  32. an denen Sie Endgeräte betreiben dürfen und nicht die Anschlüsse "an der
  33. Wand" oder "an der Dose". Ein Anspruch auf Umgehung des Routers
  34. Ihres Netzbetreibers besteht in der gegebenen Konstellation nicht.
  35.  
  36. Im Übrigen hält auch die EU-Kommission, die für die
  37. Einhaltung der dem FTEG zugrunde liegenden europäischen Richtlinie zuständig
  38. ist, Maßnahmen gegen einen "Router-Zwang" gegenwärtig weder für
  39. rechtlich möglich noch für erforderlich.
  40.  
  41. Wenn Sie einen eigenen "Router" „an der Wand“ bzw.
  42. „an der Dose“ betreiben wollen und zur Einrichtung bestimmte Kennwörter
  43. benötigen, besteht keine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Nennung der
  44. entsprechenden Kennungen. Nur die vertraglich vereinbarten Dienste müssen durch
  45. den Netzbetreiber angeboten werden. Sofern ein von Ihnen präferierter
  46. "Router" eine zusätzliche Funktionalität besitzt, muss der
  47. Netzbetreiber diese nicht unterstützen, wenn sie kein Vertragsbestandteil ist.
  48.  
  49. Inwieweit Ihr Netzbetreiber eine Nutzung alternativer
  50. VoIP-Anbieter zulässt, richtet sich ebenfalls nach dem Vertrag, den Sie mit
  51. Ihrem Netzbetreiber geschlossen haben. Die Ermöglichung der Nutzung
  52. alternativer Sprachtelefoniedienste - wie z.B. "Call by Call" bei der
  53. Deutschen Telekom - ist weder den Kabelnetzbetreibern noch anderen
  54. Teilnehmernetzbetreibern vorgeschrieben.
  55.  
  56. Nach den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes besteht
  57. allerdings eine umfassende Transparenzverpflichtung für Anbieter von öffentlich
  58. zugänglichen Telekommunikationsdiensten. Verbraucher müssen im Vertrag in
  59. klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form über alle vom Anbieter
  60. auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten
  61. Endeinrichtungen informiert werden. Durch diese Transparenzverpflichtung ist der
  62. Verbraucher über etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Endgeräten
  63. ausreichend informiert und kann diese Kenntnisse in seine Entscheidung für oder
  64. gegen einen Vertragsabschluss einbeziehen.
  65.  
  66. Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Verhalten Ihres
  67. Netzbetreibers über o.g. zulässige Maßnahmen hinaus Einschränkungen trifft oder
  68. Sie vertraglich zugesicherte Dienste nicht nutzen können, so sollten Sie sich
  69. gerne wieder an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden.
  70.  
  71. Abschließend möchte ich noch ausdrücklich darauf hinweisen,
  72. dass eine Störungsbearbeitung nicht aufgrund der Verwendung bestimmter
  73. Endgeräte verweigert werden darf. Ihr Anschluss muss - ggf. mit der etwaig
  74. vorgegebenen Hardware - funktionieren, ansonsten erfüllt der Netzbetreiber seine
  75. Verpflichtungen nicht.
  76.  
  77. Mit freundlichen Grüßen
  78.  
  79. Ihr Verbraucherservice
  80.  
  81. verbraucherservice@bnetza.de
  82.  
  83. http://www.bundesnetzagentur.de